Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2585/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4646/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1. (G. K.) bei der Klägerin als Anbieter für Ingenieurdienstleistungen seit 07.01.2008 abhängig beschäftigt ist und der Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung unterliegt.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das technische Unternehmensberatung in den Bereichen Fabrik-, Produktions- und Logistikplanung anbietet. Hierunter fallen MTM-Analysen (Arbeitszeitablaufanalysen) für die Automobilindustrie, mit dem Ziel der Verbesserung von Produktionsstraßen. Die Klägerin beschäftigt festangestellte Mitarbeiter und setzt darüber hinaus freie Mitarbeiter ein.
Der Beigeladene zu 1. erbringt seit 07.01.2008 für die Klägerin Ingenieurdienstleistungen.
Am 26.05.2008 stellte er einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten. Die ausgeübte Tätigkeit beschrieb er als Unterstützung und Beratung von Industrie- und Handwerksunternehmen. Als Auftraggeber gab er u.a. die Klägerin (I. AG), an. Nach seinen Angaben ist die Anstellung von Hilfskräften bei seiner Tätigkeit für die Klägerin von deren Zustimmung abhängig. Er beantragte festzustellen, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege (Bl. 2 VA).
Der Beigeladene zu 1. legte den von ihm mit der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrag 2724 "MTM-Unterstützungsplanung" vom 06.01.2008 vor (vgl. Bl. 4 bis 10 VA). Dieser Vertrag sieht als Gegenstand MTM-Ausführungsanalysen des Beigeladenen zu 1. im Werk S. bei der D. AG vor. Der Beigeladene zu 1. hat die Beratungsleistung "in engem Kontakt mit I." zu erbringen. Den Projektfortschritt hat er monatlich gegenüber dem Key Account Manager zu dokumentieren. Zwischensitzungen und Präsentationen beim Endkunden sind zu erbringen. Die Termine werden im Laufe des Vertrags festgelegt (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 2 des Werkvertrags). Der Beigeladene zu 1. erhält von der Klägerin die notwendigen Informationen und Daten (Ziff. 3 Abs. 1). Er ist nicht berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen (Ziff. 3 Abs. 2) und er hat gegenüber dem Kunden als I.-Mitarbeiter aufzutreten (Ziff. 3 Abs. 3 des Vertrag). Er wird nach geleisteten Stunden (Stundenhonorar: 55 EUR) bezahlt (vgl. Ziff. 4 des Werkvertrags). Die Tätigkeit wird zum 07.01.2008 aufgenommen. Das Vertragsverhältnis ist auf 3 Monate befristet, eine Kündigungsmöglichkeit der Klägerin bei "berechtigten Reklamationen des Kunden" ist vorgesehen (Ziff. 6 des Werkvertrags). Die Klägerin hat das Recht, sämtliche spezifischen Arbeitsergebnisse, die im Rahmen des Projekts bearbeitet werden, uneingeschränkt zu nutzen (Ziff. 7 Abs. 1). Dem Beigeladenen zu 1. sollen alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen in der Methodik, den Arbeitsmitteln und der Durchführungssystematik verbleiben (Ziff. 7 Abs. 2). Die Klägerin ist befugt, das Werk ohne Zustimmung des Beigeladenen zu 1. anzupassen (vgl. Ziff. 7 Abs. 3). An der Nutzung seines erworbenen Know-hows für eigene Zwecke ist der Beigeladene zu 1. nicht gehindert. Bei Arbeiten für Dritte darf der Beigeladene zu 1. allerdings die ausschließlich für die Klägerin geschaffenen Ergebnisse weder ganz noch teilweise kopieren (vgl. Ziff. 7 Abs. 4). Eine Haftung des Auftragnehmers und des Auftraggebers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist geregelt. Die Klägerin ist berechtigt, einen Versicherungsnachweis des Beigeladenen zu 1. zu verlangen (vgl. Ziff. 9). Weiter ist die Verpflichtung zur Geheimhaltung geregelt (vgl. Ziff. 11) und dass der Beigeladene zu 1. nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Klägerin mit seiner Geschäftsverbindung werben darf. Der Beigeladene zu 1. darf in eigenem Namen oder für ein Konkurrenzunternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Projekts nicht beim Endkunden tätig werden.
Im Anschluss an den ersten Werkvertrag hatten die Klägerin und der Beigeladene zu 1. am 26.03.2008 einen weiteren auf 3 Monate befristeten "Werkvertrag 2724 MTM-Unterstützungsplanung" gleichen Inhalts geschlossen (vgl. Bl.118 SG-Akte). Hieran schloss sich der bis 31.12.2008 befristete Werkvertrag 3450 "MTM-Unterstützung Brennstoffzelle" vom 28.07.2008 an (vgl. Bl. 125 ff. SG-Akte). Von Februar 2009 bis Ende April 2009 war der Beigeladene zu 1. aufgrund des Werkvertrags 3450 "MTM-Analysen" weiter für die Klägerin tätig (Bl. 132 ff. SG-Akte). Im folgenden Zeitraum schlossen sich weitere Werkverträge an. Der Beigeladene zu 1. wird bis heute für die Klägerin weiterhin aufgrund von Werkverträgen im Bereich MTM-Analysen bei der Endkundin D. AG tätig.
Der Beigeladene zu 1. teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, er sei Diplomingenieur FH und Betriebswirt VWA mit Spezialausbildung auf dem Gebiet MTM sowie umfangreichen Kenntnissen im Bereich der Arbeitswissenschaft. Seine Spezialkenntnisse auf dem Gebiet MTM stelle er der Klägerin in der Art und Weise zur Verfügung, dass er im Werk der D. AG in S. die Montagebänder der PKW-Fertigung im Auftrag der Klägerin analysiere und Verbesserungsansätze im Montageablauf aufzeige und realisiere. Zum Kapitaleinsatz führte er aus, er benötige seine langjährigen Erfahrungen und Spezialkenntnisse, außerdem einen PC mit diverser Software, ein Notebook, ein Handy, ein Aufnahmegerät (Diktiergerät), diverses Büromaterial und nicht zuletzt ein Kraftfahrzeug, um zum Kunden zu gelangen. Zum Tätigkeitsort führte er aus, er übe diese Tätigkeit überwiegend beim Kunden (derzeit D. AG) vor Ort aus. Ab und zu arbeite er von seinem Büro in M. aus, nicht aber in Räumlichkeiten der Klägerin. Seine Beratungsleistung rechne er mit der Klägerin ab. Die Klägerin wiederum rechne die Gesamtprojekte mit der D. AG ab. In der Anlage übersandte er seine Rechnung für Beratungsleistungen im abgelaufenen Monat Mai 2008 laut Werkvertrag vom 25.03.2008. Hierin sind 104,25 Arbeitsstunden aufgeführt zu einem Stundensatz von 55,00 EUR, die der Beigeladene zu 1. der Klägerin in Rechnung stellt (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Beigeladene zu 1. teilte auf Nachfrage mit, dass er seine Stunden selbst in einer Excel-Datei aufschreibe und zwar im Viertelstundenraster. Zugleich übersandte er einen Ausdruck der von ihm geführten Tabelle für Mai 2008 (vgl. Bl. 19 VA).
Am 29.07.2008 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. dazu an, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. ab 07.01.2008 zu erlassen. Der Beigeladene zu 1. sei mit der Analyse von Montagebändern befasst. Seine Tätigkeit sei vertraglich geregelt. Er erbringe seine Leistungen im Namen und auf Rechnung der Klägerin für die Endkundin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde er damit nicht als Selbständiger wahrgenommen. Eine gestalterische Freiheit des Beigeladenen zu 1. für die zwischen der Klägerin und dem Auftraggeber D. AG vereinbarte Leistung bestehe damit nicht. Dass der Beigeladene zu 1. Tätigkeiten auch in Heimarbeit erledige, sei kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit.
Nachdem eine Stellungnahme nicht erfolgte, stellte die Beklagte mit (gleichlautenden) Bescheiden vom 20.10.2008 gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Bereich Ingenieurdienstleistungen bei der Klägerin seit 07.01.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung, nachdem die Antragstellung nicht gemäß § 7a Abs. 6 SGB VI innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sei. Die Gesamtwürdigung spreche für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin. Die Aufgabenstellung als Mitarbeiter der Klägerin sei klar umrissen, der Beigeladene zu 1. trete nicht im allgemeinen Geschäftsverkehr als Selbständiger auf. Ein Unternehmerrisiko trage er nicht. Er habe Anspruch auf einen Arbeitsplatz bei D ... Dass er auch Teile der Tätigkeit zu Hause erledigen könne, mache ihn nicht zum Selbständigen (vgl. Bl. 38 bzw. Bl. 41 ff. VA).
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Beigeladenen zu 1. (Bl. 43 VA) sowie der Widerspruch der Klägerin (Bl. 44 VA). Zur Begründung brachte die Klägerin vor, dass sich die Beklagte unzureichend mit der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses auseinandergesetzt habe. Der Werkvertrag vom 28.07.2008 sei die Grundlage der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Die Aufgabenstellung ergebe sich aus dem Werkvertrag. Die Erbringung von Leistungen als Ingenieur für die Klägerin, die D. AG, B. oder ähnliche unterscheide sich daher nicht von der Erbringung von Ingenieurleistungen als Architekt für ein Bauunternehmen, welches innerhalb vorgegebener zeitlicher Grenzen ein Bauwerk für den Bauherrn zu erstellen habe. Dass die Aufgabenstellung inhaltlich und nicht nur zeitlich klar umrissen sei, liege im Wesen des Werkvertrags. Damit sei nicht jeder Werkunternehmer als Beschäftigter anzusehen, nur weil sein Auftraggeber ihm konkret vorgebe, welchen Erfolg er herbeizuführen habe. Dass die Klägerin von verschiedenen Unternehmen wie z. B. der D. AG zeitliche Vorgaben erhalte, innerhalb derer ein bestimmter Erfolg herbeizuführen sei, liege in der Natur des Auftrags, den die Klägerin erhalte. Sie trage das Risiko, dass der Erfolg herbeigeführt werde. Jeder Werkunternehmer sei berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Ebenso bediene sich die Klägerin zur Herbeiführung des vom Auftraggeber (hier D. B. AG) gewünschten Erfolgs eines Subunternehmers. Das zentrale Element der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb werde im Bescheid nur am Rande erwähnt. Die Klägerin erteile dem Beigeladenen zu 1. keine konkreten zeitlichen Vorgaben mit Ausnahme der Weitergabe des Zeitpunkts, zu dem der Erfolg eingetreten sein solle. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb der Bescheid ausführe, dass der Beigeladene zu 1. einen Anspruch auf einen "Arbeitsplatz" bei der D. AG habe. Seine Tätigkeit erfordere keinen Arbeitsplatz. Dass der Beigeladene zu 1. wiederholt in den Räumlichkeiten des jeweiligen Auftraggebers tätig werden müsse, um seine Leistung zu erbringen, liege in der Natur der Sache. Die Klägerin gebe dem Beigeladenen zu 1. lediglich vor, seine Leistungen "unter Anwendung wissenschaftlicher und branchenüblicher Sorgfalt nach besten Kräften unter Zugrundelegung des neusten Standes von Wissenschaft und Technik sowie unter Verwendung vorhandener bzw. während der Dauer der Zusammenarbeit gewonnener eigener Erkenntnisse und Erfahrungen im engen Kontakt mit I. zu erbringen". Dies belege eine freie gestalterische Möglichkeit. Der Beigeladene zu 1. habe mitgeteilt, dass er Sachmittel einsetze. Insofern ergebe sich hieraus auch ein Unternehmerrisiko. Darüber hinaus träfen ihn Haftungsrisiken, die ein Beschäftigter nicht zu tragen habe. Aus Ziff. 9 des Werkvertrags ergebe sich, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen sei. Der Beigeladene zu 1. hafte für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, was sich aus Ziff. 9 Abs. 1 Satz 2 des Werkvertrages ergebe. Darüber hinaus werde eine projektbezogene Auftragszeit vereinbart. Das Vertragsverhältnis könne aber vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer gekündigt werden. Dies bedeute ein weiteres Unternehmerrisiko für den Beigeladenen zu 1. Im Fall einer Reklamation bzw. einer Mängelrüge könne das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Der Beigeladene zu 1. habe auch vertraglich fixierte Chancen etwa aus Ziff. 7 Abs. 2 des Vertrags oder Ziff. 4 Abs. 3 des Vertrags. Er könne das erworbene Knowhow für eigene Zwecke nutzen, eine weitergehende Vergütung verlangen und habe die Möglichkeit der Zwischenabrechnung und Erstellung von Kostenvorschüssen. Der Bescheid setze die falschen Schwerpunkte und befasse sich nicht mit der tatsächlichen Situation.
Der Beigeladene zu 1. führte mit Schreiben vom 15.01.2009 (Bl. 61 VA) aus, dass er auf die Ausführungen der Widerspruchsbegründung der Klägerin verweise. Er sei zur Herbeiführung des gewünschten Erfolgs frei in der Wahl des Wegs bzw. der dafür einzusetzenden Mittel. Nur er selbst könne ggf. vor Ort bei der konkreten Lösung des entsprechenden Problems bestimmen, wann und wie das Problem zu lösen sein werde. Gerade diese Möglichkeit, gestalterisch tätig zu werden ohne Weisungen der Auftraggeber zu unterliegen, mache den Reiz seiner Tätigkeit aus. Wenn die Klägerin berechtigt wäre, hinsichtlich der Art und Ausführung seiner Tätigkeit konkret Einfluss zu nehmen, würde er das Vertragsverhältnis beenden. Er sehe sich als klassischen Subunternehmer, der nicht unwesentlichen Risiken unterliege aber auch erhebliche Chancen besitze, am Markt für Ingenieurleistungen für verschiedene Auftraggeber tätig zu sein.
Mit (gleichlautenden) Widerspruchsbescheiden vom 08.07.2009 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin (Bl. 68 ff. VA) und des Beigeladenen zu 1. (Bl. 71 ff. VA) zurück. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1. für mehrere Auftraggeber tätig werden könne, für die Beurteilung dieses Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber/Arbeitgeber sei durchaus üblich. Jedes Vertragsverhältnis sei gesondert zu beurteilen. Kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Auch Arbeitnehmer hätten vor Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder nicht bzw. die Modalitäten auszuhandeln und zu kündigen, sollte kein Interesse mehr an der Zusammenarbeit bestehen. Sozialversicherungsrechtlich relevant seien die Umstände ab Annahme des Einzelauftrages, insbesondere bei der tatsächlichen Leistungserbringung. Der Beigeladene zu 1. werde im Auftrag der Klägerin bei deren Kunden tätig. Dem Vertragsverhältnis liege ein Werkvertrag zu Grunde. Der Auftrag enthalte einen Umriss der Aufgabe, den Namen des Kunden, den Arbeitsort, die Vergütung, die angedachte Projektdauer und die Festlegung, dass der Beigeladene zu 1. einer Berichts- und Dokumentationspflicht unterliege. Aufgrund seiner Ausbildung auf dem Gebiet MTM sowie seinen Kenntnissen im Bereich Arbeitswissenschaft analysiere er im Auftrag der Klägerin bei der D. AG im Werk S. die Montagebänder der PKW-Fertigung, zeige Verbesserungsansätze auf und realisiere diese. Aufgrund der eingeschränkten Kapazitäten in den Werken würden die jeweiligen Fachabteilungen von ihm unterstützt. Der Beigeladene zu 1. habe bei seiner Tätigkeit Vorgaben zu beachten, welche die D. AG der Klägerin bei der Erteilung des Auftrags gemacht habe und zu deren Einhaltung er sich gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet habe. "Ob" er tätig werde, betreffe dabei nur das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und sei zur Beurteilung der Weisungsrechte innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses ungeeignet. "Wie" er tätig werde, bestimme sich nach den Vorgaben, zu deren Einhaltung er sich verpflichtet habe. Die zu erbringende Leistung sei vertraglich geregelt. Ein relevanter Handlungsspielraum verbleibe nicht, auch wenn eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorgesehen sei. Tatsächlich sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit durch die Art der Tätigkeit begrenzt. Aus den eingesandten Abrechnungen sei ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1. im Monat Mai 2008 werktags von 07:15 Uhr bis ca. 17:00 Uhr tätig gewesen sei. Dies entspreche dem Arbeitsvolumen eines in Vollzeit Beschäftigten. Der Tätigkeitsort, Werk S., sei ebenfalls vertraglich festgelegt. Eigenen Angaben zufolge sei der Beigeladene zu 1. überwiegend vor Ort tätig. Seine Tätigkeit sei von einer Anwesenheit bei den Montagebändern am Betriebssitz des Kunden abhängig. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sei ihm daher nur scheinbar eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt. Der Einsatzort (Unternehmen des Kunden) stehe bei Aufnahme des Auftrages bereits fest und werde somit zwangsläufig durch die Klägerin als Auftraggeber vorgegeben. Er könne die Arbeitszeit auch nicht frei wählen. Sie ergebe sich vielmehr aus der Ausgestaltung der Tätigkeit und orientiere sich am vorgegebenen Zeitplan und den üblichen Arbeitszeiten in der Firma des Kunden. Der zeitliche Rahmen der Tätigkeit sei damit derart hinreichend eingegrenzt, dass er als bestimmter zeitlicher Rahmen im Sinn der Rechtsprechung zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren sei. Der Beigeladene zu 1. führe auch Aufgaben durch, die die internen Fachabteilungen des Kunden an den Standorten der Werke aus Kapazitätsgründen nicht bewältigten. Er führe damit Arbeiten aus, die ansonsten von festangestellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssten, und sei zwangsläufig in die Arbeits- und Ablauforganisation des Kunden eingegliedert. Es hätten auch regelmäßig Projektsitzungen mit dem Key-Account-Manager zu erfolgen. Der Beigeladene zu 1. habe der Klägerin laufend über den Planungsstand zu berichten und die Projektfortschritte monatlich in einem Statusbericht zu dokumentieren. Daraus werde deutlich, dass die Klägerin sowie die D. B. AG zur Absicherung der eigenen Interessen nicht umhin kämen, die Tätigkeit des beauftragten Ingenieurs zu kontrollieren. Ein Direktionsrecht des Auftraggebers liege auch dann vor, wenn der Auftragnehmer nicht an ausdrückliche Einzelanweisungen gebunden sei. Nach außen erscheine der Beigeladene zu 1. nicht nur als Mitarbeiter der Klägerin, sondern müsse sich auch bei der Endkundin so bezeichnen. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde er nicht als Selbständiger wahrgenommen. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordere auch nicht notwendigerweise das Eingebundensein in die Arbeitsabläufe am Betriebssitz des Auftraggebers und die Stellung eines Büros durch den Auftraggeber. Auch bei auswärts zu erfüllenden Aufgaben könne eine Eingliederung bereits durch Übertragung einer konkreten Funktion zur Erfüllung einer vom Auftraggeber übernommenen Verpflichtung vorliegen. Im vorliegenden Fall werde der Beigeladene zu 1. eingesetzt, eine Leistung zu erbringen, zu deren Erfüllung sich die Klägerin gegenüber der D. AG verpflichtet habe. Das Risiko für seine Arbeit bzw. bei Insolvenz des Arbeitsgebers, kein Entgelt zu erhalten bzw. bei nicht zufriedenstellender Arbeit nicht weiterbeschäftigt bzw. beauftragt zu werden, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Dieses Einkommensrisiko trügen auch beschäftigte Arbeitnehmer. Die eigene Arbeitskraft werde auch nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Stundenpauschale, die Zahl der Arbeitstage und der Auftragszeitraum vereinbart worden seien. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg sowie eine eventuelle Folgebeauftragung von der beruflichen Tüchtigkeit abhängig sei. Allein der Wille der vertragschließenden Parteien bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbständigkeit definiert werde. Auch die Anmeldung eines Gewerbes begründe keine selbständige Tätigkeit. Im Übrigen sichere es nicht den Status der selbständigen Tätigkeit, wenn die Vergütung der geleisteten Arbeiten durch Rechnungstellung des Auftragnehmers ggf. inkl. Mehrwertsteuer erfolgt sei. Dies sei lediglich die Folge der rechtsfehlerhaften eigenen Einstufung als selbständige Tätigkeit. Der Ausschluss einer Zahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall begründe ebenfalls nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Liege ein Arbeitsverhältnis vor, habe dies zur Folge, dass Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüche entstehen. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung maßgeblichen Umstände sei vom Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.
Am 21.07.2009 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Ulm.
Mit Bescheid vom 03.02.2010 stellte die Beklagte unter der Überschrift "Statusfeststellungsverfahren Auftragnehmer: Herr G. K." fest, dass in der ab 07.01.2008 ausgeübten Beschäftigung im Bereich Ingenieurdienstleistungen bei der Firma I. AG Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Mit Bescheid vom 20.10.2008 sei festgestellt worden, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Abhängig Beschäftigte unterlägen der Versicherungspflicht. Tatbestände, die Versicherungsfreiheit in einem Zweig der Sozialversicherung begründeten bzw. Versicherungspflicht ausschlössen, ergäben sich nicht. Der Bescheid vom 03.02.2010 werde Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens nach § 96 SGG (Bl. 13 f. SG-Akte).
Mit Gerichtsbeschluss vom 05.03.2010 wurden neben Herrn G. K. (Beigeladener zu 1.) auch die I. Krankenkasse, die I. Pflegekasse sowie die Bundesagentur für Arbeit beigeladen.
Der Klägerbevollmächtigte trug zur Begründung der Klage vor, dass die tatsächliche Situation im Bescheid der Beklagten verkannt worden sei. Der Beigeladene zu 1. habe auch die Möglichkeit gehabt, weitere Aufträge von weiteren Auftraggebern anzunehmen sowie die Aufträge abzulehnen. Dass eine Vergütung werkvertraglich im Voraus festgelegt werde, sei die Regel. Auch dass die angedachte Projektdauer geregelt werde sowie eine Berichts- und Dokumentationspflicht, sei eine Umsetzung der Vorgaben bzw. Wünsche des Kunden und ein Wesenszug des Werkvertragsrechts und ergebe sich aus der Art der Leistung und Abrechnungserfordernissen. Die Klägerin gebe keine Arbeitsorganisation vor, sondern lege nur diesen Rahmen fest. Aus der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit, die die Beklagte mit dem Arbeitsvolumen eines Vollbeschäftigten gleichsetze, könnten keine Rückschlüsse auf die Tätigkeit als Selbständiger oder als Arbeitnehmer gezogen werden. Der Tätigkeitsort sei auftragsimmanent. Der Beigeladene zu 1. könne an einzelnen Projektsitzungen teilnehmen, es bestehe aber nicht die grundsätzliche Verpflichtung, an jeder Projektsitzung teilzunehmen. Im Übrigen trage der Beigeladene zu 1. das unternehmerische Risiko eines Zahlungsausfalls. Ihm sei der Status des Subunternehmers zuzubilligen. Der Beigeladene zu 1. sei fortlaufend immer noch an verschiedenen Projekten für die Klägerin im Einsatz. Eine Beendigung der Zusammenarbeit sei nicht angedacht. Daher sei eine Erhöhung des Gegenstandswerts angezeigt.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2010 wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Bescheid vom 03.02.2010 pauschal die Versicherungspflicht feststelle. Weiter äußerte er bzgl. der Krankenversicherungspflicht, dass der Beigeladene zu 1. mit seinem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen dürfte.
Das Gericht bat um Übersendung sämtlicher wesentlicher Vertragsunterlagen und Beschreibung der jeweiligen einzelnen Projekte, die für die Klägerin seit 07.01.2008 ausgeführt worden seien. Ebenso wurde um Vorlage der Abrechnungen gebeten.
Am 09.09.2010 (Bl. 98 SG-Akte) führte die Beklagte aus, dass eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann eintreten würde, wenn der Beschäftigte in drei Kalenderjahren vor der Aufnahme der Beschäftigung (hier 07.01.2008) mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hätte (§ 6 Abs. 1 SGB V). Da dies in den Jahren 2005, 2006 und 2007 für den Beigeladenen zu 1. nicht zutreffe, sei die Krankenversicherungspflicht zu Recht festgestellt worden. Auch in den Jahren 2007, 2008 und 2009 sei die Jahresarbeitsentgeltgrenze insgesamt nicht überschritten worden.
Am 28.02.2011 legte die Klägerin die im Zeitraum vom 07.01.2008 bis 30.04.2009 geschlossenen Werkverträge vor (vgl. Bl. 111 ff. SG-Akten). Vorgelegt sind Rechnungen für Januar 2008, Mai 2008 bis April 2009. Als Anlage 4 sind die geleisteten Stunden des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum vom 07.01.2008 bis 30.04.2009 aufgeführt.
Mit Schreiben vom 21.07.2011 wurde die Klägerin aufgefordert, eine summarische Darstellung der Tätigkeiten (Beschreibung der einzelnen Projekte, die der Beigeladene zu 1. seit 07.01.2008 ausgeführt hat) vorzulegen. Hierauf erläuterte der Klägerbevollmächtigte näheres zur MTM-Analyse (methods-time measurement, Arbeitsablaufanalyse). Für die Abnahme des durch den Beigeladenen zu 1. erstellten Werkes sei Herr M. H. zuständig gewesen. Er habe am Abnahmetermin zwischen der Klägerin und der Auftraggeberin (D. B. AG) als Projektleiter die Abnahme durchgeführt. In nahezu allen Fällen sei bei der Abnahme auch der Subunternehmer zugegen gewesen. Soweit die Auftraggeberin (hier D. AG) gegenüber der Klägerin die Abnahme nicht erklärt hätte, hätte auch die Klägerin die Abnahme gegenüber dem Beigeladenen zu 1. verweigert. Die Frage bzw. der Fragenkatalog, ob teilweise Werke des Beigeladenen zu 1. nicht abgenommen worden seien und ob eine Nachbesserung stattgefunden habe, könne durch sie nicht beantwortet werden.
Am 05.11.2012 bat der Vorsitzende um Vorlage der Projektabrechnung der Klägerin. Weiter bat er um Vorlage eines Abnahmeprotokolls, Fertigstellungsprotokolls und um Mitteilung der verantwortlichen Projektleiter bei der Klägerin bzw. der Auftraggeberin.
Die Klägerin führte aus, dass die Projekte des Beigeladenen zu 1. nach Stunden abgerechnet würden. Die Projekte würden durch den bereits benannten Zeugen H. abgenommen. Ein klassisches Abnahmeprotokoll gebe es nicht. Herr H. sei der verantwortliche Projektleiter im Betrieb der Klägerin. Eine Abnahmeverweigerung im eigentlichen Sinne habe nicht stattgefunden. Ob irgendwann zu einem Zeitpunkt noch Nachbesserungen durch die Klägerin durch die D. AG gefordert wurden, könne nicht konkret gesagt werden. Falls dies einmal geschehen sei, sei das auch nicht nachvollziehbar, weil diese Nachbesserungsarbeiten gegenüber dem Auftraggeber nicht abgerechnet worden seien. Ein Schadenersatzanspruch der Endkundin sei gegenüber der Klägerin bislang auch noch nie geltend gemacht worden.
Die Beklagte äußerte, dass es bei Dreiecksverhältnissen wie dem vorliegenden, in denen ein Beteiligter selbst seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrags erbringe, entscheidend darauf ankomme, ob der Beteiligte im Rahmen des bestehenden Werkvertrags Teilleistungen erbringe, die ihrerseits vertraglich nicht als Werk klar abgegrenzt bzw. abgrenzbar seien oder ob die vereinbarten Tätigkeiten vertraglich soweit präzisiert seien, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden könne. Die vorliegenden Werkverträge bestätigten, dass der Beigeladene zu 1. die Klägerin über Planung, Stand und Projektsitzungen zu informieren und den Projektfortschritt monatlich in einem Statusbericht zu dokumentieren hatte. Bereits daraus ergebe sich die Eingliederung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung. Die Klägerin habe sich auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1. vertraglich vorbehalten, ohne seine Zustimmung das Werk zu bearbeiten, anzupassen oder zu ändern (vgl. Ziff. 7 der Werkverträge). Unternehmerische Freiheiten des Beigeladenen zu 1. seien nicht zu erkennen.
Mit Verfügung vom 08.01.2014 teilte das Gericht mit, dass auch eine Arbeitnehmerüberlassung an die D. AG und eine Eingliederung in den Betrieb der Endkundin in Betracht komme.
Die Beklagte erläuterte daraufhin, dass sie nicht von einer Arbeitnehmerüberlassung an die D. AG ausgehe. Aufgrund des Vertrags zwischen der D. AG und der Klägerin bleibe die Klägerin ihrem Kunden gegenüber für die Erfüllung der vereinbarten Dienste verantwortlich. Es bestehe ein Weisungsrecht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1., die gegenüber dem Kunden das Unternehmerrisiko und die Gewährleistungspflicht trage. Auch für die Zwischenpräsentationen gegenüber dem Kunden sei die Klägerin weiter verantwortlich. Die Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in die Arbeits- und Ablauforganisation des Kunden stehe einer Tätigkeit im Rahmen des Projektbetriebs der Klägerin nicht entgegen. Der Beigeladene zu 1. erbringe seine Leistungen für und gegenüber der Klägerin. Insbesondere sei kein Weisungsrecht der Endkundin vorgesehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 wurde der Beigeladene zu 1. näher zu seiner Tätigkeit befragt und der für die Projekte des Beigeladenen zu 1. verantwortliche Projektleiter der Klägerin, Hr. H., als Zeuge gehört (vgl. Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Ulm, Bl. 230-246 SG-Akte).
Der Beigeladene zu 1. teilte mit, dass er durchgehend seit Januar 2008 für die Klägerin tätig sei, mit Ausnahme einer längeren 10-monatigen Phase 2010. Seine Tätigkeit (MTM-Analyse) sei im Prinzip die gleiche, immer noch für D., nur jeweils andere Pkw-Modelle betreffend. Seine Aufgabe sei es, an den Bändern die einzelnen Ablaufschritte zu durchschauen und die Daten aufzuarbeiten. Hierbei bearbeiteten eine Reihe von Personen unabhängig voneinander eine bestimmte Phase. Die genauen zu analysierenden Daten bekomme er von der Klägerin bei der Durchführung. Teilweise seien auch im Lauf des Projekts durch die Kundin gewünschte Korrekturen nötig, die ihn über die Klägerin erreichten. Er notiere seine Ergebnisse in einer Excel-Datei und gebe seine Daten vor Ort bei D. ins System ein. Die Ergebnisse würden durch die Endkundin zusammengefügt, mit dem Ziel, die Abläufe zu optimieren. Hiervon bekomme er nichts mehr mit.
Der Zeuge M. H. erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass es die Aufgabe der Klägerin sei, beispielsweise für ein Projekt des Endkunden 20 MTM-Experten "aus einer Hand" zur Verfügung zu stellen. Der Erfolg des Gesamtworkshops könne etwa in einer Zeitersparnis von 10 Fertigungsminuten liegen, was man allerdings nicht garantieren könne. Eingesetzt würden durch die Klägerin sowohl festangestellte Mitarbeiter als auch Subunternehmer. Festangestellten Mitarbeitern sei neben ihm ein Projektverantwortlicher zugeordnet, der die Mitarbeiter vor Ort regelmäßig besuche. Beim Beigeladenen zu 1. sei dies nicht der Fall gewesen. Als Projektadministrator habe der Zeuge H. zum Beigeladenen zu 1. eher telefonisch als persönlich vor Ort Kontakt. Die Daten der Analysen seien durch den Beigeladenen zu 1. als Subunternehmer ebenso wie durch festangestellte Mitarbeiter der Klägerin vor Ort in das System bei der D. AG einzupflegen. Die Endkundin habe damit den unmittelbaren Überblick über die Leistung des jeweiligen Analysten. Eine fehlerhafte Analyse des festen Mitarbeiters würde ebenso gegenüber der Klägerin gerügt werden wie eine fehlerhafte oder nicht vorhandene Analyse eines Subunternehmers. Die Kontrolle der Leistung laufe ähnlich. Gegen Ende des Projektes finde eine Besprechung mit dem Endkunden statt, ob er mit der Leistung zufrieden gewesen sei. Diese Besprechung könne auch aus einem bloßen Telefongespräch bestehen. Die Leistung der festangestellten Mitarbeiter rechne die Klägerin gegenüber dem Endkunden ebenso wie die Leistung des Subunternehmers monatlich ab. Der Beigeladene zu 1. habe dem Zeugen überwiegend telefonisch über den Arbeitsfortschritt berichtet. Die Aufgabe des Zeugen H. sei es auch, die gestellten Rechnungen des Beigeladenen zu 1. zu prüfen und freizugeben. Dies erfolge in der Praxis so, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1. der Endkundin in Rechnung gestellt werde. Begleiche diese die Rechnung der Klägerin, werde auch die Rechnung des Beigeladenen zu 1. beglichen, nachdem die Klägerin das Geld nicht vorstrecken könne.
Das Sozialgericht Ulm wies mit Urteil vom 22.05.2014 die Klage ab und legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Es führte aus, dass die statthafte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig aber unbegründet sei. Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Mit Bescheid vom 03.02.2010 sei ausdrücklich die Versicherungspflicht zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. Die Tätigkeit werde im ursprünglichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids bezeichnet. Die nachträgliche Erfüllung, der für einen Statusfeststellungsbescheid aufgestellten Voraussetzungen durch einen ergänzenden Bescheid während des Klageverfahrens sei zulässig. Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig, da die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu werten sei. Seine Arbeit habe der Beigeladene zu 1. nicht als Selbständiger erbracht, sondern als abhängig Beschäftigter der Klägerin, um die von ihr gegenüber der Endkundin geschuldeten Ziele zu verwirklichen. Er habe dazu die Projektabläufe nach MTM analysiert und ggf. Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Die Weisungen seien dabei über die Klägerin erfolgt. Eine Konkretisierung der Arbeitsleistung sei über Einzelweisungen erfolgt. Auf Grundlage der geschlossenen Vereinbarung habe der Beigeladene zu 1. noch nicht tätig werden können. Es sei vereinbart, dass der Beigeladene zu 1. die Klägerin über den Planungsstand informieren müsse und monatliche Statusberichte anfertige. Die Kontrolle durch die Endkundin, bei der der Beigeladene zu 1. seine Ergebnisse in deren System habe einspeisen müssen, und die der Klägerin Mängel angezeigt hätte, habe ebenfalls zu einer Kontrolle der Arbeitsleistungen durch die Klägerin geführt. Die Klägerin habe sich das Recht vorbehalten, das Werk anzupassen oder zu ändern während des laufenden Auftrags. Es komme nicht darauf an, ob diese Rechtsmacht gegenüber dem Beigeladenen zu 1. tatsächlich ausgeübt worden sei. Eine Berechnung des Leistungsumfangs nach den zugrunde gelegten Stunden führe dazu, dass man unter Berücksichtigung des Arbeitszeitraums zu einer Verpflichtung, die volle Arbeitskraft für die Klägerin einzusetzen, gelange. Das Haftungsrisiko des Beigeladenen zu 1. stelle kein Unternehmerrisiko dar. Seine Bezahlung sei auch tatsächlich wie bei einem abhängig Beschäftigten nach den erbrachten Arbeitsstunden erfolgt. Das Fehlen von arbeitnehmertypischen Regelungen zum Urlaubsanspruch und zur Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall spreche nicht für eine Selbständigkeit. Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert betrage 5.000,00 EUR.
Gegen das am 10.10.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.11.2014 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie vor, dass das Urteil des Sozialgerichts Ulm der tatsächlichen Situation nicht gerecht werde. Es handle sich um ein klassisches werkvertragliches Verhältnis. Der Beigeladene zu 1. sei als selbständiger Subunternehmer einzustufen.
Die Klägerin beantragt sachdienlich, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22.05.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2009 in der Fassung des Bescheids vom 03.02.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Anbieter für Ingenieurdienstleistungen für die Klägerin seit dem 07.01.2008 nicht als abhängige Beschäftigung sondern als selbständige Tätigkeit erfolgte und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für sachlich richtig.
Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätzen sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Streitgegenstand ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1. in der seit 07.01.2008 ausgeübten Tätigkeit als Anbieter von Ingenieurdienstleistungen für die Klägerin.
Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. die für die Klägerin seit 07.01.2008 ausgeübte Tätigkeit im Bereich Ingenieurdienstleistungen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verrichtet und deswegen zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt nicht vor.
I.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war für ihren Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
Der Beigeladene zu 1. hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz etwa Senatsurteile v. 08.06.2011, - L 5 KR 4009/10 - und - L 5 R 4078/10 -).
Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -). Ein ggf. rechtswidriger Elementenfeststellungsbescheid kann jedoch auch noch im Klageverfahren durch einen den Anforderungen an eine rechtmäßige Statusfeststellung genügenden Bescheid nach § 96 SGG ergänzt bzw. ersetzt werden (vgl. Senatsurteile v. 08.06.2011, - L 5 KR 4078/10 - und v. 24.11.2010, - L 5 KR 357/10 -).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr im ergänzenden Bescheid vom 03.02.2010 ausdrücklich festgestellt, dass für die - bereits konkretisierte - in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Klägers seit 07.01.2008 Versicherungspflicht zur Renten-, Kranken- und Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht.
II.
Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 1. während der streitigen Zeit seit 07.01.2008 versicherungspflichtig beschäftigt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Subunternehmer hat nicht vorgelegen.
1.) Die angefochtenen Bescheide haben Versicherungspflicht zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung festgesetzt.
Nach § 24 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 SGB XI und § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI setzt die Versicherungspflicht zur Arbeitslosen- , Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
a.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers (arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis) unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Im Rahmen einer nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zulässigen Arbeitnehmerüberlassung wird das Weisungsrecht des Arbeitgebers vom Verleiher auf den Entleiher übertragen; Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist aber der Verleiher.
Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, bzw. wenn sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -).
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R ). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschl. v. 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R ).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R - und - B 12 R 14/10 R -).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. v. 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -). Diese Abwägung ist gerichtlich voll nachprüfbar.
b.) Davon ausgehend kann die hier streitige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin nach ihrem Gesamtbild nicht als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden. Der Senat teilt vielmehr die Rechtsauffassung der Beklagten bzw. des Sozialgerichts Ulm, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Der Beigeladene zu 1. erbringt seine Arbeitsleistung nicht als selbständiger Werkunternehmer, sondern als abhängig beschäftigter beratender Ingenieur. Er wird von der Klägerin bei der Endkundin, bislang immer der D. AG, eingesetzt und hat dort - zum Teil in Zusammenarbeit mit verschiedenen Teams - seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Eingliederung erfolgt auch gerade in den Betrieb der Klägerin. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpft sich nämlich nicht in der Vermittlung von selbständig erwerbstätigen (MTM-)Ingenieuren (als Werkunternehmer oder Dienstleister) an Unternehmen der Automobilindustrie. Sie ist damit nicht als (bloßer) Dienstleister für die genannten Unternehmen und die Ingenieure einzustufen mit der Aufgabe, das einschlägige Auftragsvolumen der Industrie zu bündeln und deren Aufträge weiterzugeben (vgl. dazu auch etwa Senatsurteil vom 19.02.2014, - L 5 R 1684/13 - zu selbständigen Maklern). Vielmehr übernimmt gerade sie die Verantwortung gegenüber der Endkundin und hat etwa bei einem krankheitsbedingten Ausfall eines Analysten gegenüber der Kundin für die Fortführung der Tätigkeit des Einzelnen und die Durchführung des jeweiligen Gesamtprojekts zu sorgen. Demzufolge behält sie sich gegenüber dem Beigeladenen zu 1. vertraglich auch Veränderungen an dem "von ihm erstellten Werk" bzw. an seinen Arbeitsergebnissen vor.
Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ist als "Dienst höherer Art" einzuordnen, der auch dann fremdbestimmt bleibt, wenn er in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgeht (BSG, Urt. v. 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Eine durch die Klägerin vorgegebene Ordnung wird durch die von ihr ausgeübten Kontrolle der Arbeitsergebnisse und Übermittlung von Vorgaben der Kundin bewirkt. So erreichen den Beigeladenen zu 1. nicht nur das zu analysierende Datenmaterial über die Klägerin, sondern auch die an die Klägerin von der Endkundin herangetragenen konkreten Änderungswünsche nach Aufnahme der Tätigkeit. Präzisierungen und Direktiven für seine Tätigkeit erfolgen durch die Klägerin. Eine Rückkoppelung und (Qualitäts-)Kontrolle seiner Arbeit erfolgt über die im System der Endkundin eingepflegten Daten, die dieser und auch der Klägerin eine Prüfung seiner Arbeitsleistung ermöglichen. Darüber hinaus berichtet der Beigeladene zu 1. seiner vertraglichen Verpflichtung entsprechend der Klägerin monatlich über den Projektfortschritt. In der Praxis kommt er dieser Verpflichtung durch ein Telefongespräch mit Herrn H. nach. Insoweit ist eine Betriebsstruktur der Klägerin vorgegeben, in die sich der Beigeladene zu 1. einzufügen hat und innerhalb derer er hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit kontrolliert und falls zur erfolgreichen Durchführung der geschuldeten Leistung notwendig ggf. auch angewiesen werden könnte.
Der Beigeladene zu 1. trägt in seiner Tätigkeit als MTM-Ingenieur auch kein das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägendes Unternehmerrisiko.
Der Beigeladene zu 1. kann nicht wie ein Werkunternehmer über Art und Umfang seiner Tätigkeit disponieren. Ein in werkunternehmerischer Freiheit herzustellendes Werk ist von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. in der gewählten rechtlichen Gestaltung nicht festgelegt worden. Die jeweiligen Verträge enthalten Beschreibungen der Ziele und eine Projektlaufzeit als Dauer des Arbeitseinsatzes des Beigeladenen zu 1. und eine - arbeitnehmertypische - Stundenvergütung. In der Sache ist damit der arbeitnehmertypische Einsatz der Arbeitskraft, nicht jedoch die unternehmertypische Herstellung eines vom Besteller abzunehmenden Werkes geregelt. Letztlich ist auch kein bestimmtes, abgrenzbares "Werk" zu erstellen, sondern die von der Klägerin gelieferten Daten sind zu analysieren, was nach Arbeitsstunden monatlich abgerechnet wird.
Eine regelmäßige Kontrolle, ob die Arbeitskraft überhaupt eingesetzt wird und welche Arbeit bereits erzielt ist, findet über die Eingaben im System der Kundin statt. Des Weiteren hat der Beigeladene zu 1. über seine Arbeitsleistung gegenüber der Klägerin, insbesondere dem Projektverantwortlichen Herrn H., regelmäßig monatlich zu berichten. Es findet damit eine Kontrolle der Arbeitsleistung statt, die sich insofern nicht wesentlich von derjenigen unterscheidet, die auch gegenüber fest angestellten Mitarbeitern der Klägerin ausgeübt wird.
Auf der anderen Seite geht der Beigeladene zu 1. auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko ein, nachdem er für die geleisteten Arbeitsstunden monatlich entlohnt wird. Diese Entlohnung ist unabhängig davon, ob die erbrachte Arbeitsleistung später den von der Endkundin intendierten Effekt einer zeitlichen Optimierung der Produktionsstraße aufgrund seiner Arbeitsleistung bewirkt. Der Beigeladene zu 1. wird damit trotz der Bezeichnung seiner Verträge als Werkverträge wie ein typischer Arbeitnehmer monatlich nach Arbeitsstunden, nicht aber aufgrund eines bestimmten Arbeitsergebnisses (Werks) bezahlt.
Zur Erbringung seiner Arbeitsleistung setzt der Beigeladene zu 1. eigene sächliche Betriebsmittel nicht in nennenswertem Umfang ein. Ein eigener PC, Notebook bzw. Diktiergerät, sind zwar vorhanden, zur Begründung eines Unternehmerrisikos aber nicht ausreichend. Ein Kraftfahrzeug, um zur Arbeit zu gelangen, wird auch von Arbeitnehmern vielfach zu diesem Zweck vorgehalten.
Entscheidend ist auch, dass der Beigeladene zu 1. die Leistung höchst persönlich zu erbringen hat. Ein Einsatz von Subunternehmern ist dem Beigeladenen zu 1. - wie beispielsweise in Nr. 3 Abs. 3 des Werkvertrags vom 06.01.2008 ausdrücklich geregelt - nicht gestattet. Auch insoweit hat er damit keine unternehmerische Freiheit. Es fehlt an einer Chance, seine Verdienstmöglichkeiten durch Einsatz eines eigenen Angestellten aufrechtzuerhalten, wenn er die Leistung nicht persönlich erbringen kann oder will, oder seine Verdienstmöglichkeit zu erweitern. Die Regelung belegt, dass gerade eine persönliche Arbeitsleistung durch den Beigeladenen zu 1. gegenüber der Klägerin geschuldet ist.
Der Beigeladene zu 1. muss gegenüber der Endkundin auch als Mitarbeiter der Klägerin auftreten (Ziff. 3 Abs. 3 Werkvertrag vom 06.01.2008), darf also eine eigenständige Firma oder Selbständigkeit nicht offenlegen. Damit tritt er auch nicht nach außen als Selbständiger in Erscheinung. Mit seiner Tätigkeit für die Endkundin zu werben, um als Selbständiger seine Chancen am Markt zu vergrößern, ist dem Beigeladenen zu 1. nur mit Zustimmung der Klägerin gestattet (vgl. Nr. 11 Werkvertrag).
Der Beigeladene zu 1. setzt für seine persönlich zu verrichtende Tätigkeit im Wesentlichen nur seine Kenntnisse und Fertigkeiten als Ingenieur und damit seine Arbeitskraft innerhalb der vorgegebenen Organisationsstruktur der Klägerin ein.
Zwar kann auch die Arbeitskraft (ohne wesentliche sächliche Betriebsmittel oder sonstigen Kapitaleinsatz) unternehmerisch genutzt werden. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist dann aber, ob die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der persönlichen Mittel also ungewiss ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -) ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.
Das ist hier nicht im erforderlichen Maß der Fall. Der Beigeladene zu 1. ist an die Arbeitszeiten im Betrieb der Endkundin gebunden und hat insoweit also keine größeren Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung. Zur Ausführung seiner Tätigkeit greift der Beigeladene zu 1. auf Betriebsmittel der D. AG zurück. Der Beigeladene zu 1. wird mit seiner Arbeitsleistung in die Arbeitsorganisation der D. AG als Kundin der Klägerin eingebunden. Seine Arbeitsergebnisse (Analysen) muss der Beigeladene zu 1. fortlaufend ins Computersystem der Endkundin einpflegen. Seine Anwesenheit vor Ort beim Kunden ist hierzu notwendig. Dies dient zugleich der durchgehenden Kontrolle seiner Arbeitsleistung (Analyse) durch die Endkundin. Damit ist der Ort seiner Tätigkeit für den Großteil der Arbeitszeit (2/3 nach Angaben des Beigeladenen zu 1.) und die Arbeitsdauer, die auf die Betriebszeiten beschränkt ist, eingegrenzt.
Zwar verbleiben dem Beigeladenen zu 1. urheberrechtliche Nutzungsrechte gemäß Ziff. 7 Abs. 2 der Werkverträge. Auch ist er nicht gehindert, gewonnenes Know-How für eigene Zwecke zu nutzen (Ziff. 7 Abs. 4). Allerdings sind sämtliche spezifischen Arbeitsergebnisse des Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin uneingeschränkt zu nutzen. Der Beigeladene zu 1. hat damit grundsätzlich nicht die Möglichkeit - etwa im Fall einer besonders nutzbringenden Analyse - eine höhere Vergütung zu erwirtschaften. Gewinnbringend kann er zukünftig nur die erarbeiteten Erkenntnisse verwerten, soweit geschützte Rechte wie Urheberrechte entstehen oder mittelbar soweit er durch seine Arbeit sein eigenes Know-How erweitert. Die zuletzt genannte Chance haben jedoch grundsätzlich auch alle Arbeitnehmer, die spezielle Berufserfahrung gesammelt haben. Angesichts vertraglich geregelter Einschränkungen einer Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen bzw. als Selbständiger für die Endkundin nach Beendigung der Tätigkeit für die Klägerin, sind die werkvertraglich geregelten künftigen unternehmerischen Chancen als weniger bedeutend einzustufen.
Für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 1. spricht deutlich jedoch auch der Vergleich seiner Tätigkeit mit den Beschäftigungsverhältnissen der fest angestellten MTM-Ingenieure der Klägerin. Durch die arbeitnehmertypisch mit einem festen Stundensatz und nicht als Werklohn festgelegte Vergütung des Beigeladenen zu 1. wird ihm - wie dargelegt - weder eine unternehmerische Chance noch das unternehmerische Risiko eröffnet, einen (feststehenden) Werklohn ggf. mit geringerem oder höherem Arbeitseinsatz und damit wirtschaftlicher oder unwirtschaftlicher zu erzielen. Er wird vielmehr wie ein abhängig Beschäftigter nach erbrachten Arbeitsstunden bezahlt. Diese Art der Bezahlung unterscheidet sich nicht von der Vergütung fest angestellter Mitarbeiter der Klägerin. Solche Mitarbeiter werden - wie der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Ulm geschildert hat, auch gerade im Bereich MTM-Analysen bei Endkunden eingesetzt. Neben der arbeitnehmertypischen Entlohnung unterscheidet sich auch die fachliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. nicht wesentlich von derjenigen eines bei der Klägerin fest angestellten MTM-Ingenieurs, der ebenfalls vor Ort bei der Endkundin Daten zu analysieren hat. In gleicher Weise findet auch eine Kontrolle der Arbeitsleistungen fest angestellter und selbständig tätiger MTM-Ingenieure über die Rückmeldungen der Endkundin statt. Sie behält den Überblick darüber, welche Person Analysen in ihr Computersystem einspeist und inwieweit diese Analysen qualitativ akzeptabel sind. Es ist aus Sicht der Endkundin dabei irrelevant, ob die Arbeit eines fest angestellten Mitarbeiters der Klägerin oder eines von ihr eingesetzten Subunternehmers ggf. als fehlend oder mangelhaft zu beanstanden ist. Insoweit erfolgt die Kontrolle der Klägerin über eine Rückmeldung der Endkundin in gleicher Weise.
Nachdem die Klägerin insgesamt gegenüber der Endkundin die Verantwortung für die Durchführung der übertragenen Gesamtaufgabe übernimmt, wird sie allen eingesetzten MTM-Ingenieuren gegenüber bei Bedarf zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Arbeit Weisungen erteilen (müssen). Letztlich ist der Beigeladene zu 1. Weisungen der Klägerin - auch wenn es sich lediglich um eine Weiterleitung der Wünsche der D. AG handelt - unterworfen. Unerheblich ist, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit aufgrund seiner Spezialisierung und Erfahrung insbesondere frei von inhaltlichen Weisungen des Projektmanagers H. verrichtet. Der Zeuge H., der u.a. für die Zusammenstellung der Teams und die Abwicklung der Rechnungen zuständig ist, führte nachvollziehbar aus, er habe dem Beigeladenen zu 1. keine fachlichen inhaltlichen Vorgaben machen können. Dies steht der Einstufung des Beigeladenen zu 1. als angestelltem Ingenieur aber nicht entgegen. Von (angestellten) Ingenieuren wird wie von anderen (hoch-)qualifizierten Mitarbeitern erwartet, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben aufgrund ihrer Fachkompetenz weitgehend selbständig und ohne fachliche Weisungen erfüllen können.
Fachlichen Anweisungen des Projektmanagers H. sind nach seiner Aussage vor dem Sozialgericht im Übrigen auch die weniger erfahrenen angestellten MTM-Ingenieure, die noch einer Anleitung vor Ort bedurften, nicht ausgesetzt. Weniger erfahrenen fest angestellten Mitarbeitern wird vielmehr in der Praxis ein fachlich erfahrenerer Ansprechpartner vor Ort bei der Endkundin zur Seite gestellt, der auch inhaltliche Vorgaben machen kann. Dies beruht aber auf dem in der Praxis bestehenden konkreten Anleitungsbedarf der jeweiligen Person.
Auch wenn es in der Praxis aufgrund der großen Erfahrung und Eigenständigkeit des Beigeladenen zu 1. kaum zu Reklamationen kommen dürfte, liegt es auf der Hand, dass im (Ausnahme)Fall einer Beanstandung der Arbeit des Beigeladenen zu 1. durch die Endkundin die Klägerin den Beigeladenen zu 1. anweisen und ihn etwa zu Korrekturen anhalten könnte. Zwar kann ihm dabei durch Beschäftigte der Klägerin keine fachliche Vorgabe dazu gemacht werden, wie er hierzu technisch konkret vorgehen muss. Da aber für den Fall einer berechtigten Reklamation der Endkundin vertraglich sogar die Kündigung vorbehalten ist, ist der Beigeladene zu 1. keinesfalls frei von Kontroll- und Weisungsbefugnissen der Klägerin. Hiervon abgesehen ist der Beigeladene zu 1. verpflichtet, regelmäßig Statusberichte über den Stand des Projektes - und damit über seine Arbeitsleistung - zu erstellen und über den Fortgang des Projektes zu berichten. Berichtspflichten dieser Art deuten auf eine arbeitnehmertypische Arbeitsleistung hin. Unbeschadet der nicht näher konkretisierten Möglichkeit zur Vereinbarung von Teilabnahmen oder zur Ausübung von Kontrollrechten des Bestellers im Vorfeld der Mängelgewährleistung sind solche Berichtspflichten für Werkunternehmer eher untypisch.
Eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin besteht. Ohne Belang ist es, dass dem Beigeladenen zu 1. ein eigener Arbeitsplatz bei der Klägerin nicht eingerichtet ist; hierfür besteht im Hinblick auf die Eigenart der streitgegenständlichen Tätigkeit keine Notwendigkeit. Unerheblich ist auch, dass der Beigeladene zu 1. die Arbeitsleistung nicht in vollem Umfang zwingend am Sitz der D. AG erbringen muss, sondern auch von einem häuslichen Arbeitsplatz aus hat arbeiten dürfen (nach seinen Angaben etwa ein Drittel der Arbeitszeit). Vielfach spielen nämlich auch bei abhängig Beschäftigten Arbeitsorte und vielfach auch die Arbeitszeiten keine wesentliche Rolle (mehr). Der Beschäftigte kann am Betriebssitz des Unternehmens oder an einem häuslichen Arbeitsplatz arbeiten und seine Tätigkeit mit Hilfe des Internets zu beliebigen Tageszeiten verrichten.
Das Sozialgericht Ulm hat schlüssig ausgeführt, dass vom Beigeladenen zu 1. faktisch eine vollschichtige Arbeit für die Klägerin zu verrichten war, sodass die Arbeitszeit praktisch vorgegeben war. Dies belegt auch die Aussage des Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Ulm, wonach er während seiner Tätigkeit für die Klägerin zeitgleich nicht mehr für andere Auftraggeber tätig werden konnte.
Das Risiko, bei einer fehlenden oder schlechten Arbeitsleistung gekündigt zu werden, begründet ein Unternehmerrisiko nicht. Das Risiko, für eine schlechte Leistung kein Entgelt zu bekommen, war nicht auf die gesamte Projektlaufzeit bezogen. Es wurden monatlich Rechnungen gestellt und das Arbeitsentgelt wurde von der Klägerin an den Beigeladenen zu 1. bezahlt, nachdem sie ihrerseits die Vergütung der Endkundin erhalten hatte. Das für einen Werkvertrag typische Risiko, für das (gesamte) Projekt erst nach Abschluss und Abnahme eine Vergütung zu erhalten und damit mit der Arbeitskraft vollständig in Vorleistung gehen zu müssen, bestand für den Beigeladenen zu 1. nicht. Er konnte vielmehr wie ein Arbeitnehmer mit seinem Monatseinkommen rechnen.
Dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1. übereinstimmend ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen wollten, ist nicht ausschlaggebend. Die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar. Die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz) macht den Beschäftigten nicht zum Unternehmer.
Dass die Vergütung durch Rechnungen geltend gemacht worden ist, beruht auf der (falschen) Annahme, dass eine Selbständigkeit vorliege. Dies betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend.
Insgesamt ist die Nutzung der Arbeitskraft arbeitnehmertypisch eingeschränkt worden; sie ist nicht in unternehmerischer Freiheit mit den Verlustrisiken und den Gewinnaussichten des selbständig Erwerbstätigen erfolgt. Auch die Haftungsrisiken bei Schlechtleistung haben im Außenverhältnis zu ihrem Kunden ersichtlich allein die Klägerin treffen sollen.
Damit ist der Beigeladene zu 1. Arbeitnehmer. Die Klägerin hat ihn weisungsabhängig bei der D. AG eingesetzt. Er ist nicht Arbeitnehmer der D. AG geworden. Die Klägerin war es vielmehr, die seine Leistung allein mit der D. AG abrechnet. Sie hat sich den "direkten Zugriff" auf ihn vorbehalten hat und das Weisungsrecht nicht delegiert.
2.) Hat damit eine abhängige Beschäftigung vorgelegen, ist von der Beklagten zu Recht die Versicherungspflicht zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung festgestellt worden (§ 24 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 SGB XI und § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Feststellung bezieht sich zu Recht auch auf alle Zweige der Sozialversicherung. Die Beklagte hat dargelegt, dass die maßgeblichen Entgeltgrenzen für eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht überschritten sind. Dem sind weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1. entgegengetreten, sodass auch hiergegen keine Bedenken bestehen.
III.
Die unterliegende Klägerin hat nach § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO die Kosten zu tragen. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, ist eine Erstattung ihrer Kosten nicht angezeigt.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Für Streitigkeiten, die das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV betreffen, ist der Regelstreitwert in Höhe von 5.000 EUR festzusetzen. Die gesetzlichen Regelungen bieten keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status eines Beigeladenen umstritten ist. Die bei einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV zu treffende Entscheidung betrifft nur die Versicherungspflicht, nicht zu entscheiden ist über die konkrete Höhe der ggf. geschuldeten Beiträge (vgl. BSG, Beschl. v. 05.03.2010 - B 12 R 8/09 R - juris).
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Fall wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1. (G. K.) bei der Klägerin als Anbieter für Ingenieurdienstleistungen seit 07.01.2008 abhängig beschäftigt ist und der Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung unterliegt.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das technische Unternehmensberatung in den Bereichen Fabrik-, Produktions- und Logistikplanung anbietet. Hierunter fallen MTM-Analysen (Arbeitszeitablaufanalysen) für die Automobilindustrie, mit dem Ziel der Verbesserung von Produktionsstraßen. Die Klägerin beschäftigt festangestellte Mitarbeiter und setzt darüber hinaus freie Mitarbeiter ein.
Der Beigeladene zu 1. erbringt seit 07.01.2008 für die Klägerin Ingenieurdienstleistungen.
Am 26.05.2008 stellte er einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten. Die ausgeübte Tätigkeit beschrieb er als Unterstützung und Beratung von Industrie- und Handwerksunternehmen. Als Auftraggeber gab er u.a. die Klägerin (I. AG), an. Nach seinen Angaben ist die Anstellung von Hilfskräften bei seiner Tätigkeit für die Klägerin von deren Zustimmung abhängig. Er beantragte festzustellen, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege (Bl. 2 VA).
Der Beigeladene zu 1. legte den von ihm mit der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrag 2724 "MTM-Unterstützungsplanung" vom 06.01.2008 vor (vgl. Bl. 4 bis 10 VA). Dieser Vertrag sieht als Gegenstand MTM-Ausführungsanalysen des Beigeladenen zu 1. im Werk S. bei der D. AG vor. Der Beigeladene zu 1. hat die Beratungsleistung "in engem Kontakt mit I." zu erbringen. Den Projektfortschritt hat er monatlich gegenüber dem Key Account Manager zu dokumentieren. Zwischensitzungen und Präsentationen beim Endkunden sind zu erbringen. Die Termine werden im Laufe des Vertrags festgelegt (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 2 des Werkvertrags). Der Beigeladene zu 1. erhält von der Klägerin die notwendigen Informationen und Daten (Ziff. 3 Abs. 1). Er ist nicht berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen (Ziff. 3 Abs. 2) und er hat gegenüber dem Kunden als I.-Mitarbeiter aufzutreten (Ziff. 3 Abs. 3 des Vertrag). Er wird nach geleisteten Stunden (Stundenhonorar: 55 EUR) bezahlt (vgl. Ziff. 4 des Werkvertrags). Die Tätigkeit wird zum 07.01.2008 aufgenommen. Das Vertragsverhältnis ist auf 3 Monate befristet, eine Kündigungsmöglichkeit der Klägerin bei "berechtigten Reklamationen des Kunden" ist vorgesehen (Ziff. 6 des Werkvertrags). Die Klägerin hat das Recht, sämtliche spezifischen Arbeitsergebnisse, die im Rahmen des Projekts bearbeitet werden, uneingeschränkt zu nutzen (Ziff. 7 Abs. 1). Dem Beigeladenen zu 1. sollen alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen in der Methodik, den Arbeitsmitteln und der Durchführungssystematik verbleiben (Ziff. 7 Abs. 2). Die Klägerin ist befugt, das Werk ohne Zustimmung des Beigeladenen zu 1. anzupassen (vgl. Ziff. 7 Abs. 3). An der Nutzung seines erworbenen Know-hows für eigene Zwecke ist der Beigeladene zu 1. nicht gehindert. Bei Arbeiten für Dritte darf der Beigeladene zu 1. allerdings die ausschließlich für die Klägerin geschaffenen Ergebnisse weder ganz noch teilweise kopieren (vgl. Ziff. 7 Abs. 4). Eine Haftung des Auftragnehmers und des Auftraggebers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist geregelt. Die Klägerin ist berechtigt, einen Versicherungsnachweis des Beigeladenen zu 1. zu verlangen (vgl. Ziff. 9). Weiter ist die Verpflichtung zur Geheimhaltung geregelt (vgl. Ziff. 11) und dass der Beigeladene zu 1. nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Klägerin mit seiner Geschäftsverbindung werben darf. Der Beigeladene zu 1. darf in eigenem Namen oder für ein Konkurrenzunternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Projekts nicht beim Endkunden tätig werden.
Im Anschluss an den ersten Werkvertrag hatten die Klägerin und der Beigeladene zu 1. am 26.03.2008 einen weiteren auf 3 Monate befristeten "Werkvertrag 2724 MTM-Unterstützungsplanung" gleichen Inhalts geschlossen (vgl. Bl.118 SG-Akte). Hieran schloss sich der bis 31.12.2008 befristete Werkvertrag 3450 "MTM-Unterstützung Brennstoffzelle" vom 28.07.2008 an (vgl. Bl. 125 ff. SG-Akte). Von Februar 2009 bis Ende April 2009 war der Beigeladene zu 1. aufgrund des Werkvertrags 3450 "MTM-Analysen" weiter für die Klägerin tätig (Bl. 132 ff. SG-Akte). Im folgenden Zeitraum schlossen sich weitere Werkverträge an. Der Beigeladene zu 1. wird bis heute für die Klägerin weiterhin aufgrund von Werkverträgen im Bereich MTM-Analysen bei der Endkundin D. AG tätig.
Der Beigeladene zu 1. teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, er sei Diplomingenieur FH und Betriebswirt VWA mit Spezialausbildung auf dem Gebiet MTM sowie umfangreichen Kenntnissen im Bereich der Arbeitswissenschaft. Seine Spezialkenntnisse auf dem Gebiet MTM stelle er der Klägerin in der Art und Weise zur Verfügung, dass er im Werk der D. AG in S. die Montagebänder der PKW-Fertigung im Auftrag der Klägerin analysiere und Verbesserungsansätze im Montageablauf aufzeige und realisiere. Zum Kapitaleinsatz führte er aus, er benötige seine langjährigen Erfahrungen und Spezialkenntnisse, außerdem einen PC mit diverser Software, ein Notebook, ein Handy, ein Aufnahmegerät (Diktiergerät), diverses Büromaterial und nicht zuletzt ein Kraftfahrzeug, um zum Kunden zu gelangen. Zum Tätigkeitsort führte er aus, er übe diese Tätigkeit überwiegend beim Kunden (derzeit D. AG) vor Ort aus. Ab und zu arbeite er von seinem Büro in M. aus, nicht aber in Räumlichkeiten der Klägerin. Seine Beratungsleistung rechne er mit der Klägerin ab. Die Klägerin wiederum rechne die Gesamtprojekte mit der D. AG ab. In der Anlage übersandte er seine Rechnung für Beratungsleistungen im abgelaufenen Monat Mai 2008 laut Werkvertrag vom 25.03.2008. Hierin sind 104,25 Arbeitsstunden aufgeführt zu einem Stundensatz von 55,00 EUR, die der Beigeladene zu 1. der Klägerin in Rechnung stellt (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Beigeladene zu 1. teilte auf Nachfrage mit, dass er seine Stunden selbst in einer Excel-Datei aufschreibe und zwar im Viertelstundenraster. Zugleich übersandte er einen Ausdruck der von ihm geführten Tabelle für Mai 2008 (vgl. Bl. 19 VA).
Am 29.07.2008 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. dazu an, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. ab 07.01.2008 zu erlassen. Der Beigeladene zu 1. sei mit der Analyse von Montagebändern befasst. Seine Tätigkeit sei vertraglich geregelt. Er erbringe seine Leistungen im Namen und auf Rechnung der Klägerin für die Endkundin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde er damit nicht als Selbständiger wahrgenommen. Eine gestalterische Freiheit des Beigeladenen zu 1. für die zwischen der Klägerin und dem Auftraggeber D. AG vereinbarte Leistung bestehe damit nicht. Dass der Beigeladene zu 1. Tätigkeiten auch in Heimarbeit erledige, sei kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit.
Nachdem eine Stellungnahme nicht erfolgte, stellte die Beklagte mit (gleichlautenden) Bescheiden vom 20.10.2008 gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Bereich Ingenieurdienstleistungen bei der Klägerin seit 07.01.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung, nachdem die Antragstellung nicht gemäß § 7a Abs. 6 SGB VI innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sei. Die Gesamtwürdigung spreche für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin. Die Aufgabenstellung als Mitarbeiter der Klägerin sei klar umrissen, der Beigeladene zu 1. trete nicht im allgemeinen Geschäftsverkehr als Selbständiger auf. Ein Unternehmerrisiko trage er nicht. Er habe Anspruch auf einen Arbeitsplatz bei D ... Dass er auch Teile der Tätigkeit zu Hause erledigen könne, mache ihn nicht zum Selbständigen (vgl. Bl. 38 bzw. Bl. 41 ff. VA).
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Beigeladenen zu 1. (Bl. 43 VA) sowie der Widerspruch der Klägerin (Bl. 44 VA). Zur Begründung brachte die Klägerin vor, dass sich die Beklagte unzureichend mit der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses auseinandergesetzt habe. Der Werkvertrag vom 28.07.2008 sei die Grundlage der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Die Aufgabenstellung ergebe sich aus dem Werkvertrag. Die Erbringung von Leistungen als Ingenieur für die Klägerin, die D. AG, B. oder ähnliche unterscheide sich daher nicht von der Erbringung von Ingenieurleistungen als Architekt für ein Bauunternehmen, welches innerhalb vorgegebener zeitlicher Grenzen ein Bauwerk für den Bauherrn zu erstellen habe. Dass die Aufgabenstellung inhaltlich und nicht nur zeitlich klar umrissen sei, liege im Wesen des Werkvertrags. Damit sei nicht jeder Werkunternehmer als Beschäftigter anzusehen, nur weil sein Auftraggeber ihm konkret vorgebe, welchen Erfolg er herbeizuführen habe. Dass die Klägerin von verschiedenen Unternehmen wie z. B. der D. AG zeitliche Vorgaben erhalte, innerhalb derer ein bestimmter Erfolg herbeizuführen sei, liege in der Natur des Auftrags, den die Klägerin erhalte. Sie trage das Risiko, dass der Erfolg herbeigeführt werde. Jeder Werkunternehmer sei berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Ebenso bediene sich die Klägerin zur Herbeiführung des vom Auftraggeber (hier D. B. AG) gewünschten Erfolgs eines Subunternehmers. Das zentrale Element der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb werde im Bescheid nur am Rande erwähnt. Die Klägerin erteile dem Beigeladenen zu 1. keine konkreten zeitlichen Vorgaben mit Ausnahme der Weitergabe des Zeitpunkts, zu dem der Erfolg eingetreten sein solle. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb der Bescheid ausführe, dass der Beigeladene zu 1. einen Anspruch auf einen "Arbeitsplatz" bei der D. AG habe. Seine Tätigkeit erfordere keinen Arbeitsplatz. Dass der Beigeladene zu 1. wiederholt in den Räumlichkeiten des jeweiligen Auftraggebers tätig werden müsse, um seine Leistung zu erbringen, liege in der Natur der Sache. Die Klägerin gebe dem Beigeladenen zu 1. lediglich vor, seine Leistungen "unter Anwendung wissenschaftlicher und branchenüblicher Sorgfalt nach besten Kräften unter Zugrundelegung des neusten Standes von Wissenschaft und Technik sowie unter Verwendung vorhandener bzw. während der Dauer der Zusammenarbeit gewonnener eigener Erkenntnisse und Erfahrungen im engen Kontakt mit I. zu erbringen". Dies belege eine freie gestalterische Möglichkeit. Der Beigeladene zu 1. habe mitgeteilt, dass er Sachmittel einsetze. Insofern ergebe sich hieraus auch ein Unternehmerrisiko. Darüber hinaus träfen ihn Haftungsrisiken, die ein Beschäftigter nicht zu tragen habe. Aus Ziff. 9 des Werkvertrags ergebe sich, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen sei. Der Beigeladene zu 1. hafte für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, was sich aus Ziff. 9 Abs. 1 Satz 2 des Werkvertrages ergebe. Darüber hinaus werde eine projektbezogene Auftragszeit vereinbart. Das Vertragsverhältnis könne aber vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer gekündigt werden. Dies bedeute ein weiteres Unternehmerrisiko für den Beigeladenen zu 1. Im Fall einer Reklamation bzw. einer Mängelrüge könne das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Der Beigeladene zu 1. habe auch vertraglich fixierte Chancen etwa aus Ziff. 7 Abs. 2 des Vertrags oder Ziff. 4 Abs. 3 des Vertrags. Er könne das erworbene Knowhow für eigene Zwecke nutzen, eine weitergehende Vergütung verlangen und habe die Möglichkeit der Zwischenabrechnung und Erstellung von Kostenvorschüssen. Der Bescheid setze die falschen Schwerpunkte und befasse sich nicht mit der tatsächlichen Situation.
Der Beigeladene zu 1. führte mit Schreiben vom 15.01.2009 (Bl. 61 VA) aus, dass er auf die Ausführungen der Widerspruchsbegründung der Klägerin verweise. Er sei zur Herbeiführung des gewünschten Erfolgs frei in der Wahl des Wegs bzw. der dafür einzusetzenden Mittel. Nur er selbst könne ggf. vor Ort bei der konkreten Lösung des entsprechenden Problems bestimmen, wann und wie das Problem zu lösen sein werde. Gerade diese Möglichkeit, gestalterisch tätig zu werden ohne Weisungen der Auftraggeber zu unterliegen, mache den Reiz seiner Tätigkeit aus. Wenn die Klägerin berechtigt wäre, hinsichtlich der Art und Ausführung seiner Tätigkeit konkret Einfluss zu nehmen, würde er das Vertragsverhältnis beenden. Er sehe sich als klassischen Subunternehmer, der nicht unwesentlichen Risiken unterliege aber auch erhebliche Chancen besitze, am Markt für Ingenieurleistungen für verschiedene Auftraggeber tätig zu sein.
Mit (gleichlautenden) Widerspruchsbescheiden vom 08.07.2009 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin (Bl. 68 ff. VA) und des Beigeladenen zu 1. (Bl. 71 ff. VA) zurück. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1. für mehrere Auftraggeber tätig werden könne, für die Beurteilung dieses Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber/Arbeitgeber sei durchaus üblich. Jedes Vertragsverhältnis sei gesondert zu beurteilen. Kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Auch Arbeitnehmer hätten vor Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder nicht bzw. die Modalitäten auszuhandeln und zu kündigen, sollte kein Interesse mehr an der Zusammenarbeit bestehen. Sozialversicherungsrechtlich relevant seien die Umstände ab Annahme des Einzelauftrages, insbesondere bei der tatsächlichen Leistungserbringung. Der Beigeladene zu 1. werde im Auftrag der Klägerin bei deren Kunden tätig. Dem Vertragsverhältnis liege ein Werkvertrag zu Grunde. Der Auftrag enthalte einen Umriss der Aufgabe, den Namen des Kunden, den Arbeitsort, die Vergütung, die angedachte Projektdauer und die Festlegung, dass der Beigeladene zu 1. einer Berichts- und Dokumentationspflicht unterliege. Aufgrund seiner Ausbildung auf dem Gebiet MTM sowie seinen Kenntnissen im Bereich Arbeitswissenschaft analysiere er im Auftrag der Klägerin bei der D. AG im Werk S. die Montagebänder der PKW-Fertigung, zeige Verbesserungsansätze auf und realisiere diese. Aufgrund der eingeschränkten Kapazitäten in den Werken würden die jeweiligen Fachabteilungen von ihm unterstützt. Der Beigeladene zu 1. habe bei seiner Tätigkeit Vorgaben zu beachten, welche die D. AG der Klägerin bei der Erteilung des Auftrags gemacht habe und zu deren Einhaltung er sich gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet habe. "Ob" er tätig werde, betreffe dabei nur das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und sei zur Beurteilung der Weisungsrechte innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses ungeeignet. "Wie" er tätig werde, bestimme sich nach den Vorgaben, zu deren Einhaltung er sich verpflichtet habe. Die zu erbringende Leistung sei vertraglich geregelt. Ein relevanter Handlungsspielraum verbleibe nicht, auch wenn eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorgesehen sei. Tatsächlich sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit durch die Art der Tätigkeit begrenzt. Aus den eingesandten Abrechnungen sei ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1. im Monat Mai 2008 werktags von 07:15 Uhr bis ca. 17:00 Uhr tätig gewesen sei. Dies entspreche dem Arbeitsvolumen eines in Vollzeit Beschäftigten. Der Tätigkeitsort, Werk S., sei ebenfalls vertraglich festgelegt. Eigenen Angaben zufolge sei der Beigeladene zu 1. überwiegend vor Ort tätig. Seine Tätigkeit sei von einer Anwesenheit bei den Montagebändern am Betriebssitz des Kunden abhängig. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sei ihm daher nur scheinbar eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt. Der Einsatzort (Unternehmen des Kunden) stehe bei Aufnahme des Auftrages bereits fest und werde somit zwangsläufig durch die Klägerin als Auftraggeber vorgegeben. Er könne die Arbeitszeit auch nicht frei wählen. Sie ergebe sich vielmehr aus der Ausgestaltung der Tätigkeit und orientiere sich am vorgegebenen Zeitplan und den üblichen Arbeitszeiten in der Firma des Kunden. Der zeitliche Rahmen der Tätigkeit sei damit derart hinreichend eingegrenzt, dass er als bestimmter zeitlicher Rahmen im Sinn der Rechtsprechung zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren sei. Der Beigeladene zu 1. führe auch Aufgaben durch, die die internen Fachabteilungen des Kunden an den Standorten der Werke aus Kapazitätsgründen nicht bewältigten. Er führe damit Arbeiten aus, die ansonsten von festangestellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssten, und sei zwangsläufig in die Arbeits- und Ablauforganisation des Kunden eingegliedert. Es hätten auch regelmäßig Projektsitzungen mit dem Key-Account-Manager zu erfolgen. Der Beigeladene zu 1. habe der Klägerin laufend über den Planungsstand zu berichten und die Projektfortschritte monatlich in einem Statusbericht zu dokumentieren. Daraus werde deutlich, dass die Klägerin sowie die D. B. AG zur Absicherung der eigenen Interessen nicht umhin kämen, die Tätigkeit des beauftragten Ingenieurs zu kontrollieren. Ein Direktionsrecht des Auftraggebers liege auch dann vor, wenn der Auftragnehmer nicht an ausdrückliche Einzelanweisungen gebunden sei. Nach außen erscheine der Beigeladene zu 1. nicht nur als Mitarbeiter der Klägerin, sondern müsse sich auch bei der Endkundin so bezeichnen. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde er nicht als Selbständiger wahrgenommen. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordere auch nicht notwendigerweise das Eingebundensein in die Arbeitsabläufe am Betriebssitz des Auftraggebers und die Stellung eines Büros durch den Auftraggeber. Auch bei auswärts zu erfüllenden Aufgaben könne eine Eingliederung bereits durch Übertragung einer konkreten Funktion zur Erfüllung einer vom Auftraggeber übernommenen Verpflichtung vorliegen. Im vorliegenden Fall werde der Beigeladene zu 1. eingesetzt, eine Leistung zu erbringen, zu deren Erfüllung sich die Klägerin gegenüber der D. AG verpflichtet habe. Das Risiko für seine Arbeit bzw. bei Insolvenz des Arbeitsgebers, kein Entgelt zu erhalten bzw. bei nicht zufriedenstellender Arbeit nicht weiterbeschäftigt bzw. beauftragt zu werden, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Dieses Einkommensrisiko trügen auch beschäftigte Arbeitnehmer. Die eigene Arbeitskraft werde auch nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Stundenpauschale, die Zahl der Arbeitstage und der Auftragszeitraum vereinbart worden seien. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg sowie eine eventuelle Folgebeauftragung von der beruflichen Tüchtigkeit abhängig sei. Allein der Wille der vertragschließenden Parteien bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbständigkeit definiert werde. Auch die Anmeldung eines Gewerbes begründe keine selbständige Tätigkeit. Im Übrigen sichere es nicht den Status der selbständigen Tätigkeit, wenn die Vergütung der geleisteten Arbeiten durch Rechnungstellung des Auftragnehmers ggf. inkl. Mehrwertsteuer erfolgt sei. Dies sei lediglich die Folge der rechtsfehlerhaften eigenen Einstufung als selbständige Tätigkeit. Der Ausschluss einer Zahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall begründe ebenfalls nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Liege ein Arbeitsverhältnis vor, habe dies zur Folge, dass Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüche entstehen. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung maßgeblichen Umstände sei vom Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.
Am 21.07.2009 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Ulm.
Mit Bescheid vom 03.02.2010 stellte die Beklagte unter der Überschrift "Statusfeststellungsverfahren Auftragnehmer: Herr G. K." fest, dass in der ab 07.01.2008 ausgeübten Beschäftigung im Bereich Ingenieurdienstleistungen bei der Firma I. AG Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Mit Bescheid vom 20.10.2008 sei festgestellt worden, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Abhängig Beschäftigte unterlägen der Versicherungspflicht. Tatbestände, die Versicherungsfreiheit in einem Zweig der Sozialversicherung begründeten bzw. Versicherungspflicht ausschlössen, ergäben sich nicht. Der Bescheid vom 03.02.2010 werde Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens nach § 96 SGG (Bl. 13 f. SG-Akte).
Mit Gerichtsbeschluss vom 05.03.2010 wurden neben Herrn G. K. (Beigeladener zu 1.) auch die I. Krankenkasse, die I. Pflegekasse sowie die Bundesagentur für Arbeit beigeladen.
Der Klägerbevollmächtigte trug zur Begründung der Klage vor, dass die tatsächliche Situation im Bescheid der Beklagten verkannt worden sei. Der Beigeladene zu 1. habe auch die Möglichkeit gehabt, weitere Aufträge von weiteren Auftraggebern anzunehmen sowie die Aufträge abzulehnen. Dass eine Vergütung werkvertraglich im Voraus festgelegt werde, sei die Regel. Auch dass die angedachte Projektdauer geregelt werde sowie eine Berichts- und Dokumentationspflicht, sei eine Umsetzung der Vorgaben bzw. Wünsche des Kunden und ein Wesenszug des Werkvertragsrechts und ergebe sich aus der Art der Leistung und Abrechnungserfordernissen. Die Klägerin gebe keine Arbeitsorganisation vor, sondern lege nur diesen Rahmen fest. Aus der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit, die die Beklagte mit dem Arbeitsvolumen eines Vollbeschäftigten gleichsetze, könnten keine Rückschlüsse auf die Tätigkeit als Selbständiger oder als Arbeitnehmer gezogen werden. Der Tätigkeitsort sei auftragsimmanent. Der Beigeladene zu 1. könne an einzelnen Projektsitzungen teilnehmen, es bestehe aber nicht die grundsätzliche Verpflichtung, an jeder Projektsitzung teilzunehmen. Im Übrigen trage der Beigeladene zu 1. das unternehmerische Risiko eines Zahlungsausfalls. Ihm sei der Status des Subunternehmers zuzubilligen. Der Beigeladene zu 1. sei fortlaufend immer noch an verschiedenen Projekten für die Klägerin im Einsatz. Eine Beendigung der Zusammenarbeit sei nicht angedacht. Daher sei eine Erhöhung des Gegenstandswerts angezeigt.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2010 wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Bescheid vom 03.02.2010 pauschal die Versicherungspflicht feststelle. Weiter äußerte er bzgl. der Krankenversicherungspflicht, dass der Beigeladene zu 1. mit seinem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen dürfte.
Das Gericht bat um Übersendung sämtlicher wesentlicher Vertragsunterlagen und Beschreibung der jeweiligen einzelnen Projekte, die für die Klägerin seit 07.01.2008 ausgeführt worden seien. Ebenso wurde um Vorlage der Abrechnungen gebeten.
Am 09.09.2010 (Bl. 98 SG-Akte) führte die Beklagte aus, dass eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann eintreten würde, wenn der Beschäftigte in drei Kalenderjahren vor der Aufnahme der Beschäftigung (hier 07.01.2008) mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hätte (§ 6 Abs. 1 SGB V). Da dies in den Jahren 2005, 2006 und 2007 für den Beigeladenen zu 1. nicht zutreffe, sei die Krankenversicherungspflicht zu Recht festgestellt worden. Auch in den Jahren 2007, 2008 und 2009 sei die Jahresarbeitsentgeltgrenze insgesamt nicht überschritten worden.
Am 28.02.2011 legte die Klägerin die im Zeitraum vom 07.01.2008 bis 30.04.2009 geschlossenen Werkverträge vor (vgl. Bl. 111 ff. SG-Akten). Vorgelegt sind Rechnungen für Januar 2008, Mai 2008 bis April 2009. Als Anlage 4 sind die geleisteten Stunden des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum vom 07.01.2008 bis 30.04.2009 aufgeführt.
Mit Schreiben vom 21.07.2011 wurde die Klägerin aufgefordert, eine summarische Darstellung der Tätigkeiten (Beschreibung der einzelnen Projekte, die der Beigeladene zu 1. seit 07.01.2008 ausgeführt hat) vorzulegen. Hierauf erläuterte der Klägerbevollmächtigte näheres zur MTM-Analyse (methods-time measurement, Arbeitsablaufanalyse). Für die Abnahme des durch den Beigeladenen zu 1. erstellten Werkes sei Herr M. H. zuständig gewesen. Er habe am Abnahmetermin zwischen der Klägerin und der Auftraggeberin (D. B. AG) als Projektleiter die Abnahme durchgeführt. In nahezu allen Fällen sei bei der Abnahme auch der Subunternehmer zugegen gewesen. Soweit die Auftraggeberin (hier D. AG) gegenüber der Klägerin die Abnahme nicht erklärt hätte, hätte auch die Klägerin die Abnahme gegenüber dem Beigeladenen zu 1. verweigert. Die Frage bzw. der Fragenkatalog, ob teilweise Werke des Beigeladenen zu 1. nicht abgenommen worden seien und ob eine Nachbesserung stattgefunden habe, könne durch sie nicht beantwortet werden.
Am 05.11.2012 bat der Vorsitzende um Vorlage der Projektabrechnung der Klägerin. Weiter bat er um Vorlage eines Abnahmeprotokolls, Fertigstellungsprotokolls und um Mitteilung der verantwortlichen Projektleiter bei der Klägerin bzw. der Auftraggeberin.
Die Klägerin führte aus, dass die Projekte des Beigeladenen zu 1. nach Stunden abgerechnet würden. Die Projekte würden durch den bereits benannten Zeugen H. abgenommen. Ein klassisches Abnahmeprotokoll gebe es nicht. Herr H. sei der verantwortliche Projektleiter im Betrieb der Klägerin. Eine Abnahmeverweigerung im eigentlichen Sinne habe nicht stattgefunden. Ob irgendwann zu einem Zeitpunkt noch Nachbesserungen durch die Klägerin durch die D. AG gefordert wurden, könne nicht konkret gesagt werden. Falls dies einmal geschehen sei, sei das auch nicht nachvollziehbar, weil diese Nachbesserungsarbeiten gegenüber dem Auftraggeber nicht abgerechnet worden seien. Ein Schadenersatzanspruch der Endkundin sei gegenüber der Klägerin bislang auch noch nie geltend gemacht worden.
Die Beklagte äußerte, dass es bei Dreiecksverhältnissen wie dem vorliegenden, in denen ein Beteiligter selbst seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrags erbringe, entscheidend darauf ankomme, ob der Beteiligte im Rahmen des bestehenden Werkvertrags Teilleistungen erbringe, die ihrerseits vertraglich nicht als Werk klar abgegrenzt bzw. abgrenzbar seien oder ob die vereinbarten Tätigkeiten vertraglich soweit präzisiert seien, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden könne. Die vorliegenden Werkverträge bestätigten, dass der Beigeladene zu 1. die Klägerin über Planung, Stand und Projektsitzungen zu informieren und den Projektfortschritt monatlich in einem Statusbericht zu dokumentieren hatte. Bereits daraus ergebe sich die Eingliederung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung. Die Klägerin habe sich auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1. vertraglich vorbehalten, ohne seine Zustimmung das Werk zu bearbeiten, anzupassen oder zu ändern (vgl. Ziff. 7 der Werkverträge). Unternehmerische Freiheiten des Beigeladenen zu 1. seien nicht zu erkennen.
Mit Verfügung vom 08.01.2014 teilte das Gericht mit, dass auch eine Arbeitnehmerüberlassung an die D. AG und eine Eingliederung in den Betrieb der Endkundin in Betracht komme.
Die Beklagte erläuterte daraufhin, dass sie nicht von einer Arbeitnehmerüberlassung an die D. AG ausgehe. Aufgrund des Vertrags zwischen der D. AG und der Klägerin bleibe die Klägerin ihrem Kunden gegenüber für die Erfüllung der vereinbarten Dienste verantwortlich. Es bestehe ein Weisungsrecht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1., die gegenüber dem Kunden das Unternehmerrisiko und die Gewährleistungspflicht trage. Auch für die Zwischenpräsentationen gegenüber dem Kunden sei die Klägerin weiter verantwortlich. Die Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in die Arbeits- und Ablauforganisation des Kunden stehe einer Tätigkeit im Rahmen des Projektbetriebs der Klägerin nicht entgegen. Der Beigeladene zu 1. erbringe seine Leistungen für und gegenüber der Klägerin. Insbesondere sei kein Weisungsrecht der Endkundin vorgesehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 wurde der Beigeladene zu 1. näher zu seiner Tätigkeit befragt und der für die Projekte des Beigeladenen zu 1. verantwortliche Projektleiter der Klägerin, Hr. H., als Zeuge gehört (vgl. Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Ulm, Bl. 230-246 SG-Akte).
Der Beigeladene zu 1. teilte mit, dass er durchgehend seit Januar 2008 für die Klägerin tätig sei, mit Ausnahme einer längeren 10-monatigen Phase 2010. Seine Tätigkeit (MTM-Analyse) sei im Prinzip die gleiche, immer noch für D., nur jeweils andere Pkw-Modelle betreffend. Seine Aufgabe sei es, an den Bändern die einzelnen Ablaufschritte zu durchschauen und die Daten aufzuarbeiten. Hierbei bearbeiteten eine Reihe von Personen unabhängig voneinander eine bestimmte Phase. Die genauen zu analysierenden Daten bekomme er von der Klägerin bei der Durchführung. Teilweise seien auch im Lauf des Projekts durch die Kundin gewünschte Korrekturen nötig, die ihn über die Klägerin erreichten. Er notiere seine Ergebnisse in einer Excel-Datei und gebe seine Daten vor Ort bei D. ins System ein. Die Ergebnisse würden durch die Endkundin zusammengefügt, mit dem Ziel, die Abläufe zu optimieren. Hiervon bekomme er nichts mehr mit.
Der Zeuge M. H. erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass es die Aufgabe der Klägerin sei, beispielsweise für ein Projekt des Endkunden 20 MTM-Experten "aus einer Hand" zur Verfügung zu stellen. Der Erfolg des Gesamtworkshops könne etwa in einer Zeitersparnis von 10 Fertigungsminuten liegen, was man allerdings nicht garantieren könne. Eingesetzt würden durch die Klägerin sowohl festangestellte Mitarbeiter als auch Subunternehmer. Festangestellten Mitarbeitern sei neben ihm ein Projektverantwortlicher zugeordnet, der die Mitarbeiter vor Ort regelmäßig besuche. Beim Beigeladenen zu 1. sei dies nicht der Fall gewesen. Als Projektadministrator habe der Zeuge H. zum Beigeladenen zu 1. eher telefonisch als persönlich vor Ort Kontakt. Die Daten der Analysen seien durch den Beigeladenen zu 1. als Subunternehmer ebenso wie durch festangestellte Mitarbeiter der Klägerin vor Ort in das System bei der D. AG einzupflegen. Die Endkundin habe damit den unmittelbaren Überblick über die Leistung des jeweiligen Analysten. Eine fehlerhafte Analyse des festen Mitarbeiters würde ebenso gegenüber der Klägerin gerügt werden wie eine fehlerhafte oder nicht vorhandene Analyse eines Subunternehmers. Die Kontrolle der Leistung laufe ähnlich. Gegen Ende des Projektes finde eine Besprechung mit dem Endkunden statt, ob er mit der Leistung zufrieden gewesen sei. Diese Besprechung könne auch aus einem bloßen Telefongespräch bestehen. Die Leistung der festangestellten Mitarbeiter rechne die Klägerin gegenüber dem Endkunden ebenso wie die Leistung des Subunternehmers monatlich ab. Der Beigeladene zu 1. habe dem Zeugen überwiegend telefonisch über den Arbeitsfortschritt berichtet. Die Aufgabe des Zeugen H. sei es auch, die gestellten Rechnungen des Beigeladenen zu 1. zu prüfen und freizugeben. Dies erfolge in der Praxis so, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1. der Endkundin in Rechnung gestellt werde. Begleiche diese die Rechnung der Klägerin, werde auch die Rechnung des Beigeladenen zu 1. beglichen, nachdem die Klägerin das Geld nicht vorstrecken könne.
Das Sozialgericht Ulm wies mit Urteil vom 22.05.2014 die Klage ab und legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Es führte aus, dass die statthafte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig aber unbegründet sei. Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Mit Bescheid vom 03.02.2010 sei ausdrücklich die Versicherungspflicht zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. Die Tätigkeit werde im ursprünglichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids bezeichnet. Die nachträgliche Erfüllung, der für einen Statusfeststellungsbescheid aufgestellten Voraussetzungen durch einen ergänzenden Bescheid während des Klageverfahrens sei zulässig. Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig, da die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu werten sei. Seine Arbeit habe der Beigeladene zu 1. nicht als Selbständiger erbracht, sondern als abhängig Beschäftigter der Klägerin, um die von ihr gegenüber der Endkundin geschuldeten Ziele zu verwirklichen. Er habe dazu die Projektabläufe nach MTM analysiert und ggf. Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Die Weisungen seien dabei über die Klägerin erfolgt. Eine Konkretisierung der Arbeitsleistung sei über Einzelweisungen erfolgt. Auf Grundlage der geschlossenen Vereinbarung habe der Beigeladene zu 1. noch nicht tätig werden können. Es sei vereinbart, dass der Beigeladene zu 1. die Klägerin über den Planungsstand informieren müsse und monatliche Statusberichte anfertige. Die Kontrolle durch die Endkundin, bei der der Beigeladene zu 1. seine Ergebnisse in deren System habe einspeisen müssen, und die der Klägerin Mängel angezeigt hätte, habe ebenfalls zu einer Kontrolle der Arbeitsleistungen durch die Klägerin geführt. Die Klägerin habe sich das Recht vorbehalten, das Werk anzupassen oder zu ändern während des laufenden Auftrags. Es komme nicht darauf an, ob diese Rechtsmacht gegenüber dem Beigeladenen zu 1. tatsächlich ausgeübt worden sei. Eine Berechnung des Leistungsumfangs nach den zugrunde gelegten Stunden führe dazu, dass man unter Berücksichtigung des Arbeitszeitraums zu einer Verpflichtung, die volle Arbeitskraft für die Klägerin einzusetzen, gelange. Das Haftungsrisiko des Beigeladenen zu 1. stelle kein Unternehmerrisiko dar. Seine Bezahlung sei auch tatsächlich wie bei einem abhängig Beschäftigten nach den erbrachten Arbeitsstunden erfolgt. Das Fehlen von arbeitnehmertypischen Regelungen zum Urlaubsanspruch und zur Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall spreche nicht für eine Selbständigkeit. Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert betrage 5.000,00 EUR.
Gegen das am 10.10.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.11.2014 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie vor, dass das Urteil des Sozialgerichts Ulm der tatsächlichen Situation nicht gerecht werde. Es handle sich um ein klassisches werkvertragliches Verhältnis. Der Beigeladene zu 1. sei als selbständiger Subunternehmer einzustufen.
Die Klägerin beantragt sachdienlich, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22.05.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2009 in der Fassung des Bescheids vom 03.02.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Anbieter für Ingenieurdienstleistungen für die Klägerin seit dem 07.01.2008 nicht als abhängige Beschäftigung sondern als selbständige Tätigkeit erfolgte und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für sachlich richtig.
Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätzen sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Streitgegenstand ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1. in der seit 07.01.2008 ausgeübten Tätigkeit als Anbieter von Ingenieurdienstleistungen für die Klägerin.
Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. die für die Klägerin seit 07.01.2008 ausgeübte Tätigkeit im Bereich Ingenieurdienstleistungen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verrichtet und deswegen zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt nicht vor.
I.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war für ihren Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
Der Beigeladene zu 1. hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz etwa Senatsurteile v. 08.06.2011, - L 5 KR 4009/10 - und - L 5 R 4078/10 -).
Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -). Ein ggf. rechtswidriger Elementenfeststellungsbescheid kann jedoch auch noch im Klageverfahren durch einen den Anforderungen an eine rechtmäßige Statusfeststellung genügenden Bescheid nach § 96 SGG ergänzt bzw. ersetzt werden (vgl. Senatsurteile v. 08.06.2011, - L 5 KR 4078/10 - und v. 24.11.2010, - L 5 KR 357/10 -).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr im ergänzenden Bescheid vom 03.02.2010 ausdrücklich festgestellt, dass für die - bereits konkretisierte - in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Klägers seit 07.01.2008 Versicherungspflicht zur Renten-, Kranken- und Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht.
II.
Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 1. während der streitigen Zeit seit 07.01.2008 versicherungspflichtig beschäftigt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Subunternehmer hat nicht vorgelegen.
1.) Die angefochtenen Bescheide haben Versicherungspflicht zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung festgesetzt.
Nach § 24 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 SGB XI und § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI setzt die Versicherungspflicht zur Arbeitslosen- , Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
a.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers (arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis) unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Im Rahmen einer nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zulässigen Arbeitnehmerüberlassung wird das Weisungsrecht des Arbeitgebers vom Verleiher auf den Entleiher übertragen; Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist aber der Verleiher.
Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, bzw. wenn sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -).
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R ). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschl. v. 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R ).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R - und - B 12 R 14/10 R -).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. v. 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -). Diese Abwägung ist gerichtlich voll nachprüfbar.
b.) Davon ausgehend kann die hier streitige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin nach ihrem Gesamtbild nicht als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden. Der Senat teilt vielmehr die Rechtsauffassung der Beklagten bzw. des Sozialgerichts Ulm, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Der Beigeladene zu 1. erbringt seine Arbeitsleistung nicht als selbständiger Werkunternehmer, sondern als abhängig beschäftigter beratender Ingenieur. Er wird von der Klägerin bei der Endkundin, bislang immer der D. AG, eingesetzt und hat dort - zum Teil in Zusammenarbeit mit verschiedenen Teams - seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Eingliederung erfolgt auch gerade in den Betrieb der Klägerin. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpft sich nämlich nicht in der Vermittlung von selbständig erwerbstätigen (MTM-)Ingenieuren (als Werkunternehmer oder Dienstleister) an Unternehmen der Automobilindustrie. Sie ist damit nicht als (bloßer) Dienstleister für die genannten Unternehmen und die Ingenieure einzustufen mit der Aufgabe, das einschlägige Auftragsvolumen der Industrie zu bündeln und deren Aufträge weiterzugeben (vgl. dazu auch etwa Senatsurteil vom 19.02.2014, - L 5 R 1684/13 - zu selbständigen Maklern). Vielmehr übernimmt gerade sie die Verantwortung gegenüber der Endkundin und hat etwa bei einem krankheitsbedingten Ausfall eines Analysten gegenüber der Kundin für die Fortführung der Tätigkeit des Einzelnen und die Durchführung des jeweiligen Gesamtprojekts zu sorgen. Demzufolge behält sie sich gegenüber dem Beigeladenen zu 1. vertraglich auch Veränderungen an dem "von ihm erstellten Werk" bzw. an seinen Arbeitsergebnissen vor.
Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ist als "Dienst höherer Art" einzuordnen, der auch dann fremdbestimmt bleibt, wenn er in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgeht (BSG, Urt. v. 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Eine durch die Klägerin vorgegebene Ordnung wird durch die von ihr ausgeübten Kontrolle der Arbeitsergebnisse und Übermittlung von Vorgaben der Kundin bewirkt. So erreichen den Beigeladenen zu 1. nicht nur das zu analysierende Datenmaterial über die Klägerin, sondern auch die an die Klägerin von der Endkundin herangetragenen konkreten Änderungswünsche nach Aufnahme der Tätigkeit. Präzisierungen und Direktiven für seine Tätigkeit erfolgen durch die Klägerin. Eine Rückkoppelung und (Qualitäts-)Kontrolle seiner Arbeit erfolgt über die im System der Endkundin eingepflegten Daten, die dieser und auch der Klägerin eine Prüfung seiner Arbeitsleistung ermöglichen. Darüber hinaus berichtet der Beigeladene zu 1. seiner vertraglichen Verpflichtung entsprechend der Klägerin monatlich über den Projektfortschritt. In der Praxis kommt er dieser Verpflichtung durch ein Telefongespräch mit Herrn H. nach. Insoweit ist eine Betriebsstruktur der Klägerin vorgegeben, in die sich der Beigeladene zu 1. einzufügen hat und innerhalb derer er hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit kontrolliert und falls zur erfolgreichen Durchführung der geschuldeten Leistung notwendig ggf. auch angewiesen werden könnte.
Der Beigeladene zu 1. trägt in seiner Tätigkeit als MTM-Ingenieur auch kein das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägendes Unternehmerrisiko.
Der Beigeladene zu 1. kann nicht wie ein Werkunternehmer über Art und Umfang seiner Tätigkeit disponieren. Ein in werkunternehmerischer Freiheit herzustellendes Werk ist von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. in der gewählten rechtlichen Gestaltung nicht festgelegt worden. Die jeweiligen Verträge enthalten Beschreibungen der Ziele und eine Projektlaufzeit als Dauer des Arbeitseinsatzes des Beigeladenen zu 1. und eine - arbeitnehmertypische - Stundenvergütung. In der Sache ist damit der arbeitnehmertypische Einsatz der Arbeitskraft, nicht jedoch die unternehmertypische Herstellung eines vom Besteller abzunehmenden Werkes geregelt. Letztlich ist auch kein bestimmtes, abgrenzbares "Werk" zu erstellen, sondern die von der Klägerin gelieferten Daten sind zu analysieren, was nach Arbeitsstunden monatlich abgerechnet wird.
Eine regelmäßige Kontrolle, ob die Arbeitskraft überhaupt eingesetzt wird und welche Arbeit bereits erzielt ist, findet über die Eingaben im System der Kundin statt. Des Weiteren hat der Beigeladene zu 1. über seine Arbeitsleistung gegenüber der Klägerin, insbesondere dem Projektverantwortlichen Herrn H., regelmäßig monatlich zu berichten. Es findet damit eine Kontrolle der Arbeitsleistung statt, die sich insofern nicht wesentlich von derjenigen unterscheidet, die auch gegenüber fest angestellten Mitarbeitern der Klägerin ausgeübt wird.
Auf der anderen Seite geht der Beigeladene zu 1. auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko ein, nachdem er für die geleisteten Arbeitsstunden monatlich entlohnt wird. Diese Entlohnung ist unabhängig davon, ob die erbrachte Arbeitsleistung später den von der Endkundin intendierten Effekt einer zeitlichen Optimierung der Produktionsstraße aufgrund seiner Arbeitsleistung bewirkt. Der Beigeladene zu 1. wird damit trotz der Bezeichnung seiner Verträge als Werkverträge wie ein typischer Arbeitnehmer monatlich nach Arbeitsstunden, nicht aber aufgrund eines bestimmten Arbeitsergebnisses (Werks) bezahlt.
Zur Erbringung seiner Arbeitsleistung setzt der Beigeladene zu 1. eigene sächliche Betriebsmittel nicht in nennenswertem Umfang ein. Ein eigener PC, Notebook bzw. Diktiergerät, sind zwar vorhanden, zur Begründung eines Unternehmerrisikos aber nicht ausreichend. Ein Kraftfahrzeug, um zur Arbeit zu gelangen, wird auch von Arbeitnehmern vielfach zu diesem Zweck vorgehalten.
Entscheidend ist auch, dass der Beigeladene zu 1. die Leistung höchst persönlich zu erbringen hat. Ein Einsatz von Subunternehmern ist dem Beigeladenen zu 1. - wie beispielsweise in Nr. 3 Abs. 3 des Werkvertrags vom 06.01.2008 ausdrücklich geregelt - nicht gestattet. Auch insoweit hat er damit keine unternehmerische Freiheit. Es fehlt an einer Chance, seine Verdienstmöglichkeiten durch Einsatz eines eigenen Angestellten aufrechtzuerhalten, wenn er die Leistung nicht persönlich erbringen kann oder will, oder seine Verdienstmöglichkeit zu erweitern. Die Regelung belegt, dass gerade eine persönliche Arbeitsleistung durch den Beigeladenen zu 1. gegenüber der Klägerin geschuldet ist.
Der Beigeladene zu 1. muss gegenüber der Endkundin auch als Mitarbeiter der Klägerin auftreten (Ziff. 3 Abs. 3 Werkvertrag vom 06.01.2008), darf also eine eigenständige Firma oder Selbständigkeit nicht offenlegen. Damit tritt er auch nicht nach außen als Selbständiger in Erscheinung. Mit seiner Tätigkeit für die Endkundin zu werben, um als Selbständiger seine Chancen am Markt zu vergrößern, ist dem Beigeladenen zu 1. nur mit Zustimmung der Klägerin gestattet (vgl. Nr. 11 Werkvertrag).
Der Beigeladene zu 1. setzt für seine persönlich zu verrichtende Tätigkeit im Wesentlichen nur seine Kenntnisse und Fertigkeiten als Ingenieur und damit seine Arbeitskraft innerhalb der vorgegebenen Organisationsstruktur der Klägerin ein.
Zwar kann auch die Arbeitskraft (ohne wesentliche sächliche Betriebsmittel oder sonstigen Kapitaleinsatz) unternehmerisch genutzt werden. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist dann aber, ob die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der persönlichen Mittel also ungewiss ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -) ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.
Das ist hier nicht im erforderlichen Maß der Fall. Der Beigeladene zu 1. ist an die Arbeitszeiten im Betrieb der Endkundin gebunden und hat insoweit also keine größeren Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung. Zur Ausführung seiner Tätigkeit greift der Beigeladene zu 1. auf Betriebsmittel der D. AG zurück. Der Beigeladene zu 1. wird mit seiner Arbeitsleistung in die Arbeitsorganisation der D. AG als Kundin der Klägerin eingebunden. Seine Arbeitsergebnisse (Analysen) muss der Beigeladene zu 1. fortlaufend ins Computersystem der Endkundin einpflegen. Seine Anwesenheit vor Ort beim Kunden ist hierzu notwendig. Dies dient zugleich der durchgehenden Kontrolle seiner Arbeitsleistung (Analyse) durch die Endkundin. Damit ist der Ort seiner Tätigkeit für den Großteil der Arbeitszeit (2/3 nach Angaben des Beigeladenen zu 1.) und die Arbeitsdauer, die auf die Betriebszeiten beschränkt ist, eingegrenzt.
Zwar verbleiben dem Beigeladenen zu 1. urheberrechtliche Nutzungsrechte gemäß Ziff. 7 Abs. 2 der Werkverträge. Auch ist er nicht gehindert, gewonnenes Know-How für eigene Zwecke zu nutzen (Ziff. 7 Abs. 4). Allerdings sind sämtliche spezifischen Arbeitsergebnisse des Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin uneingeschränkt zu nutzen. Der Beigeladene zu 1. hat damit grundsätzlich nicht die Möglichkeit - etwa im Fall einer besonders nutzbringenden Analyse - eine höhere Vergütung zu erwirtschaften. Gewinnbringend kann er zukünftig nur die erarbeiteten Erkenntnisse verwerten, soweit geschützte Rechte wie Urheberrechte entstehen oder mittelbar soweit er durch seine Arbeit sein eigenes Know-How erweitert. Die zuletzt genannte Chance haben jedoch grundsätzlich auch alle Arbeitnehmer, die spezielle Berufserfahrung gesammelt haben. Angesichts vertraglich geregelter Einschränkungen einer Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen bzw. als Selbständiger für die Endkundin nach Beendigung der Tätigkeit für die Klägerin, sind die werkvertraglich geregelten künftigen unternehmerischen Chancen als weniger bedeutend einzustufen.
Für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 1. spricht deutlich jedoch auch der Vergleich seiner Tätigkeit mit den Beschäftigungsverhältnissen der fest angestellten MTM-Ingenieure der Klägerin. Durch die arbeitnehmertypisch mit einem festen Stundensatz und nicht als Werklohn festgelegte Vergütung des Beigeladenen zu 1. wird ihm - wie dargelegt - weder eine unternehmerische Chance noch das unternehmerische Risiko eröffnet, einen (feststehenden) Werklohn ggf. mit geringerem oder höherem Arbeitseinsatz und damit wirtschaftlicher oder unwirtschaftlicher zu erzielen. Er wird vielmehr wie ein abhängig Beschäftigter nach erbrachten Arbeitsstunden bezahlt. Diese Art der Bezahlung unterscheidet sich nicht von der Vergütung fest angestellter Mitarbeiter der Klägerin. Solche Mitarbeiter werden - wie der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Ulm geschildert hat, auch gerade im Bereich MTM-Analysen bei Endkunden eingesetzt. Neben der arbeitnehmertypischen Entlohnung unterscheidet sich auch die fachliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. nicht wesentlich von derjenigen eines bei der Klägerin fest angestellten MTM-Ingenieurs, der ebenfalls vor Ort bei der Endkundin Daten zu analysieren hat. In gleicher Weise findet auch eine Kontrolle der Arbeitsleistungen fest angestellter und selbständig tätiger MTM-Ingenieure über die Rückmeldungen der Endkundin statt. Sie behält den Überblick darüber, welche Person Analysen in ihr Computersystem einspeist und inwieweit diese Analysen qualitativ akzeptabel sind. Es ist aus Sicht der Endkundin dabei irrelevant, ob die Arbeit eines fest angestellten Mitarbeiters der Klägerin oder eines von ihr eingesetzten Subunternehmers ggf. als fehlend oder mangelhaft zu beanstanden ist. Insoweit erfolgt die Kontrolle der Klägerin über eine Rückmeldung der Endkundin in gleicher Weise.
Nachdem die Klägerin insgesamt gegenüber der Endkundin die Verantwortung für die Durchführung der übertragenen Gesamtaufgabe übernimmt, wird sie allen eingesetzten MTM-Ingenieuren gegenüber bei Bedarf zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Arbeit Weisungen erteilen (müssen). Letztlich ist der Beigeladene zu 1. Weisungen der Klägerin - auch wenn es sich lediglich um eine Weiterleitung der Wünsche der D. AG handelt - unterworfen. Unerheblich ist, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit aufgrund seiner Spezialisierung und Erfahrung insbesondere frei von inhaltlichen Weisungen des Projektmanagers H. verrichtet. Der Zeuge H., der u.a. für die Zusammenstellung der Teams und die Abwicklung der Rechnungen zuständig ist, führte nachvollziehbar aus, er habe dem Beigeladenen zu 1. keine fachlichen inhaltlichen Vorgaben machen können. Dies steht der Einstufung des Beigeladenen zu 1. als angestelltem Ingenieur aber nicht entgegen. Von (angestellten) Ingenieuren wird wie von anderen (hoch-)qualifizierten Mitarbeitern erwartet, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben aufgrund ihrer Fachkompetenz weitgehend selbständig und ohne fachliche Weisungen erfüllen können.
Fachlichen Anweisungen des Projektmanagers H. sind nach seiner Aussage vor dem Sozialgericht im Übrigen auch die weniger erfahrenen angestellten MTM-Ingenieure, die noch einer Anleitung vor Ort bedurften, nicht ausgesetzt. Weniger erfahrenen fest angestellten Mitarbeitern wird vielmehr in der Praxis ein fachlich erfahrenerer Ansprechpartner vor Ort bei der Endkundin zur Seite gestellt, der auch inhaltliche Vorgaben machen kann. Dies beruht aber auf dem in der Praxis bestehenden konkreten Anleitungsbedarf der jeweiligen Person.
Auch wenn es in der Praxis aufgrund der großen Erfahrung und Eigenständigkeit des Beigeladenen zu 1. kaum zu Reklamationen kommen dürfte, liegt es auf der Hand, dass im (Ausnahme)Fall einer Beanstandung der Arbeit des Beigeladenen zu 1. durch die Endkundin die Klägerin den Beigeladenen zu 1. anweisen und ihn etwa zu Korrekturen anhalten könnte. Zwar kann ihm dabei durch Beschäftigte der Klägerin keine fachliche Vorgabe dazu gemacht werden, wie er hierzu technisch konkret vorgehen muss. Da aber für den Fall einer berechtigten Reklamation der Endkundin vertraglich sogar die Kündigung vorbehalten ist, ist der Beigeladene zu 1. keinesfalls frei von Kontroll- und Weisungsbefugnissen der Klägerin. Hiervon abgesehen ist der Beigeladene zu 1. verpflichtet, regelmäßig Statusberichte über den Stand des Projektes - und damit über seine Arbeitsleistung - zu erstellen und über den Fortgang des Projektes zu berichten. Berichtspflichten dieser Art deuten auf eine arbeitnehmertypische Arbeitsleistung hin. Unbeschadet der nicht näher konkretisierten Möglichkeit zur Vereinbarung von Teilabnahmen oder zur Ausübung von Kontrollrechten des Bestellers im Vorfeld der Mängelgewährleistung sind solche Berichtspflichten für Werkunternehmer eher untypisch.
Eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin besteht. Ohne Belang ist es, dass dem Beigeladenen zu 1. ein eigener Arbeitsplatz bei der Klägerin nicht eingerichtet ist; hierfür besteht im Hinblick auf die Eigenart der streitgegenständlichen Tätigkeit keine Notwendigkeit. Unerheblich ist auch, dass der Beigeladene zu 1. die Arbeitsleistung nicht in vollem Umfang zwingend am Sitz der D. AG erbringen muss, sondern auch von einem häuslichen Arbeitsplatz aus hat arbeiten dürfen (nach seinen Angaben etwa ein Drittel der Arbeitszeit). Vielfach spielen nämlich auch bei abhängig Beschäftigten Arbeitsorte und vielfach auch die Arbeitszeiten keine wesentliche Rolle (mehr). Der Beschäftigte kann am Betriebssitz des Unternehmens oder an einem häuslichen Arbeitsplatz arbeiten und seine Tätigkeit mit Hilfe des Internets zu beliebigen Tageszeiten verrichten.
Das Sozialgericht Ulm hat schlüssig ausgeführt, dass vom Beigeladenen zu 1. faktisch eine vollschichtige Arbeit für die Klägerin zu verrichten war, sodass die Arbeitszeit praktisch vorgegeben war. Dies belegt auch die Aussage des Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Ulm, wonach er während seiner Tätigkeit für die Klägerin zeitgleich nicht mehr für andere Auftraggeber tätig werden konnte.
Das Risiko, bei einer fehlenden oder schlechten Arbeitsleistung gekündigt zu werden, begründet ein Unternehmerrisiko nicht. Das Risiko, für eine schlechte Leistung kein Entgelt zu bekommen, war nicht auf die gesamte Projektlaufzeit bezogen. Es wurden monatlich Rechnungen gestellt und das Arbeitsentgelt wurde von der Klägerin an den Beigeladenen zu 1. bezahlt, nachdem sie ihrerseits die Vergütung der Endkundin erhalten hatte. Das für einen Werkvertrag typische Risiko, für das (gesamte) Projekt erst nach Abschluss und Abnahme eine Vergütung zu erhalten und damit mit der Arbeitskraft vollständig in Vorleistung gehen zu müssen, bestand für den Beigeladenen zu 1. nicht. Er konnte vielmehr wie ein Arbeitnehmer mit seinem Monatseinkommen rechnen.
Dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1. übereinstimmend ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen wollten, ist nicht ausschlaggebend. Die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar. Die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz) macht den Beschäftigten nicht zum Unternehmer.
Dass die Vergütung durch Rechnungen geltend gemacht worden ist, beruht auf der (falschen) Annahme, dass eine Selbständigkeit vorliege. Dies betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend.
Insgesamt ist die Nutzung der Arbeitskraft arbeitnehmertypisch eingeschränkt worden; sie ist nicht in unternehmerischer Freiheit mit den Verlustrisiken und den Gewinnaussichten des selbständig Erwerbstätigen erfolgt. Auch die Haftungsrisiken bei Schlechtleistung haben im Außenverhältnis zu ihrem Kunden ersichtlich allein die Klägerin treffen sollen.
Damit ist der Beigeladene zu 1. Arbeitnehmer. Die Klägerin hat ihn weisungsabhängig bei der D. AG eingesetzt. Er ist nicht Arbeitnehmer der D. AG geworden. Die Klägerin war es vielmehr, die seine Leistung allein mit der D. AG abrechnet. Sie hat sich den "direkten Zugriff" auf ihn vorbehalten hat und das Weisungsrecht nicht delegiert.
2.) Hat damit eine abhängige Beschäftigung vorgelegen, ist von der Beklagten zu Recht die Versicherungspflicht zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung festgestellt worden (§ 24 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 SGB XI und § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Feststellung bezieht sich zu Recht auch auf alle Zweige der Sozialversicherung. Die Beklagte hat dargelegt, dass die maßgeblichen Entgeltgrenzen für eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht überschritten sind. Dem sind weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1. entgegengetreten, sodass auch hiergegen keine Bedenken bestehen.
III.
Die unterliegende Klägerin hat nach § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO die Kosten zu tragen. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, ist eine Erstattung ihrer Kosten nicht angezeigt.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Für Streitigkeiten, die das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV betreffen, ist der Regelstreitwert in Höhe von 5.000 EUR festzusetzen. Die gesetzlichen Regelungen bieten keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status eines Beigeladenen umstritten ist. Die bei einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV zu treffende Entscheidung betrifft nur die Versicherungspflicht, nicht zu entscheiden ist über die konkrete Höhe der ggf. geschuldeten Beiträge (vgl. BSG, Beschl. v. 05.03.2010 - B 12 R 8/09 R - juris).
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Fall wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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