L 13 R 988/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3748/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 988/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich der Sache nach gegen die zum 1. Juli 2013 erfolgte Rentenanpassung.

Die 1947 geborene Klägerin bezog seit Juli 1996 Sozialhilfe bzw. Grundsicherung vom Landkreis B ... Nach - im Einzelnen bekannten- weiteren Umständen bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 26. September 2012 Regelaltersrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 und gewährte eine Nachzahlung in Höhe von 3.592,96 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 zurück. Zum 1. Juli 2013 nahm die Beklagte entsprechend der Rentenbestimmungsverordnung 2013 (RWBestV 2013) eine Anpassung der Rente vor. Den hiergegen mit dem Begehren einer höheren Anpassung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2014 zurück. Am 11. August 2014 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte ihr Begehren, den Rentenanpassungsbescheid zum 1. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 abzuändern und ihre laufende Regelaltersrente in stärkerem Maße zu erhöhen, gerichtlich weiter.

Das SG hat nach Anhörungsschreiben vom 4. November 2014 gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2015 teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Zu den Gründen im Einzelnen wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheids vom 12. Februar 2015 Bezug genommen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 64 SG-Akte) wurde der Gerichtsbescheid der Klägerin am 14. Februar 2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 14. März 2015, ausweislich des Posteingangsstempels am 17. März 2015 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen, äußerte die Klägerin unter Hinweis auf die Reparaturkosten ihrer Schreibmaschine und einer weiteren größeren Handwerkerreparatur in ihrer Wohnung mit weiterer Darlegung im Einzelnen unter anderem: "Bitte entschuldigen Sie nicht nur deshalb die um einige Tage verspätet Ihnen zugehende Bitte um Fristverlängerung, um meine Begründung einzureichen." Mit Verfügung vom 19. März 2015 hat der Senat die Klägerin gebeten, ausdrücklich klarzustellen, ob es sich bei dem klägerischen Schreiben vom 14. März 2015, eingegangen am 17. März 2015, um die Einlegung einer Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 12. Februar 2015 handeln soll. Diese Verfügung hat die Klägerin nicht beantwortet.

Mit weiterer Verfügung vom 9. April 2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass man das klägerische Schreiben vom 14. März 2015 als Einlegung einer Berufung am 17. März 2015 wertet, eine solche nach Aktenstand bereits verfristet und damit unzulässig sein dürfte. Unter näherer Erläuterung im Einzelnen ist die Klägerin zu einer Antwort bis 12. Mai 2015 aufgefordert worden. Eine solche Antwort steht bis zum heutigen Tag (mündliche Verhandlung am 23. Juni 2015) aus.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg aufzuheben und den Rentenanpassungsbescheid zum 1. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, eine weitergehende Rentenerhöhung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Mit weiterer Verfügung vom 9. April 2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass man das klägerische Schreiben vom 14. März 2015 als Einlegung einer Berufung am 17. März 2015 wertet, eine solche nach Aktenstand bereits verfristet und damit unzulässig sein dürfte. Unter näherer Erläuterung im Einzelnen ist die Klägerin zu einer Antwort bis 12. Mai 2015 aufgefordert worden. Eine solche Antwort steht bis zum heutigen Tag (mündliche Verhandlung am 23. Juni 2015) aus.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist bereits als unzulässig zu verwerfen. Diese ist verfristet.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Abs. 2 ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Ausweislich der Gerichtsakte des SG ist die Postzustellungsurkunde zum Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2015 am Samstag, dem 14. Februar 2015, in den Briefkasten der Klägerin eingelegt worden. Die damit in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist endet nach den üblichen Grundsätzen mit dem Ablauf des Montag, 16. März 2015 (§ 64 SGG). Zwar datiert das klägerische Schreiben an das Landessozialgericht vom 14. März 2015. Dieses wird vom Senat zu Gunsten der Klägerin als Einlegung der Berufung gewertet, denn im Zweifel verdient bei Rechtsmittelfristen die Auslegung den Vorzug, die den Zugang eröffnet (BVerfGE 15, 275). Ausweislich des verbindlichen Posteingangsstempels des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist aber dieses Schreiben jedoch erst am Dienstag, den 17. März 2015, hier eingegangen. Vorliegend ist eine Einlegung einer Berufung beim SG nicht dokumentiert. Die Einlegung der Berufung ist damit verfristet.

Gemäß § 67 SGG ist einer Klägerin auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Frist wird dann ohne Verschulden versäumt, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis der Verfahrensfrist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein. Entsprechend belastbare Gründe sind bis zum Entscheidungszeitpunkt weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit die Heilung eines verfristet eingelegten Rechtsmittels kommt somit nicht in Betracht.

Den Anspruch auf ein faires Verfahren durch Hinweispflichten (vgl. Meyer-Ladewig, aaO, Rz. 1b) hat der Senat zudem durch die Verfügungen an die Klägerin umgesetzt. Von dieser ist jedoch eine Reaktion ausgeblieben.

Die erst am 17. März 2015 eingelegte Berufung ist mithin verfristet und somit bereits als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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