Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 5615/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2959/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der mit Bescheid vom 20. September 2001 für die Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 vorgemerkten Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres.
Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001 stellte die Beklagte die Rentenversicherungszeiten der am 7. November 1949 geborenen Klägerin bis 31. Dezember 1994 als für die Beteiligten verbindlich fest. Dabei berücksichtigte die Beklagte im dem Bescheid als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf (nicht mehr rekonstruierbar) offensichtlich die Zeit vom 7. November 1965 bis 15. Juli 1967 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung. Gleichzeitig führte sie auf Seite 1 des Vormerkungsbescheides Folgendes aus: "Die Zeit vom 07.11.1965 bis 06.11.1966 kann nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurde."
Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Rentenauskunft. Mit Bescheid vom 23. Juni 2010 stellte die Beklagte die in dem diesem Bescheid als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2003 verbindlich fest. Zudem führte sie aus, für die Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden seien. Der Bescheid vom 20. September 2001 über die Feststellung dieser Zeiten werde insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. Auf Seite 1 der Anlage zum Bescheid vom 23. Juni 2010 wurde nunmehr der Zeitraum vom 7. November 1966 bis 15. Juli 1967 als Fachschulausbildung bestätigt.
Hiergegen legte die Klägerin am 28. Juli 2010 Widerspruch ein. Bereits bei Erlass des Bescheides vom 20. September 2001 sei bekannt gewesen, dass Ausbildungszeiten erst ab dem 17. Lebensjahr anrechenbar seien. Der Bescheid sei daher von Anfang an rechtswidrig gewesen und könne nicht mehr geändert werden. Denn die Jahresfrist sei nicht eingehalten worden, da die Beklagte von Anfang an Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides hätte haben müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2010 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Bescheid vom 20. September 2001 sei in sich widersprüchlich gewesen, da die Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 trotz Ablehnung im bescheidsgegenständlichen Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Bescheid vom 20. September 2001) als für die "Erbringung von Leistungen erheblich" dargestellt worden sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit habe es einer Aufhebungsentscheidung bedurft. Rechtsgrundlage hierfür sei § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Danach sei bei Änderung der im Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. §§ 24 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien nicht anwendbar. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung, die allein an den Tatbestand der Rechtsänderung anknüpfe. Insoweit komme es auf Vertrauensgesichtspunkte oder eine Besitzstandswahrung nicht an. Die Rechtslage hinsichtlich der schulischen Ausbildungszeiten habe sich zum 1. August 2004 geändert. Mit Wirkung ab 1. Januar 1997 könnten schulische Ausbildungsanrechnungszeit-Tatbestände erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung - Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25. September 1996 - BGBl. I, S. 1461 -). Allerdings berechtige die gesetzliche Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG hinaus zusätzliche Anrechnungszeit-Tatbestände für bestimmte Rentenbeginnsfälle zu berücksichtigen. Für deren Ermittlung könnten Zeiten der schulischen Ausbildung bereits nach dem vollendeten 16. Lebensjahr von Bedeutung sein. Diese Übergangsregelung sei ab 1. August 2004 durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz (RVNG; vom 21. Juli 2004 - BGBl. I, S. 1791 -) weggefallen. Aufgrund dieser Rechtsänderung zum 1. August 2004 sei der bisherige Feststellungsbescheid vom 20. September 2001 nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGBVI hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr aufzuheben.
Hiergegen erhob die Klägerin am 2. November 2010 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage. Die Beklagte sei nicht zur Rücknahme des Bescheides vom 20. September 2001 berechtigt gewesen, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht gegeben gewesen seien. Dieser regele unmissverständlich, dass eine Aufhebung nur bei Änderung der gesetzlichen Vorschriften und fehlendem Einklang mit diesen Vorschriften erfolgen dürfe. Im Jahr 2001 sei bereits bekannt gewesen, dass seit Dezember 1996 die Vorschriften geändert worden seien, sodass der Bescheid aus dem Jahre 2001 von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Wegen dessen Bindungswirkung sei eine Rücknahme nur im Rahmen des § 45 SGB X möglich gewesen. Die Vorschriften des § 252 Abs. 4 SGB VI und wegen des Vertrauensschutzes auch § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI seien verfassungswidrig. Das vom SG vorgelegte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. November 2008 (B 13 R 43/07 R) sei nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung müsse sich insoweit ändern.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 23. Juni 2010 und im Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2010 entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2012 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der streitgegenständlichen Zeit als Anrechnungszeit. Bereits mit Bescheid vom 20. September 2001 sei bestandskräftig entschieden worden, dass die Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 als rentenrechtliche Zeit abgelehnt werde. Dies ergebe sich aus dem Verfügungssatz des Bescheids vom 20. September 2001. Zwar werde auf "S. 8" des Bescheids von einer "rentenwirksamen Zeit" für den streitbefangenen Zeitraum gesprochen. Jedenfalls sei für den Regelungsinhalt eines Bescheids bei Zweifeln über dessen Inhalt der Tenor entscheidend. Der Verfügungssatz des Bescheids vom 20. September 2001 lehne insoweit die Anerkennung der Ausbildungszeit vor dem 17. Lebensjahr klar und deutlich ab. Ob gegebenenfalls im Rahmen der Begründung des Bescheids oder der Anlage zum Bescheid davon abweichend fehlerhafte Angaben gemacht würden, sei dagegen nicht entscheidend. Infolgedessen stellten sich die Fragen der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme, von Vertrauensschutz, der Verfassungsmäßigkeit der Änderung des § 252 Abs. 4 SGB VI oder Ähnlichem nicht. Denn die für die Klägerin bereits ungünstige Regelung im Rahmen des Bescheids vom 20. September 2001 habe durch die streitbefangenen Bescheide vom 23. Juni 2010 und 19. Oktober 2010 nicht weiter zu ihren Ungunsten verändert werden können. Nicht mehr entscheidungserheblich sei damit auch, dass die Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß sei.
Gegen den dem Bevollmächtigten der Klägerin am 19. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11. Juli 2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Die Beklagte habe selbst im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass aus Gründen einer vermeintlichen Rechtssicherheit der Bescheid vom 20. September 2001 aufgrund der in sich vorhandenen Widersprüchlichkeit einer Aufhebung bedurft habe. Hierfür sei die Vorschrift des § 149 Abs. 5 SGB VI, die wegen ihrer Generalklauselartigkeit nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch menschenrechtlich äußerst zweifelhaft sei, nicht gemacht worden. Sollte die Annahme der Beklagten zutreffen, sei der Bescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen und daher nur im Rahmen des § 45 SGB X aufhebbar. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt.
Im Rahmen eines am 22. Januar 2014 durchgeführten Erörterungstermins hat die Klägerin mitgeteilt, zwischenzeitlich seit September 2011 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu erhalten. Den die Altersrente bewilligenden Bescheid vom 7. September 2011 hat die Beklagte dem Senat am 10. Februar 2015 vorgelegt. Darin wird die Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt.
Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juni 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. September 2011 unter Zugrundelegung der Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen im Gerichtsbescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Zustimmung der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die nach Erlass des erst im Berufungsverfahren vorgelegten Rentenbescheids vom 7. September 2011 sachgerecht auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen gerichtete Klage ist unbegründet.
a) Zulässiger Prüfungsgegenstand der vorliegend nunmehr statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Rentenbewilligungsbescheid vom 7. September 2011. Dieser ist nach § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden und hat den ursprünglich angegriffenen Vormerkungsbescheid vom 23. Juni 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2010 gegenstandslos werden lassen. Ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG in der Fassung vom 26. März 2008 (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend sind die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten in den ursprünglich angegriffenen Vormerkungsbescheiden während des laufenden Klageverfahrens - wenn auch ohne Kenntnis des SG - durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 7. September 2011 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG, der hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) anzuwenden ist, unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit dieser seinerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R -, in juris).
b) In der Sache hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf Berechnung ihrer Rente unter Zugrundelegung weiterer Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres für die Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966. Für das Begehren der Klägerin, diese Zeiten als Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, gibt es keine Rechtsgrundlage.
aa) Der Altersrentenbescheid vom 7. September 2011 war im Zeitpunkt seiner Erteilung materiell recht- und verfassungsmäßig ergangen. Die Höhe einer Rente richtet sich nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Für beitragsfreie Zeiten - wie Anrechnungszeiten - werden nach § 63 Abs. 3 SGB VI Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (i.d.F. des WFG) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat. Von dieser am 1. Januar 1997 (durch das WFG) in Kraft getretenen Rechtsänderung war bei Erlass des Altersrentenbescheids vom 7. September 2011 auszugehen (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Auf dieser Rechtslage beruhte auch bereits der zutreffende Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001. Insoweit hatte die Beklagte in Übertragung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall im Verfügungssatz folgende Formulierung gewählt: "Die Zeit vom 07.11.1965 bis 06.11.1966 kann nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurde."
Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (i.d.F. des WFG), die - im Gegensatz zum früheren Recht - nur noch solche Zeiten einer Ausbildung als rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten anerkennt, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert wurden, ist auch verfassungsgemäß. Entgegen der Ansicht des Klägerin handelt es sich nicht um eine unzulässige Verkürzung ihrer Rentenanwartschaft. Das BSG hat sich dabei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, in juris) angeschlossen, mit der es über die im WFG enthaltene rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre entschieden hat (Urteile vom 13. November 2008 - B 13 R 43/07 R und B 13 R 77/07 R -, in juris; die Verfassungsbeschwerde gegen das letztere Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2010 - 1 BvR 718/09 -, nicht veröffentlicht; zuletzt BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 3/13 R -, in juris).
Im Ergebnis hat die Beklagte daher zu Recht lediglich die Zeiten ab 7. November 1966 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) berücksichtigt. Gegen die Berechnung ihrer Altersrente im Übrigen bzw. gegen die mangelnde Berücksichtigung von Zeiten im Rahmen des ursprünglich geführten Rechtsstreits gegen den Vormerkungsbescheid hat sich die Klägerin nicht gewandt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese unzutreffend erfolgt sein könnte.
bb) Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin konnte die Beklagte den Altersrentenbescheid unter Außerachtlassung der in der Anlage zum Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001 genannten Zeiten vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres erlassen. Denn sie hatte den Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001 mit Bescheid vom 23. Juni 2010 und anschließendem Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2010 ordnungsgemäß zurückge-nommen. Insoweit hat sie sich zu Recht auf die Regelung des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI gestützt.
§ 149 Abs. 5 SGB VI bestimmt Folgendes: Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (Satz 1). Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden (Satz 2). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 3).
Die Vorschrift stellt eine spezielle Verfahrensvorschrift des Rentenrechts dar und verdrängt § 48 SGB X. Sie stellt klar, dass auch bei Gesetzesänderungen die mit der materiellen Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Feststellungen im Vormerkungsbescheid über Tatbestände von rentenrechtlicher Relevanz mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben sind (vgl. BSG, Urteile vom 30. März 2004 - B 4 RA 36/02 R - und vom 24. April 2014 - B 13 R 3/13 -, beide in juris). Vereinfachte Aufhebung der festgestellten Daten des Versicherungsverlaufs im Fall nachträglich eingetretener Gesetzesänderungen lässt sie sogar ohne Anhörung nach § 24 SGB X zu. Damit regelt die Norm Ausnahmen von der Anwendung vertrauensschützender Vorschriften (§§ 24, 48 SGB X). Um den durch § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB X entstehenden Verwaltungsaufwand gering zu halten, ist den Rentenversicherungsträgern die Möglichkeit eingeräumt worden, die an sich durch jede Rechtsänderung bedingte Pflicht der Aufhebung von änderungsbedürftigen Vormerkungsbescheiden auch noch im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu treffen (vgl. BT-Drucks. 13/8994, Zu Art. 4, Zu Nr. 1b (neu), S. 69). Diesem Erfordernis ist selbst dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid oder im Widerspruchsbescheid selbst geschieht (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 77/07 R -, in juris) bzw. in einem gesonderten Bescheid getroffen wird (BSG, Urteile vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 -, vom 13. November 2008 - B 13 R 43/07 R - und vom 24. April 2014 - B 13 R 3/13 R -, alle in juris).
Die Voraussetzungen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI waren im Zeitpunkt der Rücknahme des ursprünglichen) Vormerkungsbescheides vom 20. September 2001 mit Bescheid vom 23. Juni 2010 erfüllt. Zum Zeitpunkt seines Erlasses war der ursprüngliche Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001 rechtmäßig. Dies gilt, obwohl sich aus Verfügungssatz und Anlage zum Bescheid ein vermeintlicher Widerspruch hinsichtlich der Zeiten der Fachschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres ergab. Die Rechtslage hinsichtlich der schulischen Ausbildungszeiten hatte sich nämlich nicht lediglich zum 1. Januar 1997 geändert. Auch zum 1. August 2004 ergab sich eine wesentliche Rechtsänderung, die im Rahmen des erneuten Antrags auf Erstellung eines Versicherungsverlaufs einer Änderung des Vormerkungsbescheids vom 20. September 2001 bedurfte. Mit Wirkung ab 1. Januar 1997 konnten schulische Ausbildungsanrechnungszeit-Tatbestände erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI geändert durch Artikel 1 WFG - vom 25. September 1996 - BGBl. I, S. 1461 -). Allerdings berechtigte die gesetzliche Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG hinaus zusätzliche Anrechnungszeit-Tatbestände für bestimmte Rentenbeginnfälle zu berücksichtigen. Danach galt als Anrechnungszeit auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr (1.) eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, höchstens 84 Monate oder (2.) vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate, soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten war (Satz 1). Dem Besuch einer Schule war die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt (Satz 2). Die nach Satz 1 ermittelte längere Zeit war um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu mindern und wurde in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt wurden (Satz 3). Diese Übergangsregelung ist jedoch ab 1. August 2004 durch das RVNG weggefallen. Aufgrund dieser Rechtsänderung zum 1. August 2004 wurde der bisherige Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001 inhaltlich unrichtig und war nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr - gerade im Hinblick auf die in der Anlage noch vorsorglich gespeicherten Zeiten vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 - aufzuheben.
cc) Fraglich ist im Übrigen bereits, ob überhaupt aus dem ursprünglich in sich widersprüchlichen bestandskräftigen Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001 Vertrauensschutz aus der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids hergeleitet werden könnte. Denn bereits bei Erlass des Bescheides hätte der Klägerin die aus ihrer Sicht bestehende Widersprüchlichkeit erkennen und sich mit dem zulässigen Rechtsbehelf des Widerspruchs dagegen zur Wehr setzen müssen. Hiervon hat die Klägerin allerdings keinen Gebrauch gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der mit Bescheid vom 20. September 2001 für die Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 vorgemerkten Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres.
Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001 stellte die Beklagte die Rentenversicherungszeiten der am 7. November 1949 geborenen Klägerin bis 31. Dezember 1994 als für die Beteiligten verbindlich fest. Dabei berücksichtigte die Beklagte im dem Bescheid als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf (nicht mehr rekonstruierbar) offensichtlich die Zeit vom 7. November 1965 bis 15. Juli 1967 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung. Gleichzeitig führte sie auf Seite 1 des Vormerkungsbescheides Folgendes aus: "Die Zeit vom 07.11.1965 bis 06.11.1966 kann nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurde."
Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Rentenauskunft. Mit Bescheid vom 23. Juni 2010 stellte die Beklagte die in dem diesem Bescheid als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2003 verbindlich fest. Zudem führte sie aus, für die Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden seien. Der Bescheid vom 20. September 2001 über die Feststellung dieser Zeiten werde insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. Auf Seite 1 der Anlage zum Bescheid vom 23. Juni 2010 wurde nunmehr der Zeitraum vom 7. November 1966 bis 15. Juli 1967 als Fachschulausbildung bestätigt.
Hiergegen legte die Klägerin am 28. Juli 2010 Widerspruch ein. Bereits bei Erlass des Bescheides vom 20. September 2001 sei bekannt gewesen, dass Ausbildungszeiten erst ab dem 17. Lebensjahr anrechenbar seien. Der Bescheid sei daher von Anfang an rechtswidrig gewesen und könne nicht mehr geändert werden. Denn die Jahresfrist sei nicht eingehalten worden, da die Beklagte von Anfang an Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides hätte haben müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2010 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Bescheid vom 20. September 2001 sei in sich widersprüchlich gewesen, da die Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 trotz Ablehnung im bescheidsgegenständlichen Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Bescheid vom 20. September 2001) als für die "Erbringung von Leistungen erheblich" dargestellt worden sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit habe es einer Aufhebungsentscheidung bedurft. Rechtsgrundlage hierfür sei § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Danach sei bei Änderung der im Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. §§ 24 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien nicht anwendbar. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung, die allein an den Tatbestand der Rechtsänderung anknüpfe. Insoweit komme es auf Vertrauensgesichtspunkte oder eine Besitzstandswahrung nicht an. Die Rechtslage hinsichtlich der schulischen Ausbildungszeiten habe sich zum 1. August 2004 geändert. Mit Wirkung ab 1. Januar 1997 könnten schulische Ausbildungsanrechnungszeit-Tatbestände erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung - Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25. September 1996 - BGBl. I, S. 1461 -). Allerdings berechtige die gesetzliche Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG hinaus zusätzliche Anrechnungszeit-Tatbestände für bestimmte Rentenbeginnsfälle zu berücksichtigen. Für deren Ermittlung könnten Zeiten der schulischen Ausbildung bereits nach dem vollendeten 16. Lebensjahr von Bedeutung sein. Diese Übergangsregelung sei ab 1. August 2004 durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz (RVNG; vom 21. Juli 2004 - BGBl. I, S. 1791 -) weggefallen. Aufgrund dieser Rechtsänderung zum 1. August 2004 sei der bisherige Feststellungsbescheid vom 20. September 2001 nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGBVI hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr aufzuheben.
Hiergegen erhob die Klägerin am 2. November 2010 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage. Die Beklagte sei nicht zur Rücknahme des Bescheides vom 20. September 2001 berechtigt gewesen, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht gegeben gewesen seien. Dieser regele unmissverständlich, dass eine Aufhebung nur bei Änderung der gesetzlichen Vorschriften und fehlendem Einklang mit diesen Vorschriften erfolgen dürfe. Im Jahr 2001 sei bereits bekannt gewesen, dass seit Dezember 1996 die Vorschriften geändert worden seien, sodass der Bescheid aus dem Jahre 2001 von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Wegen dessen Bindungswirkung sei eine Rücknahme nur im Rahmen des § 45 SGB X möglich gewesen. Die Vorschriften des § 252 Abs. 4 SGB VI und wegen des Vertrauensschutzes auch § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI seien verfassungswidrig. Das vom SG vorgelegte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. November 2008 (B 13 R 43/07 R) sei nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung müsse sich insoweit ändern.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 23. Juni 2010 und im Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2010 entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2012 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der streitgegenständlichen Zeit als Anrechnungszeit. Bereits mit Bescheid vom 20. September 2001 sei bestandskräftig entschieden worden, dass die Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 als rentenrechtliche Zeit abgelehnt werde. Dies ergebe sich aus dem Verfügungssatz des Bescheids vom 20. September 2001. Zwar werde auf "S. 8" des Bescheids von einer "rentenwirksamen Zeit" für den streitbefangenen Zeitraum gesprochen. Jedenfalls sei für den Regelungsinhalt eines Bescheids bei Zweifeln über dessen Inhalt der Tenor entscheidend. Der Verfügungssatz des Bescheids vom 20. September 2001 lehne insoweit die Anerkennung der Ausbildungszeit vor dem 17. Lebensjahr klar und deutlich ab. Ob gegebenenfalls im Rahmen der Begründung des Bescheids oder der Anlage zum Bescheid davon abweichend fehlerhafte Angaben gemacht würden, sei dagegen nicht entscheidend. Infolgedessen stellten sich die Fragen der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme, von Vertrauensschutz, der Verfassungsmäßigkeit der Änderung des § 252 Abs. 4 SGB VI oder Ähnlichem nicht. Denn die für die Klägerin bereits ungünstige Regelung im Rahmen des Bescheids vom 20. September 2001 habe durch die streitbefangenen Bescheide vom 23. Juni 2010 und 19. Oktober 2010 nicht weiter zu ihren Ungunsten verändert werden können. Nicht mehr entscheidungserheblich sei damit auch, dass die Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß sei.
Gegen den dem Bevollmächtigten der Klägerin am 19. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11. Juli 2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Die Beklagte habe selbst im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass aus Gründen einer vermeintlichen Rechtssicherheit der Bescheid vom 20. September 2001 aufgrund der in sich vorhandenen Widersprüchlichkeit einer Aufhebung bedurft habe. Hierfür sei die Vorschrift des § 149 Abs. 5 SGB VI, die wegen ihrer Generalklauselartigkeit nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch menschenrechtlich äußerst zweifelhaft sei, nicht gemacht worden. Sollte die Annahme der Beklagten zutreffen, sei der Bescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen und daher nur im Rahmen des § 45 SGB X aufhebbar. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt.
Im Rahmen eines am 22. Januar 2014 durchgeführten Erörterungstermins hat die Klägerin mitgeteilt, zwischenzeitlich seit September 2011 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu erhalten. Den die Altersrente bewilligenden Bescheid vom 7. September 2011 hat die Beklagte dem Senat am 10. Februar 2015 vorgelegt. Darin wird die Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt.
Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juni 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. September 2011 unter Zugrundelegung der Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen im Gerichtsbescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Zustimmung der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die nach Erlass des erst im Berufungsverfahren vorgelegten Rentenbescheids vom 7. September 2011 sachgerecht auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen gerichtete Klage ist unbegründet.
a) Zulässiger Prüfungsgegenstand der vorliegend nunmehr statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Rentenbewilligungsbescheid vom 7. September 2011. Dieser ist nach § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden und hat den ursprünglich angegriffenen Vormerkungsbescheid vom 23. Juni 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2010 gegenstandslos werden lassen. Ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG in der Fassung vom 26. März 2008 (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend sind die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten in den ursprünglich angegriffenen Vormerkungsbescheiden während des laufenden Klageverfahrens - wenn auch ohne Kenntnis des SG - durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 7. September 2011 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG, der hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) anzuwenden ist, unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit dieser seinerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R -, in juris).
b) In der Sache hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf Berechnung ihrer Rente unter Zugrundelegung weiterer Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres für die Zeit vom 7. November 1965 bis 6. November 1966. Für das Begehren der Klägerin, diese Zeiten als Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, gibt es keine Rechtsgrundlage.
aa) Der Altersrentenbescheid vom 7. September 2011 war im Zeitpunkt seiner Erteilung materiell recht- und verfassungsmäßig ergangen. Die Höhe einer Rente richtet sich nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Für beitragsfreie Zeiten - wie Anrechnungszeiten - werden nach § 63 Abs. 3 SGB VI Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (i.d.F. des WFG) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat. Von dieser am 1. Januar 1997 (durch das WFG) in Kraft getretenen Rechtsänderung war bei Erlass des Altersrentenbescheids vom 7. September 2011 auszugehen (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Auf dieser Rechtslage beruhte auch bereits der zutreffende Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001. Insoweit hatte die Beklagte in Übertragung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall im Verfügungssatz folgende Formulierung gewählt: "Die Zeit vom 07.11.1965 bis 06.11.1966 kann nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurde."
Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (i.d.F. des WFG), die - im Gegensatz zum früheren Recht - nur noch solche Zeiten einer Ausbildung als rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten anerkennt, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert wurden, ist auch verfassungsgemäß. Entgegen der Ansicht des Klägerin handelt es sich nicht um eine unzulässige Verkürzung ihrer Rentenanwartschaft. Das BSG hat sich dabei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, in juris) angeschlossen, mit der es über die im WFG enthaltene rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre entschieden hat (Urteile vom 13. November 2008 - B 13 R 43/07 R und B 13 R 77/07 R -, in juris; die Verfassungsbeschwerde gegen das letztere Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2010 - 1 BvR 718/09 -, nicht veröffentlicht; zuletzt BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 3/13 R -, in juris).
Im Ergebnis hat die Beklagte daher zu Recht lediglich die Zeiten ab 7. November 1966 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) berücksichtigt. Gegen die Berechnung ihrer Altersrente im Übrigen bzw. gegen die mangelnde Berücksichtigung von Zeiten im Rahmen des ursprünglich geführten Rechtsstreits gegen den Vormerkungsbescheid hat sich die Klägerin nicht gewandt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese unzutreffend erfolgt sein könnte.
bb) Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin konnte die Beklagte den Altersrentenbescheid unter Außerachtlassung der in der Anlage zum Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001 genannten Zeiten vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres erlassen. Denn sie hatte den Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001 mit Bescheid vom 23. Juni 2010 und anschließendem Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2010 ordnungsgemäß zurückge-nommen. Insoweit hat sie sich zu Recht auf die Regelung des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI gestützt.
§ 149 Abs. 5 SGB VI bestimmt Folgendes: Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (Satz 1). Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden (Satz 2). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 3).
Die Vorschrift stellt eine spezielle Verfahrensvorschrift des Rentenrechts dar und verdrängt § 48 SGB X. Sie stellt klar, dass auch bei Gesetzesänderungen die mit der materiellen Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Feststellungen im Vormerkungsbescheid über Tatbestände von rentenrechtlicher Relevanz mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben sind (vgl. BSG, Urteile vom 30. März 2004 - B 4 RA 36/02 R - und vom 24. April 2014 - B 13 R 3/13 -, beide in juris). Vereinfachte Aufhebung der festgestellten Daten des Versicherungsverlaufs im Fall nachträglich eingetretener Gesetzesänderungen lässt sie sogar ohne Anhörung nach § 24 SGB X zu. Damit regelt die Norm Ausnahmen von der Anwendung vertrauensschützender Vorschriften (§§ 24, 48 SGB X). Um den durch § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB X entstehenden Verwaltungsaufwand gering zu halten, ist den Rentenversicherungsträgern die Möglichkeit eingeräumt worden, die an sich durch jede Rechtsänderung bedingte Pflicht der Aufhebung von änderungsbedürftigen Vormerkungsbescheiden auch noch im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu treffen (vgl. BT-Drucks. 13/8994, Zu Art. 4, Zu Nr. 1b (neu), S. 69). Diesem Erfordernis ist selbst dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid oder im Widerspruchsbescheid selbst geschieht (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 77/07 R -, in juris) bzw. in einem gesonderten Bescheid getroffen wird (BSG, Urteile vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 -, vom 13. November 2008 - B 13 R 43/07 R - und vom 24. April 2014 - B 13 R 3/13 R -, alle in juris).
Die Voraussetzungen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI waren im Zeitpunkt der Rücknahme des ursprünglichen) Vormerkungsbescheides vom 20. September 2001 mit Bescheid vom 23. Juni 2010 erfüllt. Zum Zeitpunkt seines Erlasses war der ursprüngliche Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001 rechtmäßig. Dies gilt, obwohl sich aus Verfügungssatz und Anlage zum Bescheid ein vermeintlicher Widerspruch hinsichtlich der Zeiten der Fachschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres ergab. Die Rechtslage hinsichtlich der schulischen Ausbildungszeiten hatte sich nämlich nicht lediglich zum 1. Januar 1997 geändert. Auch zum 1. August 2004 ergab sich eine wesentliche Rechtsänderung, die im Rahmen des erneuten Antrags auf Erstellung eines Versicherungsverlaufs einer Änderung des Vormerkungsbescheids vom 20. September 2001 bedurfte. Mit Wirkung ab 1. Januar 1997 konnten schulische Ausbildungsanrechnungszeit-Tatbestände erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI geändert durch Artikel 1 WFG - vom 25. September 1996 - BGBl. I, S. 1461 -). Allerdings berechtigte die gesetzliche Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG hinaus zusätzliche Anrechnungszeit-Tatbestände für bestimmte Rentenbeginnfälle zu berücksichtigen. Danach galt als Anrechnungszeit auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr (1.) eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, höchstens 84 Monate oder (2.) vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate, soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten war (Satz 1). Dem Besuch einer Schule war die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt (Satz 2). Die nach Satz 1 ermittelte längere Zeit war um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu mindern und wurde in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt wurden (Satz 3). Diese Übergangsregelung ist jedoch ab 1. August 2004 durch das RVNG weggefallen. Aufgrund dieser Rechtsänderung zum 1. August 2004 wurde der bisherige Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001 inhaltlich unrichtig und war nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr - gerade im Hinblick auf die in der Anlage noch vorsorglich gespeicherten Zeiten vom 7. November 1965 bis 6. November 1966 - aufzuheben.
cc) Fraglich ist im Übrigen bereits, ob überhaupt aus dem ursprünglich in sich widersprüchlichen bestandskräftigen Vormerkungsbescheid vom 20. September 2001 Vertrauensschutz aus der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids hergeleitet werden könnte. Denn bereits bei Erlass des Bescheides hätte der Klägerin die aus ihrer Sicht bestehende Widersprüchlichkeit erkennen und sich mit dem zulässigen Rechtsbehelf des Widerspruchs dagegen zur Wehr setzen müssen. Hiervon hat die Klägerin allerdings keinen Gebrauch gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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