Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 1943/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4071/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25.08.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als "BVG-Altersrente" bezeichnete Leistung, die der Kläger von der schweizerischen Pensionskasse R., W., erhält, bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Rente aus dem Ausland mit einem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. oder als Versorgungsbezug mit einem Beitragssatz von (derzeit) 15,5 v.H. zu berücksichtigen ist.
Der 1941 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert und Mitglied der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse. Er erhält von der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine als BVG-Altersrente bezeichnete Leistung in Höhe von 2.267,00 CHF seit Januar 2011 bzw. 2.287,00 CHF monatlich seit Januar 2013. Darüber hinaus erhält er seit 2007 von der Pensionskasse R. (im Folgenden: Pensionskasse) eine sich aus einer "BVG-Altersrente" (1.265,00 CHF) und einer "PK-Altersrente" (2.577,00 CHF) zusammensetzende monatliche Zahlung von 3.842,00 CHF.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 18.12.2013 - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse - die monatlichen Beiträge des Klägers für die Zeit ab 01.05.2013 insgesamt auf 529,19 EUR bzw. auf 529,13 EUR ab Juli 2013 fest. Hierbei errechnete sie monatliche Beiträge zur Krankenversicherung mit 451,37 EUR bzw. 451,32 EUR ab Juli 2013 und monatliche Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 77,82 EUR für Mai und Juni 2013 und 77,81 EUR ab Juli 2013. Sie legte der Berechnung monatliche Einnahmen des Klägers in Höhe von 1.918,90 EUR (Mai/Juni) bzw. 1918,55 EUR (ab Juli 2013) aus anrechenbaren Versorgungsbezügen und 1.877,28 EUR aus einer ausländischen Rente zugrunde. Auf die durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung gezahlte Rente wandte sie den Beitragssatz von 8,2 % zur Krankenversicherung an, auf die gesamten Leistungen der Pensionskasse wandte sie als Versorgungsbezüge den Beitragssatz von 15,5 v.H zur gesetzlichen Krankenversicherung an.
Die Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 26.12.2013 Widerspruch. Bei der durch die Pensionskasse gezahlten "BVG-Altersrente" handele es sich um die schweizerische gesetzliche Rente. BVG stehe für Bundesversicherungsgesetz. Jeder Arbeitnehmer habe danach die Beiträge zu zahlen. Die durch die Pflichtversicherung erworbene Rente, die lediglich von der Pensionskasse auszuzahlen sei, müsse gleich behandelt werden wie seine AHV-Rente. Die Pensionskassen seien zwar betriebliche Einrichtungen. Die BVG-Rente beruhe aber auf einer zwingenden gesetzlichen Rentenregelung. Es handle sich nicht um eine betriebliche Vorsorge.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Zahlung der Schweizer Pensionskasse, die in einer privatrechtlichen Rechtsform organisiert seien, von ihr als Leistung der betrieblichen Altersversorgung eingestuft würden. Der EuGH habe entschieden, dass es das Recht jedes einzelnen Mitgliedstaates sei, Beiträge auch auf ausländische Versorgungsbezüge festzulegen. Für eine Vergleichbarkeit der Leistung mit Versorgungsbezügen spreche die privatrechtliche Organisation der betrieblichen Pensionskassen. Die Leistungen seien damit der deutschen betrieblichen Altersversorgung vergleichbar.
Der Kläger hielt mit Schreiben vom 14.01.2014 an seinem Widerspruch fest. Nach seiner Meinung sei die BVG-Altersrente als ausländische gesetzliche Rente einzustufen. Der Pensionskassen-Altersrente (PK-Rente) könne dagegen der Satz von 15,5% als betriebliche Altersvorsorge zugrunde gelegt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 zurück. Die Zahlungen der Pensionskasse seien nach §§ 237 Satz 1 Nr. 1 und 2, 229 SGB V als Versorgungsbezüge der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen. Gleiches gelte nach § 57 Abs. 1 SGB XI für die Beitragsbemessung zur Pflegeversicherung. Es finde der allgemeine Beitragssatz des § 241 SGB V und nicht der ermäßigte Beitragssatz für ausländische Renten nach § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V Anwendung. Nach der Stellungnahme der Verbindungsstelle Krankenversicherung -Ausland vom 01.04.2010 zur Beitragspflicht von Leistungen der schweizerischen Pensionskassen sei Grundlage für die Prüfung der Beitragspflicht die nach deutschem Recht maßgebliche Definition der betrieblichen Altersvorsorge. Im Fall der schweizerischen Pensionskassen werde an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis angeknüpft. Demzufolge handle es sich insbesondere auch bei der BVG-Rente um Versorgungsbezüge.
Der Kläger erhob am 22.04.2014 hiergegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (S 11 KR 1943/14). Er vertiefte sein Vorbringen und hielt an seiner Auffassung fest, dass es sich bei der BVG-Altersrente, die ihm durch die Pensionskasse ausgezahlt werde, um eine gesetzliche Rente handele. Anders sei es bei der PK-Rente. Die Regelungen des schweizerischen BVG zur Altersrente seien zwingende sozialversicherungsrechtliche Vorschriften.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2014 hob das SG Freiburg den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit auf, als die dem Kläger von der schweizerischen Pensionskasse R. nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenversorgung (BVG) gewährte Altersrente mit einem 8,2 % überschreitenden Beitragssatz bei der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung berücksichtigt wurde. Die Klage sei zulässig und begründet. Die auf dem schweizerischen BVG beruhende Rente des Klägers aus der Pensionskasse dürfe nur mit einem Beitragssatz von 8,2 % bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt werden. Dies ergebe sich aus § 247 S. 2 SGB V. Bei der Rente nach dem BVG handele es sich um eine ausländische Rente und nicht um einen Versorgungsbezug. Das Gericht schließe sich der überzeugenden Rechtsprechung des SG Freiburg (Urt. v. 11.04.2013 S 5 KR 81/13) und des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13) an.
Gegen den ihr am 27.08.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 25.09.2014 Berufung eingelegt.
Sie ist weiterhin der Rechtsauffassung, die vom Kläger durch die Pensionskasse bezogene "BVG-Rente" sei ein Versorgungsbezug und keine der Rente vergleichbare Leistung.
Die Beklagte beantragt (sachdienlich gefasst), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25.08.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich am 28.01.2015 (Kläger) und 12.03.2015 (Beklagte) mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, die Akte des SG sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Die Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg hat zutreffend entschieden, dass die KV-Beiträge auf die "BVG-Rente" der Pensionskasse nicht mit dem Beitragssatz von (derzeit) 15,5 v.H. nach § 241 SGB V, sondern nur mit dem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. nach § 247 SGB V erhoben werden können. Es hat deshalb zu Recht die Entscheidungen insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf die "BVG-Rente" des Klägers aus der Pensionskasse Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2 % erhoben hat.
Zulässige Klageart ist die isolierte Teilanfechtungsklage. Denn mit der (teilweisen) Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2014 soweit die Beklagte bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zahlung der Pensionskasse einen Beitragssatz von mehr als (derzeit) 8,2 v.H. ansetzte, kann der Kläger sein Klageziel erreichen.
Das Sozialgericht Freiburg hat die BVG-Rente zu Recht als "ausländische Rente" und nicht als "Versorgungsbezug" eingestuft. Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a) des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 [Art 13 Abs. 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze]). Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 Satz 2 SGB V). Die Zuordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung" oder als "Versorgungsbezug" ist erforderlich, weil hierauf unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden. Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 Satz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz von derzeit 15,5 v.H. (§ 241 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FinG] vom 22. Dezember 2010, BGBl. I, S. 2309), abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme nach § 248 Satz 2 SGB V. Ist die gezahlte Leistung als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einzustufen, beträgt nach § 247 Satz 2 SGB V (eingefügt durch Art. 4 Nr. 9 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze) der Beitragssatz derzeit 8,2 v.H. Für die Bemessung der Beiträge auf ausländische Renten gilt abweichend von Satz 1, wonach für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung findet, nach § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte (15,5 v.H.: 2 = 7,75 v.H. + 0,45).
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, stellt das BSG mit einer institutionellen Abgrenzung typisierend darauf ab, dass die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (z.B. Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, a.a.O.).
Dem Kläger wird von der Pensionskasse u. a. eine "BVG-Altersrente" gewährt. Diese beruht auf dem schweizerischen BVG (so genannte Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung) und ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland gemäß § 228 Satz 2 SGB V und kein Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 SGB V.
Der Senat teilt die im angegriffenen Gerichtsbescheid wiedergegebene Rechtsauffassung. Der erkennende Senat hat sich etwa mit Urteil vom 12.11.2014 - L 5 KR 2035/13 - bereits zu dieser Rechtsfrage geäußert und den Argumenten des 4. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2013, L 4 KR 1984/13) angeschlossen. Weitere Entscheidungen des 8. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 11.05.2007- L 8 AL 158/06 - juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 18.12.2008, a.a.O., und - L 8 AL 3084/06 - juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7/7a AL 36/07 R -, in juris) und des 12. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 12.05.2011 - L 12 AL 1208/10 -, juris), vertreten ebenfalls die dargestellte Auffassung. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) sieht Schweizer Pensionskassen als gesetzliche Rentenversicherungsträger an (Beschluss vom 25.03.2010 - X B 142/09 -, juris).
Die Regelungen der sog. 2. Säule nach dem schweizerischen BVG stellen sich als ein gesetzliches Rentenversicherungssystem dar. Es deckt die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität ab und ist unter staatlicher Aufsicht organisiert. In Art. 1 Abs. 1 BVG ist der Zweck des BVG dahin beschrieben, berufliche Vorsorge umfasst alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als SFR 21.060,00 (Art. 7 BVG) beziehen, der obligatorischen Versicherung. Die obligatorische Versicherung endet u.a. nach Art. 10 Satz 2 Buchst. a) BVG, wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht wird. Nach Art. 13 BVG haben Anspruch auf Altersleistungen Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 62. Altersjahr, seit 01.01.2005 das 64. Altersjahr, zurückgelegt haben (Satz 1). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Satz 2). Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG). Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 v.H. für das ordentliche Rentenalter (Art. 14 Abs. 2 BVG). Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG) und monatlich gezahlt (Art. 38 BVG). Träger der Leistungen sind Vorsorgeeinrichtungen, die sich in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen, eintragen lassen müssen (Art. 48 Abs. 1 BVG). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art 48 Abs. 2 BVG). Die Versorgungseinrichtungen werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch verwaltet (Art. 51 BVG). Die Beiträge werden sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Arbeitnehmern getragen (Art. 66 BVB).
Die dem Kläger nach dem BVG gezahlte Rentenleistung ist eine Altersleistung und entspricht einer Altersrente. Der Kläger erhält als Leistung der Pensionskasse R. die "BVG-Altersrente", also eine Leistung, die ausdrücklich auf diese gesetzlich verpflichtenden Regelungen Bezug nimmt. Sie wird wie eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung monatlich gezahlt. Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat auch davon aus, dass die Pensionskasse R. eine nach Art. 48 BVG registrierte Versorgungseinrichtung ist.
Die nach dem BVG gezahlten Rentenleistungen können nicht mit entsprechenden Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gleichgesetzt werden. Die Rentenleistungen des BVG beruhen - wie dargestellt - nach Art. 2 Abs. 1 BVG auf einer obligatorischen Versicherung und damit auf einer Pflichtversicherung. Leistungen nach dem BetrAVG erhält der Arbeitnehmer demgegenüber nur bei einer Zusage des Arbeitgebers, wobei der Arbeitgeber zu einer Zusage nicht verpflichtet ist. Zudem haben die Leistungen nach dem BVG einen öffentlich-rechtlichen Charakter (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a.a.O.), während die Leistungen nach dem BetrAVG im Regelfall privat-rechtlichen Charakter haben. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
III. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als "BVG-Altersrente" bezeichnete Leistung, die der Kläger von der schweizerischen Pensionskasse R., W., erhält, bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Rente aus dem Ausland mit einem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. oder als Versorgungsbezug mit einem Beitragssatz von (derzeit) 15,5 v.H. zu berücksichtigen ist.
Der 1941 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert und Mitglied der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse. Er erhält von der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine als BVG-Altersrente bezeichnete Leistung in Höhe von 2.267,00 CHF seit Januar 2011 bzw. 2.287,00 CHF monatlich seit Januar 2013. Darüber hinaus erhält er seit 2007 von der Pensionskasse R. (im Folgenden: Pensionskasse) eine sich aus einer "BVG-Altersrente" (1.265,00 CHF) und einer "PK-Altersrente" (2.577,00 CHF) zusammensetzende monatliche Zahlung von 3.842,00 CHF.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 18.12.2013 - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse - die monatlichen Beiträge des Klägers für die Zeit ab 01.05.2013 insgesamt auf 529,19 EUR bzw. auf 529,13 EUR ab Juli 2013 fest. Hierbei errechnete sie monatliche Beiträge zur Krankenversicherung mit 451,37 EUR bzw. 451,32 EUR ab Juli 2013 und monatliche Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 77,82 EUR für Mai und Juni 2013 und 77,81 EUR ab Juli 2013. Sie legte der Berechnung monatliche Einnahmen des Klägers in Höhe von 1.918,90 EUR (Mai/Juni) bzw. 1918,55 EUR (ab Juli 2013) aus anrechenbaren Versorgungsbezügen und 1.877,28 EUR aus einer ausländischen Rente zugrunde. Auf die durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung gezahlte Rente wandte sie den Beitragssatz von 8,2 % zur Krankenversicherung an, auf die gesamten Leistungen der Pensionskasse wandte sie als Versorgungsbezüge den Beitragssatz von 15,5 v.H zur gesetzlichen Krankenversicherung an.
Die Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 26.12.2013 Widerspruch. Bei der durch die Pensionskasse gezahlten "BVG-Altersrente" handele es sich um die schweizerische gesetzliche Rente. BVG stehe für Bundesversicherungsgesetz. Jeder Arbeitnehmer habe danach die Beiträge zu zahlen. Die durch die Pflichtversicherung erworbene Rente, die lediglich von der Pensionskasse auszuzahlen sei, müsse gleich behandelt werden wie seine AHV-Rente. Die Pensionskassen seien zwar betriebliche Einrichtungen. Die BVG-Rente beruhe aber auf einer zwingenden gesetzlichen Rentenregelung. Es handle sich nicht um eine betriebliche Vorsorge.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Zahlung der Schweizer Pensionskasse, die in einer privatrechtlichen Rechtsform organisiert seien, von ihr als Leistung der betrieblichen Altersversorgung eingestuft würden. Der EuGH habe entschieden, dass es das Recht jedes einzelnen Mitgliedstaates sei, Beiträge auch auf ausländische Versorgungsbezüge festzulegen. Für eine Vergleichbarkeit der Leistung mit Versorgungsbezügen spreche die privatrechtliche Organisation der betrieblichen Pensionskassen. Die Leistungen seien damit der deutschen betrieblichen Altersversorgung vergleichbar.
Der Kläger hielt mit Schreiben vom 14.01.2014 an seinem Widerspruch fest. Nach seiner Meinung sei die BVG-Altersrente als ausländische gesetzliche Rente einzustufen. Der Pensionskassen-Altersrente (PK-Rente) könne dagegen der Satz von 15,5% als betriebliche Altersvorsorge zugrunde gelegt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 zurück. Die Zahlungen der Pensionskasse seien nach §§ 237 Satz 1 Nr. 1 und 2, 229 SGB V als Versorgungsbezüge der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen. Gleiches gelte nach § 57 Abs. 1 SGB XI für die Beitragsbemessung zur Pflegeversicherung. Es finde der allgemeine Beitragssatz des § 241 SGB V und nicht der ermäßigte Beitragssatz für ausländische Renten nach § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V Anwendung. Nach der Stellungnahme der Verbindungsstelle Krankenversicherung -Ausland vom 01.04.2010 zur Beitragspflicht von Leistungen der schweizerischen Pensionskassen sei Grundlage für die Prüfung der Beitragspflicht die nach deutschem Recht maßgebliche Definition der betrieblichen Altersvorsorge. Im Fall der schweizerischen Pensionskassen werde an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis angeknüpft. Demzufolge handle es sich insbesondere auch bei der BVG-Rente um Versorgungsbezüge.
Der Kläger erhob am 22.04.2014 hiergegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (S 11 KR 1943/14). Er vertiefte sein Vorbringen und hielt an seiner Auffassung fest, dass es sich bei der BVG-Altersrente, die ihm durch die Pensionskasse ausgezahlt werde, um eine gesetzliche Rente handele. Anders sei es bei der PK-Rente. Die Regelungen des schweizerischen BVG zur Altersrente seien zwingende sozialversicherungsrechtliche Vorschriften.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2014 hob das SG Freiburg den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit auf, als die dem Kläger von der schweizerischen Pensionskasse R. nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenversorgung (BVG) gewährte Altersrente mit einem 8,2 % überschreitenden Beitragssatz bei der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung berücksichtigt wurde. Die Klage sei zulässig und begründet. Die auf dem schweizerischen BVG beruhende Rente des Klägers aus der Pensionskasse dürfe nur mit einem Beitragssatz von 8,2 % bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt werden. Dies ergebe sich aus § 247 S. 2 SGB V. Bei der Rente nach dem BVG handele es sich um eine ausländische Rente und nicht um einen Versorgungsbezug. Das Gericht schließe sich der überzeugenden Rechtsprechung des SG Freiburg (Urt. v. 11.04.2013 S 5 KR 81/13) und des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13) an.
Gegen den ihr am 27.08.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 25.09.2014 Berufung eingelegt.
Sie ist weiterhin der Rechtsauffassung, die vom Kläger durch die Pensionskasse bezogene "BVG-Rente" sei ein Versorgungsbezug und keine der Rente vergleichbare Leistung.
Die Beklagte beantragt (sachdienlich gefasst), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25.08.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich am 28.01.2015 (Kläger) und 12.03.2015 (Beklagte) mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, die Akte des SG sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Die Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg hat zutreffend entschieden, dass die KV-Beiträge auf die "BVG-Rente" der Pensionskasse nicht mit dem Beitragssatz von (derzeit) 15,5 v.H. nach § 241 SGB V, sondern nur mit dem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. nach § 247 SGB V erhoben werden können. Es hat deshalb zu Recht die Entscheidungen insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf die "BVG-Rente" des Klägers aus der Pensionskasse Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2 % erhoben hat.
Zulässige Klageart ist die isolierte Teilanfechtungsklage. Denn mit der (teilweisen) Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2014 soweit die Beklagte bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zahlung der Pensionskasse einen Beitragssatz von mehr als (derzeit) 8,2 v.H. ansetzte, kann der Kläger sein Klageziel erreichen.
Das Sozialgericht Freiburg hat die BVG-Rente zu Recht als "ausländische Rente" und nicht als "Versorgungsbezug" eingestuft. Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a) des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 [Art 13 Abs. 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze]). Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 Satz 2 SGB V). Die Zuordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung" oder als "Versorgungsbezug" ist erforderlich, weil hierauf unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden. Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 Satz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz von derzeit 15,5 v.H. (§ 241 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FinG] vom 22. Dezember 2010, BGBl. I, S. 2309), abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme nach § 248 Satz 2 SGB V. Ist die gezahlte Leistung als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einzustufen, beträgt nach § 247 Satz 2 SGB V (eingefügt durch Art. 4 Nr. 9 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze) der Beitragssatz derzeit 8,2 v.H. Für die Bemessung der Beiträge auf ausländische Renten gilt abweichend von Satz 1, wonach für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung findet, nach § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte (15,5 v.H.: 2 = 7,75 v.H. + 0,45).
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, stellt das BSG mit einer institutionellen Abgrenzung typisierend darauf ab, dass die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (z.B. Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, a.a.O.).
Dem Kläger wird von der Pensionskasse u. a. eine "BVG-Altersrente" gewährt. Diese beruht auf dem schweizerischen BVG (so genannte Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung) und ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland gemäß § 228 Satz 2 SGB V und kein Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 SGB V.
Der Senat teilt die im angegriffenen Gerichtsbescheid wiedergegebene Rechtsauffassung. Der erkennende Senat hat sich etwa mit Urteil vom 12.11.2014 - L 5 KR 2035/13 - bereits zu dieser Rechtsfrage geäußert und den Argumenten des 4. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2013, L 4 KR 1984/13) angeschlossen. Weitere Entscheidungen des 8. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 11.05.2007- L 8 AL 158/06 - juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 18.12.2008, a.a.O., und - L 8 AL 3084/06 - juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7/7a AL 36/07 R -, in juris) und des 12. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 12.05.2011 - L 12 AL 1208/10 -, juris), vertreten ebenfalls die dargestellte Auffassung. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) sieht Schweizer Pensionskassen als gesetzliche Rentenversicherungsträger an (Beschluss vom 25.03.2010 - X B 142/09 -, juris).
Die Regelungen der sog. 2. Säule nach dem schweizerischen BVG stellen sich als ein gesetzliches Rentenversicherungssystem dar. Es deckt die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität ab und ist unter staatlicher Aufsicht organisiert. In Art. 1 Abs. 1 BVG ist der Zweck des BVG dahin beschrieben, berufliche Vorsorge umfasst alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als SFR 21.060,00 (Art. 7 BVG) beziehen, der obligatorischen Versicherung. Die obligatorische Versicherung endet u.a. nach Art. 10 Satz 2 Buchst. a) BVG, wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht wird. Nach Art. 13 BVG haben Anspruch auf Altersleistungen Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 62. Altersjahr, seit 01.01.2005 das 64. Altersjahr, zurückgelegt haben (Satz 1). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Satz 2). Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG). Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 v.H. für das ordentliche Rentenalter (Art. 14 Abs. 2 BVG). Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG) und monatlich gezahlt (Art. 38 BVG). Träger der Leistungen sind Vorsorgeeinrichtungen, die sich in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen, eintragen lassen müssen (Art. 48 Abs. 1 BVG). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art 48 Abs. 2 BVG). Die Versorgungseinrichtungen werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch verwaltet (Art. 51 BVG). Die Beiträge werden sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Arbeitnehmern getragen (Art. 66 BVB).
Die dem Kläger nach dem BVG gezahlte Rentenleistung ist eine Altersleistung und entspricht einer Altersrente. Der Kläger erhält als Leistung der Pensionskasse R. die "BVG-Altersrente", also eine Leistung, die ausdrücklich auf diese gesetzlich verpflichtenden Regelungen Bezug nimmt. Sie wird wie eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung monatlich gezahlt. Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat auch davon aus, dass die Pensionskasse R. eine nach Art. 48 BVG registrierte Versorgungseinrichtung ist.
Die nach dem BVG gezahlten Rentenleistungen können nicht mit entsprechenden Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gleichgesetzt werden. Die Rentenleistungen des BVG beruhen - wie dargestellt - nach Art. 2 Abs. 1 BVG auf einer obligatorischen Versicherung und damit auf einer Pflichtversicherung. Leistungen nach dem BetrAVG erhält der Arbeitnehmer demgegenüber nur bei einer Zusage des Arbeitgebers, wobei der Arbeitgeber zu einer Zusage nicht verpflichtet ist. Zudem haben die Leistungen nach dem BVG einen öffentlich-rechtlichen Charakter (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a.a.O.), während die Leistungen nach dem BetrAVG im Regelfall privat-rechtlichen Charakter haben. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
III. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved