L 11 KR 2941/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 1980/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2941/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 08.06.2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Zu den Prozessvoraussetzungen der Beschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer überhaupt beschwert ist, ansonsten besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 176 RdNr 3). Eine Beschwer liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer etwas versagt, das er beantragt hatte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Der Beschwerdeführer hat beim Sozialgericht Freiburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz ersucht mit dem Ziel, dass einstweilen von der von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.01.2015 in Auftrag gegebenen Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beiträge in der Krankenversicherung abgesehen werden soll. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.06.2015 dem Antrag in der Sache in vollem Umfang stattgegeben und festgestellt, dass Zwangsmaßnahmen auf Grund des Vollstreckungsauftrags der Antragsgegnerin vom 13.01.2015 unzulässig sind.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß in seinen Schreiben vom 13. und 14.07.2015 befürchtet, dass die Antragsgegnerin neue Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen wird, kann dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden; es besteht insoweit keine instanzielle Zuständigkeit des Landessozialgerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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