Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 2209/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 986/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Februar 2015 wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 17 AS 2209/14 ER wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 17 AS 2209/14 ER abgelehnt, da die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) bis zum Erlass des abhelfenden Bescheids vom 14. Mai 2014 und dessen Bekanntgabe mangels Vorliegens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses nicht vorgelegen hat. Der Senat verweist insofern zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Verminderung der zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen wurde erst am 9. Mai 2014 mit Vorlage des der Antragstellerin Nr. 1 schon am 25. April 2015 erstellten Kontoauszuges nachgewiesen und konnte vom Beklagten zuvor nicht berücksichtigt werden. Für eine Abhilfe und zur Erreichung des angestrebten Ziels (Gewährung von Leistungen) hat insofern bereits die Vorlage des Auszuges als einfacherer Weg genügt, ohne dass es des Antrages auf Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedurft hätte.
Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Anordnungsanspruch sei beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 9. April 2014 anzunehmen gewesen, hätte auch insofern der einfachere und schnellere sowie von den Antragstellern auch parallel beschrittene Weg des Widerspruchs mit Hinweis auf diese Entscheidung genügt und hätte es der Durchführung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bedurft.
Da das SG zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und damit auch eine hinreichende Erfolgsaussicht dieses Verfahrens bis zur Bekanntgabe der abhelfenden Entscheidung des Beklagten verneint hat, weist der Senat die Beschwerde zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 17 AS 2209/14 ER abgelehnt, da die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) bis zum Erlass des abhelfenden Bescheids vom 14. Mai 2014 und dessen Bekanntgabe mangels Vorliegens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses nicht vorgelegen hat. Der Senat verweist insofern zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Verminderung der zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen wurde erst am 9. Mai 2014 mit Vorlage des der Antragstellerin Nr. 1 schon am 25. April 2015 erstellten Kontoauszuges nachgewiesen und konnte vom Beklagten zuvor nicht berücksichtigt werden. Für eine Abhilfe und zur Erreichung des angestrebten Ziels (Gewährung von Leistungen) hat insofern bereits die Vorlage des Auszuges als einfacherer Weg genügt, ohne dass es des Antrages auf Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedurft hätte.
Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Anordnungsanspruch sei beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 9. April 2014 anzunehmen gewesen, hätte auch insofern der einfachere und schnellere sowie von den Antragstellern auch parallel beschrittene Weg des Widerspruchs mit Hinweis auf diese Entscheidung genügt und hätte es der Durchführung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bedurft.
Da das SG zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und damit auch eine hinreichende Erfolgsaussicht dieses Verfahrens bis zur Bekanntgabe der abhelfenden Entscheidung des Beklagten verneint hat, weist der Senat die Beschwerde zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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