S 29 AS 871/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 29 AS 871/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 331/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Erstattungsansprüchen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber Rentenversicherungsträgern aus § 40a Satz 2 SGB II steht bei Leistung des Rentenversicherungsträgers an den Leistungsberechtigten im Zeitraum vom 31. Oktober 2012 bis 5. Juni 2014 in der Regel die Vorschrift des § 79 Abs. 1 SGB II entgegen.

2. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können sich gegenüber dem rückwirkend geltenden § 79 Abs. 1 SGB II bei Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot berufen.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) gewährten Leistungen nach Gewährung einer Altersrente durch die Beklagte in Höhe von 878,67 EUR.

Der Kläger ist Leistungsträger nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 30. Juli 2013 bewilligte er für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an Herrn A., u.a. für August 2013 in Höhe von 798,67 EUR und für September 2013 in Höhe von 448,67 EUR. Der Beklagte gewährte Herrn A. zudem im Monat August einen Lebensmittelgutschein, der im Wert von 79,97 EUR eingelöst wurde. Die Ehefrau von Herrn A. bezog bereits eine Altersrente und erhielt nach § 7 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB II keine Leistungen des Klägers.

Bereits mit Schreiben vom 30. Juli 2013 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an.

Mit Bescheid vom 4. September 2013 bewilligte die Beklagte Herrn A. eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit rückwirkend ab dem 1. August 2013 in Höhe von 1.144,84 EUR monatlich. Ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.144,84 EUR für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2013 wurde ebenfalls an den Versicherten ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 9. September 2013 bezifferte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Erstattungsanspruch zunächst mit 1.327,34 EUR für den Zeitraum August und September 2013.

Mit Schreiben vom 16. September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) einen Erstattungsanspruch an den Kläger als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für gegeben sehe.

Daraufhin hat der Kläger am 29. Oktober 2013 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 in den Verfahren B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 berufen. Zwar liege kein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X vor, es bestehe jedoch ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X. Der im Verfahren B 13 R 9/12 R vorliegende Sonderfall, dass die erwerbsunfähige Person zum einen mit einem erwerbsunfähigen Partner zusammenlebte und zum anderen die Rente nur auf Zeit bewilligt wurde, liege im vorliegenden Fall nicht vor. Der Leistungsanspruch des allein anspruchsberechtigten Herrn A. sei ab der Bewilligung der Altersrente rückwirkend entfallen. Für die Monate August und September 2013 ergebe sich ein Erstattungsanspruch auch aus § 102 SGB X, denn für diese Monate seien aufgrund der Rentenantragstellung und aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nur vorläufig Leistungen bewilligt worden. Die für August 2013 gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 878,67 EUR (798,67 EUR an vorläufigen Leistungen sowie 79,97 EUR in Form eines Lebensmittelgutscheins) seien daher von der Beklagten zu erstatten. Die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben auch nicht auf § 79 Abs. 1 SGB II berufen, da Sie die Unsicherheit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs einseitig durch kaum nachvollziehbare Auslegung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts selbst herbeigeführt habe. § 79 Abs. 1 SGB II verstoße im Übrigen gegen das Rückwirkungsverbot.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag von 878,67 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, ein Erstattungsanspruch des Klägers sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 31. Oktober 2012 ausgeschlossen. Zwar habe der Gesetzgeber zwischenzeitlich durch § 40a SGB II den Erstattungsanspruch der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt. § 79 Abs. 1 SGB II stehe jedoch einer Erstattung entgegen. Danach sei die Rückabwicklung von Fällen, in denen in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 bereits eine Auszahlung an die Leistungsberechtigten erfolgt sei, ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch des Leistungsträgers nach dem SGB II entfalle damit.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Herrn A. betreffenden Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens statthaft. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Gießen folgt nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG aus dem Bezirk, in dem der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz hat. Der Sitz des Klägers, Wetzlar, liegt im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Gießen.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Leistungsgewährung für den Monat August 2013 in Höhe von 878,67 EUR durch die Beklagte.

Zwar bestand a) dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 40a Satz 2 SGB II gegen die Beklagte, der Anspruch ist jedoch b) nach § 79 Abs. 1 SGB II entfallen. Der Kläger kann sich auch c) nicht auf einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot berufen. Schließlich liegt d) auch kein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X vor.

a) Dem Kläger stand nach Gewährung der Altersrente durch die Beklagte dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch in Höhe der für den Monat August 2013 gewährten Leistungen aus § 40a Satz 2 SGB II zu.

Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 40a Satz 1 SGB II unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Nach § 40a Satz 2 SGB II besteht der Erstattungsanspruch auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird.

§ 40a SGB II wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom 28. Juli 2014 (BGBl I 2014, 1306) in das SGB II eingefügt und gilt nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2009. Anlass für die Einführung der Vorschrift waren zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) sowie insbesondere die daraufhin geänderte Rechtsauffassung einiger Rentenversicherungsträger, wonach gegen sie gerichtete Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in allen Fällen der rückwirkenden Rentengewährung abgelehnt wurden (vgl. Pattar in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40a, Rn. 5 m.w.N.). Nach Auslegung der Rentenversicherungsträger, u.a. auch der Beklagten, umfasste dies sowohl die Fälle der Gewährung einer rückwirkenden vollen Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen als auch die rückwirkende Gewährung einer Altersrente. § 40a Satz 2 SGB II sieht nunmehr ausdrücklich Erstattungsansprüche für diese beiden Fallkonstellationen vor und beendet entsprechende Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dem rückwirkend zum 1. Januar 2009 anzuwendenden § 40a Satz 2 SGB II ganz oder teilweise konstitutive oder lediglich deklaratorische Wirkung zukommt; letzteres unter Hinweis darauf, dass schon nach bisheriger Rechtslage bei rückwirkender Gewährung einer Altersrente ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X vorgelegen habe, da § 7 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB II einen Leistungsausschluss erst bei Bezug einer Rente wegen Alters vorsehe.

b) Der Erstattungsanspruch nach § 40a Satz 2 SGB II ist jedoch nach § 79 Abs. 1 SGB II entfallen. Nach dieser Vorschrift entfällt der Erstattungsanspruch, wenn ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet hat.

Die Vorschrift entscheidet den Interessenkonflikt zwischen den Leistungsträgern für den Zeitraum ab den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (BSG, B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) bis zur Vorstellung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen, mit dem § 40a Satz 2 SGB II bzw. § 79 Abs. 1 SGB II eingeführt wurden, im Deutschen Bundestag am 5. Juni 2014 (vgl. BT-PlenProt 18/39, S. 3442 C), zugunsten der Rentenversicherungsträger. Ihnen wird, sofern sie im o.g. Zeitraum Leistungen bereits erbracht haben, seitens des Gesetzgebers nicht zugemutet, die Leistungen als Erstattungsanspruch erneut an die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auszuzahlen und ihrerseits die Leistungen von den ehemaligen Leistungsempfängern zurückzufordern. Auf § 104 Abs. 1 Satz 1 letzten Halbsatz SGB X, wonach der Leistungsträger von der Erstattung befreit ist, wenn er bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat, hätten sich die Rentenversicherungsträger in der Regel - wie auch im vorliegenden Fall - nicht berufen können, da sie von den Leistungen des Grundsicherungsträgers durch die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs Kenntnis hatten, jedoch das Bestehen eines Erstattungsanspruchs in der Sache - spätestens nach Einführung des § 40a Satz 2 SGB II zu Unrecht - ablehnten (vgl. hierzu auch Pattar in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40a, Rn. 8 ff.).

Die Beklagte war als Sozialleistungsträger nach § 40a Satz 2 SGB II gegenüber dem Kläger zur Erstattung verpflichtet. Die Beklagte leistete zudem im Zeitraum vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014, hier konkret nach Erlass des Bescheides vom 4. September 2013, an die leistungsberechtigte Person.

Die Beklagte leistete schließlich auch in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht. Unkenntnis im Sinne des § 79 Abs. 1 SGB II setzt das Fehlen positiver Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs voraus. Ein Handeln im Bewusstsein der bloßen Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs, insbesondere weil die Existenz des Anspruchs rechtlich umstritten ist, steht der Anwendbarkeit des § 79 Abs. 1 SGB II noch nicht entgegen. Positive Kenntnis von dem gegen ihn bestehenden Erstattungsanspruch der Grundsicherungsträger hat der vorrangig verpflichtete Leistungsträger in den vorliegenden Zeiten der Rechtsunsicherheit daher nur dann gehabt, wenn er rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (Pattar, in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 79, Rn. 16). Eine entsprechende gerichtliche Feststellung des Erstattungsanspruchs erfolgte vorliegend nicht.

Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Beklagte habe die Unsicherheit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs einseitig durch kaum nachvollziehbare Auslegung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts selbst herbeigeführt, was der Annahme einer Unkenntnis im Sinne des § 79 Abs. 1 SGB II - ggfs. nach Treu und Glauben - entgegen stehe. Der Gesetzgeber hat § 79 Abs. 1 SGB II in Kenntnis sowohl der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 als auch der Auslegung der Entscheidungen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. So heißt es in den Gesetzesmaterialien u.a., die Übergangsregelung des § 79 stelle sicher, dass eine Rückabwicklung von Fällen, in denen bereits eine Auszahlung an die Leistungsberechtigten erfolgte, ausgeschlossen sei und der Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende entfalle. Die Träger der Rentenversicherung seien nach Auswertung der BSG-Urteile vom 31. Oktober 2012 ab Sommer 2013 überwiegend dazu übergegangen, keine Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen. Stattdessen sei die rückwirkende Auszahlung an die Leistungsberechtigten erfolgt (BT-Drucks. 18/1311, S. 13 f.). Diesem klar zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen würde es widersprechen, die durch die Rentenversicherungsträger erfolgte Auslegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als missbräuchlich einzuordnen und die Tatbestandsvoraussetzung der Unkenntnis zu verneinen. Auch die Annahme einer positiven Kenntnis lediglich im Hinblick auf die Fälle rückwirkend gewährter Altersrenten, bei denen ggfs. auch vor Einführung des § 40a Satz 2 SGB II bereits ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X bestand, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen und widerspräche Sinn und Zweck der Vorschrift, die für beide in § 40a Satz 2 SGB II genannten Fallkonstellationen bei Leistungen der Rentenversicherungsträger im klar umgrenzten Anwendungszeitraum die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen ausschließen möchte.

c) Zur Überzeugung der Kammer ist § 79 Abs. 1 SGB II auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig, da der Kläger sich als juristische Person des öffentlichen Rechts bei der Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben bereits nicht auf einen solchen Verstoß berufen darf.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 101, 239, 262; 132, 302, 318; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302, 318 m.w.N.). Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139, 145 f.; 30, 367, 386; 101, 239, 263; 123, 186, 257; 132, 302, 318). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung - wie vorliegend der Fall - schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfGE 127, 1, 16 f.).

Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 132, 302, 317). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239, 262; 132, 302, 317). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 63, 343, 356 f.; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f.; 132, 302, 317). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f.; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f.; 127, 1, 16; 132, 302, 317). Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 101, 239, 262; 132, 302, 318; st.Rspr.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten Grundrechte grundsätzlich jedoch nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967, 1 BvR 578/63, juris Rn. 19 ff. = BVerfGE 21, 362, 372 f.; 26, 228, 244; st.Rspr.). Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - wie dem Kläger - richtet sich nach Art. 19 Abs. 3 GG. Danach gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Obwohl Art. 19 Abs. 3 GG nur von "juristischen Personen" spricht, gebietet er dabei keine Gleichstellung der juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Vielmehr führt "das Wesen der Grundrechte", auf das es nach dem Inhalt der Bestimmung entscheidend ankommt, von vornherein zu einer grundsätzlichen Unterscheidung dieser beiden Gruppen (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967, 1 BvR 578/63, juris Rn. 21).

Das Wertsystem der Grundrechte geht von der Würde und Freiheit des einzelnen Menschen als natürlicher Person aus. Die Grundrechte sollen in erster Linie die Freiheitssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen und ihm insoweit zugleich die Voraussetzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern. Von dieser zentralen Vorstellung her ist auch Art. 19 Abs. 3 GG auszulegen und anzuwenden. Sie rechtfertigt eine Einbeziehung der juristischen Personen in den Schutzbereich der Grundrechte nur, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen sind, besonders wenn der "Durchgriff" auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll oder erforderlich erscheinen lässt. Danach bestehen grundsätzlich Bedenken dagegen, die Grundrechtsfähigkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu erstrecken. Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, so ist es damit unvereinbar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein. Dies gilt nicht nur, wenn der Staat unmittelbar in Erscheinung tritt - als Staatsgewalt des Bundes oder eines Landes -, sondern grundsätzlich auch, wenn er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines selbständigen Rechtsgebildes bedient. Innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staates kann es daher keine Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte geben (BVerfG, a.a.O., Rn. 22 ff.). Die hiervon bestehenden Ausnahmen (u.a. bzgl. der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit für Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, BVerfGE, 107, 299, 309 f.; 31, 314, 322; 59, 231, 254; 78, 101, 102 f.) sind vorliegend nicht einschlägig.

Das Rückwirkungsverbot leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG her. Die Verletzung dieses materiellen Grundrechts kann der Kläger bei Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben nach dem SGB II bzw. im Rahmen der Geltendmachung eines innerbehördlichen Erstattungsanspruchs gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger damit nicht geltend machen.

d) Dem Kläger steht schließlich auch kein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X zu, wonach für den Fall, dass ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig ist. § 102 SGB X bezweckt den allgemeinen Ausgleich zwischen einem Sozialleistungsträger, der eine vorläufige Sozialleistung auf Grund gesetzlicher Vorschriften erbracht hat, und dem nach materiellem Recht zu der Leistung endgültig verpflichteten Sozialleistungsträger. Die Erbringung vorläufiger Leistungen ist in Vorschriften des Sozialrechts vorgesehen (z.B. § 43 SGB I), die sicherstellen sollen, dass Streit oder Unklarheit über die Leistungszuständigkeit oder mangelnde Leistungsbereitschaft eines Trägers nicht zur Benachteiligung eines Anspruchsberechtigten führen (Kater, in: Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2014, § 102 SGB X, Rn. 2). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 102 SGB X ist damit ein Kompetenzkonflikt, der zunächst durch vorläufige Leistungen auf Grund einer Vorschrift gelöst wird. Vorliegend erfolgte die Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht im Hinblick auf einen Kompetenzkonflikt zwischen den Beteiligten. Die Zuständigkeit des Klägers für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum tatsächlichen Bezug der Altersrente ist unbestritten. Der Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X gilt im Übrigen nicht für zwei an sich zuständige Träger, zwischen denen - wie im vorliegenden Fall - ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis besteht (vgl. Grube, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn. 14).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Zwar ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner am 29. Oktober 2013 erhobenen Klage zunächst auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Entscheidungen vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) einen ggfs. bestehenden Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X geltend machte, und ein Erstattungsanspruch erst mit Wirksamkeit des § 79 Abs. 1 SGB II ab dem 5. August 2014 entfallen ist. Der Kläger hat jedoch sein Klagebegehren auch nach Geltung des § 79 Abs. 1 SGB II weiter verfolgt, so dass seine volle Pflicht zur Kostentragung auch trotz Änderung der Gesetzeslage während des Klageverfahrens angemessen ist.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG. Die Berufung bedurfte der Zulassung, da es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 10.000 Euro nicht übersteigt. Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache zur Überzeugung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Anwendbarkeit des § 79 Abs. 1 SGB II ist eine bisher ungeklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage, die im konkreten Einzelfall entscheidungserheblich ist und deren rechtliche Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgeht. Die Anwendbarkeit des § 79 Abs. 1 SGB II im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ist eine bisher ungeklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die Anwendung des § 79 Abs. 1 SGB II ist entscheidungserheblich, da dem Kläger ansonsten ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zustehen würde. Die Rechtsfrage ist über den Einzelfall hinaus bedeutend, da sowohl in der hiesigen Kammer als auch nach Auskunft der Beteiligten in ganz Hessen und dem restlichen Bundesgebiet eine Vielzahl gleichartiger Klagen anhängig sind.
Rechtskraft
Aus
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