Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 34/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 762/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Unzulässige Berufung mangels Erreichen des notwendigen Beschwerdewertes.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014.
Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II vom Beklagten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Heizung betreibt er mit Holz. Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv insgesamt 399,99 EUR monatlich rechnete er für die Monate Februar und Mai zusätzlich jeweils einen Betrag von 15,82 EUR als Bedarf für Unterkunft und Heizung (Grundsteuer B) ein. Mit Änderungsbescheid vom 18.12.2013 berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mehr, da die diesbezüglichen Abschlagszahlungen erst im Juli 2014 fällig seien. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er wolle für die "Belastungen" monatlich 51 EUR berücksichtigt haben. Die Grundsteuerforderungen seien bereits vor Juli 2014 fällig. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 als unzulässig. Mit dem Änderungsbescheid sei lediglich eine Anpassung der Unterkunftskosten an die Fälligkeit der Grundsteuer B erfolgt. Die grundsätzliche Art der Unterkunftsgewährung sei bereits im Bescheid vom 11.12.2013 geregelt worden. Mit Änderungsbescheiden vom 06.02.2014 und 10.07.2014 bewilligte der Beklagte weitere Leistungen für Wasser und Kanal (Februar 2014: 7,20 EUR; März und Mai 2014: je 41 EUR) und Kaminkehrerkosten (Juni 2014: 74,22 EUR).
Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 Alg II. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv insgesamt 399,99 EUR monatlich wurden als Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Juli 2014 Müllgebühren iHv 115,32 EUR und Grundsteuer B iHv 63,28 EUR, im August 2014 Wasser und Kanal iHv 41 EUR, im Oktober 2014 Gebäudeversicherung iHv 119,31 EUR und im November 2014 Wasser und Kanal iHv 41 EUR berücksichtigt.
Bereits am 29.01.2014 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Er wolle monatlich 51 EUR für seine Unkosten hinsichtlich Unterkunft und Heizung berücksichtigt haben. Bei der monatlichen Pauschale in dieser Höhe sei es auch 2013 nicht zu einer Überzahlung gekommen. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2014 ausgeführt, alle Unkosten wären mit 74,22 EUR monatlich im Jahr 2014 gedeckt. Bereits vom Beklagten erstattete Kosten seien insofern von der Gesamtsumme von 890,64 EUR abzuziehen und der Restbetrag bis Dezember 2014 zu zahlen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Soweit eine grundsätzliche Entscheidung über die Bewilligung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung begehrt werde, sei die Klage unzulässig. Hierüber habe der angefochtene Änderungsbescheid vom 18.12.2013 keine Regelung getroffen. Der diesbezügliche Bewilligungsbescheid vom 11.12.2013 sei bestandskräftig. Die Bewilligung der für Februar und Mai 2014 berücksichtigten Grundsteuerzahlungen habe der Beklagte im Hinblick auf die mangelnde Fälligkeit zu Recht zurückgenommen. Der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.02.2014 und 10.07.2014 sowie des Bescheides vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 zu verurteilen, für das Jahr 2014 weitere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 890,64 EUR abzüglich bereits hierfür erbrachter Leistungen zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und war zu verwerfen.
Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands keinesfalls 750 EUR übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.
Die vom Kläger mit seiner vorliegenden Klage für 2014 begehrten Leistungen ergeben eine Summe von maximal 466,62 EUR. Dies folgt aus dem Schreiben vom 28.07.2014 an das SG, worin er zuletzt einen Gesamtbetrag von 890,64 EUR (74,22 EUR x 12 Monate) abzüglich der bereits vom Beklagten für Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbrachten Leistungen geltend gemacht hat. Im Zeitpunkt dieses Schreibens hatte der Beklagte diesbezüglich bereits folgende Leistungen bewilligt: Monat Betrag Bedarf Bescheidsdatum Februar 2014 7,20 EUR Wasser/Abwasser 06.02.2014 März 2014 41 EUR Wasser/Abwasser 06.02.2014 Mai 2014 41 EUR Wasser/Abwasser 06.02.2014 Juni 2014 74,22 EUR Kaminkehrerkosten 10.07.2014 Juli 2014 115,32 EUR Müllgebühren 10.07.2014 63,28 EUR Grundsteuer B 10.07.2014 August 2014 41 EUR Wasser/Abwasser 10.07.2014 November 2014 41 EUR Wasser/Abwasser 10.07.2014 Summe: 424,02 EUR
Da die für Oktober 2014 berücksichtigten Kosten der Gebäudeversicherung iHv 119,31 EUR erst mit Änderungsbescheides vom 02.10.2014, mithin nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 17.09.2014, bewilligt worden sind, waren diese für den Klageantrag noch nicht maßgeblich. Die Beschwer des Klägers durch den Gerichtsbescheid des SG beträgt damit 466,62 EUR (890,64 EUR - 424,02 EUR).
Dieser Betrag, der höchstens die Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Beim Beschwerdewert kommt es auch nur auf die Höhe des Geldbetrages an, um den unmittelbar gestritten wird, ohne dass sonstige denkbare Folgewirkungen in Betracht zu ziehen wären (vgl BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B - juris; Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris; Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; BSG Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2). Offengelassen werden kann insofern, ob der den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 regelnde Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 zulässiger Streitgegenstand ist. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen den Änderungsbescheid vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.02.2014 und 10.07.2014, in denen die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 erfolgte, wobei der Änderungsbescheid vom 18.12.2013 nicht nur eine Aufhebung der zunächst bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Februar und Mai 2014 darstellen dürfte, sondern der Beklagte damit wohl eine vollständig neue Leistungsbewilligung für den gesamten Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 vorgenommen hat (vgl dazu BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2).
Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergeben kann. Der Kläger hat vorliegend alleine Bedarfe für Unterkunft und Heizung das Jahr 2014 betreffend geltend gemacht.
Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen (§ 144 Abs 1 Satz 1 1.HS SGG). Alleine die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R - juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung (vgl BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris). Folge ist jedoch, dass der Kläger binnen einer Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 17.09.2014 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim LSG einzulegen (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 145 SGG) bzw. eine mündliche Verhandlung beim SG beantragen (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG).
Demnach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014.
Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II vom Beklagten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Heizung betreibt er mit Holz. Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv insgesamt 399,99 EUR monatlich rechnete er für die Monate Februar und Mai zusätzlich jeweils einen Betrag von 15,82 EUR als Bedarf für Unterkunft und Heizung (Grundsteuer B) ein. Mit Änderungsbescheid vom 18.12.2013 berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mehr, da die diesbezüglichen Abschlagszahlungen erst im Juli 2014 fällig seien. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er wolle für die "Belastungen" monatlich 51 EUR berücksichtigt haben. Die Grundsteuerforderungen seien bereits vor Juli 2014 fällig. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 als unzulässig. Mit dem Änderungsbescheid sei lediglich eine Anpassung der Unterkunftskosten an die Fälligkeit der Grundsteuer B erfolgt. Die grundsätzliche Art der Unterkunftsgewährung sei bereits im Bescheid vom 11.12.2013 geregelt worden. Mit Änderungsbescheiden vom 06.02.2014 und 10.07.2014 bewilligte der Beklagte weitere Leistungen für Wasser und Kanal (Februar 2014: 7,20 EUR; März und Mai 2014: je 41 EUR) und Kaminkehrerkosten (Juni 2014: 74,22 EUR).
Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 Alg II. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv insgesamt 399,99 EUR monatlich wurden als Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Juli 2014 Müllgebühren iHv 115,32 EUR und Grundsteuer B iHv 63,28 EUR, im August 2014 Wasser und Kanal iHv 41 EUR, im Oktober 2014 Gebäudeversicherung iHv 119,31 EUR und im November 2014 Wasser und Kanal iHv 41 EUR berücksichtigt.
Bereits am 29.01.2014 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Er wolle monatlich 51 EUR für seine Unkosten hinsichtlich Unterkunft und Heizung berücksichtigt haben. Bei der monatlichen Pauschale in dieser Höhe sei es auch 2013 nicht zu einer Überzahlung gekommen. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2014 ausgeführt, alle Unkosten wären mit 74,22 EUR monatlich im Jahr 2014 gedeckt. Bereits vom Beklagten erstattete Kosten seien insofern von der Gesamtsumme von 890,64 EUR abzuziehen und der Restbetrag bis Dezember 2014 zu zahlen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Soweit eine grundsätzliche Entscheidung über die Bewilligung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung begehrt werde, sei die Klage unzulässig. Hierüber habe der angefochtene Änderungsbescheid vom 18.12.2013 keine Regelung getroffen. Der diesbezügliche Bewilligungsbescheid vom 11.12.2013 sei bestandskräftig. Die Bewilligung der für Februar und Mai 2014 berücksichtigten Grundsteuerzahlungen habe der Beklagte im Hinblick auf die mangelnde Fälligkeit zu Recht zurückgenommen. Der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.02.2014 und 10.07.2014 sowie des Bescheides vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 zu verurteilen, für das Jahr 2014 weitere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 890,64 EUR abzüglich bereits hierfür erbrachter Leistungen zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und war zu verwerfen.
Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands keinesfalls 750 EUR übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.
Die vom Kläger mit seiner vorliegenden Klage für 2014 begehrten Leistungen ergeben eine Summe von maximal 466,62 EUR. Dies folgt aus dem Schreiben vom 28.07.2014 an das SG, worin er zuletzt einen Gesamtbetrag von 890,64 EUR (74,22 EUR x 12 Monate) abzüglich der bereits vom Beklagten für Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbrachten Leistungen geltend gemacht hat. Im Zeitpunkt dieses Schreibens hatte der Beklagte diesbezüglich bereits folgende Leistungen bewilligt: Monat Betrag Bedarf Bescheidsdatum Februar 2014 7,20 EUR Wasser/Abwasser 06.02.2014 März 2014 41 EUR Wasser/Abwasser 06.02.2014 Mai 2014 41 EUR Wasser/Abwasser 06.02.2014 Juni 2014 74,22 EUR Kaminkehrerkosten 10.07.2014 Juli 2014 115,32 EUR Müllgebühren 10.07.2014 63,28 EUR Grundsteuer B 10.07.2014 August 2014 41 EUR Wasser/Abwasser 10.07.2014 November 2014 41 EUR Wasser/Abwasser 10.07.2014 Summe: 424,02 EUR
Da die für Oktober 2014 berücksichtigten Kosten der Gebäudeversicherung iHv 119,31 EUR erst mit Änderungsbescheides vom 02.10.2014, mithin nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 17.09.2014, bewilligt worden sind, waren diese für den Klageantrag noch nicht maßgeblich. Die Beschwer des Klägers durch den Gerichtsbescheid des SG beträgt damit 466,62 EUR (890,64 EUR - 424,02 EUR).
Dieser Betrag, der höchstens die Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Beim Beschwerdewert kommt es auch nur auf die Höhe des Geldbetrages an, um den unmittelbar gestritten wird, ohne dass sonstige denkbare Folgewirkungen in Betracht zu ziehen wären (vgl BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B - juris; Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris; Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; BSG Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2). Offengelassen werden kann insofern, ob der den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 regelnde Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 zulässiger Streitgegenstand ist. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen den Änderungsbescheid vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.02.2014 und 10.07.2014, in denen die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 erfolgte, wobei der Änderungsbescheid vom 18.12.2013 nicht nur eine Aufhebung der zunächst bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Februar und Mai 2014 darstellen dürfte, sondern der Beklagte damit wohl eine vollständig neue Leistungsbewilligung für den gesamten Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 vorgenommen hat (vgl dazu BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2).
Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergeben kann. Der Kläger hat vorliegend alleine Bedarfe für Unterkunft und Heizung das Jahr 2014 betreffend geltend gemacht.
Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen (§ 144 Abs 1 Satz 1 1.HS SGG). Alleine die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R - juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung (vgl BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris). Folge ist jedoch, dass der Kläger binnen einer Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 17.09.2014 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim LSG einzulegen (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 145 SGG) bzw. eine mündliche Verhandlung beim SG beantragen (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG).
Demnach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved