Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 596/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3361/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24.06.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 24.01.1963 geborene Klägerin absolvierte eine Berufsausbildung zur Energieanlagenelektronikerin und war in diesem Beruf bis 1991 tätig. Zuletzt war sie bis September 2006 bei der Firma E. als Büroangestellte versicherungspflichtig beschäftigt.
Im Versicherungsverlauf sind vom 17.09.2006 bis 12.03.2007 Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Kranken- oder Übergangsgeld und vergleichbaren Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers enthalten. Seit 22.03.2007 ist die Klägerin arbeitslos. Sie bezog vom 22.03.2007 bis 27.03.2008 Arbeitslosengeld, unterbrochen durch den erneuten Bezug von Kranken- oder Übergangsgeld oder vergleichbaren Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers vom 08.10.2007 bis 01.01.2008. Vom 14.06.2007 bis 31.01.2011 sind im Versicherungsverlauf mit Unterbrechungen Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung gespeichert. Ab 28.03.2008 enthält der Versicherungsverlauf keine Pflichtbeitragszeiten mehr.
Die Klägerin beantragte am 13.06.2008 eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Diese lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 14.08.2008 ab. Grundlage war ein Gutachten von Dr. Z.-R. aufgrund einer Untersuchung am 28.07.2008. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2009 wies die Beklagte den damals eingelegten Widerspruch zurück. Im anschließenden Klageverfahren S 4 R 757/09 beim Sozialgericht Ulm wurden die behandelnden Ärzte Dr. R. und Dr. S. befragt, sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. U. und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. J. eingeholt. Dr. R. teilte mit, dass er die Klägerin zuletzt im März 2007 behandelt habe. Dr. S. teilte mit, dass er die Klägerin letztmals am 18.01.2008 behandelt habe.
Dr. U. diagnostizierte in seinem Gutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 05.05.2010 folgende Gesundheitsstörungen:
&61485; Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks mit erheblicher Verschmächtigung der Muskulatur des rechten Schultergelenks nach operativer Refixation der Rotatorenmanschette, &61485; mehrfache Operation am rechten Ellenbogen bei Reiz des Ellenbogennervs, subjektiv in diesem Bereich noch Angabe von Beschwerden, &61485; Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Daumengrundgelenks bei operativer Rekonstruktion des ulnaren Bandes, &61485; verminderter Kalksalzgehalt der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule bei Verdacht auf Osteoporose mit Frakturen des 6. und 7. Brustwirbelkörpers.
Der Gutachter hielt leichte Arbeiten mit bestimmten qualitativen Einschränkungen, überwiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen, mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar.
Dr. J. beschrieb aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 05.10.2010 auf seinem Fachgebiet eine leichte Schädigung des Ellennervens rechts und eine Lumbalgie bei Osteoporose der Brustwirbelsäule mit zwei Wirbelfrakturen. Er hielt die Klägerin ebenfalls für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei wechselnder Körperhaltung und ohne längere Arbeiten am PC für vollschichtig leistungsfähig.
Mit Urteil vom 03.02.2011 wies das Sozialgericht Ulm die Klage ab. Im anschließenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 9 R 1203/11) nahm die Klägerin die Berufung im Termin vom 07.06.2011 zurück, nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hatte, ihr eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation zu gewähren.
Diese Maßnahme fand vom 19.07.2011 bis 16.08.2011 in der Rehabilitationsklinik B. W. statt. Die Rehaärzte bescheinigten im Entlassungsbericht für nicht gelenkbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Am 21.08.2012 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Agentur für Arbeit Ulm teilte mit Schreiben vom 16.10.2012 mit, dass ab 27.03.2008 kein Leistungsbezug mehr vorgelegen habe, weil der Anspruch erschöpft gewesen sei. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug habe nicht bestanden. Es sei nach dem Leistungsbezug keine Meldung erfolgt. Daten seien nicht mehr vorhanden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.11.2012 ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ausgehend von einem Leistungsfall der Erwerbsminderung am 21.08.2012 seien in der Zeit vom 21.08.2007 bis 20.08.2012 nur acht Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2013 wies sie den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.02.2013 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben. Zur Begründung hat sie hauptsächlich ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien von der Agentur für Arbeit nicht unterstützt worden. Ihr GdB sei 60. Sie könne sich nur mit Rollator fortbewegen. Einen Bescheid auszustellen, ohne sich über den Zustand eines Antragstellers zu informieren, sei nicht rechtens. Aufgrund ihres Gesundheitszustands sei sie nicht in der Lage, am Erwerbsleben teilzunehmen. Seit 2006 sei sie nicht mehr voll erwerbstätig gewesen aufgrund einer Schulteroperation und einer Daumenfraktur rechts 2007. Mit Schreiben vom 16.01.2014 hat die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf "Frührente" gestellt. Laut einem Telefonvermerk vom 17.06.2014 hat das Jobcenter Ulm der Kammervorsitzenden mitgeteilt, dass weder Arbeitslosengeld II noch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ab 2008 gezahlt worden seien. Mit Urteil vom 24.06.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei einem angenommenen Leistungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung am 21.08.2012 in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen würden. Verlängerungstatbestände kämen nicht in Betracht. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit seien nicht zu berücksichtigen, da für die Zeit nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld am 27.03.2008 keine Arbeitslosmeldung mehr vorliege. Zudem habe die Klägerin auch nach dem 31.12.2010 kein Arbeitslosengeld II bezogen.
Gegen das am 08.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.08.2014 beim Sozialgericht und der Klägerbevollmächtigte am 08.08.2014 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Diese ist trotz Erinnerung nicht begründet worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24.06.2014 sowie den Bescheid vom 07.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Vorsitzende hat die Beteiligten mit Schreiben vom 20.03.2015 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 08.04.2015 mitgeteilt, dass die Klägerin seit Januar 2015 einen 450 EUR-Job ausübe und mit einer Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG Einverständnis bestünde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Akten S 4 R 757/09 und L 9 R 1203/11 sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der Klägerin hat sich damit einverstanden erklärt.
Der Bescheid vom 07.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch nicht auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Versicherte haben gemäß §§ 43 Abs 1, Abs 2 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweise Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI). § 240 SGB VI dehnt aus Gründen des Vertrauensschutzes den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf vor dem 02.01.1961 geborene und berufsunfähig gewordene Versicherte aus, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllt sind. Da die Klägerin 1963 geboren ist, findet § 240 SGB VI auf sie keine Anwendung. Die Voraussetzungen des §§ 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie erfüllt nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diese lagen unstreitig letztmals im April 2010 vor. Zur Überzeugung des Senats lag jedoch jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt kein Leistungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung vor. Das Sozialgericht Ulm hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2011 die damalige Klage der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Antrag vom 13.6.2008, Bescheid vom 14.08.2008, Widerspruchsbescheid vom 28.01.2009, S 4 R 757/09) rechtskräftig abgelehnt. Die gegen die Klage erhobene Berufung wurde von der Klägerin am 07.06.2011 im Termin vor dem Landessozialgericht zurückgenommen. Das Sozialgericht hat in diesem Urteil ausgeführt, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht erwerbsgemindert war. Sie war noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen, unter Verwendung von wirbelsäulengerechten Sitzmöbeln und unter Vermeidung einer Überbelastung der rechten Hand auszuüben. Das Gericht stützte sich dabei auf die Sachverständigengutachten von Dr. U. und Dr. J ... Es kann dahinstehen, ob es dem Senat überhaupt verwehrt ist, bei einem rechtskräftigen abweisenden Urteil nachträglich einen Leistungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung vor der letzten mündlichen Verhandlung des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens festzustellen (§ 141 SGG). Jedenfalls macht sich der Senat die Begründung des Sozialgerichts Ulm im Urteil vom 03.02.2011 zu eigen. Die Gesundheitsstörungen der Klägerin lagen im Bereich der Wirbelsäule, des rechten Ellenbogens, des Daumengrundgelenks und der rechten Schulter. Durch diese Gesundheitsstörungen waren die oben beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Wesentliche Funktionseinschränkungen in der Beweglichkeit lagen bei den Untersuchungen durch die damaligen Gerichtsgutachter im Mai und Oktober 2010 nicht vor. Es lässt sich demnach auch kein untervollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen begründen. Die Diagnose einer Osteoporose führt für sich zu keiner zeitlichen Leistungseinschränkung. Entscheidend sind die sich daraus ergebenden Folgen und Funktionseinschränkungen. Diese wurden von den Gutachtern schlüssig und nachvollziehbar beschrieben und sind bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt. Das oben aufgezeigte Leistungsbild entspricht auch den Feststellungen von Dr. Z.-R. im Jahr 2008. Die ärztlichen Berichte von Dr. R. und Dr. S. bringen keinen relevanten Erkenntnisgewinn bzgl. eines Leistungsfalls 2010, weil zwischen 2007 bzw 2008 und 2010 dort keine Behandlungen stattfanden. Es kann weiter dahinstehen, ob nach April 2010 ein Leistungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung eingetreten ist. Denn jedenfalls sind für zeitlich nachfolgende Leistungsfälle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI nicht mehr erfüllt. Die Klägerin hat dann in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung auch unter Anwendung möglicher Verlängerungstatbestände gem. §§ 43 Abs 4 und 5 SGB VI, 241 SGB VI keine drei Jahre (36 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Die letzte im Versicherungskonto gespeicherte Pflichtbeitragszeit endet am 27.03.2008. Anschließend liegen keine Pflichtbeitragszeiten und keine Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI mehr vor. Insbesondere war die Klägerin ab 28.03.2008 nicht mehr bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI) und hat kein Arbeitslosengeld II erhalten (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 6 SGB VI). Dies ergibt sich aus der Auskunft der Agentur für Arbeit Ulm im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten und aus dem Telefonvermerk der Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Ulm vom 17.06.2014 und wird von der Klägerin letztlich auch nicht bestritten. Anderweitige Verlängerungstatbestände sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Aus obigen Gründen konnte auch die Berufung unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 24.01.1963 geborene Klägerin absolvierte eine Berufsausbildung zur Energieanlagenelektronikerin und war in diesem Beruf bis 1991 tätig. Zuletzt war sie bis September 2006 bei der Firma E. als Büroangestellte versicherungspflichtig beschäftigt.
Im Versicherungsverlauf sind vom 17.09.2006 bis 12.03.2007 Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Kranken- oder Übergangsgeld und vergleichbaren Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers enthalten. Seit 22.03.2007 ist die Klägerin arbeitslos. Sie bezog vom 22.03.2007 bis 27.03.2008 Arbeitslosengeld, unterbrochen durch den erneuten Bezug von Kranken- oder Übergangsgeld oder vergleichbaren Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers vom 08.10.2007 bis 01.01.2008. Vom 14.06.2007 bis 31.01.2011 sind im Versicherungsverlauf mit Unterbrechungen Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung gespeichert. Ab 28.03.2008 enthält der Versicherungsverlauf keine Pflichtbeitragszeiten mehr.
Die Klägerin beantragte am 13.06.2008 eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Diese lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 14.08.2008 ab. Grundlage war ein Gutachten von Dr. Z.-R. aufgrund einer Untersuchung am 28.07.2008. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2009 wies die Beklagte den damals eingelegten Widerspruch zurück. Im anschließenden Klageverfahren S 4 R 757/09 beim Sozialgericht Ulm wurden die behandelnden Ärzte Dr. R. und Dr. S. befragt, sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. U. und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. J. eingeholt. Dr. R. teilte mit, dass er die Klägerin zuletzt im März 2007 behandelt habe. Dr. S. teilte mit, dass er die Klägerin letztmals am 18.01.2008 behandelt habe.
Dr. U. diagnostizierte in seinem Gutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 05.05.2010 folgende Gesundheitsstörungen:
&61485; Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks mit erheblicher Verschmächtigung der Muskulatur des rechten Schultergelenks nach operativer Refixation der Rotatorenmanschette, &61485; mehrfache Operation am rechten Ellenbogen bei Reiz des Ellenbogennervs, subjektiv in diesem Bereich noch Angabe von Beschwerden, &61485; Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Daumengrundgelenks bei operativer Rekonstruktion des ulnaren Bandes, &61485; verminderter Kalksalzgehalt der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule bei Verdacht auf Osteoporose mit Frakturen des 6. und 7. Brustwirbelkörpers.
Der Gutachter hielt leichte Arbeiten mit bestimmten qualitativen Einschränkungen, überwiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen, mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar.
Dr. J. beschrieb aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 05.10.2010 auf seinem Fachgebiet eine leichte Schädigung des Ellennervens rechts und eine Lumbalgie bei Osteoporose der Brustwirbelsäule mit zwei Wirbelfrakturen. Er hielt die Klägerin ebenfalls für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei wechselnder Körperhaltung und ohne längere Arbeiten am PC für vollschichtig leistungsfähig.
Mit Urteil vom 03.02.2011 wies das Sozialgericht Ulm die Klage ab. Im anschließenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 9 R 1203/11) nahm die Klägerin die Berufung im Termin vom 07.06.2011 zurück, nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hatte, ihr eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation zu gewähren.
Diese Maßnahme fand vom 19.07.2011 bis 16.08.2011 in der Rehabilitationsklinik B. W. statt. Die Rehaärzte bescheinigten im Entlassungsbericht für nicht gelenkbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Am 21.08.2012 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Agentur für Arbeit Ulm teilte mit Schreiben vom 16.10.2012 mit, dass ab 27.03.2008 kein Leistungsbezug mehr vorgelegen habe, weil der Anspruch erschöpft gewesen sei. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug habe nicht bestanden. Es sei nach dem Leistungsbezug keine Meldung erfolgt. Daten seien nicht mehr vorhanden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.11.2012 ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ausgehend von einem Leistungsfall der Erwerbsminderung am 21.08.2012 seien in der Zeit vom 21.08.2007 bis 20.08.2012 nur acht Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2013 wies sie den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.02.2013 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben. Zur Begründung hat sie hauptsächlich ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien von der Agentur für Arbeit nicht unterstützt worden. Ihr GdB sei 60. Sie könne sich nur mit Rollator fortbewegen. Einen Bescheid auszustellen, ohne sich über den Zustand eines Antragstellers zu informieren, sei nicht rechtens. Aufgrund ihres Gesundheitszustands sei sie nicht in der Lage, am Erwerbsleben teilzunehmen. Seit 2006 sei sie nicht mehr voll erwerbstätig gewesen aufgrund einer Schulteroperation und einer Daumenfraktur rechts 2007. Mit Schreiben vom 16.01.2014 hat die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf "Frührente" gestellt. Laut einem Telefonvermerk vom 17.06.2014 hat das Jobcenter Ulm der Kammervorsitzenden mitgeteilt, dass weder Arbeitslosengeld II noch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ab 2008 gezahlt worden seien. Mit Urteil vom 24.06.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei einem angenommenen Leistungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung am 21.08.2012 in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen würden. Verlängerungstatbestände kämen nicht in Betracht. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit seien nicht zu berücksichtigen, da für die Zeit nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld am 27.03.2008 keine Arbeitslosmeldung mehr vorliege. Zudem habe die Klägerin auch nach dem 31.12.2010 kein Arbeitslosengeld II bezogen.
Gegen das am 08.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.08.2014 beim Sozialgericht und der Klägerbevollmächtigte am 08.08.2014 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Diese ist trotz Erinnerung nicht begründet worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24.06.2014 sowie den Bescheid vom 07.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Vorsitzende hat die Beteiligten mit Schreiben vom 20.03.2015 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 08.04.2015 mitgeteilt, dass die Klägerin seit Januar 2015 einen 450 EUR-Job ausübe und mit einer Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG Einverständnis bestünde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Akten S 4 R 757/09 und L 9 R 1203/11 sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der Klägerin hat sich damit einverstanden erklärt.
Der Bescheid vom 07.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch nicht auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Versicherte haben gemäß §§ 43 Abs 1, Abs 2 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweise Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI). § 240 SGB VI dehnt aus Gründen des Vertrauensschutzes den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf vor dem 02.01.1961 geborene und berufsunfähig gewordene Versicherte aus, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllt sind. Da die Klägerin 1963 geboren ist, findet § 240 SGB VI auf sie keine Anwendung. Die Voraussetzungen des §§ 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie erfüllt nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diese lagen unstreitig letztmals im April 2010 vor. Zur Überzeugung des Senats lag jedoch jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt kein Leistungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung vor. Das Sozialgericht Ulm hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2011 die damalige Klage der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Antrag vom 13.6.2008, Bescheid vom 14.08.2008, Widerspruchsbescheid vom 28.01.2009, S 4 R 757/09) rechtskräftig abgelehnt. Die gegen die Klage erhobene Berufung wurde von der Klägerin am 07.06.2011 im Termin vor dem Landessozialgericht zurückgenommen. Das Sozialgericht hat in diesem Urteil ausgeführt, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht erwerbsgemindert war. Sie war noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen, unter Verwendung von wirbelsäulengerechten Sitzmöbeln und unter Vermeidung einer Überbelastung der rechten Hand auszuüben. Das Gericht stützte sich dabei auf die Sachverständigengutachten von Dr. U. und Dr. J ... Es kann dahinstehen, ob es dem Senat überhaupt verwehrt ist, bei einem rechtskräftigen abweisenden Urteil nachträglich einen Leistungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung vor der letzten mündlichen Verhandlung des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens festzustellen (§ 141 SGG). Jedenfalls macht sich der Senat die Begründung des Sozialgerichts Ulm im Urteil vom 03.02.2011 zu eigen. Die Gesundheitsstörungen der Klägerin lagen im Bereich der Wirbelsäule, des rechten Ellenbogens, des Daumengrundgelenks und der rechten Schulter. Durch diese Gesundheitsstörungen waren die oben beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Wesentliche Funktionseinschränkungen in der Beweglichkeit lagen bei den Untersuchungen durch die damaligen Gerichtsgutachter im Mai und Oktober 2010 nicht vor. Es lässt sich demnach auch kein untervollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen begründen. Die Diagnose einer Osteoporose führt für sich zu keiner zeitlichen Leistungseinschränkung. Entscheidend sind die sich daraus ergebenden Folgen und Funktionseinschränkungen. Diese wurden von den Gutachtern schlüssig und nachvollziehbar beschrieben und sind bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt. Das oben aufgezeigte Leistungsbild entspricht auch den Feststellungen von Dr. Z.-R. im Jahr 2008. Die ärztlichen Berichte von Dr. R. und Dr. S. bringen keinen relevanten Erkenntnisgewinn bzgl. eines Leistungsfalls 2010, weil zwischen 2007 bzw 2008 und 2010 dort keine Behandlungen stattfanden. Es kann weiter dahinstehen, ob nach April 2010 ein Leistungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung eingetreten ist. Denn jedenfalls sind für zeitlich nachfolgende Leistungsfälle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI nicht mehr erfüllt. Die Klägerin hat dann in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung auch unter Anwendung möglicher Verlängerungstatbestände gem. §§ 43 Abs 4 und 5 SGB VI, 241 SGB VI keine drei Jahre (36 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Die letzte im Versicherungskonto gespeicherte Pflichtbeitragszeit endet am 27.03.2008. Anschließend liegen keine Pflichtbeitragszeiten und keine Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI mehr vor. Insbesondere war die Klägerin ab 28.03.2008 nicht mehr bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI) und hat kein Arbeitslosengeld II erhalten (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 6 SGB VI). Dies ergibt sich aus der Auskunft der Agentur für Arbeit Ulm im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten und aus dem Telefonvermerk der Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Ulm vom 17.06.2014 und wird von der Klägerin letztlich auch nicht bestritten. Anderweitige Verlängerungstatbestände sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Aus obigen Gründen konnte auch die Berufung unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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