L 15 SF 387/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 387/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Eine Entschädigung nach dem JVEG ist bei einem Güterichterverfahren nach dem SGG anders als früher bei einem gerichtsinternen Mediationsverfahren möglich.
2. Um den Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall bei einem selbständig Tätigen nicht ins Leere laufen zu lassen, darf das Gericht an die Beweisführung eines selbständig tätigen Antragstellers und seine eigene Überzeugungsbildung keine zu hohen Anforderungen stellen.
3 .Kann nur von einer nicht regelmäßig ausgeübten selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden, wird ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verdienstausfall regelmäßig scheitern. Daraus folgt auch, dass im Regelfall eine Entschädigung für Verdienstausfall nicht in Betracht kommt, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.
Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der Güteverhandlung am 08.11.2013 wird auf 47,70 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin. Streitig ist die Frage der Entschädigung für Verdienstausfall.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Güterichterverfahren fand am 08.11.2013 eine Güteverhandlung in Form einer Mediation statt, an der der Antragsteller nach Anordnung des persönlichen Erscheinens teilnahm. Der auf 10.00 Uhr geladene Termin dauerte bis um 13.50 Uhr.

Dem Güterichterverfahren vorausgegangen war ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Augsburg wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (Aktenzeichen des SG: S 3 AS 426/13). Dort hatte der Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Prozesskostenhilfe angegeben, monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 779,- EUR aus einer selbständigen Tätigkeit als Kurierdienst zu haben (Antrag vom 25.04.2013).

Mit einem beim LSG am 08.11.2013 eingegangenen Entschädigungsantrag beantragte der Antragsteller eine Entschädigung für Verdienstausfall als Selbständiger (Kurierdienst) für das Erscheinen bei der Güteverhandlung. Er gab an, in der Zeit von 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr wegen des Gerichtstermins von zu Hause weg gewesen zu sein und einen Verdienstausfall von 8,50 EUR je Stunde erlitten zu haben. Nachweise legte er nicht bei.

Als Entschädigung wurde dem Antragsteller mit Schreiben der Kostenbeamtin vom 28.11.2013 ein Betrag von 35,- EUR als Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG ("Nachteilsausgleich") bewilligt. Zugrunde gelegt wurde eine zu entschädigende Zeitdauer von 10 Stunden.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 01.12.2013 gewandt und vorgetragen, auf dem Entschädigungsantrag angegeben zu haben, dass er einen Kurierdienst auf selbständiger Basis betreibe. Da er seine Tätigkeit nach keinem regulär verlaufenden Stundenplan erledige, müsse er dem Gericht eine durchschnittliche Festsumme benennen. Da dies jedoch nicht Grundlage für eine Berechnung sein könne, habe er die Stunden nach dem Mindeststundensatz zu Grunde gelegt. Dies sei vom SG Augsburg auch so praktiziert worden. Zudem mahnte er noch die Erstattung der Fahrtkosten für seine Frau an, die auch zu der Güteverhandlung eingeladen gewesen sei.

Mit Schreiben des Kostensenats des Bayer. LSG vom 23.01.2014 sind dem Antragsteller die für die Entschädigung von Verdienstausfall bei Selbständigen geltenden Maßgaben erläutert worden. Weiter ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass in seinem Fall problematisch sei, dass er offensichtlich nur ein geringes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehe. Die Tatsache, dass er zumindest in der Vergangenheit Arbeitslosengeld II bezogen habe, lasse, auch wenn aktuelle Angaben fehlen würden, den Rückschluss zu, dass die Intensität aus der selbständigen Tätigkeit von eher geringem Ausmaß gewesen sei. Er solle daher weitergehende Nachweise vorlegen, die die Zweifel des Gerichts zerstreuen könnten. Im Folgenden sind mehrere Beispiele für eine Nachweisführung aufgezeigt worden.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 07.07.2014 mitgeteilt, dass es falsch sei, dass er seinen Verdienstausfall nicht nachgewiesen habe. Offensichtlich könne oder höchstwahrscheinlich wolle man nicht die von ihm vorgelegten Zahlen als Realität ansehen. Er behalte sich die Weiterleitung an entsprechend kompetentere Stellen vor. Mit Schreiben vom 13.07.2014 hat er zudem darauf hingewiesen, dass er in seinem Schreiben vom 07.07.2014 seine Stellungnahme zu den gerichtlichen Fragen abgegeben habe. Weitere Aussagen dürften sich somit erledigt haben.

Der Senat hat die Akten des Güterichterverfahrens beim Bayer. LSG mit dem Aktenzeichen L 30 SF 291/13 R sowie die Akten des Verfahrens beim SG Augsburg mit dem Aktenzeichen S 3 AS 426/11 beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 01.12.2013 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 08.11.2013 ist auf 47,70 EUR festzusetzen. Ein Anspruch auf eine höhere Entschädigung für Verdienstausfall besteht nicht.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Anwendung des JVEG im Güterichterverfahren

Auch im Güterichterverfahren kommen die Regelungen des JVEG über § 191 SGG zur Anwendung.

Sofern der Senat im Beschluss vom 13.08.2013, Az.: L 15 SF 163/12, einen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG für die Wahrnehmung eines Termins (am 02.03.2011) im Rahmen eines gerichtsinternen Mediationsverfahrens verneint hat, steht dies einem Entschädigungsanspruch im Güterichterverfahren nicht entgegen. Denn die zugrunde liegenden prozessualen Situationen sind nicht vergleichbar. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577) im Rahmen eines Modellprojekts durchgeführten gerichtsinternen Mediationsverfahren waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen prozessualen Regelung (vgl. auch Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 21.09.2011, Az.: 5 K 2044/10 - m.w.N.), sodass § 191 SGG und damit auch das JVEG nicht zur Anwendung kommen konnten (vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2013, Az.: L 15 SF 163/12 B). Mit dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ist das Güterichterverfahren hingegen Teil des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden mit der Konsequenz, dass § 191 SGG und das JVEG anwendbar sind. Welche Methode der Konfliktbeilegung im Rahmen des Güterichterverfahrens gewählt wird, sei es die der Mediation, sei es ein anderes Verfahren, ist dabei unbeachtlich, da es sich in jedem Fall um ein sozialgerichtliches Güterichterverfahren handelt.

2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).

3. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

4. Entschädigung für Verdienstausfall

Dem Antragsteller steht eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG in Höhe von 47,70 EUR zu.

In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Entschädigung für Verdienstausfall auseinander gesetzt. Er hat dabei - kurz zusammen gefasst - folgende Kernaussagen getroffen:

* Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe. * Dieser Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, da das JVEG keine Beweiserleichterung enthält. * Dieser Beweismaßstab gilt sowohl bei abhängig beschäftigten als auch bei selbständig tätigen Anspruchstellern. Wegen der bei letzterer Berufsgruppe wesensmäßig vorliegenden Nachweisschwierigkeit ist durch das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG aber sicher zu stellen, dass der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall nicht faktisch leer läuft. * Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des Gerichtstermins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat. Spätere Entwicklungen bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt. * Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten", nicht mehr wie früher unter Geltung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) die "versäumte Arbeitszeit". Die konkret ausgefallene Arbeitszeit ist daher nicht zu ermitteln; eine fiktive Mittagspause kann nicht in Abzug gebracht werden (vgl. auch Beschluss des Senats vom 06.12.2013, Az.: L 15 SF 39/13).

An diesen Grundsätzen hat sich auch im hier zu entscheidenden Fall die Beantwortung der Frage zu orientieren, ob und wenn ja in welcher Höhe dem Antragsteller eine Entschädigung für Verdienstausfall zu gewähren ist.

4.1. Ob des Verdienstausfalls

Bei Würdigung sämtlicher Umstände geht der Senat davon aus, dass der - vom Antragsteller zu erbringende - Nachweis, dass ihm durch den Gerichtstermin überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist, geführt ist.

Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d.h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Gleichwohl können unbelegte Angaben zu einer selbständigen Tätigkeit und einem behaupteten Verdienstausfall nicht ungeprüft und ohne Plausibilitätsprüfung einer Entschädigung zugrunde gelegt werden. Vielmehr muss nachgewiesen sein, dass die selbständige Tätigkeit von einer gewissen Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit ist (vgl. Landgericht - LG - Stendal, Beschluss vom 20.11.2008, Az.: 23 O 515/07). Denn wenn ein Selbständiger nur mit deutlich reduziertem zeitlichem Einsatz seiner Tätigkeit nachgeht und er daher oft in der Lage ist, sich die ihm zur Verfügung stehende Arbeitszeit frei einzuteilen, besteht die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er an dem Tag des Gerichtstermins einen Verdienst überhaupt nicht erzielt hätte, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringende Arbeiten an einem anderen Tag erledigt hätte und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen hätte müssen (vgl. LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01), was dem Nachweis eines Verdienstausfalls entgegen steht. Kann daher nur von einer nicht regelmäßig oder nur mit zeitlich reduziertem Aufwand ausgeübten selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden, wird ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall regelmäßig scheitern (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 28.07.1998, Az.: L 19 RJ 257/95.Ko; Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Daraus folgt auch, dass im Regelfall eine Entschädigung für Verdienstausfall nicht in Betracht kommt, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Jedenfalls bei Leistungsbezug in Höhe des Regelsatzes dürfte eine Entschädigung für Verdienstausfall ausgeschlossen sein, da der Leistungsbezug - von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Beleg für die fehlende Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der selbständigen Tätigkeit ist.

Im vorliegenden Fall ist der Senat zu der Überzeugung gekommen, dass dem Antragsteller infolge der Teilnahme am Gerichtstermin vom 08.11.2013 ein Verdienstausfall entstanden ist.

Für die Überzeugungsbildung des Senats reicht das Vorbringen des Antragstellers im kostenrechtlichen Verfahren nicht aus. Denn der Antragsteller hat weder einen Nachweis für seine selbständige Tätigkeit vorgelegt noch einen Sachverhalt geschildert, der für den Senat glaubhaft eine selbständige Tätigkeit belegen würde. Vielmehr hat der Antragsteller lediglich die Behauptung aufgestellt, als Selbständiger einen Kurierdienst zu betreiben. Den gerichtlichen Nachfragen des Gerichts, die durch die Tatsache veranlasst waren, dass der Kläger ein Gerichtsverfahren wegen Leistungen nach dem SGB II in der Vergangenheit anhängig hatte, was einen Hinweise auf eine zumindest früher fehlende oder nicht nachhaltige berufliche Tätigkeit gibt, hat er sich durch die Bezugnahme auf frühere inhaltsleere Mitteilungen entzogen. Gerade die Tatsache, dass dem Antragsteller erläutert worden ist, dass ohne die Vorlage entsprechender Nachweise eine Entschädigung für Verdienstausfall möglicherweise nicht gewährt werden könne, und er trotzdem keine Belege vorgelegt hat, weckt zunächst Zweifel an den Angaben des Antragstellers zu seiner selbständigen Tätigkeit und steht damit dem Vollbeweis des Obs des Verdienstausfalls entgegen.

Die zur Nachweisführung erforderlichen Angaben zur selbständigen Tätigkeit des Antragstellers enthält aber die im Rahmen des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren beim SG Augsburg vorgelegte Erklärung vom 25.04.2013. Dort hat der Antragsteller angegeben, aus selbständiger Tätigkeit (Kurierdienst) einen monatlichen Verdienst in Höhe von 779,- EUR brutto zu erzielen.

Der Senat geht im Rahmen des Kostenverfahrens von der Richtigkeit dieser Angabe aus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller im Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 25.04.2013 unrichtige, weil zu hohe, Angaben zum Verdienst gemacht haben sollte. Denn ihm war sicherlich bewusst, dass zu hohe Verdienstangaben im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe eher schädlich sein würden. Der Senat ist daher im Sinn des Vollbeweises davon überzeugt, dass der Kläger damals ein monatliches Einkommen in Höhe von 779,- EUR erzielt hat. Irgendwelche Hinweise darauf, dass sich die Einkommensverhältnisse seitdem in dem überschaubaren Zeitraum bis zum Güteverhandlung geändert hätten, gibt es nicht. Der Senat geht daher angesichts des im Prozesskostenhilfeantrag angegebenen Verdienstes davon aus, dass der Antragsteller auch im Zeitpunkt des zu entschädigenden gerichtlichen Termins einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist. Es kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um solche gehandelt hätte, der der Antragsteller nicht regelmäßig nachgegangen wäre, was der Annahme eines Verdienstausfalls entgegenstehen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Denn angesichts der bekanntermaßen vergleichsweise niedrigen Einkommensmöglichkeiten im Bereich der Kurierdiensttätigkeiten muss der Antragsteller in diese Tätigkeit einen nicht ganz unerheblichen Zeitaufwand investiert haben, um den im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags angegebenen Verdienst erzielen zu können. Angesichts des niedrig anzusetzenden Stundensatzes und der Terminsgebundenheit der Kurierdiensttätigkeit ist der Antragsteller zeitlich nicht so flexibel gewesen, dass er die Aufträge, die er, wenn der Gerichtstermin nicht stattgefunden hätte, an diesem Tag erledigt hätte, auf einen anderen Tag verschieben hätte können.

Im Übrigen - darauf weist der Senat lediglich der Vollständigkeit halber hin - ist auch bei der Beurteilung der Frage der Regelmäßigkeit der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit vom Kostenbeamten und Kostenrichter ein großzügiger Maßstab anzulegen und den Angaben eines Antragstellers zu folgen, wenn sie plausibel erscheinen und nicht in sich widersprüchlich sind (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Durch diese Großzügigkeit bei der Beurteilung ist auch keine relevante Missbrauchsgefahr eröffnet. Denn wenn die Intensität der selbständigen Tätigkeit reduziert ist, hat dies in der Regel zur Folge, dass auch die zu gewährende Entschädigung für Verdienstausfall niedrig ausfallen wird. Die zu gewährende Entschädigung orientiert sich nämlich an dem (grundsätzlich vom Antragsteller nachzuweisenden) regelmäßigen Bruttoverdienst, der bei einem zeitlich reduzierten Umfang der selbständigen Tätigkeit typischerweise auch eher niedrig sein wird, so dass sich durchaus auch eine Entschädigung für Verdienstausfall errechnen kann, die nicht weit über der Entschädigung für Zeitversäumnis liegt (vgl. auch unten Ziff. 4.3.).

4.2. Zu entschädigende Zeitdauer

Es ist eine Entschädigung für 10 Stunden zu gewähren.

Die Dauer der zu entschädigenden Zeit ergibt sich aus § 19 Abs. 2 JVEG. Danach ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG die "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten" zu berücksichtigen. Eine Sonderregelung zur Ermittlung der zu entschädigenden Zeit bei Verdienstausfall gegenüber der allgemeinen, für alle nach Stunden zu bemessenden Entschädigungstatbeständen geltenden Regelung in § 19 Abs. 2 JVEG, die als lex specialis einer Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG entgegenstehen würde, gibt es, insbesondere in § 22 JVEG, nicht.

Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12). Dabei ist auch die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Dies darf aber nicht dazu führen, dass nur die retroperspektiv ermittelte unverzichtbare Abwesenheitszeit entschädigt wird. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14). So hat beispielsweise der Beteiligte bei der Anfahrt zum Gericht gewisse Unsicherheitsfaktoren (z.B. Staugefahr) zu berücksichtigen. Ein vernünftig denkender Beteiligter wird zudem ein gewisses Zeitpolster einkalkulieren, sodass er eine rechtzeitige Ankunft, die insbesondere auch im Interesse des ladenden Gerichts liegt, nicht gefährdet. Gegebenenfalls benötigt er vor dem Termin auch noch etwas Zeit, um den Fall mit seinem Bevollmächtigten zu besprechen. Bei entsprechend langer Abwesenheit von zu Hause oder der Arbeitsstelle kann es auch erforderlich sein, dass der Beteiligte eine Pause macht, um sich für die weitere Fahrt zu stärken. Da hier bei Berücksichtigung der in jedem Fall spezifischen Einzelfallumstände zahlreiche Konstellationen denkbar sind, die eine etwas längere Zeit begründen, dürfen im Sinn der Praktikabilität an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Sofern die vom Beteiligten oder Zeugen angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, wird sie daher regelmäßig der Entschädigung zugrunde zu legen sein (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14).

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG wird die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Begrenzt ist die Dauer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf 10 Stunden je Tag.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller eine Abwesenheitszeit von 11 Stunden angegeben. Im Sinn der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise kann diese Zeitdauer noch als objektiv erforderlich betrachtet werden. Die Entschädigung ist aber gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf 10 Stunden begrenzt.

4.3. Höhe der Entschädigung - Stundensatz

Der Entschädigung ist ein Stundensatz von 4,77 EUR zugrunde zu legen.

Zur Höhe des Stundensatzes bei Selbständigen hat der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, Folgendes ausgeführt:

"Genauso wie das Gericht bei der Feststellung, ob überhaupt ein Verdienstausfall eingetreten ist, die Erwerbsverhältnisse nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse und der regelmäßigen Erwerbstätigkeit des Berechtigten zu beurteilen hat und dabei die Einkommensverhältnisse grundsätzlich nicht im Einzelnen nachprüfen muss ( ...), dürfen auch bei der Ermittlung des Stundensatzes eines Selbständigen keine zu hohen Anforderungen aufgestellt werden. Denn die Errechnung des durchschnittlichen Bruttostundenverdienstes eines Selbständigen ist kaum nachvollziehbar möglich und wäre mit einem immensen Aufwand verbunden. Denn auch aus dem Steuerbescheid würden sich aufgrund der zahlreichen steuerrechtlichen Abzugs- und Gestaltungsmöglichkeiten keine ausreichend aussagekräftigen Zahlen ablesen lassen, zumal auch der Umfang der Arbeitszeiten bei Selbständigen höchst unterschiedlich ist. Es wird daher bei Selbständigen regelmäßig darauf hinauslaufen, dass deren Angaben zum Stundenverdienst zugrunde zu legen sind, es sei denn, es gibt Gesichtspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben offensichtlich auf der Hand liegen lassen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden ( ...)."

Sofern der Antragsteller im Entschädigungsantrag einen Stundensatz von 8,50 EUR angegeben hat, kann dieser der Berechnung der Entschädigung jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Denn diese Angabe ist mit der Verdienstangabe des Antragstellers im Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht in Einklang zu bringen, was er auch selbst im Schreiben vom 01.12.2013 zugestanden hat und daher einen Stundensatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns eingesetzt hat. Zudem kommt es auch nicht darauf an, zu welchem Stundensatz der Antragsteller konkret gearbeitet hätte, wenn er am Tag des Gerichtstermins beruflich tätig geworden wäre. Entscheidend ist vielmehr gemäß § 22 Satz 1 JVEG der regelmäßige Bruttostundenverdienst, den der Senat wie folgt aus dem Monatsverdienst und der deutschlandweit durchschnittlichen Arbeitszeit ermittelt:

Unter Zugrundelegung der im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags gemachten Angabe zum Bruttomonatsverdienst (779,- EUR) ergibt sich bei einer zugrunde zu legenden deutschlandweit durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,7 Stunden (vgl. WSI-Arbeitszeitkalender 2014 der Hans-Böckler-Stiftung) unter Berücksichtigung der Formel "(Wöchentliche Arbeitsstunden x 13) ÷ 3 = Durchschnittliche Arbeitsstunden pro Monat" (vgl. http://www.arbeitsgericht-marburg. de/mit-einer-einfachen-formel-den-stundenlohn-berechnen/) ein durchschnittlicher Bruttostundenverdienst des Antragstellers von 4,77 EUR.

Im Übrigen - darauf weist der Senat der Vollständigkeit halber hin - würde die getroffene Einschätzung auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, wenn der Antragsteller - was nicht erfolgt ist - vortragen würde, dass er seiner selbständigen Tätigkeit nicht in dem oben zugrunde gelegten wöchentlichen Umfang von 37,7 Stunden nachgehen würde, sondern dafür weniger Zeit aufwenden würde mit der Konsequenz eines höheren Stundensatzes. Ganz abgesehen davon, dass eine Berücksichtigung eines derartigen Vortrags ohnehin schwer mit dem Leitgedanken der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. die oben unter Ziff. 4.1. angeführten Grundsatzbeschlüsse des Senats), vereinbar wäre, würden mit einem solchen Vortrag möglicherweise Zweifel am Ob des Verdienstausfalls geweckt. Denn bei einem zeitlich nicht unerheblich reduzierten Umfang der selbständigen Tätigkeit läge es nahe, dass durch den Gerichtstermin überhaupt kein Verdienstausfall verursacht worden ist (vgl. oben Ziff. 4.1.).

Einen Mindeststundensatz bei der Entschädigung für Verdienstausfall in Anlehnung an die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns hat der Gesetzgeber im JVEG nicht vorgesehen. Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns kann auch nicht entsprechend herangezogen werden, zumal die Regelung des Mindestlohns für selbständig Tätige keine Geltung hat. Ob im Weg der Auslegung von einem Mindeststundensatz in Anlehnung an die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis auszugehen wäre, da es schwer nachvollziehbar wäre, wenn die Entschädigung für Verdienstausfall niedriger ausfallen würde als die für Zeitversäumnis, kann vorliegend mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben.

Auch wenn - was im vorliegenden Fall nicht behauptet wird, geschweige denn nachgewiesen ist - der Kläger tatsächlich in der Zeit des Gerichtstermins einen konkreten Verdienstausfall in größerer Höhe erlitten hätte, könnte dies an der Beurteilung nichts ändern. Denn auf die konkrete Höhe des entstandenen Verdienstausfalls kommt es bei der Entschädigung für Verdienstausfall nicht an (vgl. Beschluss des Senats vom 13.01.2015, Az.: L 15 SF 170/14).

Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 22 Satz 1 JVEG. Danach richtet sich die Entschädigung nach dem "regelmäßigen" Bruttoverdienst, also nicht nach dem konkret am Gerichtstermin entstandenen Verlust an Einkommen. Zum anderen folgt dies aus der Konzeption des Gesetzes. Das JVEG eröffnet nämlich bezüglich des Verdienstausfalls - wie schon das vorher geltende ZuSEG - keinen echten Schadensersatz (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11; zum ZuSEG: vgl. Meyer/Höver/Bach, ZuSEG, 22. Aufl. 2002, § 2, Rdnr. 12.1; zum JVEG: vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, a.a.O, § 22, Rdnr. 2). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 22 JVEG, der nicht einen (Schadensersatz-)Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes enthält, sondern lediglich eine "Entschädigung" vorsieht, wenn "ein Verdienstausfall entsteht". Dass kein echter Schadensersatz bezweckt ist, ergibt sich auch aus der Limitierung der Entschädigung auf maximal 21,- EUR pro Stunde. Dieser Betrag orientiert sich am durchschnittlichen Bruttostundenverdienst der Industriearbeiter (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 186 - zu § 22 JVEG). Damit soll nur für die weniger verdienenden Arbeitnehmer aus sozialen Gründen ein voller Ausgleich ermöglicht werden (vgl. die Gesetzesbegründung zum KostRMoG, a.a.O., S. 186 - zu § 22 JVEG). Auf eine volle Entschädigung bei Besserverdienenden hat der Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens verzichtet. Der anderslautenden Ansicht des Sächsischen LSG im Beschluss vom 15.02.2011, Az.: L 6 SF 47/09 ERI, dass die "Verdienstausfallentschädigung nach dem Modell eines echten Schadensersatzanspruches konstruiert" sei, kann sich der Senat daher nicht anschließen (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.11.1990, Az.: 9 W 167/90, das den Verdienstausfall als "lediglich einen billigen Ausgleich für die ... erwachsenen Nachteile" bezeichnet; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 19 JVEG, Rdnr. 2, der die Entschädigung als "angemessene, aber auch nicht übertriebene finanzielle Anerkennung als eine Gegenleistung zur Erfüllung staatsbürgerlichen Pflichten" sieht).

Dieses Ergebnis ist auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden. Denn die Teilnahme des Zeugen (oder eines Dritten) an einem gerichtlich angeordneten Termin ist Teil der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten (vgl. Hartmann, a.a.O., § 19 JVEG, Rdnr. 2); bei einem Verfahrensbeteiligten sind zudem dessen ureigene Interessen besonders betroffen. Einen vollen Ausgleich erfordert die Erfüllung einer derartigen staatbürgerlichen Ehrenpflicht bzw. im Fall des Beteiligten die Wahrnehmung von Eigeninteressen nicht. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber lediglich eine Entschädigung aus Billigkeitsgründen vorsieht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78; Hartmann, a.a.O, § 22 JVEG, Rdnr. 7 - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 13.01.2015, Az.: L 15 SF 170/14).

4.4. Ergebnis zu der Entschädigung für Verdienstausfall

Bei einer zu entschädigenden Zeitdauer von 10 Stunden und einem zugrunde zu legenden regelmäßigen Bruttoverdienst von 4,77 EUR pro Stunde errechnet sich eine Entschädigung von 47,70 EUR

5. Entschädigung für Fahrtkosten

Im Entschädigungsantrag hat der Antragsteller keinerlei Angaben dazu gemacht, wie er angereist ist, geschweige denn Fahrtkosten geltend gemacht. Eine Entschädigung steht ihm daher insofern nicht zu.

6. Ersatz von Fahrtkosten seiner Ehefrau

Eine Entschädigung steht dem Antragsteller dafür nicht zu.

Denkbar wäre ein Anspruch des Antragstellers für Fahrkosten seiner Ehefrau nur im Wege der Geltendmachung von Kosten einer Begleitung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 JVEG als sonstige Aufwendung. Da die Ehefrau des Klägers diesen aber ersichtlich nicht als notwendige Begleitperson zum Gerichtstermin begleitet hat, kann der Antragsteller keinen Ersatz für die Fahrtkosten seiner Ehefrau verlangen.

Ob die Ehefrau des Antragstellers einen eigenen Anspruch nach dem JVEG hat, da sie offenbar zum Termin der Güteverhandlung vom Gericht "eingeladen" worden ist, kann im Verfahren auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers nicht geklärt werden. Dies könnte nur in einem gesonderten Verfahren der Ehefrau des Antragstellers selbst geklärt werden.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Gerichtstermin vom 08.11.2013 ist daher auf 47,70 EUR festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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