Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 4219/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 871/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner ab dem 01.10.2010 für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Der am 24.03.1963 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplom-Finanzwirt und Diplom-Immobilienwirt und war in der Vergangenheit unter anderem als Finanzbeamter sowie in der Versicherungsbranche und vom 01.10.2009 bis 30.09.2010 beratend für die Beigeladene zu 1) tätig.
Die Beigeladene zu 1) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 04.08.2006 durch die Gründungsgesellschafter H. L. und W. Z. gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Montage von Wintergärten und Bauelementen. Als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) wurden zunächst die beiden Gründungsgesellschafter Herr L. und Herr Z. eingesetzt. Der Gesellschaftsvertrag vom 04.08.2006 (Bl 9 Verwaltungsakte) enthält ua folgende Regelungen:
§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 26.000 EUR (i. W.: sechsundzwanzigtausend Euro). Auf das Stammkapital haben übernommen: Herr H. L ... eine Stammeinlage i.H.v. 19.500 EUR [entspricht 75 % der Stammeinlage]. Herr W. Z ... eine Stammeinlage i.H.v. 6.500 EUR [entspricht 25% der Stammeinlage] ...
§ 6 Gesellschafterversammlung
...Die Einberufung der Gesellschafterversammlung obliegt der Geschäftsführung; sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist die Einberufung durch einen der Geschäftsführer ausreichend ... Je 100 EUR der übernommenen Stammeinlagen gewähren eine Stimme. Die Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit nicht im Gesetz oder nach dieser Satzung andere Mehrheiten vorgesehen sind, mit einfacher Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Kapitals gefasst.
§ 7 Geschäftsführung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer ... Zur Vornahme von Handlungen und Rechtsgeschäften, die der Bedeutung oder dem Umfang nach von besonderem Gewicht sind oder über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, ist im Innenverhältnis die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ... Der oder die Geschäftsführer können jederzeit abberufen werden. Zuständig für die Abberufung eines Geschäftsführers ist ausschließlich die Gesellschafterversammlung. Soweit es um die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geht, beschließt die Gesellschafterversammlung hierüber mit einfacher Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals; ein betroffener Gesellschafter-Geschäftsführer kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden ...
§ 9 Verfügung über Geschäftsanteile
Die Teilung eines Geschäftsanteils und/oder dessen Abtretung an Dritte ist nur mit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Die Gesellschaft fasst ihre diesbezüglichen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals. Die betroffenen Gesellschafter dürfen sich an der Abstimmung nicht beteiligen.
§ 11 Einziehung von Geschäftsanteilen ... Die Zwangseinziehung eines Gesellschaftsanteils ist zulässig, - wenn ein Gesellschafter seine Gesellschafterpflichten grob verletzt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt ... Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt. Sie bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung ohne Mitwirkung des betroffenen Gesellschafters, wobei der Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird.
§ 16 Auflösung und Liquidation Die Gesellschafter können die Auflösung der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals beschließen.
Im Zuge eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22.06.2007 (Bl 19 SG-Akte) fest, dass die Tätigkeit des Herrn W. Z. in der Zeit ab 01.09.2006 als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt wird.
Mit notariellem Abtretungsvertrag vom 13.09.2010 (Bl 25 ff Verwaltungsakte) zwischen Herrn W. Z. und dem Kläger verkaufte Herr Z. seinen Geschäftsanteil an der Beigeladenen zu 1) von nominal 6.500 EUR zu einem Kaufpreis von 72.830 EUR an den Kläger. Herr L. blieb weiterhin mit 75%-Anteil Gesellschafter-Geschäftsführer (Bl 22 f Verwaltungsakte).
Am 28.09.2010 schlossen die Beigeladene zu 1) und der Kläger einen Anstellungsvertrag (Bl 16 Verwaltungsakte). Dieser enthält ua folgende Regelungen:
I. Tätigkeit und Aufgabenbereich 1. Herr M. C. ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ... Ihm obliegen der Aufbau des Unternehmens, Kontaktpflege mit den Kunden und die Vertriebsverantwortung (Außendienst). Die Festsetzung seiner Arbeitszeit und des Urlaubs sowie die Wahrnehmung unternehmerischer Aufgaben erblickt Herrn C. in freier Verantwortung, jedoch unter Berücksichtigung der Firmenbelange. Einschränkungen in der Geschäftsführung durch Gesetze, Satzung, eine eventuelle Geschäftsordnung oder durch diesen Vertrag sind von Herrn C. zu beachten. Ebenfalls sind Gesellschafterbeschlüsse zu beachten, soweit Vereinbarungen in diesem Vertrag nicht entgegenstehen. 2. Herr C. hat bei anstehenden Problemen möglichst frühzeitig eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und diese zu unterrichten, Entwicklungstendenzen anzusprechen und eigene Lösungswege aufzuzeigen. 3. Herr C. ist für die Führung des Unternehmens voll verantwortlich. 4. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des§ 181 BGB befreit.
II. Pflichten und Verantwortlichkeit 1. Der Geschäftsführer wird sein Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führen und die ihm durch Gesetz und Vertrag übertragenen Obliegenheiten genau erfüllen. 2. Er nimmt alle Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.
III. Bezüge 1. Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält Herr C. ein monatliches Bruttogehalt von Euro 7000,-. 2. Zusätzlich erhält Herr C. eine gewinnabhängige Tantieme i.H.v. 10% des Jahresüberschusses. 3. Herr C. erhält Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung.
IV. Kostenerstattung Bei Geschäftsreisen hat der Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz seiner Spesen ... Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Benutzung eines gesellschaftseigenen Pkws. Der Geschäftsführer darf den Pkw auch für private Zwecke nutzen ...
V. JahresurL. Herr C. hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen. Den Zeitpunkt für den Urlaub kann Herr C. unter Beachtung betrieblicher Belange frei bestimmen.
VI. Gehaltszahlung bei Krankheit oder Tod Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung des Geschäftsführers wird das Festgehalt für 6 Monate weitergezahlt.
XII. Kündigung aus wichtigem Grund Das Dienstverhältnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schon vor Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist z.B. die Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung. Wichtige Gründe sind weiter die Beendigung der Gesellschaft sowie schwere Verstöße des Geschäftsführers gegen die Weisungen der Gesellschafterversammlung.
Neben diesem Anstellungsvertrag schlossen die Beigeladene zu 1) und der Kläger am 29.09.2010 einen Darlehensvertrag (Bl 30 Verwaltungsakte), durch den der Kläger der Beigeladenen zu 1) ein Darlehen iHv 50.000 EUR zur Verfügung stellte. Dieses Darlehen war mit 6,0% p.a. zu verzinsen. Weiterhin übernahm der Kläger am 01.02.2011 für die Beigeladene zu 1) eine Bürgschaft iHv 50.000 EUR (Bl 33 Verwaltungsakte), die sich im Laufe des Jahres 2013 auf 100.000 EUR erhöhte.
Ende Februar 2012 leitete die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten hinsichtlich des Klägers ein Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs 1 S 1 SGB IV ein. Der Kläger beantragte am 14.03.2012 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status als nicht abhängig Beschäftigter. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sei er seit jeher befreit, zunächst in seiner Zeit als Beamter, später wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Nach Anhörung (Bl 44/46 Verwaltungsakte) stellte die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 03.05.2012 (Bl 49/51 Verwaltungsakte) je gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 01.10.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht ab dem 01.10.2010 in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. In der Krankenversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Klägers die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich übersteige.
Hiergegen erhoben der Kläger und die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.05.2012 (Bl 54 Verwaltungsakte) Widerspruch. Zur Begründung trugen sie übereinstimmend vor, dass der Kläger nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) nicht versicherungspflichtig abhängig beschäftigt sei. Insbesondere sei er nicht weisungsgebunden sondern im Gegenteil weisungsbefugt. Er bestimme Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Arbeitsleistung selbst und sei für die Führung des Unternehmens voll verantwortlich. Darüber hinaus sei er von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit, trage wegen der Gewährung eines Darlehens sowie einer Bürgschaft an die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko. Zudem habe die Beklagte im Statusfeststellungsverfahren seines Vorgängers, Herrn Z., eine selbständige Tätigkeit festgestellt.
Mit den Widerspruchsbescheiden vom 26.07.2012 (Bl 65/67 Verwaltungsakte) wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) überwiegen würden. Kraft seines Kapitalanteils und damit seines Stimmenanteils bei Gesellschafterbeschlüssen in Höhe von lediglich 25 % habe er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen zu 1). Mangels Sperrminorität könne der Kläger insbesondere keine Beschlüsse zu Ungunsten seiner Person und seines Anstellungsverhältnisses verhindern. Dass der Kläger im Alltag keinen Weisungen der Beigeladenen zu 1) unterliege, sei unerheblich, da die Gesellschafterversammlung und damit der Mehrheitsgesellschafter die Rechtsmacht habe, dem Kläger Weisungen zu erteilen. Es könne auch nicht erkannt werden, dass der Einfluss des Klägers auf die Geschicke der Beigeladenen zu 1) so groß sei, dass die Beigeladene zu 1) vom Kläger abhänge. So habe die Beigeladene zu 1) bereits Jahre vor dem Eintritt des Klägers existiert. Dem Kläger komme auch keine derart herausragende Position zu, als dass er der einzige Branchenkenner oder "Kopf und Seele" der Beigeladenen zu 1) sei. Weiterhin spreche der Anstellungsvertrag mit einem festen Monatsgehalt von 7.000 EUR sowie dem Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall für eine abhängige Beschäftigung. Durch diese Vertragsausgestaltung trage der Kläger kein Unternehmerrisiko. Daran ändere auch die Übernahme der Bürgschaft zur Absicherung eines Unternehmenskredites nichts. Dies sei zwar arbeitnehmeruntypisch. Dem Kläger seien jedoch für seine Übernahme der Bürgschaft keine zusätzlichen Rechte, insbesondere keine Sperrminorität, eingeräumt worden, die ihm einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen zu 1) gestatten würden. Insoweit stehe dem Risiko für die Bürgschaft keine entsprechende unternehmerische Chance gegenüber. Gleiches gelte für die Gewährung des Darlehens, das im Übrigen weit über marktüblich verzinst werde.
Hiergegen hat der Kläger am 22.08.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen vertieft. Seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) stelle eine selbstständige Tätigkeit dar. Hierbei seien insbesondere die besonderen Branchenkenntnisse des Klägers relevant, die für den Bestand der Beigeladenen zu 1) von existenzieller Bedeutung seien. Der Kläger habe daher große faktische Einflussmöglichkeiten auf die Beigeladene zu 1) kraft seines überlegenen Unternehmenswissens und seiner besonderen Branchenkenntnisse, die auf seine große berufliche Erfahrung zurückzuführen seien. Daher sei der Kläger auch alleinvertretungsberechtigt. Ihm obliege die Leitung des kompletten kaufmännischen Bereiches, den der Mehrheitsgesellschafter, Herr L., als Elektromeister nicht ausfüllen könne. Faktisch sei es zudem so, dass alle Entscheidungen der Beigeladenen zu 1) einstimmig getroffen werden würden. Zukünftig, jedoch nicht im Moment, sei beabsichtigt, dem Kläger eine Sperrminorität einzuräumen. Die Beigeladene zu 1) könne angesichts der unterschiedlichen Kompetenzen der beiden Geschäftsführer nur gemeinsam geführt werden, wobei jeder Geschäftsführer die Entscheidungen für seinen Tätigkeitsbereich treffe. Auch habe die Beklagte die Tätigkeit des Rechtsvorgängers des Klägers, Herrn Z., als selbstständige Tätigkeit anerkannt. Gesellschaftsvertrag und Anstellungsvertrag der Beigeladenen zu 1) mit Herrn Z. seien identisch abgefasst gewesen wie der Gesellschaftsvertrag und der Anstellungsvertrag mit dem Kläger. Auch habe die Beklagte gewichtige Indizien, die gegen eine abhängige Beschäftigung des Klägers sprechen, nicht ausreichend gewürdigt. Zu berücksichtigen sei, dass er nicht nur ein Darlehen über 50.000 EUR sowie eine Bürgschaft in Höhe von insgesamt 100.000 EUR aufgenommen bzw. übernommen habe, sondern dass er auch zusammen mit Herrn L. seinen Vorgänger, Herrn Z., von dessen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beigeladenen zu 1) iHv 100.000 EUR freigestellt habe. Unzutreffend sei die Annahme der Beklagten, der Kläger erhalte einen marktunüblichen Zinssatz. Marktübliche Kontokorrentzinsen seien weit höher, ca 12% p.a.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2012 Bezug genommen. Im Übrigen sei der Sachverhalt, der zur Feststellung des Nichtvorliegens einer abhängigen Beschäftigung beim ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn W. Z., geführt habe, ein anderer gewesen. So sei Herr Z. Gründungsgesellschafter gewesen und habe bei der Gründung und dem Aufbau der Beigeladenen zu 1) wesentlich mitgewirkt. Herr Z. sei "Kopf und Seele" der Beigeladenen zu 1) gewesen. Auch habe für Herrn Z. ein größeres finanzielles Risiko als für den Kläger bestanden.
Mit Beschluss vom 19.02.2013 hat das SG die Beigeladenen zu 1) und 2) beigeladen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger Angaben zu seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) gemacht. Er hat mitgeteilt, dass er über zwei betriebliche Direktversicherungen verfüge. Es sei nicht mehr beabsichtigt, den Gesellschaftsvertrag dahingehend zu ändern, dass ihm eine Sperrminorität eingeräumt werde. Dies benötige er nicht, da er bei Differenzen ausscheiden und sein eigenes Unternehmen gründen könne. Zudem sei ihm und Herrn L. ein Betrieb bekannt, wo es mit der hälftigen Verteilung der Anteile nicht funktioniert habe.
Mit Urteil vom 11.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er sei in seiner ab dem 01.10.2010 für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig beschäftigt ist und unterliege der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richte sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Bei der Feststellung des Gesamtbilds komme den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ob eine "Beschäftigung" vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden sei. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehöre auch unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer könne einen rechtlich maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafter haben, wenn er Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könne. Eine derartige Stellung liege regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals inne habe, was vorliegend nicht der Fall sei; eine Sperrminorität, mit der er ihm nicht genehme Entscheidungen verhindern könne, habe er nicht. Auch der Anstellungsvertrag zeige typische Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, wie das feste Monatsgehalt, der Anspruch auf Fortzahlung im Krankheitsfall oder die Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 20.01.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 17.02.2014 Berufung beim SG eingelegt, welche dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 19.02.2014 vorgelegt worden ist. Er hat an seinem bisherigen Vorbringen festgehalten. Das SG habe nicht alle Besonderheiten des Einzelfalles gewürdigt. Die Regelung über die Fortzahlung der Bezüge für 6 Monate und Versorgungsleistungen an Hinterbliebene seien untypisch für eine abhängige Beschäftigung. Hier überwiege der Versorgungscharakter, ebenso bei den Leistungen für die Altersvorsorge. Die Vereinbarung einer Tantieme sei ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, ebenso die Position als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Schließlich sei die Beigeladene zu 1) faktisch wirtschaftlich vom Kläger aufgrund dessen Bürgschaften abhängig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.10.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 aufzuheben und festzustellen, dass seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 01.10.2010 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin am 01.10.2014 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) hat ua Angaben darüber gemacht, weshalb er eine gleichwertige Verteilung der Gesellschaftsanteile nicht für sinnvoll hält. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl 34 Senatsakte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen und dies mit eingehenden und zutreffenden Erwägungen begründet. Die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) unterliegt ab dem 01.10.2010 als abhängige Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen erfüllt, die das BSG an eine Statusfeststellung gestellt hat. Danach genügt nicht die losgelöste Entscheidung über das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern es ist ebenso eine Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht zu treffen (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2 mit Anmerkung von Plagemann, EWiR 2009, 689; BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271).
Auch inhaltlich sind die Bescheide rechtmäßig, denn die Beklagte hat zu Recht Versicherungs-pflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem Beginn der Tätigkeit (01.10.2010) festgestellt.
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet auf-grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, 6).
Ende Februar 2012 hat die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten hinsichtlich des Klägers ein Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs 1 S 1 SGB IV eingeleitet. Der Kläger hat am 14.03.2012 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status als nicht abhängig Beschäftigter beantragt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 gültigen Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeit-nehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Zwar hat das BSG noch im Urteil vom 22.06.2005 (B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 5) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat es diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert: Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
Nach den angeführten Grundsätzen der BSG-Rechtsprechung ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft auf Grund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678 mwN). Eine derartige Rechtsmacht hat ein GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn er aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer und Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann (BSG 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, GmbHR 2000, 618 mwN). Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt (BSG 20.03.1984, 7 RAr 70/82, SozR 4100 § 168 Nr 16), und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überlässt (BSG 18.04.1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr 5). Unter Umständen kann auch schon ein geringerer Kapitalanteil genügen, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität verfügt, die sich ua darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit zu verhindern (BSG 24.09.1992, 7 RAr 12/92, SozR 3-4100 § 168 Nr 8).
Fehlt eine Rechtsmacht, besteht aber ein so weitreichender tatsächlicher Einfluss, dass der Betroffene im Unternehmen "schalten und walten" kann wie er will, die Inhaber des Unternehmens persönlich dominiert oder diese von ihm wirtschaftlich abhängig sind, hat das BSG in seiner früheren Rechtsprechung Selbständigkeit angenommen, insbesondere im Fall eines (Fremd-)Geschäftsführers einer GmbH, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist (BSG 15.12.1971, 3 RK 67/68, SozR Nr 68 zu § 165 RVO; 24.06.1982, 12 RK 45/80, Die Beiträge 1986, 215; 05.02.1998, B 11 AL 71/97 R, SozR 3-4100 § 168 Nr 22; 17.05.2001, B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 17; 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 20; 06.03.2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 1), aber auch im Fall eines neben seinem Ehegatten gleichberechtigt mitarbeitenden Gesellschafters (BSG 17.05.2001, B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 17).
In seiner neueren Rechtsprechung hat das BSG allerdings die Bedeutung der Rechtsmacht im Unternehmen für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung hervorgehoben (BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 R 14/10 R, juris, jeweils mwN); es spreche einiges dafür, der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse maßgebende Bedeutung beizumessen, da entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer abhängigen Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit sei, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden (BSG 29.08.2012 aaO). Unerheblich ist in jedem Fall, dass eine bestehende Rechtsmacht mit daraus folgenden Weisungsrechten mangels tatsächlichen Anlasses in der Geschäftspraxis nicht ausgeübt wird, solange sie nur aufrechterhalten bleibt und von ihr bei gegebenem Anlass, etwa bei einem Zerwürfnis Gebrauch gemacht werden kann (vgl Senatsbeschluss vom 28.05.2015, L 11 R 4066/14; Senatsurteil vom 17.04.2007, L 11 R 5748/06). Eine (bloße) "Schönwetter-Selbstständigkeit" (so BSG, aaO) ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht hinnehmbar.
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) ab dem 01.10.2010 seine Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt hat und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem Beginn der Tätigkeit besteht.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) mit Datum vom 28.09.2010 geschlossenen "Anstellungsvertrag" nicht nur mit der gewählten Vertragsüberschrift und der sonstigen Wortwahl (vgl etwa unter II. 2, wo die Beigeladene zu 1) ausdrücklich als "Arbeitgeber" bezeichnet wird), sondern auch nach seinem Inhalt verschiedene typische Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zeigt. So erhält der Kläger ein festes Monatsgehalt in Höhe von 7.000 EUR. Ihm steht eine Fortzahlung im Krankheitsfall zu, wobei allerdings die Dauer von sechs Monaten ungewöhnlich für eine abhängige Beschäftigung ist. Es besteht ein Anspruch auf Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen. Dem Kläger wird ein Geschäftswagen, den er auch für private Zwecke nutzen kann, zur Verfügung gestellt. Er erhält Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung in Form zweier betrieblicher Direktversicherungen, die jedenfalls keinen Rückschluss auf eine selbständige Tätigkeit zulassen (vgl BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, NZS 2002, 199). Schließlich werden dem Kläger seine bei Geschäftsreisen entstandenen Spesen erstattet. Nicht außer Acht gelassen werden darf auch, dass der Anstellungsverstrag unter anderem bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann.
Von entscheidender Bedeutung für eine abhängige Beschäftigung des Klägers ist, auch dies hat das SG zutreffend ausgeführt, dass er nach der Vertragsausgestaltung zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) der Weisungsbefugnis der Beigeladenen zu 1) unterliegt und er nicht über ausreichende Gesellschaftsanteile verfügt hat bzw verfügt, um ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Der Kläger hält lediglich 25 % des Stammkapitals der Beigeladenen zu 1). Da nach § 6 des Gesellschaftsvertrages (sämtliche) Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden, kann der Kläger im Ergebnis auf keine Gesellschafterbeschlüsse entscheidenden Einfluss nehmen. Diese können vielmehr einseitig durch den Mehrheitsgesellschafter, Herrn L., durchgesetzt werden. Eine Sperrminorität haben der Kläger und Herr L. bewusst nicht geregelt, da, so der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter L. im Erörterungstermin am 01.10.2014, einer das "Zünglein an der Waage" sein müsse. Herr L. hat bezüglich der Nichteinräumung einer Sperrminorität für den Kläger weiter ausgeführt, er werde sein Lebenswerk "nicht so einfach in fremde Hände" geben.
Mit einfacher, dh Stimmenmehrheit Herrn L. kann nach § 7 des Gesellschaftsvertrages die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers durchgesetzt werden, so dass der Kläger im Konfliktfall seine eigene Abberufung nicht verhindern kann. Weiterhin hat der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) Gesellschafterbeschlüsse zu beachten (I. 1. des Anstellungsvertrages). Eine von ihm nicht zu verhindernde Abberufung durch die Gesellschafterversammlung stellt folgerichtig auch nach dem Anstellungsvertrag (XII.) einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund ist ein schwerer Verstoß des Klägers gegen die Weisungen der Gesellschafterversammlung (XII.), was die Weisungsabhängigkeit des Klägers unterstreicht. Seiner im Erörterungstermin vor dem SG geäußerten Vorstellung, im Konfliktfall ein eigenes Unternehmen zu gründen, weshalb er keine Sperrminorität benötige, stehen die in VII. und VIII. des Anstellungsvertrages geregelten Wettbewerbsverbote entgegen.
Maßgeblich ist vorliegend nicht, dass es im alltäglichen Geschäftsbetrieb keine Weisungen der Gesellschafterversammlung gibt, denn die Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Maßgeblich ist, dass dem Mehrheitsgesellschafter, Herrn L., kraft seiner beherrschenden Stellung bei Gesellschafterbeschlüssen unabhängig davon, ob er davon Gebrauch macht oder nicht, die tatsächliche Rechtsmacht zukommt, gegebenenfalls abweichende Entscheidungen zu treffen und dem Kläger somit Weisungen zu erteilen.
Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer abhängigen Beschäftigung wäre die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden. Im Falle eines Konflikts oder eines Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die Herrn L. zustehende Rechtsmacht zum Tragen, so dass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde. Eine solche "Schönwetter-Selbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht hinnehmbar Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 Rn 32; LSG Baden-Württemberg 22.03.2013, L 4 KR 3725/11, juris Rn 35).
Auch ein freies "Schalten und Walten" des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer, wie es in der Rechtsprechung in Einzelfällen zur Begründung einer selbständigen Tätigkeit auch des Minderheitsgesellschafters angenommen wird (vgl Senatsurteil vom 26.06.2012, L 11 KR 2769/11, juris), ist vorliegend nicht zu erkennen, da der Kläger gemeinsam mit Herrn L. als Geschäftsführer eingesetzt ist, so dass keiner der beiden für sich alleine den Geschäftsbetrieb der Beigeladenen zu 1) dominieren bzw nach eigenem Gutdünken leiten kann (vgl hierzu BSG 29.08.2012, B 12 R 14/10 R, juris Rn 23; Bayerisches LSG 23.10.2012, L 5 R 767/10, juris Rn 83). Daneben können weder die dem Kläger im Anstellungsvertrag eingeräumte Handlungsfreiheit noch die darin eingeräumte Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB eine Selbstständigkeit des Klägers im Rechtssinne rechtfertigen. Dies gilt schon deshalb, weil sich die Handlungsfreiheit des Klägers von vornherein nur auf bestimmte Geschäftsbereiche der Beigeladenen zu 1), nämlich den kaufmännischen Bereich, bezieht. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht. Auch ist die Wahrnehmung von Handlungsfreiheiten für leitende Angestellte, die in einem Betrieb höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch. Sie werden dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG 29.08.2012, B 12 R 14/10 R, juris Rn 24 mwN).
Ferner ist nicht zu erkennen, dass der Kläger auf Grund überlegenen Branchenwissens von existenzieller Bedeutung für die Beigeladene zu 1) ist. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 richtig darauf hingewiesen, dass die in Person des Klägers zweifelsohne vorhandene Branchenkenntnis bei jedem Geschäftsführer einer Gesellschaft erwartet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht auch von einem Dritten, der ebenfalls über Branchenkenntnisse verfügt, erbracht und der Kläger ggf ersetzt werden kann, ohne dem letztlich mangels eigener Rechtsmacht etwas entgegensetzen zu können (BSG 30.04.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 21 Rn 29).
Schließlich resultiert aus der übernommenen Bürgschaft zur Überzeugung des Senats kein derart starkes Unternehmerrisiko, dass hierdurch die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit gerechtfertigt ist, da sie grundsätzlich auch durch einen abhängig Beschäftigten rechtlich möglich ist. Von einem Beschäftigten gewährte Kreditsicherheiten zugunsten seines Arbeitgebers können allein, dh ohne gleichzeitiges Hinzutreten von zusätzlichen Gewinnchancen, kein Unternehmerrisiko begründen (BSG 09.10.1984, 12 BK 21/84, Die Beiträge 1985, 72; Senatsurteil vom 18.03.2014, L 11 R 1186/13; LSG Berlin-Brandenburg 15.02.2012, L 9 KR 52/09, L 9 KR 332/09 und L 9 KR 259/09, jeweils juris). Eine Überbürdung eines Unternehmerrisikos weist nur dann auf eine selbständige Tätigkeit hin, wenn dem auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (LSG Sachsen-Anhalt 30.05.2013, L 1 R 219/11 mwN, juris). Dies war und ist beim Kläger im Hinblick auf seine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten und der Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschaftermehrheit, hierbei insbesondere gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter, Herrn L., gerade nicht der Fall. Das wird auch daran deutlich, dass trotz der Aufstockung der Bürgschaft die Einräumung einer Sperrminorität zu Gunsten des Klägers von den Beteiligten explizit nicht gewollt ist. Darüber hinaus verkörperte sich in den Kreditsicherheiten kein mit der Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Kreditsicherheiten für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich waren. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw. des Dienstverhältnisses zu suchen (BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257, SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Insoweit hat der Senat vorliegend zu beachten, dass durch die Übernahme der Bürgschaft dem Kläger keine weitergehenden Rechte in der Unternehmensführung eingeräumt wurden. Der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer L. hätte mit seiner Stimmenmehrheit im Konfliktfall die Geschäftsführertätigkeit des Klägers beenden können, ohne dass dieser hierauf Einfluss nehmen oder die Bürgschaft hätte kündigen können. Insoweit wurde weder die rechtliche noch tatsächliche Stellung des Klägers durch die Übernahme der Bürgschaft verändert.
Schließlich kann eine selbständige Tätigkeit auch nicht aus der im Anstellungsvertrag enthaltenen Regelung über den Anspruch auf Tantiemen (III. 2) abgeleitet werden (vgl dazu Senatsurteil vom 18.03.2014, L 11 R 1186/13). Zum einen ist eine solche Regelung bei leitenden Angestellten nicht unüblich. Zum anderen resultiert auch aus dieser Regelung kein wirtschaftliches Risiko. Der Kläger hatte Anspruch auf ein Fixgehalt, das die Bedarfsdeckung seines Lebensunterhalts sicher gestellt hat. Selbst wenn - zB in einer Krisensituation - die erfolgsabhängige Tantieme nicht gezahlt worden wären, hätte der Kläger sein Fixgehalt in voller Höher weiter beanspruchen können. Der Anstellungsvertrag enthält keine Klauseln, nach denen der Kläger in seiner Position als Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, auf seine Grundvergütung zu verzichten oder gar frisches Kapital in die Gesellschaft einzubringen. Dass die Tantieme und die Höhe derselben aufgrund der Bemessung am Gewinn der Gesellschaft letztlich auch vom persönlichen Einsatz des Klägers abhing und in der Zukunft abhängt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Eine Jahressonderprämie neben den zustehenden festen Vergütungsbestandteilen ist nicht dem Wagniskapital eines Unternehmers gleichzusetzen (BSG 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 20; LSG Baden-Württemberg 22.03.2013, L 4 KR 3725/11).
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Kläger keine Ansprüche aus der statusrechtlichen Beurteilung seines Vorgängers, Herrn Z., durch die Beklagte herleiten kann. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2007, mit dem das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit von Herrn Z. bei der Beigeladenen zu 1) festgestellt wurde, entfaltet gegenüber dem Kläger keine Rechts- oder Bindungswirkung.
In der Gesamtwürdigung der maßgeblichen Kriterien ist mithin von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers auszugehen, was eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung auslöst. Der Kläger ist hingegen aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch versicherungsfrei. Er unterliegt damit nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Damit besteht auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung (§ 20 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner ab dem 01.10.2010 für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Der am 24.03.1963 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplom-Finanzwirt und Diplom-Immobilienwirt und war in der Vergangenheit unter anderem als Finanzbeamter sowie in der Versicherungsbranche und vom 01.10.2009 bis 30.09.2010 beratend für die Beigeladene zu 1) tätig.
Die Beigeladene zu 1) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 04.08.2006 durch die Gründungsgesellschafter H. L. und W. Z. gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Montage von Wintergärten und Bauelementen. Als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) wurden zunächst die beiden Gründungsgesellschafter Herr L. und Herr Z. eingesetzt. Der Gesellschaftsvertrag vom 04.08.2006 (Bl 9 Verwaltungsakte) enthält ua folgende Regelungen:
§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 26.000 EUR (i. W.: sechsundzwanzigtausend Euro). Auf das Stammkapital haben übernommen: Herr H. L ... eine Stammeinlage i.H.v. 19.500 EUR [entspricht 75 % der Stammeinlage]. Herr W. Z ... eine Stammeinlage i.H.v. 6.500 EUR [entspricht 25% der Stammeinlage] ...
§ 6 Gesellschafterversammlung
...Die Einberufung der Gesellschafterversammlung obliegt der Geschäftsführung; sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist die Einberufung durch einen der Geschäftsführer ausreichend ... Je 100 EUR der übernommenen Stammeinlagen gewähren eine Stimme. Die Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit nicht im Gesetz oder nach dieser Satzung andere Mehrheiten vorgesehen sind, mit einfacher Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Kapitals gefasst.
§ 7 Geschäftsführung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer ... Zur Vornahme von Handlungen und Rechtsgeschäften, die der Bedeutung oder dem Umfang nach von besonderem Gewicht sind oder über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, ist im Innenverhältnis die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ... Der oder die Geschäftsführer können jederzeit abberufen werden. Zuständig für die Abberufung eines Geschäftsführers ist ausschließlich die Gesellschafterversammlung. Soweit es um die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geht, beschließt die Gesellschafterversammlung hierüber mit einfacher Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals; ein betroffener Gesellschafter-Geschäftsführer kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden ...
§ 9 Verfügung über Geschäftsanteile
Die Teilung eines Geschäftsanteils und/oder dessen Abtretung an Dritte ist nur mit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Die Gesellschaft fasst ihre diesbezüglichen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals. Die betroffenen Gesellschafter dürfen sich an der Abstimmung nicht beteiligen.
§ 11 Einziehung von Geschäftsanteilen ... Die Zwangseinziehung eines Gesellschaftsanteils ist zulässig, - wenn ein Gesellschafter seine Gesellschafterpflichten grob verletzt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt ... Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt. Sie bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung ohne Mitwirkung des betroffenen Gesellschafters, wobei der Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird.
§ 16 Auflösung und Liquidation Die Gesellschafter können die Auflösung der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals beschließen.
Im Zuge eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22.06.2007 (Bl 19 SG-Akte) fest, dass die Tätigkeit des Herrn W. Z. in der Zeit ab 01.09.2006 als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt wird.
Mit notariellem Abtretungsvertrag vom 13.09.2010 (Bl 25 ff Verwaltungsakte) zwischen Herrn W. Z. und dem Kläger verkaufte Herr Z. seinen Geschäftsanteil an der Beigeladenen zu 1) von nominal 6.500 EUR zu einem Kaufpreis von 72.830 EUR an den Kläger. Herr L. blieb weiterhin mit 75%-Anteil Gesellschafter-Geschäftsführer (Bl 22 f Verwaltungsakte).
Am 28.09.2010 schlossen die Beigeladene zu 1) und der Kläger einen Anstellungsvertrag (Bl 16 Verwaltungsakte). Dieser enthält ua folgende Regelungen:
I. Tätigkeit und Aufgabenbereich 1. Herr M. C. ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ... Ihm obliegen der Aufbau des Unternehmens, Kontaktpflege mit den Kunden und die Vertriebsverantwortung (Außendienst). Die Festsetzung seiner Arbeitszeit und des Urlaubs sowie die Wahrnehmung unternehmerischer Aufgaben erblickt Herrn C. in freier Verantwortung, jedoch unter Berücksichtigung der Firmenbelange. Einschränkungen in der Geschäftsführung durch Gesetze, Satzung, eine eventuelle Geschäftsordnung oder durch diesen Vertrag sind von Herrn C. zu beachten. Ebenfalls sind Gesellschafterbeschlüsse zu beachten, soweit Vereinbarungen in diesem Vertrag nicht entgegenstehen. 2. Herr C. hat bei anstehenden Problemen möglichst frühzeitig eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und diese zu unterrichten, Entwicklungstendenzen anzusprechen und eigene Lösungswege aufzuzeigen. 3. Herr C. ist für die Führung des Unternehmens voll verantwortlich. 4. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des§ 181 BGB befreit.
II. Pflichten und Verantwortlichkeit 1. Der Geschäftsführer wird sein Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führen und die ihm durch Gesetz und Vertrag übertragenen Obliegenheiten genau erfüllen. 2. Er nimmt alle Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.
III. Bezüge 1. Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält Herr C. ein monatliches Bruttogehalt von Euro 7000,-. 2. Zusätzlich erhält Herr C. eine gewinnabhängige Tantieme i.H.v. 10% des Jahresüberschusses. 3. Herr C. erhält Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung.
IV. Kostenerstattung Bei Geschäftsreisen hat der Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz seiner Spesen ... Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Benutzung eines gesellschaftseigenen Pkws. Der Geschäftsführer darf den Pkw auch für private Zwecke nutzen ...
V. JahresurL. Herr C. hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen. Den Zeitpunkt für den Urlaub kann Herr C. unter Beachtung betrieblicher Belange frei bestimmen.
VI. Gehaltszahlung bei Krankheit oder Tod Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung des Geschäftsführers wird das Festgehalt für 6 Monate weitergezahlt.
XII. Kündigung aus wichtigem Grund Das Dienstverhältnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schon vor Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist z.B. die Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung. Wichtige Gründe sind weiter die Beendigung der Gesellschaft sowie schwere Verstöße des Geschäftsführers gegen die Weisungen der Gesellschafterversammlung.
Neben diesem Anstellungsvertrag schlossen die Beigeladene zu 1) und der Kläger am 29.09.2010 einen Darlehensvertrag (Bl 30 Verwaltungsakte), durch den der Kläger der Beigeladenen zu 1) ein Darlehen iHv 50.000 EUR zur Verfügung stellte. Dieses Darlehen war mit 6,0% p.a. zu verzinsen. Weiterhin übernahm der Kläger am 01.02.2011 für die Beigeladene zu 1) eine Bürgschaft iHv 50.000 EUR (Bl 33 Verwaltungsakte), die sich im Laufe des Jahres 2013 auf 100.000 EUR erhöhte.
Ende Februar 2012 leitete die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten hinsichtlich des Klägers ein Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs 1 S 1 SGB IV ein. Der Kläger beantragte am 14.03.2012 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status als nicht abhängig Beschäftigter. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sei er seit jeher befreit, zunächst in seiner Zeit als Beamter, später wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Nach Anhörung (Bl 44/46 Verwaltungsakte) stellte die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 03.05.2012 (Bl 49/51 Verwaltungsakte) je gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 01.10.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht ab dem 01.10.2010 in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. In der Krankenversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Klägers die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich übersteige.
Hiergegen erhoben der Kläger und die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.05.2012 (Bl 54 Verwaltungsakte) Widerspruch. Zur Begründung trugen sie übereinstimmend vor, dass der Kläger nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) nicht versicherungspflichtig abhängig beschäftigt sei. Insbesondere sei er nicht weisungsgebunden sondern im Gegenteil weisungsbefugt. Er bestimme Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Arbeitsleistung selbst und sei für die Führung des Unternehmens voll verantwortlich. Darüber hinaus sei er von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit, trage wegen der Gewährung eines Darlehens sowie einer Bürgschaft an die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko. Zudem habe die Beklagte im Statusfeststellungsverfahren seines Vorgängers, Herrn Z., eine selbständige Tätigkeit festgestellt.
Mit den Widerspruchsbescheiden vom 26.07.2012 (Bl 65/67 Verwaltungsakte) wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) überwiegen würden. Kraft seines Kapitalanteils und damit seines Stimmenanteils bei Gesellschafterbeschlüssen in Höhe von lediglich 25 % habe er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen zu 1). Mangels Sperrminorität könne der Kläger insbesondere keine Beschlüsse zu Ungunsten seiner Person und seines Anstellungsverhältnisses verhindern. Dass der Kläger im Alltag keinen Weisungen der Beigeladenen zu 1) unterliege, sei unerheblich, da die Gesellschafterversammlung und damit der Mehrheitsgesellschafter die Rechtsmacht habe, dem Kläger Weisungen zu erteilen. Es könne auch nicht erkannt werden, dass der Einfluss des Klägers auf die Geschicke der Beigeladenen zu 1) so groß sei, dass die Beigeladene zu 1) vom Kläger abhänge. So habe die Beigeladene zu 1) bereits Jahre vor dem Eintritt des Klägers existiert. Dem Kläger komme auch keine derart herausragende Position zu, als dass er der einzige Branchenkenner oder "Kopf und Seele" der Beigeladenen zu 1) sei. Weiterhin spreche der Anstellungsvertrag mit einem festen Monatsgehalt von 7.000 EUR sowie dem Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall für eine abhängige Beschäftigung. Durch diese Vertragsausgestaltung trage der Kläger kein Unternehmerrisiko. Daran ändere auch die Übernahme der Bürgschaft zur Absicherung eines Unternehmenskredites nichts. Dies sei zwar arbeitnehmeruntypisch. Dem Kläger seien jedoch für seine Übernahme der Bürgschaft keine zusätzlichen Rechte, insbesondere keine Sperrminorität, eingeräumt worden, die ihm einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen zu 1) gestatten würden. Insoweit stehe dem Risiko für die Bürgschaft keine entsprechende unternehmerische Chance gegenüber. Gleiches gelte für die Gewährung des Darlehens, das im Übrigen weit über marktüblich verzinst werde.
Hiergegen hat der Kläger am 22.08.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen vertieft. Seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) stelle eine selbstständige Tätigkeit dar. Hierbei seien insbesondere die besonderen Branchenkenntnisse des Klägers relevant, die für den Bestand der Beigeladenen zu 1) von existenzieller Bedeutung seien. Der Kläger habe daher große faktische Einflussmöglichkeiten auf die Beigeladene zu 1) kraft seines überlegenen Unternehmenswissens und seiner besonderen Branchenkenntnisse, die auf seine große berufliche Erfahrung zurückzuführen seien. Daher sei der Kläger auch alleinvertretungsberechtigt. Ihm obliege die Leitung des kompletten kaufmännischen Bereiches, den der Mehrheitsgesellschafter, Herr L., als Elektromeister nicht ausfüllen könne. Faktisch sei es zudem so, dass alle Entscheidungen der Beigeladenen zu 1) einstimmig getroffen werden würden. Zukünftig, jedoch nicht im Moment, sei beabsichtigt, dem Kläger eine Sperrminorität einzuräumen. Die Beigeladene zu 1) könne angesichts der unterschiedlichen Kompetenzen der beiden Geschäftsführer nur gemeinsam geführt werden, wobei jeder Geschäftsführer die Entscheidungen für seinen Tätigkeitsbereich treffe. Auch habe die Beklagte die Tätigkeit des Rechtsvorgängers des Klägers, Herrn Z., als selbstständige Tätigkeit anerkannt. Gesellschaftsvertrag und Anstellungsvertrag der Beigeladenen zu 1) mit Herrn Z. seien identisch abgefasst gewesen wie der Gesellschaftsvertrag und der Anstellungsvertrag mit dem Kläger. Auch habe die Beklagte gewichtige Indizien, die gegen eine abhängige Beschäftigung des Klägers sprechen, nicht ausreichend gewürdigt. Zu berücksichtigen sei, dass er nicht nur ein Darlehen über 50.000 EUR sowie eine Bürgschaft in Höhe von insgesamt 100.000 EUR aufgenommen bzw. übernommen habe, sondern dass er auch zusammen mit Herrn L. seinen Vorgänger, Herrn Z., von dessen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beigeladenen zu 1) iHv 100.000 EUR freigestellt habe. Unzutreffend sei die Annahme der Beklagten, der Kläger erhalte einen marktunüblichen Zinssatz. Marktübliche Kontokorrentzinsen seien weit höher, ca 12% p.a.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2012 Bezug genommen. Im Übrigen sei der Sachverhalt, der zur Feststellung des Nichtvorliegens einer abhängigen Beschäftigung beim ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn W. Z., geführt habe, ein anderer gewesen. So sei Herr Z. Gründungsgesellschafter gewesen und habe bei der Gründung und dem Aufbau der Beigeladenen zu 1) wesentlich mitgewirkt. Herr Z. sei "Kopf und Seele" der Beigeladenen zu 1) gewesen. Auch habe für Herrn Z. ein größeres finanzielles Risiko als für den Kläger bestanden.
Mit Beschluss vom 19.02.2013 hat das SG die Beigeladenen zu 1) und 2) beigeladen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger Angaben zu seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) gemacht. Er hat mitgeteilt, dass er über zwei betriebliche Direktversicherungen verfüge. Es sei nicht mehr beabsichtigt, den Gesellschaftsvertrag dahingehend zu ändern, dass ihm eine Sperrminorität eingeräumt werde. Dies benötige er nicht, da er bei Differenzen ausscheiden und sein eigenes Unternehmen gründen könne. Zudem sei ihm und Herrn L. ein Betrieb bekannt, wo es mit der hälftigen Verteilung der Anteile nicht funktioniert habe.
Mit Urteil vom 11.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er sei in seiner ab dem 01.10.2010 für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig beschäftigt ist und unterliege der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richte sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Bei der Feststellung des Gesamtbilds komme den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ob eine "Beschäftigung" vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden sei. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehöre auch unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer könne einen rechtlich maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafter haben, wenn er Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könne. Eine derartige Stellung liege regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals inne habe, was vorliegend nicht der Fall sei; eine Sperrminorität, mit der er ihm nicht genehme Entscheidungen verhindern könne, habe er nicht. Auch der Anstellungsvertrag zeige typische Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, wie das feste Monatsgehalt, der Anspruch auf Fortzahlung im Krankheitsfall oder die Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 20.01.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 17.02.2014 Berufung beim SG eingelegt, welche dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 19.02.2014 vorgelegt worden ist. Er hat an seinem bisherigen Vorbringen festgehalten. Das SG habe nicht alle Besonderheiten des Einzelfalles gewürdigt. Die Regelung über die Fortzahlung der Bezüge für 6 Monate und Versorgungsleistungen an Hinterbliebene seien untypisch für eine abhängige Beschäftigung. Hier überwiege der Versorgungscharakter, ebenso bei den Leistungen für die Altersvorsorge. Die Vereinbarung einer Tantieme sei ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, ebenso die Position als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Schließlich sei die Beigeladene zu 1) faktisch wirtschaftlich vom Kläger aufgrund dessen Bürgschaften abhängig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.10.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 aufzuheben und festzustellen, dass seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 01.10.2010 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin am 01.10.2014 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) hat ua Angaben darüber gemacht, weshalb er eine gleichwertige Verteilung der Gesellschaftsanteile nicht für sinnvoll hält. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl 34 Senatsakte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen und dies mit eingehenden und zutreffenden Erwägungen begründet. Die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) unterliegt ab dem 01.10.2010 als abhängige Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen erfüllt, die das BSG an eine Statusfeststellung gestellt hat. Danach genügt nicht die losgelöste Entscheidung über das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern es ist ebenso eine Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht zu treffen (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2 mit Anmerkung von Plagemann, EWiR 2009, 689; BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271).
Auch inhaltlich sind die Bescheide rechtmäßig, denn die Beklagte hat zu Recht Versicherungs-pflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem Beginn der Tätigkeit (01.10.2010) festgestellt.
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet auf-grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, 6).
Ende Februar 2012 hat die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten hinsichtlich des Klägers ein Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs 1 S 1 SGB IV eingeleitet. Der Kläger hat am 14.03.2012 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status als nicht abhängig Beschäftigter beantragt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 gültigen Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeit-nehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Zwar hat das BSG noch im Urteil vom 22.06.2005 (B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 5) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat es diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert: Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
Nach den angeführten Grundsätzen der BSG-Rechtsprechung ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft auf Grund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678 mwN). Eine derartige Rechtsmacht hat ein GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn er aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer und Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann (BSG 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, GmbHR 2000, 618 mwN). Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt (BSG 20.03.1984, 7 RAr 70/82, SozR 4100 § 168 Nr 16), und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überlässt (BSG 18.04.1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr 5). Unter Umständen kann auch schon ein geringerer Kapitalanteil genügen, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität verfügt, die sich ua darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit zu verhindern (BSG 24.09.1992, 7 RAr 12/92, SozR 3-4100 § 168 Nr 8).
Fehlt eine Rechtsmacht, besteht aber ein so weitreichender tatsächlicher Einfluss, dass der Betroffene im Unternehmen "schalten und walten" kann wie er will, die Inhaber des Unternehmens persönlich dominiert oder diese von ihm wirtschaftlich abhängig sind, hat das BSG in seiner früheren Rechtsprechung Selbständigkeit angenommen, insbesondere im Fall eines (Fremd-)Geschäftsführers einer GmbH, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist (BSG 15.12.1971, 3 RK 67/68, SozR Nr 68 zu § 165 RVO; 24.06.1982, 12 RK 45/80, Die Beiträge 1986, 215; 05.02.1998, B 11 AL 71/97 R, SozR 3-4100 § 168 Nr 22; 17.05.2001, B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 17; 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 20; 06.03.2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 1), aber auch im Fall eines neben seinem Ehegatten gleichberechtigt mitarbeitenden Gesellschafters (BSG 17.05.2001, B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 17).
In seiner neueren Rechtsprechung hat das BSG allerdings die Bedeutung der Rechtsmacht im Unternehmen für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung hervorgehoben (BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 R 14/10 R, juris, jeweils mwN); es spreche einiges dafür, der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse maßgebende Bedeutung beizumessen, da entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer abhängigen Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit sei, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden (BSG 29.08.2012 aaO). Unerheblich ist in jedem Fall, dass eine bestehende Rechtsmacht mit daraus folgenden Weisungsrechten mangels tatsächlichen Anlasses in der Geschäftspraxis nicht ausgeübt wird, solange sie nur aufrechterhalten bleibt und von ihr bei gegebenem Anlass, etwa bei einem Zerwürfnis Gebrauch gemacht werden kann (vgl Senatsbeschluss vom 28.05.2015, L 11 R 4066/14; Senatsurteil vom 17.04.2007, L 11 R 5748/06). Eine (bloße) "Schönwetter-Selbstständigkeit" (so BSG, aaO) ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht hinnehmbar.
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) ab dem 01.10.2010 seine Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt hat und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem Beginn der Tätigkeit besteht.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) mit Datum vom 28.09.2010 geschlossenen "Anstellungsvertrag" nicht nur mit der gewählten Vertragsüberschrift und der sonstigen Wortwahl (vgl etwa unter II. 2, wo die Beigeladene zu 1) ausdrücklich als "Arbeitgeber" bezeichnet wird), sondern auch nach seinem Inhalt verschiedene typische Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zeigt. So erhält der Kläger ein festes Monatsgehalt in Höhe von 7.000 EUR. Ihm steht eine Fortzahlung im Krankheitsfall zu, wobei allerdings die Dauer von sechs Monaten ungewöhnlich für eine abhängige Beschäftigung ist. Es besteht ein Anspruch auf Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen. Dem Kläger wird ein Geschäftswagen, den er auch für private Zwecke nutzen kann, zur Verfügung gestellt. Er erhält Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung in Form zweier betrieblicher Direktversicherungen, die jedenfalls keinen Rückschluss auf eine selbständige Tätigkeit zulassen (vgl BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, NZS 2002, 199). Schließlich werden dem Kläger seine bei Geschäftsreisen entstandenen Spesen erstattet. Nicht außer Acht gelassen werden darf auch, dass der Anstellungsverstrag unter anderem bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann.
Von entscheidender Bedeutung für eine abhängige Beschäftigung des Klägers ist, auch dies hat das SG zutreffend ausgeführt, dass er nach der Vertragsausgestaltung zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) der Weisungsbefugnis der Beigeladenen zu 1) unterliegt und er nicht über ausreichende Gesellschaftsanteile verfügt hat bzw verfügt, um ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Der Kläger hält lediglich 25 % des Stammkapitals der Beigeladenen zu 1). Da nach § 6 des Gesellschaftsvertrages (sämtliche) Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden, kann der Kläger im Ergebnis auf keine Gesellschafterbeschlüsse entscheidenden Einfluss nehmen. Diese können vielmehr einseitig durch den Mehrheitsgesellschafter, Herrn L., durchgesetzt werden. Eine Sperrminorität haben der Kläger und Herr L. bewusst nicht geregelt, da, so der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter L. im Erörterungstermin am 01.10.2014, einer das "Zünglein an der Waage" sein müsse. Herr L. hat bezüglich der Nichteinräumung einer Sperrminorität für den Kläger weiter ausgeführt, er werde sein Lebenswerk "nicht so einfach in fremde Hände" geben.
Mit einfacher, dh Stimmenmehrheit Herrn L. kann nach § 7 des Gesellschaftsvertrages die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers durchgesetzt werden, so dass der Kläger im Konfliktfall seine eigene Abberufung nicht verhindern kann. Weiterhin hat der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) Gesellschafterbeschlüsse zu beachten (I. 1. des Anstellungsvertrages). Eine von ihm nicht zu verhindernde Abberufung durch die Gesellschafterversammlung stellt folgerichtig auch nach dem Anstellungsvertrag (XII.) einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund ist ein schwerer Verstoß des Klägers gegen die Weisungen der Gesellschafterversammlung (XII.), was die Weisungsabhängigkeit des Klägers unterstreicht. Seiner im Erörterungstermin vor dem SG geäußerten Vorstellung, im Konfliktfall ein eigenes Unternehmen zu gründen, weshalb er keine Sperrminorität benötige, stehen die in VII. und VIII. des Anstellungsvertrages geregelten Wettbewerbsverbote entgegen.
Maßgeblich ist vorliegend nicht, dass es im alltäglichen Geschäftsbetrieb keine Weisungen der Gesellschafterversammlung gibt, denn die Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Maßgeblich ist, dass dem Mehrheitsgesellschafter, Herrn L., kraft seiner beherrschenden Stellung bei Gesellschafterbeschlüssen unabhängig davon, ob er davon Gebrauch macht oder nicht, die tatsächliche Rechtsmacht zukommt, gegebenenfalls abweichende Entscheidungen zu treffen und dem Kläger somit Weisungen zu erteilen.
Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer abhängigen Beschäftigung wäre die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden. Im Falle eines Konflikts oder eines Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die Herrn L. zustehende Rechtsmacht zum Tragen, so dass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde. Eine solche "Schönwetter-Selbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht hinnehmbar Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 Rn 32; LSG Baden-Württemberg 22.03.2013, L 4 KR 3725/11, juris Rn 35).
Auch ein freies "Schalten und Walten" des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer, wie es in der Rechtsprechung in Einzelfällen zur Begründung einer selbständigen Tätigkeit auch des Minderheitsgesellschafters angenommen wird (vgl Senatsurteil vom 26.06.2012, L 11 KR 2769/11, juris), ist vorliegend nicht zu erkennen, da der Kläger gemeinsam mit Herrn L. als Geschäftsführer eingesetzt ist, so dass keiner der beiden für sich alleine den Geschäftsbetrieb der Beigeladenen zu 1) dominieren bzw nach eigenem Gutdünken leiten kann (vgl hierzu BSG 29.08.2012, B 12 R 14/10 R, juris Rn 23; Bayerisches LSG 23.10.2012, L 5 R 767/10, juris Rn 83). Daneben können weder die dem Kläger im Anstellungsvertrag eingeräumte Handlungsfreiheit noch die darin eingeräumte Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB eine Selbstständigkeit des Klägers im Rechtssinne rechtfertigen. Dies gilt schon deshalb, weil sich die Handlungsfreiheit des Klägers von vornherein nur auf bestimmte Geschäftsbereiche der Beigeladenen zu 1), nämlich den kaufmännischen Bereich, bezieht. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht. Auch ist die Wahrnehmung von Handlungsfreiheiten für leitende Angestellte, die in einem Betrieb höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch. Sie werden dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG 29.08.2012, B 12 R 14/10 R, juris Rn 24 mwN).
Ferner ist nicht zu erkennen, dass der Kläger auf Grund überlegenen Branchenwissens von existenzieller Bedeutung für die Beigeladene zu 1) ist. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 richtig darauf hingewiesen, dass die in Person des Klägers zweifelsohne vorhandene Branchenkenntnis bei jedem Geschäftsführer einer Gesellschaft erwartet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht auch von einem Dritten, der ebenfalls über Branchenkenntnisse verfügt, erbracht und der Kläger ggf ersetzt werden kann, ohne dem letztlich mangels eigener Rechtsmacht etwas entgegensetzen zu können (BSG 30.04.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 21 Rn 29).
Schließlich resultiert aus der übernommenen Bürgschaft zur Überzeugung des Senats kein derart starkes Unternehmerrisiko, dass hierdurch die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit gerechtfertigt ist, da sie grundsätzlich auch durch einen abhängig Beschäftigten rechtlich möglich ist. Von einem Beschäftigten gewährte Kreditsicherheiten zugunsten seines Arbeitgebers können allein, dh ohne gleichzeitiges Hinzutreten von zusätzlichen Gewinnchancen, kein Unternehmerrisiko begründen (BSG 09.10.1984, 12 BK 21/84, Die Beiträge 1985, 72; Senatsurteil vom 18.03.2014, L 11 R 1186/13; LSG Berlin-Brandenburg 15.02.2012, L 9 KR 52/09, L 9 KR 332/09 und L 9 KR 259/09, jeweils juris). Eine Überbürdung eines Unternehmerrisikos weist nur dann auf eine selbständige Tätigkeit hin, wenn dem auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (LSG Sachsen-Anhalt 30.05.2013, L 1 R 219/11 mwN, juris). Dies war und ist beim Kläger im Hinblick auf seine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten und der Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschaftermehrheit, hierbei insbesondere gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter, Herrn L., gerade nicht der Fall. Das wird auch daran deutlich, dass trotz der Aufstockung der Bürgschaft die Einräumung einer Sperrminorität zu Gunsten des Klägers von den Beteiligten explizit nicht gewollt ist. Darüber hinaus verkörperte sich in den Kreditsicherheiten kein mit der Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Kreditsicherheiten für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich waren. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw. des Dienstverhältnisses zu suchen (BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257, SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Insoweit hat der Senat vorliegend zu beachten, dass durch die Übernahme der Bürgschaft dem Kläger keine weitergehenden Rechte in der Unternehmensführung eingeräumt wurden. Der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer L. hätte mit seiner Stimmenmehrheit im Konfliktfall die Geschäftsführertätigkeit des Klägers beenden können, ohne dass dieser hierauf Einfluss nehmen oder die Bürgschaft hätte kündigen können. Insoweit wurde weder die rechtliche noch tatsächliche Stellung des Klägers durch die Übernahme der Bürgschaft verändert.
Schließlich kann eine selbständige Tätigkeit auch nicht aus der im Anstellungsvertrag enthaltenen Regelung über den Anspruch auf Tantiemen (III. 2) abgeleitet werden (vgl dazu Senatsurteil vom 18.03.2014, L 11 R 1186/13). Zum einen ist eine solche Regelung bei leitenden Angestellten nicht unüblich. Zum anderen resultiert auch aus dieser Regelung kein wirtschaftliches Risiko. Der Kläger hatte Anspruch auf ein Fixgehalt, das die Bedarfsdeckung seines Lebensunterhalts sicher gestellt hat. Selbst wenn - zB in einer Krisensituation - die erfolgsabhängige Tantieme nicht gezahlt worden wären, hätte der Kläger sein Fixgehalt in voller Höher weiter beanspruchen können. Der Anstellungsvertrag enthält keine Klauseln, nach denen der Kläger in seiner Position als Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, auf seine Grundvergütung zu verzichten oder gar frisches Kapital in die Gesellschaft einzubringen. Dass die Tantieme und die Höhe derselben aufgrund der Bemessung am Gewinn der Gesellschaft letztlich auch vom persönlichen Einsatz des Klägers abhing und in der Zukunft abhängt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Eine Jahressonderprämie neben den zustehenden festen Vergütungsbestandteilen ist nicht dem Wagniskapital eines Unternehmers gleichzusetzen (BSG 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 20; LSG Baden-Württemberg 22.03.2013, L 4 KR 3725/11).
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Kläger keine Ansprüche aus der statusrechtlichen Beurteilung seines Vorgängers, Herrn Z., durch die Beklagte herleiten kann. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2007, mit dem das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit von Herrn Z. bei der Beigeladenen zu 1) festgestellt wurde, entfaltet gegenüber dem Kläger keine Rechts- oder Bindungswirkung.
In der Gesamtwürdigung der maßgeblichen Kriterien ist mithin von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers auszugehen, was eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung auslöst. Der Kläger ist hingegen aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch versicherungsfrei. Er unterliegt damit nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Damit besteht auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung (§ 20 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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