Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 7162/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1966/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld I (Alg) für den Zeitraum vom 16.09.2009 bis 17.06.2010 streitig.
Der 1946 geborene Kläger war bei der Firma U. SB G. GmbH in O. seit 01.11.1984 als Kraftfahrer beschäftigt. Vom 07.05.2009 bis 07.09.2009 bezog der Kläger von der AOK S.-B. Krankengeld bzw. vom 21.04.2009 bis 06.05.2009 von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Übergangsgeld. Mit Bescheid vom 09.07.2009 stellte das Landratsamt B. - Versorgungsamt in S. - beim Kläger den Grad der Behinderung mit 30 seit dem 24.03.2009 fest.
Am 17.08.2009 sprach der Kläger bei der Beklagten persönlich vor und stellte einen Antrag auf Gleichstellung. Zum 18.08.2009 erfolgte eine Anmeldung des Klägers zur Arbeitsvermittlung. Bei einer weiteren Vorsprache teilte der Kläger der Beklagten am 11.09.2009 mit, er stehe in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis, könne jedoch die letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Sein Arbeitgeber könne ihm keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten. Eine Reha-Prüfung wurde veranlasst. Bei einem Telefonat teilte der Kläger der Beklagten am 14.09.2009 mit, kein Interesse an einem Reha-Antrag zu haben, er wolle nur eine Status-Abklärung bei der Bundesagentur. Am 08.10.2009 wurde der Kläger schriftlich an die Vorlage des Gleichstellungsantrages vom 17.08.2009 erinnert und am 29.10.2009 eine Gleichstellung wegen fehlender Mitwirkung versagt. Gleichzeitig erfolgte die Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung (Beratungsvermerke der Beklagten vom 17.08.2009, 18.08.2009, 11.09.2009, 14.09.2009, 08.10.2009 und 29.10.2009).
Weiter führte der Kläger beim Arbeitsgericht Stuttgart gegen seinen früheren Arbeitgeber einen Rechtsstreit wegen einer Beschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz sowie auf Zahlung rückständiger Vergütung für die Zeit ab 01.09.2009 bis 31.05.2010 (Klage vom 30.11.2009 - 2 Ca 11807/09 -), nachdem der Arbeitgeber des Klägers sich geweigert hatte, den Kläger ab 01.09.2009 auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz zu beschäftigen und der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.09.2009 seine Arbeitskraft auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz angeboten hatte, woraufhin der Kläger vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, seine vertraglich geschuldete Arbeit als Kraftfahrer am 24.09.2009 aufzunehmen. Mit Urteil vom 14.07.2010 wies das Arbeitsgericht Stuttgart die Klage ab. Auf die vom Kläger beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung (18 Sa 44/10) schlossen der Kläger und sein früherer Arbeitgeber am 11.02.2011 einen Vergleich dahin, dass das Arbeitsverhältnis aus krankheitsbedingten Gründen zum 30.09.2009 endet, dass dem Kläger mangels Leistungsfähigkeit bis zum 30.09.2009 keine Entgeltersatzansprüche zustehen, bestehende Urlaubsansprüche des Klägers verfallen sind und dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung i.H.v. 4.000 EUR zu bezahlen (Niederschrift vom 11.02.2011).
Auf eine schriftliche Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2010 bei der Agentur für Arbeit S.-V. (AA) und der schriftlichen Mitteilung der Beklagten vom 16.06.2010, dass Alg nicht rückwirkend anerkannt werden könne, meldete sich der Kläger am 18.06.2010 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Er berief sich auf die Vorsprache am 11.09.2009 und machte durch seinen Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz vom 16.06.2010) die rückwirkende Gewährung von Alg ab dem 11.09.2009 geltend. Richtigerweise hätte seine Meldung am 11.09.2009 als Arbeitslosmeldung gewertet werden müssen. Es sei von einem Beratungsverschulden anlässlich seiner Vorsprache vom 11.09.2009 auszugehen. Er habe seit dem 01.09.2009 keinerlei Leistungen erhalten. Es liege eine so genannte "kalte Kündigung" vor. Es hätte in seinem objektiven Interesse gelegen, wenn seine Vorsprache als Arbeitslosmeldung aufgenommen worden wäre. Dass dies nicht geschehen sei, beruhe auf einem Versäumnis der AA. Ihm hätte geraten werden müssen, vorsorglich einen Antrag auf Alg zu stellen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2010 bat der Kläger unter Bezug auf das Schreiben der AA vom 16.06.2010 um Prüfung, ob ihm Alg mit Wirkung ab 16.09.2009 gewährt werden könne.
Die AA bewertete das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2010 als Antrag auf Überprüfung des Schreibens des AA vom 16.06.2010, der mit Bescheid vom 21.07.2010 abgelehnt wurde.
Mit Bescheid vom 29.07.2010 bewilligte die AA dem Kläger Alg ab 18.06.2010 (bis 30.09.2011) in Höhe von täglich 33,56 EUR.
Gegen den Bescheid vom 21.07.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Er wiederholte zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, bei einer zutreffenden Auskunft durch das AA hätte er selbstverständlich etwaigen Vermittlungsbemühungen zur Verfügung gestanden. Arbeitsunfähigkeit habe am 11.09.2009 nicht vorgelegen. Er sei bei der Vorsprache am 11.09.2009 unrichtig beraten worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2010 wies die AA den Widerspruch des Klägers zurück. Der Auffassung des Klägers, eine Arbeitslosmeldung sei bereits am 11.09.2009 erfolgt, könne nicht gefolgt werden. Zudem sei der Kläger am 11.09.2009 noch in einem ungekündigten Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis gewesen. Er habe sich am 11.09.2009 den Vermittlungsbemühungen der AA nicht zur Verfügung gestellt. Eine Beratungspflicht sei nicht verletzt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.11.2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) mit dem Ziel, ihm für den Zeitraum vom 16.09.2009 bis 17.06.2010 Alg zu gewähren. Er trug unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen ergänzend vor, bei der Vorsprache am 11.09.2009 habe er das Ziel verfolgt, sich arbeitslos zu melden und Leistungen von der Beklagten zu beziehen. Seinem Vortrag sei zu entnehmen gewesen, dass er eine generelle Beratung gewünscht habe, was in seinem Fall zu tun sei. Ihm sei es ausschließlich darum gegangen, Leistungen zu beantragen. Hieran habe ein erhebliches Interesse bestanden, da er zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen bezogen habe. Möglich sei, dass er nicht ausdrücklich erwähnt habe, einen Antrag auf Alg stellen zu wollen. Dies könne und dürfe von ihm als Laien aber auch keinesfalls erwartet werden. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, ihn zu beraten, nicht nachgekommen. Er sei mit der nicht zutreffenden Antwort abgespeist worden, dass ihm keine Leistungen zustünden, solange sein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Tatsächlich habe am 11.09.2009 ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestanden, da sich abgezeichnet habe, dass ein seinen Leiden gerecht werdender Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber wohl nicht vorhanden sein werde.
In der öffentlichen Sitzung des SG am 11.04.2013 wurde der Kläger insbesondere zu seiner Vorsprache am 11.09.2009 angehört. Auf die Niederschrift vom 11.04.2013 wird verwiesen.
Mit Urteil vom 11.04.2013 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg für den Zeitraum vom 16.09.2009 bis 17.06.2010. Es fehle an der Arbeitslosmeldung und der Verfügbarkeit des Klägers. Beschäftigungslosigkeit habe hingegen vorgelegen. Die Mitteilung der Beschäftigungslosigkeit durch den Kläger bei der persönlichen Vorsprache genüge jedoch nicht für eine Arbeitslosmeldung. Die fehlende Arbeitslosmeldung und Verfügbarkeit des Klägers könne nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Zwar sei vorliegend eine Falschberatung durch die Beklagte erfolgt. Eine solche Beratungspflichtverletzung der Beklagten führe jedoch nicht zu einem Anspruch auf Alg im streitigen Zeitraum, sondern könne allenfalls zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung führen, für den der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet sei. Gegebenheiten tatsächlicher Art wie eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung und eine fehlende Verfügbarkeit könnten im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in der Regel nicht ersetzt werden.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 06.05.2013 eingelegte Berufung. Er hat zur Begründung ergänzend vorgetragen, von ihm könne nicht erwartet werden, dass er von sich aus und ungefragt erhebliche Tatsachen vorbringe. Er habe am 11.09.2009 ausdrücklich nach seinem Status gefragt und den zu Grunde liegenden Sachverhalt geschildert. Dies beinhalte inzident auch die Frage, wie es denn nun für ihn weitergehen solle bzw. könne. Das SG gehe unzutreffend davon aus, dass für die Beklagte am 11.09.2009 nicht ersichtlich gewesen sei, dass er an einer Vermittlung interessiert sei, weshalb keine wirksame Arbeitslosmeldung vorliege. Ein Formularzwang besteht nicht. Als beantragt anzusehen seien alle Leistungen, die nach Lage des Falles unter Berücksichtigung der Gesamtsituation ernsthaft in Betracht kämen. Danach reiche seine Erklärung als wirksame Arbeitslosmeldung aus. Die Meldung der Arbeitslosigkeit gelte gleichzeitig als Antrag. Selbst wenn man eine Antragstellung aus seiner persönlichen Vorsprache und seiner Sachverhaltsschilderung nicht herleiten wolle, sei ihm wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches rückwirkend Alg zu gewähren. Dabei dürfe er nicht auf einen Anspruch aus Amtshaftung verwiesen werden. Die vom SG bestätigte Pflichtverletzung der Beklagten könne durchaus im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches beseitigt werden und sei vorrangig vor einem Schadensersatzanspruch.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. April 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 16. September 2009 bis 17. Juni 2010 Arbeitslosengeld I in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die fehlende Arbeitslosmeldung und die Verfügbarkeit des Klägers könnten nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden.
Während des Verlaufs des Berufungsverfahrens hat der Kläger am 12.12.2013 beim Landgericht Stuttgart (15 O 487/13) Klage auf Schadensersatz wegen Amtshaftung gegen die Beklagte erhoben. Diese Klage wurde mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29.04.2014 gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreites ausgesetzt.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 10.04.2015 erörtert worden. Auf die Niederschrift vom 10.04.2015 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Gerichtsakten des Arbeitsgerichts Stuttgart, des Landesarbeitsgerichts Stuttgart sowie des Landgerichts Stuttgart und auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 21.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2010 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistung von Alg für die Zeit vom 16.09.2009 bis 17.06.2010.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat bereits deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg, weil es im streitigen Zeitraum an einer Arbeitslosmeldung als materielle Anspruchsvoraussetzung fehlt. Als Arbeitslosmeldung kommt lediglich die persönliche Vorsprache bei der AA am 11.09.2009 in Betracht. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Ansicht des Klägers hat er sich bei dieser Vorsprache jedoch nicht arbeitslos gemeldet.
An eine Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung sind allerdings keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Formelle Voraussetzung ist - entgegen der Ansicht des SG - lediglich die persönliche Anwesenheit des Arbeitslosen bei der zuständigen AA, wobei genügt, dass jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betroffene arbeitslos ist (BSG, Urteil vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 41/04 -, juris). Zur Arbeitslosmeldung muss darauf hingewiesen werden, dass die letzte Beschäftigung beendet ist und zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Arbeit gesucht und dass hierzu die Hilfe der AA in Anspruch genommen wird (Hessisches LSG, Urteil vom 13.03.2006 - L AL 254/04 -, juris, unter Bezug auf BSG, Urteil vom 19.01.2005, a.a.O.).
Eine ausdrückliche Arbeitslosmeldung durch den Kläger gegenüber der zuständigen AA ist bei der persönlichen Vorsprache am 11.09.2009 wie auch am 17.08.20109 nicht erfolgt. Dies macht der Kläger auch nicht geltend. Der Kläger hat am 11.09.2009 sowohl nach dem aktenkundigen Vermerk der Beklagten vom 11.09.2009 wie auch nach seinem eigenen - späteren - Vorbringen auch keine sinngemäße Erklärung abgegeben, die als Arbeitslosmeldung zu werten ist.
Nach dem aktenkundigen Vermerk der Beklagten vom 17.08.2009 hat sich der für die Gleichstellung zustände Sachbearbeiter veranlasst gesehen, den Kläger auch zur Arbeitsvermittlung anzumelden. Nach dem Vermerk vom 11.09.2009 hat der Kläger bei seiner persönlichen Vorsprache mitgeteilt, er stehe in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis, könne die letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben und sein Arbeitgeber könne ihm keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten. Dem Inhalt des Vermerks der Beklagten vom 11.09.2009 entsprechen im Wesentlichen auch das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers sowie seine Angaben bei seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung des SG am 11.04.2013. Danach hat er geschildert, dass er sich nach Beendigung einer längeren Arbeitsunfähigkeit Ende August 2009 wieder bei seinem Arbeitgeber gemeldet und seine Arbeitskraft mit Wirkung ab 01.09.2010 angeboten habe. Eine Beschäftigung sei seitens des Arbeitgebers abgelehnt worden, da ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht vorhanden sei. Er hat weiter mitgeteilt, dass er eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten habe. Danach hat der Kläger am 17.08.2009 und 11.09.2009 nach damaligem objektivem Erklärungswert zwar Umstände mitgeteilt, die das Ende der Beschäftigung ergeben können, denn nach den mitgeteilten beidseitigen, sich nicht deckenden Erklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie dem darauf beruhenden, am 11.09.2009 mitgeteilten Verhalten zur angebotenen Arbeit konnte das Beschäftigungsverhältnis bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis beendet sein. Dass der Kläger aber deswegen Arbeit sucht und die Hilfe der AA in Anspruch nehmen will, ist den von der Beklagten vorgelegten Beratungsvermerken über die Vorsprachen des Klägers am 17.08.2009 und 11.09.2009 nicht zu entnehmen. Gleichwohl hat die Beklagte entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrung des Vorrangs der Vermittlung (§ 4 SGB III) und zur Durchsetzung des Vorrangs der aktiven Arbeitsförderung, wonach entsprechend der jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung einzusetzen sind (§ 5 SGB III), den Vorgang nach der persönlichen Vorsprache des Klägers am 17.08.2009 am Folgetag der Abteilung "Arbeitsvermittlung" zur Kenntnis gegeben und den Kläger zur Arbeitsvermittlung angemeldet und damit zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen des Klägers umfassend auch im Hinblick auf die über die Gleichstellung hinausgehende Leistungen verstanden hat. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch ohne Antrag von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen (§ 323 Abs. 1 S. 2 SGB III). Nach Aktenlage war die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung im August 2009 allein der zu Tage getretenen klägerischen Interessenlage geschuldet. Dieser Interesseneinschätzung der Beklagten hatte der Kläger jedoch in dem Telefonat mit der Mitarbeiterin der Beklagten am 14.09.2009 erkennbar widersprochen, indem er dort erklärte, er wolle keine Reha-Maßnahme des Rentenversicherungsträgers in Anspruch nehmen und habe nur eine Status-Abklärung durch die Beklagte gewünscht. Damit hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er eine medizinische Reha-Maßnahme zur Verbesserung oder sogar zur Herstellung seiner Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch Sicherung seines konkreten Arbeitsplatzes nicht wünscht und er ursprünglich auch keine aktive Arbeitsförderung, mithin auch nicht daran anknüpfende Geldleistungen, eingefordert, sondern lediglich eine Beratung ("Status-Abklärung") gewollt habe. Eine Zustimmung zur aktiven Arbeitsförderung wurde dadurch ausdrücklich nicht erteilt und zugleich deutlich gemacht, dass keine Leistungen der Beklagten gefordert werden, die die damalige Situation ändern sollten. Damit musste die Beklagte die am 11.09.2009 erfolgte Vorsprache des Klägers nicht zumindest auch sinngemäß als Arbeitslosmeldung verstehen, denn eine vom Kläger gewollte Arbeitssuchendanzeige und ein zum Ausdruck kommendes Begehren zur Arbeitsvermittlung lag auch vor dem Hintergrund des Telefonats vom 14.09.2009 nicht vor.
Dies wird im Übrigen auch durch das der Beklagten erst später bekannt gewordene Verhalten des Klägers bestätigt. Er hat am 30.11.2009 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Begehren, in seinem Betrieb auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden und ihm rückständigen Arbeitslohn vom 01.09.2009 bis einschließlich 31.10.2009 zu zahlen. Das Verlangen auf Weiterbeschäftigung hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16.09.2009 bereits unmittelbar nach seiner Vorsprache bei der Beklagten am 11.09.2000 bei seinem Arbeitgeber geltend gemacht (Klageschrift vom 30.11.2009 vor dem Arbeitsgericht). Mit Schriftsatz vom 19.03.2010 war im Rahmen einer Klageerweiterung ein Betrag von insgesamt 18.099,62 EUR zzgl. 5 % Zinsen als rückständiger Lohn ab 01.11.2009 bis 31.05.2010 eingefordert worden. Auch hat der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2009 seinem Arbeitgeber eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung von ca. 32.000 EUR angeboten, ging also nicht von Arbeitslosigkeit aus. Die Vermittlung eines anderen Arbeitsplatzes im Zeitraum ab 01.09.2000 entsprach daher weder dem tatsächlichen Willen des Klägers noch seiner zum Ausdruck kommenden Interessenlage.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe dem Sachbearbeiter der Beklagten in September 2009 zur Abklärung seines Status gefragt, ob er jetzt arbeitslos ist oder nicht, bringt der Kläger ein Auskunftsbegehren zum Ausdruck und keine Arbeitslosmeldung. Soweit dem Kläger dann nach seinem Vorbringen die Auskunft erteilt worden sei, solange das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt sei, sei er nicht arbeitslos und könne daher kein Alg beantragen, ist nach dem Vortrag des Klägers im Anschluss an diese Auskunft eine weitere Erklärung, die als Arbeitslosmeldung verstanden werden kann, nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger bei seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung des SG am 11.04.2013 angegeben, nachdem er erfahren habe, nicht arbeitslos zu sein, sei nicht darüber gesprochen worden, wie es für ihn weitergehen solle, er habe auch nicht gesagt, dass er Arbeit suche. Dass sich der Kläger am 11.09.2009 bei der AA arbeitslos gemeldet und damit Alg beantragt hat (§ 323 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F.), ist damit auch seinem späteren Vorbringen nicht zu entnehmen. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich der Kläger nach seiner Vorsprache am 11.09.2009 erstmals mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2010 unter Bezug auf eine Arbeitslosmeldung an die AA gewandt hat, obwohl er nach seinen Angaben seit der Vorsprache am 11.09.2009 keine Leistungen erhalten hat. Dieses Zuwarten des Klägers ist ein klares Indiz dafür, dass der Kläger selbst davon ausgegangen ist, sich am 11.09.2009 bei der AA nicht arbeitslos gemeldet zu haben. Denn andernfalls ist das Zuwarten des Klägers über einen Zeitraum von ca. neun Monaten, in denen er über keine Einnahmen verfügt hat, nicht nachvollziehbar. Sollte der Kläger von einer Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Alg am 11.09.2009 ausgegangen sein, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er zu einem weit früheren Zeitpunkt die AA an die Zahlung von Alg erinnert. Dem entspricht auch das Vorbringen des Klägers im Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht Stuttgart, wo der Kläger vorgetragen hat, zutreffend sei, dass er keine (formell vollständige) Arbeitslosmeldung getätigt habe (dortiger Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 17.03.2014). Dass der Kläger nach seinem Vorbringen am 11.09.2009 mit dem Ziel, sich arbeitslos zu melden und Leistungen von der Beklagten zu beziehen, vorgesprochen habe, ändert nichts, da der Kläger jedenfalls sein Ziel nicht zum Ausdruck gebracht hat.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28.11.2008 - L 8 AL 1799/07 - und 14.12.2007 - L 8 AL 2392/06 -, jeweils nicht veröffentlicht) kann die unterbliebene Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Alg auch nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist dies aus Rechtsgründen nicht möglich. Die Arbeitslosmeldung, die neben der Arbeitslosigkeit und der Erfüllung der Anwartschaftszeit materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Alg ist, stellt inhaltlich die Erklärung einer Tatsache dar, nämlich der Arbeitslosigkeit des Erklärenden (vgl. BSG SozR 4100 § 105 Nr. 2 zu den vergleichbaren Vorschriften der §§ 100 Abs. 1, 105 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes). Daraus folgt, dass die Arbeitslosmeldung nicht den Gestaltungsmöglichkeiten einer Willenserklärung unterliegt, weil sie keine Willenserklärung ist (BSG a.a.O.),
Selbst wenn von dieser Rechtsprechung abgewichen und im Hinblick auf die erfolgte persönliche Vorsprache des Klägers am 11.09.2009 die Möglichkeit bejaht würde, eine unterbliebene Arbeitslosmeldung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu fingieren - weil gegebenenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass bei einer persönlichen Vorsprache Umstände dargelegt werden, die bei einer sich deshalb aufdrängenden Beratung der Arbeitsagentur zu Arbeitslosmeldung geführt hätten, da die Voraussetzungen Beschäftigungslosigkeit und Arbeitssuche vorgelegen hätte -, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Denn die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches des Klägers liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des SG ist für den Senat ein Beratungsfehler der Beklagten bei der Vorsprache des Klägers am 11.09.2009, worauf sich der Kläger beruft, nicht gegeben. Nach seinem Klagevorbringen hat der Kläger seine Arbeitskraft für einen leidensgerechten Arbeitsplatz am 25.08.2009 und vorsorglich (wiederholend) mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.09.2009 seinem früheren Arbeitgeber unter Hinweis auf dessen Verpflichtung, im Rahmen des Direktionsrechtes leidensgerechte Arbeitsplätze freizumachen oder zu schaffen, angeboten. Zudem wurde der Kläger durch seinen früheren Arbeitgeber mit Telefax aufgefordert, seine vertraglich geschuldete Arbeit als Kraftfahrer am 24.09.2009 (um 3:00 Uhr) wieder aufzunehmen. Weiter stand der Kläger in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Aufgrund dieser Umstände war der Kläger bei seiner Vorsprache am 11.09.2009 nicht arbeitslos. Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 04.07.2012 -B 11 AL 16/11 R-, m.w.N., juris) indes nicht, dass ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB III (a.F.) stets dann vorliegt, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. So müssen bei faktischer Beschäftigungslosigkeit Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren. Wenn ein solcher Fortsetzungswille nicht besteht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das Versicherungspflichtverhältnis mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, d.h. dann, wenn eine Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt. Nach diesen Grundsätzen war am 11.09.2009 das Ende der Beschäftigung (Beschäftigungslosigkeit) bei seinem damaligen Arbeitgeber nicht gegeben und auch noch nicht hinreichend absehbar. Vielmehr war dem Kläger vorrangig daran gelegen, das Arbeitsverhältnis/Beschäftigungsverhältnis auf einem nach seiner Ansicht leidensgerechten Arbeitsplatz fortzusetzen, wozu der Kläger seinen früheren Arbeitgeber arbeitsrechtlich auch verpflichtet sah, wie sich aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an seinen früheren Arbeitgeber vom 16.09.2009 sowie dem oben dargestellten Verhalten des Klägers nach seiner Vorsprache am 11.09.2009 ergibt. Auch der frühere Arbeitgeber des Klägers hat auf seine Verfügungsbefugnis nicht verzichtet, sondern den Kläger zur Aufnahme der geschuldeten Arbeit am 24.09.2009 aufgefordert. Damit bestand von Seiten des Klägers wie auch des früheren Arbeitgebers ein Fortsetzungswille. Seinen "Fortsetzungswillen" hat der Kläger auch gerichtlich beim Arbeitsgericht Stuttgart mit seiner Klage vom 30.11.2009 (2 Ca 11807/09) durchzusetzen versucht (neben geltend gemachter rückständiger Vergütung vom 01.09.2009 bis 31.05.2010) und damit auch weiterverfolgt, nachdem sein früherer Arbeitgeber den Kläger nicht auf einem vom Kläger geforderten leidensgerechten Arbeitsplatz beschäftigt hat. Hierauf geht das SG im angefochtenen Urteil nicht hinreichend ein. Beschäftigungslosigkeit ist damit jedenfalls erst nach dem 11.09.2009 eingetreten. Soweit im arbeitsgerichtlichen Verfahren seitens des früheren Arbeitgebers des Klägers mitgeteilt wurde, der Kläger habe 26.08.2009 (unter Übergabe aller vom Arbeitgeber erhaltenen Unterlagen) sinngemäß geäußert, dass er dann nicht kommen werde, ist der Kläger diesem Vortrag entgegen getreten. Eine Falschberatung des Klägers durch die Beklagte ist damit am 11.09.2009 nicht erfolgt. Unabhängig davon bestehen für den Senat aufgrund des oben dargestellten Verhaltens des Klägers auch durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger im streitigen Zeitraum vom 16.09.2009 bis 17.06.2010 den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung stand (Verfügbarkeit). Gegen eine Bereitschaft des Klägers, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, spricht das oben dargestellte nachhaltige Bestreben des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis auf einem nach seiner Ansicht leidensgerechten Arbeitsplatz fortzusetzen sowie der Umstand, dass der Kläger einer von der Beklagten eingeleiteten aktiven Arbeitsförderung nicht zugestimmt hat. Hierfür spricht auch, dass der Kläger bei seiner Vorsprache am 11.09.2009 sich nicht ausdrücklich arbeitslos gemeldet und damit auch keinen Antrag auf Alg gestellt hat, was vom Kläger auch ohne ausdrückliche Nachfrage der Beklagten hätte erwartet werden können, sondern erst im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Stuttgart am 01.06.2010 (vgl. Niederschrift, Bl. 20/21 der Akte des Arbeitsgerichts) mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.06.2010 nachträglich Leistungen von der Beklagten aufgrund der Vorsprache am 11.09.2009 geltend macht.
Damit steht dem Kläger im streitigen Zeitraum vom 16.09.2009 bis 17.06.2010 gegen die Beklagte kein Anspruch auf Alg zu. Darauf, ob die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg (z.B. Erreichbarkeit) vorliegen bzw. ob Ruhenszeiten eingetreten sind, kommt es nicht an und bedarf daher keinen weiteren Ermittlungen und Erwägungen durch den Senat.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld I (Alg) für den Zeitraum vom 16.09.2009 bis 17.06.2010 streitig.
Der 1946 geborene Kläger war bei der Firma U. SB G. GmbH in O. seit 01.11.1984 als Kraftfahrer beschäftigt. Vom 07.05.2009 bis 07.09.2009 bezog der Kläger von der AOK S.-B. Krankengeld bzw. vom 21.04.2009 bis 06.05.2009 von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Übergangsgeld. Mit Bescheid vom 09.07.2009 stellte das Landratsamt B. - Versorgungsamt in S. - beim Kläger den Grad der Behinderung mit 30 seit dem 24.03.2009 fest.
Am 17.08.2009 sprach der Kläger bei der Beklagten persönlich vor und stellte einen Antrag auf Gleichstellung. Zum 18.08.2009 erfolgte eine Anmeldung des Klägers zur Arbeitsvermittlung. Bei einer weiteren Vorsprache teilte der Kläger der Beklagten am 11.09.2009 mit, er stehe in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis, könne jedoch die letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Sein Arbeitgeber könne ihm keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten. Eine Reha-Prüfung wurde veranlasst. Bei einem Telefonat teilte der Kläger der Beklagten am 14.09.2009 mit, kein Interesse an einem Reha-Antrag zu haben, er wolle nur eine Status-Abklärung bei der Bundesagentur. Am 08.10.2009 wurde der Kläger schriftlich an die Vorlage des Gleichstellungsantrages vom 17.08.2009 erinnert und am 29.10.2009 eine Gleichstellung wegen fehlender Mitwirkung versagt. Gleichzeitig erfolgte die Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung (Beratungsvermerke der Beklagten vom 17.08.2009, 18.08.2009, 11.09.2009, 14.09.2009, 08.10.2009 und 29.10.2009).
Weiter führte der Kläger beim Arbeitsgericht Stuttgart gegen seinen früheren Arbeitgeber einen Rechtsstreit wegen einer Beschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz sowie auf Zahlung rückständiger Vergütung für die Zeit ab 01.09.2009 bis 31.05.2010 (Klage vom 30.11.2009 - 2 Ca 11807/09 -), nachdem der Arbeitgeber des Klägers sich geweigert hatte, den Kläger ab 01.09.2009 auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz zu beschäftigen und der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.09.2009 seine Arbeitskraft auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz angeboten hatte, woraufhin der Kläger vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, seine vertraglich geschuldete Arbeit als Kraftfahrer am 24.09.2009 aufzunehmen. Mit Urteil vom 14.07.2010 wies das Arbeitsgericht Stuttgart die Klage ab. Auf die vom Kläger beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung (18 Sa 44/10) schlossen der Kläger und sein früherer Arbeitgeber am 11.02.2011 einen Vergleich dahin, dass das Arbeitsverhältnis aus krankheitsbedingten Gründen zum 30.09.2009 endet, dass dem Kläger mangels Leistungsfähigkeit bis zum 30.09.2009 keine Entgeltersatzansprüche zustehen, bestehende Urlaubsansprüche des Klägers verfallen sind und dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung i.H.v. 4.000 EUR zu bezahlen (Niederschrift vom 11.02.2011).
Auf eine schriftliche Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2010 bei der Agentur für Arbeit S.-V. (AA) und der schriftlichen Mitteilung der Beklagten vom 16.06.2010, dass Alg nicht rückwirkend anerkannt werden könne, meldete sich der Kläger am 18.06.2010 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Er berief sich auf die Vorsprache am 11.09.2009 und machte durch seinen Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz vom 16.06.2010) die rückwirkende Gewährung von Alg ab dem 11.09.2009 geltend. Richtigerweise hätte seine Meldung am 11.09.2009 als Arbeitslosmeldung gewertet werden müssen. Es sei von einem Beratungsverschulden anlässlich seiner Vorsprache vom 11.09.2009 auszugehen. Er habe seit dem 01.09.2009 keinerlei Leistungen erhalten. Es liege eine so genannte "kalte Kündigung" vor. Es hätte in seinem objektiven Interesse gelegen, wenn seine Vorsprache als Arbeitslosmeldung aufgenommen worden wäre. Dass dies nicht geschehen sei, beruhe auf einem Versäumnis der AA. Ihm hätte geraten werden müssen, vorsorglich einen Antrag auf Alg zu stellen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2010 bat der Kläger unter Bezug auf das Schreiben der AA vom 16.06.2010 um Prüfung, ob ihm Alg mit Wirkung ab 16.09.2009 gewährt werden könne.
Die AA bewertete das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2010 als Antrag auf Überprüfung des Schreibens des AA vom 16.06.2010, der mit Bescheid vom 21.07.2010 abgelehnt wurde.
Mit Bescheid vom 29.07.2010 bewilligte die AA dem Kläger Alg ab 18.06.2010 (bis 30.09.2011) in Höhe von täglich 33,56 EUR.
Gegen den Bescheid vom 21.07.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Er wiederholte zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, bei einer zutreffenden Auskunft durch das AA hätte er selbstverständlich etwaigen Vermittlungsbemühungen zur Verfügung gestanden. Arbeitsunfähigkeit habe am 11.09.2009 nicht vorgelegen. Er sei bei der Vorsprache am 11.09.2009 unrichtig beraten worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2010 wies die AA den Widerspruch des Klägers zurück. Der Auffassung des Klägers, eine Arbeitslosmeldung sei bereits am 11.09.2009 erfolgt, könne nicht gefolgt werden. Zudem sei der Kläger am 11.09.2009 noch in einem ungekündigten Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis gewesen. Er habe sich am 11.09.2009 den Vermittlungsbemühungen der AA nicht zur Verfügung gestellt. Eine Beratungspflicht sei nicht verletzt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.11.2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) mit dem Ziel, ihm für den Zeitraum vom 16.09.2009 bis 17.06.2010 Alg zu gewähren. Er trug unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen ergänzend vor, bei der Vorsprache am 11.09.2009 habe er das Ziel verfolgt, sich arbeitslos zu melden und Leistungen von der Beklagten zu beziehen. Seinem Vortrag sei zu entnehmen gewesen, dass er eine generelle Beratung gewünscht habe, was in seinem Fall zu tun sei. Ihm sei es ausschließlich darum gegangen, Leistungen zu beantragen. Hieran habe ein erhebliches Interesse bestanden, da er zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen bezogen habe. Möglich sei, dass er nicht ausdrücklich erwähnt habe, einen Antrag auf Alg stellen zu wollen. Dies könne und dürfe von ihm als Laien aber auch keinesfalls erwartet werden. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, ihn zu beraten, nicht nachgekommen. Er sei mit der nicht zutreffenden Antwort abgespeist worden, dass ihm keine Leistungen zustünden, solange sein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Tatsächlich habe am 11.09.2009 ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestanden, da sich abgezeichnet habe, dass ein seinen Leiden gerecht werdender Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber wohl nicht vorhanden sein werde.
In der öffentlichen Sitzung des SG am 11.04.2013 wurde der Kläger insbesondere zu seiner Vorsprache am 11.09.2009 angehört. Auf die Niederschrift vom 11.04.2013 wird verwiesen.
Mit Urteil vom 11.04.2013 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg für den Zeitraum vom 16.09.2009 bis 17.06.2010. Es fehle an der Arbeitslosmeldung und der Verfügbarkeit des Klägers. Beschäftigungslosigkeit habe hingegen vorgelegen. Die Mitteilung der Beschäftigungslosigkeit durch den Kläger bei der persönlichen Vorsprache genüge jedoch nicht für eine Arbeitslosmeldung. Die fehlende Arbeitslosmeldung und Verfügbarkeit des Klägers könne nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Zwar sei vorliegend eine Falschberatung durch die Beklagte erfolgt. Eine solche Beratungspflichtverletzung der Beklagten führe jedoch nicht zu einem Anspruch auf Alg im streitigen Zeitraum, sondern könne allenfalls zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung führen, für den der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet sei. Gegebenheiten tatsächlicher Art wie eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung und eine fehlende Verfügbarkeit könnten im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in der Regel nicht ersetzt werden.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 06.05.2013 eingelegte Berufung. Er hat zur Begründung ergänzend vorgetragen, von ihm könne nicht erwartet werden, dass er von sich aus und ungefragt erhebliche Tatsachen vorbringe. Er habe am 11.09.2009 ausdrücklich nach seinem Status gefragt und den zu Grunde liegenden Sachverhalt geschildert. Dies beinhalte inzident auch die Frage, wie es denn nun für ihn weitergehen solle bzw. könne. Das SG gehe unzutreffend davon aus, dass für die Beklagte am 11.09.2009 nicht ersichtlich gewesen sei, dass er an einer Vermittlung interessiert sei, weshalb keine wirksame Arbeitslosmeldung vorliege. Ein Formularzwang besteht nicht. Als beantragt anzusehen seien alle Leistungen, die nach Lage des Falles unter Berücksichtigung der Gesamtsituation ernsthaft in Betracht kämen. Danach reiche seine Erklärung als wirksame Arbeitslosmeldung aus. Die Meldung der Arbeitslosigkeit gelte gleichzeitig als Antrag. Selbst wenn man eine Antragstellung aus seiner persönlichen Vorsprache und seiner Sachverhaltsschilderung nicht herleiten wolle, sei ihm wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches rückwirkend Alg zu gewähren. Dabei dürfe er nicht auf einen Anspruch aus Amtshaftung verwiesen werden. Die vom SG bestätigte Pflichtverletzung der Beklagten könne durchaus im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches beseitigt werden und sei vorrangig vor einem Schadensersatzanspruch.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. April 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 16. September 2009 bis 17. Juni 2010 Arbeitslosengeld I in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die fehlende Arbeitslosmeldung und die Verfügbarkeit des Klägers könnten nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden.
Während des Verlaufs des Berufungsverfahrens hat der Kläger am 12.12.2013 beim Landgericht Stuttgart (15 O 487/13) Klage auf Schadensersatz wegen Amtshaftung gegen die Beklagte erhoben. Diese Klage wurde mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29.04.2014 gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreites ausgesetzt.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 10.04.2015 erörtert worden. Auf die Niederschrift vom 10.04.2015 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Gerichtsakten des Arbeitsgerichts Stuttgart, des Landesarbeitsgerichts Stuttgart sowie des Landgerichts Stuttgart und auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 21.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2010 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistung von Alg für die Zeit vom 16.09.2009 bis 17.06.2010.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat bereits deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg, weil es im streitigen Zeitraum an einer Arbeitslosmeldung als materielle Anspruchsvoraussetzung fehlt. Als Arbeitslosmeldung kommt lediglich die persönliche Vorsprache bei der AA am 11.09.2009 in Betracht. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Ansicht des Klägers hat er sich bei dieser Vorsprache jedoch nicht arbeitslos gemeldet.
An eine Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung sind allerdings keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Formelle Voraussetzung ist - entgegen der Ansicht des SG - lediglich die persönliche Anwesenheit des Arbeitslosen bei der zuständigen AA, wobei genügt, dass jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betroffene arbeitslos ist (BSG, Urteil vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 41/04 -, juris). Zur Arbeitslosmeldung muss darauf hingewiesen werden, dass die letzte Beschäftigung beendet ist und zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Arbeit gesucht und dass hierzu die Hilfe der AA in Anspruch genommen wird (Hessisches LSG, Urteil vom 13.03.2006 - L AL 254/04 -, juris, unter Bezug auf BSG, Urteil vom 19.01.2005, a.a.O.).
Eine ausdrückliche Arbeitslosmeldung durch den Kläger gegenüber der zuständigen AA ist bei der persönlichen Vorsprache am 11.09.2009 wie auch am 17.08.20109 nicht erfolgt. Dies macht der Kläger auch nicht geltend. Der Kläger hat am 11.09.2009 sowohl nach dem aktenkundigen Vermerk der Beklagten vom 11.09.2009 wie auch nach seinem eigenen - späteren - Vorbringen auch keine sinngemäße Erklärung abgegeben, die als Arbeitslosmeldung zu werten ist.
Nach dem aktenkundigen Vermerk der Beklagten vom 17.08.2009 hat sich der für die Gleichstellung zustände Sachbearbeiter veranlasst gesehen, den Kläger auch zur Arbeitsvermittlung anzumelden. Nach dem Vermerk vom 11.09.2009 hat der Kläger bei seiner persönlichen Vorsprache mitgeteilt, er stehe in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis, könne die letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben und sein Arbeitgeber könne ihm keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten. Dem Inhalt des Vermerks der Beklagten vom 11.09.2009 entsprechen im Wesentlichen auch das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers sowie seine Angaben bei seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung des SG am 11.04.2013. Danach hat er geschildert, dass er sich nach Beendigung einer längeren Arbeitsunfähigkeit Ende August 2009 wieder bei seinem Arbeitgeber gemeldet und seine Arbeitskraft mit Wirkung ab 01.09.2010 angeboten habe. Eine Beschäftigung sei seitens des Arbeitgebers abgelehnt worden, da ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht vorhanden sei. Er hat weiter mitgeteilt, dass er eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten habe. Danach hat der Kläger am 17.08.2009 und 11.09.2009 nach damaligem objektivem Erklärungswert zwar Umstände mitgeteilt, die das Ende der Beschäftigung ergeben können, denn nach den mitgeteilten beidseitigen, sich nicht deckenden Erklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie dem darauf beruhenden, am 11.09.2009 mitgeteilten Verhalten zur angebotenen Arbeit konnte das Beschäftigungsverhältnis bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis beendet sein. Dass der Kläger aber deswegen Arbeit sucht und die Hilfe der AA in Anspruch nehmen will, ist den von der Beklagten vorgelegten Beratungsvermerken über die Vorsprachen des Klägers am 17.08.2009 und 11.09.2009 nicht zu entnehmen. Gleichwohl hat die Beklagte entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrung des Vorrangs der Vermittlung (§ 4 SGB III) und zur Durchsetzung des Vorrangs der aktiven Arbeitsförderung, wonach entsprechend der jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung einzusetzen sind (§ 5 SGB III), den Vorgang nach der persönlichen Vorsprache des Klägers am 17.08.2009 am Folgetag der Abteilung "Arbeitsvermittlung" zur Kenntnis gegeben und den Kläger zur Arbeitsvermittlung angemeldet und damit zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen des Klägers umfassend auch im Hinblick auf die über die Gleichstellung hinausgehende Leistungen verstanden hat. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch ohne Antrag von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen (§ 323 Abs. 1 S. 2 SGB III). Nach Aktenlage war die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung im August 2009 allein der zu Tage getretenen klägerischen Interessenlage geschuldet. Dieser Interesseneinschätzung der Beklagten hatte der Kläger jedoch in dem Telefonat mit der Mitarbeiterin der Beklagten am 14.09.2009 erkennbar widersprochen, indem er dort erklärte, er wolle keine Reha-Maßnahme des Rentenversicherungsträgers in Anspruch nehmen und habe nur eine Status-Abklärung durch die Beklagte gewünscht. Damit hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er eine medizinische Reha-Maßnahme zur Verbesserung oder sogar zur Herstellung seiner Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch Sicherung seines konkreten Arbeitsplatzes nicht wünscht und er ursprünglich auch keine aktive Arbeitsförderung, mithin auch nicht daran anknüpfende Geldleistungen, eingefordert, sondern lediglich eine Beratung ("Status-Abklärung") gewollt habe. Eine Zustimmung zur aktiven Arbeitsförderung wurde dadurch ausdrücklich nicht erteilt und zugleich deutlich gemacht, dass keine Leistungen der Beklagten gefordert werden, die die damalige Situation ändern sollten. Damit musste die Beklagte die am 11.09.2009 erfolgte Vorsprache des Klägers nicht zumindest auch sinngemäß als Arbeitslosmeldung verstehen, denn eine vom Kläger gewollte Arbeitssuchendanzeige und ein zum Ausdruck kommendes Begehren zur Arbeitsvermittlung lag auch vor dem Hintergrund des Telefonats vom 14.09.2009 nicht vor.
Dies wird im Übrigen auch durch das der Beklagten erst später bekannt gewordene Verhalten des Klägers bestätigt. Er hat am 30.11.2009 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Begehren, in seinem Betrieb auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden und ihm rückständigen Arbeitslohn vom 01.09.2009 bis einschließlich 31.10.2009 zu zahlen. Das Verlangen auf Weiterbeschäftigung hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16.09.2009 bereits unmittelbar nach seiner Vorsprache bei der Beklagten am 11.09.2000 bei seinem Arbeitgeber geltend gemacht (Klageschrift vom 30.11.2009 vor dem Arbeitsgericht). Mit Schriftsatz vom 19.03.2010 war im Rahmen einer Klageerweiterung ein Betrag von insgesamt 18.099,62 EUR zzgl. 5 % Zinsen als rückständiger Lohn ab 01.11.2009 bis 31.05.2010 eingefordert worden. Auch hat der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2009 seinem Arbeitgeber eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung von ca. 32.000 EUR angeboten, ging also nicht von Arbeitslosigkeit aus. Die Vermittlung eines anderen Arbeitsplatzes im Zeitraum ab 01.09.2000 entsprach daher weder dem tatsächlichen Willen des Klägers noch seiner zum Ausdruck kommenden Interessenlage.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe dem Sachbearbeiter der Beklagten in September 2009 zur Abklärung seines Status gefragt, ob er jetzt arbeitslos ist oder nicht, bringt der Kläger ein Auskunftsbegehren zum Ausdruck und keine Arbeitslosmeldung. Soweit dem Kläger dann nach seinem Vorbringen die Auskunft erteilt worden sei, solange das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt sei, sei er nicht arbeitslos und könne daher kein Alg beantragen, ist nach dem Vortrag des Klägers im Anschluss an diese Auskunft eine weitere Erklärung, die als Arbeitslosmeldung verstanden werden kann, nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger bei seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung des SG am 11.04.2013 angegeben, nachdem er erfahren habe, nicht arbeitslos zu sein, sei nicht darüber gesprochen worden, wie es für ihn weitergehen solle, er habe auch nicht gesagt, dass er Arbeit suche. Dass sich der Kläger am 11.09.2009 bei der AA arbeitslos gemeldet und damit Alg beantragt hat (§ 323 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F.), ist damit auch seinem späteren Vorbringen nicht zu entnehmen. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich der Kläger nach seiner Vorsprache am 11.09.2009 erstmals mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2010 unter Bezug auf eine Arbeitslosmeldung an die AA gewandt hat, obwohl er nach seinen Angaben seit der Vorsprache am 11.09.2009 keine Leistungen erhalten hat. Dieses Zuwarten des Klägers ist ein klares Indiz dafür, dass der Kläger selbst davon ausgegangen ist, sich am 11.09.2009 bei der AA nicht arbeitslos gemeldet zu haben. Denn andernfalls ist das Zuwarten des Klägers über einen Zeitraum von ca. neun Monaten, in denen er über keine Einnahmen verfügt hat, nicht nachvollziehbar. Sollte der Kläger von einer Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Alg am 11.09.2009 ausgegangen sein, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er zu einem weit früheren Zeitpunkt die AA an die Zahlung von Alg erinnert. Dem entspricht auch das Vorbringen des Klägers im Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht Stuttgart, wo der Kläger vorgetragen hat, zutreffend sei, dass er keine (formell vollständige) Arbeitslosmeldung getätigt habe (dortiger Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 17.03.2014). Dass der Kläger nach seinem Vorbringen am 11.09.2009 mit dem Ziel, sich arbeitslos zu melden und Leistungen von der Beklagten zu beziehen, vorgesprochen habe, ändert nichts, da der Kläger jedenfalls sein Ziel nicht zum Ausdruck gebracht hat.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28.11.2008 - L 8 AL 1799/07 - und 14.12.2007 - L 8 AL 2392/06 -, jeweils nicht veröffentlicht) kann die unterbliebene Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Alg auch nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist dies aus Rechtsgründen nicht möglich. Die Arbeitslosmeldung, die neben der Arbeitslosigkeit und der Erfüllung der Anwartschaftszeit materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Alg ist, stellt inhaltlich die Erklärung einer Tatsache dar, nämlich der Arbeitslosigkeit des Erklärenden (vgl. BSG SozR 4100 § 105 Nr. 2 zu den vergleichbaren Vorschriften der §§ 100 Abs. 1, 105 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes). Daraus folgt, dass die Arbeitslosmeldung nicht den Gestaltungsmöglichkeiten einer Willenserklärung unterliegt, weil sie keine Willenserklärung ist (BSG a.a.O.),
Selbst wenn von dieser Rechtsprechung abgewichen und im Hinblick auf die erfolgte persönliche Vorsprache des Klägers am 11.09.2009 die Möglichkeit bejaht würde, eine unterbliebene Arbeitslosmeldung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu fingieren - weil gegebenenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass bei einer persönlichen Vorsprache Umstände dargelegt werden, die bei einer sich deshalb aufdrängenden Beratung der Arbeitsagentur zu Arbeitslosmeldung geführt hätten, da die Voraussetzungen Beschäftigungslosigkeit und Arbeitssuche vorgelegen hätte -, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Denn die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches des Klägers liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des SG ist für den Senat ein Beratungsfehler der Beklagten bei der Vorsprache des Klägers am 11.09.2009, worauf sich der Kläger beruft, nicht gegeben. Nach seinem Klagevorbringen hat der Kläger seine Arbeitskraft für einen leidensgerechten Arbeitsplatz am 25.08.2009 und vorsorglich (wiederholend) mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.09.2009 seinem früheren Arbeitgeber unter Hinweis auf dessen Verpflichtung, im Rahmen des Direktionsrechtes leidensgerechte Arbeitsplätze freizumachen oder zu schaffen, angeboten. Zudem wurde der Kläger durch seinen früheren Arbeitgeber mit Telefax aufgefordert, seine vertraglich geschuldete Arbeit als Kraftfahrer am 24.09.2009 (um 3:00 Uhr) wieder aufzunehmen. Weiter stand der Kläger in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Aufgrund dieser Umstände war der Kläger bei seiner Vorsprache am 11.09.2009 nicht arbeitslos. Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 04.07.2012 -B 11 AL 16/11 R-, m.w.N., juris) indes nicht, dass ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB III (a.F.) stets dann vorliegt, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. So müssen bei faktischer Beschäftigungslosigkeit Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren. Wenn ein solcher Fortsetzungswille nicht besteht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das Versicherungspflichtverhältnis mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, d.h. dann, wenn eine Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt. Nach diesen Grundsätzen war am 11.09.2009 das Ende der Beschäftigung (Beschäftigungslosigkeit) bei seinem damaligen Arbeitgeber nicht gegeben und auch noch nicht hinreichend absehbar. Vielmehr war dem Kläger vorrangig daran gelegen, das Arbeitsverhältnis/Beschäftigungsverhältnis auf einem nach seiner Ansicht leidensgerechten Arbeitsplatz fortzusetzen, wozu der Kläger seinen früheren Arbeitgeber arbeitsrechtlich auch verpflichtet sah, wie sich aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an seinen früheren Arbeitgeber vom 16.09.2009 sowie dem oben dargestellten Verhalten des Klägers nach seiner Vorsprache am 11.09.2009 ergibt. Auch der frühere Arbeitgeber des Klägers hat auf seine Verfügungsbefugnis nicht verzichtet, sondern den Kläger zur Aufnahme der geschuldeten Arbeit am 24.09.2009 aufgefordert. Damit bestand von Seiten des Klägers wie auch des früheren Arbeitgebers ein Fortsetzungswille. Seinen "Fortsetzungswillen" hat der Kläger auch gerichtlich beim Arbeitsgericht Stuttgart mit seiner Klage vom 30.11.2009 (2 Ca 11807/09) durchzusetzen versucht (neben geltend gemachter rückständiger Vergütung vom 01.09.2009 bis 31.05.2010) und damit auch weiterverfolgt, nachdem sein früherer Arbeitgeber den Kläger nicht auf einem vom Kläger geforderten leidensgerechten Arbeitsplatz beschäftigt hat. Hierauf geht das SG im angefochtenen Urteil nicht hinreichend ein. Beschäftigungslosigkeit ist damit jedenfalls erst nach dem 11.09.2009 eingetreten. Soweit im arbeitsgerichtlichen Verfahren seitens des früheren Arbeitgebers des Klägers mitgeteilt wurde, der Kläger habe 26.08.2009 (unter Übergabe aller vom Arbeitgeber erhaltenen Unterlagen) sinngemäß geäußert, dass er dann nicht kommen werde, ist der Kläger diesem Vortrag entgegen getreten. Eine Falschberatung des Klägers durch die Beklagte ist damit am 11.09.2009 nicht erfolgt. Unabhängig davon bestehen für den Senat aufgrund des oben dargestellten Verhaltens des Klägers auch durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger im streitigen Zeitraum vom 16.09.2009 bis 17.06.2010 den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung stand (Verfügbarkeit). Gegen eine Bereitschaft des Klägers, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, spricht das oben dargestellte nachhaltige Bestreben des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis auf einem nach seiner Ansicht leidensgerechten Arbeitsplatz fortzusetzen sowie der Umstand, dass der Kläger einer von der Beklagten eingeleiteten aktiven Arbeitsförderung nicht zugestimmt hat. Hierfür spricht auch, dass der Kläger bei seiner Vorsprache am 11.09.2009 sich nicht ausdrücklich arbeitslos gemeldet und damit auch keinen Antrag auf Alg gestellt hat, was vom Kläger auch ohne ausdrückliche Nachfrage der Beklagten hätte erwartet werden können, sondern erst im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Stuttgart am 01.06.2010 (vgl. Niederschrift, Bl. 20/21 der Akte des Arbeitsgerichts) mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.06.2010 nachträglich Leistungen von der Beklagten aufgrund der Vorsprache am 11.09.2009 geltend macht.
Damit steht dem Kläger im streitigen Zeitraum vom 16.09.2009 bis 17.06.2010 gegen die Beklagte kein Anspruch auf Alg zu. Darauf, ob die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg (z.B. Erreichbarkeit) vorliegen bzw. ob Ruhenszeiten eingetreten sind, kommt es nicht an und bedarf daher keinen weiteren Ermittlungen und Erwägungen durch den Senat.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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