L 11 KR 1756/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 5788/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1756/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.04.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 01.12.2010 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ist.

Eine Firma O. Capital Holding GmbH i.G., T., 1., T., meldete zum 01.12.2010 der Beklagten die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin. Die Beklagte forderte mehrfach Unterlagen hierzu an (Jahresmeldung zur Sozialversicherung, monatliche Beitragsnachweise und monatliche Beitragszahlungen). Die Firma O. Capital Holding GmbH beantwortete diese Schreiben nicht. Die Beklagte versuchte in der Folge ergebnislos, von der Firma O. Capital Holding GmbH den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für verschiedene Mitarbeiter einzuziehen. Das Gewerbeamt der Gemeinde T. teilte der Beklagten mit, dass eine Firma O. Capital Holding GmbH nicht gewerberechtlich gemeldet sei (Bl 21/153 Verwaltungsakte). Das Bürgermeisteramt der Stadt T. teilte mit Schreiben vom 24.02.2011 und vom 26.07.2012 (Bl 20/156 Verwaltungsakte) mit, dass eine Firma O. Capital Holding GmbH, O. S. 15, T. nicht gemeldet sei. Es handele sich um die Wohnadresse der Klägerin und ihres Ehemannes, Herrn J. M ... In einem Schreiben des Obergerichtsvollziehers K. vom 01.07.2011 an die Beklagte ist vermerkt, dass keine Geschäftsräume der Firma O. Capital Holding GmbH hätten ermittelt werden können. Die angetroffene Klägerin habe mitgeteilt, die Firma habe keine Geschäfte aufgenommen und es gebe auch keine Geschäftsräume (vgl Bl 13 Verwaltungsakte).

Auf Anfrage der Beklagten teilte das Finanzamt E. mit Schreiben vom 11.06.2012 (Bl 148 Verwaltungsakte) mit, für eine Firma O. Capital Holding GmbH (und ebenso für weitere Gesellschaften des Herrn M.) sei keine Steuernummer vergeben worden, da es sich um eine Scheinfirma handle, von der keinerlei wirtschaftliche Aktivitäten ausgegangen seien (Bl 148 Verwaltungsakte). Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau/Registergericht bescheinigte am 12.03.2012, dass eine Firma O. Capital Holding GmbH, T., zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen gewesen sei (Bl 209 Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 10.04.2012 (Bl 118 Verwaltungsakte) forderte die Beklagte von der Klägerin selbst Nachweise über das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an (Jahresmeldungen, Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag), andernfalls die Mitgliedschaft rückwirkend storniert werde.

Der Ehemann und Bevollmächtigte der Klägerin legte hierauf mit Telefax-Schreiben vom 19.04.2012 eine von ihm unterzeichnete und handschriftlich ergänzte Meldebescheinigung für die Firma O. Capital Holding GmbH, betreffend eine seit dem 01.12.2010 bestehende laufende Beschäftigung der Klägerin vor (Bl 123/124 Verwaltungsakte). Die Klägerin ließ durch ihren Ehemann vorbringen (Bl 123 Verwaltungsakte), sie sei seit dem 01.12.2010 durchgehend bei der Firma O. Capital Holding GmbH beschäftigt. Das Bruttogehalt betrage monatlich 2.000 EUR. Die Übermittlung von Gehaltsausdrucken sei technisch nicht möglich. Das Finanzamt habe der Firma die Vergabe einer Steuernummer verweigert. Der Kapitalgeber habe das der Firma zugesagte Kapital nicht ausgezahlt. Rückständige Beiträge zur Sozialversicherung würden nach Erhalt des Kapitals ordnungsgemäß abgeführt. Schließlich legte die Klägerin auch eine "vorläufige Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge" für den Monat März 2011, handschriftlich abgeändert in 2012 vor (Bl 1 Verwaltungsakte).

Mit einem weiteren Telefaxschreiben vom 22.04.2012 (Bl 11 Verwaltungsakte) legte der Ehemann und Bevollmächtigte der Klägerin einen Gesellschaftsvertrag der Firma O. Capital Holding GmbH vom 03.11.2010 vor (Bl 34 Verwaltungsakte). Alleiniger Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 3 Mio. Euro sei danach ein Herr D. V., G.-P., gewesen. Der Ehemann der Klägerin ist als Prokurist in spe (kein Geschäftsführer) und Beauftragter zur Gründung bis zur Eintragung in das Handelsregister in § 9 Abs 7 Ziff 6 genannt. Vorgelegt wurde auch ein auf den 03.10.2010 datierter Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Firma O. Capital Holding GmbH, der als Beginn der Beschäftigung den 01.11.2010 nennt (Bl 9 Verwaltungsakte).

Die Beklagte bat hierauf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) mit Schreiben vom 01.06.2012 um die Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Firma O. Capital Holding GmbH. Die DRV Bund teilte mit Schreiben vom 09.07.2013 mit, eine Betriebsprüfung sei trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen. Der Gesellschafter/Geschäftsführer sei nicht ermittelbar gewesen. Lohnunterlagen seien nicht erhältlich gewesen.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2013 (Bl 244 Verwaltungsakte) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2013 (Bl 251 Verwaltungsakte) fest, dass in der Tätigkeit der Klägerin ab dem 01.12.2010 keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Es seien keine notariell beurkundeten Unterlagen zur Gründung der Firma O. Capital Holding GmbH vorgelegt worden. Eine Gewerbeanmeldung sei nicht erfolgt. Eine Eintragung in das Handelsregister sei nicht vorgenommen worden. Vor der Eintragung in das Handelsregister hafteten die Handelnden persönlich. Die Klägerin habe daher aufgrund einer Geschäftsführertätigkeit persönlich gehaftet, weshalb ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen habe.

Hiergegen erhob die Klägerin am 07.12.2013 Widerspruch (Bl 254 Verwaltungsakte). Sie habe zu keinem Zeitpunkt kein Dokument als Geschäftsführerin unterschrieben. Erst mit Eintragung in das Handelsregister wäre sie zur Geschäftsführerin bestellt worden. Das Ansinnen der Beklagten, die ausstehenden Beiträge jetzt von ihr "einkassieren zu wollen", werde zurückgewiesen. Die Beklagte habe endlich verstanden, dass es nie eine GmbH, auch keine GmbH in Gründung gegeben habe.

Mit Schreiben vom 27.11.2013 teilte das Jobcenter Landkreis Lörrach der Beklagten mit, dass die Klägerin und ihr Ehemann Arbeitslosengeld II nicht aufstockend, sondern als Hauptleistung erhielten. Bei der Firma O. Capital Holding GmbH handele es sich nur um eine Scheinfirma des Ehemannes. Es seien niemals Lohnzahlungen erbracht worden. Alles habe nur auf dem Papier bestanden. Der Ehemann der Klägerin habe noch weitere Scheinfirmen gehabt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 (Bl 276 Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie wiederholte die Ausführungen aus dem Bescheid vom 29.11.2013.

Hiergegen hat die Klägerin am 26.02.2014 Klage zum SG erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass sie zu keinem Zeitpunkt Geschäftsführerin, sondern nur Angestellte der Firma O. Capital Holding GmbH gewesen sei. Die Firma sei nie aktiv geworden, da keine Steuernummer vergeben und das Firmengeld verweigert worden sei. Sie und ihr Ehemann seien Opfer eines Verstoßes gegen Treu und Glauben geworden.

Mit Beschluss vom 01.04.2014 hat das Sozialgericht Freiburg (SG) auf Anregung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet, welches die Klägerin am 14.12.2014 wieder aufgerufen hat. Von ihrem Ehemann und Bevollmächtigten hat sie weiter vortragen lassen, dass ihr Ehemann am 10.02.2011 die Firma O. Capital Holding GmbH geschlossen habe und für die Mitarbeiter in der Folge Insolvenzgeld beantragt habe. Die Klägerin habe keine Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin vollzogen. Sie sei ordnungsgemäß als Arbeitnehmerin gemeldet gewesen. Am 07.02.2011 sei man gezwungen gewesen, alle Mitarbeiter zu entlassen und die Firmenaktivitäten auf null zu fahren (Bl 34 SG-Akte im wiederaufgerufenen Verfahren S 11 KR 5788/14). Sie selbst habe am 10.01.2011 anlässlich einer Betriebsversammlung die Beschäftigung aufgenommen (Bl 32, 44-46). Die Firma O. Capital Holding GmbH sei nie aktiv geworden, da keine Steuernummer vergeben und das Firmengeld verweigert worden sei (Bl 4 SG-Akte im Verfahren S 11 KR 936/14).

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Sie hat außerdem die Auffassung vertreten, dass zu keinem Zeitpunkt eine Beschäftigung aufgenommen worden sei. Der Geschäftsbetrieb der angeblichen Arbeitgeberin sei nie aufgenommen worden, Gehaltszahlungen seien nie geflossen.

Mit Beschluss vom 14.04.2015 hat das SG die Deutsche Rentenversicherung Bund, die BIG Gesundheit (BIG direkt Gesund; Pflegekasse) und die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen.

Mit Beschluss vom 14.04.2015 hat das SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte habe zu Recht das Vorliegen einer die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründenden Beschäftigung abgelehnt. Eine Beschäftigung setze die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses voraus, das die Verpflichtung hierzu begründe. Ohne eine tatsächliche Arbeitsaufnahme könne eine Beschäftigung nicht eintreten. Die Aufnahme einer tatsächlichen Beschäftigung durch die Klägerin sei nicht bewiesen. Die Klägerin habe selbst mitgeteilt, dass die Firma O. Capital Holding GmbH den Geschäftsbetrieb nie aufgenommen habe.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 17.04.2015 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat die Klägerin am 20.04.2015 beim SG "Widerspruch" eingelegt. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.04.2015 hat sie beim SG Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe erhoben (L 11 KR 1757/15 B). Die beiden Schreiben sind dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 04.05.2015 vorgelegt worden.

Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, das SG sei nicht berechtigt, eine rechtliche Aussage zum Beschäftigungsverhältnis bzw zur Arbeitnehmertätigkeit der Klägerin zu fällen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.04.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2014 aufzuheben und festzustellen, dass aufgrund einer für die Firma O. Capital Holding GmbH i.G. ausgeübten Beschäftigung ab dem 01.12.2010 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2015 auch in Abwesenheit der Klägerin über den Rechtsstreit entscheiden, da sie ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

Die Klägerin hat ab dem 01.12.2010 keine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Zu Recht hat die Beklagte das Vorliegen einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung abgelehnt und die Mitgliedschaft mit Wirkung vom 01.12.2010 storniert.

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig und nach erfolgter Anhörung ergangen. Zuständig war die Beklagte. Gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der seit 1. April 2003 geltenden Fassung des Art 2 Nr 13 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2002, 4621) stellt die Beklagte als Einzugsstelle ua die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fest. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 24 Abs 1 und § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 a des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBI I 2000, 2) eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl hierzu Senatsurteil vom 18.05.2010, L 11 KR 1423/08, juris).

Die Annahme einer abhängigen Beschäftigung setzt grundsätzlich die tatsächliche Erbringung von Arbeit auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses voraus, das die Verpflichtung hierzu begründet (BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, § 7 Rn 51; Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7 Abs 1 SGB IV Rn 81).

Der Senat ist davon überzeugt, dass es eine Firma O. Capital Holding GmbH nie gegeben hat. Die Klägerin hat dort zu keinem Zeitpunkt eine Beschäftigung iS einer tatsächlichen Arbeit aufgenommen.

Die Überzeugung, dass eine tatsächliche Arbeitsaufnahme nicht erfolgt ist, schöpft der Senat aus den vorliegenden Akten. Das zuständige Finanzamt Emmendingen hat der Beklagten mitgeteilt, für eine Firma O. Capital Holding GmbH sei keine Steuernummer vergeben worden, da es sich um eine Scheinfirma handle, von der keinerlei wirtschaftliche Aktivitäten ausgegangen seien. Das Gewerbeamt der Gemeinde T. und das Bürgermeisteramt der Stadt T. haben der Beklagten übereinstimmend mitgeteilt, dass eine Firma O. Capital Holding GmbH nicht gemeldet bzw eingetragen sei. Dies hat auch das Registergericht beim Amtsgericht Freiburg i. Br. bescheinigt. Der Obergerichtsvollziehers K. hat keine Geschäftsräume der Firma O. Capital Holding GmbH ermitteln können. Die von ihm angetroffene Klägerin habe erklärt, die Firma habe keine Geschäfte aufgenommen und es gebe auch keine Geschäftsräume.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nichts anderes, denn dieses Vorbringen ist widersprüchlich, in sich unschlüssig und nicht geeignet, eine Geschäftstätigkeit einer Firma O. Capital Holding GmbH nachzuweisen bzw eine Beschäftigung der Klägerin bei dieser Firma. Die Klägerin hat einerseits vortragen lassen, sie habe zum 01.12.2010 eine Beschäftigung bei der genannten Firma aufgenommen. Anders hingegen ist im vorgelegten Arbeitsvertrag der 01.11.2010 als Beginn der Beschäftigung genannt. Die Klägerin hat vorgebracht, es habe am 10.01.2011 eine Betriebsversammlung stattgefunden, in der die Beschäftigung aufgenommen worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen, in denen die Angaben zur Position der Klägerin geschwärzt sind, ergibt sich nicht, dass eine Firma O. Capital Holding GmbH die Betriebstätigkeit aufgenommen hat. Diesbezüglich hat die Klägerin auch selbst vorgetragen, die Firma sei nie aktiv geworden, da keine Steuernummer vergeben und das Firmengeld verweigert worden sei (Bl 4 SG-Akte im Verfahren S 11 KR 936/14). Am 07.02.2011 seien alle Mitarbeiter entlassen und die Firmenaktivitäten auf null gefahren worden (Bl 34 SG-Akte im wiederaufgerufenen Verfahren S 11 KR 5788/14). Wiederum im Widerspruch hierzu hat die Klägerin im April 2012 eine ebenfalls auf den 19.04.2012 datierte Meldebescheinigung der Firma O. Capital Holding GmbH, betreffend eine seit dem 01.12.2010 bestehende und noch laufende Beschäftigung (Bl 123/124 Verwaltungsakte) und eine "vorläufige Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge" für den Monat März 2012 vorgelegt (Bl 1 Verwaltungsakte). Eine andere Meldebescheinigung der Firma O. Capital Holding GmbH ist im SG-Verfahren vorgelegt worden (Bl 4 SG-Akte im wiederaufgerufenen Verfahren S 11 KR 5788/14). Schließlich hat die Klägerin zur Begründung des am 07.12.2013 erhobenen Widerspruchs vorgebracht, es habe nie eine GmbH, auch keine GmbH in Gründung gegeben (Bl 254 Verwaltungsakte).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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