S 47 AS 90013/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
47
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 47 AS 90013/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das über Einkommen aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente verfügt und deshalb wegen fehlender Bedürftigkeit nicht nach § 41 SGB XII anspruchsberechtigt ist, findet § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II bei der Ermittlung des Hilfebedarfs Anwendung.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 25. August 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. Juni 2007 und vom 21. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2008 verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Januar 2006 in Höhe von 311 Euro, für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 30. April 2006 in Höhe von 178 Euro monatlich, für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Mai 2006 in Höhe von 171 Euro sowie für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 131 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 streitig.

Die 1956 geborene Klägerin bezieht seit 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11. Januar 2002 auf unbestimmte Dauer bewilligt wurde. Der monatliche Zahlbetrag der Rente belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 778,96 EUR.

Die Klägerin war mit dem zwischenzeitlich verstorbenen K. verheiratet. Dieser bezog unregelmäßig Erwerbseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die Klägerin bewohnte mit ihm gemeinsam ein Eigenheim in M.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 bewilligte der Beklagte K. und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 214,80 EUR. Aus dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen ergab sich, dass der Beklagte bei der Ermittlung der Höhe des Leistungsanspruches für K. einen Gesamtbedarf von 561,88 EUR zugrunde legte. Hiervon entfielen 263,88 EUR auf Kosten der Unterkunft und Heizung. Als Einkommen rechnete der Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin abzüglich ihres eigenen Bedarfs in übersteigender Höhe von 347,08 EUR auf den Bedarf des Ehemannes an.

Mit Änderungsbescheid vom 25. August 2006 erhöhte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2006 die Leistungen auf monatlich 237,87 EUR. Hierbei berücksichtigte er als Bedarf des Ehemannes der Klägerin 566,55 EUR, wovon 268,55 EUR auf Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen. Hierauf rechnete er Einkommen in Höhe von 328,68 EUR aus der Rente der Klägerin an. Für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2006 bis zum 30. Juni 2006 wurden Leistungen in Höhe von monatlich 408,35 EUR bewilligt. Die berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung erhöhten sich auf 274,55 EUR. Als Einkommen wurden 164,20 EUR aus der Rente der Klägerin angerechnet. Gegen diesen Bescheid wurde am 27. September 2006 Widerspruch erhoben.

Aufgrund dieses Widerspruches hob der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 1. Juni 2007 den angefochtenen Änderungsbescheid vom 25. August 2006 auf und bewilligte mit beigefügtem Änderungsbescheid vom gleichen Tage für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Januar 2006 unverändert 237,87 EUR, für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2006 nunmehr unter Berücksichtigung eines übersteigenden Einkommens aus Rente von 168,68 EUR Leistungen in Höhe von 397,87 EUR und für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2006 bis zum 30. Juni 2006 unverändert 408,35 EUR monatlich. Gegen diesen Bescheid wurde am 3. Juli 2007 Widerspruch erhoben.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 legte K. aktuelle Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Heizung vor. Darüber hinaus machte er Aufwendungen für Arzneimittel und Fahrtkosten zur ambulanten medizinischen Behandlung geltend.

Am 21. April 2008 erließ der Beklagte erneut einen Abhilfebescheid, mit dem er den Änderungsbescheid vom 1. Juni 2007 aufhob. Mit beigefügtem Änderungsbescheid vom gleichen Tage bewilligte er K. für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2006 Leistungen in Höhe von 252,94 EUR, für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2006 in Höhe von 412,94 EUR sowie für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2006 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von monatlich 417,42 EUR. Als Bedarf erkannte der Beklagte nun kopfteilig 283,62 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung an.

Den erneuten Widerspruch vom 25. Mai 2008 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2008 als unzulässig, da mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. April 2008 dem Widerspruch vom 3. Juli 2007 in vollem Umfange entsprochen worden sei.

Mit der am 7. Januar 2009 beim Sozialgericht Stendal eingegangenen Klage wandten sich die Eheleute K. gegen den Bewilligungsbescheid vom 17. Mai 2006 sowie die Änderungsbescheide vom 1. Juni 2007 und 21. April 2008. Zunächst wurde die Klage damit begründet, dass der Beklagte einen Mehrbedarf der Klägerin für notwendige Fahrten zur ambulanten Behandlung sowie Arzneimittelkosten nicht berücksichtigt habe. Nunmehr macht die Klägerin geltend, dass ihr Renteneinkommen nicht vollständig auf ihren Bedarf sondern im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf hätte angerechnet werden müssen. Ein atypischer Mehrbedarf wird nicht mehr beansprucht.

Nachdem die Klage für K. zurückgenommen wurde, beantragt die Klägerin nunmehr,

den Beklagten unter Abänderung seiner bisherigen Bewilligungsentscheidung mit Bescheid vom 21. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2008 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 1147,43 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Nachdem die Klage für K. zurückgenommen wurde, war nur über den Leistungsanspruch von A. zu entscheiden.

Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin sind nicht durch die Bestandskraft eines entgegenstehenden Bescheides ausgeschlossen. Zwar wurde der Ausgangsbescheid vom 17. Mai 2006 nicht angefochten, womit insoweit eine bestandskräftige Entscheidung über den Leistungsanspruch vorliegt. Bindungswirkung entfaltet hingegen nur der Entscheidungssatz (bescheidmäßiger Ausspruch, Verfügungssatz), nicht aber die Begründung eines Bescheides (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 77 Rn. 5 b, m.w.N.). Mit dem Verfügungssatz des Bescheides vom 17. Mai 2006 wurden Leistungen den "in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" bewilligt, ohne zwischen Leistungen an K. und A. zu differenzieren. Das SGB II kennt keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, sondern nur Ansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn dies in den Bescheiden der Leistungsträger nicht deutlich zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R). Aus dem Berechnungsbogen zum Bescheid vom 17. Mai 2006 geht hervor, dass lediglich ein Leistungsanspruch für K. ermittelt wurde. Dem ist allerdings ein hinreichend bestimmter und aus dem Empfängerhorizont als ablehnende Entscheidung erkennbarer Verfügungssatz zu Leistungsansprüchen der Klägerin nicht zu entnehmen. Damit ist eine Ablehnung von Leistungen an die Klägerin nicht verfügt worden.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Änderungsbescheid vom 25. August 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. Juni 2007 und 21. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2008.

Über den Widerspruch vom 27. September 2006 gegen den Änderungsbescheid vom 25. August 2006 wurde mit Abhilfebescheid vom 1. Juni 2007 und über den Widerspruch vom 3. Juli 2007 gegen den Änderungsbescheid vom 1. Juni 2007 wurde mit Abhilfebescheid vom 21. April 2008 entschieden. Obwohl der Beklagte mit den Abhilfebescheiden jeweils ausdrücklich die angefochtenen Bewilligungsbescheide aufgehoben hatte, erließ er jeweils unter dem gleichen Datum Änderungsbescheide, mit denen er die vorausgegangenen Bewilligungsbescheide abänderte. Da in den Abhilfebescheiden ausdrücklich auf den beigefügten Änderungsbescheid verwiesen wird, bildeten der Abhilfebescheid und der Änderungsbescheid vom selben Tag jeweils eine Regelungseinheit.

Um deren Regelungsgehalt zu bestimmen, ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG der objektive Sinngehalt maßgeblich, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 25). Nach diesen Vorgaben stellen sich die Abhilfeentscheidungen jeweils als Änderung der angefochtenen Bescheide dar, wobei diese nur insoweit aufgehoben wurden, als sie der Bewilligung höherer Leistungen entgegenstanden.

Die danach streitgegenständlichen Änderungsbescheide vom 25. August 2006, 1. Juni 2007 und 21. April 2008 sind allesamt nicht bestandskräftig geworden. Zwar ist ein Abhilfebescheid wie ein Widerspruchsbescheid eine Entscheidung über den Widerspruch und bringt das Widerspruchsverfahren ebenso förmlich zum Abschluss. Ein Widerspruchsbescheid ist nach § 85 Abs. 2 SGG lediglich dann zu erlassen, wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird. Anderenfalls hat gemäß § 85 Abs. 1 SGG ein Abhilfebescheid zu ergehen. Ein erneuter Widerspruch gegen den Abhilfebescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen. Fühlt sich der Widerspruchsführer durch einen Abhilfebescheid beschwert, so kann er unmittelbar gegen diesen Bescheid Klage erheben, ohne dass es eines weiteren Vorverfahrens bedarf. Dies gilt allerdings nur, wenn dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen worden ist. Wurde dem Widerspruch nur teilweise abgeholfen, so hat im Übrigen gemäß § 85 Abs. 2 SGG ein Widerspruchsbescheid zu ergehen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Aufl. 2012, § 85 Rn. 2b, m. w. N.). Erst gegen diesen Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass das Widerspruchsverfahren erst mit dem Abhilfebescheid vom 21. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2008 abgeschlossen war.

Ob einem Widerspruch in vollem Umfang oder nur teilweise abgeholfen wurde, ist durch Vergleich der beantragten und der bewilligten Regelung zu ermitteln, wobei sowohl der Antrag als auch die Bewilligungsentscheidung auszulegen sind (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. November 2002 – L 5 RJ 155/02 –, juris).

Bei dem Abhilfebescheid vom 1. Juni 2007 handelt es sich um einen Teilabhilfebescheid mit der Folge, dass das Widerspruchsverfahren, welches durch das Widerspruchsschreiben vom 27. September 2006 eröffnet worden war, durch diesen Bescheid nicht beendet wurde. Zwar wird mit der Formulierung in Satz 2 des Abhilfebescheides, dem Widerspruch werde "in vollem Umfang entsprochen", der Eindruck erweckt, dass dem Widerspruch vollständig abgeholfen worden sei. Tatsächlich war dies nicht der Fall.

Mit dem Änderungsbescheid vom 1. Juni 2007 wurden in der Sache zwar höhere Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt und die Anrechnung von Einkommen aus der Nebentätigkeit von K. für Februar 2006 korrigiert. Allerdings erhöhten sich mit Änderungsbescheid vom 21. April 2008 die angerechneten Kosten der Unterkunft und Heizung erneut. Unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung war das Widerspruchsverfahren, welches mit dem Widerspruchsschreiben vom 27. September 2006 eröffnet worden war, nicht schon mit dem Abhilfebescheid vom 1. Juni 2007 sondern erst mit dem Abhilfebescheid vom 21. April 2008 endgültig abgeschlossen.

Damit sind die Bescheide vom 1. Juni 2007, die während des Widerspruchsverfahrens ergingen und den Ausgangsbescheid vom 17. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. August 2006 änderten, gemäß § 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden. Wegen der oben beschriebenen Regelungseinheit von Abhilfebescheid und Änderungsbescheid gilt dies vorliegend auch für beide Bescheide.

Der Abhilfebescheid und der Änderungsbescheid vom 21. April 2008 sind ebenfalls nicht bestandskräftig geworden. Zwar dürfte der Widerspruch vom 25. Mai 2008 unzulässig gewesen sein, da gegen Abhilfebescheide unmittelbar Klage erhoben werden kann, ohne dass es eines erneuten Widerspruchsverfahrens bedarf. Da der Beklagte eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt hatte, war die Klage aber innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig. Ungeachtet dessen wäre auch der unzulässige Widerspruch als fristgerechte Klage zu werten.

Die Klage ist auch begründet.

Im Rahmen der erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sind die Leistungsansprüche unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Auch für Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende schließt die Prüfung grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach ein (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - juris, Rn. 16).

Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige, nämlich Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nähere Bestimmungen dazu sind in § 8 SGB II (Erwerbsfähigkeit) und in § 9 SGB II (Hilfebedürftigkeit) getroffen. Die Hilfebedürftigkeit wiederum hängt davon ab, inwieweit der Bedarf durch Einkommen (§ 11 SGB II) oder Vermögen (§ 12 SGB II) gedeckt ist.

Der Ehemann der Klägerin gehörte als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zu den Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Zwischen ihm und der Klägerin bestand nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Danach gehört der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Bedarfsgemeinschaft. Selbst wenn die Klägerin ihren individuellen Bedarf durch eigenes Einkommen decken konnte, steht dies ihrer Einbeziehung nicht entgegen. Sie wäre selbst dann in die Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, wenn sie von Leistungen nach dem SGB II, etwa wegen der Vollendung des 65. Lebensjahres, ausgeschlossen wäre (BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14/7b AS 10/07 R –, juris).

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen erhalten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 27/06 R –, juris).

Nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.

Die Klägerin war dauerhaft nicht erwerbsfähig, denn sie konnte wegen Krankheit auf absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Dies ergibt sich aus dem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11. Januar 2002, mit dem der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer bewilligt wurde und ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig.

Die Klägerin ist nicht vom Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 SGB II ausgeschlossen. Vom Anspruch auf Sozialgeld sind nur diejenigen ausgeschlossen, die einen realisierbaren Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41- 46 SGB XII haben, soweit die Leistung mit der Höhe der Leistungen nach den SGB II übereinstimmt (Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 28 Rn. 14). Der Ausschluss kommt nur zum Tragen, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der §§ 41 ff. SGB XII gegeben sind (BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7 b AS 10/06 R, Rn. 18, 21; Knickrehm, a.a.O.). Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung haben Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Anspruch auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, soweit sie nach § 41 Abs. 2 SGB XII ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können.

Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum aufgrund ihres Renteneinkommens von 778,96 EUR in der Lage, ihren individuellen Bedarf abzudecken. Mangels Bedürftigkeit im Sinne von § 41 Abs. 2 SGB XII hatte sie als dauerhaft Erwerbsgeminderte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Das Sozialgeld umfasst gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen, das heißt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sich im vorliegenden Fall nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift erhalten volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2. Diese betrug im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 20 Abs. 2 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung monatlich 331 EUR, womit sich ein Regelbedarf der Klägerin von 298 EUR ergibt. Als Regelbedarf ihres Ehemannes sind ebenfalls 298 EUR zu berücksichtigen. Die Kosten der Unterkunft betrugen pro Kopf unstreitig 247,62 EUR. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft umfasst somit 1091,24 EUR. Im Januar 2008 sind darüber hinaus Kosten durch die Beschaffung von Heizöl in Höhe von 598,56 EUR angefallen. Hiervon macht die Klägerin nach Abzug der Kosten für die Warmwasserbereitung und unter Bezugnahme auf den Bundesweiten Heizspiegel 2007 als angemessene Heizkosten nur 439,96 EUR geltend, was in dieser Höhe nicht zu beanstanden ist.

Auf den Bedarf ist das Einkommen anzurechnen. Hilfebedürftig ist nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist dabei auch Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 a, § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, das über Einkommen verfügt und wegen fehlender Bedürftigkeit nicht anspruchsberechtigt nach § 41 SGB XII ist, die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II bei der Ermittlung des Hilfebedarfs Anwendung findet (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, Rn. 17, 21). Das BSG hat in der Entscheidung vom 7. November 2006 ausdrücklich ausgeführt, dass dem Ehegatten eines Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 SGB II, der wegen fehlender Bedürftigkeit im Sinne von § 41 Abs. 2 SGB XII keinen Anspruch nach § 41 SGB XII hat, im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ein Anspruch nach dem SGB II, sei es auf Arbeitslosengeld II bei Erwerbsfähigkeit, sei es auf Sozialgeld bei Erwerbsunfähigkeit, zustehen kann (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2008 – L 19 B 67/08 AS NZB –, juris).

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Aus dieser Formulierung folgt, dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs zum Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt (vgl. auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 9 Rn. 33). Das gilt auch in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14/7b AS 10/07 R – Rn. 22, zitiert nach juris).

Entgegen der Verfahrensweise des Beklagten war das Einkommen der Klägerin nicht zunächst vollständig auf ihren eigenen Bedarf und nur in Höhe des übersteigenden Anteils auf den Bedarf des Ehemannes anzurechnen.

Eine solches, vom Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II abweichendes Verfahren hat das BSG vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG nur in den Fällen für geboten gehalten, in denen Hilfebedürftige mit einer Person zusammenleben, die Altersrente bezieht und vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Hiermit soll verhindert werden, dass eine Unterdeckung des Gesamtbedarfes der Bedarfsgemeinschaft eintritt, weil ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen des Ausschlusses von Leistungen nach § 7 Abs. 1 und 4 SGB II den auf ihn entfallenden Anteil am Gesamtbedarf nicht geltend machen kann (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R –, Rn. 48, 49, juris). Ein solcher Leistungsausschluss ist vorliegend nicht gegeben.

Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Rentenzahlbeträge (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 27/06 R - zur Erwerbsunfähigkeitsrente). Dem Grunde nach zu Recht hat der Beklagte die von der Klägerin bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 778,96 EUR als Einkommen angerechnet. Hinzu kommt das Einkommen des Ehemannes der Klägerin aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Rechtsanwaltskanzlei D. & S. in Höhe von 300 EUR im Januar 2006, 100 EUR im Mai 2006 und 200 EUR im Juni 2006.

Vom Einkommen der Klägerin ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR abzuziehen. Von der Pauschale nicht erfasst werden die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten Versicherungen, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gesondert absetzbar sind. Hierzu zählen auch Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung (BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14/7b AS 10/07 R –, juris; Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R –, juris).

Vom Einkommen des Ehemannes der Klägerin ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Grundfreibetrag für Erwerbstätige von insgesamt 100 EUR monatlich abzusetzen. Damit bleibt das Einkommen im Mai 2006 anrechnungsfrei. Vom Einkommen im Januar und Juni 2006 ist nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II ein weiterer Betrag abzusetzen, der sich für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 EUR übersteigt, auf 20 vom Hundert beläuft. Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ersetzt zugleich die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II, stellt also das Erwerbseinkommen von Aufwendungen frei, die mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit und der Erzielung von Erwerbseinkommen verbunden sind (BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 180/10 R –, juris).

Das verbleibende Einkommen ist der Klägerin entsprechend dem Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf, d.h. nur zur Hälfte bedarfsmindernd anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II; siehe dazu oben). Im Einzelnen ergeben sich folgende Ansprüche:

Für Januar 2006 ist vom Einkommen der Klägerin in Höhe von 778,96 EUR die Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V von 30 EUR abzusetzen. Weitere berücksichtigungsfähige Absetzbeträge ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerin. Da es sich vorliegend nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handelt, sind die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 S. 2 und § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB II nicht abzugsfähig. Hinzu kommt Erwerbseinkommen des Ehemannes in Höhe von 300 EUR, wovon nach Abzug des Grundfreibetrages nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II von 100 EUR sowie des Freibetrages nach § 30 Satz 2 SGB II von weiteren 40 EUR als anrechenbares Einkommen 160 EUR verbleiben. Somit ist auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen von 908,96 EUR anzurechnen. Auf den Bedarf der Klägerin von 765,60 EUR (50 % des Gesamtbedarfs von 1091,24 EUR zuzüglich einmaliger Heizkosten von 439,96 EUR) ist ein Einkommen von 454,48 EUR (50 % von 908,96 EUR) anzurechnen, so dass sich ein Hilfebedarf der Klägerin von 311,12 EUR ergibt, der nach § 41 Abs. 2 SGB II auf 311 EUR abzurunden ist.

In den Monaten Februar bis April 2006 sind vom Einkommen der Klägerin in Höhe von 778,96 EUR monatlich die Versicherungspauschale von 30 EUR und der Beitrag zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II in Höhe von 13,73 EUR (164,80 EUR: 12 Monate) abzusetzen. Somit verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 735,23 EUR. Der Ehemann der Klägerin hat in diesem Zeitraum kein Einkommen erzielt, was durch die vorgelegten Kontoauszüge in Verbindung mit der Meldung zur Sozialversicherung hinreichend belegt ist. Auf den Bedarf der Klägerin von 545,62 EUR ist Einkommen von 367,62 EUR (50 % von 735,23 EUR) anzurechnen, so dass ein Anspruch von 178 EUR verbleibt.

Für Mai 2006 ist vom Einkommen der Klägerin in Höhe von 778,96 EUR die Versicherungspauschale von 30 EUR abzusetzen. Das Einkommen des Ehemannes in Höhe von 100 EUR ist wegen des Grundfreibetrages anrechnungsfrei. Somit verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 748,96 EUR. Auf den Bedarf der Klägerin von 545,62 EUR ist ein Einkommen von 374,48 EUR (50 % von 748,96 EUR) anzurechnen, so dass sich ein Anspruch von 171,14 EUR ergibt, der nach § 41 Abs. 2 SGB II auf 171 EUR abzurunden ist.

Im Juni 2006 hat Klägerin abzüglich der Versicherungspauschale anrechenbares Einkommen von 748,96 EUR erzielt. Hinzu kommt Erwerbseinkommen des Ehemannes von 200 EUR, wovon nach Abzug des Grundfreibetrages nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II von 100 EUR sowie des Freibetrages nach § 30 Satz 2 SGB II von weiteren 20 EUR als anrechenbares Einkommen 80 EUR verbleiben. Somit ist ein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von 828,96 EUR anzurechnen. Auf den Bedarf der Klägerin von 545,62 EUR ist Einkommen von 414,48 EUR (50 % von 828,96 EUR) anzurechnen, so dass sich ein Hilfebedarf von 131,14 EUR ergibt, der nach § 41 Abs. 2 SGB II auf 131 EUR abzurunden ist.

Der Durchsetzung dieser Ansprüche der Klägerin steht nicht entgegen, dass ihrem Ehemann mehr Leistungen bewilligt wurden als ihm zustanden. Auch in der Bedarfsgemeinschaft bleiben die Ansprüche der einzelnen Angehörigen Individualansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –). Zudem bedürfte es der Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nicht, wenn alle Individualansprüche lediglich Rechnungsposten für den Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft wären (vgl. hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 32; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – Rn. 28, zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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