Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 204/15
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 188/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 87/15 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Berufung unzulässig wenn keine Entscheidung des SG vorliegt.
I. Die Berufung wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben, diese aber in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2015 zurückgenommen. Dagegen hat er Berufung zum Bayer Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ergehen. Der Kläger ist hierzu angehört worden. Die Berufung ist nicht statthaft, denn sie richtet sich nicht gegen ein Urteil des SG (§ 143 SGG). Der Kläger hat vielmehr seine Klage vor dem SG zurückgenommen. Nach alledem war die Berufung zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben, diese aber in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2015 zurückgenommen. Dagegen hat er Berufung zum Bayer Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ergehen. Der Kläger ist hierzu angehört worden. Die Berufung ist nicht statthaft, denn sie richtet sich nicht gegen ein Urteil des SG (§ 143 SGG). Der Kläger hat vielmehr seine Klage vor dem SG zurückgenommen. Nach alledem war die Berufung zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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