L 12 AS 1955/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1626/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1955/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Rückübertragung von Aufgaben durch die Trägerversammlung auf die Träger nach § 44b Abs. 4 SGB II bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntmachung.
2. An den Mindestinhalt von Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 SGB II dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.04.2014 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 25.052,50 EUR zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 25.052,50 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Kosten in Höhe von 25.052,50 EUR, die entstanden sind, weil sich eine Hilfebedüftige aus dem Bezirk des Beklagten in einem Frauenhaus im Bezirk des Klägers aufgehalten hatte.

Die 1955 geborene, erwerbsfähige und hilfebedürftige rumänische Staatsangehörige K. wohnte bis 20.12.2010 im Landkreis F ... Am 20.12.2010 floh sie vor ihrem alkoholabhängigen und gewalttätigen Ehemann in das Frauen- und Kinderschutzhaus (Frauenhaus) in H ... Der Ehemann hatte sie misshandelt und eingesperrt. K. hielt sich bis einschließlich 30.09.2011 im Frauenhaus in H. auf und wurde in diesem Zeitraum von Mitarbeiterinnen des Frauenhauses psychosozial betreut. Träger des Frauenhauses H. ist das Diakonische Werk für den Stadt- und Landkreis H ...

Der Träger des Frauenhauses auf der einen Seite sowie die Stadt H. und der Landkreis H.auf der anderen Seite schlossen am 30.12.2002 eine Vereinbarung über die Leistungen im Frauenhaus. Diese enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 1 Zweck Das Diakonische Werk für den Stadt- und Landkreis H., Kreisdiakonieverband, ist Träger eines Frauen- und Kinderschutzhauses in H ...

Den von physischer und psychischer Gewalt bedrohten Frauen und Kindern wird gemäß der Konzeption des Trägers in einem geschützten Raum ermöglicht, sich mit ihrer aktuellen Situation auseinander zu setzen und sich über die eigenen Bedürfnisse und Lebensalternativen bewusst zu werden.

Dabei hilft das Frauen- und Kinderschutzhaus den betroffenen Frauen, die durch Beratungsgespräche Erfahrungen in der Partnerschaft zu verarbeiten, Informationen in rechtlichen und sozialen Angelegenheiten zu erlangen, Fragen der Kinderbetreuung und Kindererziehung zu klären und Orientierungshilfen im Hinblick auf die künftige Lebensgestaltung zu erhalten.

§ 3 Finanzierung Auf der Basis der gemeinsamen Modellrechnung des Stadt- und Landkreises H. wurde die Finanzierung des Frauen- und Kinderschutzhauses umgestellt. Die ambulante Beratung, Prävention und Beratung werden institutionell, der Aufenthalt im Frauen- und Kinderschutzhaus bis zum Auszug dagegen über Tagessätze finanziert. Der errechnete Tagessatz beträgt zur Zeit 61,00 EUR pro Person bzw. Belegeinheit (Zimmer); darin sind 12,00 EUR Unterkunftskosten pro Person bzw. Belegeinheit enthalten. Angefangene Tage gelten als ganze Tage. Sofern sich durch Änderung der kalkulatorischen Grundlagen der Tagessatz um mehr als 10 % rechnerisch verändert, kann über den Tagessatz für die Zukunft neu verhandelt werden. Eine erste Anpassung kann frühestens zum 01.04.2004 erfolgen.

§ 6 Informationsrechte, Pflichten Der Träger des Frauen- und Kinderschutzhauses informiert die anderen Vereinbarungspartner einmal jährlich über die Arbeit des Frauen- und Kinderschutzhauses und legt seine Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vorjahres bei. Auf Verlangen des Sozialhilfeträgers sind diesem die Einnahmen- und Ausgabenrechnung zugrunde liegenden Originalbelege vorzulegen. Der Träger des Frauen- und Kinderschutzhauses verpflichtet sich, die Verweildauer im Frauen- und Kinderschutzhaus möglichst kurz zu halten. Die Verweildauer im Frauen- und Kinderschutzhaus orientiert sich am Einzelfall.

§ 13 Sozialbericht Der Sozialbericht ist direkt beim Frauen- und Kinderschutzhaus anzufordern. In diesem Bericht müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten sein: - Schilderung und Situation der Betroffenen - Entwicklung und Perspektiven - Notwendigkeit der Aufnahme und Betreuung im Frauen- und Kinderschutzhaus.

Hierbei ist zu unterscheiden: 1. Wohnsitz vor Aufnahme im Stadt- oder Landkreis H.: Der Bericht kann vom Sachbearbeiter bei Bedarf angefordert werden. 2. Wohnsitz vor Aufnahme außerhalb des Stadt- oder Landkreises H.: Spätestens nach drei Monaten ist vom Frauen- und Kinderschutzhaus unaufgefordert ein Sozialbericht zu erstellen. Bei Bedarf kann vom Sozialhilfeträger der Sozialbericht auch früher angefordert werden."

Von einem Abdruck der weiteren Vereinbarung wird abgesehen und insoweit auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Akten verwiesen.

Am 02.06.2006 vereinbarten das Diakonische Werk für den Stadt- und Landkreis H. sowie die Stadt H. und der Landkreis H. folgendes:

"§ 1 Vereinbarungszweck § 3 der Vereinbarung zur Tagessatzfinanzierung des Frauen- und Kinderschutzhauses des Diakonischen Werkes vom 03.12.2002 erhält folgenden neuen Wortlaut: "Die ambulante Beratung, Prävention und Beratung werden institutionell, der Aufenthalt im Frauen- und Kinderschutzhaus bis zum Auszug über Tagessätze finanziert. Der errechnete Tagessatz beträgt ab 01.01.2006 103,10 EUR pro Belegeinheit (Zimmer); darin sind 12,00 EUR Unterkunftskosten enthalten. Angefangene Tage gelten für die Abrechnung als ganze Tage. Sofern sich der Tagessatz durch Änderung der kalkulatorischen Grundlagen um mehr als 10 % rechnerisch verändert, kann über den Tagessatz für die Zukunft neu verhandelt werden."

Das Diakonische Werk H. leistet bei aufgenommenen Frauen und Kindern aus dem Stadt- und Landkreis H. ab dem 01.01.2006 einen Eigenfinanzierungsanteil in Höhe von 36,00 EUR je abgerechnetem Tagessatz.

§ 2 Sonstige Bestimmungen Die übrigen Regelungen der Vereinbarung vom 03.12.2002 gelten unverändert weiter."

Mit Schreiben vom 29.12.2010, 24.02.2011, 16.06.2011 und 30.08.2011 erkannte der Beklagte die Kostenerstattungsverpflichtung für K. gem. § 36a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie die Leistungen für psychosoziale Betreuung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB II an.

Das Diakonische Werk stellte der Rechtsvorgängerin des Klägers folgende Rechnungen: Rechnung vom Zeitraum Betrag insgesamt Unterbringung Betreuung 03.01.2011 Dezember 2010 1.237,20 EUR 144,00 EUR, 1.093,20 EUR 03.02.2011 Januar 2011 3.196,10 EUR 372,00 EUR 2.824,10 EUR 03.03.2011 Februar 2011 2.886,80 EUR 336,00 EUR 2.550,80 EUR 13.04.2011 März 2011 3.196,10 EUR 372,00 EUR, 2.824,10 EUR 05.05.2011 April 2011 3.093,00 EUR 360,00 EUR 2.733,00 EUR 03.06.2010 Mai 2011 3.196,10 EUR 372,00 EUR 2.824,10 EUR 25.07.2011 Juni 2011 01.06.-24.06. 25.06.-30.06. 2.546,40 EUR 288,00 EUR 72,00 EUR 2.186,40 EUR 0 EUR 10.08.2011 Juli 2011 01.07.-05.07. 06.07.-31.07. 2.740,60 EUR 60,00 EUR 312,00 EUR

2.368,60 EUR 05.09.2011 August 2011 3.196,10 EUR 372,00 EUR 2.824,00 EUR 05.10.2011 September 2011 3.093,00 EUR 360,00 EUR 2.733,00 EUR K. befand sich in der Zeit vom 25.06.2011 bis 05.07.2011 in einer therapeutischen Lebensgemeinschaft zum Probewohnen.

Mit Schreiben vom 15.01.2012 stellte der Kläger dem Beklagten für den Aufenthalt von K. 3.420,00 EUR für die Unterbringung sowie 25.052,50 EUR für die psychosoziale Betreuung in Rechnung. Mit E-Mail vom 25.01.2012 fragte der Beklagte an, ob es sich bei der Abrechnung für die Kosten für psychosoziale Betreuung um einen Schreibfehler handle, da Kosten von monatlich 2.505,25 EUR üblicherweise nicht in einem Frauenhaus anfielen. Daraufhin übersandte der Kläger dem Beklagten die Vereinbarung mit dem Träger des Frauenhauses. Mit Schreiben vom 23.03.2012 erinnerte der Kläger den Beklagten an die Zahlung. Mit Schreiben eingegangen am 29.03.2012 erklärte der Beklagte, dass nicht transparent sei, wie der hohe Tagessatz zustande komme. Der Landkreistag Baden-Württemberg habe erhoben, dass der Durchschnittssatz in Baden-Württemberg zwischen 35,00 EUR und 45,00 EUR je Tag liege. Nach alledem sei nicht nachgewiesen, dass Kosten in notwendiger Höhe geltend gemacht würden, sodass derzeit die Kosten der psychosozialen Betreuung nicht erstattet würden.

Der Kläger hat am 15.05.2012 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, nachdem sich der Beklagte auch nach weiteren Aufforderungen geweigert hatte, die Kosten für den Frauenhausaufenthalt der K. zu erstatten. Der Beklagte sei an die bisherigen Kostenzusagen gebunden. Da es sich bei den gewährten Leistungen nicht um Leistungen zur Eingliederung in Arbeit handle, sondern um Leistungen, welche die Eingliederung in Arbeit ergänzten, gelte § 17 SGB II nicht. Unabhängig davon entsprächen jedoch die Vereinbarungen mit dem Träger des Frauenhauses den gesetzlichen Vorgaben. So werde in § 1 Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistung geregelt, die Vergütung sei in § 3 geregelt. Mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen befassten sich die §§ 6 und 13 der Vereinbarung. Der mit dem Träger des Frauenhauses vereinbarte Tagessatz sei auch nicht überhöht und entspreche den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Es sei wenig hilfreich, auf die Durchschnittssätze in Baden-Württemberg zurückzugreifen. Es komme entscheidend darauf an, welche Leistungen erbracht würden. Im Fall des Frauenhauses H. bestehe eine 24-stündige Bereitschaft. Dies führe naturgemäß zu einem höheren Personaleinsatz als in Frauenhäusern, in denen ein Ansprechpartner nur wenige Stunden täglich zur Verfügung stehe. Auch wenn die mit dem Träger des Frauenhauses geschlossenen Vereinbarungen nicht den Mindestanforderungen des § 17 Abs. 2 SGB II genügten, bestehe dennoch eine Vergütungspflicht, insoweit berufe sich der Kläger auf das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27.04.2010 – S 59 AS 113/08 –.

Der Beklagte hat bereits seine Passivlegitimation bezweifelt. Richtiger Beklagter sei vielmehr das beigeladene Jobcenter Landkreis F ... Zwar seien in der gründungsbegleitenden Vereinbarung über die Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44b SGB II zwischen dem Landkreis F. und der Bundesagentur für Arbeit die Aufgaben nach § 16a SGB II auf den Landkreis F. zurückübertragen worden. Diese Rückübertragung sei jedoch nicht wirksam, da sie der Bekanntmachung bedurft hätte, an welcher es jedoch fehle. Im Übrigen seien die in Rechnung gestellten Kosten für psychosoziale Betreuung überhöht. So liege nach einem Rundschreiben des Landkreistages vom 19.01.2009 der Durchschnittsatz in Baden-Württemberg zwischen 35,00 EUR und 45,00 EUR täglich.

Mit Urteil vom 23.04.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei passivlegitimiert, da gemäß § 13 Abs. 5 der gründungsbegleitenden Vereinbarung zwischen dem Landkreis F. und der Bundesagentur für Arbeit die sozialintegrativen Leistungen nach § 16a SGB II in die Zuständigkeit des Landkreises F. wirksam zurückübertragen worden seien. Dies habe zur Wirksamkeit entgegen der Auffassung des Beklagten keiner öffentlichen Bekanntmachung bedurft. Jedoch bestehe keine Erstattungspflicht des Beklagten, da die Vereinbarung vom 03.12.2002 und 02.06.2006 nicht den Anforderungen des § 17 SGB II genüge. Erfülle ein Vertrag zwischen dem Träger der Leistung und dem Leistungserbringer die Mindestanforderungen des § 17 Abs. 2 SGB II nicht, bestehe keine Vergütungspflicht. Ein Erstattungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus den Schreiben des Beklagten vom 29.12.2010, 24.02.2011, 16.06.2011 sowie 30.08.2011, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Beklagte sich hierin bereit erklärt habe, verauslagte Kosten auch für solche Leistungen zu erstatten, auf die gar kein Vergütungsanspruch bestehe, weil es an einer Vereinbarung (mit den Mindestanforderungen des § 17 Abs. 2 SGB II) zwischen dem Kläger und dem Träger des Frauenhaues fehle.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 02.05.2014 eingelegten Berufung. Er nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und macht ergänzend geltend, dass in § 6 sowie in § 13 der Vereinbarung mit dem Träger des Frauenhauses Aussagen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gemacht würden, insofern bestehe eine Vereinbarung mit den Mindestinhalten des § 17 Abs. 2 SGB II.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.04.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.052,50 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil bekräftigt er seine Auffassung, dass mangels Bekanntmachung die Aufgaben dem Landkreis F. nicht wirksam übertragen worden seien. Einer Bekanntmachung habe es schon aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedurft.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die unter dem 20.12.2011 zwischen der Agentur für Arbeit und dem Landkreis F. geschlossene gründungsbegleitende Vereinbarung über die Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II (im Folgenden: Vereinbarung F.) bestimmt in § 13 Abs. 5:

Sozial-integrative Leistungen nach § 16a SGB II werden in die Zuständigkeit des Landkreises zurückübertragen. Die Gesamtverantwortung und Bereitstellung von ausreichenden Ressourcen der flankierenden Leistungen nach § 16a SGB II sowie die Sicherung der Qualität dieser Dienstleistungen obliegt dem Landkreis. Der Landkreis bietet nach Bedarf im Jobcenter Sprechstunden an. Die Zuständigkeit für die Abrechnung der Betreuungskosten des Frauenhauses liegt beim Landkreis.

Die unter dem 28.12.2011 geschlossene gründungsbegleitende Vereinbarung der Stadt H. mit der Agentur für Arbeit H. über die Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44 b SGB II – Jobcenter Stadt H. – (im Folgenden: Vereinbarung H.) lautet u.a.:

§ 8 Aufgabenübertragung (1) Die Erbringung der sozial integrativen Leistungen nach § 16a Nr. 1-4 SGB II wird auf die Stadt Heilbronn, mit Ausnahme des Absatzes 2 zurückübertragen. (2) Die operative Abwicklung der Einzelfallfinanzierung in der Schuldnerberatung, der Finanzierung der psychosozialen Betreuung incl. der Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen im Frauenhaus und für Substituierte im Rahmen des vorgegebenen Budget erfolgt durch die gemeinsame Einrichtung. Die Möglichkeiten der Auszahlung der Leistungen aus kommunalen Mitteln werden gesondert festgelegt. (3) Für die Leistungserbringung ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung erforderlich, in der auch Regelungen zu einem evtl. Aufwandsersatz getroffen werden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 10.000 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.

Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren ist somit nicht durchzuführen. Die Einhaltung einer Klagefrist ist nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 190/11 R –, BSGE 111, 72 = SozR 4-4200 § 36a Nr. 2 Rn. 12).

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der geforderten 25.052,50 EUR Der Beklagte ist passiv prozessführungsbefugt (I.), der Kläger ist aktiv prozessführungsbefugt (II.), dem Kläger steht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II zu (III.).

I. Passive Prozessführungsbefugnis des Beklagten

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger berechtigt, den Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Prozessführungsbefugnis ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen (BSG, Urteil vom 30.9.2010 – B 10 EG 19/09 R –, BSGE 107, 18), also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis), oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden (passive Prozessführungsbefugnis). In der Regel fällt sie mit der Aktiv- bzw. Passivlegitimation in der Sache zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten können in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden (im Einzelnen Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 11 und Leitherer, a.a.O., § 69 Rn. 4).

Der Beklagte ist entgegen seiner Auffassung passiv prozessführungsbefugt und passivlegitimiert. Zwar wurde dem Beigeladenen in § 1 Abs. 5 Vereinbarung F. die Wahrnehmung der Aufgaben der Träger entsprechend § 44b SGB II übertragen. Jedoch wurden nach § 13 Abs. 5 der Vereinbarung F. sozial-integrative Leistungen nach § 16a SGB II sowie die Zuständigkeit für die Abrechnung der Betreuungsleistungen im Frauenhaus an den Beklagten zurückübertragen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Rückübertragung auch ohne Bekanntmachung wirksam. Eine Pflicht zur Bekanntmachung der Beschlüsse der Trägerversammlung ist gesetzlich nicht normiert. § 44c Abs. 1 Satz 9 SGB II bestimmt vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit des Geschäftsführers (Knapp, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 44c Rn. 30) lediglich, dass die Beschlüsse der Trägerversammlung vom Vorsitzenden schriftlich niederzulegen sind. Weitere Publikationspflichten sind im SGB II nicht vorgesehen. Darüber hinaus besteht für Verwaltungsvorschriften, mit denen die hier vorliegende Konstruktion der Organisation der Aufgabenwahrnehmung zumindest teilweise vergleichbar ist, grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntmachung (BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 – 3 C 6/95 –, BVerwGE 104, 220).

Eine solche Pflicht kann sich möglicherweise aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –) oder aus der Garantie effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergeben. Eine Bekanntmachungsverpflichtung wird für Verwaltungsvorschriften ausnahmsweise dann angenommen, wenn die grundsätzlich nur im Innenverhältnis wirkenden Verwaltungsvorschriften auch nach außen gegenüber Dritten wirken, insbesondere wenn dadurch eine Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen ermessenslenkender oder normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften eintritt (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 – 5 CN 1/03 –, BVerwGE 122, 264), da es dem Betroffenen nur so möglich ist, sich auf die entsprechenden Vorschriften zu berufen (zur Veröffentlichungspflicht bei Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 a.a.O.; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Auflage 2007, § 24 Rn. 31; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 18. Auflage 2011, § 24 Rn. 18).

Ob eine solche Bekanntmachungspflicht besteht, kann jedoch letztlich offenbleiben, da jedenfalls eine fehlende oder unterlassene Bekanntmachung im vorliegenden Fall nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Regelung führt. Das BVerwG ging im Fall einer Pauschalierung von Sozialhilfesätzen durch Verwaltungsvorschrift von einer Unwirksamkeit mangels Bekanntmachung aus (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, a.a.O.). Im Schrifttum wird trotz Annahme einer Bekanntmachungsverpflichtung die Unwirksamkeit der Verwaltungsvorschrift hingegen eher nicht angenommen (Maurer, a.a.O.; Möstl, in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2005, § 19 III Rn. 23, 19).

Im vorliegenden Fall wurden jedoch, anders als in den vom BVerwG entschiedenen Fällen, in der Vereinbarung F. keine ermessenslenkenden Weisungen festgelegt, die sich auf den Inhalt des Anspruchs auswirken, sondern Zuständigkeiten geregelt, so dass eine Übertragung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend erscheint. Zwar hat die Zuständigkeitsregelung auch Außenwirkung; möglicherweise wendet sich der Betroffene an den Beigeladenen, der für die Erfüllung der Aufgabe nicht zuständig ist. Jedoch sind die Auswirkungen für den Betroffenen wenig einschneidend, da ein Rechtsverlust nicht droht. Der unzuständige Träger ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zur unverzüglichen Weiterleitung des Antrag verpflichtet; eine Ablehnung wegen Unzuständigkeit kommt – anders im allgemeinen Verwaltungsrecht – nicht in Betracht. Auch droht bei der mit der unverzüglichen Weiterleitung einhergehenden (sehr kurzen) Verzögerung kein Rechtsverlust, da der Antrag bei antragsabhängigen Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er beim unzuständigen Träger eingeht.

Soweit der Beklagte eine Parallele zum Auftragsrecht ziehen will, wo § 88 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Bekanntmachungspflicht normiert, hat er damit – unabhängig von der Frage, ob § 88 SGB X überhaupt herangezogen werden kann (ablehnend: Knapp, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 44b Rn. 104) – schon deshalb keinen Erfolg, weil auch hier eine fehlende Bekanntmachung nicht zur Unwirksamkeit der Ermächtigung führt (BSG, Urteil vom 05.09.2006 – B 2 U 8/05 R –, BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr. 1 Rn. 25; Engelmann, in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 88 Rn. 21; Hochheim, in Hauck/Noftz, SGB X, K § 88 Rn. 21).

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass eine Unwirksamkeit der Bekanntmachung nicht nur die Rückübertragung der Aufgabenwahrnehmung nach § 16a SGB II in § 13 Abs. 5 der Vereinbarung F. betreffen könnte, sondern möglicherweise die gesamte Vereinbarung F., so dass auch die Übertragung der Wahrnehmungszuständigkeit in § 1 Abs. 5 der Vereinbarung F. unwirksam sein könnte, was zur Folge hätte, dass es bei der gesetzlichen Regelung und damit der Zuständigkeit des Beklagten bliebe.

Der Passivlegitimation des Beklagten steht auch § 44b Abs. 4 SGB II nicht entgegen. Die Möglichkeit der Rückübertragung der Aufgabenwahrnehmung auf die Träger ist auf einzelne Aufgaben beschränkt. Es ist damit nicht erlaubt, wesentliche Aufgaben der Grundsicherung zu übertragen (Weißenberger, in Eicher, SGB II 3. Auflage 2013, § 44b Rn. 27; Knapp, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 44b Rn. 103). Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob eine Übertragung der Aufgaben nach § 16a SGB II im Ganzen überhaupt möglich ist (verneinend, Weißenberger, a.a.O., Knapp a.a.O.), da zumindest die Zuständigkeit für die Abrechnung der Betreuungskosten des Frauenhauses, die nach § 13 Abs. 5 der Vereinbarung F. dem Beklagten übertragen wurde, eine einzelne und damit übertragbare Aufgabe darstellt.

Dass die Aufgaben zunächst der gemeinsamen Einrichtung zur Wahrnehmung übertragen wurden und dann eine Rückübertragung stattfand, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Beigeladene passivlegitimiert (geblieben) ist. Zum einen kann nach § 44b Abs. 1 SGB II lediglich eine Wahrnehmungszuständigkeit begründet werden und den Trägern obliegt weiterhin die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung der Leistungen. Bei einer Rückübertragung der Aufgabe aus dem Verantwortungsbereich des zuständigen Trägers wird nach der Rückübertragung die Aufgabe in eigener Aufgabenzuständigkeit ausgeführt, so dass der nunmehr (wieder) zuständige Träger passivlegitimiert ist (Luthe, in Hauck/Noftz, SGB II K § 44b Rn. 34; dies voraussetzend: Knapp, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 44b Rn. 105).

II. Aktive Prozessführungsbefugnis des Klägers

Dem Kläger steht die aktive Prozessführungsbefugnis zu. Das Jobcenter Stadt H. ist gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II zum 1.1.2011 als Rechtsnachfolger an die Stelle der bis dahin zuständigen Stadt H. getreten (BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 1/13 R –, BSGE 114, 136). Zwar wurden auch hier die Aufgaben nach § 16a SGB II in § 8 der Vereinbarung H. der Stadt H. zurückübertragen. Eine Ausnahme gilt jedoch nach § 8 Abs. 2 Vereinbarung H. für die Finanzierung der psychosozialen Betreuung inklusive der Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen im Frauenhaus, die von der Rückübertragung ausgenommen bleibt.

III. Kostenerstattungsanspruch

Der Kläger hat nach § 36a SGB II einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten. Nach § 36a SGB II ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Kostenerstattungspflicht umfasst auch Leistungen der psychosozialen Betreuung nach § 16a Nr. 3 SGB II (BSG, Urteil vom 23.05.2012, a.a.O.). Der Kläger ist durch die Aufnahme von K. im Frauenhaus in seinem Bezirk zuständiger Träger geworden (§ 36 Satz 2 SGB II), der Beklagte ist kommunaler Träger am bisherigen Wohnort der K. Der Kreisdiakonieverband hat vom Kläger zu Recht einen Betrag von 20.052,50 EUR gefordert, den der Kläger auch bezahlt hat.

Die zwischen dem Kreisdiakonieverband sowie der Stadt H. und dem Landkreis H. geschlossene Vereinbarung vom 03.12.2002 in der Fassung der Vereinbarung vom 02.06.2006 (Vereinbarung Frauenhaus) entspricht den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 SGB II, so dass eine Vergütungsverpflichtung des Klägers entstanden ist. § 17 SGB II, der nähere Bestimmungen zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit durch Dritte trifft, ist auch für Fälle der Leistungen psychosozialer Betreuung nach § 16a Nr. 3 SGB II anwendbar, da es sich auch bei diesen Leistungen um "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" handelt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, wonach Leistungen zur "Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit" erbracht werden können. Auch die systematische Stellung des § 16a SGB II, der wie § 17 SGB II im 3. Kapitel, 1. Abschnitt – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit – zu finden ist, lässt keinen anderen Schluss zu.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist der Träger der Leistungen (hier der Kläger) zur Vergütung für die Leistungen, die von einem Dritten (hier die Diakonie) erbracht wurden, nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung besteht, insbesondere über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen.

Dabei hängt die Frage, welche Standards im Einzelfall regelungsbedürftig sind, von der jeweiligen Leistung ab (Rixen/Weißenberger, in Eicher, SGB II 3. Auflage 2013, § 11 Rn. 9). Auch dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Vereinbarung gestellt werden. Dies ergibt sich zum einen aus einer Zusammenschau von § 17 SGB II als Ganzes, wo in Abs. 1 festgelegt wird, dass, wenn möglich, keine neuen Einrichtungen geschaffen werden sollen, soweit geeignete Einrichtungen vorhanden sind (Satz 1), und dass die Träger der freien Wohlfahrtspflege, wie hier die Diakonie, angemessen unterstützt werden sollen (Satz 2). Dieser Zielsetzung würden zu strenge Anforderungen an den Inhalt der (teilweise bereits bestehenden) Vereinbarungen zuwiderlaufen. Zum anderen hat der Gesetzgeber es unterlassen, die Voraussetzungen für Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 SGB II weiter zu konkretisieren, wie dies beispielsweise in § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt ist, der den inhaltlich mit § 17 Abs. 2 SGB II identischen § 75 Abs. 3 SGB XII konkretisiert. Auch eine Verordnungsermächtigung, die eine Bestimmung der Anforderungen an eine Vereinbarung ermöglicht, wie sie in § 18 Abs. 4 SGB II für Vereinbarungen nach § 18 SGB II besteht, existiert in § 17 Abs. 2 SGB II nicht. Eine Grenze besteht für die an den Grundsatz des Gesetzesvorranges gebundene Verwaltung (Art. 20 GG, § 31 SGB I) zumindest insoweit, als sie auch im Vertragswege keine Rechtsfolgen setzen darf, die mit geltendem Gesetzesrecht und insbesondere den Vorschriften des SGB II nicht im Einklang stehen (Luthe, in Hauck/Noftz, SGB II K § 17, Rn. 111). Die gesetzesgebundene Verwaltung darf deshalb nur solche Vereinbarungen abschließen, in denen sämtliche Bestandteile vollständig und hinreichend aussagekräftig geregelt sind (Luthe, a.a.O.). Sinnvoll ist insgesamt eine Konzentration auf wesentliche Merkmale, um hinreichende Flexibilität bei der individuellen Leistungserbringung zu haben (Münder, in LPK-SGB II,4. Auflage 2011, § 17 Rn. 42). Die Vereinbarung muss im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung die vom Leistungsträger zu übernehmende Vergütung, die sich aus Pauschalen und aus Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt, benennen. Und sie muss letztlich eine Prüfungsvereinbarung enthalten, also eine Regelung über eine Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung durch den Leistungsträger. Damit soll die vertragsgemäße Leistungserbringung durch die Einrichtung sichergestellt werden (Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 43. Update 05/15, SGB II § 17 Rn. 20).

Die Vereinbarung muss somit im Rahmen einer Leistungsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II) den Inhalt, den Umfang und die Qualität der in der Einrichtung zu erbringenden Leistung festschreiben. Vereinbarungsfähige Inhalte der Leistungen sind regelmäßig Art und Ziel der Leistung sowie der zu betreuende Personenkreis (Luthe, a.a.O.). Inhalt und Umfang der Leistung sind in § 1 Abs. 2 der Vereinbarung Frauenhaus ausreichend bestimmt festgelegt, wonach den von physischer und psychischer Gewalt bedrohten Frauen und Kindern in einem geschützten Raum ermöglicht wird, sich mit ihrer aktuellen Situation auseinanderzusetzen und sich über die eigenen Bedürfnisse und Lebensalternativen bewusst zu werden. Der Regelung ist deutlich zu entnehmen, wer in den Genuss der Leistungen kommt (von physischer und psychischer Gewalt bedrohte Frauen und Kinder) und welche Leistungen (geschützter Raum und Möglichkeit sich mit der aktuellen Situation auseinanderzusetzen) erbracht werden. Nach § 6 der Vereinbarung Frauenhaus ist die Verweildauer, die sich am Einzelfall orientiert, so kurz wie möglich zu halten. Auch die Qualität der Leistungen ist in der Vereinbarung Frauenhaus hinreichend bestimmt. Dabei ist Qualität im weitesten Sinne zu verstehen (Münder, in LPK-SGB II,4. Auflage 2011, § 17 Rn. 42). § 1 Abs. 3 der Vereinbarung Frauenhaus sieht hierzu vor, dass das Frauenhaus den betroffenen Frauen hilft, durch Beratungsgespräche Erfahrungen in der Partnerschaft zu verarbeiten, Informationen in rechtlichen und sozialen Angelegenheiten zu erlangen, Fragen der Kinderbetreuung und Kindererziehung zu klären und Orientierungshilfen im Hinblick auf die künftige Lebensgestaltung zu erhalten.

Die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II geforderte Regelung zur Vergütung findet sich in § 3 der Vereinbarung Frauenhaus. Danach beträgt der errechnete Tagessatz zur Zeit 103,10 EUR pro Person bzw. Belegeinheit (Zimmer), worin 12,00 EUR Unterkunftskosten pro Person bzw. Belegeinheit enthalten sind.

Auch die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II geforderte Regelung zur Prüfung von Qualität und Wirtschaftlichkeit ist in der Vereinbarung Frauenhaus enthalten. Zur Qualitätskontrolle sind dem Sozialhilfeträger nach § 13 der Vereinbarung Frauenhaus Sozialberichte vorzulegen, die Angaben enthalten zur Situation der Betroffenen, zu Entwicklung und Perspektiven sowie zur Notwendigkeit der Aufnahme und Betreuung im Frauenhaus. Anhand dieser Berichts ist es dem Sozialhilfeträger möglich, die Arbeit des Frauenhauses und die Erfolge der entsprechend § 1 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung Frauenhaus durchgeführten Maßnahmen zu überprüfen. Zur Wirtschaftlichkeitsprüfung bestimmt § 6 der Vereinbarung Frauenhaus, dass einmal jährlich eine Information des Beklagten und des Landkreises H. stattfindet und dass dieser Information eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung beigefügt ist. Auf Verlangen müssen auch die der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zugrunde liegenden Originalbelege vorgelegt werden. Dies ist für eine Kontrolle der Wirtschaftlichkeit ausreichend.

Die Vereinbarung entspricht auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Zwar liegt der Tagessatz von 91,10 EUR für die psychosozialen Betreuungsleistungen über dem vom Landkreistag Baden-Württemberg errechneten Landesdurchschnitt für Kosten in Frauenhäusern, dies hat jedoch seine Ursache darin, dass im Frauenhaus in H. nicht nur eine stundenweise Beratung angeboten wird, sondern eine 24-stündige Bereitschaft besteht, die die höheren Kosten zu rechtfertigen vermag. Darüber hinaus scheint zweifelhalt, inwieweit sich der Beklagte, der selbst kein Frauenhaus in seinem Landkreis unterhält, darauf berufen kann, dass die geltend gemachten Kosten zu hoch seien. Mit dieser Einwendung ist er auf Grund der Kostenübernahmeerklärung ausgeschlossen, da dem Beklagten die Höhe der Kosten im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung durch eine entsprechende Nachfrage beim Kläger ohne Weiteres hätte bekannt sein können (BSG, Urteil vom 27.11.2014 – B 3 KR 1/13 R –, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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