L 5 KR 4673/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 2999/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4673/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.10.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kläger ist seit dem 22.07.2010 Mitglied der Beklagten in der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die ihm gewährten Leistungen zur Grundsicherung wurden vom Landratsamt zum 31.08.2013 eingestellt, nachdem der Kläger aufgrund familiärer Veränderungen keinen Weitergewährungsantrag gestellt hatte.

Mit Schreiben vom 17.01.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, seine Einkommensverhältnisse hätten sich seit dem 01.09.2013 geändert. Er erhalte keine Grundsicherung vom Landratsamt mehr, sondern beziehe nur eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von 299,96 EUR. Hiervon werde ein Anteil zur Krankenversicherung von 24,59 EUR und zur Pflegeversicherung von 6,15 EUR abgezogen. Der bisher geleistete monatliche Beitrag in Höhe von 125,59 EUR sei an sein tatsächliches Einkommen anzupassen. Er zahle ab Dezember 2013 vorerst 79,60 EUR. Die sich für die Monate September bis November 2013 ergebende Überzahlung sei ihm zu erstatten.

Mit Bescheid vom 22.01.2014 setzte die Beklagte die ab dem 01.09.2013 vom Kläger zu zahlenden Beiträge auf 101,43 EUR und ab dem 01.01.2014 auf 105,38 EUR fest. Die Beitragsbemessung richte sich bis zum 31.12.2013 nach der Mindestbemessungsgrundlage von 898,33 EUR und ab dem 01.01.2014 von 921,67 EUR. Die Beitragsanteile aus der Rentenversicherung würden vom Rentenversicherungsträger direkt abgeführt. Vom 01.09.2013 bis 31.12.2013 ergebe sich ein Guthaben des Klägers von 44,15 EUR, das mit dem Beitrag für den Monat Januar 2014 verrechnet werde.

Zur Begründung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, er verfüge lediglich über eine Rente von 269,22 EUR. Von diesen Einnahmen sei es ihm nicht möglich, einen Beitrag von 105,38 EUR ab dem 01.01.2014 aufzubringen, zumal er weitere Kosten für die Wahrnehmung auswärtiger Arzttermine und verschiedener Medikamente habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bis zum 31.12.2013 sei der Berechnung der Beiträge die Mindestbemessungsgrundlage von 898,33 EUR zugrunde zu legen gewesen. Ab dem 01.01.2014 betrage die Mindestbemessungsgrundlage 921,67 EUR. Die Differenz zwischen der vom Kläger bezogenen Bruttorente von 299,96 EUR, aus der der Rentenversicherungsträger die Beiträge direkt abführe, bis zur Mindestbemessungsgrundlage von 898,33 EUR betrage 598,37 EUR. Die Differenz bis zur Mindestbemessungsgrundlage von 921,67 EUR betrage 621,71 EUR. Daraus seien für die Zeit bis zum 31.12.2013 vom Kläger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 101,43 EUR und für die Zeit ab dem 01.01.2014 von 105,38 EUR monatlich zu entrichten.

Der Kläger erhob am 30.06.2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Er machte geltend, ihm sei die Zahlung der von der Beklagten geforderten Beiträge aufgrund seiner Einkommensverhältnisse unmöglich. Ein individuelles, auf seine Einkommensverhältnisse zugeschnittenes Angebot sei ihm seitens der Beklagten nicht vorgelegt worden.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.10.2014 ab. Der angefochtene Bescheid sei nicht rechtswidrig. Nach § 227 SGB V gelte für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen § 240 SGB V entsprechend. Nach § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Danach habe die Beklagte nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung zu Recht der Beitragsbemessung die Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des 90. Teils der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag zugrunde gelegt. Die sich danach ergebenden Mindesteinnahmen hätten für die Zeit bis zum 31.12.2013 monatlich 898,33 EUR betragen und für die Zeit ab dem 01.01.2014 921,67 EUR. Soweit die Beiträge nicht aus der Rente des Klägers vom Träger der Rentenversicherung abgeführt würden, sei die Differenz bis zur Mindestbemessungsgrundlage vom Kläger zu zahlen. Die gesetzliche Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit Versicherten die Mindestbeiträge aus ihren Einnahmen nicht tragen könnten, komme gegebenenfalls eine Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Träger der Sozialhilfe in Betracht (§ 32 Abs. 1 SGB XII).

Gegen den ihm am 09.10.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.11.2014 Berufung eingelegt. Er macht erneut geltend, dass er aufgrund der geringen Rente die geforderten Beiträge nicht leisten könne. In seinem Härtefall sei eine günstigere Entscheidung zu treffen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.10.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Endscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und führt ergänzend aus, der Kläger sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den SGB XII - Leistungsträger in Betracht komme. Aus welchen Gründen der Kläger einen solchen Antrag bisher nicht gestellt und warum er auf die Leistungen der Grundsicherung verzichtet habe, sei nicht erkennbar.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20.11.2014 und vom 08.12.2014 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 22.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2014 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Dieses Vorgehen liegt umso näher, als der Kläger seine Berufung mit dem gleichen Argument wie im erstinstanzlichen Verfahren begründet. Er hat erneut auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit aus seiner geringen Rente verwiesen.

Ergänzend weist der Senat deshalb noch darauf hin, dass die Berechnung der Beiträge aus der Differenz zwischen der Rente und der aus § 240 Abs. 4 SGB V folgenden Mindestbemessungsgrundlage auch vor dem Hintergrund der geringen Rentenzahlung des Klägers zutreffend ist. Denn der Mindestbetrag darf selbst dann nicht unterschritten werden, wenn die Einkünfte des Versicherten wesentlich niedriger sind oder er gar keine Einkünfte erzielt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist in diesem Fall unbeachtlich (vgl. Baier in Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 240 SGB V, RdNr. 38 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG). Der Kläger muss sich daher, sofern er nicht in der Lage ist, die Beiträge aus anderen Mitteln als der Rente aufzubringen, auf die Inanspruchnahme des Leistungsträgers des SGB XII verweisen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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