Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 5661/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1582/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. März 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Rentenwertsteigerung durch Gewährung eines Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten.
Der am 4. November 1951 geborene Kläger ist Vater der Kinder P. L. L. (geb. am 31. März 1990) und H. L. L. (geb. am 24. September 1993). Die Beigeladene (L. L., geb. am 8. Juni 1959) ist die Mutter dieser Kinder.
Auf den klägerischen Antrag vom 5. September 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 27. Februar 2012 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Die Rente hat am 1. Dezember 2011 begonnen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 26. Mai 2014 bei der Beklagten für seine beiden Kinder die Anrechnung der "Väterrente" auf seine Altersrente. Soweit eine Anrechnung ausgeschlossen sein sollte, da Kindererziehungszeiten (KEZ) bei ihm nicht berücksichtigt worden seien, sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung, welchem Elternteil die KEZ angerechnet würden, unter den Voraussetzungen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesetzeslage getroffen worden sei. Die damalige Entscheidung habe die jetzige Entwicklung zur erweiterten "Mütter-" bzw. "Väterrente" nicht vorhersehen und damit nicht berücksichtigen können. Die Zuordnung der KEZ zur Mutter oder zum Vater habe damals auch nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen getroffen werden müssen, d.h. es sei unerheblich gewesen, wer den überwiegenden Anteil an der Kindererziehung ausgeübt habe. Ohnehin werde die Kindererziehung in den meisten Fällen gemeinsam ausgeübt. Somit wäre es eine Diskriminierung des Elternteils, das damals zugunsten des anderen Elternteils auf die Anrechnung der KEZ auf seinem Rentenkonto verzichtet habe. Lediglich aus dem Grund, dass damals die Entscheidung zugunsten des anderen Elternteils gefallen gewesen sei, solle dieser Elternteil nun nochmals, sozusagen zum zweiten Mal, von der Anrechnung der KEZ ausgeschlossen werden. Dies halte er - der Kläger - für rechtlich nicht haltbar.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. September 2014 ab. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 zurück. Sie führte aus, dass einer Neuberechnung der Rente nach § 307d Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - Mütterrente - nicht entsprochen werden könne. Habe am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente bestanden, werde ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn in der Rente eine KEZ für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet worden sei und kein Anspruch nach den §§ 294 und 294 a SGB VI bestehe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht.
Der Kläger hat am 5. Dezember 2014 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben hat. Er hat im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Es sei eine starke Diskriminierung des Elternteils, das seinerzeit zugunsten des anderen Elternteils auf die Anrechnung der KEZ auf seinem Rentenkonto verzichtet habe, wenn der Elternteil nun nochmals leer ausgehen müsse.
Das SG hat die Klage nach entsprechender Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2015 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Rente lägen nicht vor. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Rente im Zusammenhang mit der Erziehung seiner Söhne P. L. und H. L ... Der Kläger habe im Klageverfahren auch nichts Durchdringendes vorgetragen, was Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten habe geben können. Das SG folge daher den zutreffenden Begründungen des Bescheides vom 11. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014 und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab.
Darüber hinaus entspreche der Bescheid der Beklagten der von dieser zutreffend dargelegten Gesetzeslage und sei daher nicht zu beanstanden. Eine verfassungswidrige Diskriminierung oder einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat das SG nicht zu erkennen vermocht. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG - dessen Voraussetzung im Einzelnen das SG ebenso dargelegt hat wie den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz - sei zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen daher nicht einzuholen. Das SG sei indes nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 307d Abs. 1 SGB VI überzeugt. Diese sehe einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nur vor, wenn - unter anderem - in der Rente eine KEZ für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet worden sei. Der hiermit herbeigeführte Ausschluss des Zuschlags für Fälle, in denen - wie im Fall des Klägers - die KEZ nicht angerechnet worden sei, verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der amtlichen Begründung, BT-Drs. 18/909, S. 24 stehe der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten im Ergebnis dem Elternteil zu, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit (dies ist der 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats) zugeordnet worden sei. Dies erfolge aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, da KEZ über 12 Monate hinaus noch nicht angerechnet würden und auch nicht in allen Fällen für die Zeit ab dem 13. Kalendermonat schon Berücksichtigungszeiten im Versicherungsverlauf zugeordnet seien. Dies betreffe den Rentenzugang zwischen Einführung von KEZ (1986) und der Einführung von Kinderberücksichtigungszeiten (KBÜZ 1992). Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von KEZ für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, sei eine pauschale Anrechnung vorgenommen worden, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten anknüpfe. Gleichzeitig werde eine Anrechnung gewählt, die - anders als etwa die frühere Kindererziehungsleistung - sich weitgehend innerhalb der Rentensystematik bewege, wodurch Sonderregelungen entbehrlich seien. Durch die Anknüpfung an die Zuordnung der KEZ für den 12. Lebensmonat erfolge zudem eine Zuordnung, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im zweiten Lebensjahr des Kindes, die im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar seien, in den ganz überwiegenden Fällen entsprechen dürfte. Mit dem Argument der Verwaltungspraktikabilität habe der Gesetzgeber der Regelung des § 307d SGB VI eine nachvollziehbare und sachliche Erwägung zu Grunde gelegt.
Gegen den am 20. März 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 10. April 2015, beim SG eingegangen am 15. April 2015, Berufung eingelegt, die am 21. April 2015 den Posteingangsstempel des LSG erhalten hat. Er hat unter Darlegungen im Einzelnen und unter Bezugnahme bisheriges Vorbringen ergänzt, das SG stelle in den Entscheidungsgründen zwar in den Vordergrund, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 307d Abs. 1 SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dem Elternteil die persönli¬chen Entgeltpunkte zuordne, dem auch die KEZ zugeordnet worden seien. Dem könne entgegen gehalten werden, dass eine hälftige Aufteilung der Rentenansprüche auf beide Elternteile mindestens ebenso verwaltungspraktikabel sei. Dass Sonderregelungen entbehrlich seien, weil eine Anrechnung gewählt worden sei, die sich "weitgehend innerhalb der Rentensystematik" bewege, könne die beträchtlichen Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Anrechnungsart nicht ausräumen. Ob der Umstand des Bewegens innerhalb des Rentensystems, diese Art der Anrechnung rechtlich haltbarer mache, dürfte seines Erachtens sehr fraglich sein.
Das SG übernehme nach Ansicht des Klägers undifferenziert die pauschale Annahme, dass die Anknüpfung an die Zuordnung der Kindererziehungszeit "in den ganz überwiegenden Fällen" den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen entspreche. Diese Annahme entbehre jedoch jeder statistisch belegten Basis und sei reine Spekulation. Entgegen der Auffassung des SG sei sehr wohl eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 307d Abs. 1 SGB VI erkennbar, die durch das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen sei. Diese Verfassungswidrigkeit be¬gründe sich in der Diskriminierung und Ungleichbehandlung des durch diese Regelung benachteiligen Elternteils.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. März 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für Kindererziehung (die Hälfte des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die in der Sache auf Änderung der Rentenberechnung gerichtete Klage hat keinen Erfolg.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag des Klägers vom 26. Mai 2014 ablehnende Bescheid vom 11. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente unter voller oder teilweiser Anrechnung von Zeiten der KEZ (sog. "Väterrente") auf seine bereits gewährte Altersrente. Der Kläger hat auch sonst gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Rente im Zusammenhang mit der Erziehung seiner Söhne P. L. und H. L ...
Das SG hat in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Rente des Klägers dargelegt und ausgeführt, dass der Kläger keinen diesbezüglichen Abänderungsanspruch besitzt. Wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Würdigung der Rechtslage wird auf die zutreffende Entscheidung des SG vom 17. März 2015 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG), dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Der Senat hält nach dieser eigenen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des SG Freiburg für zutreffend. Die gegen die Entscheidung - auf die der Senat um unnötige Wiederholungen zu vermeiden in vollem Umfang Bezug nimmt - vorgebrachten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung weiteren Vortrags nicht zu begründen.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass auch für den Senat keine Veranlassung bestanden hat, den Rechtsstreit nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung vorzulegen (Vorlageverfahren). Denn ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger gerügten Vorschrift bestehen nicht. Der Gesetzgeber hat nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung in rentenrechtlichen Fragen innerhalb des Art. 14 GG einen Gestaltungsspielraum, den er vorliegend mit den Regelungen des von ihm geschaffenen Gesetzes ausgefüllt hat. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit durch eine Verletzung der Grenzen dieses Spielraums sind nicht zu erkennen. Auch für eine nur teilweise Berücksichtigung der KEZ bleibt kein Raum. Auf die abstrakte Möglichkeit einer anderen gesetzestechnischen Ausgestaltung kommt es innerhalb der Grenzen des Gestaltungsspielraums nicht an.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Rentenwertsteigerung durch Gewährung eines Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten.
Der am 4. November 1951 geborene Kläger ist Vater der Kinder P. L. L. (geb. am 31. März 1990) und H. L. L. (geb. am 24. September 1993). Die Beigeladene (L. L., geb. am 8. Juni 1959) ist die Mutter dieser Kinder.
Auf den klägerischen Antrag vom 5. September 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 27. Februar 2012 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Die Rente hat am 1. Dezember 2011 begonnen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 26. Mai 2014 bei der Beklagten für seine beiden Kinder die Anrechnung der "Väterrente" auf seine Altersrente. Soweit eine Anrechnung ausgeschlossen sein sollte, da Kindererziehungszeiten (KEZ) bei ihm nicht berücksichtigt worden seien, sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung, welchem Elternteil die KEZ angerechnet würden, unter den Voraussetzungen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesetzeslage getroffen worden sei. Die damalige Entscheidung habe die jetzige Entwicklung zur erweiterten "Mütter-" bzw. "Väterrente" nicht vorhersehen und damit nicht berücksichtigen können. Die Zuordnung der KEZ zur Mutter oder zum Vater habe damals auch nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen getroffen werden müssen, d.h. es sei unerheblich gewesen, wer den überwiegenden Anteil an der Kindererziehung ausgeübt habe. Ohnehin werde die Kindererziehung in den meisten Fällen gemeinsam ausgeübt. Somit wäre es eine Diskriminierung des Elternteils, das damals zugunsten des anderen Elternteils auf die Anrechnung der KEZ auf seinem Rentenkonto verzichtet habe. Lediglich aus dem Grund, dass damals die Entscheidung zugunsten des anderen Elternteils gefallen gewesen sei, solle dieser Elternteil nun nochmals, sozusagen zum zweiten Mal, von der Anrechnung der KEZ ausgeschlossen werden. Dies halte er - der Kläger - für rechtlich nicht haltbar.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. September 2014 ab. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 zurück. Sie führte aus, dass einer Neuberechnung der Rente nach § 307d Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - Mütterrente - nicht entsprochen werden könne. Habe am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente bestanden, werde ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn in der Rente eine KEZ für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet worden sei und kein Anspruch nach den §§ 294 und 294 a SGB VI bestehe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht.
Der Kläger hat am 5. Dezember 2014 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben hat. Er hat im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Es sei eine starke Diskriminierung des Elternteils, das seinerzeit zugunsten des anderen Elternteils auf die Anrechnung der KEZ auf seinem Rentenkonto verzichtet habe, wenn der Elternteil nun nochmals leer ausgehen müsse.
Das SG hat die Klage nach entsprechender Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2015 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Rente lägen nicht vor. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Rente im Zusammenhang mit der Erziehung seiner Söhne P. L. und H. L ... Der Kläger habe im Klageverfahren auch nichts Durchdringendes vorgetragen, was Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten habe geben können. Das SG folge daher den zutreffenden Begründungen des Bescheides vom 11. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014 und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab.
Darüber hinaus entspreche der Bescheid der Beklagten der von dieser zutreffend dargelegten Gesetzeslage und sei daher nicht zu beanstanden. Eine verfassungswidrige Diskriminierung oder einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat das SG nicht zu erkennen vermocht. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG - dessen Voraussetzung im Einzelnen das SG ebenso dargelegt hat wie den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz - sei zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen daher nicht einzuholen. Das SG sei indes nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 307d Abs. 1 SGB VI überzeugt. Diese sehe einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nur vor, wenn - unter anderem - in der Rente eine KEZ für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet worden sei. Der hiermit herbeigeführte Ausschluss des Zuschlags für Fälle, in denen - wie im Fall des Klägers - die KEZ nicht angerechnet worden sei, verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der amtlichen Begründung, BT-Drs. 18/909, S. 24 stehe der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten im Ergebnis dem Elternteil zu, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit (dies ist der 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats) zugeordnet worden sei. Dies erfolge aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, da KEZ über 12 Monate hinaus noch nicht angerechnet würden und auch nicht in allen Fällen für die Zeit ab dem 13. Kalendermonat schon Berücksichtigungszeiten im Versicherungsverlauf zugeordnet seien. Dies betreffe den Rentenzugang zwischen Einführung von KEZ (1986) und der Einführung von Kinderberücksichtigungszeiten (KBÜZ 1992). Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von KEZ für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, sei eine pauschale Anrechnung vorgenommen worden, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten anknüpfe. Gleichzeitig werde eine Anrechnung gewählt, die - anders als etwa die frühere Kindererziehungsleistung - sich weitgehend innerhalb der Rentensystematik bewege, wodurch Sonderregelungen entbehrlich seien. Durch die Anknüpfung an die Zuordnung der KEZ für den 12. Lebensmonat erfolge zudem eine Zuordnung, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im zweiten Lebensjahr des Kindes, die im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar seien, in den ganz überwiegenden Fällen entsprechen dürfte. Mit dem Argument der Verwaltungspraktikabilität habe der Gesetzgeber der Regelung des § 307d SGB VI eine nachvollziehbare und sachliche Erwägung zu Grunde gelegt.
Gegen den am 20. März 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 10. April 2015, beim SG eingegangen am 15. April 2015, Berufung eingelegt, die am 21. April 2015 den Posteingangsstempel des LSG erhalten hat. Er hat unter Darlegungen im Einzelnen und unter Bezugnahme bisheriges Vorbringen ergänzt, das SG stelle in den Entscheidungsgründen zwar in den Vordergrund, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 307d Abs. 1 SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dem Elternteil die persönli¬chen Entgeltpunkte zuordne, dem auch die KEZ zugeordnet worden seien. Dem könne entgegen gehalten werden, dass eine hälftige Aufteilung der Rentenansprüche auf beide Elternteile mindestens ebenso verwaltungspraktikabel sei. Dass Sonderregelungen entbehrlich seien, weil eine Anrechnung gewählt worden sei, die sich "weitgehend innerhalb der Rentensystematik" bewege, könne die beträchtlichen Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Anrechnungsart nicht ausräumen. Ob der Umstand des Bewegens innerhalb des Rentensystems, diese Art der Anrechnung rechtlich haltbarer mache, dürfte seines Erachtens sehr fraglich sein.
Das SG übernehme nach Ansicht des Klägers undifferenziert die pauschale Annahme, dass die Anknüpfung an die Zuordnung der Kindererziehungszeit "in den ganz überwiegenden Fällen" den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen entspreche. Diese Annahme entbehre jedoch jeder statistisch belegten Basis und sei reine Spekulation. Entgegen der Auffassung des SG sei sehr wohl eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 307d Abs. 1 SGB VI erkennbar, die durch das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen sei. Diese Verfassungswidrigkeit be¬gründe sich in der Diskriminierung und Ungleichbehandlung des durch diese Regelung benachteiligen Elternteils.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. März 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für Kindererziehung (die Hälfte des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die in der Sache auf Änderung der Rentenberechnung gerichtete Klage hat keinen Erfolg.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag des Klägers vom 26. Mai 2014 ablehnende Bescheid vom 11. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente unter voller oder teilweiser Anrechnung von Zeiten der KEZ (sog. "Väterrente") auf seine bereits gewährte Altersrente. Der Kläger hat auch sonst gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Rente im Zusammenhang mit der Erziehung seiner Söhne P. L. und H. L ...
Das SG hat in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Rente des Klägers dargelegt und ausgeführt, dass der Kläger keinen diesbezüglichen Abänderungsanspruch besitzt. Wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Würdigung der Rechtslage wird auf die zutreffende Entscheidung des SG vom 17. März 2015 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG), dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Der Senat hält nach dieser eigenen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des SG Freiburg für zutreffend. Die gegen die Entscheidung - auf die der Senat um unnötige Wiederholungen zu vermeiden in vollem Umfang Bezug nimmt - vorgebrachten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung weiteren Vortrags nicht zu begründen.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass auch für den Senat keine Veranlassung bestanden hat, den Rechtsstreit nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung vorzulegen (Vorlageverfahren). Denn ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger gerügten Vorschrift bestehen nicht. Der Gesetzgeber hat nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung in rentenrechtlichen Fragen innerhalb des Art. 14 GG einen Gestaltungsspielraum, den er vorliegend mit den Regelungen des von ihm geschaffenen Gesetzes ausgefüllt hat. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit durch eine Verletzung der Grenzen dieses Spielraums sind nicht zu erkennen. Auch für eine nur teilweise Berücksichtigung der KEZ bleibt kein Raum. Auf die abstrakte Möglichkeit einer anderen gesetzestechnischen Ausgestaltung kommt es innerhalb der Grenzen des Gestaltungsspielraums nicht an.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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