L 1 U 5238/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 1929/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 5238/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Beifügung einer Rechtsfolgenbelehrung ist nicht konstitutiv für den Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII.
2. Die Aufforderung, sich schriftlich oder per E-Mail bei einem potentiellen Arbeitgeber zu bewerben umfasst - im Hinblick auf den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII - auch das persönliche Vorstellungsgespräch beim Arbeitgeber.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Unfalls vom 14.05.2012 in der Wegeunfallversicherung streitig.

Der 1971 geborene Kläger meldete sich am 04.04.2012 bei der Agentur für Arbeit (AA) R. mit Wirkung zum 01.05.2012 arbeitslos. In seiner Arbeitslosmeldung verpflichtete sich der Kläger, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, wobei er ausdrücklich den Erhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose und dessen Kenntnisnahme unterschriftlich bestätigte. Am 17.04.2012 führte er mit der Zeugin Sch., seiner damaligen Arbeitsvermittlerin von der AA F., ein persönliches Gespräch. Die Zeugin Sch. hielt im Beratungsvermerk fest, der Kläger habe keinen Führerschein, sodass die Integration erschwert sei. Eine solche sei jedoch innerhalb von sechs bis zwölf Monaten "wahrscheinlich". Es wurde ein individueller Integrationsplan festgelegt und eine Eingliederungsvereinbarung vereinbart. Der Kläger habe angegeben, momentan Resturlaub zu haben und habe nach einer Ortsabwesenheit im August gefragt, da er bereits Urlaub gebucht habe. Mit Bescheid vom 14.05.2012 bewilligte die AA R. dem Kläger Arbeitslosengeld vom 01.05.2012 bis 18.02.2013 in Höhe von monatlich 546,30 EUR.

Bereits mit Schreiben vom 08.05.2012 hatte die AA F. dem Kläger einen "Vermittlungsvorschlag" unterbreitet, in dem es hieß, man freue sich, ihm einen Arbeitsplatz bei der ... GmbH (Arbeitgeber) als Bauhelfer (Stellenangebot) vorschlagen zu können. Der früheste Eintrittstermin sei der 15.05.2012. Die Stelle sei bis zum 31.08.2012 befristet, wobei eine spätere Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis möglich sei. Darüber hinaus enthielt das Schreiben die Kontaktdaten des Arbeitgebers und folgenden Passus: "Bewerben Sie sich bitte umgehend schriftlich oder per E-Mail mit folgenden Anlagen: Lebenslauf, Zeugnisse. Ihr Ansprechpartner ist Herr T ..." Dem Vermittlungsvorschlag war ein Rückantwortbogen beigefügt, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, mitzuteilen, wann er sich "beworben/vorgestellt" habe, ob er eingestellt worden sei bzw. weshalb es nicht zu einer Einstellung gekommen sei.

Nachdem der Kläger telefonisch bei der Firma ... GmbH (E.straße 3, F.) für den 14.05.2012 um 11.00 Uhr ein Vorstellungsgespräch vereinbart hatte, fuhr er an dem besagten Tag von seiner damaligen Wohnung (W. Weg ..., F.) mit dem Fahrrad zur Firma ... GmbH. Auf dem Rückweg befuhr er die Albrechtstraße (entgegengesetzt der Fahrtrichtung), als er gegen 10.42 Uhr im Einmündungsbereich der G.-/A.straße von einem PKW-Fahrer, der beim Rechtsabbiegen den Kläger übersehen hatte, von diesem erfasst wurde (Verkehrsunfallbericht der Polizeihauptmeisterin (PHMin) K. vom 22.06.2012, Bl. 63 ff. der Verw.akte der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) sowie Gutachten der D. A. GmbH vom 10.01.2013, Bl. 72-76). Der Kläger wurde hierbei auf den Boden geschleudert und schwer verletzt. Im Klinikum F. stellte Prof. Dr. W. fest (Arztbrief vom 15.05.2012), dass der Kläger durch den Unfall eine Polytraumatisierung mit komplexem Mittelgesichts- und Gesichtsschädeltrauma mit Impressionsmehrfragmentefraktur des Os-frontale und daraus resultierend ein subdurales Hämatom frontoparietal beidseits erlitten habe. Des Weiteren diagnostizierte er eine traumatische "SAB", einen Verdacht auf beginnende Einklemmung bei diffusem generalisierten Hirnödem, Frakturen des Orbitadaches, Bodens sowie der Wände, Frakturen der Wände des Sinus maxillaris, klaffende Frakturen des Sinus maxillaris und der Mandibola, Orbitabodenfrakturen beidseits und eine Weichteilverletzung im Bereich des linken distalen Unterschenkels. Der Kläger erhielt eine intensivmedizinische Komplexbehandlung und wurde seither als Wachkomapatient in einem Pflegeheim (Pflegestufe III) betreut. Seine Verlobte, die Zeugin C., wurde vom Notariat T. zur Betreuerin bestellt (Betreuerausweis vom 27.07.2012).

Am 09.08.2012 zeigte die Zeugin C. der Beklagten den Unfall an und führte hierbei aus, der Kläger sei mit dem Fahrrad nach dem Vorstellungsgespräch bei der Firma ... GmbH auf direktem Weg nach Hause gefahren. Hinsichtlich des Unfallhergangs verwies sie auf den Verkehrsunfallbericht der Polizeidirektion F ... Die AA R. teilte auf Anfrage der Beklagten unter dem 01.10.2012 mit, der Kläger sei am Unfalltag keiner Meldepflicht und auch keiner Weisung, Aufforderung, Bitte, Empfehlung oder einer ähnlichen Erklärung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, nachgekommen. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten gab Herr T. vom der ... GmbH am 14.03.2013 an, er habe mit einem Kollegen gesprochen und man erinnere sich nur unbestimmt an einen Bewerber aus dem letzten Jahr, der vorstellig geworden sei und hierbei angegeben habe, die Stelle erst antreten zu können, wenn er vorher vier bis sechs Wochen Urlaub erhalte. Das Gespräch sei aber nicht dokumentiert worden, da es zu keiner Übereinkunft gekommen sei. Ob es sich hierbei um den Kläger gehandelt habe, könne nicht mit Bestimmtheit gesagt werden (Telefonnotiz vom 14.03.2013, Bl. 29 der Verw.akte). Von der AA F. erhielt die Beklagte am 14.03.2013 die telefonische Auskunft, das Vermittlungsvorschläge grundsätzlich automatisiert an den Arbeitslosen und den potentiellen Arbeitsgeber versandt würden. Es sei deshalb auch entsprechende Post an die Firma ... GmbH abgeschickt worden. Die Zeugin Sch. gab - nach Angaben der Beklagten - im Rahmen eines Telefonats mit der Beklagten am 18.03.2013 an, für den Kläger habe sicherlich Meldepflicht bestanden, die Angabe "nein" im Fragebogen der Beklagten beziehe sich nur auf den Unfalltag, denn für diesen Tag - also für die Vorstellung - habe insofern nur eine Empfehlung, aber kein "muss" vorgelegen. Die Nichtbefolgung hätte auch keine Rechtsfolge nach sich gezogen. Dies sei dem Kläger auch so mitgeteilt worden (Telefonnotiz vom 18.03.2013, Bl. 36 der Verw.akte der Beklagten). Unter dem 22.03.2013 gab die Zeugin C. gegenüber der Beklagten an, Herr T. von der ... GmbH habe ihr gegenüber telefonisch bestätigt, dass der Kläger am 14.05.2012 da gewesen sei. Sie wisse aber nicht, weshalb der Vorstellungstermin, der ursprünglich für 11.00 Uhr vereinbart worden sei, vorverlegt worden sei. Die Beklagte holte daraufhin die schriftliche Auskunft des Herrn T. vom 12.07.2013 ein, wonach der Kläger am 14.05.2012 um 11.00 Uhr bei ihnen einen Vorstellungstermin gehabt habe. Ob und wann der Kläger bei ihnen gewesen sei, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Im Normalfall erhielten sie von der AA eine Benachrichtigung darüber, dass ein Bewerber aufgefordert wurde, sich zu melden. Im Fall des Klägers habe man eine solche Benachrichtigung nicht erhalten. Weitere Angaben könne man nicht machen.

Nach Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft R. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2013 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt seien. Zwar habe der Kläger unproblematisch der Meldepflicht im Sinne des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) unterlegen. Allerdings fehle es für einen Versicherungsschutz vorliegend an einer konkreten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit (BA), diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Der Vermittlungsvorschlag der AA F. stelle keine Aufforderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 14a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar, den potentiellen Arbeitgeber zwecks Führung eines Vorstellungsgesprächs aufzusuchen. Der Erklärungsgehalt der Aufforderung sei nur auf die schriftliche oder elektronische Übermittlung von Bewerbungsunterlagen an den potentiellen Arbeitgeber beschränkt. Eine Aufforderung, den Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch persönlich aufzusuchen, lasse sich aus dem Wortlaut des Vermittlungsvorschlags nicht ableiten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des als Anlage beigefügten Vordrucks zum Nachweis der Bewerbungsbemühungen. Ein ausdrückliches Gebot, bei dem im Vermittlungsvorschlag genannten Arbeitgeber persönlich vorzusprechen, lasse sich nämlich auch hieraus nicht entnehmen. Denn zum Zeitpunkt der Übermittlung des Vermittlungsvorschlags habe noch nicht ansatzweise festgestanden, ob es überhaupt zu einem Vorstellungsgespräch kommen würde. Der Vordruck eröffne dem Adressaten vielmehr zwei Alternativen, nämlich die Angabe, sich beworben oder bei der vorgeschlagenen Stelle vorgestellt zu haben. Seiner Obliegenheit wäre der Kläger daher schon dadurch nachgekommen, wenn er zutreffender Weise angekreuzt hätte, sich beworben zu haben. Der Kläger habe mithin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zum Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gehört. Während des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte die Auskunft der AA F. vom 04.03.2014 ein, in der die Mitarbeiterin B. angab, ihre Kunden seien immer aufgefordert, sich aktiv um eine Stelle zu bemühen. Hierzu erhielten sie zum einen passende Stellenangebote. Zum anderen seien die Kunden auch verpflichtet, sich selbstständig umzuhören bzw. sich zu bewerben. Aufgrund dessen sei auch die Aussage der Zeugin C. korrekt, dass sich der Kläger bei der Firma ... GmbH habe vorstellen sollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2014 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger sei keiner besonderen, an ihn im Einzelfall gerichteten Aufforderung der AA nachgekommen, bei der Firma ... GmbH persönlich vorzusprechen. Daran ändere auch die Auskunft der AA Konstanz vom 04.03.2014 nichts.

Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, der Zeugin C., am 17.07.2014 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es sei dies der erste Vermittlungsvorschlag gewesen, den der Kläger erhalten habe. Es habe ihm viel daran gelegen, wieder einen Arbeitsplatz zu finden, zumal er, als er noch bei seinem vorherigen Arbeitgeber tätig gewesen sei, bereits einen Flug in seine Heimat S. gebucht und deswegen Planungssicherheit angestrebt habe. Er habe sich deshalb bei der Zeitarbeitsfirma X in R. vorgestellt, die ihm zugesagt habe, ihn sobald wie möglich einzustellen. Die endgültige Zusage verbunden mit einer konkreten Stelle habe der Kläger am 29.05.2012, also nach dem Unfallereignis erhalten. Der Kläger habe daher verhalten auf den Vorschlag der AA F. im Hinblick auf die Stelle bei der ... GmbH reagiert. Hinzu gekommen sei, dass die Stelle für den Zeitraum vom 15.05. bis 31.08.2012 befristet angeboten worden sei, und er zu dieser Zeit seinen Heimaturlaub geplant habe. Er habe deshalb die Situation mit der Zeugin C. besprochen, die ihn in der Annahme bestätigt habe, dass er sich auf die Stelle bewerben müsse, da die AA F. ihm klar und deutlich dazu aufgefordert habe, sich zu bewerben und eine schriftliche Rückmeldung gefordert habe. Deshalb habe der Kläger zunächst schriftlich mit Herrn T. von der ... GmbH Kontakt aufgenommen und anschließend ein Vorstellungsgespräch für den 14.05.2012 telefonisch vereinbart. Bei diesem Telefonat habe Herr T. von der ... GmbH angedeutet, dass die Stelle für den Kläger im Hinblick auf den geplanten Heimaturlaub und der Befristung nicht ganz optimal sei. Man habe jedoch dennoch Interesse am Kläger, weshalb er sich auch vorstellen müsse, zumal das Stellenangebot seitens der AA F. vermittelt worden sei. Der Kläger sei deshalb am 14.05.2014 zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr mit dem Fahrrad zur ... GmbH gefahren. Nach einem ca. halbstündigen Vorstellungsgespräch habe er dann den direkten Rückweg angetreten und sei an der Ecke A.-/G.straße auf dem Weg von F. nach F. um 10.42 Uhr von einem PKW erfasst worden, wodurch er schwerste Verletzungen am Kopf und an der Wirbelsäule erlitten habe. Mittlerweile liege er im Wachkoma und sei auf umfassende Pflegeleistungen angewiesen. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII seien erfüllt, da es sich um eine konkrete Aufforderung gehandelt habe, sich bei der Firma ... GmbH zu bewerben. Der Einwand der Beklagten, dass hiervon die persönliche Vorsprache nicht umfasst sei, sei lebensfremd und künstlich. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass die AA F. lediglich eine schriftliche Bewerbung erwartet habe. Insofern sei auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten abzustellen. Da die Stelle bereits zum 15.05.2012 hätte besetzt werden sollen, sei der Kläger auch aufgefordert worden, sich dort "umgehend" zu bewerben. Auf die eigene Nachfrage bei der Mitarbeiterin B. habe diese mitgeteilt, dass das Stellenangebot nicht mehr aufrufbar sei und sich auch nicht in der Akte befinde, sodass nicht mehr nachvollzogen werden könne, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden sei oder nicht. Auf diese Frage komme es aber nicht an.

Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts mit Hilfe eines Routenplaners zunächst zwei Routen zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Ort des Vorstellungsgesprächs ermittelt (8 km bzw. 8,6 km), diese zu den Akten genommen und sie den Beteiligten übersandt. Sodann hat es die Auskunft der AA F. vom 25.08.2014 eingeholt, in der die Mitarbeiterin B. angegeben hat, dass der Kläger Kunde bei der Zeugin Sch. gewesen sei. Der Vermittlungsvorschlag sei bereits gelöscht, sodass leider nicht mehr gesagt werden könne, ob der Vermittlungsvorschlag mit oder ohne Rechtsfolgenbelehrung ausgehändigt worden sei. Allerdings bestünde nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB III die Pflicht, alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Beschäftigungslosigkeit wieder zu beenden. Der Auskunft sind Ausdrucke aus der Vermittlungsakte beigefügt (Bl. 29-47 der SG-Akte). Auf Aufforderung durch das SG hat Frau B. zudem das Merkblatt 1 für Arbeitslose vorgelegt.

Mit Urteil vom 26.11.2014 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2014 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 14.05.2012 um einen Arbeitsunfall handelt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII versichert gewesen. Denn er habe nicht nur der Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III unterlegen, sondern sei auch einer Aufforderung der AA R. nachgekommen, als er verunglückt sei. Aus Sicht des Klägers habe die AA R. von ihm erwartet, sich mit der Firma ... GmbH in Verbindung zu setzen. Durch das ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose sei der Kläger auch über seine Obliegenheit belehrt worden, Vermittlungsvorschläge der AA zu folgen. Die Aufforderung habe nicht nur die Bewerbung umfasst, sondern auch das darauffolgende Vorstellungsgespräch. Zwar könne ein umfassendes Verständnis einer Aufforderung nicht für sämtliche denkbaren Kontakte angenommen werden, die zwischen dem Kläger und der Firma ... GmbH erfolgen könnten, bis das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses oder aber dessen scheitern feststehe. Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses setze aber typischerweise ein an die Bewerbung anschließendes, zumindest kurzes persönliches Gespräch zwischen Bewerber und möglichem Arbeitgeber voraus. Von daher habe der Kläger davon ausgehen können, dass die AA R. von ihm erwartete, das er eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, das der Kontaktaufnahme per Brief oder per E-Mail folge, auch wahrnehme. Anders sei auch nicht zu erklären, dass die AA R. von ihm eine schriftliche Rückmeldung verlangt habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits entschieden, dass die Verpflichtung des Bewerbers noch nicht mit der "ersten" Vorstellung abgeschlossen sei, wenn am Folgetag ein weiteres Gespräch vereinbart werde, in dem der Arbeitslose seine Entscheidung, das Arbeitsangebot anzunehmen, mitteilen wolle. Dies könne auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden. Offen gelassen werden könne, ob hier die Kriterien eines unmittelbaren Weges nach § 8 Abs. 2 SGB VII vollumfänglich anzulegen seien. Jedenfalls seien sie erfüllt. Denn die Versicherten hätten eine Wahlfreiheit im Hinblick auf mehrere in Frage kommende Wege. Der vom Kläger gewählte Weg an der Hauptstraße sei zwar mit 8,6 km gegenüber 8 km geringfügig länger als derjenige auf Nebenstraßen "über die Dörfer". Es sei jedoch aufgrund eigener Ortskenntnis des SG gerichtskundig, dass der kürzere Weg nicht nur schwerer zu finden, sondern auch durch zu bewältigende Steigungen für einen Fahrradfahrer mühsamer zu fahren gewesen wäre. Damit sei der vom Kläger gewählte Weg ebenfalls als unmittelbar anzusehen.

Hiergegen richtet sich die am 18.12.2014 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie geltend macht, der Weg, auf dem der Kläger den Unfall erlitten habe, sei von ihm nicht unternommen worden, weil er im Einzelfall einer Aufforderung des zuständigen Trägers der Arbeitsvermittlung nachgekommen sei. Zwar stehe grundsätzlich fest, dass der zum Unfall führende Weg wohl im sachlichen Zusammenhang (Rückweg) mit dem Vorstellungsgespräch bei der Firma ... GmbH stehe und der Kläger einen schwerwiegenden Verkehrsunfall erlitten habe. Aus den Schriftsätzen der AA R. gehe jedoch hervor, dass tatsächlich keine konkrete Aufforderung zum Aufsuchen des potentiellen Arbeitgebers durch die BA ergangen sei. Das selbstständige Tätigwerden des Arbeitslosen ohne hinreichend konkrete Aufforderung sei nach der Rechtsprechung des BSG aber nicht versichert. Eine Aufforderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII setze die Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens voraus. Soweit das SG Konstanz diesbezüglich auf das Merkblatt 1 für Arbeitslose abstelle, überzeuge dies nicht. Erforderlich sei eine Willensäußerung, die erkennen lasse, dass die Arbeitsverwaltung ein konkretes Verhalten erwarte. Die eigenständige Stellensuche verbleibe im alleinigen Verantwortungsbereich des Versicherten, auch wenn wie hier ein Vermittlungsvorschlag an den Kläger vorliege, der den Betroffenen zum Teil umfangreiche Pflichten auferlege und insbesondere Eigenbemühungen abverlange. Dies ersetze jedoch keine besondere Aufforderung im Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII. Hinzu komme, dass dem Vermittlungsvorschlag der AA R. keine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt worden sei, sodass der Kläger nicht mit rechtlichen Folgen bei Nichtbeachtung hätte rechnen müssen. Ein allgemeiner Versicherungsschutz für Arbeitslose und Arbeitssuchende sei vom Gesetzgeber zu keiner Zeit gewollt worden. Der Gesetzgeber des SGB VII habe insofern auch den Wortlaut der Vorgängerschrift der Reichversicherungsordnung (RVO; § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO) präzisiert, um den Unfallversicherungsschutz nicht ausufern zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26.11.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend. Der Maßstab zur Beurteilung, ob eine Anweisung der AA eine Einzelaufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB II oder als Eigeninitiative des Handelnden anzusehen sei, richte sich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigenden Beteiligten. Dies ergebe sich eindeutig aus der Rechtsprechung des BSG. Insofern sei das Schreiben der AA R. vom 08.05.2012 eindeutig. Vom Kläger sei erwartet worden, sich bei dem potentiellen Arbeitgeber zu bewerben. Dazu zähle aber jedenfalls immer auch das erste Vorstellungsgespräch beim potentiellen Arbeitgeber. Die Beklagte übersehe, dass bei jeder Einzelaufforderung noch ein eigenes Zutun und ein eigener Entschluss des Aufgeforderten, die Aufforderung umzusetzen, zwingend notwendig seien. Der Versicherungsschutz sei vom BSG nur in den Fällen abgelehnt worden, in denen die Arbeitslosen tatsächlich ohne konkret dazu aufgefordert worden zu sein, also eigeninitiativ, Anträge beim zuständigen Arbeitsamt gestellt hätten. Diese Situation sei aber nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Soweit die Beklagte behaupte, dem Vermittlungsvorschlag sei keine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt gewesen, treffe dies nicht zu. Nach den Ermittlungen des SG stehe vielmehr fest, dass der Vermittlungsvorschlag gelöscht und nicht mehr aufklärbar sei, ob diesem eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war. Im Übrigen habe die Rechtsprechung zu keinem Zeitpunkt darauf verwiesen, dass die Qualität einer Einzelaufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII nur dann gegeben sei, wenn eine Rechtsfolgenbelehrung vorgelegen habe.

Der Senat hat die Leistungs- und Vermittlungsakte des Klägers bei der AA K.-R. zum Verfahren beigezogen und in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2015 die Zeugen C. und Sch. vernommen. Die Zeugin C. hat bei ihrer Vernehmung angegeben, weiterhin als Betreuerin des Klägers bestellt zu sein. Dieser sei im Jahr 2014 aus dem Wachkoma erwacht und könne seine rechte Seite bewegen. Richtig reden könne er noch nicht. Er könne nur einzelne Worte sagen. Hinsichtlich der weiteren Aussagen der Zeuginnen wird auf die Niederschrift und deren Anlagen verwiesen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und auf die beigezogene Leistungs- und Vermittlungsakte der AA K.-R. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2014 aufgehoben, denn die Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der vom Kläger am 14.05.2012 erlittene Verkehrsunfall war ein Arbeitsunfall.

Der Kläger hat seine Klage zulässig auf die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 30.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2014 (§ 95 SGG) und die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalles beschränkt. Die Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG verbundenen Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 51 RdNr. 10 m.w.N.).

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Anerkennung eines Versicherungsfalls ist § 102 SGB VII. Danach haben die Versicherten gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger (hier gem. § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII gegen die Beklagte) einen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalls (oder von Unfallfolgen), wenn ein Unfall vorliegt, der die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 SGB VII erfüllt. § 102 SGB VII ist damit nicht nur eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes für den Unfallversicherungsträger, sondern zugleich auch Anspruchsgrundlage für den Versicherten (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 RdNr. 15 ff.). Der Tatbestand des § 102 SGB VII setzt mithin voraus, dass der Versicherte einen Versicherungsfall und, soweit die Feststellung von Unfallfolgen begehrt wird, weitere Gesundheitsschäden erlitten hat, die im Wesentlichen durch den Gesundheitserstschaden verursacht oder einen (u.U. nur behaupteten) Versicherungsfalls aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind.

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, RdNr. 20; zuletzt BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 51 RdNr. 3 m.w.N.).

Der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von der Arbeitsstätte oder einer anderen versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII wird damit begründet, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit unternommen werden und somit eine Art Vor- oder Nachbereitungshandlung zur eigentlichen versicherten Tätigkeit darstellen. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Der Unfallschutz setzt zunächst voraus, dass der Weg der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach § 2, 3 oder 6 SGB VII zuzurechnen ist, weil es sich nur dann um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit handelt. Sodann ist erforderlich, dass die Verrichtung während des Weges zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Weges stand. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 32 RdNr. 17; Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 49 RdNr. 19; Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 50 RdNr. 13). Ist der Versicherte (z.B. aufgrund der Unfallfolgen) nicht mehr in der Lage, im Hinblick auf seine Handlungstendenz an einer entsprechenden Aufklärung mitzuwirken, muss dies das Gericht bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen entsprechend berücksichtigen, d.h. es sind umso mehr alle Anhaltspunkte aufzuklären, die geeignet sein können, wenigstens mittelbare Hinweise auf die unerforschten Tatsachen zu geben (BSG, Urteil vom 12.06.1990 - 2 RO 58/89 = HV-Info 1990, 2064; Keller in: Hauck/Noftz, § 8 SGB VII, RdNr. 335a Stand Januar 2013). Insbesondere bei einer unfallbedingten Erinnerungslücke des Verletzten sind danach die Grund-sätze zum Beweisnotstand zu berücksichtigen. Danach kann eine Beweiserleichterung der Gestalt gewährt werden, dass an die Bildung der richterlichen Überzeugung weniger hohe Anforderungen gestellt werden. Das bedeutet praktisch, dass das Gericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.05.2015 - L 1 U 2542/14 = juris RdNr. 32).

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind vorliegend erfüllt. Der Kläger war am 14.05.2012 auf seinem Weg von der ... GmbH zu seiner Wohnung im Rahmen der Wegeunfallversicherung kraft Gesetzes gem. § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII versichert. Er hat auch einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten.

Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger vormittags am 14.05.2012 (wahrscheinlich gegen 10.00 Uhr) zu einem Vorstellungsgespräch bei der Firma ... GmbH in F. (E.straße) war. Da der Kläger aufgrund seiner Unfallfolgen (hierzu sogleich) derzeit nicht vernommen werden kann (er spricht nach den Angaben der Zeugin C. seit seinem Erwachen im Jahr 2014 nur einige wenige Worte), ist im vorliegenden Fall eine Beweiserleichterung der Gestalt zu gewähren, dass an die Bildung der richterlichen Überzeugung weniger hohe Anforderung zu stellen sind. Das bedeutet praktisch - wie bereits dargelegt - dass das Gericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann. Der Senat stützt seine Überzeugung zum einen auf die Auskunft der ... GmbH vom 12.07.2013. Darin hat der Sachbearbeiter T. bestätigt, dass der Kläger am 14.05.2012 um 11.00 Uhr einen Vorstellungstermin hatte. Zwar konnte Herr T. (nahezu ein Jahr nach dem Unfallereignis) sich nicht mehr genau erinnern, ob und wann der Kläger bei ihm war. Allerdings gab Herr T. gegenüber der Beklagten telefonisch am 14.03.2013 an, dass man sich "nur unbestimmt" an einen Bewerber aus dem letzten Jahr erinnere, der vorstellig geworden sei und hierbei angegeben habe, dass er die Stelle nur antreten könne, wenn er zuvor vier bis sechs Wochen Urlaub erhalte. Der Senat entnimmt dies der Telefonnotiz vom 14.03.2013 (Bl. 29 der Verw.akte der Beklagten). Danach steht fest, dass der Kläger am 14.05.2012 bei der ... GmbH einen Vorstellungstermin vereinbart hatte. Dafür spricht auch das von der Zeugin C. in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Kalenderblatt vom 14.05.2012, auf dem das Vorstellungsgespräch um 11.00 Uhr als Termin (in italienischer Sprache) eingetragen war.

Dass der Kläger auch tatsächlich am 14.05.2012 bei der ... GmbH war, ergibt sich für den Senat nicht nur aus dem Umstand, dass der Unfall am Tag des Vorstellungstermins auf einer der zulässigen Fahrradrouten (dazu weiter unten) und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch passierte, sondern auch daraus, dass Herr T. sich an einen Bewerber erinnerte, der bereits Urlaub gebucht hatte. Dies deckt sich mit dem Vortrag der Klägerseite während des gesamten Verfahrens, nämlich dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits einen Flug in seine Heimat nach S. gebucht hatte. Dies hat auch die Zeugin C. im Rahmen ihrer Vernehmung durch den Senat bestätigt. Dies gilt auch für ihre Auskunft gegenüber der Beklagten vom 22.03.2013, wonach ihr Herr T. telefonisch bestätigt habe, dass der Kläger am 14.05.2012 zu einem Vorstellungsgespräch anwesend war. Auch dies hat die Zeugin C. gegenüber dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt. Schließlich folgt auch aus dem Beratungsvermerk der Zeugin Sch. vom 17.04.2012, dass der Kläger ihr gegenüber angegeben hat, für den August 2012 bereits Urlaub gebucht zu haben. Die Zeugin Sch. hat bei ihrer Vernehmung durch den Senat in diesem Zusammenhang angegeben, dass es durchaus üblich sei, dass Arbeitslose gleich zu Beginn ihrer Arbeitslosmeldung auf eine geplante Ortsabwesenheit wegen Urlaubs hinweisen. Darüber hinaus hatte der Kläger bei dem Unfall den Vermittlungsvorschlag und den Rückmeldebogen dabei. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin C. während ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung. Danach befanden sich die genannten (und mit Blut verschmierten) Dokumente, die die Zeugin dem Senat im Original vorgelegt hat, im Rucksack des Klägers, den er bei seinem Unfall trug. Unter Beachtung sämtlicher geschilderter Indizien ist der Senat mithin zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf dem Rückweg von der ... GmbH zu seiner Wohnung befand. Gegenteiliges wird von der Beklagten auch nicht behauptet.

Der Kläger hat auf diesem Rückweg eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten. Er befuhr gegen 10.42 Uhr den Radweg auf der A.straße, als er von einem entgegenkommenden PKW-Fahrer im Einmündungsbereich der G.-/A.straße übersehen und von diesem erfasst wurde. Durch die Kollision prallte der Kläger gegen den PKW und wurde auf den Boden geschleudert. Der Senat entnimmt dies dem Verkehrsunfallbericht der PHMin K. vom 15.05.2012 (Bl. 64-71 der Verw.akte der Beklagten). Dadurch, dass er von seinem Fahrrad stürzte, wurde seine körperliche Integrität verletzt. Das entnimmt der Senat dem Arztbrief des Prof. Dr. W. vom 15.05.2012. Danach führte der Fahrradsturz am 14.05.2012 zu einer Polytraumatisierung mit komplexem Mittelgesichts- und Gesichtsschädeltrauma mit Impressionsmehrfragmentefraktur des Os-frontale und einem daraus resultierenden subduralen Hämatomen frontoparietal beidseits, zu einer traumatischen "SAB", zu einer (Verdacht auf) beginnenden Einklemmung bei diffusem, generalisiertem Hirnödem, zu Frakturen des Orbitadaches, des Bodens und der Wände, zu Frakturen der Wände des Sinus maxillaris mit klaffender Fraktur des Sinus maxillaris und der Mandibula, zu Orbitabodenfrakturen beidseits sowie zu einer Weichteilverletzung im Bereich des linken distalen Unterschenkels. Nach den Angaben der Zeugin C., die durch das Notariat T. zur Betreuerin des Klägers bestellt wurde (Betreuerausweis vom 12.07.2012), befand sich der Kläger aufgrund der Unfallfolgen bis 2014 in einem Wachkomazustand.

Der Weg, auf dem der Kläger den Unfall erlitt, wurde von ihm unternommen, weil er einer Aufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII der AA F., einer Dienststelle der BA, nachgekommen war.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII (in der ab 22.04.2015 geltenden Fassung) unterliegen Personen dem Versicherungsschutz, die nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB II) oder des SGB III der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der BA, des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Trägers oder eines nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Die Fahrt des Klägers mit dem Fahrrad am 14.05.2012 um 10.42 Uhr - als zur Zeit des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - stand im sachlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz des Klägers als meldepflichtiger Person nach § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 RdNr. 28.13, wonach auch die erforderlichen Wege zum Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII zählen).

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII sind vorliegend erfüllt, da der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine meldepflichtige Person nach den Vorschriften des SGB III war und persönlich eine einzelfallbezogene Aufforderung einer Dienststelle der BA erhalten hatte. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger meldete sich am 04.04.2012 zum 01.05.2012 arbeitslos und erhielt ab dem 01.05.2012 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 546,30 EUR (Bewilligungsbescheid vom 14.05.2012). Dies entnimmt der Senat aus der beigezogenen Verwaltungsakte der AA K.-R ... Der Kläger unterlag damit zum Unfallzeitpunkt der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 SGB III. Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben sich Arbeitslose während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der AA oder einer sonstigen Dienststelle der BA persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die AA sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden; dies kann auch die Vorsprache beim potentiellen Arbeitgeber sein (Bieresborn in: jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 RdNr. 314). Für den Kläger galt die allgemeine Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 SGB III, da er zur Zeit des Unfallereignisses von der AA R. Arbeitslosengeld bezog.

Es liegt auch eine besondere, an den Kläger im Einzelfall gerichtete Aufforderung einer Dienststelle der BA (hier der AA F.) vor, eine andere Stelle (hier die ... GmbH in F.) aufzusuchen. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, enthält der am 08.05.2012 von der AA F. ausgefertigte Vermittlungsvorschlag für die Stelle als Bauhelfer bei der ... GmbH eine Aufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII. Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter einer Aufforderung zwar mehr als ein stillschweigendes Einverständnis oder eine Anregung zu Verstehen. Eine Aufforderung kann aber selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung der AA darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3; Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R = juris RdNr. 15, beide m.w.N.). Welche Zwecke von der Meldeaufforderung umfasst werden, ist in § 309 Abs. 2 SGB III geregelt. Dabei hat das BSG offengelassen, ob und gegebenenfalls welche weiteren in § 309 Abs. 2 SGB III nicht genannten Zwecke in Frage kommen. Denn für die Frage des Vorliegens von Unfallversicherungsschutz ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht notwendig, dass es sich um rechtswirksame Meldeaufforderungen handelt (Urteile vom 11.09.2001 und 24.06.2003, a.a.O.). Die Aufforderung muss nur im Zusammenhang mit den Aufgaben der BA stehen, und es muss sich um eine konkrete Willensäußerung handeln, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten vom Arbeitslosen erwartet. Maßstab der Auslegung des Verwaltungshandelns ist weiterhin der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, nicht jedoch eine Absicht der Behörde, die von diesem "Empfängerhorizont" aus nicht erkennbar ist; maßgebend sind dabei die gesamten Begleitumstände im Einzelfall (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R = juris RdNr. 15 m. w. N.).

Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend hat das SG zu Recht festgestellt, dass der Kläger aufgrund des an ihn persönlich gerichteten Vermittlungsvorschlags der AA F. vom 08.05.2012 zu der Auffassung gelangen durfte, dass von ihm nicht nur eine schriftliche Bewerbung bei der Firma ... GmbH erwartet wurde, sondern auch eine entsprechende Vorstellung beim potentiellen Arbeitgeber. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist diesbezüglich - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des SG (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: Der Vermittlungsvorschlag vom 08.05.2012 war an den Kläger persönlich gerichtet. Dies ergibt sich schon aus der Adressierung. Darüber hinaus wurde dem Kläger ein konkreter Arbeitsplatz, nämlich der eines Bauhelfers bei der ... GmbH in F. vorgeschlagen. Der Kläger wurde im Hinblick auf den Eintrittstermin zum 15.05.2012 auch aufgefordert, sich "umgehend" schriftlich oder per E-Mail zu bewerben. Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhaltet diese besondere, an den Kläger im Einzelfall gerichtete Aufforderung zur Bewerbung nicht nur die tatsächliche Verrichtung einer schriftlichen (oder elektronischen) Bewerbung, sondern auch die persönliche Vorstellung beim potentiellen Arbeitgeber (ebenso Bienert, info also 2015, 121 ff., 123). Unter Zugrundelegung des "Empfängerhorizonts" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt - wie sie sich beispielsweise auch aus dem Merkblatt 1 für Arbeitslose ergeben -, konnte und musste der Kläger davon ausgehen, dass allein die schriftliche oder elektronische Bewerbung nicht genügte. Dies ergibt sich zwingend aus dem Rückantwortbogen, der dem Vermittlungsvorschlag beigefügt war. Danach war der Kläger verpflichtet, der AA F. mitzuteilen, ob er sich beworben oder vorgestellt hat. Vor diesem Hintergrund musste sich für den Kläger unzweifelhaft ergeben, dass auch eine persönliche Vorstellung beim potentiellen Arbeitgeber von der AA F. verlangt wurde. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten spielt die Aushändigung des Merkblattes 1 für Arbeitslose in diesem Zusammenhang durchaus eine Rolle. Hierauf hat bereits das BSG in seiner Entscheidung vom 11.09.2001 (B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 = juris RdNr. 22) hingewiesen. Danach ist das ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose bei der Auslegung des Verwaltungshandelns mit heranzuziehen. In diesem Merkblatt wird aber - auch hierauf hat das SG zu Recht hingewiesen - generell auf die Obliegenheit hingewiesen, Vermittlungsvorschlägen der AA zu folgen.

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob dem Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war oder nicht. Die Zeugin Sch. berichtete dem Senat bei ihrer Vernehmung, das Vermittlungsvorschlägen generell eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt wird, jedoch im vorliegenden Fall nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob dem Vermittlungsvorschlag vom 08.05.2012 eine solche Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war. Hierauf kommt es indes nicht an. Die Beifügung einer Rechtsfolgenbelehrung ist nicht konstitutiv für den Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII. Denn ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus dem Gesetzes noch aus der Rechtsprechung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2012 (L 3 U 85/10 = juris). Zwar war der dortige Vermittlungsvorschlag mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist es aber generell schon nicht notwendig, dass es sich um eine rechtswirksame Aufforderung durch eine Dienststelle der BA handelt oder ob überhaupt ein Rechtsgrund hierfür bestand (vgl. nur BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 = juris RdNr. 25; Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R = juris RdNr. 15). Dies gebietet der Vertrauensschutz der meldepflichtigen Person, der nicht zugemutet werden kann, die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nachprüfen zu müssen oder ihr gegebenenfalls nicht nachzukommen (Becker, Sozialrecht Aktuell 2009, 95 ff., 98). Dementsprechend kann auch die Beurteilung, ob eine Aufforderung vorliegt, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII zum Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung führt, und ob der Verstoß gegen diese Aufforderung eine Sanktion nach § 159 SGB III (Sperrzeit) nach sich zieht, auseinander fallen (so zutreffend Becker, a.a.O., m.w.N.). Dass es auf eine Rechtsfolgenbelehrung nicht ankommen kann, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass es nach der Rechtsprechung des BSG für eine Aufforderung genügt, wenn diese als "Bitte" oder "Empfehlung" von der AA geäußert wird (BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R = juris RdNr. 19). Eine "Bitte" oder eine "Empfehlung" ist im Regelfall aber nicht mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen.

Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich wesentlich von denjenigen Fällen, in denen der Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII abgelehnt wurde, weil der Betroffene sich eigeninitiativ bei einem Dienstberater der BA vorstellte (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R, a.a.O.) oder nur abstrakten Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung nachkommen wollte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.10.2012 - L 6 U 6/10 = UV Recht Aktuell 2013, 321) bzw. nicht einer konkreten Aufforderung durch die BA sondern des potentiellen Arbeitgebers folgte (so im Fall des BSG vom 12.05.2009 - B 2 U 8/08 R = UV Recht Aktuell 2009, 1026: Der Arbeitgeber forderte nach dem Vorstellungsgespräch den Leistungsbezieher auf, eine Kindergeldbescheinigung vorzulegen). Eine derart eigenwirtschaftliche Handlungstendenz kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Denn das Vorstellungsgespräch bei der ... GmbH war nicht Folge einer Initiativbewerbung des Klägers, sondern bedingt durch eine unmittelbare Aufforderung durch die AA F ... Gegen eine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits einen Heimaturlaub in S. geplant und darüber hinaus eine konkrete Aussicht auf eine Anstellung bei der Zeitarbeitsfirma X gehabt hatte. Dies hat die Zeugin C. während ihrer Vernehmung durch den Senat ausdrücklich bestätigt.

Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass dem Kläger von der Zeugin Sch. gesagt worden sei, die Nichtbefolgung des Vermittlungsvorschlags hätte keine Rechtsfolge nach sich gezogen (vgl. Telefonnotiz vom 18.03.2013, Bl. 36 der Verw.akte der Beklagten), hat sich dies in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Auf ausdrücklichen Vorhalt der genannten Telefonnotiz hat die Zeugin Sch. angegeben, dass sie sich nicht vorstellen könne, so etwas gesagt zu haben. Dies hält der Senat auch für schlüssig und überzeugend. Denn die Zeugin Sch. hat nur das Erstgespräch mit dem Kläger am 17.04.2012 geführt. Weitere Gespräche hat sie nach ihren Angaben gegenüber dem Senat nicht mit dem Kläger geführt. Der Vermittlungsvorschlag stammt jedoch (erst) vom 08.05.2012 und wurde zudem von der Mitarbeiterin W. - nach einer automatischen Stellenbewerberermittlung (mithin ohne ein weiteres Gespräch mit dem Kläger) - erstellt. Dies hat die Zeugin Sch. überzeugend und unter Verlesung ihrer mitgebrachten Aktenunterlagen dargelegt.

Bei der Fahrradroute, die der Kläger am 14.05.2012 bei seinem Rückweg gewählt hatte, handelt es sich auch um den "unmittelbaren Weg" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Zur Überzeugung des Senats bestehen im Wesentlichen zwei Fahrradrouten, um von seiner damaligen Wohnung im W. Weg (F.) in die B.traße (Firmensitz der ... GmbH) in F. zu gelangen. Der Senat nimmt diesbezüglich auf die vom SG ermittelten Verkehrsrouten Bezug (Bl. 27/28 der SG-Akte). Der Kläger musste sich auch nicht für den kürzesten Weg nach Hause entscheiden, sondern konnte auch den nur geringfügig (600 m) längeren Radweg entlang der B ... nehmen. Denn dem Versicherten steht es grundsätzlich frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nur nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Wegs von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 49 RdNr. 19; zur Wahlfreiheit im Hinblick auf den unmittelbaren Weg vgl. auch BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 RdNr. 24; Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 RdNr. 18).

Dass der Kläger nach den Feststellungen der Polizeidirektion F. (Verkehrsunfallbericht der PHMin K. (Bl. 63-71 der Verw.akte Beklagten) sowie Gutachten der D. A. GmbH vom 10.01.2013 (Bl. 72-76 der Verw.akte der Beklagten)) den Radweg verbotenerweise entgegen der Fahrtrichtung befuhr, ändert am Unfallversicherungsschutz nichts. Das BSG hat bereits klargestellt, dass ein den Unfall herbeiführendes unzureichendes, gegebenenfalls sogar "verkehrswidriges", aber dennoch versichertes Fahrverhalten jedenfalls Wirkursache für eine Realisierung einer geschützten "Wegegefahr" sein kann (BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R = a.a.O., RdNr. 20 m.w.N.). Auch eine überhöhte Geschwindigkeit kann danach als eigenständige Wirkursache für einen Unfall festgestellt werden, die dann aber im Regelfall hinter die Wirkursache, sich auf dem Weg nach Hause zu befinden, rechtlich zurückzutreten hat (BSG, a.a.O.). Dem entsprechend ist vorliegend nicht maßgeblich, dass der Kläger den Radweg entgegengesetzt der Fahrtrichtung befahren hat, denn seine Handlungstendenz war zur Überzeugung des Senats ausschließlich darauf gerichtet, nach Hause zu gelangen; Anhaltspunkte für eine anderweitige Handlungstendenz bestehen nicht. Insoweit tritt die anderweitige Wirkursache (Befahren des Radwegs in entgegengesetzter Richtung) rechtlich zurück.

Der notwendige sachliche Zusammenhang der unfallbegründenden Versichertenfortbewegung als Nachbereitungshandlung mit der nach § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII Versichertenhandlung ist damit ebenso gegeben wie die Unfallverursachung und die Realisierung der von der Wegeunfallversicherung umfassten Gefahr gerade durch die versicherte Verrichtung. Durch den Unfall vom 14.05.2012 hat der Kläger auch - wie bereits dargelegt - einen Gesundheitserstschaden erlitten.

Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG), liegen nicht vor. Denn die Rechtssache hat keine über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung eines der § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab. Vielmehr wurde der Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII zugrunde gelegt.
Rechtskraft
Aus
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