L 5 R 341/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 27 R 522/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 341/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gleichstellung von verlängerten Studienzeiten mit Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anrechnung von Zeiten seines aufgrund der Ausübung von Leistungssport verlängerten Hochschulstudiums als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Unerheblich ist, ob der Kläger ein "fiktives Arbeitsentgelt" bzeogen hat und hierfür Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Denn die Hochschulausbildung war nicht in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom24. April 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.

Der 1945 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1965 bis zum 31. Juli 1970 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ein aufgrund der Ausübung von Leistungssport (Schwimmen) verlängertes Hochschulstudium (Bl. 30 Verwaltungsakte). Für den Zeitraum ab dem 1. August 1970 ist er in das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen einbezogen.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 13. August 2008 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit beginnend am 1. Oktober 2008 (Bl. 87 Verwaltungsakte). Im Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid ist die Zeit vom 1. September 1965 bis zum 31. Dezember 1969 als Zeit der Hochschulausbildung vermerkt. Der Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 1970 ist im Versicherungsverlauf nicht ausgewiesen. Weiter wurde der (Vormerkungs-)Bescheid vom 16. Juni 2000 insoweit aufgehoben, als darin der Zeitraum vom 28. Januar 1961 bis 27. Januar 1962 (im Bescheid bezeichnet als "1961") als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vorgemerkten war. Mit seinem am 20. August 2008 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die "Nichtanerkennung der leistungssportbedingten Studienverlängerung als Dienstjahr und damit als Beitragsjahr für die Rentenberechnung" im Zeitraum 1. August 1969 bis 31. Juli 1970. Die (1965 begonnene, vgl. Bl. 30 Verwaltungsakte) Regelstudienzeit habe 1969 geendet und für den benannten Zeitraum sei durch den "DTSB [Deutscher Turn- und Sportbund] der DDR" monatlich das tarifliche Anfangsgehalt der entsprechenden Berufsgruppe (Lehrer) gezahlt und entsprechende Sozialabgaben an die Sozialversicherung der DDR entrichtet worden (Bl. 68 Verwaltungsakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der streitigen Zeit vom 1. August 1969 bis 31. Juli 1970 habe der Kläger der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 (GBl. II S. 126) unterlegen. Beiträge seien im Rahmen der pauschalen Studentenversicherung durch die jeweilige Lehranstalt gezahlt worden. Eine Gleichstellung mit Beitragszeiten sei nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ausgeschlossen.

Mit seiner am 18. Mai 2009 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er habe Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten und Entgelte in der Altersversorgung der Intelligenz. Dies betreffe die streitige Zeit vom 1. September 1965 bis zum 31. Juli 1970. Aufgrund der hohen Trainings- und Wettkampfbelastungen als Leistungssportler habe sich seine reguläre Studienzeit erheblich verlängert. Auf der Grundlage von Vereinbarungen des Staatssekretariats für Körperkultur und Sport mit dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen und der staatlichen Versicherungsanstalt der DDR hätten Sportler nach der regulären Studienzeit Ausgleichszahlungen – der Kläger im Zeitraum 1. August 1969 bis 31. Juli 1970 in Höhe von monatlich 400 Mark (Bl. 39 Gerichtsakte) – erhalten, für die Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden seien. Er sei während dieser Zeit versorgungsrechtlich so gestellt gewesen, als sei er bereits in der künftigen Einrichtung angestellt und in das Zusatzversorgungssystem einbezogen. Über diese internen Absprachen gebe es keinerlei schriftliche Unterlagen. Die Beklagte sei in ihrer Funktion als Versorgungsträger beizuladen. Die im Vormerkungsbescheid vom 16. Juni 2000 vorgemerkte Zeit vom 28. Januar 1961 bis 27. Januar 1962 sei der Rentenberechnung zugrunde zu legen. In den Jahren 1986 bis 1990 habe der Kläger zusätzliche Verdienste erhalten sowie in den Jahren 1972, 1973 und 1988 je 400 Mark für die Auszeichnung als Aktivist (Bl. 38 Gerichtsakte). Daneben wandte er sich grundsätzlich gegen die "Gesamtsituation bei der Altersversorgung Ost", die gegen den Gleichheitssatz verstoße, und regte eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz (GG) an.

Mit Bescheid vom 17. August 2012 hat die Beklagte (Bl. 50 Gerichtsakte) den Bescheid vom 13. August 2008 dahin "berichtigt", dass der Bescheid vom 16. Juni 2000 nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ab Rentenbeginn insoweit aufgehoben wird, als darin die Zeit vom 28. Januar 1961 bis zum 27. Januar 1962 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vorgemerkt war. Wegen einer Rechtsänderung könne sie nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Das Sozialgericht hat Kopien einer eidesstattlichen Versicherung eines A B N sowie einer Erklärung des - nach eigenen Bekunden - früheren Stellvertreters des Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR bzw. Stellvertreters des Staatssekretärs für Körperkultur und Sport sowie Staatssekretärs für Körperkultur beim Ministerrat der DDR aus einem anderen Verfahren (S 27 R 933/08) beigezogen (Bl. 55 ff. Gerichtsakte). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, Leistungssportler hätten für die Zeit der notwendigen Verlängerung ihres Studiums eine Planstelle des Büros zur Förderung des Sports sowie eine Zahlung in Höhe des tariflichen Anfangsgehalts des künftigen Berufs erhalten. Die Bezahlung habe aus dem regulären Stipendium und einem Auffüllbetrag bestanden. Der Auffüllbetrag sei "Bar (Netto)" durch einen Kurier ausgezahlt worden. Die Sozialabgaben seien geleistet worden, indem am Ende eines jeden Jahres die Bruttogehälter aller Sportler mit Studienzeitverlängerung und Planstelle beim Büro zur Förderung des Sports zusammengerechnet und die ermittelten Lohnnebenkosten über das Ministerium der Finanzen mit den Finanzplänen der Versicherung der DDR verrechnet worden seien (Bl. 55 Gerichtsakte). Als Studenten seien die Leistungssportler pflichtversichert gewesen. Darüber hinaus sei die Anerkennung zusätzlicher Dienstjahre vereinbart worden, wonach jährliche Steigerungssätze und die Altersversorgung zu 100% anzurechnen gewesen seien (Bl. 56 Rückseite Gerichtsakte).

Mit Feststellungsbescheid vom 28. Januar 2013 hat der Träger der Zusatzversorgungssysteme für die Zeiten 1. Januar 1977 bis 31. August 1978 sowie 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1989 höhere Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellt und für den Zeitraum 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1989 neben den bisher nachgewiesenen Arbeitsentgelten weitere zusätzliche Zahlungen (Prämien) als glaubhaft berücksichtigt (Bl. 59 Gerichtsakte). Mit Rentenbescheid vom 6. Februar 2013 hat die Beklagte die vom Versorgungsträger zusätzlich anerkannten Entgelte in den Zeiträumen 1. Januar 1977 bis 31. August 1978 sowie 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1989 übernommen und die Rente auf monatlich 1.254,59 EUR erhöht (Bl. 61 Gerichtsakte).

Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger bei der Berechnung der Rente begehrt, statt der Beitragsbemessungsgrenze Ost die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, weil hinsichtlich dieses Streitgegenstandes noch kein Widerspruchsverfahren stattgefunden habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe während seines Studiums kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen. Dem Gericht sei aus anderen Verfahren bekannt, dass Leistungssportler nach Ende der Regelstudienzeit eine Ausgleichszahlung in Höhe des Nettoanfangsgehalts erhalten hätten, das mit dem Stipendium verrechnet worden sei. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass hierfür Sozialversicherungsbeiträge wie bei einer abhängigen Beschäftigung abgeführt worden seien. Dies sei auch nicht mit den vorliegenden Zeugenerklärungen glaubhaft gemacht worden. Die streitige Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Juli 1970 könne auch nicht als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der pädagogischen Intelligenz anerkannt werden, weil der Kläger keine Tätigkeit ausgeübt habe, die dieser zusätzlichen Altersversorgung zuzuordnen wäre. Der Kläger habe auch keinen "obligatorischen" Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem und keinen Anspruch auf Anerkennung der in den Jahren 1972 und 1973 gezahlten Prämien als zusätzlichen Arbeitsverdienst, weil diese nicht nachgewiesen seien.

Gegen den am 27. April 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Mai 2013 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verfahren vor dem Sozialgericht. Es sei Beweis zu erheben, ob ihm ein den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden sei. Es seien die Zeugenaussagen der Herren A N. und Prof. Dr. G E beizuziehen. Weiter macht er die Verfassungswidrigkeit der Rentenüberleitungsregelungen geltend und regt eine Vorlage des Rentenüberleitungsgesetzes nach Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht an. Gerichtliche Entscheidungen dürften nicht mehr auf der Grundlage des gescheiterten Konzepts des Rentenüberleitungsgesetzes ergehen. Die im Vormerkungsbescheid der Beklagten festgestellte Zeit vom 28. Januar 1961 bis 27. Januar 1962 sei der Rentenberechnung im Rentenbescheid zugrunde zu legen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß und sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 24. April 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 13. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2009 in der Fassung des Bescheides vom 17. August 2012 und des Rentenbescheides vom 6. Februar 2013 zu verurteilen, den Zeitraum 1. September 1965 bis 31. Juli 1970 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, die im Vormerkungsbescheid festgestellte Zeit vom 28. Januar 1961 bis 27. Januar 1962 der Rentenberechnung zugrunde zu legen und ihm eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündlich zu verhandeln entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gegenstand des Verfahrens sind auch die Bescheide vom 17. August 2012 und vom 6. Februar 2013. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Beide Bescheide sind ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2009 ergangen und ändern den ursprünglichen Rentenbescheid vom 13. Oktober 2008 insoweit ab, als zum einen die Jahreszahl 1961 berichtigt wird und zum anderen die vom Zusatzversorgungsträger festgestellten zusätzlichen Arbeitsentgelte übernommen wurden.

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2013 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Rentenbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2009 in der Fassung des Bescheides vom 17. August 2012 und des Rentenbescheides vom 6. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Soweit der Kläger im Klageverfahren (auch) eine andere Bewertung der im Rentenbescheid vom 13. August 2008 festgestellten Zeiträume 1. September 1965 bis 31. Juli 1969 sowie 28. Januar 1961 bis 27. Januar 1962 begehrt, ist die Klage unzulässig. Denn diese Begehren waren nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. In seinem Widerspruch vom 18. August 2008 hat sich der Kläger vielmehr ausdrücklich und ausschließlich gegen die "Nichtanerkennung der leistungssportbedingten Studienverlängerung als Dienstjahr" gewandt und den Zeitraum 1. August 1969 bis 31. Juli 1970 in Bezug genommen. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2009 hat die Beklagte auch nur hierüber entschieden. Eine weitergehende Klage ist mangels Durchführung eines nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens unzulässig. Die Klage ist (auch insoweit) unbegründet, weshalb aus prozessökonomischen Gründen auch in der Sache entschieden wird.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Zeitraumes 1. September 1965 bis 31. Juli 1970 als Pflichtbeitragszeit.

Eine Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 SGB VI liegt nicht vor, weil der Kläger während dieser Zeit keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt hat. Sie ist auch nicht nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einer Beitragszeit gleichgestellt. Danach stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen für den in Rede stehenden Zeitraum, in dem der Kläger ein (verlängertes) Studium absolviert hat, nicht vor. Vielmehr greift die Ausnahmevorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach u.a. Zeiten der Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind.

Unter "Hochschulausbildung" in diesem Zusammenhang jeder (in der DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Tatbestand zu verstehen, soweit es sich dabei inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule der DDR für einen Beruf gehandelt hat, die Zeit mithin von ihrem Ausbildungszweck geprägt ist (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteile vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R –, juris Rn. 20 und vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 – juris Rn. 26). Dies ist der Fall. Der Kläger absolvierte im streitigen Zeitraum ausschließlich eine durch ein Stipendium sowie eine zusätzliche Ausgleichszahlung abgesicherte Ausbildung an einer Hochschule, die dem Ziel diente, ihn zum Lehrer auszubilden. Dass er neben dem Studium als Leistungssportler aktiv war, steht dem nicht entgegen. Diese Tätigkeit führte lediglich zur Verlängerung der Regelstudienzeit, stand jedoch dem eigentlichen Zweck des Studiums, der Ausbildung des Klägers, nicht entgegen. Im Gegenteil diente die Verlängerung der Studienzeit der Unterstützung und Förderung dieses Ziels.

Zwar wurden – zumindest für die Zeit des Regelstudiums – Sozialversicherungsbeiträge zur Studentenversicherung entrichtet, deren Grundlage die Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 (GBl. DDR S. 126) war. Nach dessen § 5 wurde von der Lehranstalt für jeden Studierenden monatlich ein Sozialversicherungsbeitrag von 6 Mark an den Rat des Kreises bzw. Stadtkreises bezahlt. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger während der verlängerten Studienzeit – wie er behauptet – eine Ausgleichszahlung in Höhe von monatlich 400 Mark gezahlt worden ist und ob hierfür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, die über die Beiträge zur Studentenversicherung hinausgingen. Denn der Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI steht die Tatsache, dass während eines Studiums Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt wurden, nicht entgegen.

Grund der Ausnahmevorschrift ist gerade, dass diese Zeiten in der DDR – anders als in der Bundesrepublik – der Versicherungspflicht unterlagen. Mit der Regelung sollte mit Einführung einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern verhindert werden. Sie soll – wie zuvor schon § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst c Fremdrentengesetz – verhindern, dass sich aus einem im fremden System anerkannten Versicherungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – Rentenüberleitungsgesetz – zu Nr. 54 [§ 248 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Entwurfs des Rentenüberleitungsgesetzes] BT-Drs 12/405, S. 125; so auch BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S. 5 und vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R –, juris Rn. 27). Grund hierfür ist, dass das SGB VI - wie zuvor das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und die Reichsversicherungsordnung (RVO) - Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten (und nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen als Anrechnungszeiten) anerkennt. Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. Durch § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI wird mithin eine sachgerechte Gleichbehandlung aller Versicherten und Beitragszahler gewährleistet, die Beitragszeiten nicht dadurch erlangen können, dass sie sich außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungs- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses an einer Hochschule ausbilden oder qualifizieren lassen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 121/95 – juris Rn. 25).

§ 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit (deshalb) nur dann nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, das heißt, Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 121/95 –, juris Rn. 25 und vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R – juris Rn. 28 unter Verweis auf Klattenhoff in Hauck, SGB VI, K § 248, Stand Juli 1996, Rn. 48). Auch dies war nicht der Fall. Der Kläger stand weder während der Dauer seiner Regelstudienzeit noch während der verlängerten Studienzeit in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Grundlage der Sozialversicherungsbeiträge zumindest für die Zeit des Regelstudiums war vielmehr die vor benannte Studentenversicherung. Selbst wenn an den Kläger während der verlängerten Studienzeit eine Lohnausgleichszahlung geleistet und hierfür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sein sollten, die über die Beiträge zur benannten Studentenversicherung hinausgingen, wären die Voraussetzungen von § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht erfüllt. Denn auch in diesem Fall hat der Kläger während seiner Studienzeit keine (versicherungspflichtige) Beschäftigung für einen Arbeitgeber ausgeübt. Er ist im streitigen Zeitraum nach seinem eigenen Bekunden dem Hochschulstudium und dem Leistungssport nachgegangen, war aber weder in den Arbeitsablauf eines Arbeitgebers eingegliedert noch hat er für einen solchen Tätigkeiten nach Weisung verrichtet. Arbeitspflichten bestanden nicht. Der Umstand, dass ein Student neben dem Stipendium eine Ausgleichszahlung bezog, deren Höhe sich nach dem letzten oder – wie hier – einem fiktiven Verdienst richtet, ändert daran nichts (vgl. u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2001 – L 6 RA 75/00 – juris Rn. 20 und vom 8. September 2005 – L 21 RA 151/03 – juris Rn. 42; LSG Thüringen, Urteil vom 19. Dezember 2005 – L 6 RA 27/04 – juris Rn. 31, 36; LSG Berlin, Urteil vom 14. November 2001 – L 6 RA 75/00). Nach alldem handelt es sich bei etwaig entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen jedenfalls nicht um solche aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis im Sinne von §§ 14, 67, 74 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten – SVO – vom 21. Dezember 1961 (GBl. DDR S. 533).

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unverändert begehrt, die Zeugenaussagen des Herren A N und Prof. Dr. E beizuziehen, übersieht er, dass das Sozialgericht diesem Begehren bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachgekommen ist. Aus den Angaben dieser Zeugen ergibt sich indes nichts, was den Anspruch des Klägers zu stützen vermag. Sie behaupten lediglich die Zahlung eines Auffüll- bzw. Ausgleichsbetrages während der Zeit des verlängerten Studiums und die entsprechende Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen, was jedoch – die Richtigkeit der Angaben unterstellt – aus den dargelegten Gründen zu keiner abweichenden Beurteilung führen würde.

2. Soweit der Kläger begehrt, die im Vormerkungsbescheid der Beklagten (vom 16. Juni 2000, vgl. Bl. 88 Verwaltungsakte) festgestellte Zeit (wegen schulischer Ausbildung) vom 28. Januar 1961 bis 27. Januar 1962 "zugrunde zu legen", steht ihm kein ebenfalls kein Anspruch zu.

Zum einen betrifft diese Zeit nicht die Zeit der Hochschulausbildung, sondern die Zeit schulischer Ausbildung, die nicht Gegenstand des Vorverfahrens war. Zum anderen folgt aus der Vormerkung als Anrechnungszeittatbestand kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, den Zeitraum weiterhin als solchen anzuerkennen. Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Im Rahmen dieses sog. Vormerkungsverfahrens wird auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab geklärt, ob ein bestimmter potentiell rentenrelevanter Tatbestand im Sinne des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann. Es geht jedoch nicht um die "Anerkennung" oder "Feststellung" von "rentenrechtlichen Zeiten" für den späteren Leistungsfall (BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R – juris Rn. 26). Denn über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf eines Vormerkungsbescheids enthaltenen Daten wird gemäß § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI erst bei Feststellung einer Leistung – hier im Rentenbescheid vom 13. August 2008 – entschieden. Darin hat die Beklagte den Bescheid vom 16. Juni 2000 hinsichtlich die Feststellung der benannten Zeit gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI wegen einer Rechtsänderung aufgehoben. Bei der Angabe der zweiten Jahreszahl mit "1961" handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der zudem durch die Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2012 berichtigt wurde. Die Beklagte war auch nicht nur berechtigt, den Vormerkungsbescheid insoweit aufzuheben, sondern vielmehr dazu verpflichtet. Nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Die Nichtberücksichtigung der Zeit als Anrechnungszeit entspricht der (aktuellen) gesetzlichen Regelung in § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, wonach Anrechnungszeiten nur solche Zeiten der Schulausbildung sind, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Da der Kläger das 17. Lebensjahr am 28. Januar 1962 vollendete, ist die zuvor zurückgelegte Zeit schulischer Ausbildung nicht zu berücksichtigen.

3. Soweit der Kläger die Anerkennung von (weiteren) Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG bzw. die Feststellung höherer Entgelte für die Zeit seiner Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem geltend macht, kann er damit – im hiesigen Verfahren – ebenfalls keinen Erfolg haben.

Nach § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. Die Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit und der entsprechenden Entgelte während bereits festgestellter Zeiten bleibt jedoch dem Zusatzversorgungsträger vorbehalten und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gehört dazu auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Die Beklagte hat die vom Zusatzversorgungsträger (zuletzt) mit Feststellungsbescheid vom 28. Januar 2013 (Bl. 58 ff. Gerichtsakte) festgestellten Zeiten und Verdienste mit Bescheid vom 6. Februar 2013 übernommen.

4. Soweit sich der Kläger insgesamt gegen die seiner Ansicht nach "verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" und "verfassungswidrige besondere Alterssicherungsrecht Ost" sowie gegen die gesamten Rentenüberleitungsregelungen wendet, kann er mit diesem Begehren ebenfalls nicht durchdringen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1-59, Rn. 117 ff.) ausgeführt, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz den Rentenansprüchen und -anwartschaften nur in der Form zukommt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages erhalten haben. Denn auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Ihm kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Rentenansprüche und -anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf, stehen jedoch in einem ausgeprägt sozialen Bezug. Deshalb verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen sowie Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Dies hat der Gesetzgeber u.a. mit den Regelungen des SGB VI getan, deren Vereinbarkeit mit der Verfassung das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt hat (vgl. u.a. Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 u.a. – juris sowie Nichtannahmebeschlüsse vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 1490/99 – und vom 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 – juris).

Der Vortrag des Klägers enthält schließlich keine neuen Gesichtspunkte, die Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben und zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichten könnten.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 26. September 2013 beantragt, "Beweis zu erheben über den Erwerb von Anwartschaften auf Ansprüche aus der Pflichtversicherungsrente der SV und der Zusatzversorgung während des Arbeitslebens und in Versicherungsverhältnissen in der DDR, die auf eine angemessene Alterssicherung gerichtet sind und über den Wert, den diese Anwartschaften/Ansprüche zum 01.07.90 und zum 31.12.91 erreicht hatten, sowie über den Erwerb von Anwartschaften auf Ansprüche aus der Pflichtversicherung der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit ab dem 01.07.90 bis zum Eintritt in den Ruhestand als Altersrentner und über die Verweigerung des Erwerbs von Anwartschaften auf Ansprüche zur Aufstockung der Versicherungsrente zu einer Vollversorgung und nach der Zahlbetragsgarantie gemäß Art. 30 Abs. 5 EV, nach der derzeitigen Verfahrensweise gemäß SGB VI, nach der Verfahrensweise analog § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG" (Bl. 96 Rückseite Gerichtsakte), sind diese "Beweisanträge" nicht geeignet, den Sachverhalt für eine Sachentscheidung (weiter) aufzuklären oder aufzubereiten. Weder sind beweisbedürftige Tatsachen benannt noch werden konkrete Beweisthemen oder Beweismittel angegeben. Den "Beweisanträgen" war auch nicht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach §§ 153 Abs. 1, 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG nachzugehen, weil sie – wie auch der sonstige Vortrag des Klägers zu diesem Thema – offensichtlich auf eine grundlegende Änderung des Rentenüberleitungssystems und mithin auf das Betreiben von Rechtspolitik gerichtet sind, was nicht Aufgabe des Gerichts ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.

Jacobi Lübke Dr. Lau
Rechtskraft
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