L 13 AS 4166/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1429/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4166/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 3. Januar bis 31. Juli 2005 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen.

Der 1951 geborene Kläger, der seit 1. Dezember 2011 Rente bezieht, hatte bis 13. Oktober 1998 Arbeitslosengeld (Alg) und in den Zeiträumen vom 14. Oktober 1998 bis 7. September 2000 sowie 30. August 2001 bis 9. Oktober 2004 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen. Die Bewilligungsbescheide waren von der Bundesagentur für Arbeit mit Bescheiden vom 6. Oktober 2004 und Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2005 zurückgenommen worden, da der Kläger Vermögenswerte verschwiegen bzw. keine hinreichende Angaben zu Vermögenswerten gemacht hatte sowie im Rahmen der Arrestanordnung der Eintrag einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück in V.-B. i.H.v. 87.613,40 EUR verfügt. Die anschließende am 2. Februar 2005 erhobene Klage sowie die Berufung des Klägers, der u.a. geltend machte, bei den Vermögenswerten handle es sich um treuhänderisch verwaltetes Vermögen einer Frau R. E. M. d. P. (M.) aus Ecuador und es sei ein Darlehen von einer Frau L. L. (L.) aufgenommen worden, blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Freiburg [SG], S 12 AL 356/05, vom 4. November 2005 und die Berufung zurückweisender Beschluss des erkennenden Senats, L 13 AL 943/06, vom 23. November 2010). Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten L 13 AL 943/06 verwiesen. Im nachfolgenden Strafverfahren wegen Betrugs zu Lasten der Bundesagentur für Arbeit wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 25. Mai 2011, Geschäftsnummer xx DS xxx Js xxxx - AK 314/10)

Breits am 5. Januar 2005 beantragte der (nach seinen Angaben damals getrennt lebende und mit Urteil vom 17. Januar 2005 geschiedene) Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er legte eine Verdienstbescheinigung der P. Verlagsgesellschaft mbH vom 31. Dezember 2004 (Bruttoarbeitsentgelt Dezember 409,03 EUR, netto 389,42 EUR) vor und gab an, er verfüge über ein Girokonto mit einem Guthaben von 297,80 EUR, Bargeld i. H. v. 355,00 EUR sowie über Sparbücher ("tlw. Bauverein Kaution") mit Guthaben von 2.525,11 EUR (Zinsen im vorangegangenen Jahr 46,72 EUR), 49,79 EUR (Zinsen im vorangegangenen Jahr 1,33 EUR) und 564,27 EUR (Zinsen im vorangegangenen Jahr 30,39 EUR). Eigentümer eines bebauten Grundstückes sei er nicht. Bebaute Grundstücke, bezüglich derer er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei, seien "lediglich als Treugut in meiner treuhänd. Verwaltung vorhanden, sie sind nicht mein Eigentum!". Unbebaute Grundstücke habe er nicht. Ferner gab der Kläger weitere Guthaben an, die als Reparaturrücklage für von ihm treuhänderisch verwaltete Immobilien dienten und ihm von der Treugeberin zur Verfügung gestellt worden seien und über die er wie über eine Dispositionskredit verfügen könne, allerdings nur zweckgebunden, mit einem "derzeitigen" Guthaben von 6.943,35 EUR. Er sei weder verpflichtet, noch berechtigt, über treuhänderisch verwaltetes Fremdvermögen Auskünfte zu erteilen. In diesem Fall habe er "freundlicherweise die Erlaubnis der Treugeberin zur Abgabe dieser Auskunft erhalten". Zu seinen Kosten für Unterkunft und Heizung gab er Mietkosten ohne Garage, Stellplatz und Nebenkosten i. H. v. 367,52 EUR, eine Heizkostenpauschale i. H. v. 40,90 EUR sowie Nebenkosten i. H. v. 70,48 EUR an und legte eine Mietbescheinigung des Bauvereins B. eG vor (Grundmiete 367,52 EUR abzüglich Zuschlag 4,09 EUR, Betriebskosten 44,48 EUR, Heizung und Warmwasser 40,90 EUR, Wasser und Abwasser 26,00 EUR, Parkplatz 10,23 EUR).

Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Freiburg, Rechtsvorgängerin des Beklagten, bewilligte dem Kläger unter Mitberücksichtigung der angegebenen Einkünfte bei der P. Verlagsgesellschaft mbH (abzüglich Freibetrag und nach Einkommensbereinigung) mit Bescheid vom 20. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 3. Januar bis 31. Juli 2005 (für Januar 536,50 EUR [Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 79,75 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung 456,75 EUR] und für die Folgemonate jeweils 554,99 EUR [Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 82,50 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung 472,49 EUR]). Die Leistungen wurden für Januar und Februar 2005 ausbezahlt.

Mit Widerspruch vom 9. Februar 2005 begehrte der Kläger Leistungen bereits ab 1. Januar 2005.

Nachdem die Bundesagentur für Arbeit die Bewilligungen von Alhi mit den Bescheiden vom 6. Oktober 2004 und Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2005 zurückgenommen und der Kläger deswegen beim SG am 2. Februar 2005 Klage erhoben hatte, nahm die ARGE Freiburg mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29. März 2005 unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2005 die Bewilligung von Leistungen ab 3. Januar 2005 ganz zurück und forderte die bis dahin geleisteten Zahlungen i. H. v. 1.091,49 EUR zurück. Der Kläger verfüge über Vermögen, das den Freibetrag übersteige. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, da der Kläger falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe. Er sei verpflichtet gewesen, sein (Gesamt-) Vermögen anzugeben. Da er seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei, seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für eine Rücknahme erfüllt.

Dagegen erhob der Kläger am 1. April 2005 ebenfalls Widerspruch und machte geltend, er verfüge über kein Vermögen, das den Freibetrag übersteige, und habe auch vollständige Angaben gemacht sowie auf seine bestehende Treuhänderschaft hingewiesen.

Im Hinblick auf das Klageverfahren S 12 AL 356/05 regte die ARGE Freiburg das Ruhen des Widerspruchsverfahrens an, die Bevollmächtigte des Klägers, die diesen auch im Verfahren wegen Aufhebung der Bewilligung von Alhi vertrat, am 28. April 2005 telefonisch einverstanden erklärte.

Während des Widerspruchsverfahrens führte das SG im Rechtsstreit S 12 AL 356/05 wegen der Bescheide vom 6. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2005 der Bundesagentur für Arbeit Ermittlungen durch und wies die Klage mit Urteil vom 4. November 2005 ab. Nach Aufklärung des Sachverhalts und Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten xxx Js xxxx wies der erkennende Senat, dem der Kläger u.a. zahlreiche Unterlagen vorlegte, mit Beschluss vom 23. November 2010, L 13 AL 943/06, die Berufung zurück. In dieser Entscheidung stellte der erkennende Senat fest, dass das Vermögen des Klägers einem Anspruch auf Alhi entgegengestanden habe und die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligung von Alhi vorlägen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 23. November 2010 in den beigezogenen Akten L 13 AL 943/06 verwiesen.

Nach dem die Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 23. November 2010 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2011 zurück. Der Kläger habe falsche Angaben zu seinem Vermögensverhältnissen gemacht, was sich auch aus der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 23. November 2010, L 13 AL 943/06, ergebe.

Deswegen hat der Kläger am 18. März 2011 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben. Er hat u. a. geltend gemacht, er habe im Antrag sämtliche Vermögenswerte mitgeteilt und auf das Vorhandensein des treuhänderisch verwalteten Vermögens ausdrücklich hingewiesen. Seine "Verfügungsberechtigung über mehrere Konten" ergebe sich daraus, dass er im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung als Verwaltungsfachkraft Vollmacht für "verschiedene Geschäftsgirokonten" gehabt habe, ebenso wie für das Girokonto seiner 84-jährigen gehbehinderten Mutter. Diese Konten hätten aber nichts mit seinem persönlichen Vermögen zu tun.

Mit Urteil vom 28. September 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei nach § 45 Abs. 1 SGB X befugt gewesen, den die Leistungen bewilligenden Verwaltungsakt zurückzuzunehmen. Dieser sei von Beginn an rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen wegen Vermögens gehabt. Gemäß § 1 Satz 2 SGB II umfasse die Grundsicherung für Arbeitssuchende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhielten Leistungen nach dem SBG II erwerbsfähige Personen, die hilfebedürftig seien. Hilfebedürftig sei gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigener Kraft und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne. Nach § 12 Abs. 1 SGB II seien als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen sei grundsätzlich die Gesamtheit von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert. Verwertbar sei Vermögen oberhalb der Freigrenzen. Insofern sei der Kläger nicht hilfebedürftig. Das Gericht schließe sich diesbezüglich nach eigener sachlicher und rechtlicher Prüfung den Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2010, L 13 AL 943/06, an. Dieses haben überzeugend ausgeführt, dass der Kläger sowohl in der Zeit vom 14. Oktober 1998 bis 7. September 2000 und vom 30. August 2001 bis 9. Oktober 2004 nicht bedürftig im Sinne der Bestimmungen zur Alhi nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gewesen sei. Die Vermögensverhältnisse unterschieden sich auch nicht im streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. Januar bis 31. Juli 2005 erheblich von denen, die das Landessozialgericht in seiner Entscheidung festgestellt habe. Es stehe fest, dass der Kläger auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. Januar 2005 bis 31. Juli 2005 über Vermögen verfügt habe, das einer Leistungsgewährung nach dem SGB II entgegengestanden habe. Der Kläger habe auch im Gerichtsverfahren nicht vorgetragen, dass sich seine Vermögensverhältnisse nach dem 9. Oktober 2004 entscheidend geändert hätten. Vielmehr trage er vor, die vorhandenen Vermögen treuhänderisch zu verwalten. Die Verfügungsberechtigung über mehrere Konten erkläre er damit, dass er im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung als Verwaltungsfachkraft Vollmacht für verschiedene Geschäftsgirokonten gehabt habe, ebenso über das Girokonto seiner 84-jährigen gehbehinderten Mutter. Er habe außerdem ein Schreiben des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2002 vorgelegt, die eine "eingefrorene" Überweisung an Frau Rosa Elvira Mendez nach Ecuador betroffen habe. Diese Einwände habe bereits das LSG Baden-Württemberg überzeugend widerlegt und könnten keine Anhaltspunkte für eine Hilfswegbedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum begründen. Die Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 20. Januar 2005 sei somit von Beginn an rechtswidrig gewesen, da der Kläger über ein einen Anspruch ausschließendes Vermögen verfügt habe. Ein Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X steht der Rücknahme nicht entgegen. Der Kläger habe im Rahmen seines Antrags angegeben, nicht Eigentümer bebauter Grundstücke zu sein und handschriftlich ergänzt, "bebaute Grundstücke sind lediglich als Treugut in meiner treuhänderischen Verwaltung vorhanden, sie sind nicht mein Eigentum". In dem er nicht angegeben habe, tatsächlich auf Grund der Eintragungen ins Grundbuch Eigentümer von bebauten Grundstücken gewesen zu sein, habe er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht. Diese habe er erst später teilweise richtig gestellt. Der Beklagte sei deshalb berechtigt gewesen, die Bewilligungsbescheide auch mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückzunehmen. Die Entscheidung einer vollständigen Aufhebung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Die zu wahrenden Fristen seien eingehalten. Die Erstattungsverfügung finde ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die gezahlten Leistungen und Beiträge seien deshalb zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen das am 13. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. November 2011 Berufung eingelegt.

Das Berufungsverfahren war zeitweilig mit dem Verfahren L 13 AS 4881/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 hat der Senat den Verbindungsbeschluss vom 19. Dezember 2011 wieder aufgehoben.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das SG habe nur den Senatsbeschluss vom 23. November 2010 "rezitiert" und sei nicht darauf eingegangen, dass im Widerspruchsbescheid fälschlich behauptet worden sei, er habe gleichzeitig zwei Autos besessen. Er habe auch auf die Rechtseinschätzung seiner damaligen Rechtsanwältin, dass die Leistungen der Arbeitsagentur berechtigt seien, vertrauen dürfen und sie in gutem Glauben erhalten. Dies schließe eine Rückforderung aus. Im Antrag habe er die Gebäude auch aufgeführt und nicht verschwiegen und das Treuhandverhältnis korrekt angegeben. Er beanstande auch die Beweiswürdigung des Senats im Beschluss vom 23. November 2010. Seine Verurteilung wegen Betruges sei "falsch" gewesen und er habe nur auf Anraten seines Anwalts auf eine Berufung verzichtet. Während der Dauer der Arbeitslosigkeit sei er einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Auf Grund des weit zurückliegenden Zeitraumes ab 2004/2005 könne er sich leider nicht mehr an exakte Termine erinnern. Er sei weiter als Eigentümer der Grundstücke in L. und V.-B. im Grundbuch eingetragen. Der Treuhandvertrag und die Nachweise über durch Banküberweisungen belegte Zahlungen seit 2002 "liege bei den Akten". Die alten Gebäude erwirtschafteten große Verluste. Es habe ein äußerst hoher Reparaturstau vorgelegen, der auch weiter bestehe. Größere Summen aus dem Treuhandvermögen müssten zur Instandhaltung eingesetzt werden und Gewinne aus Vermietung und Verpachtung, die ohnehin an die Treugeberin abzuführen wären, seien in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Da ihm derzeit keine Grundsicherung im Alter "auf Grund angeblichen Vermögens nicht gewährt" werde, lebe er von einer "Mikrorente" zuzüglich Einkünften aus einem Minijob und von Wohngeld. Die Anwesen habe er in seinem Namen ersteigert, weil die Treugeberin nicht habe anwesend sein können. Danach habe er "den Eigentümerstatus" gegenüber dem Finanzamt "fortgeführt", um eventuellen Vorwurf der Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Während der gesamten Zeit hätten seine Einkünfte "weit unterhalb des ALG II-Satzes" gelegen. Ab 2005 habe er aus Teilzeitarbeit brutto 409,00 EUR verdient. Eine selbstständige Tätigkeit habe er seit 2004 nicht ausgeübt und auch keine Gewinne aus Geschäftsanteilen erzielt, ausgenommen lediglich die Dividenden "in geringer Höhe" aus Geschäftsanteilen des Bauvereins B. e.G. die als Mietkaution dienten. Seit 2004 habe er "maximal niedrige dreistellige" Kapitaleinkünfte erzielt, die "weit überwiegend dem restlichen Treugut zuzuordnen" seien. Er habe sie in seinen Steuererklärungen als Einkünfte deklariert, um der Beschuldigung der Steuerhinterziehung vorzubeugen. Steuerlich fielen sie nicht ins Gewicht, da die Gebäudekosten die Mieteinkünfte plus Kapitaleinkünfte bei weitem überstiegen. Seine Einkünfte zwischen 2005 und 2012 seien aus den Steuerbescheiden ersichtlich, allerdings habe er nicht für jedes Jahr Einkommensteuerbescheide finden können. Diese könnten auch beim Finanzamt angefordert werden.

Auf Frage des Gerichts nach seinen Geschäftsanteilen bei der P. Verlagsgesellschaft mbH, deren Existenz sich aus den Akten ergeben hat, hat er angegeben, diese beliefen sich nominal auf 8.691,96 EUR. Er habe sie aber beim Eintritt zum symbolischen Preis von 1,00 EUR erworben. Grund für den niedrigen Preis sei die "jahrelange Gewinnlosigkeit" des Verlags gewesen. Er habe von seiner Mutter Unterstützung erhalten. Bezüglich der von ihm verwalteten Gebäude überstiegen die Reparaturkosten die Mieteinnahmen bei weitem. Beim Gasthaus in V.-B. sei 2009 der Dachstuhl zusammen gefallen, wodurch Kosten von mehr als 40.000,00 EUR entstanden seien, und auch an dem Gebäude in L. sei das Dach marode und seien Reparaturen wegen Wassereinbrüchen sowie Trockenlegungsmaßnahmen im Jahr 2013 erforderlich geworden. Die Mietverträge seien von der Voreigentümerin übernommen worden. Die alten Mietverträge könne er nicht vorlegen. Die monatliche Pacht im Gasthaus V.-B. betrage 920,33 EUR. Drei Mietparteien in L. seien auch insolvent geworden und zwei seien mit Mietschulden ausgezogen. Alle Gebäude seien in einem schlechten Zustand. Die Anwesen wären im Übrigen auf Grund erheblicher Mängel auch nicht verwertbar und selbst bei Nichtanerkennung des Treuhandverhältnisses nicht zum Lebensunterhalt einsetzbar. Aus den Einkommensteuerbescheiden sei ersichtlich, dass keine Einkünfte aus Vermietung erzielt worden seien. Wären sie erzielt worden, wären sie an die Treugeberin abzuführen gewesen. Hierzu hat der Kläger - betreffend das Wohn- und Geschäftshaus in L. - Kopien von Schreiben der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH vom 14. Oktober 2011 sowie 13. und 20. November 2013 (betreffend geplanter Grundwasserabsenkung), Mietverträgen (mit M. M. und T. R. vom 1. November 2010 [Mietbeginn 1. November 2010, Grundmiete 270,00 EUR], mit M. L. und A. L. vom 4. Mai 2010 [Mietbeginn 1. August 2010, Grundmiete 320,00 EUR], mit T. H. vom 10. November 2012 [Mietbeginn 1. November 2012, Mietzins 190 EUR], mit Familie P. H. vom 18. Dezember 2012 [Mietbeginn 1. Dezember 2012, Mietzins 297,60 EUR], mit P. H. vom 18. Dezember 2012 [Mietbeginn 1. Dezember 2012, Grundmiete 134,40 EUR] sowie mit Familie U. 30. Juli 2012 [Mietbeginn 1. September 2012, Grundmiete 400 EUR]), Rechnungen vom 26. August und 16. Oktober 2013 (Innenausbauarbeiten in zwei Wohnungen), eines Beratungs-Berichtes zum Thema Energieeinsparung und Einsatz erneuerbaren Energien in Wohngebäuden (Termin am 12. Juli 2013), eines Kündigungsschreibens des Mieters F. vom 15. Januar 2010, eines Mängelschreibens der Mieterin H. vom 24. Oktober 2011 sowie Mahnschreiben der Stadtwerke E. GmbH vom 20. Februar 2013, 25. März 2013 und 27. Januar 2014 vorgelegt. Ferner hat er - betreffend Gebäude V.-B. - Kopien eines Mängelberichts des Schornsteinfegers vom 11. April 2014, eines Gebührenbescheids des Vermessungsamts Freiburg vom 9. Januar 2004 an einen Bruno Müller, einer Rechnung über Planungsleistungen vom 9. März 2005, eines Bauvertrags (Treppenarbeiten) vom 16. Februar 2007, eine Rechnung über Heizungsarbeiten vom 2. April 2008, einer Rechnung der Firma W. GmbH (Dachsanierung) vom 11. Dezember 2009, eine Rechnung über Malerarbeiten vom 9. Dezember 2009, einer Rechnung über Containerkosten zur Entsorgung vom 11. Dezember 2009 und eine Auftragsbestätigung betreffend Heizungsarbeiten vom 29. August 2012 vorgelegt. Außerdem hat er Kopien von Bescheiden des Finanzamts Freiburg-Stadt (gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2012, zum 31. Dezember 2011, zum 31. Dezember 2010, zum 31. Dezember 2009 und zum 31. Dezember 2008) und über Einkommensteuer für 2007, 2008, 2009, 2011 und 2012 vorgelegt.

Nach Aufforderung des Senats an den Beklagten zur Frage der Deckung des Bedarfes des Klägers Stellung zu nehmen, hat der Beklagte den Kläger aufgefordert, Angaben für die Zeit von Januar 2005 bis November 2005 und hierfür für diesen Zeitraum Grundbuchauszüge, auch mit Angaben zu eingetragenen Hypotheken, aktuelle Verkehrswertgutachten und Nachweise, was einer Beleihung oder einem Verkauf entgegenstehe bzw. entgegengestanden habe, Nachweise über die Bauvereinsanteile mit Nachweisen über Auszahlungen und deren Verwendungen, Auszüge über die 33 Konten, über die der Kläger nach den Ermittlungen des Hauptzollamtes verfüge, Nachweise für alle Konten für die der Kläger treuhänderisch tätig gewesen sei, Lohnabrechnungen und Zuflussnachweise aus der Beschäftigung bei der P. Verlagsgesellschaft mbH, Nachweise über erzielte Mieteinnahmen, Zinsen aller eigenen Konten mit Zuflussnachweis, Kontoauszüge aller Sparbücher sowie Nachweise über Mietkosten für die Zeit von Januar 2005 bis November 2011 mit entsprechendem Formular vorzulegen und ferner Angaben über den Aufenthalt in der Zeit von Januar 2005 bis November 2011 sowie zu den Treuhandvereinbarungen und daraus ggf. erzielten Einkünften und zur Frage, ob die Tätigkeit bei P. Verlagsgesellschaft mbH die einzige Tätigkeit in der Zeit von Januar 2005 bis November 2011 gewesen sei, zu machen.

Der Senat hat dem Kläger mit Fristsetzung bis 25. September 2014 aufgegeben, die angeforderten Angaben zu machen und die Belege vorzulegen.

Der Kläger hat insoweit erklärt, er habe in der fraglichen Zeit kein Einkommen aus Miet- und Pachteinnahmen gehabt, da die Gebäude alt und marode gewesen seien, Reparaturrechnungen müssten dem Finanzamt bei den jährlichen Einkommensteuererklärungen vorliegen. Aus den Einkommensteuerbescheiden ergebe sich, dass er kein Einkommen aus Vermietung erzielt habe. Grundbuchauszüge könne sich der Beklagte selbst beschaffen, Kopien des Treuhandvertrages befänden sich bereits aus dem früheren Rechtsstreit gegen die Akte Arbeitsagentur Freiburg in den Berufungs-Akten L 13 AL 943/06, die Anforderung von teuren Verkehrswertgutachten sei unverhältnismäßig, unangebracht und unnötig, da es sich ohnehin um Treugut handle. Soweit Mieteinnahmen erzielt worden seien, überstiegen diese im Übrigen die Kosten. Steuerbescheide und Verlustbescheinigungen von 2005 bis 2011 habe er, soweit noch vorhanden, vorgelegt. Entsprechende Unterlagen könnten auch vom Finanzamt angefordert werden. Hierzu hat er noch einen Kontoauszug der Postbank, Konto Nr. xxxx mit Buchungen vom 5. bis 8. Februar 2013 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19. September 2014 an den Beklagten hat er außerdem u.a. erklärt, für Privatpersonen bestehe keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge. Zu der Zahl der angeblich 33 Konten, über die er "angeblich verfügungsberechtigt gewesen" sein solle, eine Zahl die er weder bestätigen, noch dementieren könne, sei zu bemerken, dass darunter "einige Fremdkonten" gewesen seien, "z.B. Firmenkonten, Konten von Betreuten und das Konto seiner Mutter. Um eine Zuordnung vornehmen zu können, solle ihm der Beklagte zumindest die Kontonummern, Banknamen und den Namen des Kontoinhabers mitteilen, damit er im Einzelnen Auskunft geben könne. Ferner hat er dem Beklagten Kopien eines Postsparbuches (Postbank München) mit der Nr. xxxxxx, Kopien von Sparbüchern mit den Nrn. xxxxx, xxxxx und xxxxx (Kreditinstitut jeweils nicht erkennbar) und sowie eines weiteren Sparkontos (Kontonummer und Kreditinstitut nicht ersichtlich), von Bescheiden des Finanzamts Freiburg-Stadt (Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages bzw. Einkommensteuerbescheid) betreffend die Jahre 2011, 2008 und 2005, einer Bescheinigung über seine Mietkosten ab 1. August 2013, der Lohnsteuerkarten 2005 und 2006, elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2008 und 2009, Aufstellungen zu seinem Lohnkonto bei der Firma A.M. GmbH vom 21. Dezember 2010 (Tätigkeit als Bürohilfe, Eintritt 1. Oktober 2008, Austritt 14. September 2010, wöchentliche Arbeitszeit 30 h, dann wieder Eintritt 15. September 2010, Arbeitszeit 5 h), 3. Januar 2012, 18. Dezember 2012 und 3. Dezember 2013 sowie einer Rechnung der Stadtwerke E. GmbH vom 27. Januar 2014 betreffend das Gebäude in L. vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. September 2011 und den Bescheid vom 29. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2011 aufzuheben sowie den Bescheid vom 20. Januar 2005 abzuändern und ihm ab 1. Januar 2005 Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, eine Bedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Aus den auf Aufforderung vorgelegten Unterlagen lasse sie sich nicht ableiten. Im Übrigen hat sie im Wesentlichen an ihrer Auffassung im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid festgehalten und u. a. auf die Gründe des angefochtenen Urteils des SG verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gerichtsakten beider Instanzen, die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft bzw. des Amtsgerichts (xx DS xxx Js xxxxx - AK 314/10 und xx Js xxxx) und die beigezogenen Vorakten L 13 AL 943/06 sowie die Akten Parallel-Verfahrens L 13 AS 4881/11 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG (SGG) zulässige Berufung gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Streitgegenstand des Verfahrens ist zum einen der Bescheid vom 20. Januar 2005, mit welchem die ARGE Freiburg dem Kläger erst ab 3. Januar 2005 und nicht ab 1. Januar 2005 Leistungen bewilligt hat sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29. März 2005, mit welchem die Bewilligung von Leistungen ab 3. Januar bis 31. Juli 2005 ganz zurückgenommen und die Erstattung der bis 28. Februar 2005 erbrachten Leistungen verfügt wurde, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2011.

Diese Entscheidungen sind nicht zu beanstanden, denn der Kläger hatte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und der Beklagte war auch befugt, die bewilligende Entscheidung vom 20. Januar 2005 rückwirkend aufzuheben, da dieser Bescheid von Anfang an rechtswidrig war und die Voraussetzungen für eine Rücknahme, auch für die Vergangenheit, vorgelegen haben.

Rechtsgrundlage für die Zurücknahme des dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeiten vom 3. Januar bis 31. Juli 2005 bewilligenden Bescheides vom 20. Januar 2005 sind nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Bestimmungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Ferner ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II bei der Aufhebung von Verwaltungsakten § 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4 SGB III entsprechend anwendbar. Nach § 45 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist eine Rücknahme ausgeschlossen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch unter anderem dann nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). § 330 Abs. 2 SGB III bestimmt unter anderem für diesen Fall, dass der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts tritt damit an die Stelle der gemäß § 45 SGB X eigentlich vorgesehenen Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung. Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Abweichend hiervon sind nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung nicht zu erstatten, was allerdings wiederum nicht gilt in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X (Fälle, in denen sich der Betroffene nicht auf Vertrauen berufen kann).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Der dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 3. Januar bis 31. Juli 2005 bewilligenden Bescheid vom 20. Januar 2005 war von Anfang an rechtswidrig. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe auf den Bestand dieses Bewilligungsbescheids vertraut, denn er hat zur vollen Überzeugung des Senats bei den Antragstellungen vorsätzlich unzutreffende bzw. unvollständige Angaben gemacht, die für die Bewilligungsentscheidungen maßgeblich gewesen sind, insbesondere hat er Konten, deren Existenz er später eingeräumt hat - ohne auch hier vollständige Angaben zu machen - nicht angegeben und auch bis zum Beschluss des Senats vom 23. November 2010 behauptet, dass ihm das Eigentum an den bebauten Grundstücken in L. und V.-B. nicht zustehe und es sich um fremdes, ihm nicht zuzurechnendes Eigentum handle. Die Tatsache, dass der Kläger bei Antragstellung behauptet hat, es handle sich um Treugut einer Dritten, was sich im Weiteren als falsch erwiesen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2010), ändert nichts daran, dass der Kläger insoweit in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht hat, die zur Bewilligung der Leistung geführt haben. Letztlich sind die gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 SGB X einzuhaltenden Fristen gewahrt.

Der Kläger hatte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II.

Der Kläger hat in dieser Zeit wegen seines Vermögens und seiner Einkünfte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt. Gemäß § 1 Satz 2 SGB II umfasst die Grundsicherung für Arbeitssuchende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SBG II erwerbsfähige Personen, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigener Kraft und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist grundsätzlich die Gesamtheit von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert. Verwertbar ist Vermögen oberhalb der Freigrenzen. Insofern war der Kläger nicht hilfebedürftig.

Sein Bedarf umfasste in der insoweit hier strittigen Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 monatlich 817,49 EUR (Regelbedarf 345,00 EUR und - unter Berücksichtigung der angegebenen und nachgewiesenen Wohnkosten - Leistungen für KdU und Heizung 472,49 EUR). Dass der Kläger in der strittigen Zeit hilfebedürftig war und seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend aus eigener Kraft und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte, ist nicht feststellbar.

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 über anzurechnendes Vermögen, das eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II - auch unter Berücksichtigung des angesichts des Lebensalters zu beachtenden Vermögensfreibetrages i. H. v. 8.850,00 EUR (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 SGB II) im Hinblick auf den oben dargelegten Bedarf ausgeschlossen hat.

Insbesondere sind hier die im Eigentum des Klägers stehenden bebauten Grundstücke in L. und V.-B. als Vermögen zu berücksichtigen.

Der Senat hat zur Vermögenslage des Klägers und zur rechtlichen und wirtschaftlichen Zuordnung der Immobilien in V.-B. und L. bereits im Beschluss vom 23. November 2010 im Verfahren L 13 AL 943/06, dessen Akten er beigezogen und in den Rechtsstreit eingeführt hat, für den dort streitigen Zeitraum bis 9. Oktober 2004 folgendes festgestellt:

"Unter dem Begriff des Vermögens fällt insoweit der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Der Senat kann offen lassen, ob das im Eigentum des Klägers stehende, am 23. September 1998 für 70.000,00 DM erworbene Hausgrundstück A. M. xx in xxxx L. als Vermögen in diesem Sinne zu werten ist und ob dessen Verwertung dem Kläger zuzumuten ist. Schon aus diesem Grund erübrigen sich die vom Kläger angeregten Ermittlungen zur Feststellung des damaligen oder aktuellen Verkehrswerts bzw. zur Verwertbarkeit dieser Immobilie. Der Kläger hat nämlich am 21. Juni 2001 das Gasthaus zum Adler, Hausgrundstück A. K. x in xxxx V.-B. zum Preis von 220.000,00 DM ersteigert. Nachdem der Kläger keinerlei nachvollziehbare Angaben zur Herkunft des zum Erwerb verwendeten Geldes gemacht hat, ist der Senat davon überzeugt, dass er bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 7. September 1998 über (im Antragsformular nicht angegebenes) Vermögen - jedenfalls in dieser Höhe - verfügt hat. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten bereits berücksichtigten Barvermögens und Bankguthabens in Höhe von 12.164,22,55 EUR sowie der Bauvereinsanteile im Wert von 3.000,00 EUR ergibt sich nach Abzug der Freibeträge von jeweils 8.000,- DM für den Kläger und dessen (zu diesem Zeitpunkt vom Kläger noch nicht getrennt lebende) Ehefrau ein Betrag von 219.164,22 DM, der als Vermögen zu berücksichtigen ist.

Dieses Vermögen ist dem Kläger auch zuzurechnen; der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger dieses nicht nur als Treuhänder der M. oder anderer Personen verwaltet hat, sondern lediglich versucht, durch eine weitgehend frei erfundene Geschichte eine Berücksichtigung seines Vermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu verhindern bzw. sich der von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung zu erwehren. Das Vorbringen, die zum Immobilienerwerb verwendeten Gelder stammten von M., die ihn als (verdeckten) Treuhänder mit der Verwaltung eines Teils ihres Vermögens beauftragt habe, wertet der Senat als reine Schutzbehauptung. Es liegt bereits fernab jeder Lebenserfahrung, dass eine Person, die in Europa ihr (beträchtliches) Vermögen anlegen will, um es auf diese Weise vor Bankenkrisen in Südamerika in Sicherheit zu bringen, gerade einen Langzeitarbeitslosen mit der Vermögensverwaltung beauftragt (der das Geld dann in - nach eigenem Vortrag - wertlose "Schrottimmobilien" investiert). Gänzlich unglaubwürdig wird der Vortrag, wenn der Kläger behauptet, das Geld sei von M. in bar in Madrid übergeben und von ihm auf das Konto eines nicht näher bezeichneten Dritten - die Identität dieser dritten Person wollte der Kläger angeblich zu dessen Schutz nicht preisgeben - eingezahlt worden sein soll. Da schriftliche Nachweise für die getätigten Geldübergaben offenbar nicht existieren, hätte M., die ihr Geld angeblich in Sicherheit hatte bringen wollen, spätestens mit dieser Transaktion jede Kontrolle über ihre Einlage verloren. Wenn M. tatsächlich eine sichere Geldanlage hätte wählen wollen, hätte es doch nahe gelegen, das Geld selbst bei einer europäischen Bank anzulegen oder einem professionellen Vermögensverwalter mit den hier üblichen Sicherheiten zu übergeben. Dies wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, nachdem M. zum Zweck der Geldübergabe - ausweislich des Vortrags des Klägers - ja ohnehin nach Europa gereist sein soll. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers sprechen vor allem aber seine abweichenden Angaben gegenüber den Finanzbehörden. Diesen gegenüber hatte er mit Schreiben vom 9. September 2002 angegeben und detailliert geschildert, die Immobilien selbst gekauft und den Kauf lediglich mit Darlehen von M. und L. finanziert zu haben. Erst auf den Vorhalt durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 16. Oktober 2006 hat der Kläger dann vorgetragen, die gegenüber dem Finanzamt gemachten Angaben seien unzutreffend. Gleichzeitig hat er behauptet, es habe wohl doch eine Zwischenfinanzierung über ein Darlehen gegeben, was allerdings wiederum im Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag steht. Auch konnte er sich angeblich nicht einmal erinnern, ob er selbst oder (die angeblich in Ecuador lebende) M. Darlehensnehmerin gewesen sei. Für all diese Geldtransaktionen in (selbst bei Stückelung in Teilbeträgen) zumindest fünfstelligem Umfang müssten ohne größeren Aufwand entsprechende Belege (z. B. Kontoauszüge) vorgelegt werden können. Gleichwohl macht der Kläger nur bruchstückhafte Angaben und legt auch nur selektiv Belege vor. Der Gesamtumfang der behaupteten Geldverschiebungen wird in keiner Weise belegt. Dies lässt, berücksichtigt man zusätzlich die oben dargelegten Gesamtumstände, nur den Schluss zu, dass der Vortrag des Klägers insgesamt nicht der Wahrheit entspricht. Nachdem der Kläger ausweislich der Ermittlungen des Hauptzollamts über mindestens 33 Konten verfügungsberechtigt ist, den kontoführenden Bankinstituten eine Befreiung vom Bankgeheimnis aber nicht erteilt, liegt eher die Vermutung nahe, dass noch weitere, bislang nicht bekannte Vermögenswerte vorhanden sind.

Im Übrigen wäre selbst dann, wenn man den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, das behauptete verdeckte Treuhandverhältnis zwischen ihm und M. bei der hier vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung unbeachtlich. Das BSG hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R, veröffentlicht in Juris) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen, im Recht der Alhi nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u. a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: "Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VIII R 56/93 - BFHE 183, 518 unter Bezugnahme auf die Beweisregel in§ 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 19888 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 -, jeweils veröffentlicht in Juris)". Diese Grundsätze, die sich auch der erkennende Senat zu eigen gemacht hat (vgl. z. B. Urteil vom 14. Dezember 2007 - L 13 AL 2389/05 R – veröffentlicht in Juris), sind auch auf die Frage, ob eine stille Abtretung bzw. ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (zum Recht der Ausbildungsförderung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 - veröffentlicht in Juris) und führen im Fall des Klägers dazu, dass zumindest das gesamte vom Kläger für die Immobilienkäufe verwendete Geld bzw. (später) das erworbene Eigentum an den Immobilien selbst die Bedürftigkeit ausschließend zu berücksichtigen ist; denn die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit M. würde, selbst wenn sie rechtswirksam abgeschlossen worden wäre, nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass die vom Kläger lediglich in Fotokopie vorgelegte schriftliche Treuhandvereinbarung vom 28. Dezember 1997 bzw. 23. Januar 1998 lediglich allgemeine Vereinbarungen, nicht jedoch konkrete Angaben zu den zum Zweck der Vermögensverwaltung tatsächlich übertragenen Summen enthält. Damit hätte M. z. B. im Fall eines Zerwürfnisses zwischen ihr und dem Kläger keinerlei Handhabe gehabt um ihre Vermögensinhaberschaft nachzuweisen. Ungewöhnlich wäre ferner, dass eine Treuhandvereinbarung erst zum Jahreswechsel 1997/1998 geschlossen worden sein soll, obgleich der Kläger - nach seinem Vortrag - Gelder von M. bereits seit 1986 erhalten haben will. Eine solche Praxis wäre angesichts der Höhe der übertragenen Summen selbst bei einer engen familiären Bindung oder Freundschaft kaum erklärbar, sie entspricht aber jedenfalls nicht den im Rechtsverkehr üblichen Modalitäten. Damit steht im Ergebnis fest, dass jedenfalls ein Rechtsgeschäft im Sinne eines durchsetzbaren Vertrages, der dem hier vorzunehmenden Fremdvergleich standhält, nicht vorgelegen hat.

Mithin ist das Vermögen des Klägers, das sich am 14. Oktober 1998 auf wenigstens 219.164,22 DM belief, zumutbar verwertbar ... Auch die Zeit vom 30. August 2001 bis 9. Oktober 2004 betreffend ist die Bewilligung von Alhi von Anfang an rechtswidrig gewesen, ...

Vor dem 30. August 2001 hatte der Kläger bereits das Hausgrundstück A. K. x in xxxx V.-B. erworben und war mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer geworden. Es liegt nahe, dass bereits dieses Vermögen Bedürftigkeit im Sinne der Bestimmungen über die Alhi ausschließt; der erst nach den Hinweisen des Berichterstatters in der nichtöffentlichen Sitzung am 16. Oktober 2006 erfolgte Vortrag, (auch) diese Immobilie sei nicht zu verkaufen, da die Sanierungskosten den Kaufpreis weit überstiegen, erscheint nicht glaubhaft. Wäre dies tatsächlich der Fall, stellt sich die Frage, warum der Kläger es dennoch ersteigert hat. Außerdem lag bei der Versteigerung ein Verkehrswertgutachten vor, das - nach Angaben des Klägers - einen jedenfalls um das Doppelte über dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis (220.000,00 DM) liegenden Verkehrswert ausgewiesen hat. Aus welchen Gründen das Hausgrundstück dann plötzlich - auch zu dem vom Kläger gezahlten Preis - nicht mehr veräußert oder auch nur beliehen werden können soll, ist nicht nachzuvollziehen. Letztlich kann dies hier aber offen bleiben, denn der Kläger hat auch im Übrigen seine Bedürftigkeit (auch) in der Zeit vom 30. August 2001 bis 9. Oktober 2004 nicht nachgewiesen. Der Kläger hat gegenüber dem Senat selbst eingeräumt verfügungsbefugt über mindestens 33 Bankkonten zu sein. Er hat dazu lediglich angegeben, er könne zu diesen Konten keine weiteren Angaben machen, da er (auch) diese (teilweise) nur als Treuhänder verwalte. Zu einer Befreiung der kontoführenden Banken vom Bankgeheimnis war der Kläger für keines dieser Konten bereit. Damit ist es dem Senat letztlich verwehrt, die Vermögensverhältnisse des Klägers abschließend nachzuvollziehen. Diesbezügliche Ermittlungsmöglichkeiten bestehen angesichts der Weigerung des Klägers, seine Vermögensverhältnisse weiter offenzulegen, nicht. Jedenfalls bezogen auf seine eigenen Konten wäre dies ihm ohne Weiteres aber zumutbar. Ist - wie hier - auch unter Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht zu ermitteln, ob die vom Kläger auch im Bezug auf seine Konten behaupteten Treuhandverhältnisse tatsächlich bestehen und welche Guthabenhöhe diese aufweisen, trägt der Kläger die Beweislast für das Vorliegen der Bedürftigkeit bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zurücknahme der Bewilligungsentscheidungen (BSG, a.a.O.) Dieser Nachweis ist vorliegend nicht erbracht, so dass der Senat auch für diesen Zeitraum von der (anfänglichen) Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen auszugehen hat."

An dem hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im vorliegend zu prüfenden Verwaltungsverfahren, im Klageverfahren und im Berufungsverfahren sowie der hierzu vorgelegten Unterlagen weiterhin fest. An dieser Vermögenssituation, die im Jahr 2010 mit Beschluss vom 23. November 2010 festgestellt wurde, hat sich zur Überzeugung des Senats auch bezüglich der vorliegend streitigen Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 nichts Wesentliches geändert.

Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II, alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II.

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (vgl. zu alledem u.a. BSG Urteil vom 18. September 2014, B 14 AS 58/13 R m.w.N.).

Dass die bebauten Grundstücke gemessen daran unverwertbar waren oder nicht zumindest hätten beliehen werden können, ist weder substantiiert dargetan, noch belegt, noch hat der Kläger - auch auf die Aufforderung, entsprechende Unterlagen bezogen auf die Zeit von Januar 2005 bis November 2011 vorzulegen - (Grundbuch-) Unterlagen o.ä. vorgelegt. Dagegen spricht auch, dass der Gasthof in V.-B. nach wie vor verpachtet ist und im Hausgrundstück in L. mehrere Wohnungen vermietet waren bzw. vermietet sind, wobei der Kläger insoweit weder Angaben zu den Mieteinnahmen vor dem Jahr 2010 in L. gemacht, noch gar die entsprechenden Mietverträge vorgelegt hat. Damit kann von der behaupteten Unverwertbarkeit oder der Unmöglichkeit eines Einsatzes des Vermögen durch Beleihung nicht ausgegangen werden. Insbesondere steht die im Wege des Arrests auf dem Grundstück in V.-B. eingetragene Sicherungshypothek mit einem Betrag von 87.613,40 EUR angesichts des von dem Bausachverständigen des Finanzamtes Freiburg festgestellten Sachwerts des Grundstückes 717.870,00 DM (umgerechnet 367.041,10 EUR) und des vor Ersteigerung durch den Kläger vom Amtsgericht im Jahr 2001 festgesetzten Verkehrswerts von 594.172,00 DM (umgerechnet 303.795,31 EUR) - vgl. die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft xxx Js xxxxx- dem nicht entgegen. Eine Veräußerung oder zumindest Beleihung stellte auch in der streitigen Zeit insofern auch keine besondere Härte für den Kläger dar.

Damit verblieb in der streitigen Zeit auch unter Berücksichtigung der Sicherungshypothek auf dem Anwesen in V.-B. i. H. v. 87.613,40 EUR ausgehend vom o. g. gutachterlich geschätzten Sachwert i. H. v. 367.041,10 EUR ein restlicher Vermögenswert von 279.427,70 EUR und ausgehend vom o. g. festgesetzten Verkehrswert i. H. v. 303.795,31 EUR ein restlicher Vermögenswert von 216.181,91 EUR. Bereits diese Beträge übersteigen die Freibeträge und den Bedarf des Klägers in der streitigen Zeit bei weitem.

Die vorgelegten Unterlagen zu geltend gemachten Gebäudemängeln betreffen - abgesehen von einer Rechnung wegen Planungsarbeiten vom 9. März 2005 über 4.080,45 EUR - zum Einen Rechnungen aus Zeiträumen lange nach dem Jahr 2005, zum anderen bleibt nach wie vor im Dunkeln, aus welchen Konten die behaupteten zum Teil kostenaufwändigen Reparaturen später bezahlt worden sind. Bis heute hat der Kläger nicht alle der 33 vom Hauptzollamt festgestellten Konten, über die er verfügen konnte angegeben und offen gelegt. Vielmehr spricht er weiter von "Geschäftskonten" und Geldern Dritter, die er nicht offenbart. Soweit er meint, der Beklagte müsse ihm erst die Konten, Bankinstitute und angeblichen Konteninhaber benennen, irrt er, denn allein er weiß letztlich, welche Konten er auf seinen Namen laufend er hatte bzw. über welche Konten, die auf den Namen Dritter liefen er verfügungsberechtigt war.

Damit verfügte der Kläger auch in der hier streitigen Zeit über Vermögen, das eine Bedürftigkeit im Sinne des SGB II - auch unter Berücksichtigung seiner Vermögensfreibeträge im Jahr 2005 in Höhe von 8.850,00 EUR - im Hinblick auf den oben dargelegten Bedarf des Klägers ausgeschlossen hat.

Im Übrigen besaß und besitzt der Kläger Geschäftsanteile an der P. Verlagsgesellschaft mbH von nominal 8.691,96 EUR, die er nach seiner Behauptung für 1,00 EUR erworben hat.

Die Ermittlung der weitergehenden Vermögenswerte auf Bankkonten, über die der Kläger nach den Ermittlungen des Hauptzollamtes verfügen konnte, war mangels Mitwirkung des Klägers nicht möglich. Dass insoweit nicht unerhebliche Guthaben existieren, ergibt sich daraus, dass der Kläger nach seinen Angaben Reparaturarbeiten an den Gebäuden in L. und V.-B. durchführen ließ, deren Kosten sich - wenn auch nach 2005 - auf mehrere Zehntausend EUR belaufen haben sollen.

Demzufolge ist es schon auf Grund der Vermögenssituation des Klägers, in die dieser nur selektiv und begrenzt Einblick gewährt, nicht feststellbar, dass er in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend aus eigener Kraft und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte.

Im Übrigen verfügte der Kläger in der streitigen Zeit auch über Einkünfte.

Zunächst verfügte der Kläger über die vom Beklagten bereits im Bescheid vom 20. Januar 2005 berücksichtigten Einkünfte in Höhe von netto 323,44 EUR, die unter Berücksichtigung des Freibetrags und der Einkommensbereinigung mit 253,75 EUR anzurechnen waren.

Des Weiteren verfügte und verfügt der Kläger neben nicht vollständig offen gelegter Zinseinkünften aus seinen diversen Konten auch über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach seinen insoweit nicht näher belegten Angaben beträgt die monatliche Pacht für das Gasthaus in V.-B. 920,33 EUR. Angaben über Mieteinnahmen aus der Vermietung der Wohnungen in L. hat der Kläger für die hier streitige Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 nicht gemacht und auch keinerlei Belege vorgelegt. Soweit er Unterhaltungskosten für die betreffenden Objekte geltend macht, hat er dazu für diesen Zeitraum - abgesehen von einer Rechnung für Planungsleistungen vom 9. März 2005 über 4.080,45 EUR - keinerlei Belege vorgelegt.

Mangels entsprechender Mitwirkung des Klägers, der zuletzt auch mit Fristsetzung durch den Senat mit Hinweis, dass ansonsten nach Aktenlage entschieden werden muss, hierzu aufgefordert worden ist, ist die Einkommenssituation des Klägers im Jahr 2005 nicht weiter aufklärbar und eine Bedürftigkeit im Sinne des SGB II nicht feststellbar.

Gegen die Fähigkeit des Klägers, seine Bedarfe im strittigen Zeitraum mit eigenen Mitteln (Vermögen und Einkünfte) zu decken, also gegen eine Bedürftigkeit im Sinne des Rechts der Grundsicherung, spricht außerdem der Umstand, dass das Widerspruchsverfahren mit seiner Zustimmung vom April 2005 bis März 2011 ruhend gestellt war und nicht weiter bearbeitet wurde, er also über die zur Deckung seiner Bedarfe nach dem SGB II erforderlichen Mittel verfügte.

Damit hatte der Kläger in der strittigen Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose und war der ab 3. Januar bis 31. Juli 2005 bewilligende Bescheid vom 20. Januar 2005 von Anfang an rechtswidrig.

Die o.g. Voraussetzungen der §§ 45 SGB X, § 40 SGB II und § 330 SGB III für die - auch rückwirkende - Rücknahme des Bescheids sind ebenfalls erfüllt, denn der Kläger hatte kein schutzwürdiges Vertrauen, weil er gegenüber dem Grundsicherungsträger falsche und unvollständige Angaben im Bezug auf seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, insbesondere in dem er das Eigentum an den bebauten Grundstücken in L. und V.-B. als fremdes von ihm nur treuhänderisches Vermögen "deklariert" hat, was sich nach rechtlicher Prüfung als falsch erwiesen hat (Beschluss des Senats vom23. November 2010) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht angegeben hat und nicht alle Konten, die auf ihn liefen bzw. über die er verfügungsberechtigt war angegeben und offen gelegt hat. Damit sind die Voraussetzungen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, § 330 SGB III) auch für eine rückwirkende und vollständige Aufhebung der Bewilligung erfüllt. Letztlich sind die gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 SGB X einzuhaltenden Fristen gewahrt.

Damit ist der Kläger gemäß § 50 SGB X auch zur Erstattung der für Januar und Februar 2005 zu Unrecht bezogenen Leistungen verpflichtet, ohne Begrenzung der Rückforderung der Kosten für Unterkunft nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II, da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt.

Aus den vorstehenden Gründen weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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