L 6 R 979/14 B ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 48 R 2627/14 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 979/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 49.353,78 EUR festgesetzt. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten auch im Beschwerdeverfahren darüber, ob der Antragsteller zur Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist.

Die Antragsgegnerin führte in der Zeit vom 9. Oktober 2013 bis 6. Februar 2014 bei dem An-tragsteller, einem Eigenbetrieb der Stadt E. i.S.d. § 76 der Thüringer Gemeinde- und Land-kreisordnung, für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 eine Betriebs-prüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch und schloss diese mit Bescheid vom 16. April 2014, mit dem sie eine Nachforderung von Gesamtsozial-versicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 98.707,55 EUR gegen ihn festsetzte, ab. Die Nachforderung begründete sie damit, dass laut den vorgelegten Gastverträgen vom Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum mehrere Künstler für die Dauer von Gastspielen verpflichtet, jedoch Sozialversicherungsbeiträge nicht für die Beitragsbemessungsgrenze hinsichtlich des gesamten Gastspielzeitraums einschließlich der Probentage abgeführt worden seien. Sozialversicherungsrechtlich relevant sei jedoch die Zeit vom ersten Probentag bis zum letzten Gastspieltag. Hierzu werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. März 2013 - Az.: B 12 R 13/10 R verwiesen.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Weder bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch würde die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben. Ein Antrag auf Stundung nach § 76 SGB IV könne bei der zuständigen Einzugsstelle gestellt werden.

Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014, eingegangen am gleichen Tage, hat der Antragsteller beim Sozialgericht Gotha (SG) beantragt, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 16. April 2014 bis zur Abhilfe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens oder einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Rahmen eines nachfolgenden Klageverfahrens auszusetzen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage anzuordnen. Zur Begründung hat er die Ansicht geäußert, dass ein Sozialversicherungsverhältnis für die durch Gastspielvertrag verpflichteten Künstler nur für die Zeit von Vertragsbeginn bis zum Tag der Premiere und danach nur tageweise an den jeweiligen Spieltagen bestehe. Es sei kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis und keine Weisungsgebundenheit gewollt gewesen. Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27. Januar 2010 - Az.: L 1 R 622/08). Demnach sei für ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis stets die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers charakteristisch, die u.a. in seiner Eingliederung in den Betrieb zum Ausdruck komme, und die damit regelmäßig verbundene Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeitsleistung. Ein fortdauerndes Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis als Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 3 SGB IV impliziere notwendigerweise die grundsätzliche Aufrechterhaltung der Rechtsbeziehungen. Dies sei nur gegeben, wenn bei Ruhen der tatsächlichen Arbeitsleistung die Bereitschaft zur Arbeitsleistung latent weiter bestehe und auch die Zugehörigkeit zum Betrieb nicht aufgegeben worden sei. Diese Merkmale würden bei den gastspielverpflichteten Schauspielern bzw. Sängern nicht vorliegen. Gegen die Behauptung, dass Probenzeitraum und Vorstellungen nur als eine Einheit gesehen werden könnten, spreche weiterhin die Praxis, dass der Gast nicht unbedingt alle Vorstellungen spiele bzw. singe, sondern Partien durchaus auch doppelt besetzt seien und sich Gäste dann die Aufführungsreihe teilten. Darüber hinaus hätte die Vollziehung des Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Durch die Forderung sei das aus der Liquidität der aktuellen Spielzeit heraus nicht in der Lage, den im Bescheid geforderten Zahlungen nachzukommen. Diesbezüglich hat die Verwaltungsdirektorin des eine undatierte eidesstattliche Erklärung vorgelegt, nach der das nicht in der Lage sei, die Forderung aus der Liquidität der aktuellen Spielzeit heraus zu begleichen, und eine Gefährdung von Arbeitsplätzen nicht mehr auszuschließen sei. Der Antragsteller hat des Weiteren mehrere Auszüge aus Gastspiegelverträgen und den Wirtschaftsplan für das Jahr 2014 vorgelegt.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die gastspielverpflichteten Künstler nicht nur an einzelnen Gastspiel- und Probentagen, sondern für die gesamte Dauer des Gastspielvertrages in einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis stünden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. März 2013 - Az.: B 12 R 13/10 R) sei die Zeit vom ersten Probentag bis zum letzten Spieltag sozialversicherungsrechtlich relevant. Dies habe zur Folge, dass die bezogenen Arbeitsentgelte nicht kalendertäglich für den jeweiligen Tag des Auftritts, sondern gleichmäßig auf die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zu verteilen seien. Zu beachten sei hierbei, dass, sofern innerhalb dieses Zeitraumes das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt unterbrochen werde, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 SGB IV für längstens ein Monat als fortbestehend gelte.

Das SG hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 14. Juli 2014 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 16. April 2014, noch liege eine unbillige, nicht durch öffentliches Interesse gedeckte Härte vor. Nach Ansicht des Gerichts lasse sich nicht pauschal beantworten, ob bei unselbständigen, gastspielverpflichteten Künstlern ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vom ersten Probenbeginn bis zum Zeitpunkt der letzten Vorstellung bestehe oder ob das durchgehende Beschäftigungsverhältnis mit der Premierenvorstellung ende und danach nur noch an den jeweiligen Vorstellungstagen ein Beschäftigungsverhältnis vorliege. Dies hänge vielmehr von der Ausgestaltung des jeweiligen Gastspielvertrages ab. Hinsichtlich der Frage, ob danach die jeweiligen abhängigen Beschäftigungsverhältnisse beitragsrechtlich nicht den einzelnen Auftrittstagen zuzuordnen, sondern auf den gesamten Zeitraum vom ersten Probentag bis zur letzten Aufführung zu verteilen seien, habe im Rahmen des einstweiligen Verfahrens nur eine stichprobenartige Prüfung erfolgen können. Danach entsprächen die vorgelegten Verträge eher der Sichtweise der Antragsgegnerin als der des Antragstellers. So werde nach den vorliegenden Gastspielverträgen die Vergütung monatlich abgerechnet, was allein schon für ein andauerndes Beschäftigungsverhältnis spreche. Zudem würden teilweise von den genannten Vorstellungsterminen nur eine bestimmte Anzahl garantiert, was bedeute, dass der verpflichtete Künstler nicht damit rechnen könne, an sämtlichen Vorstellungsterminen teilzunehmen, sich aber für die Termine bereithalten und eventuellen Terminänderungen Rechnung tragen müsse. Somit habe die Verfügungsmacht der Theaterleitung über die Arbeitskraft der Künstler latent während des gesamten Vertragszeitraums von Beginn der Proben bis zur letzten Vorstellung bestanden. Zudem habe sich die Mitwirkungspflicht des Gastkünstlers teilweise auch auf Aufführungen an anderen Spielorten im In- und Ausland sowie auf die Mitwirkung bei der Übertragung der Darbietung durch Funk und bei der Aufzeichnung auf Ton und/oder Bildträger erstreckt. Auch dies spreche eher für eine dauerhafte Mitwirkungspflicht über den gesamten Zeitraum bis zur letzten Vorstellung als für eine punktuelle Verpflichtung für die jeweiligen Vorstellungstage. Schließlich liege eine unbillige Härte nur vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutzumachen seien, etwa dann, wenn einem Privatunternehmen die Insolvenz drohe. Vergleichbare Härten seien vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Nach dem vorgelegten Haushaltsplan ergebe sich allein ein Personalaufwand in Höhe von 16.800.000,00 EUR. Daher sei nicht damit zu rechnen, dass bei dem Vollzug der Forderung in Höhe von 98.707,55 EUR, mithin unter 1 % der Gesamtpersonalaufwendungen, der Antragsteller in unüberwindbare wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate. Vielmehr ende die laufende Spielzeit am 31. Juli 2014, so dass für die kommende Spielzeit ein neuer Haushaltsplan zu erstellen sei, in den dann der Betrag eingestellt werden könne. Bis zum Erlass eines neuen Haushaltsplans könne eine Stundung nach § 76 Abs. 3 SGB IV beantragt werden. Die Streitwertbemessung richte sich nach der Höhe der Geldleistung, da der Antrag des Antragstellers einen auf eine Geldleistungen in Höhe von 98.707,55 EUR gerichteten Verwaltungsakt betreffe. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werde in der Regel ein Abschlag vorgenommen, so dass hier die Hälfte des Wertes der Hauptsache, also 49.353,78 EUR angemessen sei.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 17. Juli 2014 zugestellten Beschluss hat der Antrag-steller am 29. Juli 2014 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die in den Gastspielver-trägen enthaltenen Garantie einer bestimmten Anzahl an Vorstellungsterminen nicht bedeute, dass der Gastschauspieler sich außerhalb der fest vereinbarten Termine verfügbar halten müsse. Vielmehr werde in § 10 der Gastspielverträge ausdrücklich erklärt, dass der Gastschauspieler während der proben- und aufführungsfreien Zeit ungebunden sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Juli 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. September 2014 mit dem Az.: S 47 R 4185/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Ansicht fest und verweist darauf, dass auch im Falle ernsthafter Liquiditäts-probleme die Vollziehung eines Beitragsbescheids keine unbillige Härte darstelle, da die Bei-tragslast jeden Beitragspflichtigen unabhängig von seiner Vermögens- und Einkommenslage treffe. Zudem hat sie den Widerspruchsbescheid vom 19. August 2014 übersandt, mit dem sie den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen hat.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte, der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens mit dem Az.: S 47 R 4185/14 und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.

II.

Die nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und zulässige Be-schwerde ist unbegründet. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt der Senat bei der gebotenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung (nunmehr) der Klage nicht anzuordnen ist.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Prüfung des Antrags sind die in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG genannten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rdnr. 12b). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a Rdnr. 27a m.w.N.).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen nicht. Die Vollziehung hat auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insoweit wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des SG verwiesen, denen der Senat folgt.

Ergänzend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch Folgendes ausgeführt:

Der Hinweis des Antragstellers auf § 10 der Gastverträge, wonach der Gastschauspieler während der proben- und aufführungsfreien Zeit ungebunden sei, bedeutet nach Auffassung des Senats nicht, dass damit vom Vertragsbeginn an insbesondere die Aufführungstermine, an denen der Gastschauspieler mitzuwirken hat, ohne jegliche Änderungsmöglichkeit feststehen, so dass der Gastschauspieler die Zwischenzeiten frei anderweitig verplanen könnte. Dies ergibt sich aus den übrigen Bestimmungen der Gastverträge: So umfasst z.B. der Vertragszeitraum in einzelnen Fällen (z.B. im Falle des Gastvertrags G 043/2010) den kompletten Zeitraum der Proben und der Aufführungen. Sodann verpflichteten sich die Gastschauspieler ausweislich der vorgelegten Gastverträge, bei Rundfunk- und Fernsehübertragungen sowie bei entsprechenden Aufzeichnungen, darüber hinaus auch bei Aufführungen an anderen Spielorten im In- und Ausland mitzuwirken. Teilweise wird auch nur die Teilnahme an einer bestimmten Anzahl an Vorstellungen garantiert, wobei sich der jeweilige Gastvertrag (z.B. im Falle des Gastvertrags G 114/2010) über die Termine der garantierten Vorstellungen ausschweigt. Damit ist § 10 der Gastverträge gerade nicht als Vereinbarung von Sperrzeiten bzw. Aussetzzeiten, in denen die Gastschauspieler dem Antragsgegner definitiv nicht zur Verfügung standen zu verstehen. Vielmehr ergibt sich aus dem einschlägigen vertraglichen Zusammenhang im Wege der Auslegung, dass nach dem Willen der (Arbeits)Vertragsparteien auch in den zwischen den Vorstellungen (Auftritten) liegenden Zeiten eine Verpflichtung der Gastschauspieler zur kurzfristigen Dienstbereitschaft (als Teil der geschuldeten Arbeitsleistung) und für den Antragsteller eine "Verfügungsbefugnis" (innerhalb der vereinbarten Dienstzeit) begründet sein sollte. Die Verfügungsmacht der Theaterleitung über die Arbeitskraft der Gastschauspieler in den zwischen den Vorstellungen (Auftritten) liegenden Zeiten (und deren Eingliederung in einen ihnen vorgegebenen Arbeitsablauf) findet ihren Ausdruck vor allem darin, dass diese den Arbeitseinsatz der Gastschauspieler in diesen Zeiten (einseitig) konkretisieren konnte. Lediglich in den danach noch verbleibenden Zeiten ohne konkretisierte Mitwirkungspflichten konnten die Gastschauspieler damit gemäß § 10 des jeweiligen Gastvertrags über ihre Arbeitskraft frei verfügen. Der Umstand, dass diese in den danach verbliebenen Zeiten zwischen den Aufführungen üblicherweise als Ensemblemitglieder oder "Gäste" an anderen Bühnen tätig oder aber als arbeitslos gemeldet sind und Leistungen beziehen, führt dabei nicht zu einer anderen Beurteilung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass § 22 Abs. 2 SGB IV für Mehrfachbeschäftigte eine Regelung bereithält, nach der die beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen bei der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so zu mindern sind, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Gleichzeitig schließt die Annahme dauernder Beschäftigung nach § 162 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) grundsätzlich das parallele Vorliegen von Teilarbeitslosigkeit nicht aus (vgl. zur gesamten Problematik eingehend BSG, Urteil vom 20. März 2013 - Az.: B 12 R 13/10 R).

Schließlich ist auch die konkrete Berechnung der Höhe der festgesetzten Beiträge nicht zu beanstanden, was durch den Antragsteller in der Sache auch nicht geltend gemacht wird.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Nach § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebende Gebühr durch Beschluss fest, soweit einer Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Nach § 52 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Absatz 1). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (Absatz 2).

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren sein erstinstanzliches Begehren, nämlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. nunmehr seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom, mit dem diese Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 98.707,55 EUR nachgefordert hat, weiterverfolgt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung um die Hälfte, mithin wie geschehen auf 49.353,78 EUR zu reduzieren.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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