Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AS 3412/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3244/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte Beschwerde (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend bereits unzulässig ist, da es jedenfalls am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mangelt.
Der geregelte Zeitraum vom 27. April 2015 bis 26. Juli 2015 ist abgelaufen, weshalb sich der Eingliederungsverwaltungsakt vom 27. April 2015 erledigt hat mit der Folge, dass im Hauptsacheverfahren S 21 AS 3413/15 nur noch die Fortsetzungsfeststellungklage in Frage kommt. Da ein Eilverfahren die Aufgabe hat, eine gegenwärtige Notlage vorläufig zu beheben, ist bei einem durch Zeitablauf erledigten Eingliederungsverwaltungsakt mangels Eilbedürftigkeit kein Raum für Eilrechtsschutz (Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. November 2011, Az.: L 7 AS 693/12 B ER, Rz. 13, juris, sowie Beschluss vom 14. Dezember 2014, L 7 AS 722/14 B ER, Rz. 44, juris, unabhängig davon, ob man einen solchen Antrag bereits als unzulässig ansehen könnte, vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. November 2012, Az.: L 11 AS 753/12 B ER, juris, Rz. 14). Dies ist vorliegend der Fall, da zu allen relevanten Zeitpunkten bereits Erledigung eingetreten ist. Da die Beschwerde des Antragstellers ausweislich des Posteingangsstempels erst am 31. Juli 2015 beim LSG eingegangen ist - was zeitlich bereits nach dem Ende des Regelungszeitraums gelegen hat - kommt es auch auf die Grundsätze eines Wiedereinsetzens in den vorigen Stand nicht mehr an. Denn eine Entscheidung über die Beschwerde im August 2015 ergeht nicht verschuldet zu spät und ein anderes Ergebnis wäre auch am 31. Juli 2015, bei Antragseingang, nicht möglich.
Auf die Frage, ob das Sozialgericht Stuttgart (SG) zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit der der Antragsteller sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt wendet, am 8. Juli 2015 abgelehnt hat, kommt es vorliegend weder am 31. Juli 2015 noch im August 2015 mehr an. Im Übrigen ist ein Verwaltungsakt auch kein Vertrag im Sinne des BGB. Auf die weiteren, vom Kläger angeführten Umstände, etwa zur Unterschrift, kommt es angesichts dessen auch im Falle einer inhaltlichen Befassung nicht an.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte Beschwerde (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend bereits unzulässig ist, da es jedenfalls am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mangelt.
Der geregelte Zeitraum vom 27. April 2015 bis 26. Juli 2015 ist abgelaufen, weshalb sich der Eingliederungsverwaltungsakt vom 27. April 2015 erledigt hat mit der Folge, dass im Hauptsacheverfahren S 21 AS 3413/15 nur noch die Fortsetzungsfeststellungklage in Frage kommt. Da ein Eilverfahren die Aufgabe hat, eine gegenwärtige Notlage vorläufig zu beheben, ist bei einem durch Zeitablauf erledigten Eingliederungsverwaltungsakt mangels Eilbedürftigkeit kein Raum für Eilrechtsschutz (Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. November 2011, Az.: L 7 AS 693/12 B ER, Rz. 13, juris, sowie Beschluss vom 14. Dezember 2014, L 7 AS 722/14 B ER, Rz. 44, juris, unabhängig davon, ob man einen solchen Antrag bereits als unzulässig ansehen könnte, vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. November 2012, Az.: L 11 AS 753/12 B ER, juris, Rz. 14). Dies ist vorliegend der Fall, da zu allen relevanten Zeitpunkten bereits Erledigung eingetreten ist. Da die Beschwerde des Antragstellers ausweislich des Posteingangsstempels erst am 31. Juli 2015 beim LSG eingegangen ist - was zeitlich bereits nach dem Ende des Regelungszeitraums gelegen hat - kommt es auch auf die Grundsätze eines Wiedereinsetzens in den vorigen Stand nicht mehr an. Denn eine Entscheidung über die Beschwerde im August 2015 ergeht nicht verschuldet zu spät und ein anderes Ergebnis wäre auch am 31. Juli 2015, bei Antragseingang, nicht möglich.
Auf die Frage, ob das Sozialgericht Stuttgart (SG) zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit der der Antragsteller sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt wendet, am 8. Juli 2015 abgelehnt hat, kommt es vorliegend weder am 31. Juli 2015 noch im August 2015 mehr an. Im Übrigen ist ein Verwaltungsakt auch kein Vertrag im Sinne des BGB. Auf die weiteren, vom Kläger angeführten Umstände, etwa zur Unterschrift, kommt es angesichts dessen auch im Falle einer inhaltlichen Befassung nicht an.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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