Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1263/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 247/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Einkommensanrechnung einer Nachzahlung zu einer laufende Rentenzahlung ist nur im Monat des Zuflusses zulässig. Eine Aufteilung entsprechend §§ 11 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3 SGB II auf sechs Monate ist nicht zulässig.
2. Die Reduzierung der Unterkunftskosten entsprechend § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auf das bisherige bzw. angemessene Maß setzt einen Umzug im Sinn eines tatsächlichen Unterkunftswechsels voraus. Der Neuabschluss eines Mietvertrags für eine bereits zuvor bewohnte Wohnung ist hierfür nicht ausreichend.
2. Die Reduzierung der Unterkunftskosten entsprechend § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auf das bisherige bzw. angemessene Maß setzt einen Umzug im Sinn eines tatsächlichen Unterkunftswechsels voraus. Der Neuabschluss eines Mietvertrags für eine bereits zuvor bewohnte Wohnung ist hierfür nicht ausreichend.
I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 8. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 und des Änderungsbescheids vom 7. Januar 2015 für die Zeit vom 1. August bis 31. August 2014 und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 606,88 EUR monatlich und für Januar 2015 in Höhe von 615,88 EUR zu bewilligen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin im Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
Die 1951 geborene Klägerin beantragte am 14.08.2014 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 02.09.2014 wurden der Klägerin eine Witwenrente in Höhe von 454,12 EUR monatlich sowie eine Nachzahlung in Höhe von 4.931,46 EUR bewilligt, welche die Klägerin am 17.09.2014 auf ihrem Konto gutgeschrieben erhielt.
Mit Bescheid vom 08.10.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für August 2014 Leistungen nach dem SGB II, lehnte die Bewilligung im Übrigen jedoch ab. Die Rentennachzahlung sei auf sechs Monate aufzuteilen und anzurechnen, dadurch würde der Leistungsanspruch entfallen. Kosten der Unterkunft könnten nur in angemessener Höhe (347,05 EUR Bruttokaltmiete) anerkannt werden, da der Mietvertrag erst nach Antragstellung unterschrieben worden sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 23.10.2014 Widerspruch ein. Sie sei nicht umgezogen, sondern bewohne noch immer dieselbe Wohnung. Es sei nur der Mietvertrag der Geschäftsräume vom Mietvertrag der Gaststätte getrennt worden. Den Rentennachzahlungsbetrag habe sie bereits zur Schuldentilgung verwendet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rentennachzahlung sei als einmalige Einnahme zu behandeln und daher auf sechs Monate aufzuteilen. Den Mietvertrag für die Wohnung habe die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises auf die Unangemessenheit der Kosten nach Antragstellung am 14.08.2014 unterzeichnet.
Am 05.12.2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen die genannten Bescheide und beantragte zudem Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Rentennachzahlung eine laufende Einnahme sei und daher nur im Zuflussmonat angerechnet werden könne. Selbst wenn es sich um eine ein- malige Einnahme handeln würde, sei der bereits im September erfolgte, fast vollständige Verbrauch zu berücksichtigen, da kein bereites Mittel mehr vorhanden sei. Der Mietvertrag über Gaststätte und Wohnung sei nur bezüglich der Gaststätte gekündigt worden und habe daher über die Wohnung fortbestanden. Selbst wenn ein Neuabschluss vorliegen würde, sei dieser bereits im Juli erfolgt. Es seien daher zumindest für sechs Monate die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen.
Die Klägerin hat zudem die bisher bezüglich der von ihr bewohnten Wohnung abgeschlos- senen Verträge vorgelegt. Danach hatte die Klägerin im Oktober 1999 zunächst einen Gaststättenpachtvertrag mit der Firma H. abgeschlossen, es waren eine Pacht von 1.864,00 DM netto für die Gaststätte sowie 320,00 DM Betriebskostenvorauszahlung und 360,00 DM Heizkostenvorauszahlung vereinbart. Es handelte sich hierbei um Nettopreise zzgl. der gesetzlichen MwSt. In einem kurz darauf abgeschlossenen Nachtrag wurde vereinbart, dass die Klägerin die über der Gaststätte liegende Wohnung für 509,00 DM Kaltmiete, 120,00 DM Betriebskostenvorauszahlung und 150,00 DM Heizkostenvorauszahlung anmietet. Hier handelte es sich um einen Nettopreis. Im Jahr 2012 vermietete dann Herr C. der Klägerin erneut die Gaststätte samt Wirtswohnung für insgesamt 1.500,00 EUR Nettomiete und 350,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung. Schließlich liegt ein am 31.07.2014 vom Vermieter unterzeichneter Mietvertrag zwischen Herrn C. und der Klägerin vor. Dieser sollte ab 01.08.2014 gelten. Hierin wurden eine Miete von 450,00 EUR kalt und 120,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung sowie 80,00 EUR Heizkostenvorauszahlung, insgesamt 650,00 EUR warm, vereinbart.
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat die Klägerin zum Verbrauch der Rentennachzahlung vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Quittungen auch belegt, dass sie hiermit wie folgt Schulden getilgt habe: Am 26.09.2014 1.300,00 EUR an ihren Vermieter, am 27.09.2014 635,00 EUR an Frau K.-B. zur Darlehenstilgung, am 01.10.2014 300,00 EUR an Frau K.-B., am 26.10.2014 20,40 EUR an die Stadt A-Stadt, am 09.10.2014 650,00 Euro an ihren Vermieter und am 15.10.2014 nochmals 200,00 EUR an Frau K.-B., am 03.11.2014 367,74 EUR an den Gerichtsvollzieher und 650,00 EUR an den Vermieter, am 30.12.2014 250,00 EUR und am 13.01.2015 1.050,00 EUR nochmals an den Vermieter.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Vermieter der Klägerin zur Frage des Zeitpunkts des Abschlusses des Mietvertrags und zur Miethöhe als Zeugen vernommen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2014 sowie des Änderungs- bescheides vom 07.01.2015 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichti- gung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft sowie unter der Berücksichti- gung der Rentennachzahlung als Einkommen ausschließlich im Monat September 2014 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist darauf, dass die Rentennachzahlung mit dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.01.2015, L 7 AS 16/15 B ER, auf sechs Monate zu verteilen sei. Die Klägerin habe zudem bei einer Vorsprache am 14.08.2014 einen nur vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag vorgelegt und sei darauf hingewiesen worden, dass sie diesen nicht unterschreiben solle. Die Angemessenheitsgrenzen seien ihr hierbei ausgehändigt worden. Ihr seien daher nur die angemessenen Unterkunftskosten zu erstatten.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben.
2. Die Klage ist auch begründet, der Klägerin stehen in der Zeit vom 01.08. bis 31.08.2014 und vom 01.10. bis 31.12.2014 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 606,88 EUR monatlich und für Januar 2015 in Höhe von 615,88 EUR zu.
3. Die Klägerin kann gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II beanspruchen, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat (Nr. 1), erwerbsfähig ist (Nr. 2), hilfebedürftig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Nr. 4). Am Vorliegen der Vor- aussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II bestehen keine Zweifel.
4. Die Klägerin ist im streitigen Zeitraum auch gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 SGB II hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
5. Die Klägerin erhält eine laufende Witwenrente in Höhe von 454,12 EUR monatlich. Diese ist als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II im jeweiligen Zuflussmonat zu berücksichtigen. Hiervon ist gemäß § 11b Abs. 1 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-Verordnung die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR in Abzug zu bringen, so dass die Klägerin im streitigen Zeitraum über anrechenbares Einkommen in Höhe von 424,12 EUR monatlich verfügt.
6. Im Monat September 2014 hat die Klägerin auf Grund übersteigenden Einkommens keinen Leistungsanspruch, da sie in diesem Monat ihren Bedarf selbst decken kann.
Bei der Rentennachzahlung handelt es sich - inzwischen unstreitig - um eine laufende Einnahme (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 46/08 R, und zuletzt Bayerisches Landessozialgericht - BayLSG -, Beschluss vom 28.01.2015, L 7 AS 16/15 B ER).
Für die Unterscheidung, ob die Einnahme einmalig oder laufend ist, kommt es darauf an, ob nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis mehrere gleichartige Leistungen vorgesehen sind. Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die erste oder letzte einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt (vgl. Hauck/Noftz, SGB II K § 11, Rn. 105, Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11, Rn. 30, BSG Urteil vom 27.01.2009 - B 14/7b 14/07 AS R). Laufende Einnahmen sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierunter fällt beispielsweise auch das in einer Gehaltsabrechnung erfasste höhere Nettoentgelt für den Vormonat insgesamt, ohne dass zwischen dem regelmäßigen monatlichen Entgelt und dem Nachzahlungsanteil zu differenzieren ist. Laufende Einnahmen sind nämlich solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine neben der nachträglichen erfolgende einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert an deren Qualifizierung grundsätzlich nichts (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 154/11 R, BSG Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 4/08 R - Rn. 21; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R - Rn. 14 (Arbeitslosenhilfe); Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II, Rn. 40, Stand Januar 2012).
Die Rentennachzahlung ist daher Teil der laufenden Einnahme "Rente", welche monatlich zufließt und somit von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst ist, so dass sie im Zuflussmonat, dem September 2014, anzurechnen ist und hierdurch in diesem Monat der Leistungsanspruch entfällt.
7. Der Klägerin ist hingegen für die Zeit ab Oktober 2014 nicht die Rentennachzahlung zu jeweils 1/6 anzurechnen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen zufließen, die Regelung des § 11 Abs. 3 SGB II entsprechend. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist die Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung der Zahlung in einem Monat entfiele.
Diese Vorschrift ist vorliegend jedoch nicht anwendbar.
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2009, B 14 AS 46/08 R, die Fassung der Arbeitslosengeld II-Verordnung vom 20.10.2004 zu Grunde gelegt.
Diese lautete in § 2 wörtlich: "(1) Bei der Berechnung des Einkommens ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen. (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend. (3) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. [ ...]"
Das BSG konnte somit zwar nicht entscheiden, ob eine Verteilung auf mehrere Monate für die laufende Einnahme entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II (welcher früher inhaltlich ähnlich und später identisch in § 2 ALG II-VO enthalten war) zu erfolgen hat, da es diese Regelung nicht gab. Allerdings hatte auch die damals gültige Fassung des § 2 ALG II-VO in Abs. 2 Satz 2 eine Regelung für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen zufließen. Das BSG geht in seiner Entscheidung vom 21.12.2009 aber hierauf nicht ein. Die Kammer schließt daraus, dass das BSG den Fall der Nachzahlung gerade nicht darunter subsumieren wollte. Ebenso war der Fall des BSG, welcher mit Urteil vom 07.05.2009 entschieden worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 13/08 R), gelagert. Auch dort wird bei einer Nachzahlung nicht auf § 2 Abs. 2 Satz 2 ALG II-VO abgestellt.
Die Rentennachzahlung ist nach Auffassung der Kammer keine Zahlung, die in größeren als monatlichen Abständen zufließt. Das BayLSG stellt in seinem Beschluss vom 28.01.2015, L 7 AS 16/15 B ER, darauf ab, dass die Nachzahlung als solche einzustufen sei. Die Nachzahlung sei anders als die laufenden Rentenzahlungen nicht monatlich, sondern nur einmal zugeflossen. Soweit man dieser Argumentation folgt, ist jedoch § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht anwendbar. Denn die Nachzahlung stellt keine einmalige, sondern eine laufende Einnahme dar (s. o.). Wenn sie dann aber nur einmal zufließt und für sich allein zu betrachten ist, liegt auch kein Zufluss in größeren als monatlichen Abständen vor. Es gibt nämlich überhaupt keinen Abstand zwischen Zahlungen, da nur eine Zahlung erfolgt (so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2014, L 19 AS 1860/13 B). Soweit man die Nachzahlung mit der folgenden laufenden Rentenzahlung abgleicht, ist ein solcher Abstand ebenfalls nicht gegeben. Die Nachzahlung erfolgte am 17.09.2014, die Zahlung der ersten laufenden Rente erfolgte am 01.10.2014. Der Abstand der beiden Zahlungen beträgt also weniger als einen Monat.
§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II wäre nach Auffassung der Kammer nur dann anwendbar, wenn man darauf abstellen würden, dass die laufenden Rentenzahlungen für den Nachzahlungszeitraum in größeren als monatlichen Abständen (nämlich auf einmal am 17.09.2014) zugeflossen sind. Nach Auffassung der Kammer sind unter § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II aber nicht Zahlungen zu subsumieren, welche tatsächlich ausnahmsweise in einem anderen Abstand zugeflossen sind, sondern es handelt sich um Fälle, bei denen der Rechtsnatur der Zahlung nach ein größerer Abstand vorgesehen ist (vgl. auch die Beispiele in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11, Rn. 33).
Das BSG hat in seinem Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 89/12 R, zudem in einem Fall, in dem zwei Arbeitslöhne in einem Monat zugeflossen sind und dies zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit geführt hat, auch nicht die Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II bzw. des § 2 Abs. 2 S. 3 ALG II-VO diskutiert oder vorgenommen.
8. Auch soweit das BayLSG in seinem Beschluss vom 28.01.2015, L 7 AS 16/15 B ER, davon ausgeht, dass zumindest § 2 Abs. 3 ALG II-VO anzuwenden ist und damit für den Bewilligungszeitraum ein Durchschnittseinkommen zu bilden ist, folgt die Kammer dem aus folgenden Gründen nicht:
Gemäß § 2 Abs. 3 ALG II-VO kann bei laufenden Einnahmen, bei welchen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist dann für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
Diese Vorschrift ist nur über § 4 Nr. 1 SGB II auf die Rentennachzahlung anwendbar und setzt eine Ermessensausübung des Beklagten voraus. Eine solche ist jedoch im Hinblick auf § 2 Abs. 3 ALG II-VO nicht erkennbar, so dass die Anwendung des § 2 Abs. 3 ALG II-VO nach Auffassung der Kammer schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Zum anderen ist der Fall einer Rentennachzahlung aus den o. g Gründen nach Meinung der Kammer hier nicht gemeint. Der typische Fall einer Anwendung dieser Vorschrift ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer z. B. auf Grund von Schicht- arbeit in unterschiedlicher und wechselnder Höhe Zuschläge zum Arbeitslohn erhält. Über diese Vorschrift kann dann ein aufwändiges monatliches Abrechnungsverfahren vermieden und das Durchschnittsgehalt zu Grunde gelegt werden. Gemeint sind also nach Überzeugung der Kammer Fälle, in welchen die konkrete Einnahme typischerweise in verschiedener Höhe zufließt. Dies ist jedoch bei der Rente nicht so. Diese fließt typischerweise monatlich in gleichbleibender Höhe zu. Nur in atypisch gelagerten Fällen entsteht ein Nachzahlungsbetrag, welcher dann einmalig zusätzlich zufließt. Hier ist also nicht zu erwarten, dass die Zahlung in unterschiedlicher Höhe zufließt, sondern dies ist nur ausnahmsweise der Fall. § 2 Abs. 3 ALG II-VO ist daher nicht anwendbar. Auch die Begründung des Verordnungsentwurfs nimmt Bezug auf Fälle, in denen eine vorläufige Bewilligung zulässig wäre, da schwankendes Einkommen im Raum steht (vgl. S. 13f des Verordnungsentwurfs, Quelle: http://www. bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/verordnung-zur-berechnung-einkommen-algII-sozialgeld.pdf;jsessionid=7EA6A2845416AC1048546E2ACB 229836? blob=publicationFile, Stand: 27.11.2007, abgerufen am 10.03.2015).
Im vorliegenden Fall wäre eine vorläufige Bewilligung jedoch nicht zulässig. Die Einkommenshöhe ist genau bekannt. Die Norm ist daher nach Auffassung der Kammer nicht anwendbar.
9. Die Anrechnung der Nachzahlung ist daher nur im Monat des Zuflusses, also im September 2014 zulässig (vgl. hierzu auch Münder, SGB II, § 11, Rn. 37). Eine Anrechnung ab Oktober 2014 ist hingegen nicht zulässig und hat deshalb bei der Bedarfsberechnung zu unterbleiben. Der später erfolgte Verbrauch der Mittel war hier daher nicht mehr relevant.
10. Im streitigen Zeitraum sind die tatsächlichen Unterkunftskosten als Bedarf zu Grunde zu legen. Die Klägerin hat damit in der Zeit von 01.08.2014 bis 31.01.2014 einen Bedarf in Höhe von 1.041,00 EUR monatlich.
Im Jahr 1999 hatte die Klägerin für Gaststätte und Wohnung zusammen insgesamt 3.323,00 DM zu bezahlen. Dies entspricht 1.699,02 EUR.
Es fand daher im Jahr 2012 eine Miet- bzw. Pachterhöhung statt, da die Klägerin dann 1.850,00 EUR zu bezahlen hatte. Die Aufteilung dieses Betrags auf Wohnungs- miete und Gaststättenpachtvertrag ist trotz der Zeugenbefragung des Vermieters nicht möglich gewesen. Der Betrag wurde auf Anraten der finanzierenden Bank des Vermieters der Klägerin als Gesamtbetrag ermittelt und ausgewiesen.
Die Klägerin ist nun auch nicht zum 01.08.2014 umgezogen, sondern sie hat nur einen neuen Mietvertrag abgeschlossen, nachdem der alte gekündigt worden war. Es steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts aber fest, dass der Mietvertrag erst nach der Vorsprache der Klägerin beim Beklagten abgeschlossen und dass der vorherige Miet- und Pachtvertrag auch insgesamt gekündigt worden ist.
Allerdings werden gemäß § 22 Abs. 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen muss nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II dann nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Zudem soll gemäß § 22 Abs. 4 SGB II vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden.
11. Der Beklagte stützt die sofortige Absenkung der Unterkunftskosten auf § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 SGB II, da die Klägerin den Mietvertrag erst nach Information über die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten abgeschlossen hat.
Diese Regelungen sind nach der Auffassung der Kammer vorliegend nicht anwendbar. Beide Regelungen stellen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf einen Umzug bzw. eine neue Unterkunft ab (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 106).
Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht aus einer angemessenen Wohnung ausgezogen und in eine unangemessene Wohnung eingezogen ist, sondern nur eine neue vertragliche Regelung getroffen hat, wobei nicht sicher geklärt werden kann, ob die vorherigen Unterkunftskosten (Gesamtmiete und -pacht in Höhe von 1.850,00 EUR) überhaupt angemessen waren.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 22 Abs. 4 SGB II setzen eine konkrete neue Wohnung und einen tatsächlich stattfindenden Umzug voraus, diese Vorschriften sind daher nicht anwendbar (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 155, 156).
Damit ist eine Kostensenkungsaufforderung erforderlich gewesen (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 119ff). Die Klägerin muss über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten informiert werden. Dies ist ausweislich der Akte des Beklagten am 14.08.2014 anlässlich der Antragstellung der Fall gewesen. Die Klägerin ist daher bis spätestens 14.02.2015 verpflichtet, die Unterkunftskosten zu senken. Bis dahin ist der Beklagte jedoch gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass die Klägerin durch den Abschluss eines unangemessenen Mietvertrags nach Antragstellung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie keine Kostensenkung beabsichtige und daher der Zeitraum von sechs Monaten nicht einzuhalten sei, § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, ist hier zu beachten, dass die Klägerin sich in einer Notsituation befunden hat und im Falle des Nichtabschlusses des Mietvertrags auf Grund der fristlosen Kündigung obdachlos geworden wäre. Eine konkrete Unterkunftsalternative hatte sie zu diesem Zeitpunkt nach ihrem glaubhaften Vortrag und der Auskunft ihres Vermieters nicht. Die Klägerin sucht nach eigener Angabe zudem seitdem eine neue und günstigere Wohnung. Der fehlende Kostensenkungswille kann daher auch aus diesem Grund nicht unterstellt werden.
Für die Zeit ab 14.02.2015, welche hier nicht streitgegenständlich ist, muss die Klägerin jedoch die Unterkunftskosten senken, sonst sind vom Beklagten nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen.
12. Die Klage ist damit vollumfänglich begründet.
13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin im Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
Die 1951 geborene Klägerin beantragte am 14.08.2014 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 02.09.2014 wurden der Klägerin eine Witwenrente in Höhe von 454,12 EUR monatlich sowie eine Nachzahlung in Höhe von 4.931,46 EUR bewilligt, welche die Klägerin am 17.09.2014 auf ihrem Konto gutgeschrieben erhielt.
Mit Bescheid vom 08.10.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für August 2014 Leistungen nach dem SGB II, lehnte die Bewilligung im Übrigen jedoch ab. Die Rentennachzahlung sei auf sechs Monate aufzuteilen und anzurechnen, dadurch würde der Leistungsanspruch entfallen. Kosten der Unterkunft könnten nur in angemessener Höhe (347,05 EUR Bruttokaltmiete) anerkannt werden, da der Mietvertrag erst nach Antragstellung unterschrieben worden sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 23.10.2014 Widerspruch ein. Sie sei nicht umgezogen, sondern bewohne noch immer dieselbe Wohnung. Es sei nur der Mietvertrag der Geschäftsräume vom Mietvertrag der Gaststätte getrennt worden. Den Rentennachzahlungsbetrag habe sie bereits zur Schuldentilgung verwendet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rentennachzahlung sei als einmalige Einnahme zu behandeln und daher auf sechs Monate aufzuteilen. Den Mietvertrag für die Wohnung habe die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises auf die Unangemessenheit der Kosten nach Antragstellung am 14.08.2014 unterzeichnet.
Am 05.12.2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen die genannten Bescheide und beantragte zudem Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Rentennachzahlung eine laufende Einnahme sei und daher nur im Zuflussmonat angerechnet werden könne. Selbst wenn es sich um eine ein- malige Einnahme handeln würde, sei der bereits im September erfolgte, fast vollständige Verbrauch zu berücksichtigen, da kein bereites Mittel mehr vorhanden sei. Der Mietvertrag über Gaststätte und Wohnung sei nur bezüglich der Gaststätte gekündigt worden und habe daher über die Wohnung fortbestanden. Selbst wenn ein Neuabschluss vorliegen würde, sei dieser bereits im Juli erfolgt. Es seien daher zumindest für sechs Monate die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen.
Die Klägerin hat zudem die bisher bezüglich der von ihr bewohnten Wohnung abgeschlos- senen Verträge vorgelegt. Danach hatte die Klägerin im Oktober 1999 zunächst einen Gaststättenpachtvertrag mit der Firma H. abgeschlossen, es waren eine Pacht von 1.864,00 DM netto für die Gaststätte sowie 320,00 DM Betriebskostenvorauszahlung und 360,00 DM Heizkostenvorauszahlung vereinbart. Es handelte sich hierbei um Nettopreise zzgl. der gesetzlichen MwSt. In einem kurz darauf abgeschlossenen Nachtrag wurde vereinbart, dass die Klägerin die über der Gaststätte liegende Wohnung für 509,00 DM Kaltmiete, 120,00 DM Betriebskostenvorauszahlung und 150,00 DM Heizkostenvorauszahlung anmietet. Hier handelte es sich um einen Nettopreis. Im Jahr 2012 vermietete dann Herr C. der Klägerin erneut die Gaststätte samt Wirtswohnung für insgesamt 1.500,00 EUR Nettomiete und 350,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung. Schließlich liegt ein am 31.07.2014 vom Vermieter unterzeichneter Mietvertrag zwischen Herrn C. und der Klägerin vor. Dieser sollte ab 01.08.2014 gelten. Hierin wurden eine Miete von 450,00 EUR kalt und 120,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung sowie 80,00 EUR Heizkostenvorauszahlung, insgesamt 650,00 EUR warm, vereinbart.
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat die Klägerin zum Verbrauch der Rentennachzahlung vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Quittungen auch belegt, dass sie hiermit wie folgt Schulden getilgt habe: Am 26.09.2014 1.300,00 EUR an ihren Vermieter, am 27.09.2014 635,00 EUR an Frau K.-B. zur Darlehenstilgung, am 01.10.2014 300,00 EUR an Frau K.-B., am 26.10.2014 20,40 EUR an die Stadt A-Stadt, am 09.10.2014 650,00 Euro an ihren Vermieter und am 15.10.2014 nochmals 200,00 EUR an Frau K.-B., am 03.11.2014 367,74 EUR an den Gerichtsvollzieher und 650,00 EUR an den Vermieter, am 30.12.2014 250,00 EUR und am 13.01.2015 1.050,00 EUR nochmals an den Vermieter.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Vermieter der Klägerin zur Frage des Zeitpunkts des Abschlusses des Mietvertrags und zur Miethöhe als Zeugen vernommen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2014 sowie des Änderungs- bescheides vom 07.01.2015 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichti- gung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft sowie unter der Berücksichti- gung der Rentennachzahlung als Einkommen ausschließlich im Monat September 2014 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist darauf, dass die Rentennachzahlung mit dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.01.2015, L 7 AS 16/15 B ER, auf sechs Monate zu verteilen sei. Die Klägerin habe zudem bei einer Vorsprache am 14.08.2014 einen nur vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag vorgelegt und sei darauf hingewiesen worden, dass sie diesen nicht unterschreiben solle. Die Angemessenheitsgrenzen seien ihr hierbei ausgehändigt worden. Ihr seien daher nur die angemessenen Unterkunftskosten zu erstatten.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben.
2. Die Klage ist auch begründet, der Klägerin stehen in der Zeit vom 01.08. bis 31.08.2014 und vom 01.10. bis 31.12.2014 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 606,88 EUR monatlich und für Januar 2015 in Höhe von 615,88 EUR zu.
3. Die Klägerin kann gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II beanspruchen, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat (Nr. 1), erwerbsfähig ist (Nr. 2), hilfebedürftig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Nr. 4). Am Vorliegen der Vor- aussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II bestehen keine Zweifel.
4. Die Klägerin ist im streitigen Zeitraum auch gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 SGB II hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
5. Die Klägerin erhält eine laufende Witwenrente in Höhe von 454,12 EUR monatlich. Diese ist als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II im jeweiligen Zuflussmonat zu berücksichtigen. Hiervon ist gemäß § 11b Abs. 1 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-Verordnung die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR in Abzug zu bringen, so dass die Klägerin im streitigen Zeitraum über anrechenbares Einkommen in Höhe von 424,12 EUR monatlich verfügt.
6. Im Monat September 2014 hat die Klägerin auf Grund übersteigenden Einkommens keinen Leistungsanspruch, da sie in diesem Monat ihren Bedarf selbst decken kann.
Bei der Rentennachzahlung handelt es sich - inzwischen unstreitig - um eine laufende Einnahme (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 46/08 R, und zuletzt Bayerisches Landessozialgericht - BayLSG -, Beschluss vom 28.01.2015, L 7 AS 16/15 B ER).
Für die Unterscheidung, ob die Einnahme einmalig oder laufend ist, kommt es darauf an, ob nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis mehrere gleichartige Leistungen vorgesehen sind. Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die erste oder letzte einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt (vgl. Hauck/Noftz, SGB II K § 11, Rn. 105, Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11, Rn. 30, BSG Urteil vom 27.01.2009 - B 14/7b 14/07 AS R). Laufende Einnahmen sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierunter fällt beispielsweise auch das in einer Gehaltsabrechnung erfasste höhere Nettoentgelt für den Vormonat insgesamt, ohne dass zwischen dem regelmäßigen monatlichen Entgelt und dem Nachzahlungsanteil zu differenzieren ist. Laufende Einnahmen sind nämlich solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine neben der nachträglichen erfolgende einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert an deren Qualifizierung grundsätzlich nichts (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 154/11 R, BSG Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 4/08 R - Rn. 21; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R - Rn. 14 (Arbeitslosenhilfe); Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II, Rn. 40, Stand Januar 2012).
Die Rentennachzahlung ist daher Teil der laufenden Einnahme "Rente", welche monatlich zufließt und somit von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst ist, so dass sie im Zuflussmonat, dem September 2014, anzurechnen ist und hierdurch in diesem Monat der Leistungsanspruch entfällt.
7. Der Klägerin ist hingegen für die Zeit ab Oktober 2014 nicht die Rentennachzahlung zu jeweils 1/6 anzurechnen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen zufließen, die Regelung des § 11 Abs. 3 SGB II entsprechend. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist die Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung der Zahlung in einem Monat entfiele.
Diese Vorschrift ist vorliegend jedoch nicht anwendbar.
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2009, B 14 AS 46/08 R, die Fassung der Arbeitslosengeld II-Verordnung vom 20.10.2004 zu Grunde gelegt.
Diese lautete in § 2 wörtlich: "(1) Bei der Berechnung des Einkommens ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen. (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend. (3) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. [ ...]"
Das BSG konnte somit zwar nicht entscheiden, ob eine Verteilung auf mehrere Monate für die laufende Einnahme entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II (welcher früher inhaltlich ähnlich und später identisch in § 2 ALG II-VO enthalten war) zu erfolgen hat, da es diese Regelung nicht gab. Allerdings hatte auch die damals gültige Fassung des § 2 ALG II-VO in Abs. 2 Satz 2 eine Regelung für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen zufließen. Das BSG geht in seiner Entscheidung vom 21.12.2009 aber hierauf nicht ein. Die Kammer schließt daraus, dass das BSG den Fall der Nachzahlung gerade nicht darunter subsumieren wollte. Ebenso war der Fall des BSG, welcher mit Urteil vom 07.05.2009 entschieden worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 13/08 R), gelagert. Auch dort wird bei einer Nachzahlung nicht auf § 2 Abs. 2 Satz 2 ALG II-VO abgestellt.
Die Rentennachzahlung ist nach Auffassung der Kammer keine Zahlung, die in größeren als monatlichen Abständen zufließt. Das BayLSG stellt in seinem Beschluss vom 28.01.2015, L 7 AS 16/15 B ER, darauf ab, dass die Nachzahlung als solche einzustufen sei. Die Nachzahlung sei anders als die laufenden Rentenzahlungen nicht monatlich, sondern nur einmal zugeflossen. Soweit man dieser Argumentation folgt, ist jedoch § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht anwendbar. Denn die Nachzahlung stellt keine einmalige, sondern eine laufende Einnahme dar (s. o.). Wenn sie dann aber nur einmal zufließt und für sich allein zu betrachten ist, liegt auch kein Zufluss in größeren als monatlichen Abständen vor. Es gibt nämlich überhaupt keinen Abstand zwischen Zahlungen, da nur eine Zahlung erfolgt (so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2014, L 19 AS 1860/13 B). Soweit man die Nachzahlung mit der folgenden laufenden Rentenzahlung abgleicht, ist ein solcher Abstand ebenfalls nicht gegeben. Die Nachzahlung erfolgte am 17.09.2014, die Zahlung der ersten laufenden Rente erfolgte am 01.10.2014. Der Abstand der beiden Zahlungen beträgt also weniger als einen Monat.
§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II wäre nach Auffassung der Kammer nur dann anwendbar, wenn man darauf abstellen würden, dass die laufenden Rentenzahlungen für den Nachzahlungszeitraum in größeren als monatlichen Abständen (nämlich auf einmal am 17.09.2014) zugeflossen sind. Nach Auffassung der Kammer sind unter § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II aber nicht Zahlungen zu subsumieren, welche tatsächlich ausnahmsweise in einem anderen Abstand zugeflossen sind, sondern es handelt sich um Fälle, bei denen der Rechtsnatur der Zahlung nach ein größerer Abstand vorgesehen ist (vgl. auch die Beispiele in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11, Rn. 33).
Das BSG hat in seinem Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 89/12 R, zudem in einem Fall, in dem zwei Arbeitslöhne in einem Monat zugeflossen sind und dies zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit geführt hat, auch nicht die Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II bzw. des § 2 Abs. 2 S. 3 ALG II-VO diskutiert oder vorgenommen.
8. Auch soweit das BayLSG in seinem Beschluss vom 28.01.2015, L 7 AS 16/15 B ER, davon ausgeht, dass zumindest § 2 Abs. 3 ALG II-VO anzuwenden ist und damit für den Bewilligungszeitraum ein Durchschnittseinkommen zu bilden ist, folgt die Kammer dem aus folgenden Gründen nicht:
Gemäß § 2 Abs. 3 ALG II-VO kann bei laufenden Einnahmen, bei welchen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist dann für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
Diese Vorschrift ist nur über § 4 Nr. 1 SGB II auf die Rentennachzahlung anwendbar und setzt eine Ermessensausübung des Beklagten voraus. Eine solche ist jedoch im Hinblick auf § 2 Abs. 3 ALG II-VO nicht erkennbar, so dass die Anwendung des § 2 Abs. 3 ALG II-VO nach Auffassung der Kammer schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Zum anderen ist der Fall einer Rentennachzahlung aus den o. g Gründen nach Meinung der Kammer hier nicht gemeint. Der typische Fall einer Anwendung dieser Vorschrift ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer z. B. auf Grund von Schicht- arbeit in unterschiedlicher und wechselnder Höhe Zuschläge zum Arbeitslohn erhält. Über diese Vorschrift kann dann ein aufwändiges monatliches Abrechnungsverfahren vermieden und das Durchschnittsgehalt zu Grunde gelegt werden. Gemeint sind also nach Überzeugung der Kammer Fälle, in welchen die konkrete Einnahme typischerweise in verschiedener Höhe zufließt. Dies ist jedoch bei der Rente nicht so. Diese fließt typischerweise monatlich in gleichbleibender Höhe zu. Nur in atypisch gelagerten Fällen entsteht ein Nachzahlungsbetrag, welcher dann einmalig zusätzlich zufließt. Hier ist also nicht zu erwarten, dass die Zahlung in unterschiedlicher Höhe zufließt, sondern dies ist nur ausnahmsweise der Fall. § 2 Abs. 3 ALG II-VO ist daher nicht anwendbar. Auch die Begründung des Verordnungsentwurfs nimmt Bezug auf Fälle, in denen eine vorläufige Bewilligung zulässig wäre, da schwankendes Einkommen im Raum steht (vgl. S. 13f des Verordnungsentwurfs, Quelle: http://www. bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/verordnung-zur-berechnung-einkommen-algII-sozialgeld.pdf;jsessionid=7EA6A2845416AC1048546E2ACB 229836? blob=publicationFile, Stand: 27.11.2007, abgerufen am 10.03.2015).
Im vorliegenden Fall wäre eine vorläufige Bewilligung jedoch nicht zulässig. Die Einkommenshöhe ist genau bekannt. Die Norm ist daher nach Auffassung der Kammer nicht anwendbar.
9. Die Anrechnung der Nachzahlung ist daher nur im Monat des Zuflusses, also im September 2014 zulässig (vgl. hierzu auch Münder, SGB II, § 11, Rn. 37). Eine Anrechnung ab Oktober 2014 ist hingegen nicht zulässig und hat deshalb bei der Bedarfsberechnung zu unterbleiben. Der später erfolgte Verbrauch der Mittel war hier daher nicht mehr relevant.
10. Im streitigen Zeitraum sind die tatsächlichen Unterkunftskosten als Bedarf zu Grunde zu legen. Die Klägerin hat damit in der Zeit von 01.08.2014 bis 31.01.2014 einen Bedarf in Höhe von 1.041,00 EUR monatlich.
Im Jahr 1999 hatte die Klägerin für Gaststätte und Wohnung zusammen insgesamt 3.323,00 DM zu bezahlen. Dies entspricht 1.699,02 EUR.
Es fand daher im Jahr 2012 eine Miet- bzw. Pachterhöhung statt, da die Klägerin dann 1.850,00 EUR zu bezahlen hatte. Die Aufteilung dieses Betrags auf Wohnungs- miete und Gaststättenpachtvertrag ist trotz der Zeugenbefragung des Vermieters nicht möglich gewesen. Der Betrag wurde auf Anraten der finanzierenden Bank des Vermieters der Klägerin als Gesamtbetrag ermittelt und ausgewiesen.
Die Klägerin ist nun auch nicht zum 01.08.2014 umgezogen, sondern sie hat nur einen neuen Mietvertrag abgeschlossen, nachdem der alte gekündigt worden war. Es steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts aber fest, dass der Mietvertrag erst nach der Vorsprache der Klägerin beim Beklagten abgeschlossen und dass der vorherige Miet- und Pachtvertrag auch insgesamt gekündigt worden ist.
Allerdings werden gemäß § 22 Abs. 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen muss nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II dann nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Zudem soll gemäß § 22 Abs. 4 SGB II vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden.
11. Der Beklagte stützt die sofortige Absenkung der Unterkunftskosten auf § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 SGB II, da die Klägerin den Mietvertrag erst nach Information über die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten abgeschlossen hat.
Diese Regelungen sind nach der Auffassung der Kammer vorliegend nicht anwendbar. Beide Regelungen stellen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf einen Umzug bzw. eine neue Unterkunft ab (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 106).
Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht aus einer angemessenen Wohnung ausgezogen und in eine unangemessene Wohnung eingezogen ist, sondern nur eine neue vertragliche Regelung getroffen hat, wobei nicht sicher geklärt werden kann, ob die vorherigen Unterkunftskosten (Gesamtmiete und -pacht in Höhe von 1.850,00 EUR) überhaupt angemessen waren.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 22 Abs. 4 SGB II setzen eine konkrete neue Wohnung und einen tatsächlich stattfindenden Umzug voraus, diese Vorschriften sind daher nicht anwendbar (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 155, 156).
Damit ist eine Kostensenkungsaufforderung erforderlich gewesen (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 119ff). Die Klägerin muss über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten informiert werden. Dies ist ausweislich der Akte des Beklagten am 14.08.2014 anlässlich der Antragstellung der Fall gewesen. Die Klägerin ist daher bis spätestens 14.02.2015 verpflichtet, die Unterkunftskosten zu senken. Bis dahin ist der Beklagte jedoch gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass die Klägerin durch den Abschluss eines unangemessenen Mietvertrags nach Antragstellung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie keine Kostensenkung beabsichtige und daher der Zeitraum von sechs Monaten nicht einzuhalten sei, § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, ist hier zu beachten, dass die Klägerin sich in einer Notsituation befunden hat und im Falle des Nichtabschlusses des Mietvertrags auf Grund der fristlosen Kündigung obdachlos geworden wäre. Eine konkrete Unterkunftsalternative hatte sie zu diesem Zeitpunkt nach ihrem glaubhaften Vortrag und der Auskunft ihres Vermieters nicht. Die Klägerin sucht nach eigener Angabe zudem seitdem eine neue und günstigere Wohnung. Der fehlende Kostensenkungswille kann daher auch aus diesem Grund nicht unterstellt werden.
Für die Zeit ab 14.02.2015, welche hier nicht streitgegenständlich ist, muss die Klägerin jedoch die Unterkunftskosten senken, sonst sind vom Beklagten nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen.
12. Die Klage ist damit vollumfänglich begründet.
13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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