L 7 AY 3763/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AY 3509/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 3763/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine für die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG erforderliche durchgehende Bedürftigkeit liegt nicht vor, wenn zumindest in einem Monat der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bzw. Wohngeld bezogen worden ist.
Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juli 2012 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger begehren im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die rückwirkende Bewilligung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2007.

Der 1973 geborene Kläger Ziff. 1, seine 1979 geborene Ehefrau, die Klägerin Ziff. 2, sowie deren gemeinsame Kinder (V., geboren 1994; R., geboren 1995; B., geboren 1998) - die Kläger Ziff. 3 bis 5 -, alle serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, kamen am 16. Mai 2001 in die Bundesrepublik Deutschland. Hier wurden ihnen jeweils Duldungen (Aussetzung der Abschiebung) erteilt, wobei die Wohnsitznahme nur in der Stadt gestattet war. Sie bezogen insbesondere Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ab dem 21. Mai 2001, jedenfalls ab 2005 als Geldleistungen (Geld- und Grundleistungen zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. EUR 450.-), wobei der Klägerin Ziff. 2 für die Zeit vom 22. Juli 2005 bis 14. Dezember 2005 ein Mehrbedarf für Schwangere i.H.v. EUR 25,56 monatlich (anteilig für Dezember EUR 11,54) sowie vom 15. Dezember 2005 bis zum 20. Januar 2006 wegen einer schwangerschaftsbedingten Diabeteserkrankung ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung i.H.v. EUR 51,13 (anteilig für Dezember 2005 EUR 28,04) monatlich gewährt wurde (Bescheid vom 27. Januar 2006). Am 20. Januar 2006 wurde das vierte Kind, E., der Eheleute, der Kläger Ziff. 6 - E. - geboren. Daraufhin wurden mit Bescheid vom 22. Februar 2006 die Leistungen ab dem 20. Januar 2006 unter Einbeziehung des Kindes E. neu festgesetzt; der Mehrbedarf der Klägerin Ziff. 2 entfiel ab dem 21. Juni 2006. Mit Bescheiden vom 26. Juli 2006, 4. August 2006 und 7. September 2006 wurden einmalige Beihilfen zur Erstausstattung nach Umzug gewährt; auf Band 2 Bl. 169/177, 207, 215/221 und 309 der Verwaltungsakten wird Bezug genommen. Nachdem sich die Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2006 mit der Anmietung einer Wohnung mit einer Grundmiete bis zu EUR 674,40 einverstanden erklärt hatte, zog die Familie zum 1. September 2006 in eine frei angemietete 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 90 m² in F. um. Die monatliche Gesamtmiete betrug EUR 850.- (Nettokaltmiete EUR 670.-; Vorauszahlung für Betriebskosten - Warmwasser - EUR 72.- und für Heizung EUR 108.-); des Weiteren waren monatlich EUR 20.- für Müllgebühren an den Vermieter zu zahlen. Mit Bescheid vom 11. August 2006 wurden die Leistungen ab dem 1. September 2006 unter Berücksichtigung der neuen, tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt. Im August 2006 wurden den Klägern Ziff. 3 bis 5 eine einmalige Schulbeihilfe und dem Kläger Ziff. 4 zusätzlich eine einmalige Schulbeihilfe wegen Schulwechsels und für Sportkleidung gewährt (Bescheid vom 22. August 2006, Band II Bl. 273 der Verwaltungsakten). Ab Oktober 2006 wurde die Miete auf Wunsch der Kläger unmittelbar an den Vermieter überwiesen (Bescheid vom 7. September 2006). Die erneute Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Klägerin Ziff. 2 wurde mit Bescheid vom 21. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 abgelehnt. Im Juni 2007 wurde eine einmalige Beihilfe i.H.v. EUR 231.- für die Anschaffung von Matratzen gewährt (Bescheid vom 21. Juni 2007), im August 2007 Schulbeihilfe für die Kläger Ziff. 3 bis 5 sowie für die Kläger Ziff. 3 und 5 eine Beihilfe für Sportkleidung (Bescheid vom 24. August 2007). Wegen Arbeitseinkommens aus einer Beschäftigung des Klägers Ziff. 1 vom 1. Juni bis 31. Juli 2007 und der Klägerin Ziff. 2 vom 15. bis 31. Juli 2007 hob die Beklagte die bisherige Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2007 teilweise auf; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Band II Bl. 811/831 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Ab dem 26. September 2007 wurden den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgrund einer Bleiberechtsregelung erteilt; eine Erwerbstätigkeit wurde gestattet. Mit Bescheid vom 28. September 2007 beendete die Beklagte daraufhin die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG, da die Aufenthaltserlaubnis nicht "wegen des Krieges im Heimatland" i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG erteilt worden sei.

Anschließend bezogen die Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw. Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zum 30. September 2009. Jedenfalls im Zeitraum von Juli bis September 2009 bezog die Klägerin Ziff. 2 Erwerbseinkommen i.H.v. EUR 143,98 netto monatlich. Für die Kläger Ziff. 3 bis 6 wurde Kindergeld gewährt. Zum 19. August 2009 nahm der Kläger Ziff. 1 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, aus der er für August ein Nettoeinkommen i.H.v. EUR 254,38 und für September 2009 ein solches i.H.v. EUR 1.638,33 bezog, die im Oktober 2009 ausgezahlt wurden. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 hob der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Kläger ab dem 1. Januar 2010 ganz auf. Die Kläger hätten Anspruch auf die vorrangigen Leistungen des Kinderzuschlags und des Wohngelds. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährte mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für die Kläger Ziff. 3 bis 6 i.H.v. EUR 365.- monatlich. Für die Zeit von September bis Dezember 2009 ergebe sich noch eine Nachzahlung i.H.v. EUR 213.-.

Bereits am 3. August 2009 hatten die Kläger unter Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die rückwirkende Gewährung erhöhter Leistungen nach § 2 AsylbLG unter teilweiser Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragt. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liege nicht vor. Unter dem 12. September 2009 bestätigte die Ausländerbehörde der Beklagten, dass die Kläger keine Tatbestände der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer erfüllt hätten; auf Bl. 945/967 der Verwaltungsakten wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2010 lehnte die Beklagte die rückwirkende Erbringung höherer Leistungen unter teilweiser Rücknahme entgegenstehender Bescheide für die Zeit vom 3. August 2005 bis 30. September 2007 ab. Nach der Rechtsprechung des BSG seien im Rahmen des § 44 SGB X Leistungen rückwirkend nicht mehr zu erbringen, wenn der ursprüngliche Bedarf zwischenzeitlich gedeckt worden oder die aktuelle Hilfebedürftigkeit inzwischen temporär oder auf Dauer entfallen sei. Nachdem die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II eingestellt worden seien, da die Kläger ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen, Kinderzuschlag und Wohngeld selbst decken könnten, sei die ursprüngliche Hilfebedürftigkeit entfallen. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Kläger am 1. April 2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 9 AY 1799/10 und nach zwischenzeitlichem Ruhen unter dem Aktenzeichen S 6 AY 3509/11 geführt worden. Zur Begründung der Klage haben die Kläger unter Hinweis auf die Bewilligung des Kinderzuschlages vorgetragen, sie seien nach Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AsylbLG durchgängig bedürftig gewesen. Voraussetzung für die Gewährung des Kinderzuschlags sei, dass im Falle des Nichtbezuges Anspruch auf Grundsicherungs- oder Sozialhilfeleistungen gegeben wäre. Damit könne die Gewährung des Kinderzuschlags die aktuelle und durchgehende Hilfebedürftigkeit nicht beseitigen. Jedenfalls habe die Hilfebedürftigkeit der Kläger, nachgewiesen durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen, zum Zeitpunkt des Antrags nach § 44 SGB X bestanden. Auf einen späteren Zeitpunkt, insbesondere den der behördlichen Entscheidung, sei nicht abzustellen. Ansonsten hätte die Verwaltung es in der Hand, durch Verfahrensverzögerungen ein für sie günstiges Ergebnis herbei zu führen. Die Beklagte war dem entgegengetreten. Mit dem Kinderzuschlag werde - ebenso wenig wie beim Kindergeld - keine Sozialleistung bezogen, die ein zukunfts- und vergangenheitsorientiertes Wirtschaften erfordere. Hierin unterschieden sich Kindergeld und Kinderzuschlag von den pauschalierten Leistungen des Sozialhilferechts. Nach der Rechtsprechung des BSG sei maßgeblich für das Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit ausdrücklich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

Mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2012 hat das SG die Klagen abgewiesen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur rückwirkenden Erbringung höhere Leistungen nach dem AsylbLG unter Korrektur entgegenstehender, bestandskräftiger Entscheidungen setze einen fortbestehenden Bedarf voraus. Dies sei der Fall, wenn die Bedarfslage ununterbrochen weiter bestehe und dem Berechtigten pauschalierte Leistungen versagt worden seien, die - im Wege der Ansparung - auch zukünftige Bedarfe abdecken sollten. Maßgeblich komme es nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln bei der hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf die letzte mündliche Tatsachenverhandlung an. Die Kläger seien aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschieden, da sie über ausreichendes Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit verfügten. So hätten sie im Prozesskostenhilfeverfahren angegeben, ihren Lebensunterhalt aus nichtselbständiger Arbeit und Kindergeldzahlungen zu bestreiten. Die ursprüngliche Bedarfslage wirke daher nicht mehr bis in die Gegenwart fort.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 31. Juli 2012 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger Berufung eingelegt, die am 28. August 2012 beim SG eingegangen ist. Unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens haben sie vorgebracht, entgegen der Ansicht des SG bestehe die Notlage i.S.d. Gesetzes durchgehend fort. Der Kläger Ziff. 1 erziele zwar Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das jedoch nicht für die vollständige Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie ausreiche. Daher werde der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gewährt, was bedeute, dass zumindest ein ergänzender Anspruch i.S.d. SGB II bestehe. Aus der am 19. August 2009 aufgenommenen Beschäftigung erziele der Kläger Ziff. 1 ein Nettoeinkommen i.H.v. ca. EUR 1.740.- monatlich. Nach dem vorgelegten Bescheid der Familienkasse der BA vom 20. August 2012 ist für die Kläger Ziff. 4 bis 6 Kinderzuschlag i.H.v. EUR 315.- monatlich für den Zeitraum August bis Oktober 2012 gewährt worden; eine Bewilligung für November 2012 erfolgte nicht, da der Kläger Ziff. 1 in diesem Monat Weihnachtsgeld erhalte. Wegen der Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2014 (Bescheid der Wohngeldbehörde der Beklagten) wird auf Bl. 29/33 der Senatsakten Bezug genommen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 zu verurteilen, ihnen unter teilweiser Rücknahme entgegenstehender früherer Verwaltungsakte für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2007 höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere statthaft gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Nachzahlungsbegehren der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2007. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 hat die Beklagte jedoch nicht über den gesamten Zeitraum entschieden. Ausdrücklich ist die Entscheidung im Bescheid vom 25. Februar 2010 - offenbar in Verkennung der Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X - auf den Zeitraum vom 3. August 2005 bis 30. September 2007 beschränkt worden. Eine Erweiterung des Regelungsgegenstandes ist auch im Widerspruchsbescheid nicht erfolgt. Für die Zeit vom 1. Januar bis 2. August 2005 sind die Klagen daher mangels Ausgangsentscheidung der Behörde bereits unzulässig; sie wären jedoch aus denselben Gründen wie für den anschließenden Zeitraum vom 3. August 2005 bis 30. September 2007 auch unbegründet (dazu nachstehend). Im Übrigen sind die als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG statthaften Klagen zulässig.

Für die Entscheidung über den Antrag nach § 44 SGB X ist die Beklagte sachlich und örtlich zuständig und damit richtiger Klagegegner. Über die Rücknahme entscheidet - nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts - die zuständige Behörde (§ 44 Abs. 3 SGB X), wobei die allgemeinen Regelungen gelten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R - (juris Rdnr. 10)). Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X ist nach § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11. März 2004 (Gesetzblatt [GBl.] für das Land Baden-Württemberg 99) sowie § 15 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstruktur in der Form vom 14. Oktober 2008 erhalten hat - GBl. 313) die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde (BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - (juris Rdnr. 12)). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hierbei nach § 10a AsylbLG. Zuständig ist danach die Gemeinde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Inneren bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im Übrigen, also wenn weder eine Verteilung noch eine Zuweisung erfolgt ist, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (§ 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylbLG). Die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, soll jedoch nur dann für die Rücknahme nicht mehr zuständig sein, wenn sie entweder zu keinem Zeitpunkt zuständig war oder ihre Zuständigkeit nach Erlass des Verwaltungsakts, dessen Aufhebung angestrebt wird, entfallen ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. September 2014 - L 8 AY 70/12 - (juris Rdnr. 17); Senatsurteil vom 26. Februar 2015 - L 7 AY 3769/12 -). Danach war die Beklagte für die Überprüfung der den streitbefangenen Zeitraum betreffenden Verwaltungsentscheidungen zuständig. Die durch die Zuweisungsentscheidungen begründete Zuständigkeit der Beklagten ist bis zum Wegfall der Anspruchsberechtigung der Kläger nach dem AsylbLG erhalten geblieben. Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Kläger gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. AufenthG aufgrund einer Bleiberechtsregelung endete eine Zuständigkeit der Beklagten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (vgl. Hohm, AsylbLG, § 10a Rdnr. 31 (Stand: November 2011)). Denn ab diesem Datum (26. September 2007) waren die Kläger nicht mehr Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylbLG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Juli 2013 - L 7 AY 1259/11 - (juris); Hohm, a.a.O., § 1 Rdnrn. 44 ff.). Anschließend haben die Kläger keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr beantragt oder bezogen.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme der den Zeitraum vom 3. August 2005 bis zum 30. September 2007 betreffenden Bewilligungsentscheidungen und auf die Erbringung weiterer Leistungen nach dem AsylbLG.

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und Zahlung höherer Leistungen nach dem AsylbLG liegen nicht vor. Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide über die Ablehnung höherer als der bewilligten Leistungen nach dem AsylbLG im streitbefangenen Zeitraum ist § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, der gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Das BSG hat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R -, vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 4/11 R - und vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - (alle juris); vgl. ferner Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 - (juris)), dass eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen für den Fall nicht in Betracht kommt, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär - bei zu erbringenden Monatsleistungen wie nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG - zumindest für einen Monat entfallen ist; maßgeblicher Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz. Denn nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat bereits ausdrücklich angeschlossen hat (bspw. Senatsurteil vom 27. Februar 2014 - L 7 AY 2120/11 - m.w.N.), muss unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs", hier das AsylbLG) den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) entschieden hat, dass die Geldleistungen des § 3 AsylbLG evident zu niedrig sind.

Die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz als maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der durchgehenden Bedürftigkeit ergibt sich bereits aus dem Zweck des Zugunstenverfahrens des § 44 SGB X und den genannten, zu berücksichtigenden Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts. § 44 SGB X soll grundsätzlich der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem durch die Bestandskraft von Verwaltungsakten bezweckten Rechtsfrieden Vorrang einräumen. Dies gilt aufgrund der besonderen Zweckrichtung für die Sozialhilfe und das insoweit parallele Asylbewerberleistungsrecht, die jeweils eine besondere aktuelle Notlage beseitigen sollen, gerade nur, wenn diese Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können. Demnach sollen die Betroffenen - auch bei Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ablehnung - keine Leistungen mehr erhalten können, deren sie mangels Fortbestehen einer aktuelle Notlage nicht mehr bedürfen. Demnach sollen Behörden nicht verpflichtet sein und auch durch Gerichte nicht verpflichtet werden können, nunmehr zweckverfehlende Leistungen zu erbringen. Für die Zweckverfehlung ist es jedoch nicht erheblich, ob sie bereits bei Stellung des Überprüfungsantrages bestand hatte oder im Laufe des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens eintritt. Es besteht daher nach dem materiellen Recht kein Grund, in solchen Fällen von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz abzuweichen, dass bei der Verpflichtungs- oder Leistungsklage entscheidungserheblicher Zeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Die bereits vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze für die Fälle, in denen Hilfesuchende bei einer rechtswidrigen Ablehnung innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegen, im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten müssen und zwischenzeitlich eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter eintritt (vgl. zu diesen Grundsätzen auch BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - (juris Rdnr. 14) m.w.N.), gelten nicht beim Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Diese besonderen Grundsätze waren gerechtfertigt vor dem Hintergrund der Existenzschwäche der Sozialhilfe, die bei Fortfall der Bedürftigkeit während des Verfahrens jeglichen Rechtsschutz letztlich wirkungslos gemacht hätte. Davon unterscheidet sich die Situation des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X grundlegend. Die Kläger haben es in diesem Fall lediglich versäumt, die - teilweisen - Ablehnungen rechtzeitig anzufechten und damit den "primären", nach den genannten Grundsätzen effektiv ausgestalteten Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen über Ansprüche, die nur unter Durchbrechung des bereits eingetretenen Rechtsfriedens durchgesetzt werden können, kann daher anderen Voraussetzungen unterworfen werden. Mit der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) sieht der Senat somit als entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung durchgehender Bedürftigkeit die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. September 2014, a.a.O.).

Für die Frage, ob die Bedürftigkeit des Klägers durchgehend vorgelegen hat oder zeitweilig entfallen ist, sind, ausgehend vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit des Klägers, die Leistungsvoraussetzungen der einzelnen Leistungssysteme (SGB II, SGB XII, AsylbLG) zu prüfen, wobei hinsichtlich des Anspruchs auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die Bedürftigkeit nach dem dort normierten - wenn auch verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - juris Rdnr. 14).

Da die Kläger, wie oben ausgeführt, aufgrund der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG gehörten und ein Ausschluss der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 SGB II weder aus rechtlichen noch medizinischen Gründen bestand, ist deren Hilfebedürftigkeit ab dem 1. Oktober 2007 nach den Regelungen des SGB II zu bestimmen. Tatsächlich haben die Kläger bis zum 30. Dezember 2009 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezogen. Seit dem 19. August 2009 ist der Kläger Ziff. 1 seither erwerbstätig, die Klägerin Ziff. 2 war dies nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls zwischenzeitlich. Die Familienkasse der BA hat mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010 Kinderzuschlag nach § 6a BKKG für die Kläger Ziff. 3 bis 6 i.H.v. EUR 365.- monatlich gewährt. Für die Zeit von September bis Dezember 2009 ergab sich noch eine Nachzahlung i.H.v. EUR 213.-. Nach dem im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheid der Familienkasse der BA vom 20. August 2012 ist für die Kläger Ziff. 4 bis 6 Kinderzuschlag i.H.v. EUR 315.- monatlich für den Zeitraum August bis Oktober 2012 gewährt worden; eine Bewilligung für November 2012 erfolgte wegen des dem Kläger Ziff. 1 in diesem Monat ausgezahlten Weihnachtsgeldes nicht. Des Weiteren ist den Klägern Wohngeld gewährt worden. Für den Senat besteht aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger auch kein Anlass, an deren Rechtmäßigkeit zu zweifeln. Die Kläger haben zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass diese tatsächlich gewährten Leistungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzutreffend gewesen seien. Weitere Ermittlungen waren daher nicht vorzunehmen. Jedenfalls sind die Leistungen in der genannten Höhe an die Kläger geflossen.

Der Bezug von Kinderzuschlag nach § 6a BKKG setzt schon tatbestandlich voraus, dass dadurch eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird, dass eine solche also nach Gewährung des Zuschlages nicht bestanden hat. Die Frage nach einem Bedürftigkeitswegfall ist allein an einer (ggf. fiktiven) grundsicherungsrechtlichen Bedürftigkeitsprüfung zu orientieren. Abhängig von Alter, Erwerbsfähigkeit und ausländerrechtlichem Status regeln die Vorschriften des SGB II, SGB XII und AsylbLG die maximal anzuerkennenden, nachzahlungsunschädlichen Bedarfs- und Einkommenshöhen. Denn allein diese Leistungssysteme haben die Funktion, für den von ihnen erfassten Personenkreis abschließend und insgesamt lückenlos das Niveau des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG (sog. menschenwürdiges Existenzminimum) zu bestimmen. Bei der Erzielung von Einkünften oberhalb der sich aus ihnen ergebenden Bedarfsgrenzen ist eine Bedürftigkeit für Leistungen mit der Funktion der existenzsichernden Sozialhilfe grundsätzlich nicht mehr anzuerkennen. Wenn auch andere Sozialleistungen (hier der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder das Wohngeld) an eine Bedürftigkeit (in einem weiteren Sinne) anknüpfen, führt das zu keiner anderen Bewertung, sofern dieser andere Leistungsbezug jedenfalls zu einem Überschreiten der Bedarfsgrenze des menschenwürdigen Existenzminimums führt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 2011 - L 20 AY 114/10 - (juris Rdnr. 45)). Für November 2012 ist des Weiteren zu beachten, dass selbst der Kinderzuschlag in dieser Zeit nicht gewährt worden ist, da der Kläger Ziff. 1 in diesem Monat zusätzliches Einkommen in Form des Weihnachtsgelds hatte. Schließlich haben die Kläger auch nach ihrem eigenen Vorbringen tatsächlich seit dem 1. Januar 2010 durchgehend keine Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II mehr bezogen.

Wenn dem Nichtbezug staatlicher Fürsorgeleistungen auch keine (unmittelbare) rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BSG, Urteile vom 20. Dezember 2012 und 26. Juni 2013, a.a.O.), wertet der Senat diesen als signifikantes Indiz bei der Feststellung des Wegfalls der Bedürftigkeit. Dafür spricht gerade auch die tatsächliche Gewährung des eine grundsicherungsrechtliche Hilfebedürftigkeit ausschließenden Kinderzuschlags. Für weitere Ermittlungen von Amts wegen bestand kein Anlass. Denn der Vortrag der Kläger über eine durchgehende und fortbestehende Bedürftigkeit bezieht sich nicht auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten, als hier zugrunde gelegt, beruht auf einer anderen rechtlichen Wertung der Gewährung von Kinderzuschlag. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass die Bedürftigkeit der Kläger nicht durchgehend fortbesteht, sondern ein mehr als einmonatiger Wegfall vorliegt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch des Klägers Ziff. 6 auf Analogleistungen im Zeitraum bis zum 30. September 2007 schon wegen des Fehlens der Vorbezugszeit von 36 Monaten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (in der Fassung vom 30. April 2004, BGBl. I S. 1950) ausscheidet. Der erst am 20. Januar 2006 geborene Kläger Ziff. 6 hatte bis zum 30. September 2007 noch nicht 36 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen. Die Regelung des § 2 Abs. 3 AsylbLG über die Vorbezugszeit der Eltern ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung zur Grundregel des Abs. 1; jedes Kind muss daher zunächst selbst die Vorbezugszeit erfüllen, auch wenn es in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist (BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 2; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl., § 2 AsylbLG Rdnr. 49 m.w.N.).

Sonach sind von Seiten der Beklagten Leistungen rückwirkend nicht zu erbringen; damit besteht - ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit der bestandskräftig gewordenen Bewilligungsentscheidungen - kein Anspruch auf deren Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X (vgl. BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 a.a.O. (jeweils Rdnr. 22)).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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