L 4 AS 198/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 2461/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 198/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende und eine sich daraus ergebende Erstattungsforderung des Beklagten. Im Streit stehen im Berufungsverfahren noch die Zeiträume vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 sowie vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2008.

Die am ... 1950 geborene Klägerin beantragte am 13. September 2004 beim Beklagten für sich und ihren damaligen Lebenspartner, dem am ... 1941 geborenen G., den sie ... 2009 heiratete, Leistungen nach dem SGB II. G. bezog zu diesem Zeitpunkt eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 262,79 EUR (ab dem 1. Juli 2007: 264,21 EUR) sowie ab Juli 2003 eine Altersrente von der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt in Höhe von 950,02 EUR. Für sein Auto wendete er im Jahr 2005 einen Kfz-Haftpflichtversicherungsbetrag von 205,84 EUR auf. Die Unfallrente war im Erstantragsformular nicht aufgeführt worden und wurde vom Beklagten zunächst nicht berücksichtigt.

Für ihre dreieinhalb Zimmer große Wohnung von 73,20 m² mussten die Klägerin und ihr Partner seit dem 1. Januar 2004 eine Gesamtmiete von 373,92 EUR (Grundmiete: 296,54 EUR; Umlage: 77,38 EUR; monatliche Abschlagszahlung für Gas [Heizung]: 59,00 EUR) aufwenden. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte ihr unter Anrechnung des anteiligen Renteneinkommens des Partners für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2005 monatliche Leistungen auf Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 115,71 EUR. Im weiteren Bescheid vom 27. Mai 2005 sowie Änderungsbescheid vom 21. Juni 2005 setzte der Beklagte die monatlichen KdU-Leistungen der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 auf 115,71 EUR fest (Bl. 142 d.GA). In einem weiteren Bescheid vom 29. Dezember 2005 erhöhte der Beklagte für diesen Bewilligungszeitraum den monatlichen KdU-Anspruch auf 120,13 EUR.

Mit Weiterbewilligungsantrag vom 22. November 2005 legte die Klägerin den aktuellen Rentenbescheid von G. über eine Höhe von 945,32 EUR seit Juli 2005 vor. Die Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung betrug im Jahr 2006 monatlich 19,00 EUR. Im Bescheid vom 7. Dezember 2005 bewilligte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 zunächst monatliche KdU-Leistungen in Höhe 115,43 EUR (Bl. 151 d.GA) und erhöhte diesen Betrag auf 120,13 EUR (Bescheid vom 29. Dezember 2005, Bl. 154 d.GA). Wegen eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung hob der Beklagte die Bewilligung für November 2005 in Höhe von 62,58 EUR auf (Bescheid vom 28. Juni 2006). Ab dem 1. Januar 2006 erhöhte der Energieversorger der Klägerin die monatliche Abschlagszahlung auf 70,00 EUR. Im Weiterbewilligungsantrag vom 8. Juni 2006 gab die Klägerin die Rente des Rentenversicherungsträgers für ihren Mann mit 945,32 EUR an. Der Haftpflichtversicherungsbeitrag für dessen Pkw betrug 228 EUR jährlich. Mit Bescheid vom 15. Juni 2006 bewilligte der Beklagte für den Bewilligungsabschnitt 1. Juli bis 31. Dezember 2006 monatliche KdU-Leistungen in Höhe von 157,51 EUR (Bl. 157 d. GA). Wegen eines Betriebskostenguthabens erließ der Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29. Dezember 2006 und forderte von der Klägerin für den Bewilligungsmonat Oktober 2006 45,38 EUR zurück.

Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 27. November 2006 erließ der Beklagte einen Leistungsbescheid vom 8. Dezember 2006 und bewilligte KdU-Leistungen ab dem 1. Januar bis 30. Juni 2007 von monatlich 157,51 EUR (Bl. 161 d. GA). Nach einem Weiterbewilligungsantrag vom 1. Juni 2007 gewährte der Beklagte für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 KdU-Leistungen von monatlich 153,85 EUR (Bescheid vom 11. Juni 2007; Bl. 164 d. GA). Ab Oktober 2006 erhöhte der Energieversorger der Klägerin die monatliche Abschlagszahlung auf 83,00 EUR. Ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung führte zu einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. Dezember 2007 in Höhe von 49,26 EUR für den Monat Oktober 2007 (Bl. 167 d.GA). Nach Änderung des Heizkostenabschlages für die Monate November bis Dezember 2007 erhöhte der Beklagte die monatlichen KdU-Leistungen auf 155,90 EUR (Bescheid vom 27. Dezember 2007, Bl. 168 d. GA).

Am 11. Juni 2007 ermittelte der Beklagte über einen Datenabgleich die Unfallrente des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 262,79 EUR. Ab Oktober 2007 senkte der Gasversorger der Klägerin die monatliche Pauschale auf 75,00 EUR. Nach einem Weiterbewilligungsantrag vom 29. November 2007 bewilligte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 monatlich 145,97 EUR. Am 10. Juli 2008 ergab ein erneuter Datenabgleich wiederum den Bezug der Unfallversicherungsrente für G. in Höhe von 264,21 EUR. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 verlangte der Beklagte von der Klägerin die Vorlage aller Unfallversicherungsbescheide ab dem 1. Januar 2005. Die Klägerin erklärte hierzu am 14. Juli 2008: Es habe im Jahr 2005 keine Rentenerhöhung gegeben. Nach einer Mitteilung der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft erhielt der Ehemann der Klägerin eine Unfallrente in Höhe von 262,62 EUR und seit dem 1. Juli 2007 in Höhe von 264,21 EUR.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. August 2008 hob der Beklagte die Bescheide vom 10. Dezember 2004, 27. Mai, 7., 9. und 29. Dezember 2005, 15. Juni und 8. Dezember 2006 sowie 11. Juni und 27. Dezember 2007 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2008 in voller Höhe auf und verlangte von der Klägerin 5.671,74 EUR zurück. Diese habe die mindestens seit dem 1. Januar 2005 bestehende Unfallrente des Ehemannes nicht angegeben und damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Die zu Unrecht gewährten Leistungen seien daher gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zurückzuzahlen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 14. August 2008 Widerspruch und machte geltend: Sie habe dem Beklagten den Bezug der Unfallrente angezeigt und von Anfang an alles ordnungsgemäß gemeldet. Diesen Widerspruch wiederholte der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsanwalt der Klägerin am 27. August 2008.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Der Klägerin seien aufgrund der genannten Bescheide und entsprechend der nachfolgenden Auflistungen folgende Leistungen gewährt worden:

Zeitraum monatliche Höhe Zwischensumme

1.01.2005 bis 30.06.2005 115,71 EUR 694,26 EUR

1.07.2005 bis 31.10.2005 120,13 EUR 480,52 EUR

1.11.2005 bis 30.11.2005 57,55 EUR 57,55 EUR

1.12.2005 bis 31.12.2005 120,13 EUR 120,13 EUR

1.01.2006 bis 30.6.2006 120,13 EUR 720,78 EUR

1.07.2006 bis 30.9.2006 157,51 EUR 472, 53 EUR

1.10.2006 bis 31.10.2006 112,13 EUR 112,13 EUR

1.11.2006 bis 31.12.2006 157,51 EUR 315,02 EUR

1.1.2007 bis 30.6.2007 157,51 EUR 945,06 EUR

1.7.2007 bis 30.9.2007 153,85 EUR 461,55 EUR

1.10.2007 bis 31.10.2007 104,59 EUR 104,59 EUR

1.11.2007 bis 31.12.2007 155,90 EUR 311,80 EUR

1.1.2008 bis 30.6.2008 145,97 EUR 875,82 EUR

Gesamtsumme: 5.671,74 EUR

Der Ehemann der Klägerin habe die Unfallrente bereits seit dem Jahr 1997 bezogen. Die Höhe der Unfallrente habe vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2007 262,79 EUR und ab dem 1. Juli 2007 264,21 EUR betragen. Die Klägerin habe die Unfallrente nicht angezeigt. Dies habe dazu geführt, dass die genannten Bescheide von Anfang an rechtswidrig gewesen seien. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X könne ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Die Klägerin habe verschwiegen, dass ihr Partner neben der Alters- auch eine Unfallrente bezogen habe. Dieses Unterlassen stelle eine besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung dar und beruhe zumindest auf grober Fahrlässigkeit. Die entsprechenden Zusatzblätter zu den Einkommensverhältnissen seien insoweit inhaltlich unmissverständlich. Hiernach müsse es jedem einleuchten, dass das gesamte Einkommen bei der Antragstellung anzugeben sei. Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Unfallrente bereits bei der Erstantragstellung angegeben, sei als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen. Sie habe zudem durch die Vorlage von unvollständigen Kontoauszügen, die die Unfallrentenzahlung jeweils nicht ausgewiesen hätten, diese Tatsache verschwiegen. Gründe für einen Vertrauensschutz seien nicht gegeben.

Hiergegen hat die Klägerin am 20. Juli 2009 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und die Aufhebung der Bescheide begehrt: Sie habe bereits bei der ersten Antragstellung einen Bescheid der Unfallversicherung übergeben. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass diese Rente nach § 11 SGB II nicht berücksichtigt werde, da sie einer BVG-Rente gleichgestellt werden könne. Dies habe dann zur Nichtberücksichtigung der Unfallversicherungsrente geführt.

Das SG hat in einem Erörterungstermin vom 8. Februar 2011 auf einen Anhörungs- mangel des Beklagten hingewiesen. Die Klägerin hat angegeben: Bei der Beklagten habe man ihr gesagt, dass die Unfallrente nicht angerechnet werde. Weil der Mitarbeiter keine genaue Kenntnis über die Anrechnung der Unfallrente gehabt habe, sei sie zu ihrer Krankenkasse gegangen und habe sich dort erkundigt.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 (Bl. 45 d.GA) hat der Beklagte die Klägerin unter genauer Bezeichnung der Bescheide sowie der jeweils gezahlten monatlichen Leistungen zur Erstattung eines Betrages von 5.671,74 EUR angehört. In der mündlichen Verhandlung des SG vom 5. April 2012 hat die Klägerin angegeben: Sie habe gewusst, welches Einkommen ihr Lebensgefährte habe. Den Antrag habe sie allein ausgefüllt. Lediglich den Bescheid über die Altersrente habe der Beklagte bei ihrer ersten Antragstellung entgegengenommen. Da sie damals noch nicht verheiratet gewesen sei, sei sich der junge Mann nicht sicher gewesen, ob auch die Unfallrente angerechnet werde müsse. Sie sei dann nochmals zur Krankenkasse gegangen und habe sich über diese Rechtsfrage informiert. Dort habe man ihr angegeben, dass die Unfallrente nicht angerechnet werde. Sie sei beruflich bis 1993 als Kranführerin tätig gewesen und habe den Schulabschluss der zehnten Klasse. Seit dem Jahr 1993 habe sie zwei ABM-Stellen gehabt. Den Schriftverkehr der Bedarfsgemeinschaft habe sie stets allein erledigt.

Das SG hat den Beklagten auf den Datenabgleich in der Verwaltungsakte vom 11. Juni 2007 hingewiesen. Hiernach sei dem Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. September 2006 der Bezug der Unfallrente bekannt gewesen. Daraufhin hat der Beklagte die Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2006 zurückgenommen und den Erstattungsbetrag auf 5.199,21 EUR reduziert. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Mit Urteil vom 5. April 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Mit dem Anhörungsschreiben vom 18. Februar 2011 habe der Beklagte einen bestehenden Anhörungsmangel nachgeholt. Die Bewilligungsbescheide sowie Änderungsbescheide seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da kein Anspruch auf SGB II-Leistungen bestanden habe. Denn unter Beachtung der Unfallrente des Partners sei kein Leistungsanspruch verblieben. Die Nichtangabe der Unfallrente stelle eine unvollständige Angabe eines wesentlichen Einkommens dar. Nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin gehe die Kammer davon aus, dass ihr zumindest der Vorwurf einer grob fahrlässig unvollständigen Angabe gemacht werden müsse. Die Klägerin sei nach ihren intellektuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen zu erkennen, dass auf dem Zusatzblatt 2 unter der Rubrik Einkommen alle Einkünfte, insbesondere alle bezogenen Renten, anzugeben waren.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. April 2012 zugestellte Urteil am 4. Mai 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ergänzend geltend gemacht: Zu ihren Gunsten bestehe Vertrauensschutz. Sie habe wiederholt auf die Unfallrente aufmerksam gemacht und dem Beklagten Kenntnis über die Unfallrente verschafft.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat in einem Erörterungstermin vom 4. April 2014 angegeben: Bei der ersten Antragstellung am 13. September 2004 habe sie die kompletten Unterlagen dabei gehabt. Diese Unterlagen habe sie einem jungen Mann, der damals ihr Sachbearbeiter gewesen sei, ausgehändigt. Dieser habe ihr sinngemäß gesagt, die fehlende Eheschließung führe dazu, dass sie weder die Unterlagen des Girokontos ihres damaligen Lebensgefährten noch die der Unfallversicherungsrente vorzulegen habe.

In einem weiteren Erörterungstermin vom 26. September 2014 hat der Berichterstatter die Zeugin C. als Zeugen vernommen, die bekundet hat: Sie sei von August bis Dezember 2004 in der sog. Antragsannahme des Beklagten tätig gewesen. Für diese Aufgabe habe sie eine einwöchige Einweisung erhalten. Berechnungs- sowie Entscheidungsfragen seien nicht durch sie getroffen worden. Bei der Antragsannahme hätten Dritte auch nicht geholfen. Die auf dem Antragsformular mit grüner Schrift erkennbaren Eintragungen stammten von ihr. Bei der einwöchigen Einweisung sei sie zur Frage der Einnahmen der Antragsteller dazu angehalten worden, alles, was möglicherweise als Einkommen in Betracht kommen könne, auch aufzunehmen. Die inhaltliche Bewertung mit der abgegebenen Erklärung sei von anderen Sachbearbeitern des Beklagten vorgenommen worden.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Danach ist die Berufung ohne Weiteres zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Streitgegenständlich ist hier eine Leistungsrücknahme und Erstattung von Leistungen i.H.v. 5.199,21 EUR von der Klägerin.

Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid vom 7. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2009 ist rechtmäßig, soweit der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 sowie vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2008 die Leistungsbewilligung vollständig aufgehoben und einen Gesamtbetrag von 5.199,21 EUR zur Erstattung gestellt hat. Hinsichtlich des ursprünglich darüber hinausgehenden Betrags und wegen der Monate Juli bis September 2006 hatte der Beklagte die Bescheide mit Teilanerkenntnis vom 5. April 2012 zurückgenommen und den geforderten Erstattungsbetrag reduziert.

Die von der Klägerin angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Der Bescheid vom 7. August 2008 richtete sich an die Klägerin. Er erfüllte jedoch zunächst nicht die Bestimmtheitsanforderung gemäß § 33 Abs. 1 SGB X. Hiernach müssen die Verfügungssätze des Bescheids nach ihrem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei sein und bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers diesen in die Lage versetzen, ihr Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 154/11 R, juris). Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom 7. August 2008 nicht, da für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2008 zwar der Gesamtbetrag angegeben worden ist, jedoch nicht für die Klägerin erkennbar war, wie sich dieser Betrag im Einzelnen und unter Bezug auf die jeweiligen Bescheide und Bewilligungszeiten konkret zusammensetzte. Diesen Begründungsmangel räumte erst der Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2009 aus, der eine genaue Zusammenstellung der jeweiligen Zeiträume, die jeweils monatlichen Erstattungsbeträge ausgewiesen und die entsprechenden Bescheide bezeichnet hatte.

Nach Hinweis des SG hat der Beklagte die Kläger im Schreiben vom 18. Februar 2011 angehört und durch die Nachholung der Anhörung den formellen Fehler geheilt (vgl. § 24 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).

Die Jahresfrist für die Leistungsrücknahme und Aufhebung gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Soweit dem Beklagten bereits am 11. Juni 2007 aufgrund des Datenabgleichs der Bezug einer Rente aus der Unfallversicherung in Höhe von 262,79 EUR bekannt war, ist dieser Zeitpunkt entgegen der Auffassung des SG, die zum Teilanerkenntnis führte, nicht maßgeblich für den Fristbeginn. Diese beginnt erst zu laufen, wenn Ermittlungen der Verwaltung abgeschlossen sind und eine "Entscheidungsreife" gegeben ist, oder die Behörde jedenfalls subjektiv hiervon ausgeht. Voraussetzung für den Fristbeginn bei § 45 SGB X ist neben der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit auch die der subjektiven Tatbestandsmerkmale.

Im vorliegenden Fall genügt der bloße Datenabgleich des Beklagten vom 11. Juni 2007 noch nicht, um von einer Entscheidungsreife und Beginn der Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ausgehen zu können. Hierfür hätte der Beklagte entsprechende Ermittlungen anstellen und die Klägerin zumindest zur Feststellung der subjektiven Voraussetzungen eines Rücknahmebescheides für die Vergangenheit zum Sachverhalt anhören müssen. Eine Entscheidungsreife kann daher frühestens mit dem Bescheid vom 7. August 2008 angenommen werden. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist daher gewahrt.

Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II im streitigen Zeitraum war von Anfang an rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen ist somit § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) und § 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 SGB X. Danach wird ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit er von Anfang an rechtswidrig begünstigend ist. Voraussetzung ist ferner, dass der Begünstigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Dies ist u.a. der Fall, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

a. Auch bei einer Klage wegen der Abänderung oder Aufhebung einer bestandskräftigen Leistungsbewilligung sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Dabei ist, wenn ein vollständiger oder teilweiser Eingriff in die Bestandskraft der in einer bestimmten Höhe bewilligten Leistungen erfolgt, dessen Berechtigung grundsätzlich unter Einbeziehung der weiteren, den Grund und die Höhe der bereits bewilligten Leistungen betreffenden Berechnungsfaktoren (unter Berücksichtigung des § 44 SGB X) zu prüfen, soweit Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich oder vorgetragen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, B 4 AS 59/12 (28); Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 132, 11 R; Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 165/10 R; Urteil vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 92/09 R).

Danach ist eine Überprüfung der zu Grunde liegenden bestandskräftigen Leistungsbewilligung immer auch dann erforderlich, wenn "Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit" vorliegen, ohne dass die Kläger die Leistungsbewilligung als solche rügen müssen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Danach war die Klägerin dem Grunde nach leistungsberechtigt. Sie hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie war auch erwerbsfähig und verfügte nicht über zumutbar einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 12 SGB II.

Indes war sie nicht hilfebedürftig. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Unter Berücksichtigung der beiden Renten des Partners bzw. späteren Ehemannes der Klägerin scheidet ein Leistungsanspruch für die streitigen Bewilligungszeiträume in jedem Fall aus.

b. Den in den bestandskräftigen Bescheiden zugrunde gelegte Gesamtbedarf der Klägerin hat der Beklagte zutreffend berechnet. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Beklagten vorgenommenen KdU-Berechnung bestehen nicht. Auf diesen Bedarf war das vom späteren Ehemann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht benötige Einkommen anzurechnen. Bei vollständiger Berücksichtigung des Einkommens des Ehemanns ergibt sich jedoch kein Leistungsanspruch der Klägerin mehr. Die Renten des Ehemanns der Klägerin waren, soweit dieser sie nicht zur Deckung eigener Bedarfe benötigte, als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 27/06 R). Eine Rente aus der Gesetzlichen Renten- und, was der Beklagte zunächst nicht wusste, aus der Gesetzlichen Unfallversicherung ist in voller Höhe als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen. Eine Privilegierung nach § 11 Abs. 3 SGB II findet nicht statt (st. Rsp. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 27/06 R; Urteil vom 5. September 2007, B 11b 15/06 R).

Mithin war die Gesetzliche Unfallrente in Höhe von 262,79 EUR (ab dem 1. Juli 2007: 264,21 EUR) in vollem Umfang in die SGB II-Leistungsberechnung einzubeziehen. Die Höhe der Unfallrente überstieg dabei deutlich die vom Beklagten bewilligten monatlichen KdU-Leistungsansprüche. Bei der gebotenen Anrechnung der Unfallrente verblieb kein Leistungsanspruch der Klägerin.

Dies ergibt sich beispielhaft aus einer Bedarfsberechnung der Klägerin für den Monat Januar 2007 mit einem besonders hohen KdU-Anspruch. Laut Bescheid vom 8. Dezember 2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin KdU für diesen Monat 157,51 EUR. Für die Klägerin ergibt sich ein Regelbedarf von 311,00 EUR sowie ein anteiliger KdU-Bedarf von 222,86 EUR (Grundmiete: 148,27 EUR; Betriebskosten: 38,69 EUR; Heizkosten: 41,50 EUR; Warmwasserabzug: 5,60 EUR), was einem Gesamtbedarf von 533,86 EUR entspricht. Für den Ehemann bestand ein Bedarf in derselben Höhe, wobei bei ihm Einkünfte in Höhe von insgesamt 1.209,53 EUR (Verletztenrente: 264,21 EUR; Erwerbsunfähigkeitsrente: 945,32 EUR) zu berücksichtigen sind. Hiervon ist die monatliche Kfz-Versicherung von 19,00 EUR sowie eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR abzuziehen, was zu einem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 1.160,53 EUR führt. Dieser Betrag reichte aus, um sowohl den Bedarf des Ehemanns als auch den der Klägerin vollständig zu decken. Es verbleibt ein Überschuss von rund 92,00 EUR. Der Klägerin verbleibt damit unter Anrechnung der vollständigen Einkünfte kein SGB II-Leistungsanspruch mehr. Daher ergibt auch für diesen Monat eine Überzahlung in Höhe der vom Beklagten bewilligten Gesamtleistungen in festgestellter Höhe.

c. Die Klägerin kann sich hier nicht auf Vertrauensschutz i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB X beruhten die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide des Beklagten auf Angaben, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hatte. Eine unrichtige oder unvollständige Angabe kann auch durch Verschweigen bestimmter Umstände erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine gesetzliche Mitteilungspflicht i.S.v. § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) hinsichtlich der verschwiegenen Einkommenserzielung bestanden hat und nicht erfüllt wurde. Auch eine unvollständige Angabe führt zu einem Verschweigen, wenn sie den fälschlichen Eindruck erweckt, alle entscheidungserheblichen Angaben zum Sachverhalt vollständig gemacht zu haben (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. November 2010, L 5 AS 39/08, juris).

Die Klägerin war i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I zur vollständigen Angabe der Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft verpflichtet, da diese Einfluss auf die Höhe der Leistungen nach dem SGB II haben konnten. Der Senat geht unter Gesamtwürdigung der Umstände davon aus, dass die Klägerin zumindest grob fahrlässig keine Angaben zur Unfallversicherung des Partners gemacht hat.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies verlangt, dass schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Entscheidend ist das individuelle Vermögen, die Fehlerhaftigkeit der gemachten Angaben erkennen zu können. Maßgeblich ist daher, ob die Klägerin bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre in der Lage gewesen wäre, zu erkennen, dass sie den Bezug der Unfallversicherungsrente ihres Lebensgefährtin und späteren Ehemannes bei der Antragstellung anzugeben hatte. Hiervon kann aus den genannten Gründen sicher ausgegangen werden.

Für die grobe Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall spricht zunächst, dass das Unfallrenteneinkommen im Antragsformular von ihr nicht angegeben worden ist. Die Klägerin war zur Überzeugung des Senats nach ihren intellektuellen Fähigkeiten in der Lage zu erkennen, dass auf dem "Zusatzblatt 2" unter der Rubrik "Ich habe folgendes Einkommen" alle Einkünfte, insbesondere auch alle bezogenen Sozialleistungen, anzugeben waren. Dies ergibt sich für den Senat schon aus dem Schulabschluss und dem beruflichen Werdegang sowie der in der Bedarfsgemeinschaft praktizierten Arbeitsverteilung, nach der allein die Klägerin die Behördenangelegenheiten erledigt hatte. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf den Senat gemacht hat, ergeben sich keine Hinweise auf eine geistige Überforderung bei dem ordnungsgemäßen Ausfüllen des Leistungsantrags. Dass der Klägerin die Bedeutung der Unfallrente für die Antragstellung und richtige Einkommensermittlung klar gewesen sein muss, ergibt sich übrigens auch aus ihrer eigenen Einlassung. Hiernach hat sie selbst angegeben, dass sie bei der Erstantragstellung einem männlichen Sachbearbeiter des Beklagten beide Renten des Partners mitgeteilt habe. Während die Erwerbsunfähigkeitsrente tatsächlich aktenkundig geworden ist, gilt dies jedoch nicht für die Unfallrente. Der Senat hält diese Einlassung der Klägerin für nicht erwiesen. Die Angaben der Klägerin zur Erstbeantragung von SGB II-Leistungen haben sich nach den Ermittlungen des Senats nicht bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Erörterungstermin vom 26. September 2014 ist der Antrag nicht – wie von der Klägerin behauptet – von einem "jungen Mann", sondern von der Zeugin C. aufgenommen worden. Diese hat mit grüner Schrift Eintragungen auf dem Formular vorgenommen und jeweils mit Namenskürzel bestätigt. Die Bekundungen der Zeugin, sie habe sich um inhaltliche Fragen nicht gekümmert und quasi "wie ein Staubsauger" alle Informationen ohne Prüfung gesammelt, sind in sich schlüssig. Schließlich konnten von ihr rechtliche Bewertungen schon wegen ihrer kurzen Einarbeitungszeit nicht beantwortet werden.

Die Klägerin ist für ihre entgegengesetzte Behauptung objektiv beweisbelastet. Schließlich nimmt sie für sich das Vorliegen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals zu ihren Gunsten in Anspruch (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R, juris). Somit geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache auch zu ihren Lasten. Zweifel an der Darstellung der Klägerin bestehen bereits nach Aktenlage. In den Verwaltungsakten finden sich bis 2007 keinerlei Hinweise, die auf die vom Lebensgefährten bezogene Unfallrente hindeuten könnten. Auch die Einlassung der Klägerin, sie habe eine Ausfertigung des Bescheides an einen männlichen Sachbearbeiter des Beklagten gegeben, widerspricht den Bekundungen der Zeugin C., die die Erstantragsbearbeitung für die Klägerin vorgenommen hatte. Ob die Klägerin ggf. nicht bei der Erstantragstellung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit einem männlichen Sacharbeiter zu diesem Thema vorgesprochen haben könnte, ist von ihr weder hinreichend konkretisiert worden noch gibt es hierfür irgendwelche Anknüpfungstatsachen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die erkennbar bedeutsame Tatsache der Unfallrente des Lebenspartners zunächst nicht aktenkundig gemacht hat. Dies begründet gleichzeitig den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit.

d. Der naheliegende Einwand der Klägerin, die Leistungen verbraucht zu haben, ist unbeachtlich. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist Vertrauen in der Regel dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte die erbrachten Leistungen verbraucht hat. Ausdrücklich sieht jedoch § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, dass er sich trotz Verbrauchs der Leistungen auf schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen kann, wenn er - wie hier - die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Die Erstattungsforderung ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB X i.H.v. 5.199,29 EUR begründet. Da sich der monatlich nicht angegebene Unfallrentenbezug von über 260 EUR jeweils deutlich oberhalb des von der Klägerin bezogenen KdU-Anspruchs bewegt hatte, konnte der Beklagte gegenüber der Klägerin sämtliche Leistungen zurückverlangen. Selbst wenn der Klägerin ein etwas höherer Leistungsanspruch zugestanden hätte, wovon der Senat nach eigener Prüfung nicht ausgeht, wäre sie auf dieser Grundlage zur vollständigen Rückzahlung der bewilligten Leistungen verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.
Rechtskraft
Aus
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