S 36 U 818/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 36 U 818/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die 1966 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Am 21.10.2009 ließ sich die Klägerin auf Veranlassung ihres Arbeitgebers vom Betriebsarzt gegen eine saisonale Grippe impfen. Sie arbeitete zu diesem Zeitpunkt im XXX Museum mit Publikumsverkehr.

Nach der Impfung erkrankte sie am Guillain-Barré-Syndrom und behielt noch Restdefizite zurück. Der Landschaftsverband XXX erkannte diese Restsymptomatik als Impfschaden der Grippeschutzimpfung an.

Im Juni 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, diese Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Mit Bescheid vom 28.06.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Impfschadens als Arbeitsunfall ab. Sie führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur dann ein ursächlicher Zusammenhang vorliege, wenn zwischen der mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung erforderlich mache, die über die allgemeine Gesundheitsvorsorge hinausgehe.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26.07.2012 Widerspruch ein. Sie führte aus, ein ursächlicher Zusammenhang liege vor. Der Arbeitgeber habe eine mit der auftretenden Erkrankung einhergehenden Ansteckungsgefahr vorbeugen wollen. So sei Anfang Juni 2009 die Warnung auf die höchste Alarmstufe hochgestellt und vor einer Pandemie gewarnt worden. Es habe sich damals um die sogenannte "Schweinegrippe" gehandelt. Da an dem Arbeitsort ein reger Publikumsverkehr herrschte, sei die Ansteckungsgefahr bei ihr besonders hoch gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte weiter zur Begründung aus, dass der Publikumsverkehr in einem Museum keine besondere berufliche Gefährdung darstelle.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 15.11.2012 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr sei die Grippeschutzimpfung angeboten worden und sie habe sie akzeptiert. Sie sei auch über den Betrieb durchgeführt worden. Es sei – wie in den Jahren vorher – vor dem starken Aufkommen einer Grippewelle gewarnt worden. Da sie Kundenkontakt gehabt habe, insbesondere bei Großveranstaltungen, habe sie eine Infizierung befürchtet. Die Klägerin hat auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 21.03.2013 hingewiesen, wonach die Impfung gegen Schweinegrippe bei einer Kinderkrankenschwester als Arbeitsunfall bejaht wurde. Zudem hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Beamter vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls einen Dienstunfall bei einer Grippeschutzimpfung anerkannt bekommen habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 die Beklagte zu verurteilen, die Grippeschutzimpfung vom 21.10.2009 als Arbeits- unfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine Impfung gegen die Schweinegrippe, sondern eine gewöhnliche Grippeschutzimpfung erhalten habe. Im Übrigen verweist die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 28.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn die Beklagte hat zutreffend die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Die Impfung der Klägerin am 21.10.2009 stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn es liegt kein Versicherungsfall vor.

Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Sieben – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind dabei zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.

Damit setzt ein Arbeitsunfall voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (innerer Zusammenhang). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Innerhalb dieser Wertung ist die Handlungstendenz des Versicherten maßgeblich sowie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (vgl. Urteil des BSG vom 26.06.2001, Az. B 2 U 30/2000 R, zitiert nach Juris).

Grundsätzlich stand die Klägerin zum Zeitpunkt der Impfung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte versichert war. Auch stellt die durchgeführte Impfung ein von außen wirkendes, zeitlich begrenztes Ereignis dar, das zu einem Gesundheitsschaden der Klägerin geführt hat, insofern ist der Impfschaden anerkannt. Jedoch gehören Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich (vgl.

Urteil des BSG vom 31.01.1974, 2 R U 277/73, zitiert nach Juris). Diese Maßnahmen sind nicht schon deshalb der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen. Dies gilt selbst dann, wenn dabei betriebliche Sozialeinrichtungen in Anspruch genommen werden. So hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung von 1974 (s. o.) entschieden, dass zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Schutzimpfung gegen Grippe nicht schon deshalb ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht, weil sie zugleich der Erhaltung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dient. Deshalb unterliegt eine allgemeine Grippeschutzimpfung auch grundsätzlich nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn diese vom beschäftigenden Unternehmen empfohlen und finanziert wird (Urteil des BSG vom 31.01.1974, a.a.O.). Die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs, und damit auch ggf. der Arbeitsunfall, kann dann erfolgen, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich macht (vgl. Urteil des BSG vom 31.01.1974, a.a.O., Urteil des SG Mainz vom 21.03.2013, S 10 U 48/11, zitiert nach Juris). Eine solche über das allgemeine Maß hinausgehende Gefährdung liegt bei der Klägerin nicht vor. Die Arbeit in dem Museum führt sie nicht in stärkerem Maße als auf vielen anderen Arbeitsplätzen in anderen Betrieben mit Mitarbeitern oder sonstigen Dritten in Kontakt. Zwar kam die Klägerin mit Besuchergruppen in Kontakt. Die Ansteckungsgefahr war jedoch nicht wesentlich stärker als in den meisten anderen Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes und ebenso bei vielen erforderlichen privaten Verrichtungen, wie z. B. dem Einkaufen.

Soweit die Klägerin vorträgt, das Bundesverwaltungsgericht habe bei einem Beamten bei einer allgemeinen Grippeschutzimpfung einen Dienstunfall anerkannt, so spricht dies nicht gegen die Entscheidung, hier im vorliegenden Fall einen Versicherungsschutz abzulehnen. Denn es liegt keine Vergleichbarkeit der Interessenlagen vor. Insofern wird auf die Unterschiede hinsichtlich der sozialen Schutzbedürftigkeit von verletzten Beamten einerseits und anderen Verletzten hingewiesen (vgl. auch Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, vom 11.08.2011, Az. L 3 U 76/10, zitiert nach Juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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