L 6 SF 723/15 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 26 SF 64/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 723/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 5. Januar 2015 wird verworfen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die hilfsweise erhobene Beschwerde war zu verwerfen, weil die Beschwerdesumme nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht erreicht ist und das Sozialgericht sie auch nicht nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen hat. Das Nichterreichen der Beschwerdesumme ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor im Beschluss der Vorinstanz (dort wird trotz höherer Festsetzung - möglicherweise versehentlich - kein Betrag genannt), sie ist jedoch aus den Entscheidungsgründen erkennbar.

Zur Vollständigkeit weist der Senat im Rahmen eines obiter dictums darauf hin, dass Be-schwerdegegner nur Rechtsanwalt M. ist und er die zuerkannte Verzinsung der Vergütung und die Kostenerstattung nicht beantragt hatte; bereits deshalb kommt deren Zuerkennung nicht in Betracht. Ein Zinsanspruch scheitert im Übrigen deshalb, weil hierfür im Gesetz keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist. § 55 Abs. 5 S. 1 RVG verweist nur auf § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das schließt eine Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, in dem die Verzinsung geregelt ist, aus (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - L 15 SF 104/12 B, nach juris). Eine Erstattung der Kosten des Erinnerungsverfahrens kommt nur den Fällen des § 197 Abs. 2 SGG in Betracht, nicht aber wenn der Anwalt das Verfahren - wie hier - in eigenem Namen betreibt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 - L 6 SF 115/15 B). Keinesfalls war das Sozialgericht berechtigt, über die hilfsweise erhobene Beschwerde am 12. Mai 2015 selbst zu entscheiden. Hierfür ist nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 2 RVG allein das Beschwerdegericht (also der Senat) zuständig.

Kosten werden nichts erstattet (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 S. 2 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 59 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG)
Rechtskraft
Aus
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