Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 AL 198/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 35/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Weder der Antrag auf Vorabentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AltTZG noch der Erstattungsantrag nach § 12 Abs. 2 Satz 3 AltTZG machen den Antrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AltTZG auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG entbehrlich.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihr Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz [AltTZG] für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 zu erstatten.
Am 20. Februar 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 AltTZG (Vorabentscheidung bei Altersteilzeit im Blockmodell, Formblatt der Bundesagentur "AtG 100").
Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 entsprach die Beklagte dem Begehren und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 2 AltTZG "nach heutiger Sachlage" für die Arbeitnehmerin M G erfüllt sind. Die Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG könnten erst ab dem Zeitpunkt erbracht werden, ab dem alle Anspruchsvoraussetzungen, auch die Wiederbesetzung, erfüllt seien. Weiter heißt es in den Bescheid: "Über die Voraussetzungen für die Erstattungsleistungen nach § 4 AtG entscheidet die Agentur für Arbeit auf Ihren schriftlichen Antrag (AtG 200), der innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen ist. Wird der Antrag erst später gestellt (z. B. mehr als drei Monate nach Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes), wirkt er erst vom Beginn des Monats der Antragstellung."
Am 1. Juli 2009 wurde die Stelle der Arbeitnehmerin G neu besetzt.
Am 13. August 2009 ging bei der Beklagten der "Antrag auf Erstattung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz" (Formblatt "AtG 300") der Klägerin vom 12. August 2009 ein. Mit Schreiben vom 27. August 2009 sandte die Beklagte das Antragsformular AtG 300 an die Klägerin zurück mit der Bitte, das Regelarbeitsentgelt für den Monat Juli 2009 anzugeben. Weiter heißt es in dem Schreiben: "[ ] anbei sende ich Ihnen den Antrag AtG 200 zu. Bitte füllen Sie diesen aus und reichen mir bitte auch noch den Nachweis über die bestandene Prüfung von Frau B ein."
Mit Schreiben vom 29. September 2009, bei der Beklagten am 2. Oktober 2009 eingegangen, legte die Klägerin sowohl das Formular AtG 200 als auch das Formular AtG 300 vor.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 erkannte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 AltTZG für die Arbeitnehmerin M G für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2011 dem Grunde nach an. Aufgrund der Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes durch die Arbeitnehmerin S B würden Leistungen bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem 1. Oktober 2009 in doppelter Höhe gewährt. Der Antrag auf Erstattung der Leistungen (Leistungsantrag AtG 300) sei bei der Beklagten einzureichen.
Am 20. November 2009 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. Leistungen seien bereits ab dem 1. Juli 2009 zu gewähren. Auf den Antrag AtG 100 hin habe die Bundesagentur für Arbeit vorab entschieden. Diese Zusage habe sie, die Klägerin, als Voraussetzung für die Stellung des Antrages auf Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG angesehen. Sie sei davon ausgegangen, dass "in Kopplung der Anträge AtG 100 und dessen Anlagen und dem Nachreichen des AtG 300 / AtG 300.a nebst Anlagen" die Antragstellung ausreichend und fristgemäß erfolgt sei. Die "Nachforderung" des Antrages AtG 200 und den Prüfungsnachweis für die Wiederbesetzung habe sie als Ergänzung zu den bereits vorliegenden Unterlagen ohne Konsequenzen auf Fristen angesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 12 Abs. 1 AltTZG entscheide die Bundesagentur für Arbeit nach schriftlichem Antrag, ob die Voraussetzungen für die Leistungen nach § 4 AltTZG vorlägen. Der Antrag wirke nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt werde. Anderenfalls wirke er vom Beginn des Monats der Antragstellung. Der Anerkennungsantrag der Klägerin sei am 2. Oktober 2009 bei der Bundesagentur eingegangen. Da der Arbeitsplatz der in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmerin am 1. Juli 2009 wieder besetzt worden sei, sei die Dreimonatsfrist vom 2. Juli 2009 bis zum 1. Oktober 2009 gelaufen. Da der Antrag der Klägerin erst am 2. Oktober 2009 und damit nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen aller Voraussetzungen gestellt worden sei, wirke er nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG ab dem 1. Oktober 2009. Leistungen nach § 4 AltTZG könnten daher erst ab dem 1. Oktober 2009 erstattet werden.
Die Klage vom 17. März 2010 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 29. September 2011 abgewiesen. § 12 AltTZG unterteile das Subventionsverfahren in zwei Stufen. Zunächst sei im sogenannten Anerkennungsbescheid die Grundentscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz zu treffen. Sei die Grundentscheidung ergangen und habe der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen erbracht, werde auf der zweiten Stufe durch Bewilligungsbescheid über die Auszahlung der Fördermittel befunden. Die sogenannte Vorabentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AltTZG diene lediglich der Planungssicherheit des Arbeitgebers und entfalte hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des späteren Anerkennungsantrages keine Wirkung. Die von der Bundesagentur praktizierte Vorgehensweise folge den Vorgaben des Gesetzgebers, der der Verwaltungsentscheidung über die Leistungsbewilligung nach § 12 Abs. 2 AltTZG das Anerkennungsverfahren nach § 12 Abs. 1 AltTZG voranstelle. § 12 Abs. 1 Satz 1 AltTZG verlange ausdrücklich einen schriftlichen Antrag des Arbeitgebers über das Vorliegen der Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG. Dieses Anliegen habe die Klägerin erstmals am 2. Oktober 2009 an die Beklagte herangetragen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Dreimonatsfrist aus § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG jedoch soeben abgelaufen gewesen. Zwar sei der Beklagten zuvor der Antrag AltTZG 300 zugegangen, der aber, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht alle für § 12 Abs. 1 AltTZG beizubringenden Angaben enthalte und daher nicht fristwahrend wirken könne. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 27. August 2009 zwar nicht nochmals auf die laufende Frist hingewiesen. Der beigefügte Antragsvordruck AtG 200 enthalte jedoch den Hinweis auf die Einzelheiten der Frist, über die die Klägerin aber auch bereits zuvor, insgesamt drei Mal, belehrt worden sei. Daher könne schließlich offen bleiben, ob es sich bei der Frist um eine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist handele oder ob sie einer Wiedereinsetzung zugänglich sei. Nach dreimaliger Belehrung über Schrifterfordernis und Verfahrensgang könne keine unverschuldete Säumnis angenommen werden.
Gegen das ihr am 29. Februar 2012 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 28. März 2012. Sie habe mit Einreichung des Formulars AtG 300 einen Antrag auf Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG gestellt und damit deutlich zu erkennen gegeben, Förderleistungen zu begehren. Das Antragsformular AtG 300 sei umfassender als das Antragsformular AtG 200. Der Antrag auf Erstattung der Leistungen "indiziere" den Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG. Auch habe sie darauf vertrauen dürfen, mit den am 13. August 2009 übersandten Unterlagen fristwahrend Antrag auf Gewährung der Förderleistungen gestellt zu haben. Aufgrund der ihr vorliegenden Angaben wäre es der Beklagten möglich gewesen, einen Anerkennungsbescheid zu erlassen, was sie aber nicht getan habe, weil sie auf das Formular AtG 200 gewartet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. September 2011 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2010 insoweit aufzuheben, als dass in ihm die Erstattung der Leistung für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 abgelehnt bzw. nur ab dem 1. Oktober 2009 bewilligt wurde und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragten Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz auch für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Altersteilzeitgesetz teile das Antragsverfahren in zwei Stufen. Zunächst würden in einem Verfahren die grundlegenden Fördervoraussetzungen für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis geprüft. Dazu sei vom Antragsteller der Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (Vordruck AtG 200) zu stellen. Der Antrag AtG 100 führe lediglich zu einer Vorabentscheidung, ob das geplante Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz begründen würde und diene ausschließlich der finanziellen Planungssicherheit des Betriebes. In der zweiten Stufe des Verfahrens würden durch den Betrieb lediglich die finanziellen Erstattungsleistungen der Beklagten für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgerufen. Obwohl es zwischen Erstattungsantrag und Anerkennungsantrag Überschneidungen gebe, könne der Erstattungsantrag nicht den Anerkennungsantrag ersetzen, für den weitaus mehr Angaben notwendig seien, etwa Namen, Anschriften und Versicherungsnummer der Arbeitnehmer, für die Leistungen beantragt werden. Mit dem Vorabentscheidungsbescheid vom 19. Mai 2005 sei die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Anerkennungsantrag AtG 200 innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung einzureichen sei. Sie könne sich daher wegen des am 13. August 2009 übersandten Erstattungsantrages AtG 300 nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung des Zeitraumes vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 in dem Erstattungszeitraum nicht zu. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat sieht deshalb, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen zum Verlauf des Berufungsverfahrens, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Entgegen der von der Klägerin auch im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung ist es nicht entbehrlich, einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG zu stellen. § 12 AltTZG gibt ein zweistufiges Verfahren vor (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2001 – B 7 AL 98/99 R – SozR 3-4170 § 2 Nr. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 10. Februar 2004 – B 7 AL 54/03 R – BSGE 92, 139 ff. = SozR 4-4170 § 3 Nr. 1= JURIS-Dokument Rdnr. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juni 2010 – L 8 AL 193/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2013 – L 12 AL 1515/12 – Die Beiträge Beilage 2014, 173 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 27). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AltTZG entscheidet die Agentur für Arbeit auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen, gestellt wird, anderenfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG). Erst wenn diese Feststellung getroffen ist, können Leistungen nach § 4 AltTZG erbracht werden. Dazu ist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 AltTZG ein – weiterer – Antrag erforderlich.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Beklagte habe durch die Beantragung einer Vorabentscheidung (Formblatt AtG 100) und den Antrag auf Erstattung (Formblatt AtG 300) über alle Informationen verfügt, die für eine Entscheidung über den (eigentlich) mit dem Formblatt AtG 200 zu stellenden Antrag auf Feststellung der Leistungserbringungsvoraussetzungen erforderlich seien, gebietet dies keine andere Sichtweise. Der Antrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AltTZG muss, wie sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift ergibt, ausdrücklich gestellt werden. Der Antrag ist nach dem Gesetzeswortlaut schriftlich zu stellen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 AltTZG). Seine Stellung außerhalb der dreimonatigen Frist führt zu einem teilweisen Anspruchsverlust (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG). Diese Regelungen, die nur für den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen für die Leistungserbringung, nicht aber für einen Antrag auf Erstattung nach § 12 Abs. 2 AltTZG gelten, verdeutlichen, dass der Antrag nach § 12 Abs. 1 AltTZG von grundlegender Bedeutung für die weiteren Abläufe ist. Schon von daher verbietet sich die Annahme, er könne durch einen Antrag nach § 12 Abs. 2 AltTZG ersetzt werden oder von diesem umfasst sein.
Zudem verfügte die Beklagte, entgegen der Behauptung der Klägerin, auf Grund der Angaben in den Formblättern AtG 100 und AtG 300 nebst der Anlage AtG 300.A nicht über sämtliche für eine Feststellung der Leistungserbringungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen. So werden zwar sowohl im Formblatt AtG 200 als auch im Formblatt AtG 300 unter Buchstabe C Angaben zur Wiederbesetzung abgefragt. Die geforderten Angaben sind im Formblatt AtG 200 aber wesentlich umfassender. So wird nicht nur allgemein danach gefragt, ob die Wiederbesetzung mit einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einem Ausgebildeten, einem Auszubildenden oder einem ALG II-Bezieher erfolgte. Vielmehr wird beim Personenkreis der Ausgebildeten, dem die Arbeitnehmerin S B angehörte, unter anderem nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, dem Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses, der Dauer der Ausbildung und der Bezeichnung des Berufsabschlusses gefragt. In Bezug auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung werden die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die Kurzbeschreibung der Tätigkeit erfragt.
Zu Unrecht verweist die Klägerin auch auf die von der Bundesagentur für Arbeit auf ihren Antrag hin getroffene Vorabentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AltTZG. Nach dieser Vorschrift kann die Agentur für Arbeit in den Fällen des § 3 Abs. 3 AltTZG ("Blockmodell") auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 AltTZG vorliegen. Mit der Bezugnahme ausschließlich auf § 2 AltTZG macht der Gesetzgeber deutlich, dass zwar mit der Vorabentscheidung die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum begünstigten Personenkreis festgestellt werden kann. Hingegen kann nicht das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AltTZG vorab festgestellt werden.
Hat nach alldem die Klägerin in einem gestaffelten, zweistufigen Verwaltungsverfahren den zweiten Schritt vor dem ersten und diesen sodann verspätet getan, hat sie die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Folge der Verspätung, den teilweisen Anspruchsverlust für die Vergangenheit, hinzunehmen. Die Klägerin wurde bereits mit der Vorabentscheidung vom 19. Mai 2009 darauf hingewiesen, dass über die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG aufgrund eines schriftlichen Antrages (AtG 200) entschieden wird, der innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen ist. Nachdem sie einen Antrag auf Erstattung bei der Beklagten eingereicht hatte, wurde ihr unter dem 27. August 2009 ein Antragsformular AtG 200 zugeschickt, dem wiederum der Hinweis beigegeben war, dass der Antrag zur Vermeidung von Anspruchsverlusten innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Fördervoraussetzungen gestellt werden muss. Das Formblatt AtG 200 lag der Klägerin zu einem Zeitpunkt vor, der die fristwahrende Antragstellung ohne weiteres ermöglicht hätte. Es wurde nach der entsprechenden Angabe im Datumsfeld am 8. September 2009 ausgefüllt und unterzeichnet, die dreimonatige Frist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG war zu diesem Zeitpunkt noch für weitere drei Wochen offen. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass nicht von einer unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen werden kann.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Dr. Scheer Höhl Krewer
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihr Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz [AltTZG] für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 zu erstatten.
Am 20. Februar 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 AltTZG (Vorabentscheidung bei Altersteilzeit im Blockmodell, Formblatt der Bundesagentur "AtG 100").
Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 entsprach die Beklagte dem Begehren und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 2 AltTZG "nach heutiger Sachlage" für die Arbeitnehmerin M G erfüllt sind. Die Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG könnten erst ab dem Zeitpunkt erbracht werden, ab dem alle Anspruchsvoraussetzungen, auch die Wiederbesetzung, erfüllt seien. Weiter heißt es in den Bescheid: "Über die Voraussetzungen für die Erstattungsleistungen nach § 4 AtG entscheidet die Agentur für Arbeit auf Ihren schriftlichen Antrag (AtG 200), der innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen ist. Wird der Antrag erst später gestellt (z. B. mehr als drei Monate nach Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes), wirkt er erst vom Beginn des Monats der Antragstellung."
Am 1. Juli 2009 wurde die Stelle der Arbeitnehmerin G neu besetzt.
Am 13. August 2009 ging bei der Beklagten der "Antrag auf Erstattung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz" (Formblatt "AtG 300") der Klägerin vom 12. August 2009 ein. Mit Schreiben vom 27. August 2009 sandte die Beklagte das Antragsformular AtG 300 an die Klägerin zurück mit der Bitte, das Regelarbeitsentgelt für den Monat Juli 2009 anzugeben. Weiter heißt es in dem Schreiben: "[ ] anbei sende ich Ihnen den Antrag AtG 200 zu. Bitte füllen Sie diesen aus und reichen mir bitte auch noch den Nachweis über die bestandene Prüfung von Frau B ein."
Mit Schreiben vom 29. September 2009, bei der Beklagten am 2. Oktober 2009 eingegangen, legte die Klägerin sowohl das Formular AtG 200 als auch das Formular AtG 300 vor.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 erkannte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 AltTZG für die Arbeitnehmerin M G für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2011 dem Grunde nach an. Aufgrund der Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes durch die Arbeitnehmerin S B würden Leistungen bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem 1. Oktober 2009 in doppelter Höhe gewährt. Der Antrag auf Erstattung der Leistungen (Leistungsantrag AtG 300) sei bei der Beklagten einzureichen.
Am 20. November 2009 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. Leistungen seien bereits ab dem 1. Juli 2009 zu gewähren. Auf den Antrag AtG 100 hin habe die Bundesagentur für Arbeit vorab entschieden. Diese Zusage habe sie, die Klägerin, als Voraussetzung für die Stellung des Antrages auf Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG angesehen. Sie sei davon ausgegangen, dass "in Kopplung der Anträge AtG 100 und dessen Anlagen und dem Nachreichen des AtG 300 / AtG 300.a nebst Anlagen" die Antragstellung ausreichend und fristgemäß erfolgt sei. Die "Nachforderung" des Antrages AtG 200 und den Prüfungsnachweis für die Wiederbesetzung habe sie als Ergänzung zu den bereits vorliegenden Unterlagen ohne Konsequenzen auf Fristen angesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 12 Abs. 1 AltTZG entscheide die Bundesagentur für Arbeit nach schriftlichem Antrag, ob die Voraussetzungen für die Leistungen nach § 4 AltTZG vorlägen. Der Antrag wirke nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt werde. Anderenfalls wirke er vom Beginn des Monats der Antragstellung. Der Anerkennungsantrag der Klägerin sei am 2. Oktober 2009 bei der Bundesagentur eingegangen. Da der Arbeitsplatz der in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmerin am 1. Juli 2009 wieder besetzt worden sei, sei die Dreimonatsfrist vom 2. Juli 2009 bis zum 1. Oktober 2009 gelaufen. Da der Antrag der Klägerin erst am 2. Oktober 2009 und damit nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen aller Voraussetzungen gestellt worden sei, wirke er nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG ab dem 1. Oktober 2009. Leistungen nach § 4 AltTZG könnten daher erst ab dem 1. Oktober 2009 erstattet werden.
Die Klage vom 17. März 2010 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 29. September 2011 abgewiesen. § 12 AltTZG unterteile das Subventionsverfahren in zwei Stufen. Zunächst sei im sogenannten Anerkennungsbescheid die Grundentscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz zu treffen. Sei die Grundentscheidung ergangen und habe der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen erbracht, werde auf der zweiten Stufe durch Bewilligungsbescheid über die Auszahlung der Fördermittel befunden. Die sogenannte Vorabentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AltTZG diene lediglich der Planungssicherheit des Arbeitgebers und entfalte hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des späteren Anerkennungsantrages keine Wirkung. Die von der Bundesagentur praktizierte Vorgehensweise folge den Vorgaben des Gesetzgebers, der der Verwaltungsentscheidung über die Leistungsbewilligung nach § 12 Abs. 2 AltTZG das Anerkennungsverfahren nach § 12 Abs. 1 AltTZG voranstelle. § 12 Abs. 1 Satz 1 AltTZG verlange ausdrücklich einen schriftlichen Antrag des Arbeitgebers über das Vorliegen der Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG. Dieses Anliegen habe die Klägerin erstmals am 2. Oktober 2009 an die Beklagte herangetragen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Dreimonatsfrist aus § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG jedoch soeben abgelaufen gewesen. Zwar sei der Beklagten zuvor der Antrag AltTZG 300 zugegangen, der aber, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht alle für § 12 Abs. 1 AltTZG beizubringenden Angaben enthalte und daher nicht fristwahrend wirken könne. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 27. August 2009 zwar nicht nochmals auf die laufende Frist hingewiesen. Der beigefügte Antragsvordruck AtG 200 enthalte jedoch den Hinweis auf die Einzelheiten der Frist, über die die Klägerin aber auch bereits zuvor, insgesamt drei Mal, belehrt worden sei. Daher könne schließlich offen bleiben, ob es sich bei der Frist um eine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist handele oder ob sie einer Wiedereinsetzung zugänglich sei. Nach dreimaliger Belehrung über Schrifterfordernis und Verfahrensgang könne keine unverschuldete Säumnis angenommen werden.
Gegen das ihr am 29. Februar 2012 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 28. März 2012. Sie habe mit Einreichung des Formulars AtG 300 einen Antrag auf Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG gestellt und damit deutlich zu erkennen gegeben, Förderleistungen zu begehren. Das Antragsformular AtG 300 sei umfassender als das Antragsformular AtG 200. Der Antrag auf Erstattung der Leistungen "indiziere" den Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG. Auch habe sie darauf vertrauen dürfen, mit den am 13. August 2009 übersandten Unterlagen fristwahrend Antrag auf Gewährung der Förderleistungen gestellt zu haben. Aufgrund der ihr vorliegenden Angaben wäre es der Beklagten möglich gewesen, einen Anerkennungsbescheid zu erlassen, was sie aber nicht getan habe, weil sie auf das Formular AtG 200 gewartet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. September 2011 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2010 insoweit aufzuheben, als dass in ihm die Erstattung der Leistung für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 abgelehnt bzw. nur ab dem 1. Oktober 2009 bewilligt wurde und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragten Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz auch für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Altersteilzeitgesetz teile das Antragsverfahren in zwei Stufen. Zunächst würden in einem Verfahren die grundlegenden Fördervoraussetzungen für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis geprüft. Dazu sei vom Antragsteller der Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (Vordruck AtG 200) zu stellen. Der Antrag AtG 100 führe lediglich zu einer Vorabentscheidung, ob das geplante Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz begründen würde und diene ausschließlich der finanziellen Planungssicherheit des Betriebes. In der zweiten Stufe des Verfahrens würden durch den Betrieb lediglich die finanziellen Erstattungsleistungen der Beklagten für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgerufen. Obwohl es zwischen Erstattungsantrag und Anerkennungsantrag Überschneidungen gebe, könne der Erstattungsantrag nicht den Anerkennungsantrag ersetzen, für den weitaus mehr Angaben notwendig seien, etwa Namen, Anschriften und Versicherungsnummer der Arbeitnehmer, für die Leistungen beantragt werden. Mit dem Vorabentscheidungsbescheid vom 19. Mai 2005 sei die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Anerkennungsantrag AtG 200 innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung einzureichen sei. Sie könne sich daher wegen des am 13. August 2009 übersandten Erstattungsantrages AtG 300 nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung des Zeitraumes vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 in dem Erstattungszeitraum nicht zu. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat sieht deshalb, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen zum Verlauf des Berufungsverfahrens, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Entgegen der von der Klägerin auch im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung ist es nicht entbehrlich, einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG zu stellen. § 12 AltTZG gibt ein zweistufiges Verfahren vor (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2001 – B 7 AL 98/99 R – SozR 3-4170 § 2 Nr. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 10. Februar 2004 – B 7 AL 54/03 R – BSGE 92, 139 ff. = SozR 4-4170 § 3 Nr. 1= JURIS-Dokument Rdnr. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juni 2010 – L 8 AL 193/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2013 – L 12 AL 1515/12 – Die Beiträge Beilage 2014, 173 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 27). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AltTZG entscheidet die Agentur für Arbeit auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen, gestellt wird, anderenfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG). Erst wenn diese Feststellung getroffen ist, können Leistungen nach § 4 AltTZG erbracht werden. Dazu ist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 AltTZG ein – weiterer – Antrag erforderlich.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Beklagte habe durch die Beantragung einer Vorabentscheidung (Formblatt AtG 100) und den Antrag auf Erstattung (Formblatt AtG 300) über alle Informationen verfügt, die für eine Entscheidung über den (eigentlich) mit dem Formblatt AtG 200 zu stellenden Antrag auf Feststellung der Leistungserbringungsvoraussetzungen erforderlich seien, gebietet dies keine andere Sichtweise. Der Antrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AltTZG muss, wie sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift ergibt, ausdrücklich gestellt werden. Der Antrag ist nach dem Gesetzeswortlaut schriftlich zu stellen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 AltTZG). Seine Stellung außerhalb der dreimonatigen Frist führt zu einem teilweisen Anspruchsverlust (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG). Diese Regelungen, die nur für den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen für die Leistungserbringung, nicht aber für einen Antrag auf Erstattung nach § 12 Abs. 2 AltTZG gelten, verdeutlichen, dass der Antrag nach § 12 Abs. 1 AltTZG von grundlegender Bedeutung für die weiteren Abläufe ist. Schon von daher verbietet sich die Annahme, er könne durch einen Antrag nach § 12 Abs. 2 AltTZG ersetzt werden oder von diesem umfasst sein.
Zudem verfügte die Beklagte, entgegen der Behauptung der Klägerin, auf Grund der Angaben in den Formblättern AtG 100 und AtG 300 nebst der Anlage AtG 300.A nicht über sämtliche für eine Feststellung der Leistungserbringungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen. So werden zwar sowohl im Formblatt AtG 200 als auch im Formblatt AtG 300 unter Buchstabe C Angaben zur Wiederbesetzung abgefragt. Die geforderten Angaben sind im Formblatt AtG 200 aber wesentlich umfassender. So wird nicht nur allgemein danach gefragt, ob die Wiederbesetzung mit einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einem Ausgebildeten, einem Auszubildenden oder einem ALG II-Bezieher erfolgte. Vielmehr wird beim Personenkreis der Ausgebildeten, dem die Arbeitnehmerin S B angehörte, unter anderem nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, dem Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses, der Dauer der Ausbildung und der Bezeichnung des Berufsabschlusses gefragt. In Bezug auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung werden die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die Kurzbeschreibung der Tätigkeit erfragt.
Zu Unrecht verweist die Klägerin auch auf die von der Bundesagentur für Arbeit auf ihren Antrag hin getroffene Vorabentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AltTZG. Nach dieser Vorschrift kann die Agentur für Arbeit in den Fällen des § 3 Abs. 3 AltTZG ("Blockmodell") auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 AltTZG vorliegen. Mit der Bezugnahme ausschließlich auf § 2 AltTZG macht der Gesetzgeber deutlich, dass zwar mit der Vorabentscheidung die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum begünstigten Personenkreis festgestellt werden kann. Hingegen kann nicht das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AltTZG vorab festgestellt werden.
Hat nach alldem die Klägerin in einem gestaffelten, zweistufigen Verwaltungsverfahren den zweiten Schritt vor dem ersten und diesen sodann verspätet getan, hat sie die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Folge der Verspätung, den teilweisen Anspruchsverlust für die Vergangenheit, hinzunehmen. Die Klägerin wurde bereits mit der Vorabentscheidung vom 19. Mai 2009 darauf hingewiesen, dass über die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG aufgrund eines schriftlichen Antrages (AtG 200) entschieden wird, der innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen ist. Nachdem sie einen Antrag auf Erstattung bei der Beklagten eingereicht hatte, wurde ihr unter dem 27. August 2009 ein Antragsformular AtG 200 zugeschickt, dem wiederum der Hinweis beigegeben war, dass der Antrag zur Vermeidung von Anspruchsverlusten innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Fördervoraussetzungen gestellt werden muss. Das Formblatt AtG 200 lag der Klägerin zu einem Zeitpunkt vor, der die fristwahrende Antragstellung ohne weiteres ermöglicht hätte. Es wurde nach der entsprechenden Angabe im Datumsfeld am 8. September 2009 ausgefüllt und unterzeichnet, die dreimonatige Frist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG war zu diesem Zeitpunkt noch für weitere drei Wochen offen. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass nicht von einer unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen werden kann.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Dr. Scheer Höhl Krewer
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