Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 25 SF 332/12 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 331/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gegenstand des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens nach § 56 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung sich die Erinnerung bzw. die Beschwerde richtet (entgegen Bayerisches LSG, Beschluss vom 8.01.2013 - L 15 SF 232/12 B E). Legt die Staatskasse keine Beschwerde ein, garantiert dies nur die Festsetzung auf die Gesamthöhe der vom Sozialgericht zuerkannten Gebühren, nicht aber die - nicht angegriffene - Höhe einzelner Gebühren.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung. Es geht um zwei beim Sozialgericht Gotha anhängig gewesene Verfahren (S 25 AS 782/119 und S 25 AS 784/11) der von der Beschwerdeführerin vertretenen Kläger:
• Gegenstand des Hauptsacheverfahrens S 25 AS 782/11 war der Bescheid vom 10. September 2010 an die Kläger (eine Bedarfsgemeinschaft von drei Personen), in dem die Beklagte (Jobcenter) deren Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 10. Dezember 2008 (Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2009) abgelehnt hatte. Den Widerspruch hatte sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2011 als unzulässig und im Übrigen unbegründet zurückgewiesen. Mit der Klage trug die Beschwerdeführerin vor, der Widerspruch sei nicht verfristet und hinsichtlich der Berechnung der Kosten der Unterkunft (Warmwasserabzug) auch begründet gewesen.
• Im Hauptsacheverfahren S 25 AS 784/11 klagten die Kläger gegen den Bescheid vom 10. September 2010, in dem die Beklagte die Überprüfung des Bescheids vom 18. September 2009 (Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009) als unzulässig und im Übrigen unbegründet abgelehnt hatte. Die Kläger machten geltend, der Widerspruch sei nicht verfristet und hinsichtlich der Berechnung der Kosten der Unterkunft (Warmwasserabzug und Rundung) begründet.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 verband das Sozialgericht beide Verfahren zur ge-meinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 25 AS 782/11. Im 45 Minuten dauernden Erörterungstermin am 1. Februar 2012 gewährte die Vorsitzende den Klägern ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Beschwerdeführerin. Nach der Feststellung, dass der Warmwasserabzug für das erste Halbjahr 2009 zu niedrig vorgenommen worden war, erkannte die Beklagte für das zweite Halbjahr 2009 die Zahlung eines Betrags in Höhe von 4,35 Euro an die Kläger sowie Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu ½ an. Daraufhin nahm die Vertreterin der Beschwerdeführerin "das insoweit erklärte Anerkenntnis" an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.
In der "PKH-Abrechnung" vom 22. Februar 2012 2012 beantragte die Beschwerdeführerin folgende Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 255,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 153,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 818,00 Euro Umsatzsteuer 155,42 Euro Gesamtbetrag 973,42 Euro
Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten, die die Festsetzung der Verfahrens- und Erledigungsgebühr in Höhe der Mindestgebühren beantragte, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) mit Beschluss vom 21. September 2012 die Vergütung auf 476,95 Euro fest: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 113,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 67,80 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer 76,15 Euro Gesamtbetrag 476,95 Euro Nachdem im Verfahren S 25 784/11 keine PKH bewilligt worden sei, könne dieses bei der Gebührenhöhe nicht berücksichtigt werden.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt, u.a. eine überdurchschnittliche Bedeutung der Verfahren für die Kläger vorgetragen und ausgeführt, angesichts der Verbindung der Verfahren sei eine höhere Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Im Übrigen habe es sich nicht um ein volles, sondern um ein angenommenes Teilanerkenntnis gehandelt, für das eine Einigungsgebühr anzusetzen sei.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der Verbindung von beiden Verfahren sei von einer deutlich unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und angesichts der Synergieeffekte von einem deutlich unterdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Be-deutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sei weit unterdurchschnittlich gewesen. Eine Einigungsgebühr komme nicht in Betracht, weil die Kläger im ersten Halbjahr höhere Leistungen erhalten hätten als ihnen zustand. Hinsichtlich des zweiten Halbjahres habe ein volles Anerkenntnis der Beklagten vorgelegen.
Gegen den am 16. Februar 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2015 Beschwerde eingelegt und im Ergebnis ihre Begründung im Erinnerungsverfahren wiederholt. Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und zur Begründung auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 2. März 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 14. März 2015 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen.
II.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung der Beschwerdeführerin ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG)
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Sie ist aber im Ergebnis unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums- wie hier - objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht der Beschwerdeführerin die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG nicht in Höhe von 2/3 sondern nur in Höhe der halben Mittelgebühr (85,00 Euro) zu; sie ist nach Nr. 1006 VV-RVG um 60 v.H. (51,00 Euro) zu erhöhen.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) unterdurchschnittlich. Die Klagebegründung erfolgte mit Ausnahme der kurzen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Widersprüche nur mit vorformulierten und dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Ausführungen, deren konkreter Bezug sich in der namentlichen Nennung der Kläger und den Daten der angegriffenen Bescheide erschöpfte. Der Aufwand ist nicht wegen der Verbindung der ursprünglich getrennt erhobenen Verfahren zu erhöhen, denn es handelte sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F. Zwar durften die Kläger grundsätzlich in getrennten Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Bescheide der Beklagten vorgehen. Dies impliziert aber nicht die Übernahme der dadurch verursachten Mehrkosten von der Beklagten oder von der Staatskasse, denn ein Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F.). Sie wird in der Regel dann angenommen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris; Senatsbeschluss vom 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris) und zwar auch dann, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft, denn es ist ausreichend, wenn diese einheitlich dergestalt vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 71/10, nach juris). Das ist hier der Fall, denn die Beschwerdeführerin hatte für die Kläger mit im Ergebnis gleicher Begründung zum gleichen Zeitpunkt für zwei abgeschlossene Zeitabschnitte die Rücknahme und Neuberechnung der Leistungen über § 44 SGB X eingeklagt. Es ist unerheblich, dass die Beklagte über diese in getrennten Bescheiden und in selbständigen Widerspruchsverfahren entschieden hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B).
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris), war - ausgehend von einem objektiven Maß-stab - ebenfalls unterdurchschnittlich. Schwierig ist eine Tätigkeit, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auf juristischem oder tatsächlichem Gebiet auftreten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - Az.: B 11 AL 14/09 R, nach juris). Hier hatte die Beschwerdeführerin mit der Klagebegründung nur allgemein die Zulässigkeit der Widersprüche, den Warmwasserabzug und die Rundungsregelung angegriffen. Es handelte sich um einfache und im Ergebnis rechtlich geklärte Fragen. Das Verfahren hatte für die Kläger zudem eine deutlich unterdurchschnittliche Bedeutung. Nachdem im Klageverfahren die begehrte Leistungserhöhung nicht beziffert worden war, kann nur das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis zur Bestimmung der Bedeutung herangezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - L 6 SF 1086/14 B). Die Zahlung von 4,35 Euro an drei Kläger für ein Jahr hat auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nur eine minimale Bedeutung. Im Übrigen waren deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse deutlich unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die Festsetzung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr (200,00 Euro) durch die UdG und die Vorinstanz, kann der Senat nicht nachvollziehen. In Betracht kommt nur eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (133,33 Euro). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich vor allem nach der Dauer des Erörterungstermins und liegt mit 45 Minuten im gut durchschnittlichen Bereich (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren jedoch - wie bereits ausgeführt - deutlich unterdurchschnittlich.
Der Senat kann die Gebühr reduzieren, obwohl sie der Beschwerdegegner im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht angegriffen hat. Er folgt nicht der Ansicht des Bayerischen LSG (Beschluss vom 8. Januar 2013 - L 15 SF 232/12 B E, nach juris), dass eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG (und damit konsequent auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG) nicht in Betracht kommt und Gegenstand nur die vorgetragene Beschwer ist. Bereits die UdG hat die Billigkeit der im Rahmen der PKH fest-zusetzenden Gebühren von Amts wegen auch ohne Vortrag des Beschwerdegegners zu über-prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B), denn die Staatskasse ist nicht Dritter im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Nur der Dritte trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast der fehlenden Billigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZP 216/10, nach juris). Es ist nur konsequent, wenn dann Gegenstand des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens nach § 56 RVG die gesamte Kostenfestsetzung ist, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung sich die Erinnerung bzw. die Beschwerde richtet (vgl. Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 56 Rdnr. 7; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 56 RVG Rdnr. 9). Begrenzt wird die Überprüfung allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B) und das Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 56 Rdnr. 7). Legt die Staatskasse selbst keine Beschwerde ein, garantiert letzteres nur die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der Vorinstanz zuerkannten Gebühren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2014 - L 2 AS 432/13 B, nach juris), nicht jedoch die - nicht angegriffene - Höhe einzelner Gebühren (vgl. Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 56 Rdnr. 7).
Der Beschwerdeführerin steht angesichts der Annahme des Teilanerkenntnisses und Erledi-gungserklärung im Termin eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG in Höhe der halben Mittelgebühr zu (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - L 6 SF 1078/14 B m.w.N.). Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt nicht. Es mag sein, dass die Kläger hinsichtlich des Verfahrens S 25 AS 782/11 nicht erfolgreich waren. Dies hätte das Sozialgericht aber nur bei der PKH-Bewilligung berücksichtigen können. Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass er durchaus Bedenken gegen die uneingeschränkte Bewilligung hat. Er ist aber wie die Vorinstanz an den Beschluss gebunden. Damit kommt es auf das den Erfolg des Verfahrens nicht an und das Begehren der Kläger aus beiden Verfahren ist dem gesamten Erfolg gegenüberzustellen. Ein Teilanerkenntnis ergibt sich hier bereits daraus, dass die Beklagte nur die Übernahme der außergerichtlichen Kosten zu ½ zugestanden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 104/15 B m.w.N.). Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG verweist der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr.
Zu vergüten sind weiter die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
Damit hätte die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung von der UdG einheitlich nur wie folgt festgesetzt werden dürfen: Erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV-RVG 136,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 133,33 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 95,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 384,33 Euro USt 73,02 Euro Gesamtsumme 457,35 Euro
Einer Reduzierung der Vergütung steht das Verbot der "reformatio in peius" entgegen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung. Es geht um zwei beim Sozialgericht Gotha anhängig gewesene Verfahren (S 25 AS 782/119 und S 25 AS 784/11) der von der Beschwerdeführerin vertretenen Kläger:
• Gegenstand des Hauptsacheverfahrens S 25 AS 782/11 war der Bescheid vom 10. September 2010 an die Kläger (eine Bedarfsgemeinschaft von drei Personen), in dem die Beklagte (Jobcenter) deren Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 10. Dezember 2008 (Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2009) abgelehnt hatte. Den Widerspruch hatte sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2011 als unzulässig und im Übrigen unbegründet zurückgewiesen. Mit der Klage trug die Beschwerdeführerin vor, der Widerspruch sei nicht verfristet und hinsichtlich der Berechnung der Kosten der Unterkunft (Warmwasserabzug) auch begründet gewesen.
• Im Hauptsacheverfahren S 25 AS 784/11 klagten die Kläger gegen den Bescheid vom 10. September 2010, in dem die Beklagte die Überprüfung des Bescheids vom 18. September 2009 (Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009) als unzulässig und im Übrigen unbegründet abgelehnt hatte. Die Kläger machten geltend, der Widerspruch sei nicht verfristet und hinsichtlich der Berechnung der Kosten der Unterkunft (Warmwasserabzug und Rundung) begründet.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 verband das Sozialgericht beide Verfahren zur ge-meinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 25 AS 782/11. Im 45 Minuten dauernden Erörterungstermin am 1. Februar 2012 gewährte die Vorsitzende den Klägern ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Beschwerdeführerin. Nach der Feststellung, dass der Warmwasserabzug für das erste Halbjahr 2009 zu niedrig vorgenommen worden war, erkannte die Beklagte für das zweite Halbjahr 2009 die Zahlung eines Betrags in Höhe von 4,35 Euro an die Kläger sowie Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu ½ an. Daraufhin nahm die Vertreterin der Beschwerdeführerin "das insoweit erklärte Anerkenntnis" an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.
In der "PKH-Abrechnung" vom 22. Februar 2012 2012 beantragte die Beschwerdeführerin folgende Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 255,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 153,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 818,00 Euro Umsatzsteuer 155,42 Euro Gesamtbetrag 973,42 Euro
Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten, die die Festsetzung der Verfahrens- und Erledigungsgebühr in Höhe der Mindestgebühren beantragte, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) mit Beschluss vom 21. September 2012 die Vergütung auf 476,95 Euro fest: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 113,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 67,80 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer 76,15 Euro Gesamtbetrag 476,95 Euro Nachdem im Verfahren S 25 784/11 keine PKH bewilligt worden sei, könne dieses bei der Gebührenhöhe nicht berücksichtigt werden.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt, u.a. eine überdurchschnittliche Bedeutung der Verfahren für die Kläger vorgetragen und ausgeführt, angesichts der Verbindung der Verfahren sei eine höhere Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Im Übrigen habe es sich nicht um ein volles, sondern um ein angenommenes Teilanerkenntnis gehandelt, für das eine Einigungsgebühr anzusetzen sei.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der Verbindung von beiden Verfahren sei von einer deutlich unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und angesichts der Synergieeffekte von einem deutlich unterdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Be-deutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sei weit unterdurchschnittlich gewesen. Eine Einigungsgebühr komme nicht in Betracht, weil die Kläger im ersten Halbjahr höhere Leistungen erhalten hätten als ihnen zustand. Hinsichtlich des zweiten Halbjahres habe ein volles Anerkenntnis der Beklagten vorgelegen.
Gegen den am 16. Februar 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2015 Beschwerde eingelegt und im Ergebnis ihre Begründung im Erinnerungsverfahren wiederholt. Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und zur Begründung auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 2. März 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 14. März 2015 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen.
II.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung der Beschwerdeführerin ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG)
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Sie ist aber im Ergebnis unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums- wie hier - objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht der Beschwerdeführerin die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG nicht in Höhe von 2/3 sondern nur in Höhe der halben Mittelgebühr (85,00 Euro) zu; sie ist nach Nr. 1006 VV-RVG um 60 v.H. (51,00 Euro) zu erhöhen.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) unterdurchschnittlich. Die Klagebegründung erfolgte mit Ausnahme der kurzen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Widersprüche nur mit vorformulierten und dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Ausführungen, deren konkreter Bezug sich in der namentlichen Nennung der Kläger und den Daten der angegriffenen Bescheide erschöpfte. Der Aufwand ist nicht wegen der Verbindung der ursprünglich getrennt erhobenen Verfahren zu erhöhen, denn es handelte sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F. Zwar durften die Kläger grundsätzlich in getrennten Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Bescheide der Beklagten vorgehen. Dies impliziert aber nicht die Übernahme der dadurch verursachten Mehrkosten von der Beklagten oder von der Staatskasse, denn ein Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F.). Sie wird in der Regel dann angenommen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris; Senatsbeschluss vom 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris) und zwar auch dann, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft, denn es ist ausreichend, wenn diese einheitlich dergestalt vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 71/10, nach juris). Das ist hier der Fall, denn die Beschwerdeführerin hatte für die Kläger mit im Ergebnis gleicher Begründung zum gleichen Zeitpunkt für zwei abgeschlossene Zeitabschnitte die Rücknahme und Neuberechnung der Leistungen über § 44 SGB X eingeklagt. Es ist unerheblich, dass die Beklagte über diese in getrennten Bescheiden und in selbständigen Widerspruchsverfahren entschieden hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B).
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris), war - ausgehend von einem objektiven Maß-stab - ebenfalls unterdurchschnittlich. Schwierig ist eine Tätigkeit, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auf juristischem oder tatsächlichem Gebiet auftreten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - Az.: B 11 AL 14/09 R, nach juris). Hier hatte die Beschwerdeführerin mit der Klagebegründung nur allgemein die Zulässigkeit der Widersprüche, den Warmwasserabzug und die Rundungsregelung angegriffen. Es handelte sich um einfache und im Ergebnis rechtlich geklärte Fragen. Das Verfahren hatte für die Kläger zudem eine deutlich unterdurchschnittliche Bedeutung. Nachdem im Klageverfahren die begehrte Leistungserhöhung nicht beziffert worden war, kann nur das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis zur Bestimmung der Bedeutung herangezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - L 6 SF 1086/14 B). Die Zahlung von 4,35 Euro an drei Kläger für ein Jahr hat auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nur eine minimale Bedeutung. Im Übrigen waren deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse deutlich unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die Festsetzung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr (200,00 Euro) durch die UdG und die Vorinstanz, kann der Senat nicht nachvollziehen. In Betracht kommt nur eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (133,33 Euro). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich vor allem nach der Dauer des Erörterungstermins und liegt mit 45 Minuten im gut durchschnittlichen Bereich (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren jedoch - wie bereits ausgeführt - deutlich unterdurchschnittlich.
Der Senat kann die Gebühr reduzieren, obwohl sie der Beschwerdegegner im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht angegriffen hat. Er folgt nicht der Ansicht des Bayerischen LSG (Beschluss vom 8. Januar 2013 - L 15 SF 232/12 B E, nach juris), dass eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG (und damit konsequent auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG) nicht in Betracht kommt und Gegenstand nur die vorgetragene Beschwer ist. Bereits die UdG hat die Billigkeit der im Rahmen der PKH fest-zusetzenden Gebühren von Amts wegen auch ohne Vortrag des Beschwerdegegners zu über-prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B), denn die Staatskasse ist nicht Dritter im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Nur der Dritte trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast der fehlenden Billigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZP 216/10, nach juris). Es ist nur konsequent, wenn dann Gegenstand des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens nach § 56 RVG die gesamte Kostenfestsetzung ist, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung sich die Erinnerung bzw. die Beschwerde richtet (vgl. Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 56 Rdnr. 7; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 56 RVG Rdnr. 9). Begrenzt wird die Überprüfung allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B) und das Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 56 Rdnr. 7). Legt die Staatskasse selbst keine Beschwerde ein, garantiert letzteres nur die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der Vorinstanz zuerkannten Gebühren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2014 - L 2 AS 432/13 B, nach juris), nicht jedoch die - nicht angegriffene - Höhe einzelner Gebühren (vgl. Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 56 Rdnr. 7).
Der Beschwerdeführerin steht angesichts der Annahme des Teilanerkenntnisses und Erledi-gungserklärung im Termin eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG in Höhe der halben Mittelgebühr zu (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - L 6 SF 1078/14 B m.w.N.). Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt nicht. Es mag sein, dass die Kläger hinsichtlich des Verfahrens S 25 AS 782/11 nicht erfolgreich waren. Dies hätte das Sozialgericht aber nur bei der PKH-Bewilligung berücksichtigen können. Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass er durchaus Bedenken gegen die uneingeschränkte Bewilligung hat. Er ist aber wie die Vorinstanz an den Beschluss gebunden. Damit kommt es auf das den Erfolg des Verfahrens nicht an und das Begehren der Kläger aus beiden Verfahren ist dem gesamten Erfolg gegenüberzustellen. Ein Teilanerkenntnis ergibt sich hier bereits daraus, dass die Beklagte nur die Übernahme der außergerichtlichen Kosten zu ½ zugestanden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 104/15 B m.w.N.). Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG verweist der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr.
Zu vergüten sind weiter die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
Damit hätte die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung von der UdG einheitlich nur wie folgt festgesetzt werden dürfen: Erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV-RVG 136,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 133,33 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 95,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 384,33 Euro USt 73,02 Euro Gesamtsumme 457,35 Euro
Einer Reduzierung der Vergütung steht das Verbot der "reformatio in peius" entgegen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved