L 13 AL 2201/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 3459/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2201/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Der 1978 in G. geborene Kläger russisch-tschetschenischer Herkunft hat eine Ausbildung zum Goldschmied absolviert. Der seinerzeit in P. wohnhafte Kläger stand zuletzt vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2012 in einem Beschäftigungsverhältnis als Goldschmied zur Fa. O. Ka. Goldschmiede- & Trauring-Kurse. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Kündigung des Arbeitgebers zum 31. Juli 2012 beendet. Zur Begründung wurde auf die die betriebliche Gesamtsituation infolge der rückläufigen Zahl der Kursteilnehmer in den letzten Monaten Bezug genommen. Am 30. Juli 2012, zum Ende der laufenden Beschäftigung, schloss der Kläger mit der Beklagten nach persönlicher Vorsprache eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel "Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit" und Prüfung eines GZ (ohne dokumentierte Förderzusage). Nach dem Bezug von Krankengeld vom 1. August 2012 bis 2. September 2012 beantragte und bezog der Kläger ab 3. September 2012 Arbeitslosengeld. Im Sommer 2012 ist der Kläger zeitweise zu seiner Mutter nach Schw. verzogen.

Am 12. November 2012 (Datum auf dem Antragformular) beantragte er bei der Beklagten die Gewährung eines GZ zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Er teilte mit, er "werde am 1. Oktober 2012 eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit als Goldschmied in M." aufnehmen. Primärer Inhalt seiner Tätigkeit solle das Angebot von Trauring- und Goldschmiedekursen sein. Zur Begründung führte er aus, eine Gründung/Eröffnung einer Firma sei am Anfang mit erheblichen Ausgaben verbunden. Man brauche immer eine gewisse Zeit, um sich am Markt zu integrieren und bis das Geschäft seinen Lauf aufnehme. Deswegen seien er und bestimmt alle anderen Selbstständigen am Anfang auf die staatlichen finanziellen Hilfen angewiesen. Er könne natürlich nicht genau sagen, wann die Firma ihren Lauf aufnehme. Anhand der Planungsrechnung eines Steuerberaters könne man im Jahr 2013 mit guten Umsätzen rechnen. Er habe jetzt schon über 30 Paare, welche sich durch die Messe TRAU in M. für einen Trauringkurs angemeldet hätten. Er habe noch im Januar 2013 drei bis vier Messen, an welchen er ausstelle. Als Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung ist diejenige durch die Stellungnahme der Sozietät Kn. et al. beigefügt worden.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung eines GZ ab. Zwar habe der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 SGB III erfüllt, dies sei jedoch nicht ausreichend, um Förderung zu erhalten, denn es handele sich um eine Ermessensvorschrift. Vorrangig sei die Vermittlung in Arbeit. Auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt bestünden ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Derzeit seien ausreichend Stellen für den Bereich des Klägers gemeldet. Somit seien die Erfolgsaussichten von Eigenbemühungen zur Erlangung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als günstig zu bewerten. Es bestünde daher Vermittlungsvorrang.

Mit seinem unter dem 12. Dezember 2012 erhobenen Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, die Voraussetzungen zur Gewährung eines GZ lägen vor. Der Vermittlungsvorrang stehe einer Förderung nicht entgegen, da die Leistung zur Förderung der aktiven Arbeitsförderung für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich sei. Er habe sowohl die Tragfähigkeit der Existenzgründung als auch seine diesbezüglichen Kenntnisse und Fähigkeiten substantiiert dargelegt. Damit sei durch die selbstständige Tätigkeit eine dauerhafte Eingliederung zu erwarten. Die Leistung des GZ sei aufgrund der dargelegten wirtschaftlichen Situation erforderlich. Daran ändere auch der Umstand, dass angeblich offene Stellen für sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten vorhanden seien, nichts. Das Gesetz sehe eine zweistufige Prüfung nicht vor, wonach ein Ermessen erst auf zweiten Stufe und zwar erst dann ausgeübt werden soll, wenn keine offenen Stellen vorhanden seien, der Arbeitsuchende sonst unvermittelbar wäre. Des Weiteren seien die Ausführung zu angeblich offenen Stellen völlig unspezifisch. Etwaige offene Stellen böten noch keine Gewähr für eine tatsächliche Anstellung. Nach alledem liege ein Vermittlungsvorrang nicht vor.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2013 zurück. Unter Darlegung der gesetzlichen Vorgaben im Einzelnen sowie Erläuterungen zur Ermessensausübung und zum Vermittlungsvorrang verneinte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf GZ. Zwar habe der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Die Vermittlung in Arbeit sei jedoch grundsätzlich vorrangig vor der Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Zu diesen gehöre auch der GZ. Für Tätigkeiten im Ausbildungsgebiet als Goldschmied seien durch die Beklagte bereits im Juli 2012 zwei Stellenangebote (als Feinpolier sowie Goldschmied Schmuck) unterbreitet worden. In diesem Bereich seien bei der Beklagten immer noch wenigstens sechs zu besetzende Arbeitsstellen gemeldet. Darüber hinaus eröffneten Stellenbörsen weitere Beschäftigungsmöglichkeiten.

Am 22. Februar 2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 7 AL 670/13 geführt und nach Wiederanrufung des zwischenzeitlichen "ruhenden Verfahrens" unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3459/13 fortgeführt worden ist. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren hat er vorgetragen, er habe der Beklagten sowohl die Tragfähigkeit der Existenzgründung als auch seine diesbezüglichen Kenntnisse und Fähigkeiten substantiiert dargelegt. Die Beklagte habe gar kein Ermessen ausgeübt oder einen Ermessensfehlgebrauch im Sinne ei¬ner Ermessensdisproportionalität vorgenommen. Zunächst sei zu prüfen, ob im für den Kunden erreichbaren Arbeitsmarkt Stellenangebote möglich seien. Erst wenn dies nicht der Fall sei, seien die Tatbestandsvoraussetzungen des GZ zu prüfen und das Ermessen auszuüben. Das Gesetz sehe eine solche dreistufige Prüfung nicht vor, wonach ein Ermessen erst auf letzter Stufe, und zwar erst dann ausgeübt werden soll, wenn keine offenen Stellen vorhanden seien, der Arbeitsuchende sonst also sowieso unvermittelbar wäre. Die Prüfung eines Vermittlungsvorrangs habe im Rahmen der Ermessensausübung zu geschehen. Dort müsse eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung erfolgen, welche die Vermittelbarkeit bezüglich jeder offenen Stelle auf die Chancen einer dauerhaften Eingliederung abprüfe. Die Ausführungen bzw. Auseinandersetzung im Bescheid vom 5. Dezember 2012 und im Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2013 finde nur bezüglich Haushaltsaspekten statt und erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen zur Bewirtschaftung der vorhandenen Mittel. Ein pauschaler Verweis auf den Vermittlungsvorrang stelle keine Ermessensausübung an dieser Stelle dar.

Das SG hat nach entsprechender vorheriger Anhörung die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2014 abgewiesen. Der Kläger sei durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht beschwert, denn der Bescheid vom 5. Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2013 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung eines GZ.

Zur Vermeidung von Wiederholungen hat das SG gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2013 genommen, diese für richtig erklärt und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Insbesondere habe die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid auch bereits die maßgeblichen Vorschriften über die Gewährung eines GZ zutreffend wiedergegeben.

Ergänzend hat das SG noch ausgeführt, dass die Ermessensausübung der Beklagten in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nicht zu beanstanden sei. Eine Ermessensentscheidung sei rechtswidrig, wenn ein Ermessensfehler vorliege. Dies könne - unter näher Erläuterung dieser Begriffe - ein Ermessensnichtgebrauch, eine Ermessensunterschreitung, eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch sein. Letzteres sei der Fall, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt, wenn sie nicht alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen habe oder wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet oder einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen habe ein Gericht allerdings nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens zu setzen, die Ermessensentscheidung könne vielmehr nur bezüglich der Rechtsanwendung überprüft werden, es könne also keine Zweckmäßigkeitsüberprüfung stattfinden. Es könne damit lediglich überprüft werden, ob ein Ermessensfehler vorliege und der Kläger dadurch beschwert sei.

Im vorliegenden Fall sei ein Ermessensfehler nicht ersichtlich. Es liege weder ein Ermessens-nichtgebrauch noch eine Ermessensüberschreitung vor. Auch eine Ermessensunterschreitung sei nicht gegeben, denn die Beklagte habe ihr Ermessen nicht zu eng eingeschätzt. Auch ein Ermessensfehlgebrauch lasse sich nicht feststellen. Zu Recht weise die Beklagte auf den Vermittlungsvorrang hin und die Tatsache, dass ausreichend versicherungspflichtige Beschäftigungsstellen vorhanden gewesen wären/seien. Dass der Kläger den Wunsch habe, neue bzw. andere Wege zu gehen und seine eigenen Vorstellungen in Selbstständigkeit zu verwirklichen, könne zu keiner anderen Auffassung führen. Denn es habe zumutbare Stellen für seinen Beruf gegeben und es gebe sie noch.

Gegen den seinem damaligen Bevollmächtigten am 17. April 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Mai 2014 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbingen und macht im Wesentlichen geltend, dass ihm andere als der erlernte Beruf angeboten worden seien. Der Verbrauch von finanziellen Mitteln der Beklagte sei für ihn nicht überprüfbar. Es hätte gerade keine Eingliederungsvereinbarung mit einem Ziel vorgelegen, weshalb kein Ermessen bestünde. Auch in näher bezeichneten anderen Gerichtsverfahren sei es letztlich zur Gewährung eines GZ gekommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. April 2014 und den Bescheid vom 5. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Gründungszuschuss in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise den Bescheid vom 5. Dezember 2012 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 22. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Bewilligung von Gründungszuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die von ihr erlassenen Bescheide für zutreffend. Die Schranken der Ermessensausübung seien eingehalten worden. Sie verweist vor allem auf den Vermittlungsvorrang. Dass es sich bei dem zu gründenden Unternehmen letztlich um die Fortführung einer Filiale des ehemaligen Arbeitsgebers handele, sei erst mit Einreichung der GZ- Unterlagen bekannt geworden.

Der Berichterstatter hat den Rechtstreit mit den Beteiligten am 26. März 2015 erörtert. Dort haben die Beteiligten jeweils ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines GZ.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der den Antrag des Klägers vom 12. November 2012 ablehnende Bescheid vom 5. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2013. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger verfügt nicht über den geltend gemachten Anspruch.

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Zuschuss erhalten, § 93 Abs. 1 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung (BG Bl. I S. 594) vom 20. Dezember 2011. Ein GZ kann gemäß § 93 Abs. 2 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf den GZ. Der Gesetzgeber hat die Gewährung des GZ in das Ermessen der Beklagten (Agentur für Arbeit) gestellt. Dies ergibt sich aus der Formulierung " ...können ... einen GZ erhalten" in § 93 Abs. 1 SGB III und der Formulierung " ... kann geleistet werden, ..." in § 93 Abs. 2 SGB III. Auch aus § 3 Abs. 3 SGB III ergibt sich, dass es sich beim GZ um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung handelt. Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Hierbei sind die Interessen des Klägers an einer Förderung und die Interessen der Versichertengemeinschaft, insbesondere an einer sparsamen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel, gegeneinander abzuwägen. Die Beklagte hat im Rahmen der Ermessensausübung nicht nur die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, sondern auch die generellen Rahmenbedingungen, wie beispielsweise den Umfang der im Rahmen des Haushaltsplanes der Beklagten zugewiesenen und damit verfüg¬baren Haushaltsmittel zu beachten. Zudem sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam¬keit zu berücksichtigen (§ 69 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, SGB IV).

Die verfügbaren Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist (§ 71 b Abs. 4 SGB IV). Die der Beklagten zugeteilten Mittel dürfen nicht überschritten werden. Daher hat die Beklagte durch geeignete steuernde Maßnahmen sicherzustellen, dass die verfügbaren Ausgabemittel für das laufende Jahr ausreichen und nicht überschritten werden. Allerdings wäre es ermessensfehlerhaft, Leistungen allein wegen der Erschöpfung der Haushaltsmittel abzulehnen. Deshalb hat die Beklagte etwa über ermessenslenkende Weisungen sicherzustellen, dass über das ganze Jahr hinweg nach einheitlichen und sachgerechten Kriterien über die Anträge auf GZ entschieden wird. Das Interesse eines Klägers liegt zwar darin, den GZ zu erhalten. Der Vermittlung in Arbeit ist jedoch grundsätzlich Vorrang vor der Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung einzuräumen (§ 4 Abs. 2 SGB III). Zu diesen Leistungen gehört auch der GZ (§ 3 Abs. 2 SGB III).

Das SG hat trotz Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen diesbezüglichen Anspruch hat, weil die Beklagte die ihr zustehenden Ermessensentscheidung zutreffend getroffen und begründet hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen, weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass es einer weiteren Auseinandersetzung mit den thematisierten, seinerzeit offenen Stellen nicht Bedarf. Denn wie dargelegt, sind diese lediglich exemplarisch dargetan und es ist zumindest im Rahmen der hiesigen Prüfung des Senats gerade nicht konkret darzulegen, weshalb eine der genannten Stellen als Feinpolier oder Goldschmied/ Edelsteinprüfer konkret für den Kläger geeignet ist. Der Vortrag des Klägers, eine Selbständigkeit schon seit längerem angestrebt zu haben, ist ohne Belang. Dies würde nicht genügen.

Der Hinweis der Klägers, er habe von der "Notwendigkeit von Bewerbungen" nichts gewusst, überzeugt ebenfalls nicht. Vielmehr hat der Kläger aufgezeigt, dass er an einer abhängigen Beschäftigung nicht interessiert gewesen ist. Die Beklagte hat dargelegt, dass es im Berufsfeld des Klägers Vermittlungsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle gegeben hatte.

Auch im Hinblick auf die ab 1. Dezember 2012 geltenden ermessenslenkenden Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, die u.a. eine Vermittlung in Arbeit vorsehen, liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor.

Schließlich ist ein schriftlicher Nachweis für eine Finanzierungs- oder Förderzusage nicht dokumentiert; eine weitere Auseinandersetzung mit den vom Kläger geltend gemachten mündlichen Äußerungen daher entbehrlich. Aus einer unterlassenen weiteren Eingliederungsvereinbarung nach derjenigen vom 30. Juli 2012 folgt gerade keine Bindungswirkung für einen GZ, die selbst bei einer abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung ohne ausdrückliche Förderzusage gerade nicht entsteht. Es besteht auch kein Zwang für die Beklagte zum Abschluss einer solchen Vereinbarung.

Auf eine Überprüfbarkeit der noch vorhandenen finanziellen Mitteln der Beklagten zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger kommt es ebenfalls nicht an. Denn es liegen keine Anhaltpunkte vor, an den Angaben der Beklagten zu zweifeln und diese hat den Antrag auch nicht aus Gründen mangelnder Mittel abgelehnt.

Eine Neubescheidung kommt daher nicht in Betracht.

Da somit die Ausübung des Ermessens der Beklagten nicht zu beanstanden ist, war auch der Hilfsantrag zurückzuweisen.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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