Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 11 R 1184/08
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 5/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. November 2011 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 wird aufgehoben, der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2008 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Dezember 2003 eine Regelaltersrente, ab dem 1. Juli 2014 unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 19. Juli 2014 zusätzlich festgestellten Kindererziehungszeiten zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente erfüllt und ob weitere Beitragszeiten zu berücksichtigen sind.
Die am geborene Klägerin studierte von September 1956 bis Juli 1958 am Pädagogischen Institut L. Vom 16. Juni 1958 bis September 1958 war sie als pflegerische Hilfskraft an der K.-M.-Universität in L. tätig. 1958 verließ sie die DDR und besuchte von September 1958 bis März 1959 die R.-H.-Schule in G. Von April bis August 1959 arbeitete sie als Hilfskraft in einem Hotel in B. H. und besuchte danach vom 5. August 1959 bis 23. Oktober 1960 eine Krankenhausschule in S./England. Nach eigenen Angaben studierte sie von November 1960 bis September 1966 an der Universität H. Psychologie. 1964 bestand sie die Diplom-Vorprüfung. Vom 1. September 1961 bis 31. Oktober 1961 arbeitete sie als Hilfskraft in England. Laut Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 1965 war sie vom 22. Juni bis 31. Dezember 1965 als technische Angestellte in einem Umfang von 22 Stunden wöchentlich am Institut für Hochenergiephysik an der Universität H. angestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Eingruppierung erfolgte in die Vergütungsgruppe VIII. Die Klägerin arbeitete dort bis Juni 1966 und dann vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 in der psychosomatischen Beratungsstelle an der Universitäts-Kinderklinik H. Nach einem Schreiben der Dr. J. vom 30. Oktober 1967 war sie halbtags als studentische Hilfskraft tätig. In den Jahren 1967 und 1973 wurden ihre Kinder geboren. Ab April 1973 nahm sie ihr Pädagogikstudium an der Pädagogischen Hochschule H. wieder auf. Vom 7. Mai bis 18. Juli 1973 übte sie nach eigenen Angaben eine nebenberufliche Lehrtätigkeit im Schul-dienst des Landes B.-W. aus. Vom 19. Juli bis August 1973 bezog sie Arbeitslosenhilfe. Ab 3. September 1973 war sie als Lehramtsanwärterin im Schuldienst in B.-W. tätig. Seit dem Schuljahr 1973/74 arbeitete sie als Lehrerin zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und seit dem 14. April 1976 als Beamtin. Seit 1. Februar 1987 bezieht sie Versorgungsbezüge.
Im Oktober 1986 beantragte sie bei der Landesversicherungsanstalt F. und H. H., der Rechts-vorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte), die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Für die Zeiten vom 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966 und 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 sind für die Klägerin keine Pflichtbeitragszeiten gespeichert. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Universität H. im März 1987 mit, die Klägerin sei als ordentlich Studierende vom 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966 und vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1961 versicherungsfrei gewesen.
Mit Bescheid vom 1. September 1987 (im Folgenden: I) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; die Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit (§ 1250 RVO) sei mit den britischen Zeiten (Beitragszeiten 5. August 1959 bis 23. Oktober 1960) erfüllt. Mit weiterem Bescheid vom 1. September 1987 (im Folgenden: II) stellte sie nach § 1325 Abs. 3 RVO die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen (d.h. bis 31. Dezember 1980), als verbindlich fest. Beigefügt war der Versicherungsverlauf mit der Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 12. September 1956 bis 13. Juni 1958 und vom 16. Juni 1958 bis 31. August 1958 (24 Monate), zwei Monaten Pflichtbeitragszeit vom 6. April bis 15. Mai 1959 und Kindererziehungszeiten (24 Monaten), insgesamt 50 Monate. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit (mit britischen Zeiten) für das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt ist. Es werde daher anheimgestellt, spätestens etwa drei Monate vor Vollendung dieser Altersgrenze formlos erneut Rente zu beantragen. Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 und 574/72 seien berücksichtigt worden. Weitere Zeiten seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Im Januar 2004 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und reichte u.a. eine Aufstellung der nach Beamtenrecht angerechneten Zeiten ein. Berücksichtigt werden hier u.a. die Zeiten vom 22. Juni 1965 bis 31. Juli 1966 und vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967. Voraussetzung hierfür war nach dem Schreiben des Schulamtes K. vom 16. Mai 1974 die hauptberufliche Ausübung einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach vollendetem 20. Lebensjahr. Auf den Formblättern V 600 (Klärung des Versicherungsverhältnisses) erklärte die R.-K.-Universität H. am 23. Juli und 3. August 2004, vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 seien für die Klägerin keine Beiträge entrichtet worden, vom 22. Juni 1965 bis 31. Dezember 1965 habe sie ein geringfügiges Einkommen erzielt. Auf Anfrage der Beklagten bezüglich der Zeit vom 7. Mai bis 18. Juli 1973 teilte das Oberschulamt K. mit, sie habe sich laut Mitteilung des Landesamtes in der Studienzeit der Klägerin befunden. Eine weitere Klärung der Anfrage sei nicht möglich.
Mit Bescheid vom 22. November 2004 lehnte die Beklagte u.a. die Anerkennung der Zeiten vom 22.06.1965 bis 30.06.1966, 01.11.1966 bis 31.10.1967, 07.05.1973 bis 18.07.1973 als Beitragszeit ab, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestanden habe. Die Zeit vom 12.09.1956 bis 13.06.1958 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handele. Die Zeiten vom 06.11.1967 bis 12.02.1968, 03.01.1969 bis 11.04.1969, 19.07.1973 bis 31.08.1973 würden als Anrechnungszeit vorgemerkt, könnten nach derzeitiger Rechtslage bei einer Ren-tenberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen wurde. Grundsätzlich könnten Ausbildungszeiten nur ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur Höchstdauer von insgesamt acht Jahren als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 24. November 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Regelaltersrente mit der Begründung ab, die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten sei nicht erfüllt. Für die Wartezeit seien nur drei Jahre und acht Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten (§ 51 SGB VI) zu berücksichtigen. Nähere Informationen entnehme sie dem anliegenden Feststellungsbescheid vom 22. November 2014. Beigefügt war der Versicherungsverlauf mit Pflichtbeitragszeiten von fünf Monaten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung (16. Juni bis 31. August 1958, 6. April bis 15. Mai 1959), EG-/EWR Pflichtbeitragszeiten von 15 Monaten sowie Beitragszeiten für Kindererziehung von 24 Monaten.
Im Widerspruchsverfahren verwies die Klägerin auf den Bescheid vom 1. September 1987 (I), mit dem der Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgelehnt und die Erfüllung der Wartezeit festgestellt wurde sowie die im Versicherungsverlauf festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 1. September 1987 (II) nach Art. 38 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 auf, soweit über die Anerkennung von Zeiten im Beitrittsgebiet entschieden wurde. Die Klägerin sei vom 12. September 1956 bis 13. Juni 1958 Studentin am Pädagogischen Institut in L. gewesen. Nach den 1987 anzuwendenden Rechtsvorschriften sei die Zeit im Bescheid vom 1. September 1987 (II) als Beitragszeit dargestellt. Die Zeit der sogenannten "Studentenversicherung" im Beitrittsgebiet könne nach § 248 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht mehr als Beitragszeit berücksichtigt werden. Es bestehe kein Recht zur freiwilligen Versicherung, da die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Der Bescheid werde nach § 86 SGG zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen "den Bescheid vom 24. November 2004 in der Fassung des Bescheides vom 21. Dezember 2005" zurück. Zu Recht habe sie im Zeitraum vom 12. September 1956 bis 13. Juni 1958 Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung anerkannt, nicht jedoch Pflichtbeitragszeiten nach § 55 SGB VI aufgrund der in diesem Zeit-raum verrichteten studentischen Beschäftigung. Deren ursprüngliche Anerkennung als Pflichtbeitragszeiten mit Bescheid vom 1. September 1987 (II) sei in rechtmäßiger Weise durch den Bescheid vom 21. Dezember 2005 zurückgenommen worden. Weitere Pflichtbeitragszeiten seien nicht anzuerkennen. Die weiterhin geltend gemachten Beitragszeiten vom 22. Juni 1965 bis Juni 1966, 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 sowie 7. Mai bis 18. September 1973 seien nach den eingeholten Auskünften der staatlichen Stellen versicherungs-frei gewesen, womit die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen nicht erfolgt sei. Die allgemeine Wartezeit sei - durch bislang nicht nachgewiesene - Anrechnungszeiten wegen Ausbildung nicht zu erfüllen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die Aufhebung des Bescheids vom 1. September 1987 (II) mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 sei rechtswidrig. Die vormals von der Beklagten anerkannten Zeiten vom 12. September 1956 bis 31. Mai 1958 müssten als Pflichtbeitragszeiten nach wie vor anerkannt werden. Sie sei beim Institut für Hochenergiephysik der Universität H. vom 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe unabhängig davon in einem zweiten Beschäftigungsverhältnis als Hilfskraft bei der Universitätsklinik H. vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 gestanden. Die Auskunft der Universität H. widerlege dies nicht. Dort werde nur die Vermutung angestellt, dass sie als Studierende versicherungsfrei war. Im Zeitraum 19. Juli bis 31. August 1973 habe sie Arbeitslosenhilfe bezogen, dies habe damals die Erfüllung von Anwartschaftszeiten vorausgesetzt. Mit Urteil vom 8. November 2011 hat das Sozialgericht (SG) die Klage auf Gewährung von Regelaltersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Pflichtbeitragszeiten vom 12. September 1956 bis 31. Mai 1958, vom 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966, vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 und vom 7. Mai 1973 bis 18. September 1973 abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hält die Klägerin an ihrer Ansicht fest.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. November 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22. November 2004 und Aufhebung der Bescheide und 24. November 2004 und 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2008 zu verurteilen, ihr ab dem 1. Dezember 2003 Regelaltersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Pflichtbeitragszeiten vom 12. September 1956 bis 31. Mai 1958, 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966, 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 und 7. Mai bis 18. September 1973, ab dem 1. Juli 2014 unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 19. Juli 2014 festgestellten zusätzlichen Kindererziehungszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Mit der Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2005 bezüglich der Feststellung von Beitragszeiten sei auch die Wartezeitaussage im Ablehnungsbescheid vom 1. September 1987 (I) hinfällig geworden. Sie könne nur als Wissensaussage aufgrund der damaligen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der getroffenen Aussage gewertet werden und habe somit die gleichen Wirkungen wie eine Rentenauskunft, sei also nicht einklagbar.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2014 hat die Beklagte der Klägerin u.a. mitgeteilt, seit dem 1. Juli 2014 sei eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um bis zu zwölf Kalendermonate möglich. Als Zeiten der Kindererziehung seien zusätzlich folgende Monate vorzumerken: 01.03.1971 bis 31.12.1971. Die R.-K.-Universität H. hat auf Anfrage, auf welcher Grundlage für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 1965 bis 31. Dezember 1965 ein geringfügiges Einkommen angegeben wurde, unter dem 22. Oktober 2014 mitgeteilt, dass ihr keine Unterlagen vorliegen. Sie hat ein Personal- und Vorlesung-Verzeichnis für die Sommersemester 1965 und 1966 sowie das Wintersemester 1965/66 übersandt. Danach dauerte das Sommersemester 1965 vom 1. April bis 30. September, Vorlesungszeit war die Zeit vom 3. Mai bis 30. Juli. Das Sommersemester 1966 dauerte ebenfalls vom 1. April bis 30. September, Vorlesungszeit war die Zeit vom 2. Mai bis 29. Juli. Das Wintersemester 1965/1966 dauerte vom 1. Oktober 1965 bis 31. März 1966; Vorlesungszeit war die Zeit vom 2. November 1965 bis 25. Februar 1966; das Sommersemester 1966 begann am 1. April und dauerte bis 30. September.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, nachdem die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung aufgehoben wurde und sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Gegenstand des Berufungsver-fahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 22. November 2004, 24. November 2004 und 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2008. Gegen den Bescheid vom 19. Juli 2014 hat die Klägerin keine Einwände erhoben.
Den Bescheid vom 22. November 2004 hat die Klägerin ebenfalls mit ihrem Widerspruch angegriffen. Er war dem Bescheid vom 24. November 2004 beigefügt und die Klägerin be-schränkte ihren Widerspruch nicht auf diesen Bescheid. Insoweit hat sie ihn zumindest sinn-gemäß angefochten. Aus dem am 28. Februar 2007 bei der Beklagten eingegangenen Schrift-satz der Klägerin ergibt sich, dass sie sich auch gegen die Nichtberücksichtigung der Zeiten vom 22. Juni 1965 bis 31. Juli 1966, 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 und 7. Mai bis 18. Juli 1973 wendet. Ob der Bescheid vom 21. Dezember 2005 nach § 86 SGG in der damals gültigen Fassung Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin sich mit ihrem am 28. Februar 2007 eingegangenen Schriftsatz auch gegen ihn wandte. Die Beklagte traf hierüber mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2008 eine Entscheidung, auch wenn sie den Bescheid vom 22. November 2004 nicht ausdrücklich nennt, und lehnte die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten ab. Dass die Klägerin die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten begehrt, hat sie im Klageverfahren hinreichend deutlich gemacht. Mit der Abweisung des Klageantrages hat das SG zumindest konkludent auch eine Abänderung des Bescheides vom 22. November 2004 abgelehnt.
Nach § 35 SGB VI in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie (1) das 65. Lebensjahr vollendet und (2) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 50 Abs. 1 SGB VI ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf (1) Regelaltersrente. Nach § 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeit von 15 und 20 Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Der Ablehnung der Gewährung einer Regelaltersrente wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 SGB VI mit Bescheid vom 24. November 2004 stand der Bescheid vom 1. September 1987 entgegen, mit dem die Beklagte, u.a. die Zeiten vom 12. September 1956 bis 31. August 1958 als Pflichtbeitragszeiten (24 Kalendermonate) nach dem FRG festgestellt hatte. Diesen Bescheid hat sie mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 nach Art. 38 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) aufgehoben. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 38 RÜG in der seit dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des FRG von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben.
Bei dem Bescheid vom 1. September 1987 (II) handelt es sich um einen Bescheid außerhalb der Rentenbewilligung, in dem Feststellungen nach dem FRG getroffen wurden. Sie stimmen mit den Regelungen des SGB VI zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2003 nicht überein, soweit Zeiten vom 12. September 1956 bis 13. Juni 1958 als Pflichtbeitragszeiten festgestellt wurden. Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht (1) Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung. Eine ausdrückliche Aufhebung dieses Bescheides ist während des Widerspruchsverfahrens gegen den die Gewährung einer Regelaltersrente ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 ergangen. Der Rentenbescheid vom 24. November 2004 erhielt seine endgültige Fassung erst durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2008. Der Aufhebungsakt muss zeitlich nicht vorgelagert und die Erteilung des Rentenbewilligungsbescheides nicht bereits abgeschlossen sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. April 1997 - Az.: 4 RA 25/96, nach juris). Eine Anhörung der Klägerin nach § 24 SGB X vor Erlass des Aufhebungsbescheides sowie die Prüfung von Vertrauensschutzregelungen nach § 48 SGB X sind bei einer Aufhebung für die Vergangenheit nach Art. 38 RÜG nicht erforderlich. Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstößt nicht gegen verfassungsrechtlich geschützte Rechte des Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - Az.: B 5 R 36/11 R, m.w.N., nach juris).
Der Ablehnung der Gewährung einer Regelaltersrente wegen Nichterfüllung der Wartezeit steht jedoch der Verfügungssatz im Bescheid vom 1. September 1987 (I), mit dem die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt hatte, entgegen, wonach die Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit (§ 1250 RVO) mit den britischen Zeiten erfüllt ist. Überdies wurde der Klägerin im Bescheid vom 1. September 1987 (II) anheimgestellt, spätestens etwa drei Monate vor Vollendung dieser Altersgrenze formlos erneut Rente zu beantragen. Soweit die Beklagte vorträgt, es handle sich nur um eine Wissenserklärung, überzeugt dies nicht. Maßgeblich für die Bewertung eines Verwaltungshandeln als Verwaltungsakt ist in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) der objektive Sinngehalt der Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste. Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann. Objektiv enthält der Bescheid vom 1. September 1987 (I) danach zwei Verfügungssätze: 1. Dem Antrag auf Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nicht entsprochen, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 2. Die Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit ist mit den britischen Zeiten erfüllt. Die Klägerin musste nicht davon ausgehen, dass der zweite Teil nur Begründung für die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist. Diese wurde bereits wegen Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt. Dass die Beklagte diesbezüglich eine verbindliche Feststellung traf, bestätigt der dem weiteren Bescheid vom 1. September 1987 (II) beigefügte Hinweis, wonach sie der Klägerin anheimstellt, spätestens etwa drei Monate vor Vollendung der Altersgrenze formlos eine Rente zu beantragen. Der Verfügungssatz ist für die Beteiligten nach § 77 SGG in der Sache bindend geworden. Die Klägerin konnte davon ausgehen, dass er Bestand hat, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben wird oder sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Eine Aufhebung des die Klägerin begünstigenden zweiten Verfügungssatzes im Bescheid vom 1. September 1987 (I) nach § 48 SGB X ist nicht erfolgt. Er hat sich auch nicht ganz oder teilweise auf andere Weise unmittelbar "kraft Gesetzes" erledigt. Bezüglich der Erfüllung der Wartezeit mit 60 Monaten Pflichtbeitragszeiten hat sich das materielle Recht im Zeitraum der Erteilung des Bescheids vom 1. September 1987 (I) bis zur Bekanntgabe des Bescheids vom 24. November 2004 nicht geändert.
Soweit die Klägerin die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten begehrt, ist die Berufung allerdings unbegründet.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. November 2004 erneut eine Entscheidung darüber getroffen, dass die Zeiten vom 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966, 1. November 1966 bis 31. Oktober 1967 und 7. Mai 1973 bis 18. Juli 1973 nicht als Beitragszeiten anerkannt werden, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestanden habe. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten als Beitragszeiten wurde bereits im Bescheid vom 1. September 1987 (II) verfügt, mit dem die Beklagte nach § 1325 Abs. 3 RVO die Zeiten bis 31. Dezember 1980 verbindlich festgestellt hatte und die Zeiten nicht als Beitragszeiten festgestellt wurden. Einwendungen hiergegen hat die Klägerin 1987 nicht erhoben. Durch die ausdrücklich erfolgte Ablehnung der Anerkennung dieser Zeiten als Beitragszeiten im Bescheid vom 22. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2008 eröffnete die Beklagte jedoch erneut eine Überprüfungsmöglichkeit.
In diesen Zeiträumen war die Klägerin Studentin. Für die im Zeitraum vom 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966 ausgeübte Tätigkeit bestand Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-versicherung in den Zeiten 1. Juni 1965 bis 30. Juli 1965, 1. November 1965 bis 28. Februar 1966 und 1. Mai 1966 bis 30. Juni 1966, das heißt in den Zeiten außerhalb der Semesterferien. Der Senat hat sie den beigezogenen "Personal- und Vorlesung-Verzeichnissen" für die Som-mersemester 1965 und 1966 und das Wintersemester 1965/1966 und den dort mitgeteilten vorlesungsfreien Zeiten entnommen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23. Februar 1957 werden in der Rentenversicherung der Angestellten alle Personen versichert, die als Angestellte (§ 3 AnVNG) gegen Entgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind. Nach § 4 Nr. 5 AnVNG ist versicherungsfrei, wer während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt ist. Zur Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht von Studenten hat das BSG in seinem Urteil vom 10. Dezember 1998 - Az.: B 12 KR 22/97 R (m.w.N., nach juris) ausgeführt: "Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat für die Versicherungsfreiheit auf Grund dieses Werkstudentenprivilegs nicht das formale Kriterium genügen lassen, dass es sich bei den Beschäftigten statusrechtlich um Studenten handelt. Die Versicherungsfreiheit verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status des Studenten (Immatrikulation), dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt. Gesetzliches Leitbild des Werkstudentenprivilegs sind demnach Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr 16 mwN). b) Die Frage, wann das Studium die Haupt- und die Beschäftigung die Nebensache ist, hat das BSG wiederholt beschäftigt und zu einer Vielzahl von Entscheidungen geführt. Der Sache nach lassen sich dabei zwei Fallgruppen unterscheiden. aa) Zum einen ging es um Studenten, die vor Aufnahme des Studiums noch nicht abhängig beschäftigt waren und die eine Beschäftigung erstmals während ihres Studiums aufgenommen hatten. Hier hat das BSG bei einer Beschäftigung während des Semesters im Wesentlichen darauf abgestellt, ob die Beschäftigung Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt. Es hat dies bei einer während des Semesters ausgeübten Beschäftigung bejaht, sofern deren zeitlicher Umfang wöchentlich 20 Stunden übersteigt (vgl zB BSGE 40, 93, 95 = SozR 2200 § 172 Nr 3; SozR 2400 § 2 Nr 3 S 3; BSGE 44, 164, 165 = SozR 4100 § 134 Nr 3). Eine in den von Studienanforderungen freien Semesterferien ausgeübte Beschäftigung steht dem Er-scheinungsbild als Student auch dann nicht entgegen, wenn die genannte 20-Stunden-Grenze überschritten wird (BSGE 44, 164, 166 = SozR 4100 § 134 Nr 3; SozR 2200 § 172 Nr 12 S 23). Allerdings wird bei einem längeren Ausschöpfen der 20-Stunden-Grenze im Semester und einer vollschichtigen Beschäftigung in den Semesterferien das Erscheinungsbild eines Arbeitnehmers bestehen, weil dann insgesamt eine weit mehr als halbschichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Andererseits hat das BSG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden im Semester später nicht (mehr) als absolute Grenze, wohl aber als ein wesentliches Beweiszeichen angesehen, dem bei der Würdigung des Gesamtbildes besonderes Gewicht zukommt (vgl BSGE 50, 25, 27 = SozR 2200 § 172 Nr 14; BSG SozR 2200 § 172 Nr 20 S 45, 47). Die genannte 20-Stunden-Grenze war an einer früher üblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgerichtet. Es sind später gelegentlich Zweifel daran geäußert worden, ob an der 20-Stunden-Grenze festzuhalten ist, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 40 Stunden sinkt (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr 16 S 57). Der Senat hält einstweilen an der bisherigen Grenze fest. Sie ist bekannt und bewährt. Zudem ist gegenwärtig eher eine Entwicklung zu einer Verlängerung als zu einer Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit zu beobachten. bb) Eine zweite Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass die Studenten eine vor Aufnahme des Studiums ausgeübte Beschäftigung auch während ihres Studiums fortgesetzt hatten " Die Klägerin ist der ersten Fallgruppe zuzuordnen. Sie hat nicht eine bereits vor dem Studium begonnene Beschäftigung fortgesetzt, sondern erst während des Studiums eine Beschäftigung aufgenommen. Nach dem Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 1965 umfasste die wöchentliche Arbeitszeit 22 Stunden. Die Tätigkeit begann am 22. Juni 1965 und endete am 30. Juni 1966. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG entfällt bei einer Tätigkeit von 20 Stunden wöchentlich das Werkstudentenprivileg, d.h. es tritt Versicherungspflicht in der hier streitigen Rentenversicherung ein. Ein Nachweis dafür, dass die Tätigkeit wegen Geringfügigkeit nicht versicherungspflichtig war, liegt nicht vor. Nach § 4 Abs. 2 AnVNG ist versicherungsfrei, wer berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausübt, eine solche aber als Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit übernimmt. Nach § 4 Abs. 2 b AnVNG liegt eine Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 AnVNG vor, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt wird, aber nur gegen ein Entgelt oder ein Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat ein Achtel der für die Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2 AnVNG) oder bei höherem Entgelt oder Arbeitseinkommen ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht überschreitet. Die Beitragsbemessungsgrenze betrug 1965 1.200 DM, 1966 1.300 DM monatlich. Die Klägerin war laut Arbeitsvertrag in die Vergütungsgruppe VIII des BAT vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen eingruppiert. Das Grundgehalt in dieser Vergütungsgruppe betrug bei einer Vollzeittätigkeit 453 DM, sie war laut Arbeitsvertrag in einem Umfang von 22 Stunden wöchentlich tätig. Insoweit überzeugen die Angaben der R.-K.-Universität H., die Klägerin habe ein geringfügiges Einkommen erzielt (Antwort vom 3. August 2004), nicht. Unterlagen hierzu konnte die R.-K.-U. nicht mehr vorlegen.
Allerdings liegt kein Nachweis dafür vor, dass für die Klägerin Versicherungsbeiträge während der Beschäftigung tatsächlich entrichtet wurden. Dies ist aber nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Voraussetzung für die Anerkennung von Beitragszeiten. Das Vorliegen einer versi-cherungspflichtigen Beschäftigung allein führt nicht zu einer Beitragszeit, es sei denn, ein Gesetz regelt ausdrücklich das Vorliegen einer Beitragszeit auch ohne Beitragszahlung. Die Klägerin selbst konnte keine Nachweise für die Beitragsentrichtung vorlegen. Auch der Beklagten liegen sie nicht vor. Die Universität H. hat im Ergebnis bestätigt, dass sie keine Pflichtbeiträge für die Klägerin entrichtet hatte, weil sie im Zeitraum 22. Juni 1965 bis 31. Dezember 1965 nur von einem geringfügigen Einkommen der Klägerin ausging. Die gesetzlichen Vermutungsregelungen nach § 199 SGB VI, § 203 SGB VI und § 286 SGB VI greifen nicht. § 199 Satz 1 SGB VI scheidet aus, weil die Beschäftigungszeit der Beklagten nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde. § 203 Abs. 1 SGB VI setzt voraus, dass die Klägerin glaubhaft macht, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausübte und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt wurden. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr sind alle Beteiligten davon ausgegangen, dass die Klägerin als Studentin versicherungsfrei ist und deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Die erste Entscheidung des BSG zu dieser Rechtsfrage datiert vom 26. Juni 1975 (vgl. BSGE 40, 93, 95). Die Voraussetzungen des § 286 SGB VI liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin legte im Jahr 2004 keine Versicherungskarte vor. Eine Beitragszahlung kommt 49 Jahre nach Aufnahme der Beschäftigung nicht mehr in Betracht. Für die Tätigkeit als studentische Hilfskraft in der psychosomatischen Beratungsstelle der Universität-Kinder-Klinik H. vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 fehlt es an einem Nachweis, dass diese Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde und nicht nur geringfügig war. Einen Arbeitsvertrag hat die Klägerin nicht vorlegen können. Zwar bestätigte Dr. J. am 30. Oktober 1967, die Klägerin habe als studentische Hilfskraft halbtags gearbeitet. Diese in einem anderen Zusammenhang getätigten Ausführungen genügen jedoch nicht den Anforderungen an den Nachweis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es steht hierdurch nicht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass die Tätigkeit und nicht das Studium das Erscheinungsbild der Klägerin prägte. Dies gilt auch für die von der Klägerin geltend gemachte Zeit vom 7. Mai bis 18. Juli 1973, während der sie nach eigenen Angaben als Nebenlehrerin tätig war. Sie konnte keinen Nachweis über den zeitlichen Umfang der Beschäftigung und den erzielten Verdienst vorlegen. Das Oberschulamt K. hatte der Beklagten am 26. September 2004 lediglich mitgeteilt, dass der Zeitraum in das Studium der Klägerin fiel.
Soweit die Klägerin vom 19. Juli bis 31. August 1973 Arbeitslosenhilfe bezog, handelt es sich dabei in der Regel lediglich um eine Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI, weil bis zum 30. Juni 1978 für Arbeitslosigkeitszeiten von der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit keine Beiträge zu zahlen waren. Wurden während der Anrechnungszeiten freiwillige Rentenversicherungsbeiträge - vom Arbeitslosen - gezahlt, sind sie gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten (vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 20. September 2007 - Az.: L 14 R 512/06, nach juris). Die Zahlung freiwilliger Beiträge hat die Klägerin nicht behauptet und würde aus den genannten Gründen auch nicht zu einer Pflichtbeitragszeit führen.
Ab 1. Juli 2014 ist die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung des Gesetzes über Leis-tungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungs-gesetz) vom 23. Juni 2014 unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 19. Juli 2014 vor-gemerkten zusätzlichen Kindererziehungszeiten neu zu berechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente erfüllt und ob weitere Beitragszeiten zu berücksichtigen sind.
Die am geborene Klägerin studierte von September 1956 bis Juli 1958 am Pädagogischen Institut L. Vom 16. Juni 1958 bis September 1958 war sie als pflegerische Hilfskraft an der K.-M.-Universität in L. tätig. 1958 verließ sie die DDR und besuchte von September 1958 bis März 1959 die R.-H.-Schule in G. Von April bis August 1959 arbeitete sie als Hilfskraft in einem Hotel in B. H. und besuchte danach vom 5. August 1959 bis 23. Oktober 1960 eine Krankenhausschule in S./England. Nach eigenen Angaben studierte sie von November 1960 bis September 1966 an der Universität H. Psychologie. 1964 bestand sie die Diplom-Vorprüfung. Vom 1. September 1961 bis 31. Oktober 1961 arbeitete sie als Hilfskraft in England. Laut Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 1965 war sie vom 22. Juni bis 31. Dezember 1965 als technische Angestellte in einem Umfang von 22 Stunden wöchentlich am Institut für Hochenergiephysik an der Universität H. angestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Eingruppierung erfolgte in die Vergütungsgruppe VIII. Die Klägerin arbeitete dort bis Juni 1966 und dann vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 in der psychosomatischen Beratungsstelle an der Universitäts-Kinderklinik H. Nach einem Schreiben der Dr. J. vom 30. Oktober 1967 war sie halbtags als studentische Hilfskraft tätig. In den Jahren 1967 und 1973 wurden ihre Kinder geboren. Ab April 1973 nahm sie ihr Pädagogikstudium an der Pädagogischen Hochschule H. wieder auf. Vom 7. Mai bis 18. Juli 1973 übte sie nach eigenen Angaben eine nebenberufliche Lehrtätigkeit im Schul-dienst des Landes B.-W. aus. Vom 19. Juli bis August 1973 bezog sie Arbeitslosenhilfe. Ab 3. September 1973 war sie als Lehramtsanwärterin im Schuldienst in B.-W. tätig. Seit dem Schuljahr 1973/74 arbeitete sie als Lehrerin zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und seit dem 14. April 1976 als Beamtin. Seit 1. Februar 1987 bezieht sie Versorgungsbezüge.
Im Oktober 1986 beantragte sie bei der Landesversicherungsanstalt F. und H. H., der Rechts-vorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte), die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Für die Zeiten vom 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966 und 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 sind für die Klägerin keine Pflichtbeitragszeiten gespeichert. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Universität H. im März 1987 mit, die Klägerin sei als ordentlich Studierende vom 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966 und vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1961 versicherungsfrei gewesen.
Mit Bescheid vom 1. September 1987 (im Folgenden: I) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; die Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit (§ 1250 RVO) sei mit den britischen Zeiten (Beitragszeiten 5. August 1959 bis 23. Oktober 1960) erfüllt. Mit weiterem Bescheid vom 1. September 1987 (im Folgenden: II) stellte sie nach § 1325 Abs. 3 RVO die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen (d.h. bis 31. Dezember 1980), als verbindlich fest. Beigefügt war der Versicherungsverlauf mit der Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 12. September 1956 bis 13. Juni 1958 und vom 16. Juni 1958 bis 31. August 1958 (24 Monate), zwei Monaten Pflichtbeitragszeit vom 6. April bis 15. Mai 1959 und Kindererziehungszeiten (24 Monaten), insgesamt 50 Monate. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit (mit britischen Zeiten) für das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt ist. Es werde daher anheimgestellt, spätestens etwa drei Monate vor Vollendung dieser Altersgrenze formlos erneut Rente zu beantragen. Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 und 574/72 seien berücksichtigt worden. Weitere Zeiten seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Im Januar 2004 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und reichte u.a. eine Aufstellung der nach Beamtenrecht angerechneten Zeiten ein. Berücksichtigt werden hier u.a. die Zeiten vom 22. Juni 1965 bis 31. Juli 1966 und vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967. Voraussetzung hierfür war nach dem Schreiben des Schulamtes K. vom 16. Mai 1974 die hauptberufliche Ausübung einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach vollendetem 20. Lebensjahr. Auf den Formblättern V 600 (Klärung des Versicherungsverhältnisses) erklärte die R.-K.-Universität H. am 23. Juli und 3. August 2004, vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 seien für die Klägerin keine Beiträge entrichtet worden, vom 22. Juni 1965 bis 31. Dezember 1965 habe sie ein geringfügiges Einkommen erzielt. Auf Anfrage der Beklagten bezüglich der Zeit vom 7. Mai bis 18. Juli 1973 teilte das Oberschulamt K. mit, sie habe sich laut Mitteilung des Landesamtes in der Studienzeit der Klägerin befunden. Eine weitere Klärung der Anfrage sei nicht möglich.
Mit Bescheid vom 22. November 2004 lehnte die Beklagte u.a. die Anerkennung der Zeiten vom 22.06.1965 bis 30.06.1966, 01.11.1966 bis 31.10.1967, 07.05.1973 bis 18.07.1973 als Beitragszeit ab, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestanden habe. Die Zeit vom 12.09.1956 bis 13.06.1958 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handele. Die Zeiten vom 06.11.1967 bis 12.02.1968, 03.01.1969 bis 11.04.1969, 19.07.1973 bis 31.08.1973 würden als Anrechnungszeit vorgemerkt, könnten nach derzeitiger Rechtslage bei einer Ren-tenberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen wurde. Grundsätzlich könnten Ausbildungszeiten nur ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur Höchstdauer von insgesamt acht Jahren als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 24. November 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Regelaltersrente mit der Begründung ab, die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten sei nicht erfüllt. Für die Wartezeit seien nur drei Jahre und acht Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten (§ 51 SGB VI) zu berücksichtigen. Nähere Informationen entnehme sie dem anliegenden Feststellungsbescheid vom 22. November 2014. Beigefügt war der Versicherungsverlauf mit Pflichtbeitragszeiten von fünf Monaten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung (16. Juni bis 31. August 1958, 6. April bis 15. Mai 1959), EG-/EWR Pflichtbeitragszeiten von 15 Monaten sowie Beitragszeiten für Kindererziehung von 24 Monaten.
Im Widerspruchsverfahren verwies die Klägerin auf den Bescheid vom 1. September 1987 (I), mit dem der Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgelehnt und die Erfüllung der Wartezeit festgestellt wurde sowie die im Versicherungsverlauf festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 1. September 1987 (II) nach Art. 38 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 auf, soweit über die Anerkennung von Zeiten im Beitrittsgebiet entschieden wurde. Die Klägerin sei vom 12. September 1956 bis 13. Juni 1958 Studentin am Pädagogischen Institut in L. gewesen. Nach den 1987 anzuwendenden Rechtsvorschriften sei die Zeit im Bescheid vom 1. September 1987 (II) als Beitragszeit dargestellt. Die Zeit der sogenannten "Studentenversicherung" im Beitrittsgebiet könne nach § 248 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht mehr als Beitragszeit berücksichtigt werden. Es bestehe kein Recht zur freiwilligen Versicherung, da die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Der Bescheid werde nach § 86 SGG zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen "den Bescheid vom 24. November 2004 in der Fassung des Bescheides vom 21. Dezember 2005" zurück. Zu Recht habe sie im Zeitraum vom 12. September 1956 bis 13. Juni 1958 Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung anerkannt, nicht jedoch Pflichtbeitragszeiten nach § 55 SGB VI aufgrund der in diesem Zeit-raum verrichteten studentischen Beschäftigung. Deren ursprüngliche Anerkennung als Pflichtbeitragszeiten mit Bescheid vom 1. September 1987 (II) sei in rechtmäßiger Weise durch den Bescheid vom 21. Dezember 2005 zurückgenommen worden. Weitere Pflichtbeitragszeiten seien nicht anzuerkennen. Die weiterhin geltend gemachten Beitragszeiten vom 22. Juni 1965 bis Juni 1966, 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 sowie 7. Mai bis 18. September 1973 seien nach den eingeholten Auskünften der staatlichen Stellen versicherungs-frei gewesen, womit die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen nicht erfolgt sei. Die allgemeine Wartezeit sei - durch bislang nicht nachgewiesene - Anrechnungszeiten wegen Ausbildung nicht zu erfüllen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die Aufhebung des Bescheids vom 1. September 1987 (II) mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 sei rechtswidrig. Die vormals von der Beklagten anerkannten Zeiten vom 12. September 1956 bis 31. Mai 1958 müssten als Pflichtbeitragszeiten nach wie vor anerkannt werden. Sie sei beim Institut für Hochenergiephysik der Universität H. vom 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe unabhängig davon in einem zweiten Beschäftigungsverhältnis als Hilfskraft bei der Universitätsklinik H. vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 gestanden. Die Auskunft der Universität H. widerlege dies nicht. Dort werde nur die Vermutung angestellt, dass sie als Studierende versicherungsfrei war. Im Zeitraum 19. Juli bis 31. August 1973 habe sie Arbeitslosenhilfe bezogen, dies habe damals die Erfüllung von Anwartschaftszeiten vorausgesetzt. Mit Urteil vom 8. November 2011 hat das Sozialgericht (SG) die Klage auf Gewährung von Regelaltersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Pflichtbeitragszeiten vom 12. September 1956 bis 31. Mai 1958, vom 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966, vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 und vom 7. Mai 1973 bis 18. September 1973 abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hält die Klägerin an ihrer Ansicht fest.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. November 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22. November 2004 und Aufhebung der Bescheide und 24. November 2004 und 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2008 zu verurteilen, ihr ab dem 1. Dezember 2003 Regelaltersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Pflichtbeitragszeiten vom 12. September 1956 bis 31. Mai 1958, 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966, 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 und 7. Mai bis 18. September 1973, ab dem 1. Juli 2014 unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 19. Juli 2014 festgestellten zusätzlichen Kindererziehungszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Mit der Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2005 bezüglich der Feststellung von Beitragszeiten sei auch die Wartezeitaussage im Ablehnungsbescheid vom 1. September 1987 (I) hinfällig geworden. Sie könne nur als Wissensaussage aufgrund der damaligen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der getroffenen Aussage gewertet werden und habe somit die gleichen Wirkungen wie eine Rentenauskunft, sei also nicht einklagbar.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2014 hat die Beklagte der Klägerin u.a. mitgeteilt, seit dem 1. Juli 2014 sei eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um bis zu zwölf Kalendermonate möglich. Als Zeiten der Kindererziehung seien zusätzlich folgende Monate vorzumerken: 01.03.1971 bis 31.12.1971. Die R.-K.-Universität H. hat auf Anfrage, auf welcher Grundlage für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 1965 bis 31. Dezember 1965 ein geringfügiges Einkommen angegeben wurde, unter dem 22. Oktober 2014 mitgeteilt, dass ihr keine Unterlagen vorliegen. Sie hat ein Personal- und Vorlesung-Verzeichnis für die Sommersemester 1965 und 1966 sowie das Wintersemester 1965/66 übersandt. Danach dauerte das Sommersemester 1965 vom 1. April bis 30. September, Vorlesungszeit war die Zeit vom 3. Mai bis 30. Juli. Das Sommersemester 1966 dauerte ebenfalls vom 1. April bis 30. September, Vorlesungszeit war die Zeit vom 2. Mai bis 29. Juli. Das Wintersemester 1965/1966 dauerte vom 1. Oktober 1965 bis 31. März 1966; Vorlesungszeit war die Zeit vom 2. November 1965 bis 25. Februar 1966; das Sommersemester 1966 begann am 1. April und dauerte bis 30. September.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, nachdem die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung aufgehoben wurde und sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Gegenstand des Berufungsver-fahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 22. November 2004, 24. November 2004 und 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2008. Gegen den Bescheid vom 19. Juli 2014 hat die Klägerin keine Einwände erhoben.
Den Bescheid vom 22. November 2004 hat die Klägerin ebenfalls mit ihrem Widerspruch angegriffen. Er war dem Bescheid vom 24. November 2004 beigefügt und die Klägerin be-schränkte ihren Widerspruch nicht auf diesen Bescheid. Insoweit hat sie ihn zumindest sinn-gemäß angefochten. Aus dem am 28. Februar 2007 bei der Beklagten eingegangenen Schrift-satz der Klägerin ergibt sich, dass sie sich auch gegen die Nichtberücksichtigung der Zeiten vom 22. Juni 1965 bis 31. Juli 1966, 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 und 7. Mai bis 18. Juli 1973 wendet. Ob der Bescheid vom 21. Dezember 2005 nach § 86 SGG in der damals gültigen Fassung Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin sich mit ihrem am 28. Februar 2007 eingegangenen Schriftsatz auch gegen ihn wandte. Die Beklagte traf hierüber mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2008 eine Entscheidung, auch wenn sie den Bescheid vom 22. November 2004 nicht ausdrücklich nennt, und lehnte die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten ab. Dass die Klägerin die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten begehrt, hat sie im Klageverfahren hinreichend deutlich gemacht. Mit der Abweisung des Klageantrages hat das SG zumindest konkludent auch eine Abänderung des Bescheides vom 22. November 2004 abgelehnt.
Nach § 35 SGB VI in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie (1) das 65. Lebensjahr vollendet und (2) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 50 Abs. 1 SGB VI ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf (1) Regelaltersrente. Nach § 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeit von 15 und 20 Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Der Ablehnung der Gewährung einer Regelaltersrente wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 SGB VI mit Bescheid vom 24. November 2004 stand der Bescheid vom 1. September 1987 entgegen, mit dem die Beklagte, u.a. die Zeiten vom 12. September 1956 bis 31. August 1958 als Pflichtbeitragszeiten (24 Kalendermonate) nach dem FRG festgestellt hatte. Diesen Bescheid hat sie mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 nach Art. 38 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) aufgehoben. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 38 RÜG in der seit dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des FRG von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben.
Bei dem Bescheid vom 1. September 1987 (II) handelt es sich um einen Bescheid außerhalb der Rentenbewilligung, in dem Feststellungen nach dem FRG getroffen wurden. Sie stimmen mit den Regelungen des SGB VI zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2003 nicht überein, soweit Zeiten vom 12. September 1956 bis 13. Juni 1958 als Pflichtbeitragszeiten festgestellt wurden. Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht (1) Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung. Eine ausdrückliche Aufhebung dieses Bescheides ist während des Widerspruchsverfahrens gegen den die Gewährung einer Regelaltersrente ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 ergangen. Der Rentenbescheid vom 24. November 2004 erhielt seine endgültige Fassung erst durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2008. Der Aufhebungsakt muss zeitlich nicht vorgelagert und die Erteilung des Rentenbewilligungsbescheides nicht bereits abgeschlossen sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. April 1997 - Az.: 4 RA 25/96, nach juris). Eine Anhörung der Klägerin nach § 24 SGB X vor Erlass des Aufhebungsbescheides sowie die Prüfung von Vertrauensschutzregelungen nach § 48 SGB X sind bei einer Aufhebung für die Vergangenheit nach Art. 38 RÜG nicht erforderlich. Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstößt nicht gegen verfassungsrechtlich geschützte Rechte des Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - Az.: B 5 R 36/11 R, m.w.N., nach juris).
Der Ablehnung der Gewährung einer Regelaltersrente wegen Nichterfüllung der Wartezeit steht jedoch der Verfügungssatz im Bescheid vom 1. September 1987 (I), mit dem die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt hatte, entgegen, wonach die Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit (§ 1250 RVO) mit den britischen Zeiten erfüllt ist. Überdies wurde der Klägerin im Bescheid vom 1. September 1987 (II) anheimgestellt, spätestens etwa drei Monate vor Vollendung dieser Altersgrenze formlos erneut Rente zu beantragen. Soweit die Beklagte vorträgt, es handle sich nur um eine Wissenserklärung, überzeugt dies nicht. Maßgeblich für die Bewertung eines Verwaltungshandeln als Verwaltungsakt ist in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) der objektive Sinngehalt der Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste. Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann. Objektiv enthält der Bescheid vom 1. September 1987 (I) danach zwei Verfügungssätze: 1. Dem Antrag auf Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nicht entsprochen, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 2. Die Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit ist mit den britischen Zeiten erfüllt. Die Klägerin musste nicht davon ausgehen, dass der zweite Teil nur Begründung für die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist. Diese wurde bereits wegen Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt. Dass die Beklagte diesbezüglich eine verbindliche Feststellung traf, bestätigt der dem weiteren Bescheid vom 1. September 1987 (II) beigefügte Hinweis, wonach sie der Klägerin anheimstellt, spätestens etwa drei Monate vor Vollendung der Altersgrenze formlos eine Rente zu beantragen. Der Verfügungssatz ist für die Beteiligten nach § 77 SGG in der Sache bindend geworden. Die Klägerin konnte davon ausgehen, dass er Bestand hat, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben wird oder sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Eine Aufhebung des die Klägerin begünstigenden zweiten Verfügungssatzes im Bescheid vom 1. September 1987 (I) nach § 48 SGB X ist nicht erfolgt. Er hat sich auch nicht ganz oder teilweise auf andere Weise unmittelbar "kraft Gesetzes" erledigt. Bezüglich der Erfüllung der Wartezeit mit 60 Monaten Pflichtbeitragszeiten hat sich das materielle Recht im Zeitraum der Erteilung des Bescheids vom 1. September 1987 (I) bis zur Bekanntgabe des Bescheids vom 24. November 2004 nicht geändert.
Soweit die Klägerin die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten begehrt, ist die Berufung allerdings unbegründet.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. November 2004 erneut eine Entscheidung darüber getroffen, dass die Zeiten vom 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966, 1. November 1966 bis 31. Oktober 1967 und 7. Mai 1973 bis 18. Juli 1973 nicht als Beitragszeiten anerkannt werden, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestanden habe. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten als Beitragszeiten wurde bereits im Bescheid vom 1. September 1987 (II) verfügt, mit dem die Beklagte nach § 1325 Abs. 3 RVO die Zeiten bis 31. Dezember 1980 verbindlich festgestellt hatte und die Zeiten nicht als Beitragszeiten festgestellt wurden. Einwendungen hiergegen hat die Klägerin 1987 nicht erhoben. Durch die ausdrücklich erfolgte Ablehnung der Anerkennung dieser Zeiten als Beitragszeiten im Bescheid vom 22. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2008 eröffnete die Beklagte jedoch erneut eine Überprüfungsmöglichkeit.
In diesen Zeiträumen war die Klägerin Studentin. Für die im Zeitraum vom 22. Juni 1965 bis 30. Juni 1966 ausgeübte Tätigkeit bestand Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-versicherung in den Zeiten 1. Juni 1965 bis 30. Juli 1965, 1. November 1965 bis 28. Februar 1966 und 1. Mai 1966 bis 30. Juni 1966, das heißt in den Zeiten außerhalb der Semesterferien. Der Senat hat sie den beigezogenen "Personal- und Vorlesung-Verzeichnissen" für die Som-mersemester 1965 und 1966 und das Wintersemester 1965/1966 und den dort mitgeteilten vorlesungsfreien Zeiten entnommen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23. Februar 1957 werden in der Rentenversicherung der Angestellten alle Personen versichert, die als Angestellte (§ 3 AnVNG) gegen Entgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind. Nach § 4 Nr. 5 AnVNG ist versicherungsfrei, wer während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt ist. Zur Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht von Studenten hat das BSG in seinem Urteil vom 10. Dezember 1998 - Az.: B 12 KR 22/97 R (m.w.N., nach juris) ausgeführt: "Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat für die Versicherungsfreiheit auf Grund dieses Werkstudentenprivilegs nicht das formale Kriterium genügen lassen, dass es sich bei den Beschäftigten statusrechtlich um Studenten handelt. Die Versicherungsfreiheit verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status des Studenten (Immatrikulation), dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt. Gesetzliches Leitbild des Werkstudentenprivilegs sind demnach Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr 16 mwN). b) Die Frage, wann das Studium die Haupt- und die Beschäftigung die Nebensache ist, hat das BSG wiederholt beschäftigt und zu einer Vielzahl von Entscheidungen geführt. Der Sache nach lassen sich dabei zwei Fallgruppen unterscheiden. aa) Zum einen ging es um Studenten, die vor Aufnahme des Studiums noch nicht abhängig beschäftigt waren und die eine Beschäftigung erstmals während ihres Studiums aufgenommen hatten. Hier hat das BSG bei einer Beschäftigung während des Semesters im Wesentlichen darauf abgestellt, ob die Beschäftigung Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt. Es hat dies bei einer während des Semesters ausgeübten Beschäftigung bejaht, sofern deren zeitlicher Umfang wöchentlich 20 Stunden übersteigt (vgl zB BSGE 40, 93, 95 = SozR 2200 § 172 Nr 3; SozR 2400 § 2 Nr 3 S 3; BSGE 44, 164, 165 = SozR 4100 § 134 Nr 3). Eine in den von Studienanforderungen freien Semesterferien ausgeübte Beschäftigung steht dem Er-scheinungsbild als Student auch dann nicht entgegen, wenn die genannte 20-Stunden-Grenze überschritten wird (BSGE 44, 164, 166 = SozR 4100 § 134 Nr 3; SozR 2200 § 172 Nr 12 S 23). Allerdings wird bei einem längeren Ausschöpfen der 20-Stunden-Grenze im Semester und einer vollschichtigen Beschäftigung in den Semesterferien das Erscheinungsbild eines Arbeitnehmers bestehen, weil dann insgesamt eine weit mehr als halbschichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Andererseits hat das BSG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden im Semester später nicht (mehr) als absolute Grenze, wohl aber als ein wesentliches Beweiszeichen angesehen, dem bei der Würdigung des Gesamtbildes besonderes Gewicht zukommt (vgl BSGE 50, 25, 27 = SozR 2200 § 172 Nr 14; BSG SozR 2200 § 172 Nr 20 S 45, 47). Die genannte 20-Stunden-Grenze war an einer früher üblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgerichtet. Es sind später gelegentlich Zweifel daran geäußert worden, ob an der 20-Stunden-Grenze festzuhalten ist, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 40 Stunden sinkt (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr 16 S 57). Der Senat hält einstweilen an der bisherigen Grenze fest. Sie ist bekannt und bewährt. Zudem ist gegenwärtig eher eine Entwicklung zu einer Verlängerung als zu einer Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit zu beobachten. bb) Eine zweite Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass die Studenten eine vor Aufnahme des Studiums ausgeübte Beschäftigung auch während ihres Studiums fortgesetzt hatten " Die Klägerin ist der ersten Fallgruppe zuzuordnen. Sie hat nicht eine bereits vor dem Studium begonnene Beschäftigung fortgesetzt, sondern erst während des Studiums eine Beschäftigung aufgenommen. Nach dem Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 1965 umfasste die wöchentliche Arbeitszeit 22 Stunden. Die Tätigkeit begann am 22. Juni 1965 und endete am 30. Juni 1966. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG entfällt bei einer Tätigkeit von 20 Stunden wöchentlich das Werkstudentenprivileg, d.h. es tritt Versicherungspflicht in der hier streitigen Rentenversicherung ein. Ein Nachweis dafür, dass die Tätigkeit wegen Geringfügigkeit nicht versicherungspflichtig war, liegt nicht vor. Nach § 4 Abs. 2 AnVNG ist versicherungsfrei, wer berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausübt, eine solche aber als Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit übernimmt. Nach § 4 Abs. 2 b AnVNG liegt eine Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 AnVNG vor, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt wird, aber nur gegen ein Entgelt oder ein Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat ein Achtel der für die Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2 AnVNG) oder bei höherem Entgelt oder Arbeitseinkommen ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht überschreitet. Die Beitragsbemessungsgrenze betrug 1965 1.200 DM, 1966 1.300 DM monatlich. Die Klägerin war laut Arbeitsvertrag in die Vergütungsgruppe VIII des BAT vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen eingruppiert. Das Grundgehalt in dieser Vergütungsgruppe betrug bei einer Vollzeittätigkeit 453 DM, sie war laut Arbeitsvertrag in einem Umfang von 22 Stunden wöchentlich tätig. Insoweit überzeugen die Angaben der R.-K.-Universität H., die Klägerin habe ein geringfügiges Einkommen erzielt (Antwort vom 3. August 2004), nicht. Unterlagen hierzu konnte die R.-K.-U. nicht mehr vorlegen.
Allerdings liegt kein Nachweis dafür vor, dass für die Klägerin Versicherungsbeiträge während der Beschäftigung tatsächlich entrichtet wurden. Dies ist aber nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Voraussetzung für die Anerkennung von Beitragszeiten. Das Vorliegen einer versi-cherungspflichtigen Beschäftigung allein führt nicht zu einer Beitragszeit, es sei denn, ein Gesetz regelt ausdrücklich das Vorliegen einer Beitragszeit auch ohne Beitragszahlung. Die Klägerin selbst konnte keine Nachweise für die Beitragsentrichtung vorlegen. Auch der Beklagten liegen sie nicht vor. Die Universität H. hat im Ergebnis bestätigt, dass sie keine Pflichtbeiträge für die Klägerin entrichtet hatte, weil sie im Zeitraum 22. Juni 1965 bis 31. Dezember 1965 nur von einem geringfügigen Einkommen der Klägerin ausging. Die gesetzlichen Vermutungsregelungen nach § 199 SGB VI, § 203 SGB VI und § 286 SGB VI greifen nicht. § 199 Satz 1 SGB VI scheidet aus, weil die Beschäftigungszeit der Beklagten nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde. § 203 Abs. 1 SGB VI setzt voraus, dass die Klägerin glaubhaft macht, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausübte und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt wurden. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr sind alle Beteiligten davon ausgegangen, dass die Klägerin als Studentin versicherungsfrei ist und deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Die erste Entscheidung des BSG zu dieser Rechtsfrage datiert vom 26. Juni 1975 (vgl. BSGE 40, 93, 95). Die Voraussetzungen des § 286 SGB VI liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin legte im Jahr 2004 keine Versicherungskarte vor. Eine Beitragszahlung kommt 49 Jahre nach Aufnahme der Beschäftigung nicht mehr in Betracht. Für die Tätigkeit als studentische Hilfskraft in der psychosomatischen Beratungsstelle der Universität-Kinder-Klinik H. vom 1. November 1966 bis 30. Oktober 1967 fehlt es an einem Nachweis, dass diese Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde und nicht nur geringfügig war. Einen Arbeitsvertrag hat die Klägerin nicht vorlegen können. Zwar bestätigte Dr. J. am 30. Oktober 1967, die Klägerin habe als studentische Hilfskraft halbtags gearbeitet. Diese in einem anderen Zusammenhang getätigten Ausführungen genügen jedoch nicht den Anforderungen an den Nachweis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es steht hierdurch nicht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass die Tätigkeit und nicht das Studium das Erscheinungsbild der Klägerin prägte. Dies gilt auch für die von der Klägerin geltend gemachte Zeit vom 7. Mai bis 18. Juli 1973, während der sie nach eigenen Angaben als Nebenlehrerin tätig war. Sie konnte keinen Nachweis über den zeitlichen Umfang der Beschäftigung und den erzielten Verdienst vorlegen. Das Oberschulamt K. hatte der Beklagten am 26. September 2004 lediglich mitgeteilt, dass der Zeitraum in das Studium der Klägerin fiel.
Soweit die Klägerin vom 19. Juli bis 31. August 1973 Arbeitslosenhilfe bezog, handelt es sich dabei in der Regel lediglich um eine Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI, weil bis zum 30. Juni 1978 für Arbeitslosigkeitszeiten von der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit keine Beiträge zu zahlen waren. Wurden während der Anrechnungszeiten freiwillige Rentenversicherungsbeiträge - vom Arbeitslosen - gezahlt, sind sie gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten (vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 20. September 2007 - Az.: L 14 R 512/06, nach juris). Die Zahlung freiwilliger Beiträge hat die Klägerin nicht behauptet und würde aus den genannten Gründen auch nicht zu einer Pflichtbeitragszeit führen.
Ab 1. Juli 2014 ist die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung des Gesetzes über Leis-tungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungs-gesetz) vom 23. Juni 2014 unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 19. Juli 2014 vor-gemerkten zusätzlichen Kindererziehungszeiten neu zu berechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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