Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 38 SF 66/14 EK AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 ÜG 4/15 B (Rücknahme)
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 24.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger begehren Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens – S 31 AS 17/08 – (Sozialgericht - SG - Frankfurt/Oder) und des insoweit anhängig gewesenen Berufungsverfahrens - L 34 AS 1021/12 - (Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg).
Die in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Kläger stehen im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die Kläger erhoben auf den Bescheid des Jobcenters M-O (JC) vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Februar 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007, mit denen ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom Dezember 2006 bis Mai 2007 bewilligt worden waren, bei dem SG Frankfurt (Oder) am 16. Mai 2007 Klage (- S 25 AS 846/07 -) mit dem Ziel, ihnen weitere KdU-Leistungen unter Einbeziehung von Schuldzinsen für das Eigenheim zu gewähren. Eine Klage des gleichen Inhalts erhoben die Kläger am 7. Januar 2008 (- S 25 AS 17/08 -) auch für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum vom Juni 2007 bis November 2007, für den das JC Leistungen mit Bescheid vom 30. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2007 gewährt hatte.
Die Kläger legten im Verfahren - S 25 AS 846/07 - am 30. Juli 2007 die angeforderte Klagebegründung vor, im Verfahren - S 25 AS 17/08 - am 20. März 2008. Das JC erwiderte mit Schriftsätzen vom 14. August 2007, eingegangen am 20. August 2007 (- S 25 AS 846/07 -) und vom 7. April 2008, eingegangen am 9. April 2008 (- S 25 AS 17/08 -). In einem Erörterungstermin am 5. September 2008, in dem auch die Verwaltungsvorgänge des JC vorlagen, verband das SG die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen - S 25 AS 17/08 -. Nach einem Kammerwechsel (- S 17 AS 17/08 -) zum 1. Januar 2009 beraumte die dann zuständige Kammervorsitzende zum 4. September 2009 einen Erörterungstermin an. Dem Kläger wurde dort aufgegeben, Nachweise zu einem angeblich von dessen Bruder gewährten Kredit und zu behaupteten Zahlungsflüssen einzureichen; unter dem 7. Dezember 2009 erging eine entsprechende Betreibensaufforderung der Kammervorsitzenden. Die Kläger äußerten sich mit am 19. Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz vom 16. Februar 2010 zur Sache und reichten umfangreiche Unterlagen ein. Das SG übersandte den Schriftsatz nebst Anlagen dem JC zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten; dessen Äußerung erfolgte unter dem 21. April 2010 (eingegangen am 23. April 2010). Im August 2010 - nach einem weiteren Kammerwechsel (- S 31 AS 17/08 -) - fragten die Kläger an, ob zur Entscheidungsfindung von ihrer Seite noch "Zuarbeit" erforderlich sei. Die nunmehr zuständige Kammervorsitzende stellte einen Erörterungstermin in Aussicht, verwies aber zugleich auf die notwendige Einarbeitung "in mehrere hundert Sachen" und auf die Bearbeitung von Eilverfahren und "noch eine Reihe älterer Verfahren" (Schreiben vom 25. August 2010). Mit Schriftsätzen vom 4. Januar 2011, 30. Mai 2011 (eingegangen am 2. Juni 2011) mahnten die Kläger eine Entscheidung an. Die Kammervorsitzende setzte abermals einen Erörterungstermin - nunmehr am 24. August 2011 - an, in dem sie den Beteiligten Auflagen erteilte, ua sollten die Kläger Kontoauszüge des Bruders des Klägers vorlegen, die diese sodann mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 (eingegangen am 20. Oktober 2011) einreichten. Der Bevollmächtigten der Kläger teilte die Kammervorsitzende am 10. November 2011 fernmündlich mit, dass eine Terminierung "auf den 30.11.2011" nicht mehr möglich sei; es habe Einverständnis damit bestanden, dass ein Termin im neuen Jahr anberaumt werde (Aktenvermerk vom 10. November 2011). Am 9. Januar 2012 stellte die Kammervorsitzende fernmündlich einen Verhandlungstermin am 1. Februar 2012 in Aussicht. Am 1. Februar 2012 fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf das SG zwei Zeugen vernommen hat. Mit Urteil vom selben Tag wies das SG die Klage ab.
Auf das der Bevollmächtigten am 28. März 2012 zugestellte Urteil legten die Kläger am 26. April 2012 (Schriftsatz vom 25. April 2012) Berufung ein (- L 26 AS 1021/12 -), die sie mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 (Eingang am 20. Juli 2012) begründeten. Die Berichterstatterin bat das JC um Berufungserwiderung, die am 10. August 2012 (Schriftsatz vom 8. August 2012) vorlag; die beim SG angeforderten Verwaltungsakten gingen am 28. August 2012 ein. Nach Abgabe der Sache an den 34. Senat des LSG (- L 34 AS 1021/12 -) am 16. August 2012 wurde das Verfahren ab 1. Januar 2013 von einer neuen Berichterstatterin bearbeitet. Im Februar und Juli 2013 erkundigten sich die Kläger nach dem Sachstand, worauf die Berichterstatterin unter dem 22. Juli 2013 eine Entscheidung der als "entscheidungsreif" angesehenen Sache "noch dieses Jahr" in Aussicht stellte. Am 6. Januar 2014 erhoben die Kläger eine Verzögerungsrüge. Die Vorsitzende des 34. Senats setzte mit Verfügung vom 15. Januar 2014 Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2014 an. Mit Urteil vom selben Tag wies das LSG die Berufung zurück. Das schriftliche Urteil wurde den Klägern am 17. März 2014 zugestellt.
Die Kläger haben am 21. März 2014 Entschädigungsklage erhoben, wobei sie jeweils mindestens 100,- EUR pro Person und Monat für eine "überlange Verfahrensdauer von sechs Jahren und acht Monaten" geltend machen.
Die Kläger beantragen nach ihrem Vorbringen,
den Beklagten zu verurteilen, ihnen wegen unangemessener Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens - S 31 AS 17/08 - und des Berufungsverfahrens gegen das Jobcenter M-O - L 34 AS 1021/12 - eine Entschädigung von jeweils mindestens 100,- EUR für jeden Monat der Verzögerung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage bereits deshalb für unbegründet, weil die Kläger bezogen auf das erstinstanzliche Verfahren nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl I S 2302) am 3. Dezember 2011 eine Verzögerungsrüge erhoben hätten. Das Berufungsverfahren sei im Übrigen nicht unangemessen lang gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Gerichtsakte und die Akten des Verfahrens S 31 AS 17/08 - L 34 AS 1021/12 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Entschädigungsklage ist nicht begründet.
Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des GRüGV vom 24. November 2011 (BGBl I S 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl I S 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch iSv Art. 34 Grundgesetz (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des Bundesgerichtshofs (BGH) das Bundessozialgericht (BSG) und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das LSG Berlin-Brandenburg zuständig.
Richtiger Beklagter ist das Land Brandenburg. Nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Da das LSG Berlin-Brandenburg gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl für Berlin 2004, 380 bzw GVBl Brandenburg I S 283 ff.) - Staatsvertrag - ein gemeinsames Fachobergericht der Bundesländer Berlin und Brandenburg ist, seinen Sitz aber im Land Brandenburg hat, lässt sich dem Wortlaut des § 200 Satz 1 GVG unmittelbar keine Bestimmung des richtigen Beklagten entnehmen. Der Senat folgt insoweit jedoch dem Bundesfinanzhof (BFH), der für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter Berufung auf die im Wesentlichen auf die Gesetzesmaterialien zum Staatsvertrag sowie die einfachere staatsrechtliche Handhabbarkeit abstellenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin im Beschluss vom 19. Dezember 2006 (- 45/06 - juris, Rn 23 ff) sowie auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 10. Mai 2007 (- 8/07 - juris - Rn 14 ff) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Juli 2006 (- 2 BvR 1058/05 - juris - Rn 22 ff) davon ausgegangen ist, dass maßgeblich nicht das Sitzprinzip sei, sondern die gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes ausübten, aus dem das Ausgangsverfahren stamme (vgl BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris). Vorliegend stammt das Ausgangsverfahren aus dem Land Brandenburg. Mit Blick auf die primär an den Wohnsitz der Kläger anknüpfende örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte (vgl § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG) hatten diese den Rechtsstreit zutreffend vor dem SG Frankfurt (Oder) anhängig gemacht. Dieses SG und das LSG Berlin-Brandenburg übten daher im gerügten Berufungsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Brandenburg aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist (vgl auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris).
Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Brandenburg auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg (vgl Nr 5 Vertretungsordnung JM Brandenburg - Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 9. Juni 1992 - JMBl S 78 idF vom 21. November 2012 - JMBl S 116) ist nicht zu beanstanden (vgl BSG aaO). Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (vgl BFH aaO).
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Kläger machen angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung iSv § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.
Der Entschädigungsklage kann wegen der bis 31. Dezember 2014 dauernden Übergangszeit auch nicht entgegengehalten werden, sie sei nach Erhebung der Verzögerungsrüge verfrüht erhoben worden. Der Mangel der vorliegend nach am 6. Januar 2014 erhobener Verzögerungsrüge bereits am 21. März 2014 und damit vor Ablauf der Wartefrist des § 198 Abs. 5 GVG eingereichten Klage ist zwar auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht heilbar, für eine - hier einzuräumende - Übergangszeit bis 31. Dezember 2014 aber ausnahmsweise unbeachtlich (vgl BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris). Zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG kann eine Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 198 Abs. 5 Satz 1 GVG). Dies gilt auch für Verfahren, die - wie hier - bei Inkrafttreten des GRüGV am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren (Art. 23Satz 1 GRüGV). Bei Erhebung der Entschädigungsklage am 21. März 2014 war die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 GVG bezogen auf die am 6. Januar 2014 angebrachte Verzögerungsrüge noch nicht abgelaufen und die Klage damit an sich verfrüht erhoben worden. Der Sinn der Wartefrist besteht darin, dem Gericht des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden Zugleich sollen die Entschädigungsgerichte vor verfrühten Entschädigungsklagen geschützt werden. Die Einhaltung der Frist ist eine besondere Sachur-teilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Eine vor Fristablauf erhobene Klage wird deshalb nach Ablauf der Frist nicht zulässig (vgl BSG aaO mwN). Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf Entschädigungsklägern die unheilbare Nichteinhaltung der Wartefrist indes erst nach Ablauf einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangszeit entgegenhalten werden (vgl BSG aaO). Dies gilt somit auch vorliegend.
Die Klage ist nicht begründet, und zwar weder in Bezug auf eine unangemessene Überlänge des SG-Verfahrens noch in Bezug auf das - entgegen der Auffassung des Beklagten bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) ebenfalls gerügte - Berufungsverfahren. Einem Entschädigungsanspruch in Geld für das unangemessen lange gerichtliche Verfahren steht entgegen, dass die Kläger insoweit eine rechtzeitige Verzögerungsrüge nicht erhoben haben. Nach Erhebung der Verzögerungsrüge kam es zu keiner (weiteren) unangemessenen Verzögerung des Verfahrens.
Die (erst) am 6. Januar 2014 vor dem LSG angebrachte und im Übrigen formgerechte Verzögerungsrüge war verspätet. Die in der Zeit davor beim SG und beim LSG angebrachten (bloßen) Sachstandsanfragen stellten keine Verzögerungsrügen iSv § 198 Abs. 3 GVG dar. Für die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge in bei Inkrafttreten des GRüGV bereits anhängigen und verzögerten Verfahren (Art. 23 Satz 2 GRüGV) ist es ausreichend, wenn die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des GRüGV erfolgt (vgl BSG aaO). Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist (§ 198 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GVG). Für anhängige Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV am 3. Dezember 2011 schon verzögert waren, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss (Art. 23 Satz 2 GRüGV). Das BSG hat diesbezüglich zwischenzeitlich klargestellt (vgl aaO), dass im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 = NJW 2014, 1967; Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - juris) und des BFH (Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 = BFHE 243, 126) eine Verzögerungsrüge noch "unverzüglich" erhoben ist, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des GRüGV beim Ausgangsgericht einging. Das SG-Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV (3. Dezember 2011) bereits in erheblichem Umfang unangemessen verzögert.
§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt, dass sich die "Angemessenheit der Verfahrensdauer" nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, richtet. Damit hat der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks 540/10 S 24 = BT-Drucks 17/3802 S 18). Er benennt hingegen nur beispielhaft ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bzw Unangemessenheit einer Verfah-rensdauer besonders bedeutsam sind (s auchBT-Drucks 17/3802 S 18). Derartige Umstände reichen nach Auffassung des Senats jedoch für die Anwendung des Begriffs der "unangemessenen Verfahrensdauer" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. § 198 Abs. 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die EGMR und BVerfG für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an den als Grundrecht nach Art 19 Abs. 4 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens, wobei maßgeblich die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist, in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1GG) und auch zu dem Ziel einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen steht. Auch das spricht dagegen, bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer eine enge zeitliche Grenze zu ziehen (vgl BSG aaO).
Die Dauer eines Verfahrens ist in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den persönlichen und sächlichen Mitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht. Dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängig gemachte Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (vgl BSG aaO).
In Würdigung dieser Grundsätze sieht der Senat zunächst davon ab, statistische Werte über die durchschnittliche Dauer vergleichbarer Berufungsverfahren heranzuziehen. Denn gerade im Bereich der Länder Berlin und Brandenburg war es angesichts der gerichtsbekannten Personalausstattung in dem zur Prüfung stehenden Zeitraum nicht auszuschließen, dass die statistischen Zahlen gerade eine im Durchschnitt möglicherweise überlange Verfahrensdauer widerspiegeln. Als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit eines Verfahrens sind sie daher nicht hilfreich (vgl BSG aaO).
Das SG-Verfahren dauerte insgesamt vom 16. Mai 2007 bzw 7. Januar 2008 bis zum 28. März 2012 (insgesamt vier Jahre und zehn Monate bzw vier Jahre und zwei Monate). Das Verfahren betraf existenzsichernde KdU-Leistungen nach dem SGB II betraf und hatte damit überdurchschnittliche Bedeutung für die Kläger, zumal zwei Bewilligungszeiträume betroffen waren. Die Schwierigkeit der Sache war als durchschnittlich anzusehen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des BSG geklärt waren. Eine unangemessene Verzögerung erhellt bereits daraus, dass das Verfahren beim SG jedenfalls in der Zeit vom 11. September 2008 bis 14. Juli 2009, vom 8. Juni 2010 bis 3. Januar 2011, vom 4. Februar 2011 bis 30. Juni 2011 und vom 10. November 2011 bis 8. Januar 2012 nicht aktiv betrieben worden ist, dh inaktive Phasen von mehr als 21 Monaten aufweist, die nicht auf aktiver Verfahrensgestaltung beruhen und auch nicht durch das Verhalten der Kläger bedingt waren. Damit ist die regelmäßig pro Instanz zuzugestehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten (vgl BSG aaO; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -) deutlich überschritten. Da die neue Entschädigungsregelung am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten ist und das SG-Verfahren - wie dargelegt - schon zu diesem Zeitpunkt erheblich verzögert war, ist die erst am 6. Januar 2014 erhobene Verzögerungsrüge deutlich verspätet.
Damit ist gemäß Art. 23 Satz 3 GRüGV nicht nur ein Entschädigungsanspruch bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge als präkludiert anzusehen (vgl BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 - juris - Rn. 27 f., BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 - juris - Rn. 24), sondern auch eine mögliche Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 GVG bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen (vgl BGH aaO Rn 35; BFH aaO Rn 25), weil die Präklusionswirkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 GVG umfasst, soweit sie sich auf Verzögerungen vor Rügeerhebung beziehen. Der für § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG maßgebliche Gesichtspunkt, dass die Geduld eines Beteiligten nicht "bestraft" werden soll, spielt im Rahmen der Übergangsregelung des Art. 23 Satz 2 und 3 GRüGV keine Rolle (vgl BGH aaO Rn 32).
In der Zeit vom 6. Januar 2014 bis zur Zustellung des - nicht angefochtenen - LSG-Urteils am 17. März 2014 kam es nicht zu entschädigungsrelevanten (weiteren) Verzögerungen. Die Vorsitzende des 34. Senats setzte nach Eingang der Verzögerungsrüge umgehend - mit Verfügung vom 15. Januar 2014 - Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2014 an. Mit Urteil vom selben Tag wies das LSG die Berufung zurück. Das schriftliche Urteil wurde den Klägern bereits am 17. März 2014 zugestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.
Tatbestand:
Die Kläger begehren Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens – S 31 AS 17/08 – (Sozialgericht - SG - Frankfurt/Oder) und des insoweit anhängig gewesenen Berufungsverfahrens - L 34 AS 1021/12 - (Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg).
Die in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Kläger stehen im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die Kläger erhoben auf den Bescheid des Jobcenters M-O (JC) vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Februar 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007, mit denen ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom Dezember 2006 bis Mai 2007 bewilligt worden waren, bei dem SG Frankfurt (Oder) am 16. Mai 2007 Klage (- S 25 AS 846/07 -) mit dem Ziel, ihnen weitere KdU-Leistungen unter Einbeziehung von Schuldzinsen für das Eigenheim zu gewähren. Eine Klage des gleichen Inhalts erhoben die Kläger am 7. Januar 2008 (- S 25 AS 17/08 -) auch für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum vom Juni 2007 bis November 2007, für den das JC Leistungen mit Bescheid vom 30. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2007 gewährt hatte.
Die Kläger legten im Verfahren - S 25 AS 846/07 - am 30. Juli 2007 die angeforderte Klagebegründung vor, im Verfahren - S 25 AS 17/08 - am 20. März 2008. Das JC erwiderte mit Schriftsätzen vom 14. August 2007, eingegangen am 20. August 2007 (- S 25 AS 846/07 -) und vom 7. April 2008, eingegangen am 9. April 2008 (- S 25 AS 17/08 -). In einem Erörterungstermin am 5. September 2008, in dem auch die Verwaltungsvorgänge des JC vorlagen, verband das SG die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen - S 25 AS 17/08 -. Nach einem Kammerwechsel (- S 17 AS 17/08 -) zum 1. Januar 2009 beraumte die dann zuständige Kammervorsitzende zum 4. September 2009 einen Erörterungstermin an. Dem Kläger wurde dort aufgegeben, Nachweise zu einem angeblich von dessen Bruder gewährten Kredit und zu behaupteten Zahlungsflüssen einzureichen; unter dem 7. Dezember 2009 erging eine entsprechende Betreibensaufforderung der Kammervorsitzenden. Die Kläger äußerten sich mit am 19. Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz vom 16. Februar 2010 zur Sache und reichten umfangreiche Unterlagen ein. Das SG übersandte den Schriftsatz nebst Anlagen dem JC zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten; dessen Äußerung erfolgte unter dem 21. April 2010 (eingegangen am 23. April 2010). Im August 2010 - nach einem weiteren Kammerwechsel (- S 31 AS 17/08 -) - fragten die Kläger an, ob zur Entscheidungsfindung von ihrer Seite noch "Zuarbeit" erforderlich sei. Die nunmehr zuständige Kammervorsitzende stellte einen Erörterungstermin in Aussicht, verwies aber zugleich auf die notwendige Einarbeitung "in mehrere hundert Sachen" und auf die Bearbeitung von Eilverfahren und "noch eine Reihe älterer Verfahren" (Schreiben vom 25. August 2010). Mit Schriftsätzen vom 4. Januar 2011, 30. Mai 2011 (eingegangen am 2. Juni 2011) mahnten die Kläger eine Entscheidung an. Die Kammervorsitzende setzte abermals einen Erörterungstermin - nunmehr am 24. August 2011 - an, in dem sie den Beteiligten Auflagen erteilte, ua sollten die Kläger Kontoauszüge des Bruders des Klägers vorlegen, die diese sodann mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 (eingegangen am 20. Oktober 2011) einreichten. Der Bevollmächtigten der Kläger teilte die Kammervorsitzende am 10. November 2011 fernmündlich mit, dass eine Terminierung "auf den 30.11.2011" nicht mehr möglich sei; es habe Einverständnis damit bestanden, dass ein Termin im neuen Jahr anberaumt werde (Aktenvermerk vom 10. November 2011). Am 9. Januar 2012 stellte die Kammervorsitzende fernmündlich einen Verhandlungstermin am 1. Februar 2012 in Aussicht. Am 1. Februar 2012 fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf das SG zwei Zeugen vernommen hat. Mit Urteil vom selben Tag wies das SG die Klage ab.
Auf das der Bevollmächtigten am 28. März 2012 zugestellte Urteil legten die Kläger am 26. April 2012 (Schriftsatz vom 25. April 2012) Berufung ein (- L 26 AS 1021/12 -), die sie mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 (Eingang am 20. Juli 2012) begründeten. Die Berichterstatterin bat das JC um Berufungserwiderung, die am 10. August 2012 (Schriftsatz vom 8. August 2012) vorlag; die beim SG angeforderten Verwaltungsakten gingen am 28. August 2012 ein. Nach Abgabe der Sache an den 34. Senat des LSG (- L 34 AS 1021/12 -) am 16. August 2012 wurde das Verfahren ab 1. Januar 2013 von einer neuen Berichterstatterin bearbeitet. Im Februar und Juli 2013 erkundigten sich die Kläger nach dem Sachstand, worauf die Berichterstatterin unter dem 22. Juli 2013 eine Entscheidung der als "entscheidungsreif" angesehenen Sache "noch dieses Jahr" in Aussicht stellte. Am 6. Januar 2014 erhoben die Kläger eine Verzögerungsrüge. Die Vorsitzende des 34. Senats setzte mit Verfügung vom 15. Januar 2014 Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2014 an. Mit Urteil vom selben Tag wies das LSG die Berufung zurück. Das schriftliche Urteil wurde den Klägern am 17. März 2014 zugestellt.
Die Kläger haben am 21. März 2014 Entschädigungsklage erhoben, wobei sie jeweils mindestens 100,- EUR pro Person und Monat für eine "überlange Verfahrensdauer von sechs Jahren und acht Monaten" geltend machen.
Die Kläger beantragen nach ihrem Vorbringen,
den Beklagten zu verurteilen, ihnen wegen unangemessener Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens - S 31 AS 17/08 - und des Berufungsverfahrens gegen das Jobcenter M-O - L 34 AS 1021/12 - eine Entschädigung von jeweils mindestens 100,- EUR für jeden Monat der Verzögerung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage bereits deshalb für unbegründet, weil die Kläger bezogen auf das erstinstanzliche Verfahren nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl I S 2302) am 3. Dezember 2011 eine Verzögerungsrüge erhoben hätten. Das Berufungsverfahren sei im Übrigen nicht unangemessen lang gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Gerichtsakte und die Akten des Verfahrens S 31 AS 17/08 - L 34 AS 1021/12 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Entschädigungsklage ist nicht begründet.
Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des GRüGV vom 24. November 2011 (BGBl I S 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl I S 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch iSv Art. 34 Grundgesetz (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des Bundesgerichtshofs (BGH) das Bundessozialgericht (BSG) und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das LSG Berlin-Brandenburg zuständig.
Richtiger Beklagter ist das Land Brandenburg. Nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Da das LSG Berlin-Brandenburg gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl für Berlin 2004, 380 bzw GVBl Brandenburg I S 283 ff.) - Staatsvertrag - ein gemeinsames Fachobergericht der Bundesländer Berlin und Brandenburg ist, seinen Sitz aber im Land Brandenburg hat, lässt sich dem Wortlaut des § 200 Satz 1 GVG unmittelbar keine Bestimmung des richtigen Beklagten entnehmen. Der Senat folgt insoweit jedoch dem Bundesfinanzhof (BFH), der für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter Berufung auf die im Wesentlichen auf die Gesetzesmaterialien zum Staatsvertrag sowie die einfachere staatsrechtliche Handhabbarkeit abstellenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin im Beschluss vom 19. Dezember 2006 (- 45/06 - juris, Rn 23 ff) sowie auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 10. Mai 2007 (- 8/07 - juris - Rn 14 ff) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Juli 2006 (- 2 BvR 1058/05 - juris - Rn 22 ff) davon ausgegangen ist, dass maßgeblich nicht das Sitzprinzip sei, sondern die gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes ausübten, aus dem das Ausgangsverfahren stamme (vgl BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris). Vorliegend stammt das Ausgangsverfahren aus dem Land Brandenburg. Mit Blick auf die primär an den Wohnsitz der Kläger anknüpfende örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte (vgl § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG) hatten diese den Rechtsstreit zutreffend vor dem SG Frankfurt (Oder) anhängig gemacht. Dieses SG und das LSG Berlin-Brandenburg übten daher im gerügten Berufungsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Brandenburg aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist (vgl auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris).
Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Brandenburg auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg (vgl Nr 5 Vertretungsordnung JM Brandenburg - Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 9. Juni 1992 - JMBl S 78 idF vom 21. November 2012 - JMBl S 116) ist nicht zu beanstanden (vgl BSG aaO). Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (vgl BFH aaO).
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Kläger machen angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung iSv § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.
Der Entschädigungsklage kann wegen der bis 31. Dezember 2014 dauernden Übergangszeit auch nicht entgegengehalten werden, sie sei nach Erhebung der Verzögerungsrüge verfrüht erhoben worden. Der Mangel der vorliegend nach am 6. Januar 2014 erhobener Verzögerungsrüge bereits am 21. März 2014 und damit vor Ablauf der Wartefrist des § 198 Abs. 5 GVG eingereichten Klage ist zwar auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht heilbar, für eine - hier einzuräumende - Übergangszeit bis 31. Dezember 2014 aber ausnahmsweise unbeachtlich (vgl BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris). Zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG kann eine Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 198 Abs. 5 Satz 1 GVG). Dies gilt auch für Verfahren, die - wie hier - bei Inkrafttreten des GRüGV am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren (Art. 23Satz 1 GRüGV). Bei Erhebung der Entschädigungsklage am 21. März 2014 war die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 GVG bezogen auf die am 6. Januar 2014 angebrachte Verzögerungsrüge noch nicht abgelaufen und die Klage damit an sich verfrüht erhoben worden. Der Sinn der Wartefrist besteht darin, dem Gericht des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden Zugleich sollen die Entschädigungsgerichte vor verfrühten Entschädigungsklagen geschützt werden. Die Einhaltung der Frist ist eine besondere Sachur-teilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Eine vor Fristablauf erhobene Klage wird deshalb nach Ablauf der Frist nicht zulässig (vgl BSG aaO mwN). Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf Entschädigungsklägern die unheilbare Nichteinhaltung der Wartefrist indes erst nach Ablauf einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangszeit entgegenhalten werden (vgl BSG aaO). Dies gilt somit auch vorliegend.
Die Klage ist nicht begründet, und zwar weder in Bezug auf eine unangemessene Überlänge des SG-Verfahrens noch in Bezug auf das - entgegen der Auffassung des Beklagten bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) ebenfalls gerügte - Berufungsverfahren. Einem Entschädigungsanspruch in Geld für das unangemessen lange gerichtliche Verfahren steht entgegen, dass die Kläger insoweit eine rechtzeitige Verzögerungsrüge nicht erhoben haben. Nach Erhebung der Verzögerungsrüge kam es zu keiner (weiteren) unangemessenen Verzögerung des Verfahrens.
Die (erst) am 6. Januar 2014 vor dem LSG angebrachte und im Übrigen formgerechte Verzögerungsrüge war verspätet. Die in der Zeit davor beim SG und beim LSG angebrachten (bloßen) Sachstandsanfragen stellten keine Verzögerungsrügen iSv § 198 Abs. 3 GVG dar. Für die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge in bei Inkrafttreten des GRüGV bereits anhängigen und verzögerten Verfahren (Art. 23 Satz 2 GRüGV) ist es ausreichend, wenn die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des GRüGV erfolgt (vgl BSG aaO). Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist (§ 198 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GVG). Für anhängige Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV am 3. Dezember 2011 schon verzögert waren, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss (Art. 23 Satz 2 GRüGV). Das BSG hat diesbezüglich zwischenzeitlich klargestellt (vgl aaO), dass im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 = NJW 2014, 1967; Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - juris) und des BFH (Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 = BFHE 243, 126) eine Verzögerungsrüge noch "unverzüglich" erhoben ist, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des GRüGV beim Ausgangsgericht einging. Das SG-Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV (3. Dezember 2011) bereits in erheblichem Umfang unangemessen verzögert.
§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt, dass sich die "Angemessenheit der Verfahrensdauer" nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, richtet. Damit hat der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks 540/10 S 24 = BT-Drucks 17/3802 S 18). Er benennt hingegen nur beispielhaft ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bzw Unangemessenheit einer Verfah-rensdauer besonders bedeutsam sind (s auchBT-Drucks 17/3802 S 18). Derartige Umstände reichen nach Auffassung des Senats jedoch für die Anwendung des Begriffs der "unangemessenen Verfahrensdauer" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. § 198 Abs. 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die EGMR und BVerfG für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an den als Grundrecht nach Art 19 Abs. 4 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens, wobei maßgeblich die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist, in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1GG) und auch zu dem Ziel einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen steht. Auch das spricht dagegen, bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer eine enge zeitliche Grenze zu ziehen (vgl BSG aaO).
Die Dauer eines Verfahrens ist in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den persönlichen und sächlichen Mitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht. Dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängig gemachte Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (vgl BSG aaO).
In Würdigung dieser Grundsätze sieht der Senat zunächst davon ab, statistische Werte über die durchschnittliche Dauer vergleichbarer Berufungsverfahren heranzuziehen. Denn gerade im Bereich der Länder Berlin und Brandenburg war es angesichts der gerichtsbekannten Personalausstattung in dem zur Prüfung stehenden Zeitraum nicht auszuschließen, dass die statistischen Zahlen gerade eine im Durchschnitt möglicherweise überlange Verfahrensdauer widerspiegeln. Als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit eines Verfahrens sind sie daher nicht hilfreich (vgl BSG aaO).
Das SG-Verfahren dauerte insgesamt vom 16. Mai 2007 bzw 7. Januar 2008 bis zum 28. März 2012 (insgesamt vier Jahre und zehn Monate bzw vier Jahre und zwei Monate). Das Verfahren betraf existenzsichernde KdU-Leistungen nach dem SGB II betraf und hatte damit überdurchschnittliche Bedeutung für die Kläger, zumal zwei Bewilligungszeiträume betroffen waren. Die Schwierigkeit der Sache war als durchschnittlich anzusehen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des BSG geklärt waren. Eine unangemessene Verzögerung erhellt bereits daraus, dass das Verfahren beim SG jedenfalls in der Zeit vom 11. September 2008 bis 14. Juli 2009, vom 8. Juni 2010 bis 3. Januar 2011, vom 4. Februar 2011 bis 30. Juni 2011 und vom 10. November 2011 bis 8. Januar 2012 nicht aktiv betrieben worden ist, dh inaktive Phasen von mehr als 21 Monaten aufweist, die nicht auf aktiver Verfahrensgestaltung beruhen und auch nicht durch das Verhalten der Kläger bedingt waren. Damit ist die regelmäßig pro Instanz zuzugestehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten (vgl BSG aaO; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -) deutlich überschritten. Da die neue Entschädigungsregelung am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten ist und das SG-Verfahren - wie dargelegt - schon zu diesem Zeitpunkt erheblich verzögert war, ist die erst am 6. Januar 2014 erhobene Verzögerungsrüge deutlich verspätet.
Damit ist gemäß Art. 23 Satz 3 GRüGV nicht nur ein Entschädigungsanspruch bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge als präkludiert anzusehen (vgl BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 - juris - Rn. 27 f., BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 - juris - Rn. 24), sondern auch eine mögliche Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 GVG bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen (vgl BGH aaO Rn 35; BFH aaO Rn 25), weil die Präklusionswirkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 GVG umfasst, soweit sie sich auf Verzögerungen vor Rügeerhebung beziehen. Der für § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG maßgebliche Gesichtspunkt, dass die Geduld eines Beteiligten nicht "bestraft" werden soll, spielt im Rahmen der Übergangsregelung des Art. 23 Satz 2 und 3 GRüGV keine Rolle (vgl BGH aaO Rn 32).
In der Zeit vom 6. Januar 2014 bis zur Zustellung des - nicht angefochtenen - LSG-Urteils am 17. März 2014 kam es nicht zu entschädigungsrelevanten (weiteren) Verzögerungen. Die Vorsitzende des 34. Senats setzte nach Eingang der Verzögerungsrüge umgehend - mit Verfügung vom 15. Januar 2014 - Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2014 an. Mit Urteil vom selben Tag wies das LSG die Berufung zurück. Das schriftliche Urteil wurde den Klägern bereits am 17. März 2014 zugestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
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