Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 84 AL 1692/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 46/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 39/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Beschluss(-)
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1964 geborene Kläger stand im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) beim Jobcenter (JC) Berlin Mitte. Nachdem er im Jahre 2011 mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden (DAB) gegen das JC erhoben hatten, antwortete das JC mit Schreiben vom 13. Oktober 2011, dass weitere Eingaben des gleichen Inhalts nicht mehr beantwortet würden. Durch die Vielzahl der Schreiben des Klägers sei die tägliche Diensttätigkeit erheblich beeinträchtigt.
Am 12. September 2012 erhob der Kläger eine am selben Tag entgegengenommene DAB bei der Beklagten, mit der er sich über die Einstellung von Leistungen des JC Mitte sowie die "Inkompetenz" der Mitarbeiterin A (AG) des JC beschwerte.
Am 5. April 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Berlin eine Untätigkeitsklage erhoben und auch, nachdem das SG im Erörterungstermin vom 3. März 2014 einen rechtlichen Hinweis hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage und zur Unbegründetheit einer gegebenenfalls zu erhebenden allgemeinen Leistungsklage gegeben hatte, weiter an seinem Antrag festgehalten, die Beklagte zu verurteilen, seine DAB vom 12. September 2012 mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid zu bescheiden. Er hat vorgetragen: Er rüge eine Sorgfaltspflichtverletzung des JC. Die Leistungen für September seien ihm später und dann nicht in voller Höhe bewilligt worden. Frau AG habe die Leistungen eigenmächtig eingestellt. Die DAB müsse beschieden werden. Er richte sich gegen den Beklagten als "höhere Instanz", weil das JC nicht mehr auf seine DAB reagiere und der Beklagte die Dienstaufsicht über das JC habe. Das Gericht möge Stellung nehmen, dass die Beklagte das Sozialsystem schamlos ausnutze.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines rechtmittelfähigen Bescheides gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Denn die DAB stelle bereits keinen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes dar. Die auf DAB ergehenden Bescheide seien keine Verwaltungsakte. Für eine Auslegung des Klagebegehrens im Sinne einer Leistungsklage sei vor dem Hintergrund der eindeutigen Erklärung des gerichtserfahrenen Klägers kein Raum. Auch eine Leistungsklage würde jedoch nicht zu dem vom Kläger begehrten Anspruch führen. Denn es sei nicht ersichtlich, welchen Anspruch er gegen die Beklagte auf Bescheidung eines Vorgangs im JC haben sollte. Die von ihm geltend gemachte Dienstaufsicht bestehe nicht. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen weiter.
Er beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12. September 2012 mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 3. Juli 2014 dem Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zur Entscheidung berufen war und über die trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§§ 126, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig.
Es kann offen bleiben, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten für das auf Bescheidung einer DAB in Form eines Verwaltungsaktes gerichtete Begehren des Klägers eröffnet war oder ob dieses Begehren gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen gewesen wäre (vgl. zum Rechtsweg bei DAB: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - L 5 AS 2040/11 B -, juris). Denn jedenfalls scheidet eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aus. Nach dieser Bestimmung prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Hier liegt eine Entscheidung des SG in der Hauptsache vor. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist selbst dann gegeben, wenn die Klage - wie hier - als unzulässig abgewiesen wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Abweisung als unzulässig erfolgt, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 R -, juris; BayLSG, Urteil vom 30. September 2013 - L 1 SV 2/12 -, juris). Das SG hat jedoch die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist, sondern wegen Fehlens einer sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzung. Schließlich entfällt die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG auch nicht deshalb, weil das SG unter Missachtung von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz einer Rüge des fehlerhaften Rechtswegs zur Sache entschieden hätte (vgl. hierzu BSG, aaO). Eine derartige Rüge wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die vom Kläger nach dem von ihm in unmissverständlicher Weise allein zur Entscheidung gestellte Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift voraus, dass vor Klageerhebung ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 88 Rn. 3 mwN). Denn kennt die Behörde ein Begehren nicht, so kann sie auch nicht untätig sein. Der Kläger hat jedoch frühestens mit der Klageerhebung hinreichend verdeutlicht, dass er die Erfüllung seines Petitionsbegehrens durch den Erlass eines Verwaltungsaktes für unerlässlich hält und mithin sein Begehren insoweit spezifiziert. Zuvor hatte er mit dem Schreiben vom 12. September 2012 lediglich eine DAB eingelegt, über die regelmäßig nicht durch Verwaltungsakt entschieden wird. Die auf DAB ergehenden "Petitionsbescheide" stellen nur die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung nach Art 17 Grundgesetz dar (vgl. VG Halle, Urteil vom 11. März 2004 - 1 A 259/03 -, juris) dar. Regelmäßig regeln sie nichts mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung und haben daher keine Verwaltungsaktsqualität. Der für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage unverzichtbare Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes kann schließlich auch nicht mit der Klageerhebung oder im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. Lowe, in Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 88 Rn. 8. mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1964 geborene Kläger stand im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) beim Jobcenter (JC) Berlin Mitte. Nachdem er im Jahre 2011 mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden (DAB) gegen das JC erhoben hatten, antwortete das JC mit Schreiben vom 13. Oktober 2011, dass weitere Eingaben des gleichen Inhalts nicht mehr beantwortet würden. Durch die Vielzahl der Schreiben des Klägers sei die tägliche Diensttätigkeit erheblich beeinträchtigt.
Am 12. September 2012 erhob der Kläger eine am selben Tag entgegengenommene DAB bei der Beklagten, mit der er sich über die Einstellung von Leistungen des JC Mitte sowie die "Inkompetenz" der Mitarbeiterin A (AG) des JC beschwerte.
Am 5. April 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Berlin eine Untätigkeitsklage erhoben und auch, nachdem das SG im Erörterungstermin vom 3. März 2014 einen rechtlichen Hinweis hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage und zur Unbegründetheit einer gegebenenfalls zu erhebenden allgemeinen Leistungsklage gegeben hatte, weiter an seinem Antrag festgehalten, die Beklagte zu verurteilen, seine DAB vom 12. September 2012 mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid zu bescheiden. Er hat vorgetragen: Er rüge eine Sorgfaltspflichtverletzung des JC. Die Leistungen für September seien ihm später und dann nicht in voller Höhe bewilligt worden. Frau AG habe die Leistungen eigenmächtig eingestellt. Die DAB müsse beschieden werden. Er richte sich gegen den Beklagten als "höhere Instanz", weil das JC nicht mehr auf seine DAB reagiere und der Beklagte die Dienstaufsicht über das JC habe. Das Gericht möge Stellung nehmen, dass die Beklagte das Sozialsystem schamlos ausnutze.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines rechtmittelfähigen Bescheides gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Denn die DAB stelle bereits keinen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes dar. Die auf DAB ergehenden Bescheide seien keine Verwaltungsakte. Für eine Auslegung des Klagebegehrens im Sinne einer Leistungsklage sei vor dem Hintergrund der eindeutigen Erklärung des gerichtserfahrenen Klägers kein Raum. Auch eine Leistungsklage würde jedoch nicht zu dem vom Kläger begehrten Anspruch führen. Denn es sei nicht ersichtlich, welchen Anspruch er gegen die Beklagte auf Bescheidung eines Vorgangs im JC haben sollte. Die von ihm geltend gemachte Dienstaufsicht bestehe nicht. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen weiter.
Er beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12. September 2012 mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 3. Juli 2014 dem Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zur Entscheidung berufen war und über die trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§§ 126, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig.
Es kann offen bleiben, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten für das auf Bescheidung einer DAB in Form eines Verwaltungsaktes gerichtete Begehren des Klägers eröffnet war oder ob dieses Begehren gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen gewesen wäre (vgl. zum Rechtsweg bei DAB: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - L 5 AS 2040/11 B -, juris). Denn jedenfalls scheidet eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aus. Nach dieser Bestimmung prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Hier liegt eine Entscheidung des SG in der Hauptsache vor. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist selbst dann gegeben, wenn die Klage - wie hier - als unzulässig abgewiesen wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Abweisung als unzulässig erfolgt, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 R -, juris; BayLSG, Urteil vom 30. September 2013 - L 1 SV 2/12 -, juris). Das SG hat jedoch die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist, sondern wegen Fehlens einer sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzung. Schließlich entfällt die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG auch nicht deshalb, weil das SG unter Missachtung von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz einer Rüge des fehlerhaften Rechtswegs zur Sache entschieden hätte (vgl. hierzu BSG, aaO). Eine derartige Rüge wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die vom Kläger nach dem von ihm in unmissverständlicher Weise allein zur Entscheidung gestellte Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift voraus, dass vor Klageerhebung ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 88 Rn. 3 mwN). Denn kennt die Behörde ein Begehren nicht, so kann sie auch nicht untätig sein. Der Kläger hat jedoch frühestens mit der Klageerhebung hinreichend verdeutlicht, dass er die Erfüllung seines Petitionsbegehrens durch den Erlass eines Verwaltungsaktes für unerlässlich hält und mithin sein Begehren insoweit spezifiziert. Zuvor hatte er mit dem Schreiben vom 12. September 2012 lediglich eine DAB eingelegt, über die regelmäßig nicht durch Verwaltungsakt entschieden wird. Die auf DAB ergehenden "Petitionsbescheide" stellen nur die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung nach Art 17 Grundgesetz dar (vgl. VG Halle, Urteil vom 11. März 2004 - 1 A 259/03 -, juris) dar. Regelmäßig regeln sie nichts mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung und haben daher keine Verwaltungsaktsqualität. Der für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage unverzichtbare Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes kann schließlich auch nicht mit der Klageerhebung oder im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. Lowe, in Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 88 Rn. 8. mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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