Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SF 1004/15 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2015 gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zwar form- und fristgerecht (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 SGG) eingelegte Anhörungsrüge ist nicht statthaft, weil der Kläger keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Die Anhörungsrüge ist auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs begrenzt. Sie findet keine Anwendung auf andere Verfahrensfehler. Der Antragsteller rügt jedoch einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Verletzung des Verfassungsgrundsatzes des gesetzlichen Richters ( Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist jedoch nicht geeignet, die Anhörungsrüge zu eröffnen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl. § 178a Rn. 5a). Selbst wenn in der Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters im Einzelfall zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs enthalten sein sollte, ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf zum iudex a quo gerade nicht geeignet, die Rechtsverletzung abzuwenden (Hk-SGG Lüdke, § 178a Rn. 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zwar form- und fristgerecht (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 SGG) eingelegte Anhörungsrüge ist nicht statthaft, weil der Kläger keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Die Anhörungsrüge ist auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs begrenzt. Sie findet keine Anwendung auf andere Verfahrensfehler. Der Antragsteller rügt jedoch einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Verletzung des Verfassungsgrundsatzes des gesetzlichen Richters ( Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist jedoch nicht geeignet, die Anhörungsrüge zu eröffnen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl. § 178a Rn. 5a). Selbst wenn in der Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters im Einzelfall zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs enthalten sein sollte, ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf zum iudex a quo gerade nicht geeignet, die Rechtsverletzung abzuwenden (Hk-SGG Lüdke, § 178a Rn. 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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