L 4 AS 26/15 NZB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 1977/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 26/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das seine Klage gegen den Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) auf teilweise Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 abgewiesen hat.

Der Beklagte erbringt für den am ... 1972 geborenen Kläger Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger wohnt im Haus der Eltern und legte im nicht streitgegenständlichen SGB II-Antrag vom 25. März 2010 einen Mietvertrag vom 24. März 2010 vor, wonach er für eine Zweiraumwohnung 265,00 EUR (warm) zu entrichten habe. Mit vorläufigem Bescheid vom 19. April 2010 wurden dem Kläger zunächst nur Regelleistungen für den Zeitraum 6. April 2010 bis 30. September 2010, anteilig für April 299,17 EUR und für die Folgemonate 359,00 EUR, bewilligt. Nach der Einreichung von diversen Unterlagen zu den Verbrauchskosten des Hauses der Eltern, erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 26. Mai 2010, mit dem er zusätzlich Kosten der Unterkunft (KdU) für April 2010 in Höhe von 46,44 EUR und für die Folgemonate in Höhe von 55,80 bewilligte. Die geltend gemachte Mietzahlungsverpflichtung erkannte er dagegen nicht an. Hiergegen legte der Kläger, nun anwaltlich vertreten, erfolglos Widerspruch ein (Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2010.

Am 23. August 2010 beantragte der Kläger weitere Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 30. August 2010 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 einen monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 574,80 EUR (Grundsicherung: 359,00 EUR; KdU: 55,80 EUR; befristeter Zuschlag: 160,00 EUR). Mit Aufhebungsbescheid vom 2. Dezember 2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 31. August 2010 bezüglich der Gewährung des befristeten Zuschlages mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vollständig auf und führte zu Begründung aus: Mit der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes des Jahres 2011 lägen die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nicht mehr vor. Die Entscheidung beruhe auf § 40 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) sowie § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Hiergegen erhob der Kläger am 30. Dezember 2010 Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 28. März 2011 erhöhte der Beklagte die Leistungen wegen Änderungen der Regelbedarfe und Gewährung von Warmwasseraufbereitungskosten für März 2011 auf 426,27 EUR (Regelleistung: 364,00 EUR; KdU: 62,27 EUR). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte hierzu aus: Mit Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes sei eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten. Hierdurch seien die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung nach § 24 SGB II weggefallen.

Hiergegen hat der Kläger am Montag, den 24. Oktober 2011, Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben, die Aufhebung der Bescheide begehrt und in der Sache ergänzend ausgeführt: Eine nachträgliche rückwirkende Aufhebung sei rechtswidrig, da ihm rückwirkend eine Leistung gekürzt worden sei.

Im Erörterungstermin vom 14. August 2014 hat der Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass der befristete Zuschlag durch eine Gesetzesänderung ersatzlos aufgehoben worden sei. Mit Wirkung für die Zukunft sei es dem Beklagten daher möglich gewesen, die Bescheide aufzuheben. Dies habe er durch den Bescheid vom 2. Dezember 2010 auch veranlasst. Das 2. Haushaltsbegleitgesetz sei am 9. Dezember 2010 verabschiedet und am 14. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Der angefochtene Bescheid dürfte daher zu Recht erlassen sein.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II alter Fassung sei durch Art. 15 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 9. Dezember 2010 nach Art. 24 Abs. 2 Haushaltsbegleitgesetzes 2011 zum 1. Januar 2011 abgeschafft worden. Mit dieser Gesetzesänderung sei eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten. Der Beklagte sei daher berechtigt, diesen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Januar 2011 aufzuheben. Das SG folge insoweit einem Beschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 1. März 2013, L 6 AS 42/12 (juris). Die Gesetzesänderung für die Zukunft entfalte für den Kläger eine sog. unechte Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien gesetzliche unechte Rückwirkungen unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig. Eine unechte Rückwirkung liege vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Dies sei unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips grundsätzlich zulässig. Dies gelte nur dann nicht, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung ungeeignet sei oder die Interessen des Betroffenen überwögen. Die Gesetzesänderung vom 9. Dezember 2010 habe auf den noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt "Bewilligungsabschnitt für SGB II – Leistungen vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011" für die Zeit nach der Gesetzesänderung ab 1. Januar 2011 für die Zukunft gewirkt, so dass ein Fall unechter Rückwirkung vorliege. Die Bewilligungszeiträume von Januar bis März 2011 seien schließlich noch nicht abgeschlossen gewesen. Nach der gesetzgeberischen Begründung, die im angegebenen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts zutreffend wiedergegeben worden sei, habe sich die Intention des befristeten Zuschlags überholt. Ursprünglich habe dieser dazu gedient, die Differenz zwischen einem vorherigen höheren Bezug von Arbeitslosengeld und Wohngeld sowie den Bezug von SGB II Leistungen auszugleichen. Zwischenzeitlich sei die Dauer für Arbeitslosengeldleistungen wieder verlängert worden. Überdies hätten sich die Bezieher von Arbeitslosengeld nunmehr auf die Höhe der SGB II-Leistungen besser einstellen können. Die derzeitige Regelung sei als unbefriedigend bewertet worden, da sie unsystematische Schwellenwerte schaffe, bei deren Überschreiten kein Anspruch auf den Zuschlag bestünde. Die Streichung des befristeten Zuschlages könne neben den beabsichtigten Einsparungen auch die jeweiligen Prüfungen vereinfachen. Die Ausgestaltung des befristeten Zuschlages habe zudem zu negativen Anreizen geführt. Aus dem Vortrag des Klägers könne kein Hinweis auf ein überwiegendes Bestandsinteresse sowie Vertrauensschutzinteresse abgeleitet werden. Aufgrund des weit vorangeschrittenen Gesetzgebungsverfahrens sei es dem Beklagten erlaubt, bereits mit Aufhebungsbescheid vom 2. Dezember 2010 auf die künftig anstehende Gesetzesänderung zu reagieren. Im Übrigen sei der Bescheid vom 2. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 zu bewerten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gesetzesänderung bereits voll wirksam gewesen. Da sich der Kläger gegen die Aufhebung des monatlich befristeten Zuschlages in Höhe von 160 EUR für drei Monate gewandt habe, liege der Beschwerdegegenstand insgesamt bei 480 EUR, so dass die maßgebliche Grenze für die Berufung von 750 EUR nicht erreicht werde. Die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung seien nicht gegeben.

Der Kläger hat gegen das ihm am 19. Dezember 2014 zugestellte Urteil am 19. Januar 2015 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen: Die Vorinstanz habe die maßgeblichen Zeitabläufe nicht zutreffend gewürdigt. Zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Beklagten sei das maßgebliche Haushaltsbegleitgesetz noch nicht verkündet worden. Von daher habe der Bescheid keine Rechtsgrundlage gehabt. Dementsprechend sei auch der Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe daher mindestens noch für Januar 2011 Anspruch auf die Übergangsleistung gehabt. Dieser Rechtsfehler wirke sich auch auf die Kostenentscheidung aus.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Dezember 2014 zuzulassen.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung seien nicht gegeben. Eine grundsätzliche Bedeutung sei nicht erkennbar. Die Beschwerdebegründung lasse bereits eine konkrete Rechtsfrage, die einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden solle, nicht erkennen. Auch fehle es an einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der angestrebten Entscheidung. Die Gewährung eines befristeten Zuschlages beziehe sich auf eine aufgehobene Rechtsnorm, die keine zukünftigen Sachverhalte mehr betreffen könne. Auch die Voraussetzungen einer Divergenz lägen nicht vor. Mögliche Verfahrensmängel habe der anwaltlich vertretene Kläger nicht gerügt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Dezember 2014 ist statthaft.

Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im Streit steht nur die Streichung des befristeten Zuschlages nach § 24 SGB II durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010. Der Entzug des befristeten Zuschlages für drei Monate macht einen Betrag von insgesamt 480,00 EUR aus. Dieser liegt unterhalb des Grenzwertes in § 144 Abs.1 Satz 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht gegeben. Da auch das SG die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Beschwerde statthaft.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keine Zulassungsgründe vorliegen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3).

a) Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992, 11 BAr 47/92, juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d. h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d. h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1 RJ 72/84, juris) Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975, 12 BJ 12/75, juris).

Die Aufhebung des Bescheides vom 31. August 2010 für den streitigen Bewilligungszeitraums vom 1. Januar bis 31. März 2011 wegen Wegfall des befristeten Zuschlages gemäß § 24 SGB II n.F. unterliegt aus den im Urteil vom 11. Dezember 2014 genannten überzeugenden Gründen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht, keinen Bedenken.

Der Umstand, dass die Abschaffung des Zuschlags nach § 24 SGB II a.F. zum 1. Januar 2011 für den Kläger eine unechte Rückwirkung entfaltet, führt nicht zur grundsätzlichen Bedeutung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Voraussetzungen und der Umfang der Zulässigkeit einer unrechten Rückwirkung von Gesetzen sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00, juris; zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 9/06 R; Urteil vom 31. Oktober 2007, B 14/11b AS 5/07 R; jeweils juris). Angesichts des weiten verfassungsrechtlichen Spielraums des Gesetzesgebers bei der Umgestaltung von Sozialleistungen ist nicht ersichtlich, dass es für die Abschaffung des Zuschlags nach § 24 SGB II, der seinerseits als vorübergehende Zusatzleistung zum Ausgleich von Härten durch den Wegfall der Arbeitslosenhilfe bei der erstmaligen Inanspruchnahme von SGB II-Leistungen konzipiert war (vgl. Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage [2008] zu § 24 Rdn. 2) einer längeren Vorlaufzeit oder einer (weiteren) Übergangsregelung bedurft hätte. Diese Bewertung wird auch im überzeugend begründeten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. März 2013 – L 6 AS 42/12 (juris) bestätigt.

§ 24 SGB II a.F. betrifft zudem aufgehobenes Recht, so dass eine vom Kläger nicht aufgeworfene Rechtsfrage ohnehin keine zukünftige Bedeutung mehr hätte. Der Bescheid vom 2. Dezember 2010 war zum Zeitpunkt des Widerspruchs vom 30. Dezember 2010 bzw. des Wirksamkeitswerdens der im Bescheid getroffenen Regelung rechtmäßig. Schließlich war das § 24 n.F. bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit für den getroffenen Zeitraum ab 1. Januar 2011 wirksam geworden.

Der für den Zeitraum anerkannte volle Regelbedarf entspricht der geltenden Rechtslage und ist auch verfassungsgemäß (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12 u.a. juris). Bezogen auf eine im Fall des Klägers denkbare Fehlberechnung der Kosten der Unterkunft (KdU) wegen der Nichtanerkennung der vorgelegten Mietzinsverpflichtung ist die Bestandskraft des Bescheides vom 30. August 2010 eingetreten. Der Kläger hat sich lediglich gegen die Entziehung des befristeten Zuschlages für die Monate Januar bis März 2011 gewehrt, so dass die KdU kein Gegenstand des Klageverfahrens werden konnten.

b) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Der Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des SG entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Das SG müsste daher objektiv von einer solchen höhergerichtlichen Entscheidung abgewichen sein. Eine nur fehlerhafte Rechtsanwendung begründet dagegen keine Divergenz (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 160 Rdnr. 13 ff.).

Der Kläger hat keine Entscheidung genannt, von der das SG hätte abweichen können. Gründe für eine Divergenz sind auch nicht erkennbar, da sich das SG an dem überzeugend begründeten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. März 2013 – L 6 AS 42/12 (juris) orientiert hat.

c) Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, d. h. seine Richtigkeit (vgl. Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass dieser Mangel nicht nur vorliegt, sondern auch geltend gemacht wird (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Daran fehlt es hier. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben das erstinstanzliche Verfahren nicht beanstandet.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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