Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 250/15 ER
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 189/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 88/15 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Berufung unzulässig, wenn keine Entscheidung des SG vorliegt.
I. Die Berufung wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt, diesen aber in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2015 zurückgenommen.
Dagegen hat er ausdrücklich Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ergehen. Der Antragsteller ist hierzu angehört worden.
Die ausdrücklich eingelegte Berufung ist nicht statthaft, denn sie richtet sich nicht gegen ein Urteil des SG (§ 143 SGG). Der Antragsteller hat vielmehr seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG zurückgenommen. Somit wäre diese, auch wenn die Berufung als Beschwerde ausgelegt würde - diese wäre das zutreffende Rechtsmittel im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens -, mangels Entscheidung des SG unzulässig (§ 172 Abs. 1 SGG).
Nach alledem war das Rechtsmittel zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt, diesen aber in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2015 zurückgenommen.
Dagegen hat er ausdrücklich Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ergehen. Der Antragsteller ist hierzu angehört worden.
Die ausdrücklich eingelegte Berufung ist nicht statthaft, denn sie richtet sich nicht gegen ein Urteil des SG (§ 143 SGG). Der Antragsteller hat vielmehr seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG zurückgenommen. Somit wäre diese, auch wenn die Berufung als Beschwerde ausgelegt würde - diese wäre das zutreffende Rechtsmittel im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens -, mangels Entscheidung des SG unzulässig (§ 172 Abs. 1 SGG).
Nach alledem war das Rechtsmittel zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved