L 5 R 368/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 4191/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 368/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.12.2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird endgültig auf 11.043,58 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 11.043,58 EUR für die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 in der Volkshochschule (VHS) Außenstelle B ...

Der Kläger ist Träger der Volkshochschule Landkreis R ... Die Beigeladene Ziff. 1) leitete vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2011 gemeinsam mit einer Kollegin die Außenstelle B. der Volkshochschule Landkreis R ... Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Nach der Tätigkeitsbeschreibung zählten zu den Aufgaben der Beigeladenen Ziff. 1 folgende Tätigkeiten:

- die Kursplanung für die beiden VHS-Semester eines Jahres, welche sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die Auswahl der Lehrkräfte für die Kurse umfasste.

- die Planung der Firmenkurse, die von Firmen bei der VHS für die innerbetriebliche Fortbildung der Firmenmitarbeiter in Auftrag gegeben wurden (EDV, Schlüsselqualifikationen, Fremdsprachen)

- 3x wöchentlich Büroarbeit im Rahmen selbstfestgesetzter und nicht von der VHS vorgegebener Zeiträume (Kundenberatung persönlich oder telefonisch, Entgegennahme von Anmeldungen, Organisationsarbeit zur Abwicklung des Semesters)

- Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen für die Außenstelle B. zur Belebung der Teilnehmernachfrage und zur Imagepflege der örtlichen Volkshochschule

- Organisation des laufenden Semesters, insbesondere

o Dozentenverwaltung (Qualifizierungsgespräche, Infos zu Fortbildungsmöglichkeiten und zur organisatorischen Abwicklung des Lehrbetriebes) o Kontakte und Kooperation mit Schulen (Schulleitung und Hausmeister), mit städtischen Einrichtungen (Raumvergabe), mit benachbarten Außenstellen, mit benachbarten Volkshochschulen und mit verschiedenen kulturellen Einrichtungen und Vereinen o Büroorganisation (Überprüfung der Dozentenhonorarabrechnungen auf Richtigkeit vor Abgabe zur Zentrale; Eingabe der Anmeldungen in die VHS-eigene Verwaltungssoftware; Erstellen der Kurslisten zur Weitergabe an die Lehrkräfte)

Die Beigeladene Ziff. 1 erhielt eine monatliche Zahlung in Höhe von 512 EUR, die aus einem monatliches Fixum (256 EUR bis August 2008, danach 112 EUR) bestand sowie einer Abschlagszahlung auf eine am Kursprogramm orientierte Aufwandsentschädigung (6 % der Kursgebühren, Obergrenze für EDV-Kurse 78,- EUR und für sonstige Kurse 52 EUR, Honorar für Vorträge 6 EUR und Honorar bei Ausfall 6 EUR). Die vollständige Vergütung wurde zweimal jährlich anhand des erstellten Kursprogramms abgerechnet. Die Beigeladene Ziff. 1 erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Gesamtvergütungen:

2005 10.036,56 EUR 2006 9.441,06 EUR 2007 8.986,29 EUR 2008 8.619,68 EUR

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Kläger stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1 mit Bescheid vom 16.01.2008 das Bestehen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dem Grunde nach fest. In dem nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 14.01.2009) durchgeführten Klageverfahren hob das Sozialgericht Karlsruhe diesen Feststellungsbescheid mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 (S 7 KR 540/09) auf, da Feststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen nur gegenüber den Arbeitgebern getroffen werden könnten.

Mit Bescheid vom 02.12.2009 forderte die Beklagte vom Kläger für den Prüfzeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 Sozialversicherungsbeiträge (u.a. für Praktikanten, Hausmeister und eine Büromitarbeiterin aus dem Bereich der VHS) nach. Eine Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Leiter der 22 Außenstellen der VHS erfolgte im Hinblick auf das damals anhängige Klageverfahren der Beigeladenen Ziff. 1 vor dem Sozialgericht Karlsruhe nicht; die Beklagte behielt sich diese Beurteilung für die Zeit nach dem rechtskräftigen Urteil ausdrücklich vor. Mit Bescheid vom 01.07.2010 änderte die Beklagte den Beitragsbescheid vom 02.12.2009 hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Beiträge; den Vorbehalt bezüglich der Prüfung der Sozialversicherungspflicht der VHS-Außenstellenleiter erhielt sie aufrecht.

Mit Ergänzungsbescheid vom 08.06.2011 zum Bescheid vom 02.12.2009 (ersetzt durch Bescheid vom 01.07.2010) forderte die Beklagte vom Kläger schließlich für die Beigeladene Ziff. 1 Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 11.043,58 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 nach. Die Beigeladene Ziff. 1 stehe dem Grunde nach beim Kläger in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, da nach einer Gesamtwürdigung die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen würden. Sie trage kein unternehmerisches Risiko, betreibe keine Werbung im eigenen Namen, erstelle Abrechnungen im Namen der VHS und habe keine eigene Betriebsstätte. Die nur schwach ausgeprägte Weisungsgebundenheit führe zu keinem anderen Ergebnis, weil dies bei Diensten mit Leitungsfunktion durchaus üblich sei. Für die Leiter der anderen VHS-Außenstellen behielt sich die Beklagte die Beitragsnacherhebung erneut vor.

Dagegen erhob der Kläger am 04.07.2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, eine abhängige Beschäftigung liege nicht vor. Er habe mit der Beigeladenen Ziff. 1 keinen klassischen Arbeitsvertrag geschlossen, sie erhalte nur eine semesterbezogene Aufwandsentschädigung für die tatsächlich durchgeführten Kurse. Sie sei quasi per Handschlag als freie Mitarbeiterin quasi im freien Ehrenamt mit einer Aufwandsentschädigung tätig geworden. Insofern trage sie auch ein Unternehmerrisiko für den Fall des Kursausfalls. Als Indiz für eine selbständige Tätigkeit sei zudem zu sehen, dass sie weder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch Anspruch auf Erholungsurlaub habe. Zudem sei die Beigeladene Ziff. 1 in inhaltlicher Hinsicht unabhängig und unterliege bei der Programmplanung keinem Weisungsrecht des Beklagten. Das Informationsblatt für die örtlichen Leiterinnen der VHS mit Informationen zur Vorbereitung und Durchführung eines Semesters stelle keine Einzelanordnungen dar, sondern umschreibe die Handlungsfreiheit der Beigeladenen Ziff. 1 in abstrakt-genereller Weise. Die Teilnahme an den semesterweise stattfindenden Konferenzen sei freiwillig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beigeladene Ziff. 1 sei neben einer weiteren Leiterin der Außenstelle gleichberechtigt. Beide Mitarbeiterinnen stimmten sich hinsichtlich der Bürozeiten und der Anwesenheitszeiten in der VHS-Anmeldestelle miteinander ab. Die Öffnungszeiten der Anmeldestelle seien Montag von 16.00 bis 19.00 Uhr sowie Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 11.30 Uhr. Die Beigeladene Ziff. 1 sei dreimal wöchentlich im Büro. In den Jahren von 2002 bis 2007 habe sie eine jährliche Aufwandsentschädigung zwischen 8.801 EUR und 10.036 EUR erhalten. Monatlich erhalte sie eine Abschlagszahlung von 512 EUR und im Fall von Kursausfällen ein Ausfallhonorar i.H.v. 6 EUR; zweimal jährlich erfolge eine Abrechnung und die Auszahlung weiterer Beträge. Eine ehrenamtliche Tätigkeit sei angesichts der Höhe dieser Beträge nicht anzunehmen. Auch ein Unternehmerrisiko bestehe insoweit nicht. Dass die Aufwandsentschädigung abhängig sei von der Anzahl der geplanten und durchgeführten Veranstaltungen, stelle ein Entgeltrisiko, nicht jedoch ein Unternehmerrisiko dar. Als Leiterin der Außenstelle trete die Beigeladene Ziff. 1 nicht als Unternehmerin auf, sondern handele im Namen der Volkshochschule. Sie habe keinen Einfluss auf die Honorar- und Kursgebührenfestsetzung sowie auf die Dauer der Semester. Diese seien von der Volkshochschule vorgegeben. Werbung betreibe sie nicht im eigenen Namen, sondern für die Volkshochschule. Ort und Zeit der Tätigkeit seien durch die Bürozeiten vorgegeben, ebenso das Erfordernis, sich mit zwei weiteren Mitarbeiterinnen abzustimmen. Ohne solche Vorgaben könne ein reibungsloser Ablauf des Lehrbetriebes angesichts der vielfältigen Veranstaltungen nicht gewährleistet werden. Das einzige Kriterium für eine freie Mitarbeit sei die relativ freie Gestaltung der Tätigkeit, die aber bei Diensten mit Leitungsfunktionen durchaus üblich sei.

Am 07.10.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Zur Begründung führte er ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren aus, die Beklagte sei für den Erlass des angefochtenen Bescheids nicht zuständig, weil Gegenstand der Entscheidung nicht lediglich die konkrete Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen sei. Die Beklagte habe vielmehr sie auch dem Grunde nach eine Feststellung zur Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen Ziff. 1 getroffen. Eine solche Feststellung dürfe nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund treffen. Zudem sei die Stellung der Beigeladenen Ziff. 1 mit der eines VHS-Dozenten vergleichbar, die nach der Rechtsprechung als selbständig zu qualifizieren seien. Ferner habe die arbeits-, verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung VHS-Außenstellenleiter als Selbstständige qualifiziert. Auch spreche die Eigenverantwortlichkeit, mit welcher sie ihre Tätigkeit ausübe, gegen eine abhängige Beschäftigung. Sie plane die Kurse weitestgehend ohne Einfluss des Klägers. Es bestehe keine Vorgabe, dass bestimmte Kurse zwingend angeboten werden müssten und lediglich ein Vetorecht bezüglich solcher Kurse, die nicht in das Gesamtkonzept der VHS passten. Die Kursleiter suche die Beigeladene Ziff. 1 selbstständig aus, auch insoweit komme dem Kläger lediglich ein Vetorecht zu. Zudem könne sie frei bestimmen, zu welcher Zeit und in welchem Umfang sie Sprechzeiten anbiete. Wesentlich für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 spreche ferner die erfolgsabhängige Aufwandsentschädigung sowie der Umstand, dass die Beigeladene Ziff. 1 parallel auch als Arzthelferin tätig sei. Während es bei zwei abhängigen Beschäftigungen typischerweise zu Konflikten hinsichtlich der jeweiligen Weisungsgebundenheit komme, lasse sich neben einer abhängige Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aufgrund der damit verbundenen Freiheiten ohne weiteres realisieren. Der Kläger beruft sich ferner auf Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sowie des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, die die Auffassung vertreten hätten, VHS-Außenstellenleiter seien keine Arbeitnehmer im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Auch der Bundesfinanzhof habe diese Tätigkeit ausdrücklich als eine selbständige Tätigkeit qualifiziert.

Mit Beschluss des Sozialgerichts vom 02.07.2012 wurden die VHS-Außenstellenleiterin W.-J., die Agentur für Arbeit R., die K. und die Pflegekasse bei der K. beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2012 befragte das Sozialgericht die Beigeladene Ziff. 1 und vernahm die weitere Leiterin der VHS Außenstelle B. als Zeugin. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll (AS 63 ff. der SG-Akte ) Bezug genommen.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 04.12.2012 ab. Die Beklagte habe zu Recht vom Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 11.043,58 EUR nachgefordert. Rechtsgrundlage der Beitragsnachforderung sei § 28p Abs. 1 S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift erließen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger hätten nur eine Kontrollfunktion (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.01.2012, Az. L 11 R 5683/09-, juris). Sie sollten einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der An¬nahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstünden. Der Prüfbescheid stelle sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative -Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. An¬ders als bei der isolierten Feststellung der Sozialversicherungspflicht stünden dabei die Beitrags¬zahlungen im Vordergrund, auch wenn die Klärung des versicherungsrechtlichen Status hierfür Voraussetzung sei. Die Besonderheit eines Bescheides nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV liege in¬soweit darin, dass er eine gemeinsame Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht und der daraus resultierenden Beitragsnachforderung enthalte. Dies unterscheide das Nachprüfverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. I S. 1 SGB IV (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.01.2012, Az. L 11 R 5683/09 - juris). Eine reine Statusfeststellung sei auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV nicht zulässig (vgl. BayLSG, Urt. v. 28.06.2011, - L 5 R 880/10 -, juris); Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass des angefochtenen Be-scheides bestünden nicht. Insbesondere habe sie im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV keine eigenständige Statusfeststellung hinsichtlich der Beigeladenen Ziff. 1 getroffen. Die Beklagte habe in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.06.2011 bereits im Betreff des Bescheides ("Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Prüfzeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008") den Regelungsgehalt klargestellt und diesen Inhalt auch durch den Tenor "Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung beträgt insgesamt 11.043,58 EUR." verdeutlicht. Mit den dann folgenden Ausführungen zur Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen Ziff. 1 habe sie den Tenor lediglich begründet, ohne eine hiervon losgelöste Statusfeststellung zu treffen. In der Sache sei die Beklagte zutreffend von einer Versicherungspflicht der Beigeladene Ziff. 1 zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung beim Kläger ausgegangen. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, unterlägen in den genannten Sozialversicherungszweigen der Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs. 1 S 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach sei Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind insbesondere eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Demgegenüber seien Kennzeichen einer selbstständigen Tätigkeit vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung überwiegen würden. Dieses bestimme sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehörten, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben könnten (vgl. BSG, Urt. v. 11.03.2009, - B 12 KR 2.1/07 R - juris). Maßgeblich sei zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergebe oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lasse (vgl. BSG, Urt. v. 24.01.2007, - B 12 KR 31/06 R, -juris). - Mangels schriftlicher Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen Ziff. 1 ließen sich die tatsächlichen Verhältnisse nur anhand der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gemachten Angaben der Beteiligten bestimmen. Danach würden die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen. Die Beigeladene Ziff. 1 habe dem Weisungsrecht des Klägers unterstanden, auch wenn sie die im jeweiligen Semester in der VHS-Außenstelle B. angebotenen Kurse einschließlich der Dozenten, des Veranstaltungsortes und der Veranstaltungszeit grundsätzlich eigenverantwortlich ausgewählt habe. Der Kläger habe stets die Möglichkeit gehabt, auf ihre Tätigkeit, insbesondere auf die Kursauswahl, einzuwirken. Von diesem Recht habe er, wie die Beigeladene Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, im Fall eines von ihr geplanten Heilpraktikerkurses Gebrauch gemacht, woraufhin sie den Kurs wieder abgesagt habe. Auch über die Veröffentlichung des Semesterprogramms habe er die Möglichkeit einer Abschlusskontrolle der angebotenen Kurse gehabt. Darüber hinaus habe er Vorgaben hinsichtlich des Dozentenhonorars gemacht, an die sich die Beigeladene Ziff. 1 habe halten müssen. Sofern die Beigeladene Ziff. 1 davon habe abweichen wollen, habe sie zunächst die Rentabilität des Kurses unter Zugrundelegung einer erhöhten Dozentenvergütung durch den Kläger ermitteln lassen müssen. Die Beigeladene Ziff. 1 sei in die Arbeits- und Betriebsorganisation des Klägers eingebunden gewesen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben habe sie sich der vom Kläger zur Verfügung gestellten "Infrastruktur" in Form eines mit Computer, Drucker und Faxgerät ausgestatteten Büros bedient. Selbst im Rahmen von Heimarbeit habe sie nicht ausschließlich eigene Arbeitsmittel eingesetzt, vielmehr habe sie mit einem Computerprogramm des Klägers gearbeitet. Telefonauslagen habe sie erstattet bekommen. Zur Bewältigung der VHS-Außenstellenorganisation habe sie weder eigenes Personal eingestellt, noch wäre sie dazu überhaupt befugt gewesen. Die Leiterin der VHS habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sofern die Beigeladene Ziff. 1 jemanden zur Entlastung benötigt und herangezogen hätte, habe sie sich für den Fall, dass sie "nicht in das Konzept passe", ein Ablehnungsrecht vorbehalten. Der Kläger habe daher selbst die abschließende Entscheidung über die Einstellung weiterer Personen für die Außenstellenleitung getroffen. Für eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation spreche auch, dass die Beigeladene Ziff. 1 gegenüber Dritten nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Klägers aufgetreten sei. Verträge mit Dozenten habe der Kläger unterzeichnet. Mietverträge für Kursräume habe sie in seinem Namen geschlossen. Die Dozentenhonorare und Raummieten habe ausschließlich der Kläger beglichen, eigenes Kapital habe die Beigeladene Ziff. 1 hierfür nicht eingesetzt. Zudem habe sie Werbemaßnahmen für VHS-Kurse stets in seinem und nicht in eigenem Namen durchgeführt. Ein Unternehmerrisiko habe die Beigeladene Ziff. 1 nicht getragen. Sie habe keinerlei betriebliche Investitionen mit der Gefahr des Verlustes getroffen und nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Auch die vereinbarten Zahlungsmodalitäten mit monatlichen Abschlagszahlungen und halbjährlichen Abrechnungen nach den tatsächlich zustande gekommenen Kursen ließen trotz der teilweise erfolgsabhängigen Bezahlung ein Unternehmerrisiko nicht erkennen. Denn das theoretisch bestehende Risiko, einen Teil der Einnahmenbeteiligung nachträglich zurückzahlen zu müssen, falls die endgültige Umsatzbeteiligung die Summe der ausgezahlten Abschlagszahlungen unterschritten hätte, habe sich seit Beginn ihrer Tätigkeit im Jahr 2001 niemals realisiert, so dass sie faktisch ein monatlich festes Gehalt erhalten habe, und zwar sogar während der Urlaubszeiten. Im Übrigen seien variable Gewinnbeteiligungen auch in Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich (BSG, Urt. v. 29.08.2012, Az. B 12 KR 25/10 R - juris; LSG NRW, Urt. v. 14.03.2012, Az. L 8 R 121/09 - juris) und mit der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vereinbar. Das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ergebe sich nicht aus dem Fehlen eines vertraglichen Urlaubsanspruchs oder eines vertraglichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung. Vereinbarungen, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen sollten, seien typisch bei Scheinselbstständigkeit. Dem Arbeitnehmer würden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert werde (vgl. LSG Baden-Württembergs Urt. v. 02.09.2011 - L 4 R 3542/05 -, juris). Aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum sozialversicherungsrechtlichen Status von VHS- und Hochschuldozenten lasse sich schon deshalb nichts anderes herleiten, weil die Tätigkeit eines VHS-Außenstellenleiters mit der von VHS-Dozenten bzw. Hochschuldozenten nicht vergleichbar sei, und es bei der Einstufung einer Tätigkeitmals abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit stets auf die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls ankomme. Ebenso wenig führe das vom Kläger angeführte Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 18.12.1997 (4 Ca 320/97) sowie das diese Entscheidung insoweit bestätigende Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 20.10.1998 (14 Sa 28/98) zu einem anderen Ergebnis. Wenn darin für Außenstellenmitarbeiter von VHS mangels persönlicher Abhängigkeit und fehlender Weisungsgebundenheit die Arbeitnehmereigenschaft verneint werde, sei schon fraglich, ob dieser Beurteilung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zuzustimmen sei. Der Sachverhalt sei aber ohnehin schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort nicht die VHS, sondern die jeweiligen Mitgliedsgemeinden der VHS die Außenstellenmitarbeiter bestellt und vergütet hätten. Entscheidend sei letztlich der konkrete Einzelfall, so dass auch die vom Kläger zitierten Urteile des VGH Mannheim vom 04.03.2002 (7 S 1651/01) und des VG Karlsruhe vom 07.11.2000 (5 K 1726/98) nichts an der im vorliegenden Fall getroffenen Einschätzung ändern könnten. Auch die steuerrechtliche Bewertung der Tätigkeit eines VHS-Außenstellenleiters als nebenberufliche Tätigkeit i.S.v. § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (vgl. BFH, Urt. v. 23.01.1986, Az. IV R 24/84 - juris) habe für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung keine Bedeutung. Denn Einkünfte nach § 3 Nr. 26 EStG umfassten sowohl solche aus selbständiger Arbeit, als auch solche nichtselbständiger Arbeit.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 18.12.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.01.2013 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird der Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren vertieft und geltend gemacht, ohne ausdrückliche und spezifizierte Konturierung der Weisungsgebundenheit in einem schriftlichen Arbeitsvertrag könne von einem umfassenden Weisungsrecht des Klägers nicht ausgegangen werden. Die Beigeladene Ziff. 1 sei vielmehr in den zentralen Aspekten ihrer Tätigkeit frei gewesen. Dass das Semesterprogramm vom Kläger veröffentlicht worden sei und unter Verwendung des von ihm gestellten Computerprogramms habe erstellt werden müsse, beruhe allein auf Sachzwängen. Das Sozialgericht habe das Unternehmerrisiko falsch bewertet. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die monatliche Fixvergütung im Verlaufe des Prüfungszeitraums zum September 2008 von 256 EUR auf 112 EUR reduziert worden sei. Dazu sei eine Abschlagszahlung auf die Gesamtaufwandsentschädigung von 400 EUR gezahlt worden. Die Gesamtaufwandsentschädigung habe 6 % der Kursgebühren betragen. Die Beigeladene Ziff. 1 habe daher auch stets das Risiko getragen, für geleistete Arbeit - etwa bei Nichtzustandekommen eines Kurses - nicht vergütet zu werden. Dass sich das Honorarrisiko der Beigeladenen Ziff. 1 nie verwirklicht habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Abschlagszahlungen bewusst niedrig gehalten worden seien, um Rückerstattungen zu vermeiden. Dass die Abschlagszahlungen auch in Urlaubszeiten durchgelaufen seien, spreche nicht gegen ein Selbstständigkeit, sondern sei Merkmal einer effizienten Honorarabrechnung. Zu Unrecht habe das Sozialgericht das Fehlen eines vertraglichen Urlaubsanspruchs und einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall als typisch für eine Scheinselbstständig gewertet. Das BSG habe dagegen bereits entscheiden, dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein gewichtiges Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis und die Entgeltfortzahlung typischerweise Arbeitnehmern vorbehalten sei (BSG, Urt. v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris). Auch die Beendigung der Tätigkeit ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist spreche gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Unberücksichtigt gelassen habe das Sozialgericht ferner das Fehlen eines Arbeitsvertrages, fehlende Anwesenheits- und Zeitkontrollen, die freie Gestaltung der Arbeitszeit, die Möglichkeit, einen wesentlichen Teil der Arbeit in den eigenen Privaträumen zu verrichten, fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit, da die Beigeladene Ziff. 1 einer Beschäftigung als Arzthelferin nachgegangen sei, und der Wille der Vertragsparteien, die Tätigkeit als Selbstständigkeit auszugestalten. Dies alles seien wichtige Indizien für eine Selbstständigkeit, die das Sozialgericht in seiner Gesamtwürdigung außer Betracht gelassen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.12.2012 und den (Ergänzungs-) Bescheid der Beklagten vom 08.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts zu den Aktenzeichen S 6 R 4191/11 und S 7 KR 540/09 und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem streitigen Nachforderungsbetrag 11.043,58 EUR überschritten. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der (Ergänzungs-)Bescheid der Beklagten vom 08.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2011, mit dem die Beklagte die Beitragsnachforderung aus der Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 entsprechend dem Vorbehalt in dem vorangegangenen Beitragsbescheid vom 02.12.2009 und in dem diesen ersetzenden Bescheid vom 01.07.2010 hinsichtlich der für die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 nachzuentrichtenden Beiträge ergänzt hat.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB VI. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat für die Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 - nach Maßgabe der während des Nachforderungszeitraums (01.01.2005 bis 31.12.2008) geltenden Gesetzesbestimmungen - zu Recht Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nachgefordert.

I.

Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -).

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.

Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -).

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -).

II.

Nach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit einzustufen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit hat nicht vorgelegen.

Auch für den Senat ergibt sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 als Leiterin der Außenstelle B. der vom Kläger getragenen VHS. Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten und des Sozialgerichts und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren noch Folgendes auszuführen:

1. Die Beigeladene Ziff. 1 war in ihrer Tätigkeit als Leiterin der VHS Außenstelle B. in die Betriebsorganisation der vom Kläger getragenen VHS vollständig eingegliedert. Aufgabe der Außenstellen der VHS R. ist es, für die organisatorische Umsetzung des Programms der VHS in dem jeweiligen Ort zu sorgen. Zu diesem Zweck hat die Beigeladene Ziff. 1 nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht die Kurse semesterweise geplant und beworben, die Dozenten verpflichtet und die erforderlichen Räume im Namen der VHS ausgesucht und angemietet. Sie hat die Honorarvereinbarungen geprüft, die Abrechnungen erstellt und die Kurse bewertet. Sie hat diese Tätigkeit sowohl von zu Hause aus, als auch im Büro der Außenstelle verrichtet, wobei sich die Tätigkeit zu Hause auf die Organisation der Kurse beschränkt hat; die Beigeladene Ziff. 1 hat angegeben, sie hätte sich niemals mit Dozenten bei sich zu Hause getroffen und die gesamte Büroorganisation der Außenstelle genutzt. Zu Hause hat sie sich das Programm der VHS auf ihren Computer geladen. Sie hat dort über keinerlei sonstige Organisationsstruktur verfügt und nicht einmal einen Drucker besessen. Von zu Hause geführte Telefonate hat sie vergütet bekommen. Nach der Planung der Kurse hat sie alle Unterlagen nach R. gegeben, wo die Kursbroschüre erstellt worden ist. Die Beigeladene Ziff. 1 hat hierzu angegeben, sie sei zwar völlig frei bei der Auswahl der Kurse gewesen, ihre Ansprechpartner hätten aber in die Auswahl der Kurse eingreifen können, da sie nicht alles in das Heft habe hineintun können, was sie gewollt habe. In der zeitlichen Organisation der Sprechzeiten der Außenstelle sei sie frei gewesen. Sie habe sich mit ihrer Kollegin abgewechselt. Die Sprechzeiten der Außenstelle habe es bei Beginn ihrer Tätigkeit schon gegeben.

Nach diesen Angaben stellt sich die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 für den Senat als eine Organisations- und Verwaltungstätigkeit dar, die typischerweise im Rahmen abhängiger Beschäftigung zu verrichten ist. Auch wenn die Beigeladene Ziff. 1 bei der inhaltlichen Planung der Kurse zwar weitgehend eigenverantwortlich gehandelt hat, entspricht dies der Tätigkeit leitender Angestellter, die - wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend angenommenen haben - lediglich einem verfeinerten Weisungsrecht im Sinne dienender Teilhabe am Arbeitsprozess unterliegen. Die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 unterlag aber auch in inhaltlicher Hinsicht letztlich einer Kontrolle durch den Kläger. Dazu reicht das Vetorecht des Klägers hinsichtlich der Kursgestaltung aus, denn damit hat er sich das Letztentscheidungsrecht über das angebotene Kursprogramm vorbehalten und die Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen Ziff. 1 begrenzt. Einen ihm nicht genehmen Kurs hätte die Beigeladene Ziff. 1 nicht veranstalten dürfen. Der Kläger hatte sich somit auch das Recht von Einzelanweisungen vorbehalten und dieses in dem beschriebenen Fall des von der Beigeladenen Ziff. 1 geplanten Kurses eines Heilpraktikers auch ausgeübt, indem er die Aufnahme dieses Kurses in das Gesamtprogramm abgelehnt hat.

Auch die Einhaltung vorgegebener Zeiten für die Übermittlung der in das Gesamtprogramm aufzunehmenden Kurse der Außenstelle sind ein wesentliches Merkmal organisatorischer Eingebundenheit in die Strukturen der VHS. Da das Kursprogramm zentral erstellt wurde, musste die Kursplanung der Außenstellen in zeitlicher Hinsicht danach ausgerichtet werden. Die zeitliche Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen Ziff. 1 war dadurch deutlich eingeschränkt. Bei der organisatorischen Durchführung der Kurse vor Ort hat sie zwar weitgehend eigenverantwortlich gehandelt, war aber sowohl hinsichtlich der Honorarabrechnung als auch hinsichtlich der Raumanmietung an den betriebsorganisatorischen Rahmen der VHS gebunden. Die Abrechnungen hat sie zwar vorbereitet, dann aber in die Hauptstelle abgeben, Räume hat sie im Namen der VHS angemietet. Sie hat weitestgehend die Büroorganisation der Außenstelle B. für ihre Tätigkeit genutzt und war auch hinsichtlich der zu Hause durchgeführten Tätigkeiten über die Nutzung des vom Kläger verwendeten Computerprogramms in dessen Organisationsstruktur eingebunden, wofür auch die Erstattung der Telefonkosten für die von zu Hause geführten Gespräche spricht. Die Notwendigkeit, Sprechzeiten für die Kunden der VHS zu gewährleisten, ist ebenso ein Merkmal dieser organisatorischen Eingebundenheit wie die Abstimmung dieser Sprechzeiten mit der weiteren in der Außenstelle tätigen Kollegin. Die Beigeladene Ziff. 1 hat hierbei ganz offenbar auf bereits vorgefundene Strukturen zurückgegriffenen und die Möglichkeit, die Sprechzeiten anders zu gestalten, nicht genutzt. Die Eingebundenheit in eine vorgegebene Arbeitsorganisation und die Weisungsgebundenheit als Zeichen der persönlichen Abhängigkeit in einem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis sind nach der Rechtsprechung des BSG zentrale Abgrenzungskriterien. Die ausgeübte Tätigkeit weist ihrem Inhalt nach alle Merkmale einer weisungsgebundenen und in eine Betriebsstruktur eingebundenen Tätigkeit auf und stellt sich deshalb als abhängige Beschäftigung dar.

Die von der Beigeladenen Ziff. 1 verrichtete Tätigkeit unterscheidet sich damit auch maßgeblich von der Lehrtätigkeit eines als selbstständig einzustufenden Volkshochschuldozenten, da dessen Selbständigkeit damit begründet wird, dass er lediglich in abstrakt-genereller Weise einer Einbindung in den Organisationsrahmen der VHS unterliegt, seine Tätigkeit aber frei von Einzelweisungen ausüben kann (BSG Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris). Zudem war für die Einstufung der Tätigkeit von VHS-Dozenten die maßgebliche Ausgangsüberlegung, dass das Gesetz die Tätigkeit eines selbständigen Lehrers in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausdrücklich anerkennt. Bezüglich der Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der öffentlichen Verwaltung enthält das Gesetz hingegen keinen vergleichbaren Anknüpfungspunkt für eine selbständige Ausübung.

2. Der Kläger kann auch nicht das Fehlen eines "klassischen" Arbeitsvertrages als Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit fruchtbar machen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (vgl. BSGE 51, 164, 167 f = SozR 2400 § 2 Nr. 16 S 19 f; BSG Urteil vom 25.01.2001 - B 12 KR 18/00 R - AuB 2001, 151, 154). Maßgeblich dafür, ob abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, ist vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der tatsächlichen Arbeitsleistung. Die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist auch ohne schriftliche Vereinbarung möglich. Auch wenn eine schriftliche Fixierung nicht vorliegt, ist die Tätigkeit nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung zu würdigen. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht daher auch weder der Wille der Vertragsschließenden für eine Selbständigkeit, noch kann das Fehlen eines Urlaubsanspruchs und eines Anspruchs auf Entgeltortzahlung im Krankheitsfall ein maßgebliches Unterscheidungskriterium sein. Zwar ist das Bestehen derartiger Ansprüche eine Indiz für eine abhängige Beschäftigung, aus ihrem Fehlen auf eine selbständige Tätigkeit zu schließen, bedeutet hingegen einen Zirkelschluss. Derartige Arbeitnehmerschutzrechte sind gerade die rechtliche, nicht abdingbare Folge eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses; bei Vorenthaltung dieser Schutzrechte kann daher durchaus - wie vom Sozialgericht angenommen - an die Möglichkeit einer Scheinselbstständigkeit gedacht werden.

3. Allerdings ist die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen Ziff. 1 vereinbarte Art und Weise der Vergütung untypisch für eine Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Die gewählte Form der Vergütung - Zahlung eines monatlichen Fixums (256 EUR bis August 2008, 112 EUR ab September 2008) sowie einer Abschlagszahlung (256 EUR bis August 2008, 400 EUR ab September 2008) auf das am Kursaufkommen orientierte, semesterweise abgerechnete Honorar - stellt sich zumindest teilweise als erfolgsabhängige Vergütung dar. Allerdings hat die Beigeladene Ziff. 1 nach den semesterweisen Abrechnungen stets Vergütung oberhalb der monatlichen Zahlungen erhalten, da - wie sie gegenüber dem Sozialgericht angegeben hat - die monatlichen Abschläge bewusst niedrig vereinbart worden seien, um spätere Rückzahlungen zu vermeiden. Da es nach ihren Angaben auch niemals zu Rückzahlungen gekommen ist, erweist sich dieses Risiko bei der vereinbarten Bemessung der Abschlagszahlung - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - als ein rein theoretisches Risiko, so dass die monatlichen Zahlungen tatsächlich einem monatlich festen Entgelt gleichkommen. Diese Annahme wird gestützt von dem Umstand, dass der Beigeladenen Ziff. 1 im Fall eines nicht zustande gekommenen Kurses zumindest ein Ausfallhonorar von 6 EUR gezahlt wurde. Anhand der für das Semester 2007-1 abgerechneten ca. 200 Kursen lässt sich erkennen, dass selbst bei Abrechnung des Ausfallhonorars in 72 Fällen eine ausreichende Umsatzerwartung bestand, um die monatliche Zahlung auch als gesichert anzusehen. Zudem ist eine leistungsorientierte Vergütung in einer abhängigen Beschäftigung nicht ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat auch insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass variable Gewinnbeteiligungen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - Juris) in Arbeitsverhältnissen nicht unüblich und mit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung vereinbar sind. Auch der Senat hat bereits entschieden, dass selbst bei ausschließlich erfolgsabhängiger Vergütung auf Provisionsbasis eine abhängige Beschäftigung vorliegen kann (Urteil vom 07.05.2014 - L 5 KR 5602/11 - Juris). Zwar war die endgültige Höhe der Vergütung der Beigeladenen Ziff. ungewiss, weil die Nachfrage der angebotenen Kurse nicht im Einzelnen vorausgesagt werden konnte. Die Ungewissheit des Eintritts eines wirtschaftlichen Erfolges durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft spricht aber - wie oben dargelegt - immer nur dann für eine selbständige Tätigkeit, wenn ihr größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Die Beigeladene Ziff. 1 unterlag in ihrer Tätigkeit aber auch in zeitlicher Hinsicht maßgeblichen Vorgaben des Klägers, so dass von einer für Selbständige typischen Gestaltungsfreiheit in zeitlicher Hinsicht nicht ausgegangen werden kann. Nach der Tätigkeitsbeschreibung, die die Beigeladene Ziff. 1 im Widerspruchsverfahren betreffend des an sie adressierten Statusfeststellungsbescheides vorgelegt hatte, gehörte zu ihrer Tätigkeit neben der Kursplanung für die VHS-Semester zum Einen auch dreimal wöchentlich Büroarbeit, in der persönliche und telefonische Kundenberatung sowie die Entgegennahme von Anmeldungen stattfand. Bereits darin liegt eine Vorgabe des Klägers, auch wenn eine genaue Festlegung der Bürozeiten durch ihn nicht erfolgte. Vorgegeben waren aber zumindest drei Sprechzeiten pro Woche, für die sich die Beigeladenen Ziff. 1 zudem mit der gleichberechtigten Mitarbeiterin abzustimmen hatte und die sie nach den vorgefundenen Gegebenheiten übernommen hat, ohne tatsächlich Änderungen vorzunehmen. Hätte sie Änderungen vornehmen wollen, wäre sie zumindest durch die Notwendigkeit einer kundenorientierten Ausrichtung der Öffnungszeiten gebunden gewesen. Zum Anderen ergab sich eine wesentliche Bindung der Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 in zeitlicher Hinsicht auch aus der Notwendigkeit des semesterweise zu erstellenden Kursprogramms. Hier war es zwingend, die Planungsarbeiten rechtzeitig bis zur Erstellung des Gesamtprogramms abzuschließen. Hierzu hat die Beigeladene Ziff. 1 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt, dass ihre Arbeitszeiten sehr unterschiedlich seien, weil zu Anfang des Semesters mehr Zeit für die Organisation der Kurse anfalle. Vor dem Hintergrund dieser erheblichen Einschränkungen hält der Senat die verbleibende zeitliche Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen Ziff. 1 als nicht so umfassend, dass dies die Einstufung der Tätigkeit als selbständig rechtfertigen kann.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung überwiegt auch für den Senat die organisatorische Einbindung in die Betriebsstruktur der VHS R. und die dem Kläger vorbehaltene inhaltliche Kontrolle des Kursprogramms, der die Beigeladene Ziff. 1 im Sinne einer Weisungsgebundenheit unterlag, so dass sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung ergibt.

4. Auch aus der Rechtsprechung der anderen Fachgerichtsbarkeiten kann der Kläger nichts Anderes herleiten. Die vorgelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 07.11.2000) und des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 04.03.2002 - 7 S 1651/01 -, Juris) sowie des Arbeitsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 18.12.1997 - 4 Ca 320/97 -) und nachfolgend des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.10.1998 - 14 Sa 28/98 -) betreffen sämtlich denselben Sachverhalt, in dem die Frage der Anwendbarkeit der Kündigungsschutzregelung des § 1 Kündigungsschutzgesetzes - KSchG - davon abhing, ob die Außenstellenmitarbeiter der VHS als Arbeitnehmer der VHS zu zählen waren. Der dort zu entscheidende Sachverhalt unterschied sich von dem vorliegenden aber ganz wesentlich schon dadurch, dass die Außenstellen der VHS in personeller und sachlicher Hinsicht von den jeweiligen Mitgliedsgemeinden und nicht von der VHS selbst getragen worden waren. Zwar hatte das Arbeitsgericht eine umfassende Würdigung der Tätigkeit der Außenstellenleiter vorgenommen und eine Weisungsgebundenheit gegenüber der VHS nicht angenommen und das LAG dies auch bestätigt. Allerdings erfolgte die Prüfung allein im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis zur der VHS. Ob eine Arbeitnehmereigenschaft der Außenstellenleiter im Verhältnis zur Mitgliedsgemeinde vorgelegen hat, war nicht streitentscheidend und damit auch nicht geprüft worden. Immerhin ergibt sich aus den Ausführungen des Arbeitsgerichts Karlsruhe jedoch, dass offenbar der VHS-Verband bereits 1997 für größere Außenstellen die Beschäftigung der Mitarbeiter in Arbeitsverhältnissen empfohlen hatte. Das VG Karlsruhe hat in seinem Urteil eine Arbeitnehmereigenschaft der Außenstellenleiter im Verhältnis zu den Mitgliedsgemeinden jedenfalls durchaus in Betracht gezogen, indem es eine (ggbf. unzulässige) Arbeitnehmerüberlassung zwischen der Mitgliedsgemeinde und der VHS für möglich erachtet hatte. Letztlich hat aber weder das Verwaltungsgericht noch nachfolgend der Verwaltungsgerichtshof die Klärung der Arbeitnehmereigenschaft für entscheidungserheblich gehalten und sie deshalb offengelassen. Für den hier vorliegenden Fall, indem die Beigeladene Ziff. 1 in direkter Rechtsbeziehung zum Kläger ohne Einbindung der Mitgliedsgemeinden stand, geben die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen deshalb nichts her. Das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht betont, dass es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt. Diese sprechen - wie dargelegt - für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1.

Das Urteil des BFH vom 23.01.1986 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine abweichende Einstufung der Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1. Ausgehend von der Überlegung, dass der VHS-Außenstellenleiter durch den Kontakt mit Hörern und Lehrkräften unter den besonderen Gegebenheiten einer Volkshochschule das Unterrichtsgeschehen mitgestaltet, war in dem dortigen Rechtsstreit eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG für die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit des Außenstellenleiters im Sinne einer Übungsleitertätigkeit angenommen worden. Hierzu ist zum einen anzumerken, dass der BFH selbst die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbstständig für die steuerrechtliche Beurteilung als nicht ausschlaggebend ansieht (BFH, Urteil vom 02.12.1998, - X R 83/96 - Juris), und zum anderen, dass die Beklagte den Übungsleiterfreibetrag bei der Bemessung der für die Beigeladene Ziff. 1 nacherhobenen Beiträge berücksichtigt und diesen der Beitragserhebung nicht unterworfen hat.

Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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