Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4213/14 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme der Klage S 1 SO 4688/06 bzw. L 2 SO 415/07.
Unter dem Az. S 1 SO 4688/06 hatte der Kläger vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) eine Klage mit dem Ziel der Rücknahme eines mündlich erteilten Bescheids über die Ablehnung von Sozialhilfeleistungen vom 10.9.2001 und die Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen geführt. Gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 15.12.2006 hatte der Kläger zum Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt (L 2 SO 415/07), die der Senat mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 22.8.2007 zurückgewiesen hat. In dem Urteil hat der Senat zur Prozessfähigkeit des Klägers Ausführungen gemacht und diesen für prozessfähig gehalten. Das Urteil wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 15.10.2007 über das Sozialamt der Stadt Karlsruhe zugestellt. Die dagegen eingelegte Revision hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 21.11.2007 als unzulässig verworfen (B 8 SO 31/07R).
Mit Schreiben vom 18.7.2014 hat der Kläger beim SG die Wiederaufnahme des Verfahrens S 1 SO 4688/06 beantragt "mit dem Ziel der Rückweisung der Beschlüsse zu: S 1 SO 872/06, S 1 SO 2366/06 ER, S 1 SO 4688/06, S 13 AS 659/06, S 13 AL 1946/03, S 13 AL 2065/03 ER, S 13 AL 2754/03 ER, S 13 AL 3038/03 ER-B, S 13 AL 3622/03" und eine regelmäßige Verhandlung in der Sache der Klage S 1 SO 4688/06 begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestehe ausreichender Grund zur Annahme, dass in allen genannten Rechtsverfahren rechtliches Gehör nicht gewährt und Recht gebeugt worden sei. Die Verwendung von beschlossenem Gesetz sei wesentliche Grundlage regelmäßiger Rechtsprechung. Die Gesetzgebung zum SGB I habe zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle Leistungsträger im Gesetzeswerk aufgeführt seien. Er sei bis 2001 aktiver Leistungsträger für Aufgaben des SGB unter anderem in eigener Sache und dies stellvertretend bis heute mangels Leistungserbringung durch öffentliche Anbieter. Seit 2003 sei er nach regelmäßigen Standards erwerbsunfähig. Dies sei regelmäßig in den Entscheidungen zu den oben angegebenen Aktenzeichen nicht berücksichtigt worden.
Das SG hat den Kläger zur beabsichtigten Verweisung angehört. Der Kläger hat im Schreiben vom 26.8.2014 die sich aus seiner Sicht ergebenden Ungereimtheiten im zugrundeliegenden Fall näher dargelegt und die Auffassung vertreten, dass er unter den verursachten Umständen (Obdachlosigkeit, Wohnsitz, und gesicherte existenzielle Absicherung, Erwerbsunfähigkeit seit 2003 der Antragsgegnerin bekannt) nicht durchgängig in der Lage sei, die Fristen und Formen sowie die weiteren Anforderungen an die Rechtsverfolgung wahrzunehmen. Hierdurch sehe er seine Rechtswegegarantie besonders grob verletzt.
Das SG hat mit Beschluss vom 26.9.2014 sich für instanziell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht Baden-Württemberg verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. August 2007 (L 2 SO 415/07) für nichtig zu erklären, den Rechtsstreit erneut zu verhandeln und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. den mündlichen Bescheid vom 10. September 2001 zurückzunehmen und dem mündlichen Antrag vom 4. September 2001 stattzugeben; mit dem Antrag hätte bezweckt werden sollen, dass die in dieser Klage Beklagte i.S.d. SGB sinn- und zweckgemäße Leistungen bis zur eindeutigen Klärung des damals laufenden Verfahrens gegen die Bundesanstalt für Arbeit erbracht hätte, 2. rückwirkend ab 1. Januar 2005 bis auf weiteres monatlich 500 EUR zu zahlen, 3. den von der Agentur für Arbeit Karlsruhe erstatteten Betrag in Höhe von 11.571,48 EUR, einschließlich Zinsen ab 1. März 2007 in Höhe von 1/360 des allgemeinen Spitzenrefinanzierungssatzes (marginal lending rate der EZB) plus 3 Prozentpunkte auszuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten des SG und des LSG und die beigezogenen Senatsakte L 2 SO 415/07 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit kann – neben den hier nicht einschlägigen Fällen der §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 1 und 2 SGG – entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden (§ 179 Abs. 1 SGG). Gemäß § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch die Restitutionsklage (§ 580 ZPO) und die – hier allein in Betracht kommende – Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) erfolgen.
Die Nichtigkeitsklage findet nach § 579 Abs. 1 ZPO statt, (1) wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, (2) wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs und eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist, (3) wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war und (4) wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Diese Gründe sind abschließend (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 179 SGG Rn. 3c f.).
Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist (vgl. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch muss ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO. Rn. 7, 9). Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (Satz 2 der Vorschrift).
Die am 21.7.2014 beim SG erhobene Klage ist - auch nach Verweisung an das instanziell zuständige Landessozialgericht Baden-Württemberg (hierzu wird auf die zutreffende Begründung im Verweisungsbeschluss des SG vom 26.9.2014 Bezug genommen) - unzulässig. Einen zulässigen Wiederaufnahmegrund hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung am 29.7.2015 hat der Kläger ausdrücklich klargestellt, dass er mit seinem Vorbringen nicht auf eine damals fehlende Prozessfähigkeit abstellt, sondern sich durch seine Umstände nicht in der Lage sieht, alle Unterlagen immer zu finden. Seine Rolle als Leistungsträger werde nicht entsprechend berücksichtigt. Im Kern ficht der Kläger mit seiner Wiederaufnahmeklage damit nur die Richtigkeit der Ausgangsentscheidung an, was unzulässig ist. Einen der in § 579 Abs. 1 ZPO genannten Gründe, auf Grund derer allein die Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils vom 22.8.2007 in Frage kommen könnte, hat er nicht benannt.
Da der Wiederaufnahmeantrag nicht zulässig ist (Stufe 1: Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage), war der auf Aufhebung des Urteils vom 22.8.2007 gerichtete Antrag mit dem Ziel einer neuen Verhandlung und Entscheidung im früheren Rechtsstreit daher zu verwerfen; der Senat musste weder prüfen, ob tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund (Stufe 2: Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes) vorliegt, noch den früheren Rechtsstreit erneut verhandeln und entscheiden (Stufe 3: Verhandlung und Entscheidung des früheren Rechtsstreits).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme der Klage S 1 SO 4688/06 bzw. L 2 SO 415/07.
Unter dem Az. S 1 SO 4688/06 hatte der Kläger vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) eine Klage mit dem Ziel der Rücknahme eines mündlich erteilten Bescheids über die Ablehnung von Sozialhilfeleistungen vom 10.9.2001 und die Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen geführt. Gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 15.12.2006 hatte der Kläger zum Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt (L 2 SO 415/07), die der Senat mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 22.8.2007 zurückgewiesen hat. In dem Urteil hat der Senat zur Prozessfähigkeit des Klägers Ausführungen gemacht und diesen für prozessfähig gehalten. Das Urteil wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 15.10.2007 über das Sozialamt der Stadt Karlsruhe zugestellt. Die dagegen eingelegte Revision hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 21.11.2007 als unzulässig verworfen (B 8 SO 31/07R).
Mit Schreiben vom 18.7.2014 hat der Kläger beim SG die Wiederaufnahme des Verfahrens S 1 SO 4688/06 beantragt "mit dem Ziel der Rückweisung der Beschlüsse zu: S 1 SO 872/06, S 1 SO 2366/06 ER, S 1 SO 4688/06, S 13 AS 659/06, S 13 AL 1946/03, S 13 AL 2065/03 ER, S 13 AL 2754/03 ER, S 13 AL 3038/03 ER-B, S 13 AL 3622/03" und eine regelmäßige Verhandlung in der Sache der Klage S 1 SO 4688/06 begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestehe ausreichender Grund zur Annahme, dass in allen genannten Rechtsverfahren rechtliches Gehör nicht gewährt und Recht gebeugt worden sei. Die Verwendung von beschlossenem Gesetz sei wesentliche Grundlage regelmäßiger Rechtsprechung. Die Gesetzgebung zum SGB I habe zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle Leistungsträger im Gesetzeswerk aufgeführt seien. Er sei bis 2001 aktiver Leistungsträger für Aufgaben des SGB unter anderem in eigener Sache und dies stellvertretend bis heute mangels Leistungserbringung durch öffentliche Anbieter. Seit 2003 sei er nach regelmäßigen Standards erwerbsunfähig. Dies sei regelmäßig in den Entscheidungen zu den oben angegebenen Aktenzeichen nicht berücksichtigt worden.
Das SG hat den Kläger zur beabsichtigten Verweisung angehört. Der Kläger hat im Schreiben vom 26.8.2014 die sich aus seiner Sicht ergebenden Ungereimtheiten im zugrundeliegenden Fall näher dargelegt und die Auffassung vertreten, dass er unter den verursachten Umständen (Obdachlosigkeit, Wohnsitz, und gesicherte existenzielle Absicherung, Erwerbsunfähigkeit seit 2003 der Antragsgegnerin bekannt) nicht durchgängig in der Lage sei, die Fristen und Formen sowie die weiteren Anforderungen an die Rechtsverfolgung wahrzunehmen. Hierdurch sehe er seine Rechtswegegarantie besonders grob verletzt.
Das SG hat mit Beschluss vom 26.9.2014 sich für instanziell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht Baden-Württemberg verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. August 2007 (L 2 SO 415/07) für nichtig zu erklären, den Rechtsstreit erneut zu verhandeln und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. den mündlichen Bescheid vom 10. September 2001 zurückzunehmen und dem mündlichen Antrag vom 4. September 2001 stattzugeben; mit dem Antrag hätte bezweckt werden sollen, dass die in dieser Klage Beklagte i.S.d. SGB sinn- und zweckgemäße Leistungen bis zur eindeutigen Klärung des damals laufenden Verfahrens gegen die Bundesanstalt für Arbeit erbracht hätte, 2. rückwirkend ab 1. Januar 2005 bis auf weiteres monatlich 500 EUR zu zahlen, 3. den von der Agentur für Arbeit Karlsruhe erstatteten Betrag in Höhe von 11.571,48 EUR, einschließlich Zinsen ab 1. März 2007 in Höhe von 1/360 des allgemeinen Spitzenrefinanzierungssatzes (marginal lending rate der EZB) plus 3 Prozentpunkte auszuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten des SG und des LSG und die beigezogenen Senatsakte L 2 SO 415/07 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit kann – neben den hier nicht einschlägigen Fällen der §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 1 und 2 SGG – entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden (§ 179 Abs. 1 SGG). Gemäß § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch die Restitutionsklage (§ 580 ZPO) und die – hier allein in Betracht kommende – Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) erfolgen.
Die Nichtigkeitsklage findet nach § 579 Abs. 1 ZPO statt, (1) wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, (2) wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs und eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist, (3) wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war und (4) wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Diese Gründe sind abschließend (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 179 SGG Rn. 3c f.).
Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist (vgl. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch muss ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO. Rn. 7, 9). Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (Satz 2 der Vorschrift).
Die am 21.7.2014 beim SG erhobene Klage ist - auch nach Verweisung an das instanziell zuständige Landessozialgericht Baden-Württemberg (hierzu wird auf die zutreffende Begründung im Verweisungsbeschluss des SG vom 26.9.2014 Bezug genommen) - unzulässig. Einen zulässigen Wiederaufnahmegrund hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung am 29.7.2015 hat der Kläger ausdrücklich klargestellt, dass er mit seinem Vorbringen nicht auf eine damals fehlende Prozessfähigkeit abstellt, sondern sich durch seine Umstände nicht in der Lage sieht, alle Unterlagen immer zu finden. Seine Rolle als Leistungsträger werde nicht entsprechend berücksichtigt. Im Kern ficht der Kläger mit seiner Wiederaufnahmeklage damit nur die Richtigkeit der Ausgangsentscheidung an, was unzulässig ist. Einen der in § 579 Abs. 1 ZPO genannten Gründe, auf Grund derer allein die Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils vom 22.8.2007 in Frage kommen könnte, hat er nicht benannt.
Da der Wiederaufnahmeantrag nicht zulässig ist (Stufe 1: Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage), war der auf Aufhebung des Urteils vom 22.8.2007 gerichtete Antrag mit dem Ziel einer neuen Verhandlung und Entscheidung im früheren Rechtsstreit daher zu verwerfen; der Senat musste weder prüfen, ob tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund (Stufe 2: Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes) vorliegt, noch den früheren Rechtsstreit erneut verhandeln und entscheiden (Stufe 3: Verhandlung und Entscheidung des früheren Rechtsstreits).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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