S 205 AS 27758/14 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
205
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 205 AS 27758/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Anordnungsgrund bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Anerkennung weiterer Bedarfe für Unterkunft und Heizung besteht dann, wenn innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums ein Mietrückstand entstünde, der den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten würde, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht, dass er von diesem Recht keinen Gebrauch macht.

2. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist nur bei einem Umzug anwendbar, bei dem der Auszug aus Wohnraum erfolgt, der zu sozial- und markttypischen Bedingungen angemietet worden ist.

3. Die Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft besteht nicht, wenn der Leistungsberechtigte wegen Obdachlosigkeit über keine bisherige Unterkunft verfügt.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin weiteres Arbeitslosengeld II für Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 77,33 EUR für die Zeit vom 27. November 2014 bis 30. November 2014 sowie in Höhe von 580,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. April 2015 vorläufig bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht mit Wirkung vom 27. November 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A M , V , 1 Berlin, beigeordnet.

Gründe:

Der am 27. November 2014 beim angerufenen Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin vom gleichen Tage,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ab sofort an die Antragstellerin Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem SGB II vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erbringen, und zwar in Höhe von 580 EUR monatlich,

hat Erfolg.

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 ff.). Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich ihr Begehren stützt, glaubhaft gemacht hat (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG iVm §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist im Bereich der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Erfolgsaussicht der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05). Ist dem Gericht allerdings im Eilverfahren trotz Amtsermittlungsgrundsatz eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so muss anhand der Folgenabwägung entschieden werden. Hierbei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers einzubeziehen.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

1.) Ein Anordnungsgrund ist gegeben.

In Rechtsprechung und Literatur wird nicht einheitlich beurteilt, wann ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung vorliegt.

Teilweise wird gefordert, dass eine Räumungsklage anhängig sein muss (z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.09.2013 - L 2 AS 1541/13 B ER), teilweise wird für die Begründung des Eilbedarfs die Erklärung der Kündigung des Mietverhältnisses für notwendig erachtet (z.B. Bayerisches LSG, B. v. 26.07.2012 - L 7 AS 404/12 B ER, Rn. 17, juris, mwN), teilweise wird darauf abgestellt, ob ein Mietrückstand entsteht, der zur Kündigung berechtigt würde, es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses nicht ausspricht oder Räumungsklage unterlässt (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 16.05.2000- 16 B 308/00; SG Gießen, B. v. 10.01.2013 - S 25 AS 832/12 ER). Schließlich wird angenommen, dass bei zukunftsgerichteten Bedarfen für Unterkunft und Heizung stets ein Anordnungsgrund gegeben sei (Berlit, info also 2005, 3, 11).

Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass für die Annahme eines Anordnungsgrundes bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung ausreichend aber auch notwendig ist, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) ein Mietrückstand entsteht, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht, dass der Vermieter eine Kündigung nicht erklärt.

Ein wesentlicher Nachteil besteht bereits durch den drohenden Verlust des Lebensmittelpunkts und die damit einhergehenden weiteren Nachteile wie die Kosten des Kündigungsrechtsstreits, ein Schufa-Eintrag, die Zerrüttung des Mietverhältnisses, die zeit- und kostenaufwändigen Suche nach einer preiswerten Ersatzwohnung und der Umzugsaufwand (vgl. Bayerisches LSG, B. v. 19.03.2013 - L 16 AS 61/13 B ER, Rn. 30).

Nicht überzeugend ist die Auffassung, nach der eine Räumungsklage oder zumindest eine Erklärung der Kündigung vorliegen muss. Eine einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn der (wesentliche) Nachteil im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG noch abgewendet werden kann (Lowe, in: Hintz/Lowe, SGG, 1. Aufl., § 86b Rn. 134). Bei einer bereits erfolgten Kündigung oder gar der Erhebung der Räumungsklage ist dies regelmäßig nicht der Fall. Zwar lässt § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Beseitigung der Kündigung durch nachträgliche Befriedigung des Vermieters bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zu, indes gilt dies nur für die außerordentliche Kündigung, nicht hingegen für die in der Regel vom Vermieter gleichzeitig hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses (BGHZ 195, 64). Allein die Möglichkeit, dass eine vollständige Befriedigung innerhalb der durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bestimmten Frist "die Pflichtverletzung des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen" und im Rahmen von § 242 BGB zu prüfen wäre (vgl. BGH, aaO, Rn. 31, juris), erscheint der Kammer zu vage, um dies im einstweiligen Rechtsschutz prüfen zu können und den jeweiligen Antragsteller insoweit auf die Durchführung zivilrechtlicher Streitigkeiten vollkommen ungewissen Ausgangs zu verweisen.

Der in den Blick zu nehmende Zeitraum ist grundsätzlich der Bewilligungszeitraum und nicht derjenige bis zum Abschluss der Hauptsache. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen nach § 1 Abs. 2 Satz 3, § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SGB II lediglich temporär gewährt werden, um die Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überwinden (Stölting, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 1 Rn. 26). Es ist daher bei der Ermittlung des Nachteils im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG unbeachtlich, ob der eine Kündigung berechtigende Rückstand erst in ferner Zeit, z. B. nach 1 ½ Jahren entstehen könnte. Maßgeblich ist im Grundsatz der Bewilligungszeitraum im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, da dieser auch den Streitgegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bildet (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl., Rn. 506, 505).

Nicht überzeugend ist schließlich die Auffassung, dass ein Anordnungsgrund bei Höhenstreitigkeiten über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung stets vorliegen soll, denn bei bestehendem Mietverhältnis ist der existenzielle Bedarf an Unterkunft ohne Weiteres gewährleistet.

Hiernach besteht im vorliegenden Fall ein Anordnungsgrund, denn derzeit erhält die Antragstellerin keinen Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, sodass zweifellos im aktuellen Bewilligungszeitraum eine Kündigung des Mietverhältnisses droht. Anhaltspunkte für das Absehen einer Kündigungserklärung durch den Vermieter sind nicht ersichtlich.

2.) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Arbeitslosengeld II unter Anerkennung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 580,00 EUR monatlich.

Der Anspruch folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht einschlägig.

Hiernach wird nur der bisherige Bedarf (für Unterkunft und Heizung) anerkannt, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen.

Diese Vorschrift setzt voraus, dass vor dem Umzug Wohnraum zu sozial- und markttypischen Bedingungen bewohnt worden ist (LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 07.08.2008 – L 5 B 940/08 AS ER; Hessisches LSG, Urt. v. 28.08.2013 – L 9 AS 476/11; Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 107; Berlit, info also 2014, 243, 254).

Dies war bei der Antragstellerin nicht der Fall. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie vor Anmietung der Wohnung in der Rudower Straße 13 obdachlos gewesen ist. Hierfür spricht zum einen die amtliche Auskunft des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, wonach die Antragstellerin am 15. Mai 2013 aus der Wohnung in der Prinzenallee 81 ausgezogen und erst am 1. August 2014 wieder in die aktuell bewohnte Wohnung eingezogen ist. Zum anderen hat die Antragstellerin ihren diesbezüglichen Vortrag durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht.

Dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zunächst in tatsächlicher Höhe anzuerkennen sind, folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Die Vorschrift ist zugunsten der Antragstellerin anwendbar. Zwar greift die Vorschrift nicht ein, wenn die Antragstellerin eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II hätte einholen müssen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, NZS 2007, 603; Luik, aaO, § 22 Rn. 153; Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 125). Für die Antragstellerin bestand jedoch keine Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrages über die aktuell bewohnte Wohnung.

Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Dem Wortlaut nach gilt die Obliegenheit "vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft". Dies setzt denknotwendig eine "alte" Unterkunft voraus. Daraus folgt, dass die Obliegenheit zur Einholung der Zusicherung nur erwerbsfähige Hilfebedürftige trifft, die die Unterkunft wechseln wollen (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 40; Luik, aaO, § 22 Rn. 152).

Die Antragstellerin verfügte vor Anmietung der Wohnung in der Rudower Straße über keine Unterkunft, sodass sie keine Unterkunft wechseln wollte und nicht verpflichtet war, eine Zusicherung einzuholen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung dann anzuerkennen, wenn es Leistungsberechtigten nicht zumutbar ist, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken. Subjektiv zumutbar ist dies Leistungsberechtigen erst dann, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, zurechenbar Kenntnis hat (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 28).

Die Antragstellerin hatte bisher keine Kenntnis über die Höhe der angemessenen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da sie weder eine Kostensenkungsaufforderung erhalten hat, noch ist ersichtlich, dass ihr die Höhe der angemessenen Aufwendungen anderweitig bekannt gewesen wäre.

Ob und inwieweit der Antragstellerin ein höherer Unterkunftsbedarf bei der Angemessenheitsprüfung anzuerkennen ist, weil sie eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern bilden möchte, kann dahingestellt bleiben, da die Aufwendungen – wie dargetan – derzeit noch in tatsächlicher Höhe anzuerkennen sind und es auf die Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht ankommt.

Entgegen seiner Auffassung ist der Antragsgegner passiv legitimiert. Die Antragstellerin hat nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten seit 1. August 2014 ihren Wohnsitz in Berlin-Neukölln und damit ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dort. Nach § 36 Satz 2 SGB II ist damit der Antragsgegner zuständig, nachdem die Antragstellerin am 1. August 2014 dort ihren Leistungsantrag gestellt hat.

3.) Im Hinblick auf die Dauer der einstweiligen Anordnung übt die Kammer das ihr nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen dahingehend aus, dass Leistungen für den Tag ab (begehrter) Antragstellung bei Gericht (vgl. nur Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2007, 1, 3) gewährt werden.

Im Hinblick auf die Dauer folgt aus dem Sinn und Zweck des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der "Flankierung" des Hauptsacheverfahrens, dass maßgeblich die Dauer des aktuellen Bewilligungszeitraums ist (vgl. Krodel, aaO, Rn. 506). Dies ist hier der Zeitraum bis zum 30. April 2015 (vgl. Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 4. November 2014).

Entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II ist für November 2014 ein Anteil von 4/30 zu gewähren.

Die Kostentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO stattzugeben, da die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Rechtskraft
Aus
Saved