Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 662/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 715/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine vom Kläger Ziffer 1 unter Vorbehalt mit dem Beklagten geschlossene Eingliederungsvereinbarung.
Der 1979 geborene Kläger Ziffer 1 und die Klägerin Ziffer 2, seine 1982 geborene Lebensgefährtin, sind die Eltern der 2005 geborenen Klägerin Ziffer 3 und der 2008 geborenen Klägerin Ziffer 4. Sie beziehen seit 2005 bzw. seit ihrer Geburt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Beklagte unterbreitete dem Kläger am 05.06.2013 eine auf den 04.06.2013 datierende Eingliederungsvereinbarung, die sich auf den Zeitraum vom 04.06.2013 bis 03.12.2013 beziehen sollte. Zum konkreten Inhalt der Vereinbarung wird auf Bl. 5 bis 9 der Gerichtsakte des Sozialgerichts Freiburg (SG) im Verfahren S 19 AS 2643/13 Bezug genommen. Der Kläger Ziffer 1 unterzeichnete die Vereinbarung am 12.06.2013 mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" und sandte sie an den Beklagten zurück. Am gleichen Tag haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das Ziel der Eingliederungsvereinbarung sei zu unbestimmt formuliert. Die einzelnen Punkte gehörten zu den Pflichtaufgaben des Beklagten und müssten nicht gesondert durch Vertrag geregelt werden. Ohne Eingliederungskonzept sei jede Eingliederungsvereinbarung willkürlich und unbegründet. Das Gericht möge bitte prüfen, ob die Vereinbarung in Ordnung sei und in dieser Form notwendig. Das zunächst unter dem Aktenzeichen S 19 AS 2643/13 geführte Verfahren wurde auf Antrag der Kläger, dem sich der Beklagte anschloss, mit Beschluss vom 30.07.2013 zum Ruhen gebracht und nach Wiederanrufung durch den Beklagten unter dem Aktenzeichen S 3 AS 662/14 fortgeführt. Auf Nachfrage des SG hat der Beklagte angegeben, dass aus der Eingliederungsvereinbarung keine Sanktionen gegen den Kläger Ziffer 1 verhängt worden seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2015 abgewiesen. Die Klage sei als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach könne mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Eine Eingliederungsvereinbarung sei ein solches Rechtsverhältnis, denn diese stelle nach inzwischen h.M. einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Eine Kontrolle der Eingliederungsvereinbarung erfolge daher im Wege der Feststellungsklage, wobei Ziel allein die Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 58 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sein könne. Denn grundsätzlich bestehe eine Bindung an die einmal abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung, und die Kontrolle sei auf die abschließend geregelten Nichtigkeitsgründe beschränkt, wobei letztlich offenbleiben könne, ob die Unterzeichnung "unter Vorbehalt" überhaupt eine wirksame Eingliederungsvereinbarung begründen könne. Die Klage sei jedoch unzulässig, den Klägern stehe kein Feststellungsinteresse zur Seite. § 55 Abs. 1 SGG verlange, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Ein berechtigtes Interesse sei nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließe, über ein solches Interesse hinaus, jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Hinsichtlich der Klägerinnen Ziffern 2 bis 4 ergebe sich das fehlende Feststellungsinteresse ohne Weiteres daraus, dass in der streitigen Eingliederungsvereinbarung ausschließlich Rechte und Pflichten des Klägers Ziffer 1 geregelt würden. Auch wenn ggf. damit faktische und mittelbare Auswirkungen auch auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausstrahlten, könnten sie damit jedoch nicht Fehler der Eingliederungsvereinbarung rügen. Das fehlende Feststellungsinteresse des Klägers Ziffer 1 ergebe sich daraus, dass der Gültigkeitszeitraum der Eingliederungsvereinbarung abgelaufen sei und damit aus der Eingliederungsvereinbarung, egal ob (teil-)nichtig oder nicht, keine Rechte und Pflichten mehr resultierten. Auch eine Sanktion, deren Rechtmäßigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eingliederungsvereinbarung stehen könnte, sei nicht erlassen worden. Zwar könnten auch vergangene Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Dies verlange aber in entsprechender Anwendung der zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten Grundsätze eine besondere Ausformung des Feststellungsinteresses. Im vorliegenden Falle komme von den in der Rechtsprechung entwickelten Konstellationen nur die Wiederholungsgefahr in Betracht. Erforderlich sei insoweit die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen werde. Eine solche konkrete Gefahr könne die Kammer nicht erkennen, zumal seitdem seitens des Beklagten keine Versuche mehr unternommen worden seien, mit dem Kläger Ziffer 1 eine Eingliederungsvereinbarung zu vereinbaren und dies auch nach Erklärung des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung in näherer Zeit nicht beabsichtigt sei.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 28.01.2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 28.02.2015 Berufung eingelegt. Antragstellung und Berufungsbegründung haben sich die Kläger vorbehalten, aber trotz Aufforderung dazu nicht vorgelegt. Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 09.03.2015, das am 04.05.2015 beim Senat eingegangen ist, haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren beantragt.
Mit Schreiben vom 12.05.2015 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sein dürfte, so dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss bestehe. Weiter wurde der Eingang des PKH-Antrags bestätigt und die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung nicht vorliegen dürften. Der Beklagte hat sich mit der beabsichtigten Vorgehensweise einverstanden erklärt. Den Klägern wurde laut vorliegender Postzustellungsurkunde das Schreiben vom 12.05.2015 samt Anlagen am 15.05.2015 durch Einlegung in den zur Wohnung der Kläger gehörenden Briefkasten zugestellt, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war. Die Kläger haben die Sendung ungeöffnet zurückgesandt, versehen mit den Unterschriften der Kläger Ziffern 1 und 2 und der Begründung "kein Vertragsverhältnis, unerwünschte Werbung, Zustellverbot, Annahme verweigert, Gesetzl. Orig. Unterschrift fehlt, keine persönliche Übergabe".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 12.05.2015 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung eines Schriftstücks auch durch Einlegung des Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten gemäß § 63 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen kann. Dies ist vorliegend laut Postzustellungsurkunde am 15.05.2015 geschehen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, am Inhalt der Zustellungsurkunde und damit an einer ordnungsgemäßen Zustellung zu zweifeln. Dass die Kläger die Annahme und Kenntnisnahme der in ihrem Briefkasten vorgefundenen Sendung verweigert haben, hat keinen Einfluss auf die bereits zuvor durch Einlegung in den Briefkasten ordnungsgemäß bewirkte Zustellung. Denn für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Betroffene von dem zugestellten Schriftstück Kenntnis nimmt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 63 Rn. 14c und 13 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - SozR 4-1500 § 67 Nr 7).
Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, da die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 12.06.2013 haben. Das SG hat in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend unter Angabe der anzuwendenden rechtlichen Regelungen ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Klage der Kläger unzulässig ist. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch für den Senat weder aus dem Klagevorbringen noch aus dem Berufungsvorbringen der Kläger, das sich in der Verweigerung im Hinblick auf das Schreiben vom 12.05.2015 erschöpft, irgendein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ergibt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
3. Der Antrag der Kläger auf Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren ist zulässig, aber unbegründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 115 ff. ZPO) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers – hier: der Kläger – auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 114 Rn. 19).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wie oben ausgeführt, ist die vorliegende Berufung unbegründet und damit ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.
Die Ablehnung der Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine vom Kläger Ziffer 1 unter Vorbehalt mit dem Beklagten geschlossene Eingliederungsvereinbarung.
Der 1979 geborene Kläger Ziffer 1 und die Klägerin Ziffer 2, seine 1982 geborene Lebensgefährtin, sind die Eltern der 2005 geborenen Klägerin Ziffer 3 und der 2008 geborenen Klägerin Ziffer 4. Sie beziehen seit 2005 bzw. seit ihrer Geburt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Beklagte unterbreitete dem Kläger am 05.06.2013 eine auf den 04.06.2013 datierende Eingliederungsvereinbarung, die sich auf den Zeitraum vom 04.06.2013 bis 03.12.2013 beziehen sollte. Zum konkreten Inhalt der Vereinbarung wird auf Bl. 5 bis 9 der Gerichtsakte des Sozialgerichts Freiburg (SG) im Verfahren S 19 AS 2643/13 Bezug genommen. Der Kläger Ziffer 1 unterzeichnete die Vereinbarung am 12.06.2013 mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" und sandte sie an den Beklagten zurück. Am gleichen Tag haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das Ziel der Eingliederungsvereinbarung sei zu unbestimmt formuliert. Die einzelnen Punkte gehörten zu den Pflichtaufgaben des Beklagten und müssten nicht gesondert durch Vertrag geregelt werden. Ohne Eingliederungskonzept sei jede Eingliederungsvereinbarung willkürlich und unbegründet. Das Gericht möge bitte prüfen, ob die Vereinbarung in Ordnung sei und in dieser Form notwendig. Das zunächst unter dem Aktenzeichen S 19 AS 2643/13 geführte Verfahren wurde auf Antrag der Kläger, dem sich der Beklagte anschloss, mit Beschluss vom 30.07.2013 zum Ruhen gebracht und nach Wiederanrufung durch den Beklagten unter dem Aktenzeichen S 3 AS 662/14 fortgeführt. Auf Nachfrage des SG hat der Beklagte angegeben, dass aus der Eingliederungsvereinbarung keine Sanktionen gegen den Kläger Ziffer 1 verhängt worden seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2015 abgewiesen. Die Klage sei als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach könne mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Eine Eingliederungsvereinbarung sei ein solches Rechtsverhältnis, denn diese stelle nach inzwischen h.M. einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Eine Kontrolle der Eingliederungsvereinbarung erfolge daher im Wege der Feststellungsklage, wobei Ziel allein die Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 58 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sein könne. Denn grundsätzlich bestehe eine Bindung an die einmal abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung, und die Kontrolle sei auf die abschließend geregelten Nichtigkeitsgründe beschränkt, wobei letztlich offenbleiben könne, ob die Unterzeichnung "unter Vorbehalt" überhaupt eine wirksame Eingliederungsvereinbarung begründen könne. Die Klage sei jedoch unzulässig, den Klägern stehe kein Feststellungsinteresse zur Seite. § 55 Abs. 1 SGG verlange, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Ein berechtigtes Interesse sei nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließe, über ein solches Interesse hinaus, jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Hinsichtlich der Klägerinnen Ziffern 2 bis 4 ergebe sich das fehlende Feststellungsinteresse ohne Weiteres daraus, dass in der streitigen Eingliederungsvereinbarung ausschließlich Rechte und Pflichten des Klägers Ziffer 1 geregelt würden. Auch wenn ggf. damit faktische und mittelbare Auswirkungen auch auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausstrahlten, könnten sie damit jedoch nicht Fehler der Eingliederungsvereinbarung rügen. Das fehlende Feststellungsinteresse des Klägers Ziffer 1 ergebe sich daraus, dass der Gültigkeitszeitraum der Eingliederungsvereinbarung abgelaufen sei und damit aus der Eingliederungsvereinbarung, egal ob (teil-)nichtig oder nicht, keine Rechte und Pflichten mehr resultierten. Auch eine Sanktion, deren Rechtmäßigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eingliederungsvereinbarung stehen könnte, sei nicht erlassen worden. Zwar könnten auch vergangene Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Dies verlange aber in entsprechender Anwendung der zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten Grundsätze eine besondere Ausformung des Feststellungsinteresses. Im vorliegenden Falle komme von den in der Rechtsprechung entwickelten Konstellationen nur die Wiederholungsgefahr in Betracht. Erforderlich sei insoweit die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen werde. Eine solche konkrete Gefahr könne die Kammer nicht erkennen, zumal seitdem seitens des Beklagten keine Versuche mehr unternommen worden seien, mit dem Kläger Ziffer 1 eine Eingliederungsvereinbarung zu vereinbaren und dies auch nach Erklärung des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung in näherer Zeit nicht beabsichtigt sei.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 28.01.2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 28.02.2015 Berufung eingelegt. Antragstellung und Berufungsbegründung haben sich die Kläger vorbehalten, aber trotz Aufforderung dazu nicht vorgelegt. Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 09.03.2015, das am 04.05.2015 beim Senat eingegangen ist, haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren beantragt.
Mit Schreiben vom 12.05.2015 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sein dürfte, so dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss bestehe. Weiter wurde der Eingang des PKH-Antrags bestätigt und die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung nicht vorliegen dürften. Der Beklagte hat sich mit der beabsichtigten Vorgehensweise einverstanden erklärt. Den Klägern wurde laut vorliegender Postzustellungsurkunde das Schreiben vom 12.05.2015 samt Anlagen am 15.05.2015 durch Einlegung in den zur Wohnung der Kläger gehörenden Briefkasten zugestellt, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war. Die Kläger haben die Sendung ungeöffnet zurückgesandt, versehen mit den Unterschriften der Kläger Ziffern 1 und 2 und der Begründung "kein Vertragsverhältnis, unerwünschte Werbung, Zustellverbot, Annahme verweigert, Gesetzl. Orig. Unterschrift fehlt, keine persönliche Übergabe".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 12.05.2015 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung eines Schriftstücks auch durch Einlegung des Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten gemäß § 63 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen kann. Dies ist vorliegend laut Postzustellungsurkunde am 15.05.2015 geschehen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, am Inhalt der Zustellungsurkunde und damit an einer ordnungsgemäßen Zustellung zu zweifeln. Dass die Kläger die Annahme und Kenntnisnahme der in ihrem Briefkasten vorgefundenen Sendung verweigert haben, hat keinen Einfluss auf die bereits zuvor durch Einlegung in den Briefkasten ordnungsgemäß bewirkte Zustellung. Denn für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Betroffene von dem zugestellten Schriftstück Kenntnis nimmt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 63 Rn. 14c und 13 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - SozR 4-1500 § 67 Nr 7).
Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, da die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 12.06.2013 haben. Das SG hat in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend unter Angabe der anzuwendenden rechtlichen Regelungen ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Klage der Kläger unzulässig ist. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch für den Senat weder aus dem Klagevorbringen noch aus dem Berufungsvorbringen der Kläger, das sich in der Verweigerung im Hinblick auf das Schreiben vom 12.05.2015 erschöpft, irgendein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ergibt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
3. Der Antrag der Kläger auf Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren ist zulässig, aber unbegründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 115 ff. ZPO) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers – hier: der Kläger – auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 114 Rn. 19).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wie oben ausgeführt, ist die vorliegende Berufung unbegründet und damit ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.
Die Ablehnung der Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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