Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1328/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 511/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.01.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Vormerkung einer Beitragszeit vom 03.07.1983 bis 31.03.1986.
Die am 1954 geborene Klägerin war nach ihren, im Zusammenhang mit einem Antrag auf Beitragserstattung gemachten Angaben vom 19.05.1980 bis 31.05.1987 mit Unterbrechungen als Verkäuferin im Geschäftsbetrieb des Vater beziehungsweise - nach dessen Tod - der Mutter beschäftigt. Im Rahmen des im August 2011 eingeleiteten Kontenklärungsverfahrens gab sie auf Nachfrage der Beklagten zum ungeklärten Zeitraum von August 1983 bis März 1986 an, im Geschäft der Eltern gearbeitet zu haben. Nachweise lägen nicht mehr vor. Mit Bescheid vom 15.11.2011 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.2004 verbindlich fest. Die Vormerkung der Zeit vom 03.07.1983 bis 31.03.1986 als Beitragszeit lehnte sie ab. In dem dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf wurde eine Pflichtbeitragszeit vom 19.05.1980 bis 30.06.1982 (beitragspflichtiges Entgelt 1982: 9.000,00 DM), eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 14.09.1982 bis 02.07.1983 (für 1982 als Pflichtbeitragszeit) und danach eine Pflichtbeitragszeit erst wieder vom 01.04.1986 bis 31.12.1986 (beitragspflichtiges Entgelt 4.320,00 DM) ausgewiesen. Zur weiteren Feststellung wird auf den Bescheid und den Versicherungsverlauf verwiesen. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter E. K. vor, wonach die Klägerin in der Zeit vom 01.08.1983 bis 31.05.1987 lückenlos in ihrem, der Mutter, Geschäft gearbeitet habe, dort versicherungspflichtig angemeldet gewesen sei und einen monatlichen Lohn von 2.200,00 DM erhalten habe. Auf Nachfrage bestätigte die damalige Krankenkasse der Klägerin, die B. , eine Versicherung der Klägerin erst ab dem 01.04.1986. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung der Mutter wies sie darauf hin, dass die Klägerin laut Mitteilung der B. erst seit dem 01.04.1986 versichert gewesen sei und ab diesem Zeitraum für das Jahr 1986 Beiträge unter Zugrundelegung eines monatlichen Entgeltes in Höhe von 480,00 DM abgeführt worden seien.
Das hiergegen am 21.05.2012 mit der Begründung, sie habe die ganze streitige Zeit 40 Stunden in der Woche mit einem monatlichen Entgelt von 2.200,00 DM gearbeitet, die gegenteiligen Feststellungen im Versicherungsverlauf seien nicht nachvollziehbar, angerufene Sozialgericht Konstanz hat die Mutter der Klägerin schriftlich als Zeugin vernommen. Diese hat mitgeteilt, hinsichtlich des streitigen Zeitraumes keine Unterlagen mehr zu haben und sich nicht mehr zu erinnern, aber für die Zeit ihrer zeitweiligen, täglichen Abwesenheit wegen der Krankenbesuche bei ihrem im Krankenhaus befindlichen Mann bestätigt, dass die Tochter im Laden gearbeitet habe. Gemeldet gewesen sei ihre Tochter bei der B ... Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die schriftliche Zeugenauskunft verwiesen.
Mit Urteil vom 14.01.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und unter Darstellung der Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung (§ 149 Abs. 5 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), der Regelungen über die Pflichtbeiträge (§§ 54 und 55 SGB VI) und insbesondere der Bestimmung über die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten nach § 203 SGB VI ausgeführt, dass die streitige Zeit als Beitragszeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Unterlagen aus dem streitigen Zeitraum lägen nicht vor, die B. habe gegenüber der Beklagten ausdrücklich eine Versicherung der Klägerin erst ab dem 01.04.1986 bestätigt. Die Beitragszeit sei auch nicht glaubhaft gemacht, insbesondere nicht mittels der eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Klägerin und deren Zeugenaussage gegenüber dem Sozialgericht. Die Mutter habe in der eidesstattlichen Versicherung zwar bestätigt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.08.1983 bis 31.05.1987 lückenlos gearbeitet und ein monatliches Entgelt von 2.200,00 DM erhalten habe. Dem gegenüber seien gegenüber der B. erst seit dem 01.04.1986 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach einem monatlichen Entgelt von 480,00 DM abgeführt worden. Damit seien die Angaben der Mutter der Klägerin zum monatlichen Entgelt jedenfalls für die Zeit ab dem 01.04.1986 eindeutig wiederlegt, sodass sich insgesamt auch für den vorangehenden streitigen Zeitraum ernstliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung aufdrängten. Darüber hinaus erscheine das monatliche Entgelt von 2.200,00 DM für eine zumindest den Angaben in der schriftlichen Zeugenauskunft als nicht vollschichtig ausgeübte Tätigkeit angesichts eines durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitsentgelts der Versicherten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für 1983 in Höhe von 33.293,00 DM (Anlage 1 zum SGB VI) und damit monatlich 2.774,42 DM wenig plausibel.
Gegen das ihr am 23.01.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.02.2015 Berufung eingelegt. Sie verweist u.a. auf dem Sozialgericht in Kopie vorgelegte Auszüge aus ärztlichen Dokumentationen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.01.2015 aufzuheben, den Bescheid vom 15.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch die Zeit vom 03.07.1983 bis 31.03.1986 als Pflichtbeitragszeit festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf Vormerkung und die maßgebenden Regelungen über die Glaubhaftmachung zutreffend dargelegt und ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die streitige Beitragszeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den oben dargelegten Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Dabei bestehen angesichts der nachfolgend dargestellten Widersprüche - insoweit entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - durchschlagende Zweifel auch am Vorliegen einer Beschäftigung im streitigen Zeitraum. Der Senat vermag daher weder eine versicherungspflichtige Beschäftigung vom 03.07.1983 bis 31.03.1986 noch - in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht - eine Beitragszahlung (§ 203 Abs. 1 SGB VI) oder einen Abzug von Beitragsanteilen von Arbeitsentgelt (§ 203 Abs. 2 SGB VI) als glaubhaft gemacht anzunehmen.
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind die Ausführungen des Sozialgerichts zu ergänzen:
Soweit die Klägerin auf die von ihr im Klageverfahren vorgelegten Teile ärztlicher Unterlagen (vgl. Bl. 28 f. SG-Akte) verweist, ergeben sich hieraus keine weitergehenden, der Klägerin günstigen Erkenntnisse in Bezug auf das vorliegende Verfahren. Zwar weist die Kopie einer Karteikarte (Bl. 28 SG-Akte) die "BEK" als Krankenkasse aus, indessen ist schon nicht erkennbar, für welchen Zeitraum. Dies lässt sich auch aus den Behandlungsdaten (Bl. 28 Rs. SG-Akte) nicht rückschließen, weil Veränderungen in den Eintragungen gerade nicht auszuschließen sind, wie die weiter vorgelegten Unterlagen nahelegen. Die vorgelegte Kopie eines Ausdrucks aus "alten Stammdaten" (Bl. 29 SG-Akte) weist zwar ebenfalls die "B. " aus und zusätzlich das Datum 28.06.1985, nach Angaben der Klägerin (Bl. 25 SG-Akte) und entsprechend der Kopfzeile des Ausdrucks als Beleg für einen Versicherungswechsel. Allerdings steht das ausgewiesene Datum in Widerspruch zu den Angaben der Klägerin. Sie behauptet, im gesamten streitigen Zeitraum vom 03.07.1983 bis 31.03.1986 bei der B. versichert gewesen zu sein. Demgegenüber weist der vorgelegte Ausdruck - so die Klägerin im Rahmen der Vorlage (Bl. 25 SG-Akte) - einen Versicherungswechsel zum 28.06.1985 aus. Damit ist der klägerische Vortrag in sich widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. Darüber hinaus ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, auf Grund welcher Umstände die B. bzw. die "B." eingetragen wurde, sodass eine Prüfung der Richtigkeit der Eintragungen nicht möglich ist. Es lässt sich aus den Eintragungen auch nicht erkennen, welcher versicherungsrechtliche Status ggf. (eine Richtigkeit der Eintragungen unterstellt) zu Grunde lag. So war eine eventuelle Mitgliedschaft in der B. nicht zwangsläufig mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verbunden, in Betracht kommt auch eine freiwillige Mitgliedschaft, auch wenn dies von der Klägerin bestritten wird; Unterlagen liegen hierzu jedenfalls nicht vor. Schon gar nicht aber deuten diese Eintragungen auf eine tatsächliche Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 203 Abs. 1 SGB VI) oder wenigstens auf einen Abzug von Beiträgen von Arbeitsentgelt (§ 203 Abs. 2 SGB VI) hin.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der Bestätigung der B. (versichert erst seit 01.04.1986) in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerungen der Klägerin voraussetzen, dass die vorgelegten ärztlichen Unterlagen inhaltlich richtig sind, was angesichts der obigen Ausführungen gerade nicht festgestellt werden kann. Im Übrigen würde sich aus einer angenommenen Unrichtigkeit der Bestätigung der B. nicht die Richtigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, zumal - wie dargelegt und wie im weiteren Verlauf noch darzulegen ist - einige Widersprüche in diesen Angaben enthalten sind. Schließlich lässt sich aus einer Krankenversicherungspflicht als solcher auch nicht die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ableiten (s. hierzu die vom Sozialgericht bereits angeführte Regelung des § 203 SGB VI: Zahlung der Beiträge oder deren Abzug vom Arbeitsentgelt muss glaubhaft gemacht werden).
Soweit die Klägerin versucht, die Angabe über ein monatliches Bruttoentgelt von 2.200,00 DM für den gesamten streitigen Zeitraum zu belegen, vermag ihr der Senat auch insoweit nicht zu folgen. Zwar stimmen insoweit die Behauptung der Klägerin und die Angabe ihrer Mutter in der eidesstattlichen Versicherung überein. Indessen ist völlig unklar, wie es zu den Angaben der Mutter kam. Das übereinstimmende Schriftbild zwischen dem Schreiben der Klägerin und der eidesstattlichen Versicherung schließt eine Einflussnahme der Klägerin auf die Angaben der Mutter zumindest nicht aus. Die nachfolgende Zeugenvernehmung der Mutter der Klägerin durch das Sozialgericht hat jedenfalls diese Angabe - monatlicher Lohn von 2.200,00 DM - gerade nicht bestätigt. Vielmehr hat die Mutter, immerhin 88 Jahre alt, erklärt, keine Unterlagen mehr zu haben und sich an Einzelheiten zur Tätigkeit der Klägerin - neben Zeitraum auch Umfang der Tätigkeit sowie monatliches Arbeitsentgelt - nicht mehr zu erinnern. Lediglich die Tatsache, dass sie selbst damals den krebskranken Ehemann im Krankenhaus besuchte und deshalb nur morgens im Laden war, die Tochter dann im Laden arbeitete, ist ihr in Erinnerung geblieben. Allerdings deutet auch dies nicht auf eine Abführung von Beiträgen oder auf einen Abzug von Beitragsanteilen von Arbeitsentgelt hin. Denn es bleibt nicht nur unklar, ob die Klägerin Arbeitsentgelt erhielt, sondern auch dessen Höhe. Schon gar nicht kann - selbst eine Lohnzahlung in Höhe von 2.200,00 DM für diesen Zeitraum der teilweisen Abwesenheit der Mutter im Geschäft (hierzu noch später) unterstellt - auf eine Abführung von Beiträgen oder einen Abzug von Beitragsanteilen von Arbeitsentgelt geschlossen werden. Im Ergebnis bestehen damit bereits wegen der von der Zeugin in der eigenhändig verfassten Aussage gegenüber dem Sozialgericht dargestellten Erinnerungslücken durchschlagende Zweifel an der Authentizität der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung.
Soweit die Klägerin in Bezug auf die eidesstattliche Versicherung unmittelbar vor ihrem ergänzenden Tatsachenvortrag meint (Bl. 13 LSG-Akte), das Sozialgericht habe den Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung ihrer Mutter wegen des Widerspruchs zwischen dem von der Mutter für den Zeitraum vom 01.08.1983 bis 31.05.1987 bestätigten Lohnes von monatlich 2.200,00 DM und dem ab 01.04.1986 im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Arbeitsentgelt von 480,00 DM zu Unrecht in Zweifel gezogen, trifft dies nicht zu. Auch die vom Sozialgericht dargelegten Zweifel sind berechtigt. Denn die Angaben der Mutter in der eidesstattlichen Versicherung (auch ab 01.04.1986 ein monatliches Entgelt von 2.200,00 DM) stehen in unlösbarem Widerspruch zur (bestandskräftigen) Feststellung des Versicherungsverlaufs (vom 01.04.1986 bis 31.12.1986 der Bemessung zu Grunde liegendes Entgelt von 4.320,00 DM = monatlich 480,00 DM). Zwischenzeitlich behauptet die Klägerin in der Berufungsbegründung selbst eine Vergütung ab dem 01.04.1986 in Höhe von 480,00 DM wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit erhalten zu haben und sie setzt sich damit gerade in Widerspruch zur eidesstattlichen Versicherung ihrer Mutter und auch in Widerspruch zu ihrem eigenen bisherigen Vortag. Bislang hat die Klägerin behauptet (Bl. 10 SG-Akte) immer und auch im Zeitraum vom 03.07.1983 bis 31.05.1987 im elterlichen Betrieb im Rahmen einer 40-Stunden-Woche zu einem monatlichen Bruttolohn von 2.200,00 DM beschäftigt gewesen zu sein.
Auch der sonstige Vortrag der Klägerin zur Tätigkeit im elterlichen Betrieb ist nicht frei von Widersprüchen. Zu dem Umstand, dass für die Zeiträume der Beschäftigung vor der Arbeitslosigkeit (19.05.1980 bis 30.06.1982) ein der Beitragsentrichtung zu Grunde liegendes Entgelt von weniger als monatlich 2.200,00 DM im Versicherungsverlauf (bestandskräftig) ausgewiesen ist, hat die Klägerin gegenüber dem Sozialgericht behauptet, dies sei nicht nachvollziehbar, sie sei immer zu einem Bruttolohn von 2.200,00 DM beschäftigt gewesen (Bl. 10, 11 SG-Akte), woraus auch Beiträge abgeführt worden seien (Bl. 16 SG-Akte). Im Berufungsverfahren hat sie ihren Vortrag nun umgestellt und gerade für die Zeit vor dem streitigen Zeitraum ein monatliches Bruttoentgelt - wie im Versicherungsverlauf ausgewiesen - von 1.500,00 DM ausdrücklich - und damit in Widerspruch zu den Angaben gegenüber dem Sozialgericht - bestätigt und einen höheren Lohn im streitigen Zeitraum von 2.200,00 DM mit dem zeitlichen Mehraufwand durch den Ausfall des Vaters durch dessen Tod begründet. Hierdurch hat sie sich allerdings wiederum in Widerspruch zur Angabe, sie habe immer, auch vom 19.05.1980 bis 31.12.1982, 40 Stunden gearbeitet (Bl. 10 SG-Akte), gesetzt.
Soweit die Klägerin die vom Sozialgericht formulierten Zweifel an einem von der Mutter in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen Monatslohn von 2.200,00 DM mit Ausführungen zur Größe des elterlichen Geschäfts angreift, gehen die Ausführungen an der Sache vorbei. Das Sozialgericht hat sich insoweit nicht auf den Aspekt eines "Tante-Emma-Ladens" gestützt, sondern darauf, dass es sich nach den Angaben der Mutter der Klägerin in ihrer schriftlichen Zeugenauskunft zur Tätigkeit der Tochter bei Abwesenheit der Mutter zum Krankenhausbesuch eher um eine nicht vollschichtige Tätigkeit gehandelt habe und hierfür angesichts des durchschnittlichen Bruttoentgelts der Versicherten im Jahre 1983 (monatlich 2.774,42 DM) ein Lohn von 2.200,00 DM nicht plausibel erscheine.
Schließlich deckt die Angabe der Zeugin in ihrer Aussage gegenüber dem Sozialgericht über eine Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Erkrankung des Ehemannes der Zeugin (Abwesenheit der Zeugin wegen Krankenhausbesuchen) auch nicht den streitigen Zeitraum. Denn der Ehemann der Zeugin verstarb im Jahre 1983 - so der Vortrag der Klägerin Bl. 24 SG-Akte -, genauer: bereits im März 1983 - so der Vortrag der Klägerin Bl. 14 LSG-Akte -, nachdem er im selben Jahr an Kehlkopfkrebs erkrankt war (Bl. 14 LSG-Akte). Damit kann sich die dargestellte Erinnerung der Zeugin - Hilfe der Tochter wegen Abwesenheit der Mutter zum Zwecke des Krankenbesuchs - ohnehin nur auf die Zeit bis März 1983 beziehen. Der streitige Zeitraum beginnt aber erst am 03.07.1983. Damit ist auch diese Angabe der Zeugin nicht geeignet, eine Beschäftigung für den streitigen Zeitraum glaubhaft zu machen.
Soweit die Zeugin in ihrer Aussage gegenüber dem Sozialgericht eine Meldung der Klägerin bei der B. bestätigt, wird diese Angabe durch die eingeräumten Erinnerungslücken und die erinnerten Umstände im Zusammenhang mit der Erkrankung des Ehemannes - die sich allerdings, wie dargelegt, auf die Zeit bis März 1983 beschränken - relativiert. Im Übrigen ließe sich - wie bereits im Zusammenhang mit den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen dargelegt - aus einer Versicherung bei der B. weder der Versichertenstatus noch die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. deren Abzug vom Lohn ableiten.
Eine ergänzende Vernehmung der Mutter der Klägerin, insbesondere zu konkreten Daten einer Tätigkeit der Klägerin vor nunmehr 30 und mehr Jahren kommt angesichts der von der Zeugin bereits in der schriftlichen Zeugenauskunft mitgeteilten Erinnerungslücken - wegen des langen verstrichenen Zeitraumes und fehlender Unterlagen sowie des Alters der Zeugin nachvollziehbar - nicht in Betracht. Denn an der fehlenden Erinnerung vermag auch eine erneute Befragung nichts zu ändern.
Im Ergebnis vermag der Senat schon angesichts der Widersprüche im Vortrag der Klägerin deren Angaben nicht als glaubhaft zu Grund zu legen. Die Angaben der Mutter der Klägerin in deren eidesstattlicher Versicherung sind ebenfalls wegen der dargelegten Widersprüche nicht glaubhaft, jene in der schriftlichen Zeugenaussage reichen für die Annahme einer Beschäftigung im streitigen Zeitraum nicht aus und schon gar nicht für die Glaubhaftmachung einer Beitragszahlung (§ 203 Abs. 1 SGB VI) oder eines Abzuges von Beitragsanteilen von Arbeitsentgelt (§ 203 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Vormerkung einer Beitragszeit vom 03.07.1983 bis 31.03.1986.
Die am 1954 geborene Klägerin war nach ihren, im Zusammenhang mit einem Antrag auf Beitragserstattung gemachten Angaben vom 19.05.1980 bis 31.05.1987 mit Unterbrechungen als Verkäuferin im Geschäftsbetrieb des Vater beziehungsweise - nach dessen Tod - der Mutter beschäftigt. Im Rahmen des im August 2011 eingeleiteten Kontenklärungsverfahrens gab sie auf Nachfrage der Beklagten zum ungeklärten Zeitraum von August 1983 bis März 1986 an, im Geschäft der Eltern gearbeitet zu haben. Nachweise lägen nicht mehr vor. Mit Bescheid vom 15.11.2011 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.2004 verbindlich fest. Die Vormerkung der Zeit vom 03.07.1983 bis 31.03.1986 als Beitragszeit lehnte sie ab. In dem dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf wurde eine Pflichtbeitragszeit vom 19.05.1980 bis 30.06.1982 (beitragspflichtiges Entgelt 1982: 9.000,00 DM), eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 14.09.1982 bis 02.07.1983 (für 1982 als Pflichtbeitragszeit) und danach eine Pflichtbeitragszeit erst wieder vom 01.04.1986 bis 31.12.1986 (beitragspflichtiges Entgelt 4.320,00 DM) ausgewiesen. Zur weiteren Feststellung wird auf den Bescheid und den Versicherungsverlauf verwiesen. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter E. K. vor, wonach die Klägerin in der Zeit vom 01.08.1983 bis 31.05.1987 lückenlos in ihrem, der Mutter, Geschäft gearbeitet habe, dort versicherungspflichtig angemeldet gewesen sei und einen monatlichen Lohn von 2.200,00 DM erhalten habe. Auf Nachfrage bestätigte die damalige Krankenkasse der Klägerin, die B. , eine Versicherung der Klägerin erst ab dem 01.04.1986. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung der Mutter wies sie darauf hin, dass die Klägerin laut Mitteilung der B. erst seit dem 01.04.1986 versichert gewesen sei und ab diesem Zeitraum für das Jahr 1986 Beiträge unter Zugrundelegung eines monatlichen Entgeltes in Höhe von 480,00 DM abgeführt worden seien.
Das hiergegen am 21.05.2012 mit der Begründung, sie habe die ganze streitige Zeit 40 Stunden in der Woche mit einem monatlichen Entgelt von 2.200,00 DM gearbeitet, die gegenteiligen Feststellungen im Versicherungsverlauf seien nicht nachvollziehbar, angerufene Sozialgericht Konstanz hat die Mutter der Klägerin schriftlich als Zeugin vernommen. Diese hat mitgeteilt, hinsichtlich des streitigen Zeitraumes keine Unterlagen mehr zu haben und sich nicht mehr zu erinnern, aber für die Zeit ihrer zeitweiligen, täglichen Abwesenheit wegen der Krankenbesuche bei ihrem im Krankenhaus befindlichen Mann bestätigt, dass die Tochter im Laden gearbeitet habe. Gemeldet gewesen sei ihre Tochter bei der B ... Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die schriftliche Zeugenauskunft verwiesen.
Mit Urteil vom 14.01.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und unter Darstellung der Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung (§ 149 Abs. 5 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), der Regelungen über die Pflichtbeiträge (§§ 54 und 55 SGB VI) und insbesondere der Bestimmung über die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten nach § 203 SGB VI ausgeführt, dass die streitige Zeit als Beitragszeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Unterlagen aus dem streitigen Zeitraum lägen nicht vor, die B. habe gegenüber der Beklagten ausdrücklich eine Versicherung der Klägerin erst ab dem 01.04.1986 bestätigt. Die Beitragszeit sei auch nicht glaubhaft gemacht, insbesondere nicht mittels der eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Klägerin und deren Zeugenaussage gegenüber dem Sozialgericht. Die Mutter habe in der eidesstattlichen Versicherung zwar bestätigt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.08.1983 bis 31.05.1987 lückenlos gearbeitet und ein monatliches Entgelt von 2.200,00 DM erhalten habe. Dem gegenüber seien gegenüber der B. erst seit dem 01.04.1986 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach einem monatlichen Entgelt von 480,00 DM abgeführt worden. Damit seien die Angaben der Mutter der Klägerin zum monatlichen Entgelt jedenfalls für die Zeit ab dem 01.04.1986 eindeutig wiederlegt, sodass sich insgesamt auch für den vorangehenden streitigen Zeitraum ernstliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung aufdrängten. Darüber hinaus erscheine das monatliche Entgelt von 2.200,00 DM für eine zumindest den Angaben in der schriftlichen Zeugenauskunft als nicht vollschichtig ausgeübte Tätigkeit angesichts eines durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitsentgelts der Versicherten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für 1983 in Höhe von 33.293,00 DM (Anlage 1 zum SGB VI) und damit monatlich 2.774,42 DM wenig plausibel.
Gegen das ihr am 23.01.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.02.2015 Berufung eingelegt. Sie verweist u.a. auf dem Sozialgericht in Kopie vorgelegte Auszüge aus ärztlichen Dokumentationen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.01.2015 aufzuheben, den Bescheid vom 15.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch die Zeit vom 03.07.1983 bis 31.03.1986 als Pflichtbeitragszeit festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf Vormerkung und die maßgebenden Regelungen über die Glaubhaftmachung zutreffend dargelegt und ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die streitige Beitragszeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den oben dargelegten Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Dabei bestehen angesichts der nachfolgend dargestellten Widersprüche - insoweit entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - durchschlagende Zweifel auch am Vorliegen einer Beschäftigung im streitigen Zeitraum. Der Senat vermag daher weder eine versicherungspflichtige Beschäftigung vom 03.07.1983 bis 31.03.1986 noch - in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht - eine Beitragszahlung (§ 203 Abs. 1 SGB VI) oder einen Abzug von Beitragsanteilen von Arbeitsentgelt (§ 203 Abs. 2 SGB VI) als glaubhaft gemacht anzunehmen.
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind die Ausführungen des Sozialgerichts zu ergänzen:
Soweit die Klägerin auf die von ihr im Klageverfahren vorgelegten Teile ärztlicher Unterlagen (vgl. Bl. 28 f. SG-Akte) verweist, ergeben sich hieraus keine weitergehenden, der Klägerin günstigen Erkenntnisse in Bezug auf das vorliegende Verfahren. Zwar weist die Kopie einer Karteikarte (Bl. 28 SG-Akte) die "BEK" als Krankenkasse aus, indessen ist schon nicht erkennbar, für welchen Zeitraum. Dies lässt sich auch aus den Behandlungsdaten (Bl. 28 Rs. SG-Akte) nicht rückschließen, weil Veränderungen in den Eintragungen gerade nicht auszuschließen sind, wie die weiter vorgelegten Unterlagen nahelegen. Die vorgelegte Kopie eines Ausdrucks aus "alten Stammdaten" (Bl. 29 SG-Akte) weist zwar ebenfalls die "B. " aus und zusätzlich das Datum 28.06.1985, nach Angaben der Klägerin (Bl. 25 SG-Akte) und entsprechend der Kopfzeile des Ausdrucks als Beleg für einen Versicherungswechsel. Allerdings steht das ausgewiesene Datum in Widerspruch zu den Angaben der Klägerin. Sie behauptet, im gesamten streitigen Zeitraum vom 03.07.1983 bis 31.03.1986 bei der B. versichert gewesen zu sein. Demgegenüber weist der vorgelegte Ausdruck - so die Klägerin im Rahmen der Vorlage (Bl. 25 SG-Akte) - einen Versicherungswechsel zum 28.06.1985 aus. Damit ist der klägerische Vortrag in sich widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. Darüber hinaus ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, auf Grund welcher Umstände die B. bzw. die "B." eingetragen wurde, sodass eine Prüfung der Richtigkeit der Eintragungen nicht möglich ist. Es lässt sich aus den Eintragungen auch nicht erkennen, welcher versicherungsrechtliche Status ggf. (eine Richtigkeit der Eintragungen unterstellt) zu Grunde lag. So war eine eventuelle Mitgliedschaft in der B. nicht zwangsläufig mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verbunden, in Betracht kommt auch eine freiwillige Mitgliedschaft, auch wenn dies von der Klägerin bestritten wird; Unterlagen liegen hierzu jedenfalls nicht vor. Schon gar nicht aber deuten diese Eintragungen auf eine tatsächliche Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 203 Abs. 1 SGB VI) oder wenigstens auf einen Abzug von Beiträgen von Arbeitsentgelt (§ 203 Abs. 2 SGB VI) hin.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der Bestätigung der B. (versichert erst seit 01.04.1986) in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerungen der Klägerin voraussetzen, dass die vorgelegten ärztlichen Unterlagen inhaltlich richtig sind, was angesichts der obigen Ausführungen gerade nicht festgestellt werden kann. Im Übrigen würde sich aus einer angenommenen Unrichtigkeit der Bestätigung der B. nicht die Richtigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, zumal - wie dargelegt und wie im weiteren Verlauf noch darzulegen ist - einige Widersprüche in diesen Angaben enthalten sind. Schließlich lässt sich aus einer Krankenversicherungspflicht als solcher auch nicht die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ableiten (s. hierzu die vom Sozialgericht bereits angeführte Regelung des § 203 SGB VI: Zahlung der Beiträge oder deren Abzug vom Arbeitsentgelt muss glaubhaft gemacht werden).
Soweit die Klägerin versucht, die Angabe über ein monatliches Bruttoentgelt von 2.200,00 DM für den gesamten streitigen Zeitraum zu belegen, vermag ihr der Senat auch insoweit nicht zu folgen. Zwar stimmen insoweit die Behauptung der Klägerin und die Angabe ihrer Mutter in der eidesstattlichen Versicherung überein. Indessen ist völlig unklar, wie es zu den Angaben der Mutter kam. Das übereinstimmende Schriftbild zwischen dem Schreiben der Klägerin und der eidesstattlichen Versicherung schließt eine Einflussnahme der Klägerin auf die Angaben der Mutter zumindest nicht aus. Die nachfolgende Zeugenvernehmung der Mutter der Klägerin durch das Sozialgericht hat jedenfalls diese Angabe - monatlicher Lohn von 2.200,00 DM - gerade nicht bestätigt. Vielmehr hat die Mutter, immerhin 88 Jahre alt, erklärt, keine Unterlagen mehr zu haben und sich an Einzelheiten zur Tätigkeit der Klägerin - neben Zeitraum auch Umfang der Tätigkeit sowie monatliches Arbeitsentgelt - nicht mehr zu erinnern. Lediglich die Tatsache, dass sie selbst damals den krebskranken Ehemann im Krankenhaus besuchte und deshalb nur morgens im Laden war, die Tochter dann im Laden arbeitete, ist ihr in Erinnerung geblieben. Allerdings deutet auch dies nicht auf eine Abführung von Beiträgen oder auf einen Abzug von Beitragsanteilen von Arbeitsentgelt hin. Denn es bleibt nicht nur unklar, ob die Klägerin Arbeitsentgelt erhielt, sondern auch dessen Höhe. Schon gar nicht kann - selbst eine Lohnzahlung in Höhe von 2.200,00 DM für diesen Zeitraum der teilweisen Abwesenheit der Mutter im Geschäft (hierzu noch später) unterstellt - auf eine Abführung von Beiträgen oder einen Abzug von Beitragsanteilen von Arbeitsentgelt geschlossen werden. Im Ergebnis bestehen damit bereits wegen der von der Zeugin in der eigenhändig verfassten Aussage gegenüber dem Sozialgericht dargestellten Erinnerungslücken durchschlagende Zweifel an der Authentizität der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung.
Soweit die Klägerin in Bezug auf die eidesstattliche Versicherung unmittelbar vor ihrem ergänzenden Tatsachenvortrag meint (Bl. 13 LSG-Akte), das Sozialgericht habe den Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung ihrer Mutter wegen des Widerspruchs zwischen dem von der Mutter für den Zeitraum vom 01.08.1983 bis 31.05.1987 bestätigten Lohnes von monatlich 2.200,00 DM und dem ab 01.04.1986 im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Arbeitsentgelt von 480,00 DM zu Unrecht in Zweifel gezogen, trifft dies nicht zu. Auch die vom Sozialgericht dargelegten Zweifel sind berechtigt. Denn die Angaben der Mutter in der eidesstattlichen Versicherung (auch ab 01.04.1986 ein monatliches Entgelt von 2.200,00 DM) stehen in unlösbarem Widerspruch zur (bestandskräftigen) Feststellung des Versicherungsverlaufs (vom 01.04.1986 bis 31.12.1986 der Bemessung zu Grunde liegendes Entgelt von 4.320,00 DM = monatlich 480,00 DM). Zwischenzeitlich behauptet die Klägerin in der Berufungsbegründung selbst eine Vergütung ab dem 01.04.1986 in Höhe von 480,00 DM wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit erhalten zu haben und sie setzt sich damit gerade in Widerspruch zur eidesstattlichen Versicherung ihrer Mutter und auch in Widerspruch zu ihrem eigenen bisherigen Vortag. Bislang hat die Klägerin behauptet (Bl. 10 SG-Akte) immer und auch im Zeitraum vom 03.07.1983 bis 31.05.1987 im elterlichen Betrieb im Rahmen einer 40-Stunden-Woche zu einem monatlichen Bruttolohn von 2.200,00 DM beschäftigt gewesen zu sein.
Auch der sonstige Vortrag der Klägerin zur Tätigkeit im elterlichen Betrieb ist nicht frei von Widersprüchen. Zu dem Umstand, dass für die Zeiträume der Beschäftigung vor der Arbeitslosigkeit (19.05.1980 bis 30.06.1982) ein der Beitragsentrichtung zu Grunde liegendes Entgelt von weniger als monatlich 2.200,00 DM im Versicherungsverlauf (bestandskräftig) ausgewiesen ist, hat die Klägerin gegenüber dem Sozialgericht behauptet, dies sei nicht nachvollziehbar, sie sei immer zu einem Bruttolohn von 2.200,00 DM beschäftigt gewesen (Bl. 10, 11 SG-Akte), woraus auch Beiträge abgeführt worden seien (Bl. 16 SG-Akte). Im Berufungsverfahren hat sie ihren Vortrag nun umgestellt und gerade für die Zeit vor dem streitigen Zeitraum ein monatliches Bruttoentgelt - wie im Versicherungsverlauf ausgewiesen - von 1.500,00 DM ausdrücklich - und damit in Widerspruch zu den Angaben gegenüber dem Sozialgericht - bestätigt und einen höheren Lohn im streitigen Zeitraum von 2.200,00 DM mit dem zeitlichen Mehraufwand durch den Ausfall des Vaters durch dessen Tod begründet. Hierdurch hat sie sich allerdings wiederum in Widerspruch zur Angabe, sie habe immer, auch vom 19.05.1980 bis 31.12.1982, 40 Stunden gearbeitet (Bl. 10 SG-Akte), gesetzt.
Soweit die Klägerin die vom Sozialgericht formulierten Zweifel an einem von der Mutter in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen Monatslohn von 2.200,00 DM mit Ausführungen zur Größe des elterlichen Geschäfts angreift, gehen die Ausführungen an der Sache vorbei. Das Sozialgericht hat sich insoweit nicht auf den Aspekt eines "Tante-Emma-Ladens" gestützt, sondern darauf, dass es sich nach den Angaben der Mutter der Klägerin in ihrer schriftlichen Zeugenauskunft zur Tätigkeit der Tochter bei Abwesenheit der Mutter zum Krankenhausbesuch eher um eine nicht vollschichtige Tätigkeit gehandelt habe und hierfür angesichts des durchschnittlichen Bruttoentgelts der Versicherten im Jahre 1983 (monatlich 2.774,42 DM) ein Lohn von 2.200,00 DM nicht plausibel erscheine.
Schließlich deckt die Angabe der Zeugin in ihrer Aussage gegenüber dem Sozialgericht über eine Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Erkrankung des Ehemannes der Zeugin (Abwesenheit der Zeugin wegen Krankenhausbesuchen) auch nicht den streitigen Zeitraum. Denn der Ehemann der Zeugin verstarb im Jahre 1983 - so der Vortrag der Klägerin Bl. 24 SG-Akte -, genauer: bereits im März 1983 - so der Vortrag der Klägerin Bl. 14 LSG-Akte -, nachdem er im selben Jahr an Kehlkopfkrebs erkrankt war (Bl. 14 LSG-Akte). Damit kann sich die dargestellte Erinnerung der Zeugin - Hilfe der Tochter wegen Abwesenheit der Mutter zum Zwecke des Krankenbesuchs - ohnehin nur auf die Zeit bis März 1983 beziehen. Der streitige Zeitraum beginnt aber erst am 03.07.1983. Damit ist auch diese Angabe der Zeugin nicht geeignet, eine Beschäftigung für den streitigen Zeitraum glaubhaft zu machen.
Soweit die Zeugin in ihrer Aussage gegenüber dem Sozialgericht eine Meldung der Klägerin bei der B. bestätigt, wird diese Angabe durch die eingeräumten Erinnerungslücken und die erinnerten Umstände im Zusammenhang mit der Erkrankung des Ehemannes - die sich allerdings, wie dargelegt, auf die Zeit bis März 1983 beschränken - relativiert. Im Übrigen ließe sich - wie bereits im Zusammenhang mit den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen dargelegt - aus einer Versicherung bei der B. weder der Versichertenstatus noch die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. deren Abzug vom Lohn ableiten.
Eine ergänzende Vernehmung der Mutter der Klägerin, insbesondere zu konkreten Daten einer Tätigkeit der Klägerin vor nunmehr 30 und mehr Jahren kommt angesichts der von der Zeugin bereits in der schriftlichen Zeugenauskunft mitgeteilten Erinnerungslücken - wegen des langen verstrichenen Zeitraumes und fehlender Unterlagen sowie des Alters der Zeugin nachvollziehbar - nicht in Betracht. Denn an der fehlenden Erinnerung vermag auch eine erneute Befragung nichts zu ändern.
Im Ergebnis vermag der Senat schon angesichts der Widersprüche im Vortrag der Klägerin deren Angaben nicht als glaubhaft zu Grund zu legen. Die Angaben der Mutter der Klägerin in deren eidesstattlicher Versicherung sind ebenfalls wegen der dargelegten Widersprüche nicht glaubhaft, jene in der schriftlichen Zeugenaussage reichen für die Annahme einer Beschäftigung im streitigen Zeitraum nicht aus und schon gar nicht für die Glaubhaftmachung einer Beitragszahlung (§ 203 Abs. 1 SGB VI) oder eines Abzuges von Beitragsanteilen von Arbeitsentgelt (§ 203 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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