Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3940/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1987/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Verrechnung seiner Rente durch die Beklagte mit einer Er-stattungsforderung der Beigeladenen in Höhe von 87.613,40 Euro.
Dem Kläger bewilligte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 27. Februar 2012 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Die Rente hat am 1. Dezember 2011 begonnen.
Aufgrund der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 6. Oktober 2004 fordert die Beigeladene die Erstattung von 87.613,40 Euro. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Freiburg mit rechtskräftigem Urteil vom 4. November 2005 (S 12 AL 356/05) zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23. November 2010 (L 13 AL 943/06) zurück.
Mit Schreiben der Beigeladenen vom 7. November 2011 ermächtigte diese die Beklagte, die bestandskräftigen Erstattungsansprüche von 87.613,40 Euro mit den bei der Beklagten bestehenden Leistungsansprüchen zu verrechnen. Ergänzend stellte die Beigeladene mit Schreiben vom 29. November 2011 und 8. Februar 2012 unter Vorlage der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide die einzelnen Aufhebungszeiträume dar.
Nach vorheriger schriftlicher Anhörung vom 21. März 2012 verrechnete die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2012 ab 1. Juni 2012 monatlich 150,- Euro mit der Erstattungsforderung der Beigeladenen für zu Unrecht bezogene Arbeitslosenhilfe in Höhe von 87.613,40 Euro mit dem Rentenanspruch des Klägers von monatlich netto 314,97 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Forderung durch Bescheid der Beigeladenen vom 6. Oktober 2004 geltend gemacht worden sei, dessen Rechtmäßigkeit durch Entscheidung des Landessozialgerichts Ba¬den-Württemberg vom 23. November 2010 festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen einer Verrechnung nach § 52 SGB I i.V.m. § 51 SGB I lägen vor. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I sei eine Verrechnung bis zur Hälfte der Rentenhöhe zulässig. Da keine Bescheinigung über das Vorliegen oder den Eintritt von Bedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII vorgelegt worden sei, stehe auch dies der Verrechnung nicht entgegen.
Am 25. April 2012 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 18. April 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass seine "lächerlich geringe Rente" weit unter Sozialhilfeniveau liege.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt Frei-burg vom 25. Mai 2012 über die Höhe des für ihn ermittelten Sozialhilfebedarfs vor. Eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und deren Ergebnis gingen daraus nicht hervor. Der Kläger beantragte damals auch keine Leistungen nach dem SGB XII.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger für die Tatsache des Vorliegens oder Eintretens von Bedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII nicht nur darlegungs-, sondern auch beweisbelas-tet sei. Diesen Beweis habe er mit der Bescheinigung vom 25. Mai 2012 nicht erbracht, weil daraus keine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers hervorgehe.
Am 7. August 2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er halte die Rückforderung der Arbeitslosenhilfe weiterhin auch grundsätzlich für unberechtigt.
Das SG hat den Kläger wiederholt zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensver-hältnisse nebst Vorlage geeigneter Belege aufgefordert. Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 hat der Kläger auf Fragen des Gerichts zu Einkommen und Vermögen ergänzend vorgetragen und Kontounterlagen vorgelegt, deren Offenlegung an die Beklagte er, trotz ausdrücklicher Hinweise durch das SG, untersagt hat.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2014 abgewiesen. Unter Bezugnahme gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2012 hat es ergänzend ausgeführt, dass auch die gerichtlichen weiteren Ermittlungen eine Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers nicht annähernd erkennen ließen, dass der Kläger durch die streitgegenständliche "Verrechnung sozialhilfebedürftig wird (so der Wortlaut § 52 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch - Erstes Buch [SGB I]) oder dass er auch unabhängig von der Verrechnung sozialhilfebedürftig ist (so der durch Auslegung erweiterte Anwendungsbereich der Norm)". Der Aufforderung des SG an den Kläger insbesondere durch Verfügung vom 23. Oktober 2012, seine Einkommens- und Vermö¬genslage darzulegen und nachzuweisen, sei der Kläger - auch mit seinem Schreiben vom 27. Februar 2013 - nicht vollständig nachgekommen. Denn einer Verwertung der diesem Schreiben beigefügten Kontounterlagen unter der für die Gewährung rechtlichen Gehörs unverzichtbaren Einbeziehung der Beklagten habe der Kläger auch auf Nachfrage des SG ausdrücklich wider¬sprochen. Eine treuhänderische Bindung bestimmter Vermögenswerte des Klägers sei aufgrund der von ihm gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht nur nicht nachgewiesen, sondern schon im Ansatz nicht plausibel dargelegt. Da der Kläger für die Tatsache des Vorliegens oder des Eintritts von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII gemäß § 51 Abs. 2 SGB I beweisbelastet sei, könne die Klage keinen Erfolg haben.
Gegen das am 5. April 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. April 2014 beim SG Berufung eingelegt. Er hat sein Vorbringen wiederholt und vertieft, wonach im zugeordneten Positionen entweder treuhänderisch seien oder nicht werthaltig. Aus Gründen des Datenschutzes in Bezug auf Kontoauszüge habe er einer Weitergabe an die Beklagte widersprechen müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. März 2014 und den Bescheid vom 18. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen sowie die Akten L 13 AL 943/06, L 13 AS 4881/11 und L 13 AS 4166/13 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 18. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2012, mit welchem die Beklagte monatlich 150,- Euro mit einer Erstattungsforderung der Beigeladenen für zu Unrecht bezogene Arbeitslosenhilfe verrechnet hat. Diese Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Rückforderung gegen den Kläger dargelegt und ausgeführt, dass der Kläger keinen diesbezüglichen Abänderungsanspruch besitzt.
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren nichts anderes folgt. Es besteht auch keine Möglichkeit, sich über die Rechtskraft früherer Entscheidungen des 13. Senats hinwegzusetzen. Der Nachweis des Bestehens oder des Eintritts einer Sozialhilfebedürftigkeit (§ 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I) durch die Vorrechnung hat der Kläger nicht erbracht. Sein Vorbringen zu einem Treuhandverhältnis oder zu den Werten der auf ihn eingetragenen Immobilien sind nicht relevant, zumal er sich weigert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verwertbar darzulegen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungen des Senats in dem Verfahren L 13 AS 943/06, L 13 AS 4881/11 und L 13 AS 4166/13 hingewiesen, in denen eine Hilfebedürftigkeit verneint worden ist. Eine aktuell bestehende Hilfebedürftigkeit ist durch nichts belegt.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Verrechnung seiner Rente durch die Beklagte mit einer Er-stattungsforderung der Beigeladenen in Höhe von 87.613,40 Euro.
Dem Kläger bewilligte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 27. Februar 2012 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Die Rente hat am 1. Dezember 2011 begonnen.
Aufgrund der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 6. Oktober 2004 fordert die Beigeladene die Erstattung von 87.613,40 Euro. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Freiburg mit rechtskräftigem Urteil vom 4. November 2005 (S 12 AL 356/05) zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23. November 2010 (L 13 AL 943/06) zurück.
Mit Schreiben der Beigeladenen vom 7. November 2011 ermächtigte diese die Beklagte, die bestandskräftigen Erstattungsansprüche von 87.613,40 Euro mit den bei der Beklagten bestehenden Leistungsansprüchen zu verrechnen. Ergänzend stellte die Beigeladene mit Schreiben vom 29. November 2011 und 8. Februar 2012 unter Vorlage der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide die einzelnen Aufhebungszeiträume dar.
Nach vorheriger schriftlicher Anhörung vom 21. März 2012 verrechnete die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2012 ab 1. Juni 2012 monatlich 150,- Euro mit der Erstattungsforderung der Beigeladenen für zu Unrecht bezogene Arbeitslosenhilfe in Höhe von 87.613,40 Euro mit dem Rentenanspruch des Klägers von monatlich netto 314,97 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Forderung durch Bescheid der Beigeladenen vom 6. Oktober 2004 geltend gemacht worden sei, dessen Rechtmäßigkeit durch Entscheidung des Landessozialgerichts Ba¬den-Württemberg vom 23. November 2010 festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen einer Verrechnung nach § 52 SGB I i.V.m. § 51 SGB I lägen vor. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I sei eine Verrechnung bis zur Hälfte der Rentenhöhe zulässig. Da keine Bescheinigung über das Vorliegen oder den Eintritt von Bedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII vorgelegt worden sei, stehe auch dies der Verrechnung nicht entgegen.
Am 25. April 2012 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 18. April 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass seine "lächerlich geringe Rente" weit unter Sozialhilfeniveau liege.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt Frei-burg vom 25. Mai 2012 über die Höhe des für ihn ermittelten Sozialhilfebedarfs vor. Eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und deren Ergebnis gingen daraus nicht hervor. Der Kläger beantragte damals auch keine Leistungen nach dem SGB XII.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger für die Tatsache des Vorliegens oder Eintretens von Bedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII nicht nur darlegungs-, sondern auch beweisbelas-tet sei. Diesen Beweis habe er mit der Bescheinigung vom 25. Mai 2012 nicht erbracht, weil daraus keine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers hervorgehe.
Am 7. August 2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er halte die Rückforderung der Arbeitslosenhilfe weiterhin auch grundsätzlich für unberechtigt.
Das SG hat den Kläger wiederholt zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensver-hältnisse nebst Vorlage geeigneter Belege aufgefordert. Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 hat der Kläger auf Fragen des Gerichts zu Einkommen und Vermögen ergänzend vorgetragen und Kontounterlagen vorgelegt, deren Offenlegung an die Beklagte er, trotz ausdrücklicher Hinweise durch das SG, untersagt hat.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2014 abgewiesen. Unter Bezugnahme gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2012 hat es ergänzend ausgeführt, dass auch die gerichtlichen weiteren Ermittlungen eine Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers nicht annähernd erkennen ließen, dass der Kläger durch die streitgegenständliche "Verrechnung sozialhilfebedürftig wird (so der Wortlaut § 52 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch - Erstes Buch [SGB I]) oder dass er auch unabhängig von der Verrechnung sozialhilfebedürftig ist (so der durch Auslegung erweiterte Anwendungsbereich der Norm)". Der Aufforderung des SG an den Kläger insbesondere durch Verfügung vom 23. Oktober 2012, seine Einkommens- und Vermö¬genslage darzulegen und nachzuweisen, sei der Kläger - auch mit seinem Schreiben vom 27. Februar 2013 - nicht vollständig nachgekommen. Denn einer Verwertung der diesem Schreiben beigefügten Kontounterlagen unter der für die Gewährung rechtlichen Gehörs unverzichtbaren Einbeziehung der Beklagten habe der Kläger auch auf Nachfrage des SG ausdrücklich wider¬sprochen. Eine treuhänderische Bindung bestimmter Vermögenswerte des Klägers sei aufgrund der von ihm gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht nur nicht nachgewiesen, sondern schon im Ansatz nicht plausibel dargelegt. Da der Kläger für die Tatsache des Vorliegens oder des Eintritts von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII gemäß § 51 Abs. 2 SGB I beweisbelastet sei, könne die Klage keinen Erfolg haben.
Gegen das am 5. April 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. April 2014 beim SG Berufung eingelegt. Er hat sein Vorbringen wiederholt und vertieft, wonach im zugeordneten Positionen entweder treuhänderisch seien oder nicht werthaltig. Aus Gründen des Datenschutzes in Bezug auf Kontoauszüge habe er einer Weitergabe an die Beklagte widersprechen müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. März 2014 und den Bescheid vom 18. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen sowie die Akten L 13 AL 943/06, L 13 AS 4881/11 und L 13 AS 4166/13 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 18. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2012, mit welchem die Beklagte monatlich 150,- Euro mit einer Erstattungsforderung der Beigeladenen für zu Unrecht bezogene Arbeitslosenhilfe verrechnet hat. Diese Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Rückforderung gegen den Kläger dargelegt und ausgeführt, dass der Kläger keinen diesbezüglichen Abänderungsanspruch besitzt.
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren nichts anderes folgt. Es besteht auch keine Möglichkeit, sich über die Rechtskraft früherer Entscheidungen des 13. Senats hinwegzusetzen. Der Nachweis des Bestehens oder des Eintritts einer Sozialhilfebedürftigkeit (§ 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I) durch die Vorrechnung hat der Kläger nicht erbracht. Sein Vorbringen zu einem Treuhandverhältnis oder zu den Werten der auf ihn eingetragenen Immobilien sind nicht relevant, zumal er sich weigert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verwertbar darzulegen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungen des Senats in dem Verfahren L 13 AS 943/06, L 13 AS 4881/11 und L 13 AS 4166/13 hingewiesen, in denen eine Hilfebedürftigkeit verneint worden ist. Eine aktuell bestehende Hilfebedürftigkeit ist durch nichts belegt.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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