Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3524/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 5083/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. Oktober 2013 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund ihrer Erkrankung an Neurodermitis.
Die Beklagte gewährte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.07.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 36 Euro monatlich im Hinblick auf eine Krebserkrankung der Klägerin (Bescheide vom 26.09.2009 und vom 07.01.2010, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.04.2010, 05.05.2010 und 06.07.2010). Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin dagegen, dass ein Mehrbedarf bezüglich ihrer Neurodermitis nicht berücksichtigt worden sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2010 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.01.2010 über ihre Bevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und einen höheren Mehrbedarf als 36 Euro monatlich für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.07.2010 beantragt. Zur Begründung hat sie einerseits vorgebracht, dass selbst eine Vollkost durch den ihr gewährten Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von 36 Euro nicht gedeckt sei und sie aufgrund der Krebserkrankung zusätzlich Vitaminpräparate einnehmen müsse, deren Kosten sich auf etwa 4 Euro monatlich belaufen würden. Andererseits sei bei ihr auch ein Mehrbedarf im Hinblick auf die ebenfalls vorliegende Neurodermitis-Erkrankung anzuerkennen. Infolge dieser Erkrankung müsse sie für Hautpflegeprodukte monatlich ca. 26 Euro aufwenden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.10.2013 abgewiesen. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung angefügt, dass es mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen das am 28.10.2013 zugestellte Urteil hat Klägerin über ihre Bevollmächtigte am 25.11.2013 Berufung eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren unter ihrer Beiordnung beantragt. Die Berufung richte sich gegen das Urteil des SG lediglich insoweit, als ein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II für die Neurodermitis nicht gewährt werde. Der Sonderbedarf infolge der Neurodermitis belaufe sich auf ca. 30 Euro monatlich.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.02.2015 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte und der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Eine Reaktion der Klägerseite hierauf ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind vorliegend erfüllt, die Berufung ist nicht statthaft.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Vorliegend übersteigt der Wert der Beschwer nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750 Euro. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der streitige Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Mehrbedarfs im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund ihrer Neurodermitis für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.07.2010 in Höhe von ca. 30 Euro monatlich, mithin ca. 210 Euro für den hier streitigen Zeitraum. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 Euro wird damit nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Das SG hat die Berufung zudem auch nicht zugelassen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 45 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Der Antrag der Klägerin, ihr für die Berufungsinstanz PKH zu bewilligen und ihre Bevollmächtigte beizuordnen, war mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Dies kann vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den PKH-Antrag, ausgehend vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt von dessen Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B - Juris). Vielmehr war die Berufung aus den oben genannten Gründen von Anfang an unzulässig und damit ohne Aussicht auf Erfolg.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund ihrer Erkrankung an Neurodermitis.
Die Beklagte gewährte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.07.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 36 Euro monatlich im Hinblick auf eine Krebserkrankung der Klägerin (Bescheide vom 26.09.2009 und vom 07.01.2010, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.04.2010, 05.05.2010 und 06.07.2010). Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin dagegen, dass ein Mehrbedarf bezüglich ihrer Neurodermitis nicht berücksichtigt worden sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2010 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.01.2010 über ihre Bevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und einen höheren Mehrbedarf als 36 Euro monatlich für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.07.2010 beantragt. Zur Begründung hat sie einerseits vorgebracht, dass selbst eine Vollkost durch den ihr gewährten Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von 36 Euro nicht gedeckt sei und sie aufgrund der Krebserkrankung zusätzlich Vitaminpräparate einnehmen müsse, deren Kosten sich auf etwa 4 Euro monatlich belaufen würden. Andererseits sei bei ihr auch ein Mehrbedarf im Hinblick auf die ebenfalls vorliegende Neurodermitis-Erkrankung anzuerkennen. Infolge dieser Erkrankung müsse sie für Hautpflegeprodukte monatlich ca. 26 Euro aufwenden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.10.2013 abgewiesen. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung angefügt, dass es mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen das am 28.10.2013 zugestellte Urteil hat Klägerin über ihre Bevollmächtigte am 25.11.2013 Berufung eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren unter ihrer Beiordnung beantragt. Die Berufung richte sich gegen das Urteil des SG lediglich insoweit, als ein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II für die Neurodermitis nicht gewährt werde. Der Sonderbedarf infolge der Neurodermitis belaufe sich auf ca. 30 Euro monatlich.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.02.2015 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte und der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Eine Reaktion der Klägerseite hierauf ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind vorliegend erfüllt, die Berufung ist nicht statthaft.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Vorliegend übersteigt der Wert der Beschwer nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750 Euro. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der streitige Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Mehrbedarfs im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund ihrer Neurodermitis für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.07.2010 in Höhe von ca. 30 Euro monatlich, mithin ca. 210 Euro für den hier streitigen Zeitraum. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 Euro wird damit nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Das SG hat die Berufung zudem auch nicht zugelassen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 45 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Der Antrag der Klägerin, ihr für die Berufungsinstanz PKH zu bewilligen und ihre Bevollmächtigte beizuordnen, war mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Dies kann vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den PKH-Antrag, ausgehend vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt von dessen Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B - Juris). Vielmehr war die Berufung aus den oben genannten Gründen von Anfang an unzulässig und damit ohne Aussicht auf Erfolg.
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