L 25 AS 543/15 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 28724/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 543/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 anzuordnen, mit dem der Antragsgegner die Antragstellerin dazu aufgefordert hat, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen.

Der Antrag der Antragstellerin ist in Bezug auf die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Denn abweichend vom Regelfall des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG hat die gegen den Bescheid vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 erhobene Klage gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung, weil es sich bei dem genannten Bescheid um einen Verwaltungsakt handelt, mit dem die Antragstellerin im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert worden ist.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es hier nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Zwar hat der Antragsgegner die Antragstellerin nunmehr zum dritten Mal zur Rentenantragstellung aufgefordert, so dass, sollte infolge einer der beiden ersten Mitwirkungsaufforderungen bereits ein Rentenantrag gestellt sein, Zweifel daran bestehen könnten, dass die Antragstellerin vorliegend ihr Rechtsschutzziel erreichen kann. Allerdings ist nach Aktenlage – auch nach den Akten der Deutschen Rentenversicherung (nachfolgend: DRV) – für einen derzeit offenen Rentenantrag nichts ersichtlich, was der Antragstellerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 9. März 2015 anlässlich einer telefonischen Rücksprache bei der DRV auch bestätigt worden ist. Im Übrigen fehlt es hinsichtlich der (zweiten) Mitwirkungsaufforderung vom 14. Oktober 2014 zwar – anders als hinsichtlich der ersten Mitwirkungsaufforderung – an einer Erklärung des Antragsgegners gegenüber der DRV, wonach der Erstattungs- und Rentenantrag bei der DRV als gegenstandslos zu betrachten sei. Andererseits hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. November 2014 den "Bescheid" vom 14. Oktober 2014, also die Mitwirkungsaufforderung, aufgehoben, so dass nicht zu erwarten ist, dass sich der Antragsgegner auf einen etwaigen auf der Mitwirkungsaufforderung vom 14. Oktober 2014 fußenden Rentenantrag berufen würde.

Der zulässige Antrag ist aber nicht begründet. Inhalt der Begründetheitsprüfung ist eine – auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – vorzunehmende Interessenabwägung, bei der unter Beachtung der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, den Eintritt der aufschiebenden Wirkung abweichend von dem in § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG geregelten Grundsatz nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG gerade auszuschließen, die jeweiligen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. Ergibt diese Abwägung, dass das private Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides überwiegt, ist die aufschiebende Wirkung in aller Regel anzuordnen. Dies wiederum ist der Fall, wenn sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist und dies mit einer subjektiven Rechtsverletzung des Belasteten einhergeht, weil an der sofortigen Vollziehung eines mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehenden Bescheides kein öffentliches Interesse besteht. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, wenn gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides offensichtlich keine Bedenken bestehen. In diesem Fall ist die aufschiebende Wirkung in aller Regel nicht anzuordnen. Lässt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides indes nicht hinreichend sicher beantworten, kommt es unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundentscheidung des Gesetzgebers für die Begründetheit des Antrags entscheidend auf die sonstigen Interessen der Beteiligten an. Grundsätzlich hat hierbei zu gelten, dass die an das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellenden Anforderungen im Sinne einer dynamischen Betrachtung um so höher sein müssen, je geringer die Erfolgsaussichten des von ihm in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu bewerten sind. Die wechselseitig eintretenden Folgen, die jeweils entstünden, wenn sich die durch das Gericht getroffene Eilentscheidung im Hauptsacheverfahren als unzutreffend erweisen sollte, sind in die Betrachtung mit einzubeziehen. Hierbei ist insbesondere in den Verfahren, in denen existenzsichernde Leistungen in Rede stehen, in den Blick zu nehmen, ob und mit welcher Intensität dem Antragsteller bei einer Ablehnung seines Antrages eine endgültige Verletzung von Grundrechten droht, deren Eintritt zu vermeiden nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gerade Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist.

Die skizzierte Abwägung fällt hier entgegen der Einschätzung des Sozialgerichts zwar nicht schon deshalb zulasten der Antragstellerin aus, weil es an einer "besonderen Eilbedürftigkeit" fehlen würde. Im Ergebnis liefe eine solche Betrachtungsweise nämlich darauf hinaus, der Antragstellerin gerichtlichen Eilrechtsschutz erst gegen einen etwaigen vom Antragsgegner selbst gestellten Rentenantrag zu gewähren, was auch deshalb untunlich erscheint, weil unabhängig von der konkreten Form des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen solchen vom Antragsgegner gestellten Rentenantrag (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 5. November 2014 - L 25 AS 2731/14 B ER – juris) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung in jedem Fall unabdingbar sein dürfte, um mit Erfolg auch gegen den vom Antragsgegner gestellten Rentenantrag vorgehen zu können.

Die skizzierte Abwägung fällt hier aber deshalb zulasten der Antragstellerin aus, weil sich der angegriffene Bescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist.

Gestützt ist der Bescheid auf § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach können die Leistungsträger, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt eine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - hier der Rente - voraus. Die Pflicht zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen wird durch § 12a SGB II konkretisiert. § 12a SGB II betrifft unter Berücksichtigung von § 65 Abs. 4 SGB II alle Leistungsberechtigten, die - wie die Antragstellerin - nach dem 1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben und damit nicht mehr in den Genuss der sogenannten 58er-Regelung kommen. Gemäß § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres gilt dies gemäß § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II aber nicht für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente. Da die Antragstellerin im Oktober 2014 das 63. Lebensjahr vollendet hat, ist ihre grundsätzlich bestehende Pflicht, zum 1. November 2014 eine Rente zu beantragen, nicht nach § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II ausgeschlossen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor; die vorzeitige Altersrente ist eine andere Sozialleistung, die ein anderer Träger zu erbringen hat, und ihr Bezug führt zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit. Denn darunter zu fassen sind alle Sachverhalte, die dazu führen, dass Leistungen nach dem SGB II nicht oder nur in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden können. Der Ausschluss von den Leistungen des SGB II ist nach der in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II enthaltenen Regelung die Folge des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar auch dann, wenn es sich um eine vorzeitige Altersrente handelt. Es liegt hier auch keiner der Sachverhalte vor, aufgrund derer Leistungsberechtigte nach der Unbilligkeitsverordnung vom 14. April 2008 (BGBl I S. 734), die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in Ausübung der Ermächtigung im § 13 Abs. 2 SGB II erlassen worden ist, nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Bei der Antragstellerin führt die Inanspruchnahme nicht zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 2 der Unbilligkeitsverordnung), sie kann nicht in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen (§ 3 der Unbilligkeitsverordnung), sie ist nicht in einem Umfang, der den überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft ausmacht, sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder erzielt aus sonstiger Erwerbstätigkeit derartigen Umfangs ein entsprechend hohes Einkommen (§ 4 der Unbilligkeitsverordnung) und sie hat nicht durch Vorlage eines Arbeitsvertrages glaubhaft gemacht, dass sie in nächster Zeit eine Erwerbstätigkeit, die den soeben dargestellten Umfang hat (§ 5 der Unbilligkeitsverordnung), aufnehmen wird.

Die Aufforderung mit Bescheid vom 12. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 ist auch nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig. Der Senat geht allerdings nach wie vor davon aus, dass bereits die Entscheidung darüber, ob die in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannte Aufforderung an den Hilfebedürftigen ergeht, im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers steht (h. M.; vgl. nur Bieback in Gagel, SGB II / SGB III, § 5 SGB II, Rn. 84 m. w. N.; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 5. November 2014 - L 25 AS 2731/14 B ER - juris). Vor diesem Hintergrund wird sich der angefochtene Bescheid bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null aller Voraussicht nach als ermessensfehlerfrei erweisen und zwar auch dann, wenn es sich bei den in der Unbilligkeitsverordnung genannten Gesichtspunkten nicht um negative Tatbestandsmerkmale, sondern um Ermessenskriterien handeln sollte.

Welche konkreten Gesichtspunkte in die Ermessenserwägung einzustellen sind, hat der Senat in seinem bereits zitierten Beschluss vom 5. November 2014 dargelegt: Dies seien etwa die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszufluss oder dauerhafte Krankheit. Weiter hat der Senat ausgeführt, es sei in Bezug auf die Stellung eines vorzeitigen Altersrentenantrags zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach §§ 16 ff. SGB II – ausgeschlossen ist. Zudem sei, so der Senat weiter, die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente regelmäßig mit Abschlägen verbunden, was ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Der Senat entwickelt seine Rechtsprechung in dem Sinn weiter, als er nunmehr davon ausgeht, dass das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen nach dem Regelungszusammenhang und -zweck ein intendiertes Ermessen darstellt. Danach lenkt § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II das dem Leistungsträger zustehende Ermessen in der Weise, dass er die Aufforderung zur Rentenantragstellung als Regel festlegt. Es müssen besondere Gründe vorliegen, wenn von der Aufforderung zur Rentenantragstellung abgesehen werden soll. Nur dann, wenn dem Leistungsträger außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände vom Leistungsträger nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER – juris). Insbesondere ist - und insoweit weicht der Senat von seiner zitierten Rechtsprechung ab - der Umstand, dass die Antragstellerin bei einem Renteneintritt mit Vollendung des Alters, das zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt, eine höhere, insbesondere eine abschlagsfreie Altersrente erhalten würde, kein derartiger besonderer Umstand, und zwar unabhängig davon, ob die Höhe der (Netto-)Rente Hilfebedürftigkeit bestehen lässt, ausschließt oder eben dies fraglich ist; denn dass jede vorzeitige Altersrente, gleich wie hoch sie ist, in Anspruch genommen werden muss, ist integraler Bestandteil der getroffenen Regelung.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die hier streitige Entscheidung ermessensfehlerfrei. Hier ist sich der Antragsgegner jedenfalls in seinem Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2014 seines Ermessens bewusst gewesen und hat ausgeführt, dass keine Gründe vorlägen oder von der Antragstellerin mitgeteilt worden seien, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen wären. Er hat in die Ermessenserwägung den - allerdings nach Maßgabe der obigen Darlegung für die Ermessensentscheidung nicht maßgeblichen - Gesichtspunkt eingestellt, dass die Antragstellerin auch bei einem ungeminderten Altersrentenbezug bedürftig nach Maßgabe des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wäre. Diese Ermessensentscheidung begegnet in der Gesamtschau mit der Prüfung der Ausnahmetatbestände in der Unbilligkeitsverordnung keinen durchgreifenden Bedenken, weil außergewöhnliche Umstände, die eine Abweichung vom Regelfall – Aufforderung zur Rentenantragstellung – rechtfertigen könnten, hier nicht ersichtlich sind.

Eine in die Ermessensentscheidung einzustellende Besonderheit liegt entgegen der Einschätzung der Antragstellerin hier auch nicht etwa darin begründet, dass der Antragsgegner mit ihr am 1. Dezember 2014 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen hat mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt. In dieser Eingliederungsvereinbarung sind zwar nicht nur Pflichten der Antragstellerin - insbesondere eine solche zu mindestens vier Bewerbungsbemühungen monatlich - geregelt, sondern stellt der Antragsgegner Unterstützungsleistungen, insbesondere auch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses, in Aussicht. Damit liegt aber kein Fall der nachdrücklich dokumentierten fortdauernden Arbeitsmarktnähe etwa durch umfängliche nicht aussichtslose Initiativbewerbungen oder im Hinblick auf zeitnah oder sogar gegenwärtig bezogene Eingliederungsleistungen vor, wie er vom 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem zitierten Beschluss als besonderer Ausnahmefall erwogen worden ist. Denn die Antragstellerin ist seit März 2009 durchgehend arbeitslos gemeldet. Nach Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie infolge der zeitlich am 31. Mai 2015 abgelaufenen Eingliederungsvereinbarung in Arbeit vermittelt werden konnte oder dies zeitnah zu erwarten war. Dass der Antragsgegner mit der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat, ist auch deswegen kein besonderer Umstand, weil die Antragstellerin bis zur Rentenbewilligung eine "normale" SGB II-Leistungsbezieherin mit den gesetzlich vorgesehenen Rechten und Pflichten ist, zumal § 3 Abs. 2a SGB II den Antragsgegner verpflichtet, erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, unverzüglich in Arbeit zu vermitteln (vgl. Sozialgericht Potsdam, Beschluss vom 29. August 2014 - S 19 AS 1797/14 ER – juris). Insoweit ist es hier ausreichend, dass der Antragsgegner – freilich im Rahmen der Prüfung der Unbilligkeitsverordnung – im Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2014 knapp die Aussicht auf Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung geprüft und verneint hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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