S 1 U 4100/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 4100/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bleibt nach Abschluss der Sachaufklärung/Beweiserhebung offen, wann genau, wo und bei welcher Gelegenheitsich der Versicherte eine letztlich zum Tod führende Gesundheitsstörung zugezogen hat, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Hinterbliebenen.
Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Halbwaisenrenten) aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die 1973 geborene Klägerin zu 1) ist die Witwe, die 1999 geborene Klägerin zu 2) und der 2001 geborene Kläger zu 3) sind die Kinder des am 15.01.1967 geborenen und am 10.12.2012 verstorbenen M. J. R. (Versicherter). Der Versicherte war seit Januar 2006 als technischer Ingenieur bei der Fa. pM, E., beschäftigt. Sein Aufgabengebiet umfasste auch den Besuch von Firmenkunden weltweit.

In der Zeit vom 03.12.2012 bis zum 09.12.2012 befand sich der Versicherte auf einer Geschäftsreise in Kolumbien. Dort suchte er am 07.12.2012 wegen allgemeinen Unwohlseins, Arthralgie (= Gelenkschmerzen), Myalgie (= Muskelschmerzen) und seit fünf Tagen anhaltender Kopfschmerzen den Betriebsarzt der Firmenvertretung auf. Dieser verordnete ihm u.a. die Medikamente Diclofenac®, Amoxicillin® und Ibuprofen®, die der Versicherte am Morgen des 08.12.2012 käuflich erwarb. Nach den Angaben seines Arbeitgebers waren die Arbeiten in der Fabrik in Kolumbien am 07. oder am 08.12.2012 vormittags abgeschlossen. Bereits am 06.12.2012 erkundigte sich der Versicherte gegen Mittag per Email bei seinem Reisebüro in Karlsruhe nach der Möglichkeit einer Umbuchung seines Rückflugs nach Deutschland am 07. oder 09.12.2012.

Die geplante Rückreise des Versicherten nach Deutschland war wie folgt vorgesehen: Am 09.12.2012 Abflug um 10:35 Uhr ab Cali/Kolumbien nach Bogota/Kolumbien, von dort weiter um 13:41 Uhr nach Lima/Peru und von dort mit Anschlussflug um 21:15 Uhr zunächst nach Amsterdam/Niederlande und weiter nach Frankfurt/Main. Die planmäßige Flugdauer von Lima nach Amsterdam betrug rund 12 ¼ Stunden. Etwa zwei Stunden vor der planmäßigen Ankunft des Flugzeugs in Amsterdam fand ein Mitglied der Kabinencrew den Versicherten nicht ansprechbar in seinem Sitz bzw. auf dem Boden sitzend und mit dem Kopf auf dem Passagiersitz vor; der Versicherte hatte Schaum vor dem Mund und blutete aus der Nase. Während zwei zufällig an Bord befindliche Ärzte Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführten, wurde das Flugzeug notfallmäßig nach London Heathrow umgeleitet. Nach der Landung dort durchgeführte weitere medizinische Hilfemaßnahmen blieben erfolglos. Am 10.12.2012 wurde um 15:14 Uhr der Tod des Versicherten festgestellt. Bei der nachfolgenden Obduktion der Leiche erhob der Pathologe Dr. C. ein Unterkopfschwartenhämatom auf der Kopfhaut, eine Schädelfraktur von 0,9 cm Länge sowie Anzeichen einer Gehirnverletzung. Die Untersuchung der übrigen Körperorgane einschließlich eines Drogen- und Medikamentenscreenings ergab keinen krankhaften Befund. Dr. C. erachtete den Eintritt des Todes des Versicherten aufgrund der Kopfhautverletzung für wahrscheinlich. Möglicherweise habe der Versicherte diese Verletzung selbst verursacht, als er eine Computertasche aus dem Handgepäckfach genommen habe und ihm diese auf den Kopf gefallen sei (vgl. Obduktionsbericht vom 30.04.2013).

Am 01.02.2013 zeigte der Arbeitgeber der Beklagten den Tod des Versicherten als Arbeitsunfall an. Nach weiterer Sachaufklärung (u.a. Beizug des Vorerkrankungsverzeichnisses der T.-Krankenkasse, M., und der Behandlungsunterlagen des Internisten G.) und Einholung von Stellungnahmen des Neurologen und Psychiaters Dr. H. und des Rechtsmediziners Prof. Dr. P. lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die Kläger mit der Begründung ab, der Tod sei keine Folge eines Arbeitsunfalls (Dienstwegeunfall) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Trotz Ausschöpfung aller Informationsquellen sei es nicht möglich gewesen, den genauen Unfallzeitpunkt sowie die näheren Umstände zum Hergang zweifelsfrei zu klären. Insbesondere sei nicht geklärt, welcher Tätigkeit der Versicherte nachgegangen sei, als er sich die Kopfverletzung zugezogen habe. Die im Obduktionsbericht angeführte Möglichkeit einer Kopfverletzung durch das Herabfallen einer Laptoptasche aus dem Gepäckfach des Flugzeugs sei nicht erwiesen. Zeugen dieses Vorgangs seien nicht vorhanden. Der ungeklärte Unfallzeitpunkt und Unfallhergang falle insoweit zum Nachteil der Hinterbliebenen aus (Bescheid vom 25.02.2014).

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trugen die Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte habe zu Unrecht einen Arbeitsunfall des Versicherten auf dem Rückflug nach Deutschland verneint. Ihm sei die in der Gepäckablage befindliche Computertasche, deren Gewicht etwa 4 bis 6 kg betragen habe, auf den Kopf gefallen. Dabei habe er sich eine Schädelfraktur zugezogen, die letztlich zu seinem Tod geführt habe. Der Versicherte habe zeitlich nach dem Unfall noch an seinem Laptop gearbeitet. Zur Stützung ihres Widerspruchsvorbringens legten die Kläger u.a. das Einladungsschreiben der Fa. I. Pr. S.A., El C./Kolumbien, eine Bestätigung der E. and E. Group, Cali/Kolumbien sowie das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. He. und eine Stellungnahme des Psychologischen Psychotherapeuten Dr. A. vor. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 07.11.2014).

Ein von der Klägern am 29.09.2014 beim erkennenden Gericht gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte keinen Erfolg (Beschluss der Kammer vom 14.10.2014 - S 1 U 3220/14 ER -). Die deswegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg durch Beschluss vom 12.01.2015 (L 3 U 4632/14 ER-B) zurück.

Am 05.12.2014 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung tragen sie vor, nach dem Ergebnis einer erneuten gerichtlichen Untersuchung zur Todesursache des Versicherten in England am 10.05.2013 sei ihr Ehemann und Vater an einem plötzlichen Herztod bei gesundem Herz gestorben. Die englischen Behörden hätten erklärt, der Theorie von dem anonymen Zeugen mit der Computertasche im Flugzeug sei nicht zu folgen. Die Hirnverletzung habe sich der Versicherte auch zuziehen können, als er bereits auf dem Boden des Flugzeugs gelegen habe. Weder dies noch der nachfolgende Streit zwischen den Ärzten und einer Rettungssanitäterin an Bord hätten die Hirnverletzung verursacht. Beide Vorfälle hätten "ihm nicht zum Tod gedient". Bereits auf dem Hinflug habe sein Reisekoffer bei der Zwischenlandung in Amsterdam Verspätung gehabt. Er habe diesen erst am 08.12.2012 am Flughafen in Cali/Kolumbien erhalten. Dies habe bei dem Versicherten eine psychische Belastung ausgelöst, die dann seinen plötzlichen Herztod bewirkt habe. Ergänzend legen die Kläger die Todesbescheinigung des Assistant Deputy Coroner for Greater London West vom 16.05.2013 und das Ergebnis der gerichtlichen Untersuchung des West London Coroner`s Court vom 10.05.2013 vor (Todesursache: plötzlicher Herztod mit morphologisch normalem Herz (plötzlicher Erwachsenentod); Urteil: natürliche Ursache).

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 25. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung Hinterbliebenenrenten wegen des Todes des Versicherten am 10. Dezember 2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagte sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 i.V.m. § 56 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

1. Materiell-rechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger ist § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII). Danach haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwenrente - § 65 Abs. 1 SGB VII - und Waisenrente - § 67 Abs. 1 SGB VII -). Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht jedoch nur, wenn der Tod "infolge eines Versicherungsfalls" eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach Satz 2 der genannten Bestimmung zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).

Für einen Arbeitsunfall ist regelmäßig erforderlich, dass diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen, nachgewiesen sein, mithin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das Gericht feststehen. Dagegen genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. u.a. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 43 m.w.N.).

Der Versicherungsfall "Arbeitsunfall" folgt einer aus "versicherter Tätigkeit", "schädigendem Ereignis" ("Unfallereignis") und "Gesundheitsschaden" bzw. "Tod" gebildeten Ereigniskette, deren Glieder durch einen ursächlichen Zusammenhang miteinander verknüpft sind (vgl. G. Wagner in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 7, Rn. 28). Zur Erfüllung des Tatbestandes "Arbeitsunfall" ist daher die Feststellung erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass die versicherte Tätigkeit zu einem schädigenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt (Unfallkausalität) und dieses wiederum einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Während die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, Unfallereignis und Gesundheitsschaden oder Tod) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist (sogenannter Vollbeweis), genügt für den Nachweis des Ursachenzusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und schädigendem Ereignis (Unfallkausalität), für den Nachweis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem schädigendem Ereignis (Unfallereignis) und dem Gesundheits(erst)schaden oder dem Tod (haftungsbegründende Kausalität) und für den Nachweis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Gesundheits(erst)schaden und ggf. weiteren Unfallfolgen (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Eine Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit reichen allerdings nicht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nrn. 17, 31 und 43 m.w.N.). Weiter ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit, schädigendem Ereignis und Gesundheits(erst)schaden oder dem Tod als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 23.03.2015 - L 1 U 4426/14 -).

Der Tod ist Folge (im engeren Sinne) eines Versicherungsfalls im Sinne des § 8 SGB VII, wenn er spezifisch durch eine während einer versicherten Tätigkeit von außen auf den Körper des Versicherten erfolgten Einwirkung wesentlich verursacht worden ist. Dies beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung (st. Rspr., vgl. stellvertretend BSG SozR 4-2700 § 11 Nr. 1, Rn. 28 ff. m.w.N.).

Die Zurechnung erfolgt danach in zwei Schritten: Erstens ist die Verursachung des Todes durch eine während einer versicherten Tätigkeit auf den Körper des Versicherten erfolgte körperliche oder psychische (vgl. hierzu bereits BSGE 18, 173 ff.) Einwirkung im naturwissenschaftlich-naturphilosophischen Sinne festzustellen. Ob die Ursache-Wirkung-Beziehung besteht, beurteilt sich nach der Bedingungstheorie. Nach ihr ist eine Bedingung dann notwendige Ursache einer Wirkung, wenn sie aus dem konkret vorliegenden Geschehensablauf nach dem jeweiligen Stand der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse (Erfahrungssätze) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine-qua-non). Auf dieser ersten Stufe sind alle derartigen notwendigen Bedingungen grundsätzlich rechtlich gleichwertig (äquivalent). Alle festgestellten anderen Bedingungen (und kein Ereignis ist monokausal), die in diesem Sinn nicht notwendig sind, dürfen hingegen bei der nachfolgenden Zurechnungsprüfung nicht berücksichtigt werden.

Ist die äußere Einwirkung in diesem Sinne eine notwendige Bedingung des Todes, wird dieser ihr aber nur dann zugerechnet, wenn die äußere Einwirkung den Tod wesentlich (ausreichend: mit-) verursacht hat. "Wesentlich" (zurechnungsbegründend) ist die äußere Einwirkung für den Tod nach der in der Rechtsprechung des BSG gebräuchlichen Formel, wenn er eine besondere Beziehung zum Eintritt dieses Schadens hatte (vgl. etwa BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, Rn. 15 ff. m.w.N.). Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).

Ist eine anspruchsbegründende Tatsache nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang zwischen den einzelnen anspruchsbegründenden Tatsachen nicht wahrscheinlich gemacht, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen mithin zu Lasten der Kläger (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BSGE 6, 70, 72; 83, 279, 281 und 96, 238, 245 sowie BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 11 und 14 und BSG SozR 4-2700 § 8 Nrn. 30 und 48).

2) Orientiert daran sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden und steht den Klägern der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn eine "Verrichtung zur Zeit eines Unfalls", die unter einen gesetzlichen Versicherungstatbestand zu subsumieren wäre, und "infolge" dessen der Tod des Versicherten eingetreten ist, ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts erwiesen. Denn es ist weder nachgewiesen noch nachweisbar, dass der Tod des Verstorbenen infolge einer Einwirkung eingetreten ist, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand.

a) Der verstorbene Ehemann und Vater der Kläger stand während seiner Geschäftsreise nach Kolumbien und auf dem Flug von Deutschland nach dort und zurück allerdings grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 8, Rand-Nr. 53 und G. Wagner, a.a.O., § 8, Rn. 83ff). Denn der Besuch von weltweit ansässigen Kunden seines Arbeitgebers war Teil seines arbeitsrechtlichen Aufgabengebiets, wie sich aus der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 01.02.2013 ergibt.

b) Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist indes nicht zur Überzeugung der Kammer erwiesen, dass der verstorbene Ehemann und Vater der Kläger während seiner Geschäftsreise nach Kolumbien oder auf dem Weg nach oder von dort einen Arbeitsunfall erlitten hat, der seinen Tod verursacht hat. Hierfür bieten weder die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren ausgewerteten Unterlagen der Metropolitan Police London noch die zahlreichen weiteren von den Klägern vorgelegten Dokumente, zuletzt der Untersuchungsbericht des West London Coroner`s Court vom 10.05.2013 und die Todesbescheinigung vom 16.05.2013, einen durchgreifenden Anhalt. Danach steht allein fest, dass der Versicherte am 10.12.2012 auf dem Rückflug von Cali über Bogota und Lima nach - geplant - Amsterdam ersichtlich gesundheitliche Probleme hatte, als er von der Kabinencrew nicht ansprechbar, mit Schaum vor dem Mund und Blutfluss aus der Nase in seinem Sitz bzw. auf dem Boden sitzend und mit dem Kopf dem Passagiersitz liegend aufgefunden wurde und trotz durchgeführter Erster Hilfe an Bord und weiterer medizinischer Hilfe nach der notfall- und außerplanmäßigen Landung des Flugzeugs in London am 10.12.2012 gegen 15:14 Uhr verstarb. Dagegen ist es trotz des Obduktionsberichts des Dr. C., des Abschlussberichts der Metropolitan Police London vom 22.04.2013 (in der Endfassung) sowie der in England zu den Umständen des Todes des Versicherten durchgeführten weiteren Ermittlungen durch Zeugeneinvernahme, insbesondere der befragten Mitglieder des Kabinenpersonals, völlig offen, wann genau, wo und bei welcher Gelegenheit sich der Versicherte die (zunächst) von Dr. C. als Todesursache festgestellte Kopfverletzung zugezogen hat (vgl. insoweit BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 43, Rn. 24). Zu Recht hat in diesem Zusammenhang der Rechtsmediziner Prof. Dr. P. darauf hingewiesen, dass sich in dem Obduktionsbericht keine Befunddokumentationen finden, die die geschilderte Kopfverletzung hinsichtlich des tatsächlichen Ausmaßes und - vor allem - der möglichen Ursachen objektiv nachvollziehbar machen. Eine belastbare Grundlage zur Beantwortung der Fragen nach Verletzungsart, Todesursache und einem Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Todeseintritt ist nicht vorhanden. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass sich der Verstorbene die Kopfverletzung während des Rückflugs von Lima nach - geplant - Amsterdam zugezogen hat, erst recht nicht, dass diese Verletzung dadurch eingetreten ist, dass dem Verstorbenen beim Herausnehmen seines Boardgepäcks mit Laptop aus der Gepäckablage das Gepäckstück auf den Kopf gefallen ist. Ungeachtet dessen, dass sowohl die Kläger selbst diesen Vorgang nicht (mehr) als letztlich zum Tod des Versicherten führend ansehen, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 08.11.2014 an das LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 3 U 4632/14 ER-B wie auch aus der Klagebegründung vom 18.01.2015 ergibt, als auch nach der Bescheinigung vom 10.05.2013 als Todesursache ein "plötzlicher Herztod" aus natürlicher Ursache angeführt wird, gibt es zu den näheren Umständen der Kopfverletzung weder nach Lage der Verwaltungs- und Prozessakten noch nach den eigenen Angaben der Klägerin zu 1) gegenüber der Beklagte (vgl. Telefonat vom 17.05.2013) Zeugen. Auch der Bericht der Metropolitan Police London vom 22.04.2014 ist insoweit nicht zielführend: Soweit danach ein in der selben Reihe wie der Versicherte sitzender Passagier angegeben habe, der Versicherte habe etwa 30 Minuten nach dem Flugstart etwas aus der Computertasche nehmen wollen, dabei sei ihm diese Tasche auf den Kopf gefallen und der Versicherte sei einige Minuten auf dem Boden sitzen geblieben und danach selbständig aufgestanden, beruhen diese Angaben ersichtlich auf den Mitteilungen einer Person, die anonym bleiben wollte. Sie sind ebenso wenig aktenkundig wie die Aussage des auf dem Flughafen Heathrow eingesetzten Polizeibeamten, dem gegenüber der Passagier diese Angaben gemacht haben soll. Überdies sind gerade diese Angaben im Abschlussbericht der Metropolitan Police London in seiner Endfassung nicht (mehr) enthalten. Sie sind daher im vorliegenden Rechtsstreit für das erkennende Gericht nicht im Sinne eines Nachweises nachprüfbar. Die von Dr. C. in seinem Obduktionsbericht vom 30.04.2013 (zunächst) angestellten Schlussfolgerungen zur Todesursache stellen deshalb eine bloße, durch keine objektiven Tatsachen belegte Vermutung im Sinne einer Möglichkeit dar.

Ein entsprechendes (Schadens-)Ereignis belegen auch die von den Klägern im Widerspruchsverfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 1 U 3220/14 ER) vorgelegten Ausdrucke verschiedener Excel-Dateien vom Laptop des Verstorbenen nicht. Denn anhand des letzten Änderungszeitpunkts dieser vier Dateien ist allein ersichtlich, dass der Versicherte diese Dateien am 09.12.2012 zwischen 21:59 Uhr und 22:31 Uhr auf seinem Computer gespeichert hat. Dabei steht aber nicht einmal fest, dass diese Tätigkeit gerade auf dem Rückflug von Lima erfolgte. Denn dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Versicherte Datum und Uhrzeit auf seinem Computer auf die Ortszeit von Lima eingestellt gehabt hätte; andernfalls wäre die Speicherung der Computer-Dateien unter Berücksichtigung der Zeitverschiebung zwischen Lima und Deutschland von - 7 Stunden bereits am 09.12.2012 zwischen 14:59 Uhr und 15:31 Uhr, mithin deutlich vor dem Start des Fluges von Lima nach Amsterdam, erfolgt. Erst recht ist allein hierdurch ein Schlag auf den Kopf des Versicherten, ggf. durch ein herabfallendes Gepäckstück, nicht erwiesen oder auch nur nachweisbar.

Überdies hegt die Kammer mit Blick auf die Stellungnahme des Dr. H. erhebliche Zweifel daran, dass eine aus der Gepäckablage eines Flugzeugs herausfallende Computertasche, ja selbst ein herausfallender Trolley mit einem Gewicht von 4 bis 6 kg (so die Angaben der Kläger in der Widerspruchsbegründung), geeignet ist, eine Schädelfraktur mit Verletzung des Gehirns zu bewirken. Ungeachtet des Gewichts dieser Gegenstände dürfte dagegen bereits der Umstand sprechen, dass angesichts der gerichtsbekannten Kabinenhöhe eines Flugzeugs und mit Blick auf die Körperlänge des Versicherten (167 cm) eine nur sehr geringe Fallhöhe vorlag, was mit Dr. H. eher für eine - wenn überhaupt - Bagatellverletzung sprechen dürfte.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass bereits zwischen dem Ende der Dienstgeschäfte des Versicherten in Cali spätestens am Vormittag des 08.12.2012 und dem Start des Flugzeugs von Cali nach Bogota am Morgen des 09.12.2012 ein nicht unerheblicher Zeitraum liegt, für den weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welche Tätigkeiten der Versicherte währenddessen ausgeübt hat. Nach dem Inhalt des Schreibens der E. and E. Group vom 18.12.2012 hat der Versicherte das Gästezimmer der Z.fabrik in Cali am Abflugtag (09.12.2012) zudem bereits um 8:00 Uhr verlassen und ist mit einem Fahrer zum Flughafen gefahren. Die Fahrtzeit dorthin dauerte nur 20 Minuten, so dass ein in Bezug auf Tätigkeiten und einen eventuellen Schadenseintritt ungeklärter Zeitraum von gut zwei Zeitstunden bis zum Abflug besteht. Auf dem Flughafen von Lima, wo das Flugzeug planmäßig um 16:35 Uhr landen sollte, bis zum Abflug nach Amsterdam um 21:15 Uhr ergibt sich eine weitere ungeklärte Zeitspanne von etwa 4 ¾ Stunden, während derer der Versicherte jedenfalls einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Einkauf von Geschenken nachgegangen ist, wie sich aus den Angaben der Klägerin zu 1) im Fragebogen vom April 2013 und der Abrechnung des Kreditkartenunternehmens vom 14.12.2012 ergibt. Mit Dr. H. hätte zwischen dem Eintritt der Primärverletzung des Versicherten (am Kopf) und dem Auftreten von Symptomen und letztlich dem Tod auch ein Zeitraum von mehreren Stunden liegen und damit der Versicherte den Rückflug von Lima nach Amsterdam äußerlich intakt antreten können.

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Gutachten des Dr. He ... Denn auch dieser Arzt geht in seiner "Schlussfolgerung" allein von einem "möglichen Zusammenhang" zwischen der Kopfverletzung des Versicherten und "der in irgendeiner Form zum Tode führenden Gehirnverletzung" aus. Ungeachtet dessen erachtet die Kammer bereits - wie vorstehend ausgeführt - den Anprall der Computertasche auf den Kopf des Verstorbenen nicht für erwiesen.

c) Soweit die Kläger zuletzt vorgetragen haben, der Versicherte sei bereits am 03.12.2012, dem Tag des Hinflugs, am Flughafen Amsterdam dadurch erkrankt, dass der Reisekoffertransport Verspätung hatte, und das Gleiche auf dem Rückflug bei der Zwischenlandung in Bogota passiert sei, was bei ihm aufgrund seines emotionalen Zustands zu einer Beeinträchtigung seines vegetativen Nervensystems geführt und letztlich seinen Tod verursacht habe, vermag auch dies dem Klagebegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Versicherte ist ausweislich der in London am 10.05.2013 ausgestellten Todesbescheinigung an einem plötzlichen Herztod verstorben. Nach dem Ergebnis der dort durchgeführten weiteren gerichtlichen Untersuchungen ist sein Herztod auf "natürliche Ursachen", mithin auf eine sogenannte innere oder körpereigene Ursache, zurückzuführen.

Ob bei Vorliegen einer inneren Ursache Versicherungsschutz besteht, entscheidet sich an der Frage, ob die innere Ursache oder die versicherte Tätigkeit das Unfallereignis oder - wie hier - den Tod wesentlich verursacht hat. Unfälle während versicherter Tätigkeiten, bei denen feststeht, dass der Versicherte von dem Unfallereignis, etwa einem Sturz auf der Treppe, der zu einem Schädeltrauma geführt hat, allein aufgrund einer auf seinem Gesundheitszustand beruhenden krankhaften Erscheinung, also etwa aufgrund eines Herzinfarkts, eines Kreislaufversagens oder aufgrund eines epileptischen Anfalls betroffen wurde, sind keine Arbeitsunfälle. Denn in diesen Fällen fehlt es bereits an dem für den Unfallbegriff konstitutiven Merkmal der Einwirkung von außen; vielmehr haben die unfallunabhängige Erkrankung und ihre Folgen als sogenannte innere Ursache zu dem Unfall geführt. Allerdings kann nahezu jede Störung im Körperinnern (Kreislaufkollaps, Herzinfarkt, Gehirnschlag, Muskelfaserriss oder Sehnenriss) potentiell durch ein äußeres Geschehen wenigstens (mit)verursacht sein (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 15), wobei die äußere Einwirkung nicht notwendig physisch sein muss, sondern auch psychisch sein kann.

Dass die von den Klägern geschilderten Umstände im Zusammenhang mit dem Reisegepäcktransport den plötzlichen Herztod des Versicherten aufgrund einer dadurch ausgelösten außergewöhnlichen psychovegetativen Belastungssituation wesentlich verursacht hätten, erachtet die Kammer als bloße Spekulation. Denn nach dem Obduktionsbericht des Dr. C. vom 30.04.2013 war der Herzbeutel des Verstorbenen gesund und das Herz selbst von normaler Größe und normalem Gewicht. Auch die Vorhöfe und Herzkammern waren nicht krankhaft verändert; eine Erweiterung der linken oder rechten Kammerhöhle hat Dr. C. ebenso verneint wie Anzeichen eines Herzinfarkts, einer Narbenbildung am Herzen oder einer Verengung oder gar eines Verschlusses der Herzkrankgefäße und/oder der Herzschlagader. Für eine relevante Vorerkrankung des Herzens und/oder des vegetativen Systems des Verstorbenen bieten auch die aktenkundigen Arztunterlagen des Internisten G. und das Vorerkrankungsverzeichnis der Techniker Krankenkasse keinen Anhalt. Denn danach stand der Verstorbene zuletzt im April 2012 wegen eines akuten Infekts der oberen Atemwege, einer Sinusitis maxillaris, d.h. einer Kieferhöhlenentzündung, und einer Magenschleimhautentzündung (Gastritis) in ärztlicher Behandlung. Überdies hat das verspätete Aushändigen des Reisegepäcks mit den darin nach Angaben der Klägerin zu 1) befindlichen Arbeitsunterlagen erst am 08.12.2012 am Flughafen Cali wie auch die verspätete Nachsendung dieses Gepäckstücks auf dem Rückflug den Verstorbenen nach Aktenlage nicht daran gehindert, die vorgesehenen Arbeiten in Kolumbien planmäßig und offenbar auch erfolgreich auszuführen. Dies hat die Klägerin zu 1) im Widerspruchsverfahren selbst vorgetragen. Eine wesentliche psychische Beeinträchtigung wegen des fehlenden Gepäcks, insbesondere in einem letztlich zum (Herz)Tod des Versicherten führenden Ausmaß, erachtet die Kammer daher nicht für erwiesen. Auch Dr. He. bestätigt, dass nach dem Obduktionsbericht des Dr. C. die inneren Organe des Versicherten gesund waren; ein Herzinfarkt wäre nach seinen Ausführungen zudem nicht mit einer Nasenblutung einhergegangen. Soweit Dr. He. eine Herzrhythmusstörung - Hinweise hierauf ergeben sich aus der Zeugenaussage des an Bord Erste Hilfe leistenden Arztes Salas gegenüber den Londoner Polizei am 10.12.2012 - als Ausdruck einer vegetativen Entgleisung (allerdings durch ein Hirntrauma mit Schädelverletzung!) für möglich erachtet, begründet auch dies nicht die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer versicherten Tätigkeit, einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis und dem Eintritt eines Gesundheitsschadens, der den Tod des Versicherten bewirkt hätte.

Für ein gegenteiliges Ergebnis, insbesondere für eine gravierende psychovegetative Beeinträchtigung des Versicherten wegen der verspäteten Aushändigung seines Reisegepäcks, bietet auch der Umstand keinen Anhalt, dass der Versicherte in Kolumbien am 07.12.2012 den Betriebsarzt der dortigen Firma aufgesucht, von diesem Medikamente verschrieben bekommen und diese am Folgetag auch erworben hat. Denn als Grund für das Aufsuchen des Arztes hatte der Verstorbene gegenüber seinem Arbeitgeber einen grippalen Infekt angegeben. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Schreibens des Arbeitgebers vom 01.08.2013. Dies bestätigen auch die von dem kolumbianischen Betriebsarztes bei dem Verstorbenen erhobenen Befunde gem. seiner Bescheinigung vom 07.12.2012: eine mit 38°C leicht erhöhte Körpertemperatur sowie "Unwohlsein", "Arthralgie - Myalgie - Kopfschmerz funktioneller Art , mit einem Verlauf von fünf Tagen", die sich trotz Einnahme eines Medikaments nicht gebessert hätten. Bei diesen Befunden handelt es sich zum Einen insgesamt um solche, die typischerweise mit einer Grippe bzw. einem grippalen Infekt verbunden sind (vgl. insoweit Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, online-Ausgabe, Stichwort "Grippe"), zum Anderen bestanden diese Beschwerden angesichts der vom Verstorbenen angegebenen Dauer von fünf Tagen ersichtlich bereits im Zeitpunkt des Antritts der Dienstreise. Auch die dem Verstorbenen in Kolumbien verordneten Medikamente sprechen gegen eine psychovegetative Ursache dieser Beschwerden. Denn es handelt sich um Mittel gegen Schmerzen (Diclofenac® und Ibuprofen®), Fieber (Ibuprofen®), ein Mittel aus der Gruppe der Penicilline zur Behandlung bakterieller Infektionen (Amoxicillin®) und ein Vitaminpräparat (Ascorbinsäure). Zutreffend hat deshalb Dr. A. den Arztbesuch am 07.12.2012 "eindeutig als unabhängiges Ereignis" bewertet.

3) Da mithin nicht wahrscheinlich ist, dass der Tod des verstorbenen Ehemanns und Vaters der Kläger "infolge eines Versicherungsfalls" eingetreten ist, hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu Recht die Gewährung von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung versagt. Das Klagebegehren musste deshalb erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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