Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 402/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4626/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.10.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1969 geborene Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert.
Am 14.12.2009 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Rente und meldete sich als Rentenantragsteller zur Krankenversicherung der Rentner (Bl. 2 VerwA). Dem Kläger wurde auf diesen Antrag eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2012 bewilligt, nachdem im Verfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen S 12 R 2921/11 die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg am 12.02.2013 ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben hat. Die Berufung, mit der der Kläger einen früheren Rentenbeginn anstrebte, wurde zurückgewiesen.
Der Kläger stand nach der Rentenantragstellung vom 14.12.2009 zunächst bis 31.01.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld II. Vom 01.02. bis 19.06.2011 war der Kläger ohne Bezug von Arbeitslosengeld II beschäftigungslos.
Mit Schreiben vom 23.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 01.02.2011 als Rentenantragsteller versichert sei und gebeten werde, den Fragebogen zu seinen Einkünften zu beantworten. Hierauf teilte der Kläger telefonisch mit, dass er kein Einkommen habe (Bl. 6 Verwaltungsakte). Am 21.04.2011 wurde er an die Zahlung fälliger Beiträge erinnert. Sie seien pünktlich zum 15. jeden Monats zu entrichten. Ansonsten würden Säumniszuschläge fällig. Die Forderung betrage 145,64 EUR monatlich, der Rückstand 294,78 EUR (Bl. 9).
Von 20.06.2011 bis 13.07.2011 (Abmeldung Arbeitgeber, Zugang Kündigung lt. Angabe des Klägers 15.07.2011) war der Kläger versicherungspflichtig bei der Firma T. T. und L. GmbH beschäftigt.
Danach war er erneut beschäftigungslos, ohne Leistungen nach dem SGB II zu beziehen.
Am 15.12.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab Januar 2012 monatliche Beiträge von 130,38 EUR zur Krankenversicherung und 19,25 EUR zur Pflegeversicherung zu zahlen habe.
Am 27.08.2012 nahm der Kläger bei der Firma G. und T. H. GmbH eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Fahrer auf. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 18.09.2012 gekündigt.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Beitragsbescheid vom 17.10.2012 mit, dass er als Rentenantragsteller bei ihr versichert sei im Zeitraum von 01.02.2011 bis 19.06.2011 und von 14.07.2011 bis 26.08.2012. Auf persönlichen Wunsch des Klägers erhalte er noch einmal einen Beitragsbescheid (Bl. 12 Verwaltungsakte). Sie setzte für den Zeitraum vom 01.02. bis 19.06.2011 sowie vom 14.07.2011 bis 26.08.2012 zu entrichtende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.667,46 EUR fest. Die Rentenantragstellermitgliedschaft sei beitragspflichtig. Der Beitrag des Klägers werde aus der Mindeststufe berechnet. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft sei im Fall des Klägers nicht möglich. Zur Krankenversicherung seien im Zeitraum ab 01.02.2011 monatliche Beiträge von 126,90 EUR und 18,74 EUR zur Pflegeversicherung zu zahlen sowie für den Zeitraum ab 01.01.2012 monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 130,38 EUR und 19,29 EUR zur Pflegeversicherung. Dies ergebe für den ersten Zeitraum vom 01.02.2011 bis 19.06.2011 eine Forderung in Höhe von 674,80 EUR sowie für den Zeitraum vom 14.07.2011 bis 26.08.2012 eine Forderung in Höhe von 1.992,66 EUR. Künftig würden Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV berechnet. Sie beliefen sich für den ersten angefangenen Monat auf 1% des rückständigen auf volle 50 EUR abgerundeten Betrags.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 09.11.2012 (Bl. 15 Verwaltungsakte). Er habe kein Einkommen und müsse mehr zahlen als ein Rentner. Noch dazu sei er nicht einmal krankenversichert und erhalte das geforderte Krankengeld nicht. Der Zeitraum von Februar bis 19.06.2011 sei bereits durch die Rentenversicherung oder irgendein anderes Amt übernommen. Er verlange für den Zeitraum vom 14.07.2011 bis 26.08.2012 von der Beklagten 17.630,00 EUR, wobei hiervon seine Beiträge bereits abgezogen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Als Rentenantragsteller sei der Kläger versicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zunächst sei der Kläger aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II kranken- und pflegeversichert gewesen. Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des Rentenantrags habe ab 01.02.2011 bestanden und sei zum 19.06.2011 zu beenden gewesen, da der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, welche bis 13.07.2011 gedauert habe. Im Anschluss an die Beschäftigung habe dann wieder Mitgliedschaft ab 14.07.2011 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Rentenantragstellung bestanden. Im Zeitraum der erneuten Beschäftigungsaufnahme ab 27.08.2012 sei der Kläger als Arbeitnehmer versicherungspflichtig gewesen, sodass hierfür wiederum keine Beiträge zu fordern seien. Die Beitragsbemessung belaufe sich nach § 239 SGB V i.V.m. § 240 SGB V nach dem Mindestbeitrag, der in § 240 Abs. 4 SGB V geregelt sei. Danach sei kalendertäglich mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen. Die monatliche Bezugsgröße sei in § 18 SGB IV für das Jahr 2011 mit 2.555,00 EUR und für das Jahr 2012 mit 2.625,00 EUR definiert. Somit errechneten sich die monatlichen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen in Höhe von 851,67 EUR im Jahr 2011 bzw. 875,00 EUR im Jahr 2012, die der Beitragsberechnung zugrunde zu legen seien. § 250 Abs. 2 SGB V regele, dass der Kläger den Beitrag alleine zu tragen habe. § 57 Abs. 4 Satz 2 SGB IX erkläre diese Vorschriften auch für die Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung für entsprechend anwendbar. Die Erhebung der Beiträge sei damit nicht beanstanden.
Hiergegen richtete sich die Klage des Klägers zum Sozialgericht Reutlingen vom 15.02.2013.
Mit Schreiben vom 19.04.2013 teilte die Beklagte mit, dass die Rentenversicherung dem Kläger zwischenzeitlich rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit 01.01.2012 zugebilligt habe. Damit sei er bereits ab 01.01.2012 als Rentenbezieher versicherungspflichtig. Die Beklagte gebe ein Teilanerkenntnis dahin ab, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2012 bis 26.08.2012 keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen habe. Der Kläger werde um Mitteilung gebeten, ob er das Anerkenntnis annehme.
Mit Schreiben vom 05.05.2013 teilte der Kläger mit, dass er an seiner Klage in vollem Umfang festhalte und kein Anerkenntnis oder sonstiges annehme. Im Erörterungstermin vom 04.06.2014 lehnte es der erneut Kläger ab, das Teilanerkenntnis der Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 26.08.2012 anzunehmen. Der Kläger beantragte, den Bescheid vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2013 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei im Zeitraum vom 01.02.2011 bis 19.06.2011 und vom 14.07.2011 bis 26.08.2012 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen soweit diese über das abgegebene Anerkenntnis hinausgehe.
Das Sozialgericht Reutlingen hat mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2014 die Klage abgewiesen. Die Beitragspflicht bestehe, die Berechnung der Beiträge sei der Höhe nach auch nicht zu beanstanden. Es komme schließlich auch nicht darauf an, ob die Kündigung der T. GmbH vom 13.07.2011 dem Kläger erst am 15.07.2011 zugegangen sei, sodass zwei Tage länger vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden müsse. Denn die Berechnung für diese beiden Tage auf den Mindestbeitrag sei verglichen mit dem sich aus der Lohnabrechnung ergebenden Beitrag zur Krankenversicherung für den Kläger vorteilhaft. Zu Recht habe die Beklagte anerkannt, dass vom 01.01. bis 26.08.2012 keine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als Rentenantragsteller bestehe.
Gegen den ihm am 29.10.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.11.2014 Berufung eingelegt.
Er verlange von der Beklagten Krankengeld. Diese habe nichts zu fordern, nachdem er arbeitsunfähig sei und überhaupt kein Einkommen habe. Es sei ihm unerklärlich, wie das Sozialgericht auf das Einkommen komme, woraus er angeblich einen Beitrag zahlen müsse.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 05.02.2015 ihren Bescheid vom 17.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 18.01.2013 teilweise aufgehoben. Versicherungspflicht und Beitragspflicht bestehe für die Zeiträume von 01.02.2011 bis 19.06.2011 und von 14.07.2011 bis 31.12.2011. Die Betragsforderung verringere sich damit auf 1.490,38 EUR. Hinzu kämen jedoch Säumniszuschläge bzw. eine Mahngebühr in Höhe von insgesamt 658,50 EUR, deren Zusammensetzung sich aus der Anlage des Bescheids ergebe, sodass sich der insgesamt geschuldete Betrag auf 2.148,88 EUR belaufe.
Im Termin vom 11.02.2015, zu dem der Kläger nicht erschienen ist, hat der Senat die mündliche Verhandlung vertagt, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich zum geänderten Bescheid zu äußern.
Der Kläger brachte mit Schreiben vom 01.03.2015 vor, er habe kein Geld gehabt und die Rentennachzahlung auch bereits verbraucht. Ihm sei Rente bewilligt worden, weil er "geisteskrank" sei. Diese Erkrankung entstehe nicht von heute auf morgen. Er könne den geforderten Betrag aus seiner Rente von ca. 400 EUR auch nicht aufbringen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.10.2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2013 in der Fassung des Bescheids vom 05.02.2015 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, im Zeitraum vom 01.02.2011 bis 19.06.2011 und vom 14.07.2011 bis 31.12.2011 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialer Pflegeversicherung sowie Mahngebühren und Säumniszuschläge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Bescheide bzw. auf die Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen. Der Rentenbewilligung sei Rechnung getragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Gerichtsverfahrens, auf die Akte des Sozialgerichts Reutlingen S 1 KR 402/13 sowie die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Sie ist insbesondere statthaft, da die erforderliche Berufungssumme von 750,- EUR überschritten wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist indessen unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2013 in der Fassung des Bescheids vom 05.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum als Rentenantragsteller beitragspflichtig (1.). Die Höhe der von der Beklagten geforderten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht zu beanstanden (2.). Keine Bedenken bestehen schließlich auch gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen (3.).
1.) Die Mitgliedschaft eines Rentenantragstellers in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt aus § 189 Abs. 1 S. 1 SGB V. § 189 Abs. 1 Satz 2 SGB V regelt, dass diese Regelung nicht für Personen greift, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind. Nach § 189 Abs. 2 SGB V beginnt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
Daher ist aufgrund der Rentenantragstellung des Klägers vom 14.12.2009 in den Zeiträumen, in denen keine Versicherungspflicht des Klägers nach anderen Vorschriften besteht (z.B. Arbeitsverhältnis § 5 Abs. 1 Nr. 1, Bezug von Leistungen nach dem SGB II § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) zu Recht von seiner Mitgliedschaft als Rentenantragsteller bei der Beklagten ausgegangen worden. Von 01.02.2011 bis 19.06.2011 und von 14.07.2011 bis 31.12.2011 ist der Kläger daher als Rentenantragsteller Mitglied der Beklagten.
2.) Die Beitragsbemessung für Rentenantragsteller ist ausdrücklich in § 239 SGB V geregelt. Bei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. § 239 Abs. 3 SGB V ordnet an, dass § 240 SGB V hinsichtlich der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend gilt. Nach § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme. Diese monatliche Bezugsgröße ergibt sich aus § 18 SGB IV.
Für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung verweist § 57 Abs. 4 S. 2 SGB XI auf § 239 SGB V. Die aus der Bezugsgröße 2011 von 2.555,00 EUR danach errechnete fiktive monatliche Einnahme von 851,67 EUR ist der Bemessung der Beiträge zugrunde zu legen. Die Beitragssätze sind - wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - in § 243 SGB V (14,9 %) und § 55 SGB IX (2,2%) ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Danach ist der monatliche Beitrag des Klägers von 126,90 EUR (14,9 % von 851,87 EUR) zur Krankenversicherung und 18,74 EUR (2,2% von 851,87 EUR) zur Pflegeversicherung sowie der monatliche Gesamtbetrag von 145,64 EUR zutreffend errechnet.
3.) Die Erhebung der Säumniszuschläge auf die fälligen Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung beruht auf § 24 Abs. 1 SGB IV. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Gegen die Berechnung der Summe ist nichts geltend gemacht und es ist auch kein Fehler ersichtlich. Der Erhebung des Säumniszuschlags ist im Gesetz zwingend vorgeschrieben, sodass der Beklagten insoweit kein Ermessensspielraum bleibt. Die zugleich in Rechnung gestellten "Mahnkosten" in Höhe von 51 EUR setzen sich laut Kostenrechnung nach § 13 GVKostG des Gerichtsvollziehers Schmid vom 04.10.2012 aus den nach dem Kostenverzeichnis zu erhebenden Summen für persönliche Zustellung KV 100, Dokumentenpauschale 700, Wegegeld KV 711, Auslagenpauschale KV 713 und "N. erl. Amtshandlung 200pp" zusammen (vgl. Bl. 25 Mahnakte). Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 GVKostG ist Kostenschuldner der Vollstreckungsschuldner, hier also der Kläger, hinsichtlich der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Nachdem der Kläger seiner Zahlungspflicht nicht nachkam, verursachte er die Kosten des Gerichtsvollziehers, die als notwendig anzusehen sind.
Dass der Kläger finanziell nicht in der Lage war bzw. ist, die nach der Mindestbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 SGV V errechneten Beiträge und die bei weiterem Verzug monatlich durch Säumniszuschläge weiter anwachsende Gesamtsumme zu begleichen, kann er nicht erfolgreich gegen die Forderung selbst einwenden (vgl. Baier in Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung § 240 SGB V, Rn. 38 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG). Dies ist eine Frage ihrer Einbringlichkeit.
Über den Rentenantrag des Klägers ist rechtskräftig entschieden, sodass ein früherer Beginn seiner Erwerbsminderungsrente als 01.01.2012 und damit eine rückwirkende Verkürzung des Zeitraums, für den der Kläger als Rentenantragsteller seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen muss, nicht mehr in Betracht kommt. Ohne Auswirkung auf die Zahlungsverpflichtung ist daher der Einwand des Klägers, dass der bereits seit längerer Zeit vor dem 01.01.2012 gesundheitliche Schwierigkeiten gehabt habe.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1969 geborene Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert.
Am 14.12.2009 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Rente und meldete sich als Rentenantragsteller zur Krankenversicherung der Rentner (Bl. 2 VerwA). Dem Kläger wurde auf diesen Antrag eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2012 bewilligt, nachdem im Verfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen S 12 R 2921/11 die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg am 12.02.2013 ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben hat. Die Berufung, mit der der Kläger einen früheren Rentenbeginn anstrebte, wurde zurückgewiesen.
Der Kläger stand nach der Rentenantragstellung vom 14.12.2009 zunächst bis 31.01.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld II. Vom 01.02. bis 19.06.2011 war der Kläger ohne Bezug von Arbeitslosengeld II beschäftigungslos.
Mit Schreiben vom 23.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 01.02.2011 als Rentenantragsteller versichert sei und gebeten werde, den Fragebogen zu seinen Einkünften zu beantworten. Hierauf teilte der Kläger telefonisch mit, dass er kein Einkommen habe (Bl. 6 Verwaltungsakte). Am 21.04.2011 wurde er an die Zahlung fälliger Beiträge erinnert. Sie seien pünktlich zum 15. jeden Monats zu entrichten. Ansonsten würden Säumniszuschläge fällig. Die Forderung betrage 145,64 EUR monatlich, der Rückstand 294,78 EUR (Bl. 9).
Von 20.06.2011 bis 13.07.2011 (Abmeldung Arbeitgeber, Zugang Kündigung lt. Angabe des Klägers 15.07.2011) war der Kläger versicherungspflichtig bei der Firma T. T. und L. GmbH beschäftigt.
Danach war er erneut beschäftigungslos, ohne Leistungen nach dem SGB II zu beziehen.
Am 15.12.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab Januar 2012 monatliche Beiträge von 130,38 EUR zur Krankenversicherung und 19,25 EUR zur Pflegeversicherung zu zahlen habe.
Am 27.08.2012 nahm der Kläger bei der Firma G. und T. H. GmbH eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Fahrer auf. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 18.09.2012 gekündigt.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Beitragsbescheid vom 17.10.2012 mit, dass er als Rentenantragsteller bei ihr versichert sei im Zeitraum von 01.02.2011 bis 19.06.2011 und von 14.07.2011 bis 26.08.2012. Auf persönlichen Wunsch des Klägers erhalte er noch einmal einen Beitragsbescheid (Bl. 12 Verwaltungsakte). Sie setzte für den Zeitraum vom 01.02. bis 19.06.2011 sowie vom 14.07.2011 bis 26.08.2012 zu entrichtende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.667,46 EUR fest. Die Rentenantragstellermitgliedschaft sei beitragspflichtig. Der Beitrag des Klägers werde aus der Mindeststufe berechnet. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft sei im Fall des Klägers nicht möglich. Zur Krankenversicherung seien im Zeitraum ab 01.02.2011 monatliche Beiträge von 126,90 EUR und 18,74 EUR zur Pflegeversicherung zu zahlen sowie für den Zeitraum ab 01.01.2012 monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 130,38 EUR und 19,29 EUR zur Pflegeversicherung. Dies ergebe für den ersten Zeitraum vom 01.02.2011 bis 19.06.2011 eine Forderung in Höhe von 674,80 EUR sowie für den Zeitraum vom 14.07.2011 bis 26.08.2012 eine Forderung in Höhe von 1.992,66 EUR. Künftig würden Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV berechnet. Sie beliefen sich für den ersten angefangenen Monat auf 1% des rückständigen auf volle 50 EUR abgerundeten Betrags.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 09.11.2012 (Bl. 15 Verwaltungsakte). Er habe kein Einkommen und müsse mehr zahlen als ein Rentner. Noch dazu sei er nicht einmal krankenversichert und erhalte das geforderte Krankengeld nicht. Der Zeitraum von Februar bis 19.06.2011 sei bereits durch die Rentenversicherung oder irgendein anderes Amt übernommen. Er verlange für den Zeitraum vom 14.07.2011 bis 26.08.2012 von der Beklagten 17.630,00 EUR, wobei hiervon seine Beiträge bereits abgezogen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Als Rentenantragsteller sei der Kläger versicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zunächst sei der Kläger aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II kranken- und pflegeversichert gewesen. Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des Rentenantrags habe ab 01.02.2011 bestanden und sei zum 19.06.2011 zu beenden gewesen, da der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, welche bis 13.07.2011 gedauert habe. Im Anschluss an die Beschäftigung habe dann wieder Mitgliedschaft ab 14.07.2011 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Rentenantragstellung bestanden. Im Zeitraum der erneuten Beschäftigungsaufnahme ab 27.08.2012 sei der Kläger als Arbeitnehmer versicherungspflichtig gewesen, sodass hierfür wiederum keine Beiträge zu fordern seien. Die Beitragsbemessung belaufe sich nach § 239 SGB V i.V.m. § 240 SGB V nach dem Mindestbeitrag, der in § 240 Abs. 4 SGB V geregelt sei. Danach sei kalendertäglich mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen. Die monatliche Bezugsgröße sei in § 18 SGB IV für das Jahr 2011 mit 2.555,00 EUR und für das Jahr 2012 mit 2.625,00 EUR definiert. Somit errechneten sich die monatlichen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen in Höhe von 851,67 EUR im Jahr 2011 bzw. 875,00 EUR im Jahr 2012, die der Beitragsberechnung zugrunde zu legen seien. § 250 Abs. 2 SGB V regele, dass der Kläger den Beitrag alleine zu tragen habe. § 57 Abs. 4 Satz 2 SGB IX erkläre diese Vorschriften auch für die Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung für entsprechend anwendbar. Die Erhebung der Beiträge sei damit nicht beanstanden.
Hiergegen richtete sich die Klage des Klägers zum Sozialgericht Reutlingen vom 15.02.2013.
Mit Schreiben vom 19.04.2013 teilte die Beklagte mit, dass die Rentenversicherung dem Kläger zwischenzeitlich rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit 01.01.2012 zugebilligt habe. Damit sei er bereits ab 01.01.2012 als Rentenbezieher versicherungspflichtig. Die Beklagte gebe ein Teilanerkenntnis dahin ab, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2012 bis 26.08.2012 keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen habe. Der Kläger werde um Mitteilung gebeten, ob er das Anerkenntnis annehme.
Mit Schreiben vom 05.05.2013 teilte der Kläger mit, dass er an seiner Klage in vollem Umfang festhalte und kein Anerkenntnis oder sonstiges annehme. Im Erörterungstermin vom 04.06.2014 lehnte es der erneut Kläger ab, das Teilanerkenntnis der Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 26.08.2012 anzunehmen. Der Kläger beantragte, den Bescheid vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2013 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei im Zeitraum vom 01.02.2011 bis 19.06.2011 und vom 14.07.2011 bis 26.08.2012 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen soweit diese über das abgegebene Anerkenntnis hinausgehe.
Das Sozialgericht Reutlingen hat mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2014 die Klage abgewiesen. Die Beitragspflicht bestehe, die Berechnung der Beiträge sei der Höhe nach auch nicht zu beanstanden. Es komme schließlich auch nicht darauf an, ob die Kündigung der T. GmbH vom 13.07.2011 dem Kläger erst am 15.07.2011 zugegangen sei, sodass zwei Tage länger vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden müsse. Denn die Berechnung für diese beiden Tage auf den Mindestbeitrag sei verglichen mit dem sich aus der Lohnabrechnung ergebenden Beitrag zur Krankenversicherung für den Kläger vorteilhaft. Zu Recht habe die Beklagte anerkannt, dass vom 01.01. bis 26.08.2012 keine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als Rentenantragsteller bestehe.
Gegen den ihm am 29.10.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.11.2014 Berufung eingelegt.
Er verlange von der Beklagten Krankengeld. Diese habe nichts zu fordern, nachdem er arbeitsunfähig sei und überhaupt kein Einkommen habe. Es sei ihm unerklärlich, wie das Sozialgericht auf das Einkommen komme, woraus er angeblich einen Beitrag zahlen müsse.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 05.02.2015 ihren Bescheid vom 17.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 18.01.2013 teilweise aufgehoben. Versicherungspflicht und Beitragspflicht bestehe für die Zeiträume von 01.02.2011 bis 19.06.2011 und von 14.07.2011 bis 31.12.2011. Die Betragsforderung verringere sich damit auf 1.490,38 EUR. Hinzu kämen jedoch Säumniszuschläge bzw. eine Mahngebühr in Höhe von insgesamt 658,50 EUR, deren Zusammensetzung sich aus der Anlage des Bescheids ergebe, sodass sich der insgesamt geschuldete Betrag auf 2.148,88 EUR belaufe.
Im Termin vom 11.02.2015, zu dem der Kläger nicht erschienen ist, hat der Senat die mündliche Verhandlung vertagt, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich zum geänderten Bescheid zu äußern.
Der Kläger brachte mit Schreiben vom 01.03.2015 vor, er habe kein Geld gehabt und die Rentennachzahlung auch bereits verbraucht. Ihm sei Rente bewilligt worden, weil er "geisteskrank" sei. Diese Erkrankung entstehe nicht von heute auf morgen. Er könne den geforderten Betrag aus seiner Rente von ca. 400 EUR auch nicht aufbringen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.10.2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2013 in der Fassung des Bescheids vom 05.02.2015 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, im Zeitraum vom 01.02.2011 bis 19.06.2011 und vom 14.07.2011 bis 31.12.2011 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialer Pflegeversicherung sowie Mahngebühren und Säumniszuschläge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Bescheide bzw. auf die Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen. Der Rentenbewilligung sei Rechnung getragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Gerichtsverfahrens, auf die Akte des Sozialgerichts Reutlingen S 1 KR 402/13 sowie die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Sie ist insbesondere statthaft, da die erforderliche Berufungssumme von 750,- EUR überschritten wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist indessen unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2013 in der Fassung des Bescheids vom 05.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum als Rentenantragsteller beitragspflichtig (1.). Die Höhe der von der Beklagten geforderten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht zu beanstanden (2.). Keine Bedenken bestehen schließlich auch gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen (3.).
1.) Die Mitgliedschaft eines Rentenantragstellers in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt aus § 189 Abs. 1 S. 1 SGB V. § 189 Abs. 1 Satz 2 SGB V regelt, dass diese Regelung nicht für Personen greift, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind. Nach § 189 Abs. 2 SGB V beginnt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
Daher ist aufgrund der Rentenantragstellung des Klägers vom 14.12.2009 in den Zeiträumen, in denen keine Versicherungspflicht des Klägers nach anderen Vorschriften besteht (z.B. Arbeitsverhältnis § 5 Abs. 1 Nr. 1, Bezug von Leistungen nach dem SGB II § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) zu Recht von seiner Mitgliedschaft als Rentenantragsteller bei der Beklagten ausgegangen worden. Von 01.02.2011 bis 19.06.2011 und von 14.07.2011 bis 31.12.2011 ist der Kläger daher als Rentenantragsteller Mitglied der Beklagten.
2.) Die Beitragsbemessung für Rentenantragsteller ist ausdrücklich in § 239 SGB V geregelt. Bei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. § 239 Abs. 3 SGB V ordnet an, dass § 240 SGB V hinsichtlich der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend gilt. Nach § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme. Diese monatliche Bezugsgröße ergibt sich aus § 18 SGB IV.
Für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung verweist § 57 Abs. 4 S. 2 SGB XI auf § 239 SGB V. Die aus der Bezugsgröße 2011 von 2.555,00 EUR danach errechnete fiktive monatliche Einnahme von 851,67 EUR ist der Bemessung der Beiträge zugrunde zu legen. Die Beitragssätze sind - wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - in § 243 SGB V (14,9 %) und § 55 SGB IX (2,2%) ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Danach ist der monatliche Beitrag des Klägers von 126,90 EUR (14,9 % von 851,87 EUR) zur Krankenversicherung und 18,74 EUR (2,2% von 851,87 EUR) zur Pflegeversicherung sowie der monatliche Gesamtbetrag von 145,64 EUR zutreffend errechnet.
3.) Die Erhebung der Säumniszuschläge auf die fälligen Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung beruht auf § 24 Abs. 1 SGB IV. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Gegen die Berechnung der Summe ist nichts geltend gemacht und es ist auch kein Fehler ersichtlich. Der Erhebung des Säumniszuschlags ist im Gesetz zwingend vorgeschrieben, sodass der Beklagten insoweit kein Ermessensspielraum bleibt. Die zugleich in Rechnung gestellten "Mahnkosten" in Höhe von 51 EUR setzen sich laut Kostenrechnung nach § 13 GVKostG des Gerichtsvollziehers Schmid vom 04.10.2012 aus den nach dem Kostenverzeichnis zu erhebenden Summen für persönliche Zustellung KV 100, Dokumentenpauschale 700, Wegegeld KV 711, Auslagenpauschale KV 713 und "N. erl. Amtshandlung 200pp" zusammen (vgl. Bl. 25 Mahnakte). Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 GVKostG ist Kostenschuldner der Vollstreckungsschuldner, hier also der Kläger, hinsichtlich der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Nachdem der Kläger seiner Zahlungspflicht nicht nachkam, verursachte er die Kosten des Gerichtsvollziehers, die als notwendig anzusehen sind.
Dass der Kläger finanziell nicht in der Lage war bzw. ist, die nach der Mindestbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 SGV V errechneten Beiträge und die bei weiterem Verzug monatlich durch Säumniszuschläge weiter anwachsende Gesamtsumme zu begleichen, kann er nicht erfolgreich gegen die Forderung selbst einwenden (vgl. Baier in Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung § 240 SGB V, Rn. 38 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG). Dies ist eine Frage ihrer Einbringlichkeit.
Über den Rentenantrag des Klägers ist rechtskräftig entschieden, sodass ein früherer Beginn seiner Erwerbsminderungsrente als 01.01.2012 und damit eine rückwirkende Verkürzung des Zeitraums, für den der Kläger als Rentenantragsteller seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen muss, nicht mehr in Betracht kommt. Ohne Auswirkung auf die Zahlungsverpflichtung ist daher der Einwand des Klägers, dass der bereits seit längerer Zeit vor dem 01.01.2012 gesundheitliche Schwierigkeiten gehabt habe.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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