Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3619/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4291/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. September 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1966 geborene Kläger beantragte wiederholt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Den Antrag vom 8. Dezember 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2004 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente nicht erfüllt seien. Die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt, im Übrigen sei der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Den weiteren Antrag vom 24. August 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2005 ab. Die gleichzeitig erhobene Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2006 als unzulässig ab, da das vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen habe der Kläger deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung, weil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Der Kläger habe lediglich sechs Monate an Beitragszeiten vorzuweisen. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit seien nicht gegeben. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 11. Juli 2006 zurück (L 11 R 1521/06). Die Klage sei zwar nachdem zwischenzeitlich erteilten Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2006 zulässig geworden, gleichwohl habe der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da er die gesetzlichen Voraussetzungen (Wartezeit) nicht erfüllt habe. Die weitere gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2006 erhobene Klage (S 6 R 2888/06) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2007 als unzulässig ab, da dieser Streitgegenstand bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG gewesen sei und dort rechtskräftig entschieden worden sei. Die hiergegen erhobene Berufung (L 2 R 627/07) nahm der Kläger nach richterlichem Hinweis wieder zurück.
Am 20. Mai 2014 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei zwar seit dem 8. Februar 2006 dauerhaft erwerbsgemindert. Das Versicherungskonto des Klägers enthalte bis zum 8. Februar 2006 statt der erforderlichen 60 Monate jedoch nur 20 Wartezeitmonate. Das reiche für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht aus. Weil der Kläger bereits voll erwerbsgemindert gewesen sei, bevor er die allgemeine Wartezeit erfüllt gehabt habe, bestehe noch die Möglichkeit, den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben. Dafür müsste der Kläger eine Wartezeit von 240 Monaten zurückgelegt haben. Das Versicherungskonto des Klägers enthalte bis zum 5. Juni 2014 statt der erforderlichen 240 jedoch nur 34 Wartezeitmonate. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 zurück. Der Kläger habe die Wartezeit nicht erfüllt.
Deswegen hat der Kläger am 30. Juli 2014 beim SG Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass er voll erwerbsgemindert sei. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger habe derzeit keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auf die zutreffenden Begründungen des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Gegen den dem Kläger am 27. September 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 1. Oktober 2014 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei krank, gehbehindert und nervlich belastet mit der Wohnsituation.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. September 2014 und den Bescheid vom 5. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Mai 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält Ihre angefochtenen Bescheide sowie den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, die beigezogenen Prozessakten der Berufungsverfahren L 11 R 1521/06, L 2 R 627/07 sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger eingelegte Berufung ist zwar zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 die Voraussetzungen der beantragten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung umfassend dargelegt. Danach scheitert der Anspruch der geltend gemachten Rente daran, dass weder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt ist, noch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53 SGB VI) gegeben ist. Ferner hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass auch die Voraussetzungen des §§ 43 Abs. 6 SGB VI nicht erfüllt sind. Danach haben Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren (240 Kalendermonate) erfüllt haben. Der Kläger hat nach dem Versicherungsverlauf vom 5. Juni 2014, auf den ausdrücklich verwiesen wird (vgl. Anlage zum Bescheid v. 5. Juni 2014), lediglich 34 "Wartezeitmonate" (letzter Beitrag im April 2007) vorzuweisen, sodass auch dieser Ausnahmetatbestand nicht erfüllt ist. Auf die ausführliche Darstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid wird ausdrücklich verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Selbst bei einem früheren oder späteren Eintritt der Erwerbsminderung als von der Beklagten angenommen (8. Februar 2006), sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1966 geborene Kläger beantragte wiederholt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Den Antrag vom 8. Dezember 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2004 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente nicht erfüllt seien. Die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt, im Übrigen sei der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Den weiteren Antrag vom 24. August 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2005 ab. Die gleichzeitig erhobene Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2006 als unzulässig ab, da das vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen habe der Kläger deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung, weil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Der Kläger habe lediglich sechs Monate an Beitragszeiten vorzuweisen. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit seien nicht gegeben. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 11. Juli 2006 zurück (L 11 R 1521/06). Die Klage sei zwar nachdem zwischenzeitlich erteilten Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2006 zulässig geworden, gleichwohl habe der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da er die gesetzlichen Voraussetzungen (Wartezeit) nicht erfüllt habe. Die weitere gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2006 erhobene Klage (S 6 R 2888/06) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2007 als unzulässig ab, da dieser Streitgegenstand bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG gewesen sei und dort rechtskräftig entschieden worden sei. Die hiergegen erhobene Berufung (L 2 R 627/07) nahm der Kläger nach richterlichem Hinweis wieder zurück.
Am 20. Mai 2014 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei zwar seit dem 8. Februar 2006 dauerhaft erwerbsgemindert. Das Versicherungskonto des Klägers enthalte bis zum 8. Februar 2006 statt der erforderlichen 60 Monate jedoch nur 20 Wartezeitmonate. Das reiche für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht aus. Weil der Kläger bereits voll erwerbsgemindert gewesen sei, bevor er die allgemeine Wartezeit erfüllt gehabt habe, bestehe noch die Möglichkeit, den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben. Dafür müsste der Kläger eine Wartezeit von 240 Monaten zurückgelegt haben. Das Versicherungskonto des Klägers enthalte bis zum 5. Juni 2014 statt der erforderlichen 240 jedoch nur 34 Wartezeitmonate. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 zurück. Der Kläger habe die Wartezeit nicht erfüllt.
Deswegen hat der Kläger am 30. Juli 2014 beim SG Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass er voll erwerbsgemindert sei. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger habe derzeit keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auf die zutreffenden Begründungen des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Gegen den dem Kläger am 27. September 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 1. Oktober 2014 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei krank, gehbehindert und nervlich belastet mit der Wohnsituation.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. September 2014 und den Bescheid vom 5. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Mai 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält Ihre angefochtenen Bescheide sowie den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, die beigezogenen Prozessakten der Berufungsverfahren L 11 R 1521/06, L 2 R 627/07 sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger eingelegte Berufung ist zwar zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 die Voraussetzungen der beantragten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung umfassend dargelegt. Danach scheitert der Anspruch der geltend gemachten Rente daran, dass weder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt ist, noch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53 SGB VI) gegeben ist. Ferner hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass auch die Voraussetzungen des §§ 43 Abs. 6 SGB VI nicht erfüllt sind. Danach haben Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren (240 Kalendermonate) erfüllt haben. Der Kläger hat nach dem Versicherungsverlauf vom 5. Juni 2014, auf den ausdrücklich verwiesen wird (vgl. Anlage zum Bescheid v. 5. Juni 2014), lediglich 34 "Wartezeitmonate" (letzter Beitrag im April 2007) vorzuweisen, sodass auch dieser Ausnahmetatbestand nicht erfüllt ist. Auf die ausführliche Darstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid wird ausdrücklich verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Selbst bei einem früheren oder späteren Eintritt der Erwerbsminderung als von der Beklagten angenommen (8. Februar 2006), sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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