Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 AS 890/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 873/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 156/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Berufungsfrist versäumt.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.11.2014 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger bezieht Alg II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 14.10.2013 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2014. Nach einem Hinweis, der Kläger halte sich nicht unter seiner bekannten Adresse auf, hob der Beklagte mit Bescheid vom 13.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2014 die Leistungsbewilligung ab 02.01.2014 auf. Die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (S 19 AS 427/14) hat der Kläger zurückgenommen.
Einen Antrag des Klägers vom 17.02.2014, ihm wieder Alg II zu gewähren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 ab. Für die Zeit ab 28.05.2014 bis 30.11.2014 bewilligte der Beklagte nach einer persönlichen Vorsprache des Klägers wieder Alg II.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.07.2014 hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Diese hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2014 zurückgewiesen. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid ist dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 18.11.2014 zugestellt worden.
Dagegen hat der Kläger am 19.12.2014 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Da seine Heizkosten nicht bezahlt worden seien, habe er sich nicht in seiner Wohnung aufhalten können. Nach seinem Weiterbewilligungsantrag im Januar sei ihm erst im Mai ein Termin gewährt worden. Bei Leistungsgewährung hätte er jederzeit in seine Wohnung zurückkehren können. Er habe in der Zeit von Januar bis Mai für Miete und Essen zahlen müssen, was er aus geliehenem Geld getan habe.
Das Gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass seine Berufung nicht fristgerecht eingegangen ist und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Äußerung zu etwaigen Wiedereinsetzungsgründen gegeben. Der Kläger hat darauf mitgeteilt, er habe fristgerecht Berufung eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg. Sie ist nicht zulässig.
Gemäß § 105 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 1 iVm § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides einzulegen. Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger am 18.11.2014 - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) - durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm §§ 176, 180 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung -ZPO-) im Inland wirksam zugestellt (§ 105 Abs 1 Satz 3 iVm § 135 SGG) worden. Damit begann die einmonatige Berufungsfrist am 19.11.2014 (§ 64 Abs 1 SGG) und lief am Donnerstag, dem 18.12.2014, ab (§ 64 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 19.12.2014 beim LSG schriftlich eingelegt worden und damit verspätet beim LSG eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht, denn der Kläger hat trotz gerichtlicher Nachfrage nicht nachgewiesen, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen war, diese Frist einzuhalten. Hierzu angehört hat der Kläger alleine darauf verwiesen, er habe fristgerecht Berufung eingelegt. Darin ist kein Wiedereinsetzungsgrund zu sehen, zumal ausweislich des Briefkuverts der Berufungsschrift dieses erst am 18.12.2014 abgestempelt worden ist. Der Kläger konnte mithin auch nicht damit rechnen, dass seine Berufung noch vor Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht eingeht. Weitere Wiedereinsetzungsgründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Nach alledem war die Berufung zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger bezieht Alg II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 14.10.2013 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2014. Nach einem Hinweis, der Kläger halte sich nicht unter seiner bekannten Adresse auf, hob der Beklagte mit Bescheid vom 13.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2014 die Leistungsbewilligung ab 02.01.2014 auf. Die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (S 19 AS 427/14) hat der Kläger zurückgenommen.
Einen Antrag des Klägers vom 17.02.2014, ihm wieder Alg II zu gewähren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 ab. Für die Zeit ab 28.05.2014 bis 30.11.2014 bewilligte der Beklagte nach einer persönlichen Vorsprache des Klägers wieder Alg II.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.07.2014 hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Diese hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2014 zurückgewiesen. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid ist dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 18.11.2014 zugestellt worden.
Dagegen hat der Kläger am 19.12.2014 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Da seine Heizkosten nicht bezahlt worden seien, habe er sich nicht in seiner Wohnung aufhalten können. Nach seinem Weiterbewilligungsantrag im Januar sei ihm erst im Mai ein Termin gewährt worden. Bei Leistungsgewährung hätte er jederzeit in seine Wohnung zurückkehren können. Er habe in der Zeit von Januar bis Mai für Miete und Essen zahlen müssen, was er aus geliehenem Geld getan habe.
Das Gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass seine Berufung nicht fristgerecht eingegangen ist und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Äußerung zu etwaigen Wiedereinsetzungsgründen gegeben. Der Kläger hat darauf mitgeteilt, er habe fristgerecht Berufung eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg. Sie ist nicht zulässig.
Gemäß § 105 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 1 iVm § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides einzulegen. Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger am 18.11.2014 - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) - durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm §§ 176, 180 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung -ZPO-) im Inland wirksam zugestellt (§ 105 Abs 1 Satz 3 iVm § 135 SGG) worden. Damit begann die einmonatige Berufungsfrist am 19.11.2014 (§ 64 Abs 1 SGG) und lief am Donnerstag, dem 18.12.2014, ab (§ 64 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 19.12.2014 beim LSG schriftlich eingelegt worden und damit verspätet beim LSG eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht, denn der Kläger hat trotz gerichtlicher Nachfrage nicht nachgewiesen, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen war, diese Frist einzuhalten. Hierzu angehört hat der Kläger alleine darauf verwiesen, er habe fristgerecht Berufung eingelegt. Darin ist kein Wiedereinsetzungsgrund zu sehen, zumal ausweislich des Briefkuverts der Berufungsschrift dieses erst am 18.12.2014 abgestempelt worden ist. Der Kläger konnte mithin auch nicht damit rechnen, dass seine Berufung noch vor Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht eingeht. Weitere Wiedereinsetzungsgründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Nach alledem war die Berufung zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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