L 13 AS 4620/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 3143/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4620/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. September 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. September 2012. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere umstritten, in welcher Höhe Freibeträge vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen sind.

Der 1951 geborene Kläger zu 1.) und die geborene Klägerin zu 2.) beziehen von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger zu 1.), die Klägerin zu 2.) sowie deren gemeinsame Tochter (geb. 1993), die Klägerin zu 3.), bildeten im streitigen Zeitraum eine in gemeinsamem Haushalt und mithin in Bedarfsgemeinschaft lebende Familie.

Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft aufgrund eines am 1. April 2012 gestellten Antrages mit Bescheid vom 31. Mai 2012 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.April 2012 bis 30. September 2012 in Höhe von monatlich 507, 23 Euro. Die Leistungsbewilligung erfolgte vorläufig, mit der Begründung, die Einkommensverhältnisse seien noch nicht geklärt; die Klägerin zu 2.) und die Klägerin zu 3.) würden Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in unterschiedlicher Höhe erzielen.

Hiergegen legte der Kläger zu 1.) mit Schreiben vom 14. Juni 2012 Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 26. Juni 2012 trug der Beklagte dem Umstand Rechnung, dass ab dem 26. April 2012 eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Im Übrigen blieb die Höhe der bewilligten Leistungen unverändert bei 507, 23 Euro festgesetzt. Eine Vorläufigkeit der Bewilligung thematisierte der Beklagte nicht mehr.

Mit weiteren Änderungsbescheid vom 23. Juli 2012 verfügte der Beklagte, dass "die laufende Aufrechnung ruhend gestellt" werde.

Nach einer nochmaligen Überprüfung der Einkommensverhältnisse der klägerischen Bedarfsgemeinschaft hob der Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2013 gegenüber dem Kläger zu 1.) die Bewilligungsentscheidungen vom 31. Mai 2012, 26. Juni 2012 und vom 23. Juli 2012 für die Monate August und September 2012 teilweise auf und forderte einen Gesamtbetrag in Höhe von 34,13 Euro (22,25 Euro + 11,88 Euro) zurück.

Mit Bescheid vom selben Tag hob der Beklagte auch gegenüber der Klägerin zu 2.) die Bewilligungsentscheidungen vom 31. Mai 2012, 26. Juni 2012 und vom 23. Juli 2012 für die Monate August und September 2012 teilweise auf und forderte einen Gesamtbetrag in Höhe von 34,15 Euro (22,26 Euro + 11,89 Euro) zurück.

Mit weiterem Bescheid vom 24. April 2013 forderte der Beklagte auch gegenüber der Klägerin zu 3.) ein Betrag von 28,16 Euro für die Monate August und September 2012 zurück.

Mit Änderungsbescheid vom 29. April 2013 bewilligte der Beklagte der klägerischen Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. Juli 2012 höhere Leistungen als bisher. Hieraus resultierte für den Monat April 2012 ein Nachzahlungsbetrag von 49,15 Euro, für den Monat Mai 2012 ein Nachzahlungsbetrag von 34,18 Euro, für den Monat Juni 2012 ein Nachzahlungsbetrag von 16,24 Euro sowie für den Juli 2012 ein Nachzahlungsbetrag von 19,64 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2013 wies der Beklagte den am 14. Juni 2012 eingelegte Widerspruch als unbegründet zurück. Der ursprüngliche Widerspruch habe sich gegen den Bescheid vom 31.Mai 2012 gerichtet. Die danach erlassenen Bescheide vom 26. Juni 2012, 23. Juli 2012, 24. April 2013 und 29. April 2013 seien gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der Widerspruch sei nunmehr unbegründet. Insbesondere sei die Höhe des angerechneten Einkommens nicht zu beanstanden. Für näher bezeichnete und zugeordnete Abschnitte im April bis September 2012 sei bei den Klägerinnen zu 2.) und 3.) ein gestaffelter Freibetrag nach § 11 b Abs. 3 SGB II anzusetzen. Das jeweils anzurechnende, näher aufgeschlüsselte Einkommen mindere den Bedarf, so dass der Kläger zu 1.) und seine Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 556,38 Euro für den April 2012, 541,41 Euro für den Mai 2012, 523,47 Euro für den Juni 2012 sowie 526,97 Euro für den Juli 2012 hätten. Das anrechenbare Einkommen von 675,96 Euro übersteige den Bedarf der Klägerin zu 3.) in Höhe von 504,00 Euro, so dass diese ab August 2012 - in welchem bei ihr auch das Kindergeld wegfalle- keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II habe. Der Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) hätten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 448,64 Euro für den August 2012 und in Höhe von 469,38 Euro für den September 2012. Die Bewilligung müsse daher für die Zeit 1. August 2012 bis 30. September 2012 - gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X - teilweise aufgehoben und die entsprechenden Beträge - gemäß § 50 Abs. 1 SGB X - erstattet verlangt werden. Zur Darstellung der Auflistungen und Berechnungen im Einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheids gemäß Bl. 1630 V-Akte sowie die Wiedergabe im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 8. Mai 2013 überwies der Beklagte die in den Monaten Mai bis Juli 2012 in Höhe von monatlich 93,00 Euro einbehaltenen Verrechnungen zurück.

Am 6. Juni 2013 hat der Kläger zu 1.) Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Die Klage richte sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013 (später auf 3. Mai 2013 korrigiert). Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung, insbesondere die Höhe der Freibeträge nach § 11 b Abs. 2 Nr. 2 bis 5 SGB II, sei nicht korrekt. Für die weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird auf das Zahlenwerk des Klägers zu 1.) verwiesen (vgl. Bl. 3/8 der Sozialgerichtsakte (SG-Akte)). Der Beklagte ist dem unter Hinweis auf die Richtigkeit seiner Ausführungen entgegengetreten.

Mit Urteil vom 18. September 2014 hat das SG die Klage nach mündlicher Verhandlung vom gleichen Tag abgewiesen. Die ordnungsgemäß geladenen Kläger waren - bei Freistellung des persönlichen Erscheinens- nicht zum Termin erschienen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sei - nach Darlegung im Einzelnen und wegen dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip"- die gesamte Bedarfsgemeinschaft - neben dem Kläger zu 1.) auch die Klägerin zu 2.) sowie die Klägerin zu 3.) - ins Rubrum aufzunehmen.

Die ohne schriftliche Vollmacht vom Kläger zu 1.) für die Klägerin zu 2.) und die Klägerin zu 3.) ordnungsgemäß erhobene, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die gerichtet sei auf die Aufhebung der Änderungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. Mai 2013 und auf Verurteilung des Beklagten zu höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der klägerischen Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II für den Zeitraum April 2012 bis September 2012, sei somit statthaft und zulässig. Der Klageantrag sei nach § 123 SGG entsprechend auszulegen.

Die Klage sei jedoch unbegründet, da der Bewilligungsbescheid vom 31. Mai 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Juni 2012, 23. Juli 2012, 24. April 2013 und 29. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. Mai 2013 nicht rechtswidrig sei. Auch aus verfahrensrechtlichen Gründen sei eine Rechtswidrigkeit nicht gegeben. Im Übrigen hätten die Kläger keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die von dem Beklagten praktizierte Anrechnung des von der Klägerin zu 2.) und der Klägerin zu 3.) im streitigen Zeitraum erzielten Einkommens sei frei von Rechtsfehlern erfolgt. Zur Begründung der einzelnen Rechnungselemente gemäß §§ 9 ff. SGB II hat das SG entsprechend § 136 Abs. 3 SGG auf die Darstellungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2013 Bezug genommen.

Lediglich ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Freibetrag von 100,00 Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II, entgegen der Auffassung des Kläger zu 1.), nicht mit nachgewiesenen Aufwendungen nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II zu kumulieren sei. Insofern sei § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II eindeutig. Satz 1 dieser Vorschrift sei in seiner Formulierung klar ausgearbeitet. Hiernach sei "anstelle" der Beträge nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100,00 Euro monatlich abzusetzen. Da das SGB II nur ein Einkommen kenne und die Absetzung nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II im Sinne eines Gesamteinkommens stattfinde, würden die Beträge nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II von dem Gesamteinkommen mithin stets nur einmal abgesetzt. Nichts anderes gelte für die Absetzbeträge, die nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II an deren Stelle treten. Auch sie könnten insgesamt nur einmal an die Stelle der Beträge nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II treten. Dies stelle § 11 b Abs. 2 Satz 2 SGB II zusätzlich klar, denn ihm könne entnommen werden, dass bei einem Brutto-Einkommen von mehr als 400,00 Euro keine Pauschalabsetzung von 100,00 Euro erfolge, wenn der erwerbstätige Leistungsberechtigte nachweise, dass die Summe der Absetzungsbeträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100,00 Euro übersteige. In diesem Fall seien die Absetzbeträge in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Der Abzug eines weiteren pauschalen Freibetrages von 100,00 Euro sei - entgegen der Auffassung des Klägers zu 1.) - nach dem eindeutigen Wortlaut und Systematik der Vorschrift ausgeschlossen. Dieser Rechtsirrtum des Klägers zu 1.) erkläre, warum er durchweg von einem um 100,00 Euro niedrigeren anrechenbaren Einkommen sowohl bei der Klägerin zu 2.) als auch der Klägerin zu 3.) ausgehe.

Gegen das am 8. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger zu 1) mit eingegangenem Schreiben vom 7. November 2014 Berufung eingelegt. Er macht u.a. sinngemäß geltend, dass Berechnungsfehler vorlägen. Seine gesundheitliche Situation und die fehlende Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung müssten berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. September 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheid vom 31. Mai 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Juni 2012, 23. Juli 2012, 24. April 2013 und 29. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2013 zu verurteilen, ihnen für den streitgegenständlichen Zeitraum weitere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und dem erstinstanzlichen Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Kläger gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Bewilligungsbescheid vom 31. Mai 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Juni 2012, 23. Juli 2012, 24. April 2013 und 29. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. Mai 2013 betreffend den Kläger zu 1.), die Klägerin zu 2.) sowie die Klägerin zu 3.) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II. Insbesondere ergibt sich auch unter Beachtung des Freibetragsregelungen nichts anderes.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von den Kläger beanspruchten Zahlungen dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben und im Übrigen auch kein die Sachentscheidung in Frage stellender Verfahrensmangel vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Kläger uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Das SG hat die Sach- und Rechtslage zutreffend festgestellt und gewürdigt und ist zum überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für weitere Leistungen nach dem SGB II an die Kläger nicht vorliegen. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den vom SG getroffenen Erwägungen zur Berechnung der zu gewährenden Leistung.

Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass die weiteren Ausführungen der der Berufungsbegründung vom 7. November 2014 entweder keinen Bezug zum hiesigen Streitgegenstand haben oder in der vorgetragenen Form unzutreffend sind.

Im Übrigen steht es dem SG bei Anberaumung der mündlichen Verhandlung frei, ob es das persönliche Erscheinen von Klägern für zweckdienlich hält und daher anordnet. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet zwar, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündlicher Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 110 RdNr 11; BVerwG NVwZ-RR 1995, 549). Dies ist vorliegend der Fall gewesen.

Da das angefochtene Urteil sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben sind und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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